Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32

Rote Rabattaufkleber: Reicht eine reine Prozentangabe für verderbliche Ware noch aus?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, AZ: 3 U 2376/24 UWG, hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, die verderbliche Ware im Preis herabsetzen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Preisreduzierungen für Produkte mit kurzer Haltbarkeit korrekt gekennzeichnet werden müssen, um rechtssicher zu sein.


Warum rote Aufkleber allein nicht mehr genügen

Viele Händler greifen auf rote Aufkleber mit prozentualen Rabatten (z. B. „-30%“) zurück, um auf Lebensmittel hinzuweisen, deren Haltbarkeitsdatum bald abläuft. Das OLG Nürnberg stellte jedoch klar, dass diese Kennzeichnung allein nicht ausreicht.

Das Gericht begründet dies damit, dass Verbraucher in „geeigneter Weise“ darüber informiert werden müssen, warum der Preis gesenkt wurde. Ein bloßer Prozent-Aufkleber erfüllt diese Anforderung nicht, da der Kunde nicht erkennen kann, ob der Rabatt auf eine Sonderaktion, einen Sortimentswechsel oder auf die drohende Verderblichkeit zurückzuführen ist.

Die Preisangabenverordnung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) sieht eine Ausnahme von der Pflicht zur Nennung eines neuen Gesamt- und Grundpreises nur dann vor, wenn der Grund für die Reduzierung klar kenntlich gemacht wird. Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher eine informierte Wahl zu ermöglichen und ihn davor zu warnen, dass das Produkt rasch verbraucht werden muss.

Klare Hinweise sind jetzt Pflicht

Um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden, müssen Händler ihre Preiskennzeichnung anpassen. Statt des bloßen Prozentsatzes sollten sie eindeutig auf den Grund der Preisreduzierung hinweisen, etwa durch Hinweise wie „reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ oder „wegen bevorstehendem Verderb“. Dies kann entweder direkt auf dem Produktaufkleber erfolgen oder durch eine Kennzeichnung des gesamten Warenkorbs oder Regals, in dem die reduzierten Waren angeboten werden. Das Gericht betont, dass der Verbraucher durch diese Informationen darüber aufgeklärt wird, dass sich das Produkt nicht zur Bevorratung eignet.

Preiskennzeichnung am Regal: Das Zusammenspiel zählt

Das Urteil befasste sich auch mit der Preisauszeichnung am Regal selbst. Ein Verbraucherverband hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie am selben Regal verschiedene Preistypen – Gesamtpreis, Grundpreis pro 100 Gramm und Einzelpreise für unterschiedliche Gewichtseinheiten – verwendete. Dies sei intransparent und verwirrend.

Das OLG Nürnberg sah hier jedoch keinen Verstoß. Ausschlaggebend war, dass die gesamte Preiskommunikation berücksichtigt wurde, also sowohl die Schilder am Regal als auch die Etiketten auf den einzelnen Produktverpackungen. Da die Preise auf den Verpackungen korrekt und vollständig waren und die Regalschilder klar auf diese verwiesen (z. B. mit „Preis s. Pckg.“), wurde keine Irreführung der Verbraucher festgestellt.

Auch die blickfangmäßige Angabe eines 100-Gramm-Preises für unterschiedlich schwere Käsepackungen ist nicht zu beanstanden. Das Gericht befand diese Praxis sogar als eine nützliche Orientierungshilfe für Kunden.

Fazit für Unternehmen

Dieses Urteil ist ein klares Signal an den gesamten Lebensmitteleinzelhandel. Die bisherige Praxis, verderbliche Ware mit einfachen Prozentrabatten zu kennzeichnen, birgt ein hohes Abmahnrisiko. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Preiskennzeichnungssysteme anpassen und den Grund für die Preisreduzierung klar und eindeutig kommunizieren. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass eine transparente und schlüssige Kombination von Preisangaben am Regal und auf dem Produkt selbst zulässig ist.


Gericht, Datum und Aktenzeichen:

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 05.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 2376/24 UWG
  • Fundstelle: GRUR-RS 2025, 19334

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 in der Rechtssache C-100/24 klargestellt, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität – hier der „Kauf auf Rechnung“ – auf einer Website ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG darstellen kann. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der bonprix Handelsgesellschaft mbH.

Worum ging es?

bonprix warb auf seiner Website mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für irreführend, da nicht sofort ersichtlich sei, dass diese Zahlungsmöglichkeit nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung zur Verfügung steht. Die Klage auf Unterlassung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Hinweis bereits als „Angebot zur Verkaufsförderung“ anzusehen ist und damit den besonderen Transparenzanforderungen der Richtlinie unterliegt.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bejahte die Vorlagefrage. Entscheidend sei, ob die Zahlungsmodalität dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten beeinflussen kann. Der EuGH stellte klar, dass:

  • „Angebote zur Verkaufsförderung“ nicht nur klassische Preisnachlässe oder Geschenke umfassen, sondern auch andere objektiv vorteilhafte Bedingungen wie den Aufschub der Kaufpreiszahlung;
  • dieser Vorteil nicht notwendigerweise einen erheblichen Geldwert haben muss;
  • der Hinweis auf eine Zahlungsart wie den Kauf auf Rechnung einen objektiven, sicheren Vorteil darstellen kann, etwa durch gesteigerte Liquidität oder verminderte Risiken für den Verbraucher.

Daher müsse bereits im Rahmen der Werbung klar und eindeutig auf etwaige Voraussetzungen – hier insbesondere die erforderliche Bonitätsprüfung – hingewiesen werden.

Praxishinweis für Onlinehändler

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung von Online-Werbung. Wer mit bestimmten Zahlungsmodalitäten wirbt, muss sicherstellen, dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar, leicht zugänglich und eindeutig dargestellt sind. Verstöße könnten abmahnfähig sein.

Händler sollten ihre Werbeangaben insbesondere zu Zahlungsoptionen auf Transparenz und Verständlichkeit prüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.

Fazit

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine verbraucherschutzfreundliche Linie. Bereits ein scheinbar neutraler Hinweis wie „Kauf auf Rechnung“ kann ein verkaufsförderndes Angebot darstellen und unterliegt dann strengen Informationspflichten.