OLG Frankfurt: Wenn eine Hacker-Datei die Story liefern soll – und warum das für Medien gefährlich ist

Am 27. März 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem presserechtlichen Streit eine klare Leitplanke gesetzt: Wer eine Person namentlich mit extrem rufschädigenden Chat-Zitaten in Verbindung bringt und sich dabei auf eine von einem Hacker beschaffte Datei stützt, muss Authentizität und Quelle besonders streng prüfen. Fehlt dieser Nachweis, kippt die Berichterstattung – mit Unterlassungsansprüchen, Geldentschädigung und Kostenfolgen.

Worum ging es?

Auslöser waren zwei Artikel aus dem Jahr 2018. Eine Zeitung berichtete über angeblich rechtsextremistische und menschenverachtende Aussagen in Facebook-Chats. Die Beiträge wurden einer namentlich genannten Person zugeschrieben. Die Redaktion berief sich dabei auf eine Datei im html-/xhtml-Format, die nach eigener Darstellung von Hackern stammte und den Facebook-Account des Betroffenen samt Chatverläufen abbilden sollte.

Der Betroffene bestritt, diese Zitate geschrieben zu haben. Er griff die Beweiskraft der Datei an und wandte ein, dass eine solche Datei ohne Signatur leicht manipulierbar sei. Zusätzlich stellte sich die Frage, ob und wie man überhaupt auf Inhalte zurückgreifen darf, die aus einem rechtswidrigen Hack stammen.

In erster Instanz bekam der Kläger nur in einem kleinen Teil Recht. Das OLG Frankfurt hat die Sache in der Berufung deutlich anders bewertet.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das Gericht gab der Klage weitgehend statt:

  • Die Beklagten müssen weitere, besonders rufschädigende Zitat-Zuschreibungen unterlassen, weil sie deren Wahrheit nicht beweisen konnten.
  • Zudem darf der Kläger im Zusammenhang mit diesen behaupteten Chat-Inhalten nicht identifizierbar gemacht werden.
  • Darüber hinaus sprach das OLG dem Kläger eine Geldentschädigung zu: 15.000 EUR gegen die Autorin des ersten Artikels und 10.000 EUR gegen den Autor des Folgeartikels, jeweils gesamtschuldnerisch mit dem herausgebenden Träger.
  • Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für künftige materielle Schäden aus der Berichterstattung einstehen müssen.
  • Und: Die vorgerichtlichen Abmahnkosten waren zu ersetzen.

Warum war die Hacker-Datei als „Beweis“ so problematisch?

Der Kern der Entscheidung ist technisch-juristisch, aber in der Praxis leicht zu verstehen: Eine nicht signierte html-Datei ist im Grundsatz so veränderbar wie ein ungesichertes Textdokument. Selbst wenn ein Sachverständiger keine typischen Manipulationsspuren findet, bedeutet das nicht automatisch, dass der Inhalt echt ist. Das Gericht stellt deshalb auf zwei Ebenen ab:

  1. Technische Ebene: Die Datei ist nicht fälschungssicher, nachträgliche Änderungen sind möglich und für Außenstehende oft nicht erkennbar.
  2. Tatsächliche Ebene: Für die Überzeugung, dass Zitate wirklich vom Betroffenen stammen, braucht es zusätzliche belastbare Umstände, die die Wahrscheinlichkeit einer Manipulation auf ein vernachlässigbares Maß reduzieren.

Mit anderen Worten: Wer mit solchen Dateien arbeitet, muss den Echtheitsnachweis anders und besser absichern als bei „klassischen“ Quellen.

Informantenschutz ja – aber dann muss das Gericht die Quelle trotzdem bewerten können

Das OLG bestätigt ausdrücklich den Informantenschutz: Medien müssen ihre Quellen nicht „ausliefern“. Aber das hat einen Preis. Wenn der Wahrheitsbeweis an der Quelle hängt, muss die Redaktion so viele konkrete Umstände offenlegen, dass das Gericht die Verlässlichkeit der Quelle und die Zuverlässigkeit der Information prüfen kann.

