OLG Köln zu journalistischen „Teasern“ vor Bezahlschranken – Grenzen zulässiger Verdachtsäußerungen

Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 15 W 34/24) hat sich mit der Frage befasst, ob Medienunternehmen für reißerische Textausschnitte – sogenannte „Teaser“ – vor einer Bezahlschranke haftbar gemacht werden können, wenn sie prominente Personen ins Zwielicht rücken. Im konkreten Fall ging es um eine Influencerin, die sich gegen Verdachtsäußerungen zur angeblich missbräuchlichen Verwendung von Spendengeldern wehrte. Die kritischen Formulierungen standen im frei zugänglichen Vorspann, der Hauptartikel war nur für zahlende Leser abrufbar.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin, eine in sozialen Netzwerken sehr präsente Modebloggerin, engagierte sich privat karitativ für ukrainische Kriegsflüchtlinge. In der Presse wurde jedoch öffentlich der Verdacht geäußert, sie habe mit Spendenaktionen möglicherweise eigennützige Zwecke verfolgt oder zumindest unklar über die Mittelverwendung informiert. In „Teaser“-Texten vor einer Bezahlschranke wurden pauschale Formulierungen wie „Abzocke“, „Luxus-Sucht“ und „schwere Vorwürfe“ mit namentlicher und bildlicher Nennung der Antragstellerin verbreitet. Diese beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und gab der Antragstellerin teilweise recht. Die entscheidenden Punkte:

  • Keine pauschale Verdachtsberichterstattung zulässig: Die Teaser enthielten keine belegten Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich suggestive Schlagworte, die eine Missbrauchsvermutung nahelegen sollten. Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
  • Teaser sind rechtlich eigenständig zu bewerten: Textausschnitte vor einer Bezahlschranke sind ähnlich wie Schlagzeilen am Kiosk gesondert zu beurteilen – die hinter der Paywall stehenden Inhalte dürfen für die rechtliche Einordnung grundsätzlich nicht herangezogen werden.
  • „Abzocke“-Vorwurf ohne Tatsachengrundlage: Selbst wenn es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt, ist sie unzulässig, wenn jegliche Tatsachengrundlage fehlt und der betroffenen Person dadurch ein erhebliches soziales Fehlverhalten unterstellt wird.
  • Abwägung fällt zugunsten der Influencerin aus: Der Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch war angesichts der hohen Reichweite und der fehlenden Belege nicht hinnehmbar. Die Schutzwürdigkeit der journalistischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) musste hier zurückstehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Online-Medien gilt: Wer durch suggestive, reißerische Teaser Neugier wecken will, muss aufpassen. Auch kurze Textpassagen, die vor einer Bezahlschranke sichtbar sind, unterliegen der vollen äußerungsrechtlichen Prüfung. Fehlen dort belastbare Tatsachengrundlagen, können selbst wertende Begriffe wie „Abzocke“ rechtswidrig sein – insbesondere, wenn damit Einzelpersonen in ihrer sozialen Integrität getroffen werden.

Fazit

Das Urteil ist ein starkes Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum. Gerade bei Beiträgen mit wirtschaftlichem Interesse (Clickbaiting, Paywall-Zugänge) dürfen Medien nicht jede Formulierung verwenden. Redaktionelle Zuspitzung endet dort, wo die Grenze zur rufschädigenden Verdachtsäußerung überschritten wird – auch dann, wenn sich vermeintlich entlastende Informationen hinter einer Bezahlschranke befinden.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 21. Mai 2024
Aktenzeichen: 15 W 34/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 375

Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Bewertungsportals

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) die Pflichten des Betreibers eines Ärztewertungsportals konkretisiert:

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Vorinstanzen:

LG Köln – 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;
OLG Köln – 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014

§ 12 Abs. 1 TMG lautet:

Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2)…(3)…

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.03.2016