Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32

0% Mehrwertsteuer im Online-Shop: Wann der Hinweis reicht und wann Wettbewerbsärger droht

Worum ging es?
Zwei Händler mit teilweise ähnlichem Sortiment gerieten aneinander: Der Kläger betreibt unter anderem einen spezialisierten Handel für Elektrotechnik, Energieversorgung und Solartechnik (auch für mobile Anwendungen). Die Beklagte verkauft ein breites Sortiment maritimer Ausrüstung und bietet ebenfalls Produkte aus den Bereichen Bordstromversorgung, Batterietechnik, Speicherlösungen sowie Photovoltaikmodule und Zubehör an.

Der Kläger warf der Beklagten vor, im Online-Shop Produkte mit 0% Umsatzsteuer zu bewerben und zu verkaufen, ohne die Voraussetzungen der gesetzlichen 0%-Regelung klar und eindeutig zu erläutern. Außerdem monierte er, dass teilweise die falsche Norm genannt worden sei und dass im Checkout-Prozess eine Checkbox voreingestellt gewesen sei, wodurch Kunden den Eindruck gewinnen könnten, die Voraussetzungen seien automatisch erfüllt. Er verlangte Unterlassung, Auskunft (Stufenklage) und anschließend Schadensersatz.

Das Landgericht Bremen hat die Klage vollständig abgewiesen.

Warum ist das für Onlinehändler so wichtig?
Seit der Einführung des 0%-Steuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen ist die Darstellung im Online-Shop ein Dauerthema: Händler wollen rechtssicher werben, Kunden wollen einfache Preise sehen, Wettbewerber und Verbände schauen genau hin. Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen des Produkts selbst, sondern wegen der Art der Darstellung: Hinweise sind zu versteckt, Bedingungen unklar, Blickfangwerbung wird nicht sauber aufgelöst oder der Checkout-Prozess wirkt so, als “hake das System” die Voraussetzungen automatisch ab.

Die Entscheidung aus Bremen zeigt sehr praxisnah, welche Gestaltung das Gericht im konkreten Fall noch für zulässig hält und wo es die Linie zieht.

Die Kernvorwürfe des Klägers
Der Kläger stützte seinen Angriff im Wesentlichen auf drei Punkte:

  1. Werbung/Preisangaben mit 0% Umsatzsteuer ohne klaren Hinweis, dass der Nullsteuersatz nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt.
  2. Bewerbung von 0% Umsatzsteuer auch bei Produkten, die aus Sicht des Klägers offensichtlich nicht unter die 0%-Regelung fallen.
  3. Voreingestellte Checkbox im Bestellprozess, die als “automatische Zustimmung” bzw. als unzulässige Voreinstellung verstanden werden könne.

Zusätzlich verlangte er umfangreiche Auskunft über Verkäufe (Produkte, Stückzahlen, Gewinne, Anzahl der Kunden mit “Steuerbefreiungserklärung”) und darauf aufbauend Schadensersatz.

So hat das Landgericht Bremen entschieden
Das Gericht hat keinen Wettbewerbsverstoß gesehen und damit auch die Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz) fallen lassen. Entscheidende Punkte waren:

  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.
  • Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich gemacht, dass 0% Umsatzsteuer an Bedingungen geknüpft sind.
  • Selbst wenn einzelne Produkte nicht unter die 0%-Regelung fallen sollten, sei die wettbewerbliche Relevanz bei einer typischen Verbraucher-Preisgestaltung (Bruttopreis) im Grundsatz gering, weil der Kunde den Endpreis zahlt und eine falsche interne Steuerkalkulation den Kunden regelmäßig nicht schlechter stellt.
  • Die Checkbox-Lösung im Checkout hielt das Gericht in diesem konkreten Zuschnitt lauterkeitsrechtlich nicht für unzulässig.

Was bedeutet “klarer Hinweis” bei 0%-Werbung?
Der zentrale Teil der Entscheidung dreht sich um die Frage: Reicht es, wenn der Online-Shop beim 0%-Preis einen gut sichtbaren Hinweis platziert, der zu einer Informationsseite führt? Oder muss die gesamte Voraussetzungsliste schon direkt in der Produktansicht stehen?