Genau daran scheiterte es hier. Die Angaben zur Quelle blieben aus Sicht des Senats zu allgemein. Unklar blieb unter anderem, welches Motiv die Informanten hatten, ob und wie ihre Identität verlässlich geprüft wurde, und welche fachliche Qualifikation der hinzugezogene IT-Experte konkret hatte.

Entscheidend war zudem ein weiterer Punkt: Ein Hacker ist nicht automatisch ein „Whistleblower“. Wer Daten durch Straftaten erlangt, zeigt regelmäßig eine andere Interessenlage und eine andere Risikostruktur. Gerade deshalb steigen die Anforderungen an die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit.

Keine Ausrede: „Wir hatten doch ein öffentliches Interesse“

Ja, das Thema kann politisch und gesellschaftlich relevant sein. Das OLG stellt auch nicht in Abrede, dass Berichterstattung über extremistische Tendenzen grundsätzlich einen hohen Öffentlichkeitswert haben kann. Aber: Dieser Wert hängt bei Zitat-Zuschreibungen daran, dass die Zitate echt sind.

Wenn die Echtheit nicht bewiesen werden kann, kippt die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. Dann fehlt der Berichterstattung die tragfähige Tatsachengrundlage – und die Identifizierung einer Person wird besonders riskant.

Keine „Beweisvereitelung“ durch Löschung des Accounts

Ein spannender Nebenkriegsschauplatz: Der Kläger hatte seinen Facebook-Account nach Kenntnis der Berichterstattung gelöscht. Das OLG wertete das nicht als vorwerfbare Beweisvereitelung. In der konkreten Situation sei nachvollziehbar, dass jemand weiteren Missbrauch verhindern will. Außerdem wäre selbst ein nachträglich gezogener „Download“ des Accounts ohne gesicherte forensische Begleitung ebenfalls manipulierbar und hätte das Problem nicht sauber gelöst.

Für die Praxis heißt das: Wer Beweise sichern will, sollte das frühzeitig und beweissicher tun – und sich nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite später „schon irgendwie“ entlastendes Material liefern kann.

Linguistische Gutachten sind kein Rettungsanker

Die Beklagten hatten sich auch auf ein linguistisches Gutachten gestützt. Das OLG war hier zurückhaltend: Stil- und Sprachgutachten können allenfalls schwache Indizien liefern – erst recht, wenn sie nur auf Auszügen beruhen oder erst nach Veröffentlichung erstellt werden. Für den Echtheitsnachweis einer hoch brisanten Zitat-Zuschreibung ersetzt das keine robuste Verifikation.

Fazit

Das OLG Frankfurt zeigt, wie schnell eine Story zur Haftungsfalle wird, wenn der Kern der Behauptung auf einer Hacker-Datei ruht. Wer Zitate zuschreibt, trägt das volle Risiko, wenn Authentizität und Quelle nicht belastbar verifiziert sind. Öffentliches Interesse schützt nicht vor den Folgen einer unzureichend abgesicherten Tatsachengrundlage.

Name des Gerichts: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 27.03.2025
Aktenzeichen: 16 U 9/23
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 67
Hinweis: nicht rechtskräftig

Pressefreiheit gestärkt: Bundesverfassungsgericht hebt Unterlassungsverbot gegen SPIEGEL-Berichte über Wirecard-Manager aufPressefreiheit vor Persönlichkeitsrecht? Bundesverfassungsgericht stärkt Medien beim Thema Verdachtsberichterstattung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung zugunsten der Pressefreiheit geurteilt und die Grenzen für Unterlassungsansprüche gegen Medienberichte neu justiert. Hintergrund war eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL-Verlags, der in zwei Artikeln über die Rolle eines früheren Wirecard-Managers berichtet hatte. Die Fachgerichte hatten darin unzulässige Verdachtsberichterstattung gesehen und dem Manager einen Unterlassungsanspruch zugebilligt. Diese Einschätzung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht korrigiert.

Worum ging es konkret?

