Gutachterkampf der Baumärkte: Farbe Orange verliert Markenschutz

Der Streit um die Farbe Orange spitzt sich zu: Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss v. 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke „Orange“ (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel gelöscht bleibt. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen zwei großen Baumarkt-Ketten, bei dem es vor allem um die Frage ging: Gehört Orange einem einzelnen Anbieter – oder allen?

Worum ging es?

Eine Baumarkt-Kette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage dafür war ein Gutachten, das eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung nachwies – also dass mindestens die Hälfte der Verbraucher Orange eindeutig diesem Unternehmen zuordnen. Die Marke sollte Wettbewerbern verbieten, denselben Farbton für ihre Märkte, Werbematerialien und Werbung zu nutzen.

Gleich zwei Wettbewerber beantragten daraufhin die Löschung der Marke. Ihr Argument: Orange sei längst die typische Farbe der gesamten Baumarktbranche – kein Verbraucher erkenne daran nur ein Unternehmen. Zudem sei das ursprüngliche Gutachten fehlerhaft und die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Die zentrale Streitfrage: Reicht ein Gutachten?

Im Verfahren lieferten sich beide Seiten ein regelrechtes Gutachter-Duell. Die Markeninhaberin legte ein neues demoskopisches Gutachten vor, das eine fortdauernde Verkehrsdurchsetzung mit Werten über 50 % belegen sollte. Die Gegenseite präsentierte ein eigenes „Gegengutachten“, das deutlich niedrigere Werte auswies. Das Bundespatentgericht stellte klar: Selbst wenn das erste Gutachten methodisch korrekt war, muss der Markeninhaber stets nachweisen, dass die Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch durchgesetzt ist. Widersprüchliche Gutachten können diesen Nachweis erschüttern – hier lag die Beweislast letztlich bei der Markeninhaberin.

Warum war Orange nicht unterscheidungskräftig?

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es von Anfang an an der sogenannten originären Unterscheidungskraft. Die Farbe Orange wird in der Branche von mehreren Unternehmen genutzt, sei es für Märkte, Prospekte oder Mitarbeiterkleidung. Orange stehe für Baumärkte insgesamt, nicht für einen bestimmten Anbieter. Diese „Branchenübung“ spricht klar gegen ein Monopol auf den Farbton.

Keine Verkehrsdurchsetzung mehr nachweisbar

Auch die jahrelange Nutzung, hohe Werbeaufwendungen und Umsätze konnten die Zweifel nicht beseitigen. Zwar können diese Faktoren nach der EU-Rechtsprechung (sogenannte Chiemsee-Kriterien) die Verkehrsdurchsetzung unterstützen. Doch angesichts zweier widersprüchlicher Gutachten – das eine knapp unter 50 %, das andere weit darunter – sah das Gericht den Nachweis letztlich als nicht erbracht an.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Wegen grundsätzlicher Fragen – etwa ob der Markeninhaber trotz anerkannter Gutachten stets die Beweislast trägt – hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Praxis-Tipp für Unternehmen:
Wer sich eine Farbe als Marke sichern möchte, sollte den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sehr sorgfältig vorbereiten und darauf achten, dass Gutachten methodisch einwandfrei sind. Zudem muss eine konsequente, langfristige und markenmäßige Nutzung nachweisbar sein. Selbst dann besteht das Risiko, dass Wettbewerber den Nachweis mit Gegen-Gutachten erschüttern können.


Gericht:
Bundespatentgericht
Datum der Entscheidung:
05.06.2025
Aktenzeichen:
29 W (pat) 24/18

Bundespatentgericht kippt Farbmarke „Lila“ für Arzneimittel – hohe Hürden für Farbmarken erneut bestätigt

Die Eintragung abstrakter Farbmarken ist ein heiß umkämpftes Thema im Markenrecht. In der Praxis gelingt dies nur selten – bekannt sind vor allem prominente Ausnahmen wie das Magenta der Telekom oder das Blau von Aral. In einem aktuellen Beschluss hat das Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 11.03.2025, 25 W (pat) 29/22, GRUR-RS 2025, 4704, jedoch die Eintragung der Farbe „Lila“ (Pantone 2587C) für Arzneimittel und Pulver-Inhalatoren für nichtig erklärt.

Was war passiert?

Ein Pharmaunternehmen hatte sich im Jahr 2015 die Farbe „Lila“ als abstrakte Farbmarke für bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel und Inhalatoren eintragen lassen. Die Marke wurde daraufhin in das Register aufgenommen. Jahre später beantragte ein Wettbewerber die vollständige Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte den Antrag zunächst ab. Es erkannte zwar, dass der Marke ursprünglich die Unterscheidungskraft fehlte, hielt aber eine Verkehrsdurchsetzung für gegeben. Die Farbe sei über Jahre hinweg intensiv genutzt worden, insbesondere auf Verpackungen, Werbematerial und Informationsbroschüren.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das BPatG sah das anders: Es hob den Beschluss des DPMA auf und erklärte die Marke für nichtig. Die Begründung:

  1. Keine originäre Unterscheidungskraft: Farben würden vom Verbraucher in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstanden. Sie gelten als rein dekoratives oder funktionales Gestaltungsmittel. Gerade im medizinischen Bereich werde Farbe häufig zur Codierung bestimmter Wirkstoffe verwendet – etwa zur besseren Unterscheidung verschiedener Präparate.
  2. Keine wirksame Verkehrsdurchsetzung: Das Unternehmen hatte Umfragen vorgelegt, die auf eine gewisse Bekanntheit der Farbe bei Fachkreisen hindeuten sollten. Doch das Gericht fand: Die Umfragen seien methodisch angreifbar und deckten nicht die gesamte Breite der relevanten Verkehrskreise ab – insbesondere die Patienten seien unzulässigerweise ausgeklammert worden. Zudem fehle es an einem gefestigten Verständnis der Farbe als betrieblicher Herkunftshinweis im Markt.
  3. Unzulässige Einschränkungen des Warenverzeichnisses: Im Laufe des Verfahrens hatte das Unternehmen das Warenverzeichnis mehrfach eingeschränkt, um die Marke zu retten. Diese Änderungen seien jedoch nicht konkret genug und rechtlich unbeachtlich.