Das Landgericht Bremen nimmt hier eine praxisfreundliche Position ein: Ein Blickfang (also die prominente 0%-Angabe) darf verwendet werden, wenn unmittelbar dabei ein klarer, unmissverständlicher Hinweis steht, der die Einordnung ermöglicht und den Kunden zuverlässig zur Aufklärung führt. Eine “räumlich vollständige” Erläuterung direkt in der Produktkachel sei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur irgendwo im Footer oder in AGB “versteckt” ist, sondern so platziert ist, dass ein verständiger Verbraucher ihn wahrnimmt und bei Bedarf nutzen kann.

Für Händler heißt das: Nicht die Textlänge ist entscheidend, sondern Auffindbarkeit, Verständlichkeit und die eindeutige Zuordnung zur 0%-Angabe.

Falscher Umsatzsteuersatz: Immer Irreführung?
Ein besonders spannender Punkt: Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die Beklagte biete 0% Umsatzsteuer teils für Produkte an, die offensichtlich nicht darunter fallen.

Das Gericht stellt hier (vereinfacht) auf Folgendes ab: Im klassischen B2C-Onlinehandel wird gegenüber Verbrauchern mit Bruttopreisen gearbeitet. Der Kunde zahlt den Endpreis. Wenn der Händler intern einen falschen Umsatzsteuersatz “hinterlegt”, bleibt der Endpreis trotzdem der maßgebliche Preis. Der Kunde wird dadurch regelmäßig nicht zum Nachteil getäuscht. Das Risiko einer zu niedrigen Steuerberechnung trägt in erster Linie der Händler gegenüber dem Finanzamt, nicht der Kunde.

Wichtig: Das ist kein Freifahrtschein. Sobald ein Händler gezielt mit einem steuerlichen Vorteil wirbt, den Kunden in die “Steuerersparnis” hineinzieht oder in Richtung Nettopreis-Logik kommuniziert, kann die Bewertung kippen. Auch bei B2B-Konstellationen (Nettopreise plus Umsatzsteuer) sind die Maßstäbe strenger. Die Bremer Entscheidung ist klar vom typischen Endpreisgeschäft geprägt.

Die Checkbox im Checkout: Darf die voreingestellt sein?
Auch bei der Checkbox blieb der Kläger erfolglos. Das Gericht sah die Konstellation nicht als vergleichbar mit Fällen, in denen eine voreingestellte Einwilligung in Werbung oder Zusatzleistungen unzulässig ist. Es ging hier um eine Erklärung des Kunden im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Kaufs. Nach dem Verständnis des Gerichts ist entscheidend, dass der Kunde die Voreinstellung ändern kann und dass die Gestaltung insgesamt nicht darauf angelegt ist, den Kunden “hineinzutricksen”.

Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass voreingestellte Checkboxen empfehlenswert sind. Selbst wenn ein Gericht das lauterkeitsrechtlich im Einzelfall mitträgt, bleibt ein erhebliches Risiko: Abmahnungen, Streit über Transparenz und im Zweifel auch steuerliche Nachweisfragen. Wer Streit vermeiden will, setzt auf eine eindeutige aktive Bestätigung des Kunden und dokumentiert sie sauber.

Was Unternehmer jetzt aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. 0% Umsatzsteuer nur bewerben, wenn die Aufklärung direkt am Preis “andockt”.
    Ein gut sichtbarer Hinweis neben der 0%-Angabe, der zu einer klaren Informationsseite führt, kann ausreichen. Versteckte Hinweise in AGB oder im Footer sind riskant.
  2. Auf “Blickfang-Fallen” achten.
    Wenn die 0%-Angabe werblich stark herausgestellt wird, muss die Auflösung mindestens genauso sauber sein. Je aggressiver der Blickfang, desto klarer muss der Hinweis.
  3. Bruttopreis-Logik schützt nicht vor allem.
    Dass Verbraucher “nur den Endpreis zahlen”, nimmt aus Sicht des Gerichts zwar viel Sprengkraft aus der Frage des richtigen Steuersatzes. Wer aber mit Steuerersparnis wirbt oder die Steuerfrage zur Kaufmotivation macht, erhöht das Risiko.
  4. Checkboxen: Lieber aktiv bestätigen lassen.
    Auch wenn das Gericht hier keinen Wettbewerbsverstoß annahm: In der Abmahnpraxis sind voreingestellte Häkchen ein rotes Tuch. Eine aktive Erklärung des Kunden ist die robustere Lösung.