Die SPIEGEL-Berichterstattung betraf die mutmaßliche Verstrickung eines früheren Wirecard-Geschäftsführers in das komplexe Geflecht der Wirecard-Affäre. In den Artikeln wurden die Funktion und Beziehungen des Managers im Konzern und zu beteiligten Personen beschrieben, seine Rolle in einem MCA-Geschäft über 115 Millionen Euro thematisiert sowie seine Darstellung in einem „Netzwerk treuer Helfer“ kritisch beleuchtet. Der Mann klagte erfolgreich auf Unterlassung, das Oberlandesgericht München verbot die Berichterstattung, auch wegen der nicht verpixelten Bildverwendung.

Warum das Bundesverfassungsgericht anders entschied

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des OLG München auf. Die Fachgerichte hätten das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht korrekt gewichtet:

  • Die Wortberichterstattung sei teilweise von zulässigen Werturteilen geprägt gewesen und dürfe nicht durch überspannte Anforderungen an Beweistatsachen behindert werden.
  • Die Einordnung als unzulässige Verdachtsberichterstattung sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil das Gericht sich nur auf die strafprozessuale Verdachtsstufe gestützt und keine echte Gesamtabwägung vorgenommen habe.
  • Bei wirtschaftskriminellen Vorwürfen wie dem Wirecard-Skandal bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse, auch an den Handlungen von nicht prominenten, aber geschäftlich exponierten Akteuren.
  • Die Bildberichterstattung sei ebenfalls nicht per se unzulässig, zumal die Fotos den beruflichen Kontext zeigten und der Betroffene eine hervorgehobene Position innehatte.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Medien bei der Berichterstattung über wirtschaftliche Missstände. Verdachtsberichterstattung bleibt erlaubt, wenn sie sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt und ein öffentliches Interesse besteht. Unternehmer müssen sich bei öffentlichen Funktionen oder geschäftlicher Verantwortung auf kritische Berichterstattung einstellen, auch wenn sie selbst nicht prominent sind. Zugleich stellt das Urteil klar, dass Medien ihre Recherchen einordnen dürfen, ohne gleich Beweise für eine Straftat liefern zu müssen.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt und den Gerichten klare Vorgaben für den Umgang mit Verdachtsberichterstattung gemacht. Gerade im Kontext großer Wirtschaftsskandale ist eine kritische öffentliche Aufarbeitung durch die Medien unverzichtbar.

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 3.11.2025
Az. 1 BvR 573/25
BeckRS 2025, 33011

Persönlichkeitsrecht schlägt Pressefreiheit: OLG Köln verbietet identifizierende Verdachtsberichterstattung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 15 U 208/25) zugunsten des Persönlichkeitsschutzes entschieden und mehreren Medien die weitere Verbreitung identifizierender Verdachtsberichterstattung untersagt. Im Zentrum des Falls stand ein Musiker, dem in mehreren Presseartikeln vorgeworfen wurde, sexuelle Kontakte zu jugendlichen Orgelschülern gesucht zu haben.

Was war passiert?

Mehrere Medien hatten in Print- und Onlineberichten Vorwürfe gegen den Antragsteller, einen Musiker, veröffentlicht. Die Artikel griffen dabei Ergebnisse eines internen Untersuchungsberichts der evangelischen Kirche auf, formulierten jedoch eigene Recherchen, Bewertungen und Schlussfolgerungen. Der Musiker sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erwirkte beim Landgericht Siegen eine teilweise einstweilige Verfügung. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.

Kernaussagen des OLG Köln

Das OLG Köln gab dem Musiker nun umfassend Recht. Das Gericht stellte klar, dass die beanstandeten Äußerungen in vollem Umfang unzulässig seien. Es untersagte den Medien die Verbreitung der Aussagen unter Androhung hoher Ordnungsmittel.