Warum ist diese Entscheidung wichtig?

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass die Anforderungen an abstrakte Farbmarken besonders hoch sind. Wer eine Farbe ohne grafische Elemente schützen lassen möchte, muss belegen können, dass diese Farbe von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden wird – und nicht bloß als gestalterisches Merkmal.

Gerade im pharmazeutischen Bereich gelten besonders strenge Maßstäbe, weil Farben dort primär funktionalen Zwecken dienen. Das BPatG macht deutlich, dass ohne eine klare, durch belastbare Studien belegte Verkehrsdurchsetzung eine Farbmarke keinen Bestand hat.

Fazit

Mit diesem Beschluss setzt das Bundespatentgericht ein deutliches Zeichen: Der Schutz abstrakter Farbmarken bleibt die Ausnahme, nicht die Regel. Nur Unternehmen, die – wie etwa die Telekom mit Magenta oder Aral mit Blau – über Jahre hinweg eine Farbe intensiv als Markenzeichen nutzen und deren Wiedererkennung eindeutig belegen können, haben Chancen auf Schutz. Für alle anderen gilt: Eine Farbe allein macht noch keine Marke.

Bundespatentgericht erklärt Marke wegen Urheberrechtsverletzung für nichtig – „Engelsflügel“ auf Kleidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 die Löschung der eingetragenen Bildmarke „Engelsflügel“ (Nr. 30 2019 015 590) wegen eines älteren Urheberrechts angeordnet. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht eingetragene Werke der angewandten Kunst, wie etwa Applikationen auf Kleidung, markenrechtliche Eintragungen zu Fall bringen können – sofern sie urheberrechtlich geschützt sind.

Der Fall: Strassbesetzte Flügel gegen geschützte Kreativität

Die Antragstellerseite – ein Designerpaar aus Hamburg – hatte bereits 2015 ein auffälliges Motiv für Textilien entworfen: Zwei Engelsflügel, verbunden durch eine Korsettschnürung, umgesetzt mit Strass-Steinen. Dieses Motiv wurde im eigenen Ladengeschäft verkauft und beworben. Jahre später ließ ein Konkurrent aus der unmittelbaren Nachbarschaft ein ähnliches Motiv als Marke eintragen.

Der Streit: Urheberrecht gegen Markenrecht

Gegen die Marke wurde Nichtigkeitsantrag gestellt – gestützt auf ein älteres Urheberrecht. Das DPMA lehnte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Doch das Bundespatentgericht sah das anders: Es bejahte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Gestaltung, da sie eine eigenschöpferische Leistung darstelle, die sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Besonders die konkrete Ausgestaltung der Schnürung und die Komposition der Flügel seien Ausdruck künstlerischer Freiheit.

Angemeldete Marke:

Älteres Design:

Die Entscheidung: Marke gelöscht

Das BPatG stellte klar: Die Eintragung der Marke war nichtig, da sie ein älteres Urheberrecht verletze. Die Marke sei keine freie Benutzung im Sinne des alten
§ 24 UrhG, sondern eine unfreie Bearbeitung. Der Urheber könne demnach bundesweit Unterlassung verlangen. Auch wenn der Schutzbereich aufgrund der Vielzahl an Engelsflügelmotiven gering sei, werde er im konkreten Fall durch die besondere Schnürung und den kompositorischen Kontrast bestimmt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch nicht eingetragene Werke – etwa Designs auf Kleidung – schutzfähig sein und bestehende Markenrechte zu Fall bringen können. Besonders relevant ist dies für Branchen, in denen kreative Designs zur Produktidentität gehören, wie Mode oder Accessoires. Unternehmer sollten sich daher nicht allein auf eine Markenanmeldung verlassen, sondern auch bestehende Urheberrechte Dritter sorgfältig prüfen.

Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 21. Oktober 2024
Aktenzeichen: 29 W (pat) 39/21
Fundstelle: GRUR 2025, 755

BGH bestätigt die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“

Wie bereits im November 2020 und im April 2021 berichtet, hat insbesondere der Betreiber der Webseite blackfriday.de Schritte unternommen, um den unsäglichen Abmahnungen aus der Wortmarke „Black Friday“ ein Ende zu bereiten.

Wie nun auf der Seite blackfriday.de berichtet wird, hat der BGH mit Beschluss vom 27.05.2021, AZ I ZB 21/20, die teilweise Löschung der Wortmarke durch das Bundespatentgericht wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses bestätigt.

Damit wird diese Marke u.a. für verschiedene Dienstleistungen, insbesondere für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung im Internet für Dritte“ endgültig gelöscht.

Daneben sind noch Löschungsverfahren wegen sog. Verfalls – also wegen der nicht rechtserhaltenden Benutzung der Marke – anhängig.

Gleichwohl ist die nun erfolgte rechtskräftige teilweise Löschung der Marke für diese Dienstleistungen ein großer Erfolg, weil die Bezeichnung „Black Friday“ von Unternehmen gerade für Werbeaktionen benutzt wird. Künftigen Abmahnungen aus dieser Wortmarke kann man nun also gelassen entgegenblicken.