Fazit
Das Landgericht Bremen bremst überzogene Angriffe auf 0%-Preisangaben im Online-Shop aus: Wer die 0%-Angabe mit einem klaren, gut auffindbaren Hinweis verknüpft und den Kunden verständlich zur Aufklärung führt, kann lauterkeitsrechtlich auf der sicheren Seite sein. Gleichzeitig bleibt die Botschaft: Bei Steuerthemen entscheidet nicht nur das Steuerrecht, sondern oft die Kommunikation. Und genau dort entstehen die meisten Abmahnrisiken.

Gericht: Landgericht Bremen (2. Kammer für Handelssachen)
Datum: 29.10.2025
Aktenzeichen: 12 O 93/25

Werbung mit durchgestrichener UVP – Wann greift § 11 PAngV?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eines der zentralen Risiken im Preiswerberecht. Während klassische Preissenkungen eindeutig unter § 11 PAngV fallen, ist seit Inkrafttreten der 30‑Tage‑Regel umstritten, ob und wann ein bloßer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ebenfalls als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ einzuordnen ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage im Urteil vom 09.12.2025 nun grundlegend präzisiert.

Der zugrunde liegende Sachverhalt
ALDI Süd bewarb in einem Wochenprospekt verschiedene Markenprodukte unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48 % SPAREN“. Für einen Energy‑Drink wurde ein Verkaufspreis von 0,99 € ausgewiesen, ergänzt um eine durchgestrichene Preisangabe „UVP 1,29 €“ sowie einen auffälligen Störer „-23 %“. Einen Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage enthielt die Werbung nicht.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies als Verstoß gegen § 11 PAngV. ALDI verteidigte sich damit, dass keine Eigenpreisreduzierung beworben worden sei, sondern lediglich ein zulässiger UVP‑Vergleich.

Die zentrale Rechtsfrage
Im Kern ging es um die entscheidende Abgrenzung:
Stellt eine Werbung mit durchgestrichener UVP und Prozentangabe lediglich einen Preisvergleich dar – oder handelt es sich um eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV mit der Pflicht zur Angabe des 30‑Tage‑Niedrigstpreises?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf qualifiziert die beanstandete Werbung als Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV. Maßgeblich sei nicht die formale Bezeichnung „UVP“, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Werbung.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher die Kombination aus durchgestrichenem Referenzpreis, Prozentangabe, Rabattstörer und dem werblichen Umfeld („noch günstiger“, Aktionszeitraum, weitere echte Eigenpreisreduktionen) als Mitteilung einer reduzierten Preisgestaltung gegenüber einem früheren ALDI‑Preis.

Warum der UVP‑Hinweis nicht ausreicht
Zwar stellt ein reiner UVP‑Vergleich grundsätzlich keine Preisermäßigung dar. Das Gericht stellt jedoch klar: Dieser Grundsatz gilt nur, wenn für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, dass ausschließlich ein Vergleich mit einem Herstellerpreis vorgenommen wird.

Im konkreten Fall trete der UVP‑Hinweis optisch zurück. Er werde bei flüchtiger Wahrnehmung nicht oder nicht eindeutig als bloßer Vergleichshinweis erfasst. Durch die Durchstreichung werde vielmehr suggeriert, dass der referenzierte Preis früher tatsächlich gegolten habe und nun nicht mehr gilt – ein klassisches Signal einer Preissenkung.