Die Begründung:

  • Eigene Äußerung der Medien: Die betroffenen Berichte waren nicht bloße Wiedergabe fremder Aussagen, sondern eigene journalistische Darstellung – das heißt: Die Medien waren voll verantwortlich.
  • Identifizierende Berichterstattung: Da der Musiker namentlich und eindeutig erkennbar war, greift die Berichterstattung tief in dessen Persönlichkeitsrecht ein, insbesondere weil sie strafrechtlich oder moralisch belastende Vorwürfe enthielt.
  • Fehlende Stellungnahme des Betroffenen: Die Medien hatten den Betroffenen vor Veröffentlichung nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ein zwingender Bestandteil zulässiger Verdachtsberichterstattung. Dass der Musiker sich zwei Jahre zuvor im Rahmen eines anderen Verfahrens nicht äußern wollte, entband die Redaktionen nicht von einer erneuten Kontaktaufnahme.
  • Falsche Darstellung: Eine der zentralen Aussagen, wonach der Musiker sexuelle Handlungen mit Jugendlichen eingeräumt habe, entsprach nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Wahrheit.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil betont erneut die hohen Anforderungen an die sogenannte Verdachtsberichterstattung. Medien dürfen über mögliche Verfehlungen nur berichten, wenn:

  • ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt,
  • keine Vorverurteilung erfolgt,
  • der Betroffene vorher angehört wird,
  • und seine Sichtweise in der Berichterstattung auch tatsächlich sichtbar gemacht wird.

Vor allem letzteres wurde im vorliegenden Fall verletzt. Eine nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme reicht nicht aus, um diesen Fehler zu heilen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stellt klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo die Persönlichkeitsrechte Einzelner in rechtswidriger Weise verletzt werden. Wer über Verdachtsmomente berichtet, muss sorgfältig arbeiten – besonders wenn Namen genannt werden.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 23.10.2025
Aktenzeichen: 15 U 208/25

Berichterstattung über Verdachtsfälle und Privatsphäre – Das LG Berlin II stärkt Grenzen

Prominente stehen oft im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung – besonders, wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Doch welche Grenzen gelten für die Presse, wenn über mutmaßliche Straftaten berichtet wird? Und wie viel Privatsphäre bleibt Personen des öffentlichen Lebens noch?

Das Landgericht Berlin II hat am 28. Januar 2025 (Az. 27 O 35/24) in einem vielbeachteten Fall eines prominenten Sportlers entschieden, wie weit die mediale Begleitung eines Strafverfahrens gehen darf – und wo das Persönlichkeitsrecht die Grenze setzt.

Der Fall: Sportstar im Fokus der Medien

Ein bekannter deutscher Sportler war ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ihm wurde Körperverletzung im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu einer Influencerin vorgeworfen. Zahlreiche Medien griffen das Verfahren auf, berichteten unter namentlicher Nennung über den Strafbefehl und schilderten Details aus dem Privatleben des Sportlers – einschließlich eines angeblichen Schweigevertrags mit der Kindesmutter sowie eifersuchtsbedingtem Verhalten in der Beziehung.

Der Betroffene klagte gegen mehrere dieser Berichterstattungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht musste entscheiden, welche Aussagen zulässig waren – und welche nicht.

Das Urteil: Zulässigkeit hängt von Inhalt, Kontext und Sorgfalt ab

Das Landgericht Berlin II traf eine differenzierte Entscheidung und stellte klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht überwiegen – selbst bei Prominenten.

1. Korrigierte Fehler sind nicht automatisch untersagbar
Ein redaktioneller Fehler in der Zwischenüberschrift („Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl“) ist dann nicht untersagbar, wenn er für Leser als offensichtlich erkennbar ist und das Medium den Fehler von sich aus umgehend berichtigt. In diesem Fall fehlt es an der sogenannten Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch notwendig wäre.

2. „Schweigepakt“: Meinungsäußerung auf Tatsachengrundlage
Auch die Darstellung eines Vertragsentwurfs, in dem eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart werden sollte, war zulässig. Die journalistische Wertung, dies sei ein Versuch gewesen, das Schweigen der Kindesmutter „zu erkaufen“, wurde als zulässige Meinungsäußerung eingestuft – zumal der Vertrag eine beidseitige Verschwiegenheitsregelung vorsah.

