Rote Rabattaufkleber: Reicht eine reine Prozentangabe für verderbliche Ware noch aus?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, AZ: 3 U 2376/24 UWG, hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, die verderbliche Ware im Preis herabsetzen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Preisreduzierungen für Produkte mit kurzer Haltbarkeit korrekt gekennzeichnet werden müssen, um rechtssicher zu sein.


Warum rote Aufkleber allein nicht mehr genügen

Viele Händler greifen auf rote Aufkleber mit prozentualen Rabatten (z. B. „-30%“) zurück, um auf Lebensmittel hinzuweisen, deren Haltbarkeitsdatum bald abläuft. Das OLG Nürnberg stellte jedoch klar, dass diese Kennzeichnung allein nicht ausreicht.

Das Gericht begründet dies damit, dass Verbraucher in „geeigneter Weise“ darüber informiert werden müssen, warum der Preis gesenkt wurde. Ein bloßer Prozent-Aufkleber erfüllt diese Anforderung nicht, da der Kunde nicht erkennen kann, ob der Rabatt auf eine Sonderaktion, einen Sortimentswechsel oder auf die drohende Verderblichkeit zurückzuführen ist.

Die Preisangabenverordnung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) sieht eine Ausnahme von der Pflicht zur Nennung eines neuen Gesamt- und Grundpreises nur dann vor, wenn der Grund für die Reduzierung klar kenntlich gemacht wird. Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher eine informierte Wahl zu ermöglichen und ihn davor zu warnen, dass das Produkt rasch verbraucht werden muss.

Klare Hinweise sind jetzt Pflicht

Um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden, müssen Händler ihre Preiskennzeichnung anpassen. Statt des bloßen Prozentsatzes sollten sie eindeutig auf den Grund der Preisreduzierung hinweisen, etwa durch Hinweise wie „reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ oder „wegen bevorstehendem Verderb“. Dies kann entweder direkt auf dem Produktaufkleber erfolgen oder durch eine Kennzeichnung des gesamten Warenkorbs oder Regals, in dem die reduzierten Waren angeboten werden. Das Gericht betont, dass der Verbraucher durch diese Informationen darüber aufgeklärt wird, dass sich das Produkt nicht zur Bevorratung eignet.

Preiskennzeichnung am Regal: Das Zusammenspiel zählt

Das Urteil befasste sich auch mit der Preisauszeichnung am Regal selbst. Ein Verbraucherverband hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie am selben Regal verschiedene Preistypen – Gesamtpreis, Grundpreis pro 100 Gramm und Einzelpreise für unterschiedliche Gewichtseinheiten – verwendete. Dies sei intransparent und verwirrend.

Das OLG Nürnberg sah hier jedoch keinen Verstoß. Ausschlaggebend war, dass die gesamte Preiskommunikation berücksichtigt wurde, also sowohl die Schilder am Regal als auch die Etiketten auf den einzelnen Produktverpackungen. Da die Preise auf den Verpackungen korrekt und vollständig waren und die Regalschilder klar auf diese verwiesen (z. B. mit „Preis s. Pckg.“), wurde keine Irreführung der Verbraucher festgestellt.

Auch die blickfangmäßige Angabe eines 100-Gramm-Preises für unterschiedlich schwere Käsepackungen ist nicht zu beanstanden. Das Gericht befand diese Praxis sogar als eine nützliche Orientierungshilfe für Kunden.

Fazit für Unternehmen

Dieses Urteil ist ein klares Signal an den gesamten Lebensmitteleinzelhandel. Die bisherige Praxis, verderbliche Ware mit einfachen Prozentrabatten zu kennzeichnen, birgt ein hohes Abmahnrisiko. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Preiskennzeichnungssysteme anpassen und den Grund für die Preisreduzierung klar und eindeutig kommunizieren. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass eine transparente und schlüssige Kombination von Preisangaben am Regal und auf dem Produkt selbst zulässig ist.


Gericht, Datum und Aktenzeichen:

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 05.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 2376/24 UWG
  • Fundstelle: GRUR-RS 2025, 19334

Urteil gegen ALDI SÜD: Irreführende UVP-Werbung unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf /Urteil vom 04.04.2025 – Az. 38 O 284/24) hat entschieden, dass ALDI SÜD nicht mit prozentualen Preisnachlässen werben darf, wenn diese sich auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und nicht auf den niedrigsten eigenen Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen.​

Hintergrund des Falls

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Werbung in einem ALDI-Prospekt aus dem November 2024 beanstandet. Dort wurde ein Energy-Drink mit einem Preis von 0,99 € angeboten, der als „-23%“ günstiger im Vergleich zur „UVP 1,29 €“ des Herstellers beworben wurde. Die Verbraucherschützer hielten dies für unzulässig, da nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss – nicht jedoch die UVP.​

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt:​

Die Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Die Angabe einer UVP erwecke bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es handle sich um eine Preisermäßigung – auch wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit der UVP beabsichtigt war. Daher hätte ALDI SÜD den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen.​

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ALDI SÜD kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. ​

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte inzwischen mit Preiswerbung umgehen, die auf UVPs Bezug nimmt. Bereits der äußere Eindruck kann genügen, damit eine Werbung als „Preisermäßigung“ gewertet wird – mit der Folge, dass § 11 PAngV anwendbar ist. Händler sollten ihre Werbemittel daher genau prüfen und im Zweifel zusätzlich zum UVP-Vergleich auch den tatsächlichen Niedrigstpreis der letzten 30 Tage angeben.​

BGH zur Grundpreisangabe in Onlineshops

Mit Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21, nahm der BGH Stellung zur Frage, wie die sog. Grundpreisangabe in Onlineshops angegeben werden muss.

Die deutsche Preisangabenverordnung ist dabei im Vergleich zur zugrunde liegenden EU-Richtlinie strenger ausgestaltet, so dass sich die Frage stellte, welcher Maßstab gilt. Es galt also für den BGH zu klären , ob also der deutsche Gesetzgeber strengere Vorgaben machen durfte als der europäische Gesetzgeber.

Der BGH entschied, dass die deutschen Vorgaben maßgeblich seien. Die deutsche Preisangabenverordnung gehe gar nicht über die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers hinaus, sondern konkretisieren diese lediglich, so der BGH.

Damit stellte der BGH klar, dass gewerbliche Verkäufer, die Produkte anbieten und die dabei zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet sind, diesen Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis angeben müssen. Gesamtpreis und Grundpreis müssen also vom Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Ein Onlineshop-Betreiber, der Produkte anbietet, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche verkauft werden, muss also darauf achten, den jeweiligen Preis je Mengeneinheit anzugeben, wobei dieser Grundpreis in Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Liter angegeben werden muss. Und dieser Grundpreis muss in unmittelbar räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben sein.

Da nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, sollte jeder Onlinehändler prüfen, ob er zur Grundpreisangabe verpflichtet ist und, falls er diesen bereits angegeben hat, der Grundpreis nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung auch im Shop erkennbar ist.