Der entscheidende Maßstab: Gesamteindruck der Werbung
Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich klar, dass § 11 PAngV nicht dadurch umgangen werden kann, dass eine UVP genannt wird, wenn die Gesamtgestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Prozentuale Preisangaben, rote Störer, Aktionszeiträume und der Gleichlauf mit echten Preisreduzierungen anderer Produkte führen dazu, dass der Verbraucher nicht zwischen Eigenpreisreduktion und UVP‑Vergleich differenziert.

Entscheidend ist nicht, was der Händler meint, sondern was die Werbung vermittelt.

Abgrenzung zur zulässigen UVP‑Werbung
Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot der UVP‑Werbung. Zulässig bleibt der klare, nüchterne Vergleich mit einer Herstellerpreisempfehlung, sofern dieser nicht als Rabatt inszeniert wird. Sobald jedoch typische Elemente der Preisermäßigungswerbung hinzutreten, greift § 11 PAngV mit voller Wirkung.

Praktische Bedeutung für Händler
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen erheblich. Händler können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Zusatz „UVP“ automatisch aus dem Anwendungsbereich des § 11 PAngV herausführt. Wer durchgestrichene UVP mit Prozentangaben kombiniert, riskiert, dass Gerichte von einer Preisermäßigung ausgehen – mit der Folge, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

Fazit
Das OLG Düsseldorf verlagert den Schwerpunkt der Prüfung eindeutig auf den Gesamteindruck. Durchgestrichene UVP‑Preise fallen dann unter § 11 PAngV, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine klassische Preisreduzierung wirken. Die Entscheidung setzt einen klaren Maßstab und erklärt, warum diese Werbeform derzeit massenhaft Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren ist. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich zu dieser Rechtsfrage zukünftig auch der BGH äußern dürfte.

Gericht, Datum, Aktenzeichen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 09.12.2025
Az.: I‑20 U 43/25

Werbung mit Bonus ohne Preisangabe unzulässig – REWE unterliegt vor dem LG Köln

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte REWE verklagt, weil das Unternehmen in seiner App sowie online mit Bonusbeträgen für bestimmte Lebensmittelprodukte warb, ohne gleichzeitig den Preis der beworbenen Produkte anzugeben. So wurde etwa für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2,00 Euro ausgelobt – ohne Hinweis darauf, wie viel der Sekt kostet. Auf derselben Seite wurden andere Produkte hingegen mit Preis und Bonus gemeinsam beworben. Diese selektive Preisangabe wurde von der Verbraucherzentrale als irreführend eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass eine solche Werbung unzulässig ist. Wer mit einem konkreten Bonusbetrag in Euro wirbt, muss den Verbraucher darüber informieren, wie hoch der Preis des beworbenen Produkts ist. Nur dann kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil einschätzen.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 5a Abs. 1 UWG. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig sind.

Auch wenn REWE argumentierte, dass es sich bei der Werbung nicht um eine klassische Preiswerbung handele und die Preisangabenverordnung daher nicht einschlägig sei, überzeugte dies das Gericht nicht. Der Bonus sei in seiner Wirkung mit einem Rabatt vergleichbar. Ohne Kenntnis des Produktpreises könne der Kunde die Werthaltigkeit des Bonus nicht einschätzen. Dies führe zu einer Täuschung über den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil.

Die Werbung wurde daher als unlauter und irreführend eingestuft. REWE wurde die weitere Verbreitung solcher Anzeigen untersagt. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Bedeutung für den Handel

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den gesamten Online- und stationären Handel. Wer mit Bonusbeträgen, Cashback oder anderen geldwerten Vorteilen wirbt, muss sicherstellen, dass auch der konkrete Produktpreis gleichzeitig genannt wird.

Besonders relevant ist dies bei Werbemaßnahmen über Apps, Kundenbindungsprogramme und digitale Plattformen. Die Preisangabe darf nicht auf spätere Informationsschritte verschoben werden – sie muss unmittelbar mit dem Bonus erscheinen.