3. Schutz der Kinder und elterlicher Umgang
Unzulässig war jedoch die Berichterstattung über konkrete Vereinbarungen zum Umgang des Sportlers mit seinem Kind. Solche Informationen betreffen den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre und sind nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

4. Verdachtsberichterstattung bei Strafbefehlen
Die Berichterstattung über den Vorwurf der „häuslichen Gewalt“ und den mutmaßlichen Tathergang war zulässig. Es lagen ausreichende Anhaltspunkte (Aussagen einer Belastungszeugin, Strafbefehl) vor, und der Bericht erfüllte alle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung: Er war ausgewogen, enthielt keine Vorverurteilung, und der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Eifersuchtsverhalten als reines Privatproblem
Dagegen war die Darstellung angeblicher Eifersuchtsreaktionen („Handydurchsuchungen“, „Instagram-Likes“) unzulässig. Hier fehlte ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse – es handelte sich um rein private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Das Urteil zeigt deutlich: Auch Prominente behalten einen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre – insbesondere, wenn es um Kinder oder private Beziehungskonflikte geht. Gleichzeitig dürfen Medien im Rahmen von Ermittlungsverfahren berichten – aber nur, wenn sie sorgfältig recherchieren, Betroffene zur Stellungnahme einladen und ausgewogen berichten.

Empfehlung für Medienverantwortliche:

  • Fehler umgehend selbstständig korrigieren
  • Vor Veröffentlichung Stellungnahmen einholen
  • Keine bloße Neugier bedienen, sondern öffentliches Interesse nachweisen
  • Privatsphäre und Familienangelegenheiten besonders schützen

Empfehlung für Betroffene:

  • Schnell und sachlich auf Medienberichterstattung reagieren
  • Unterlassungsansprüche gezielt prüfen – besonders bei sensiblen privaten Themen
  • Medienrechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte in Anspruch nehmen

Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28. Januar 2025
Aktenzeichen: 27 O 35/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 390

OLG Köln zu journalistischen „Teasern“ vor Bezahlschranken – Grenzen zulässiger Verdachtsäußerungen

Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 15 W 34/24) hat sich mit der Frage befasst, ob Medienunternehmen für reißerische Textausschnitte – sogenannte „Teaser“ – vor einer Bezahlschranke haftbar gemacht werden können, wenn sie prominente Personen ins Zwielicht rücken. Im konkreten Fall ging es um eine Influencerin, die sich gegen Verdachtsäußerungen zur angeblich missbräuchlichen Verwendung von Spendengeldern wehrte. Die kritischen Formulierungen standen im frei zugänglichen Vorspann, der Hauptartikel war nur für zahlende Leser abrufbar.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin, eine in sozialen Netzwerken sehr präsente Modebloggerin, engagierte sich privat karitativ für ukrainische Kriegsflüchtlinge. In der Presse wurde jedoch öffentlich der Verdacht geäußert, sie habe mit Spendenaktionen möglicherweise eigennützige Zwecke verfolgt oder zumindest unklar über die Mittelverwendung informiert. In „Teaser“-Texten vor einer Bezahlschranke wurden pauschale Formulierungen wie „Abzocke“, „Luxus-Sucht“ und „schwere Vorwürfe“ mit namentlicher und bildlicher Nennung der Antragstellerin verbreitet. Diese beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und gab der Antragstellerin teilweise recht. Die entscheidenden Punkte:

  • Keine pauschale Verdachtsberichterstattung zulässig: Die Teaser enthielten keine belegten Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich suggestive Schlagworte, die eine Missbrauchsvermutung nahelegen sollten. Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
  • Teaser sind rechtlich eigenständig zu bewerten: Textausschnitte vor einer Bezahlschranke sind ähnlich wie Schlagzeilen am Kiosk gesondert zu beurteilen – die hinter der Paywall stehenden Inhalte dürfen für die rechtliche Einordnung grundsätzlich nicht herangezogen werden.
  • „Abzocke“-Vorwurf ohne Tatsachengrundlage: Selbst wenn es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt, ist sie unzulässig, wenn jegliche Tatsachengrundlage fehlt und der betroffenen Person dadurch ein erhebliches soziales Fehlverhalten unterstellt wird.
  • Abwägung fällt zugunsten der Influencerin aus: Der Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch war angesichts der hohen Reichweite und der fehlenden Belege nicht hinnehmbar. Die Schutzwürdigkeit der journalistischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) musste hier zurückstehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Online-Medien gilt: Wer durch suggestive, reißerische Teaser Neugier wecken will, muss aufpassen. Auch kurze Textpassagen, die vor einer Bezahlschranke sichtbar sind, unterliegen der vollen äußerungsrechtlichen Prüfung. Fehlen dort belastbare Tatsachengrundlagen, können selbst wertende Begriffe wie „Abzocke“ rechtswidrig sein – insbesondere, wenn damit Einzelpersonen in ihrer sozialen Integrität getroffen werden.

