„Puma vs Pudel“ oder bekannte Marke gegen Markenparodie

Der Bundesgerichtshof hat über die (Un-) Zulässigkeit einer Markenparodie gegenüber einer bekannten Marke entschieden. Das Logo eines springenden Pudels in Zusammenhang mit dem Schriftzug „PUDEL“ verletzt demzufolge die Rechte an der weltbekannten „PUMA“-Marke mit dem Logo der springenden Raubkatze.

Verwechslungsgefahr besteht zwar offensichtlich nicht. Denn es wird dem mündigen Verbraucher durchaus zugetraut, zwischen einem Puma und einem Pudel zu unterscheiden. Vermutlich wird sogar unterstellt, der Betrachter verstehe den Scherz. All dies nützt aber nichts. Denn bei bekannten Marken (hierzu zählt „PUMA“ zweifelsohne) versteht das Markengesetz und versteht auch der BGH keinen Spass. Rechte auf freie künstlerische Betätigung und freie Meinungsäußerung müssen hinter dem Recht der bekannten Marke zurücktreten. Denn durch die „PUDEL“ Marke erlangt deren Inhaber eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Fazit: der „PUDEL“ muss dem „PUMA“ weichen und die Marke wird gelöscht.

Die Pressemitteilung des BGH hierzu im Volltext:

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08

BeckRS 2010, 02140

OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09

BeckRS 2015, 01706

Karlsruhe, den 2. April 2015

Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes der Farbmarke „Gelb“ für Wörterbücher

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt.

Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen „L“. Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht.

Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden.

Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Aktenzeichen I ZB 61/13, Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014).

Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.

Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher

OLG Köln – Urteil vom 9. November 2012 – 6 U 38/12 – GRUR-RR 2013, 213

LG Köln – Urteil vom 19. Januar 2012 – 31 O 352/11 – juris

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 18. September 2014

Anmeldung einer abstrakten Farbmarke

Das Bundespatentgericht musste mit Beschluss vom 30.4.‌201428 W (pat) 59/12 (DPMA), BeckRS 2014, 16243, über die Voraussetzungen der Eintragung einer abstarkten Farbmarke – also die Eintragung einer Farbe als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen – entscheiden.

Häufig scheitert die Eintragung einer bestimmten Farbe als Marke für Waren oder Dienstleistungen daran, dass der Markenanmeldung die Unterscheidungskraft abgesprochen wird.  Zum einen seien Verbraucher es nicht gewohnt, von der Farbe eines Produkts auf seine betriebliche Herkunft zu schließen. Zum anderen gelte es dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit von Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann nach Auffassung des BPatG eine Farbe als Marke aber unter folgenden Voraussetzungen schutzfähig sein: 

– Die Anzahl der angegeben Waren und Dienstleistung ist beschränkt.

– Der Markt, auf dem der Anmelder tätig ist, muss spezifisch sein.

– Die angesprochenen Verkehrskreise haben sich an die herkunftshinweisende Verwendung farblicher Produktgestaltungen gewöhnt.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Anmeldung daher erfolgreich und die abstrakte Farbmarke wurde eingetragen, weil es dem Anmelder gelang darzulegen, dass nicht nur der Anmelder, sondern auch dessen Konkurrenten schon vor dem Anmeldezeitpunkt durchgängig jeweils unterschiedliche Farben für ihre Produkte verwendeten. Da der Schutz nur für einen eng umgrenzten Warenbereich beantragt war und überdies sich der Anmelder mit seinen Waren nur an Fachkreise wendet, bejahte das BPatG die Unterscheidungskraft und die Marke wurde eingetragen.