Fazit

Das Urteil ist ein starkes Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum. Gerade bei Beiträgen mit wirtschaftlichem Interesse (Clickbaiting, Paywall-Zugänge) dürfen Medien nicht jede Formulierung verwenden. Redaktionelle Zuspitzung endet dort, wo die Grenze zur rufschädigenden Verdachtsäußerung überschritten wird – auch dann, wenn sich vermeintlich entlastende Informationen hinter einer Bezahlschranke befinden.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 21. Mai 2024
Aktenzeichen: 15 W 34/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 375

BGH zur Bildberichterstattung im Wirecard-Skandal: Wenn ein Bild (doch) mehr sagt als tausend Worte

Im Zentrum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2025, AZ: VI ZR 337/22, steht die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin während eines laufenden Strafverfahrens das Foto eines Beschuldigten veröffentlichen darf. Anlass war ein SPIEGEL-Bericht über den Wirecard-Skandal, der mit einem unverpixelten Portraitfoto des ehemaligen Managers Oliver Bellenhaus bebildert war. Dieser hatte in der Vergangenheit die Wirecard-Tochtergesellschaft „CardSystems MiddleEast FZ-LLC“ geleitet, die eine zentrale Rolle in dem milliardenschweren Bilanzbetrug spielte.

Vorinstanzen: Bildberichterstattung zunächst untersagt

Das Landgericht München I und später das Oberlandesgericht München untersagten die Veröffentlichung des Fotos. Zwar erkannten beide Gerichte an, dass eine Namensnennung in einer Verdachtsberichterstattung zulässig sei, verneinten jedoch ein öffentliches Interesse an der bildlichen Identifizierung des Klägers. Sie betonten insbesondere die Gefahr einer Prangerwirkung und die Bedeutung der Unschuldsvermutung.

BGH: Öffentlichkeitsinteresse überwiegt im Einzelfall

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf. Die Richter stellten klar, dass im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Der Wirecard-Skandal sei eines der größten Wirtschaftsverbrechen der Nachkriegsgeschichte und habe weit über den Finanzsektor hinaus politische und gesellschaftliche Relevanz entfaltet. Die Medienberichterstattung über zentrale Akteure sei daher von erheblichem öffentlichem Interesse.

Rolle des Klägers und freiwilliger Gang in die Öffentlichkeit

Besonders bedeutsam war für den BGH, dass der Kläger selbst die Öffentlichkeit suchte. Er hatte sich nicht nur freiwillig den Ermittlungsbehörden gestellt, sondern trat auch als Kronzeuge auf und entschuldigte sich öffentlich vor dem Bundestags-Untersuchungsausschuss. In dieser Situation könne sich der Kläger nicht auf einen vollständigen Schutz vor identifizierender Bildberichterstattung berufen.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

Auch das konkrete Foto sah der BGH als unbedenklich an. Es handelte sich um eine sachliche Portraitaufnahme aus dem Jahr 2006, die keine entwürdigende oder verfälschende Wirkung entfaltete. Zudem hatte der Kläger ein vergleichbares Bild bereits selbst in einer Unternehmensbroschüre veröffentlicht. Eine zusätzliche Stigmatisierung durch die Veröffentlichung im SPIEGEL sei daher nicht anzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Pressefreiheit gestärkt

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Medienunternehmen, aber auch für Betroffene von Strafverfahren. Der BGH stellt klar: Auch während laufender Ermittlungen kann die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos zulässig sein – jedenfalls dann, wenn ein überragendes Informationsinteresse besteht, die Berichterstattung sachlich ist und der Betroffene bereits selbst in die Öffentlichkeit getreten ist.


Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidung vom: 27. Mai 2025
Aktenzeichen: VI ZR 337/22