Technische Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Preisnennung befreien Händler nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz. Händler sollten ihre Bonus- und Rabattaktionen daraufhin überprüfen, ob dem Kunden alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung mit Euro-Boni ohne Preisangabe ist künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 87 O 18/25

LG Ingolstadt: UVP-Werbung ist keine Preisermäßigung – Keine Irreführung durch Prozentangaben

Darf ein Online-Händler mit durchgestrichenen Preisen und prozentualen Rabatten werben, wenn sich diese auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers beziehen? Oder täuscht er damit Verbraucher über eine tatsächliche Preisermäßigung und verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Ingolstadt zu befassen – und entschied zugunsten der Beklagten: Eine Werbung mit UVP sei keine unzulässige Preisermäßigung. Auch rechnerisch ungenaue Prozentangaben seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie den Verbraucher nicht in relevanter Weise irreführen.

Der Fall

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen einen Elektronikhändler geklagt, der auf seiner Website Elektrogeräte wie Smartphones und Trockner mit hervorgehobenen Preisnachlässen bewarb. Diese Rabatte bezogen sich nicht auf eigene ehemalige Preise, sondern auf die UVP des jeweiligen Herstellers.

Der Kläger rügte unter anderem:

  • Die Werbung sei irreführend, weil der Verbraucher eine Reduzierung vom vorherigen Händlerpreis vermute.
  • Die prozentuale Ermäßigung sei nicht korrekt berechnet worden.
  • Die Bezugnahme auf eine UVP sei unzulässig, wenn der Hersteller selbst zu günstigeren Preisen verkaufe.

Ziel war es, die Werbung mit solchen Angaben zu untersagen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage vollumfänglich ab. Es stellte klar:

  1. Keine Preisermäßigung im Sinne der PAngV
    Die Werbung stelle keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ dar, sondern einen zulässigen Preisvergleich mit der UVP. Die Kombination aus durchgestrichenem Preis, der Angabe „UVP“ und einer Prozentzahl werde vom durchschnittlichen Verbraucher zutreffend als Vergleich verstanden – nicht als Rabatt auf einen früheren Händlerpreis.
  2. Keine Irreführung durch Prozentangabe
    Zwar wurde rechnerisch nicht exakt gearbeitet – statt 48,87 % wurde ein Preisnachlass von 48 % angegeben –, jedoch sei diese Ungenauigkeit unerheblich. Verbraucher erwarteten keine mathematisch exakte Prozentangabe, sondern eine gerundete Orientierung.
  3. Zulässige Bezugnahme auf die UVP trotz günstigerer Herstellerpreise
    Dass der Hersteller selbst sein Produkt zeitweise günstiger verkauft hatte, ändere nichts daran, dass die UVP weiterhin als marktgerechte Preisempfehlung angesehen werden könne. Die UVP diene gewerblichen Händlern als Orientierung und könne auch dann verwendet werden, wenn der Hersteller selbst Rabattaktionen durchführe.

Einordnung

Das Urteil stärkt die Position von Onlinehändlern, die mit UVP-Vergleichen arbeiten. Solange transparent kommuniziert wird, dass sich der Vergleich auf die UVP bezieht, liegt keine Preisermäßigung im rechtlichen Sinne vor – und § 11 PAngV findet keine Anwendung.

Auch kleinere Ungenauigkeiten bei der Angabe von Rabatten sind wettbewerbsrechtlich unschädlich, solange sie sich zum Nachteil des Händlers auswirken und keine wesentliche Irreführung des Verbrauchers bewirken.

Hinweis

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird und wie höhere Instanzen den Fall bewerten. Andere Gerichte hatten ähnliche Konstellationen in der Vergangenheit anders beurteilt.


LG Ingolstadt, Urteil vom 30.09.2025, Az. 1 HK O 1943/24, REWIS RS 2025, 9481

Strenge Anforderungen an Onlinewerbung: LG Bochum untersagt unvollständige Preisangabe bei Google-Anzeige

Wer Produkte online bewirbt, darf nicht nur mit attraktiven Preisen werben, sondern auch die gesetzlichen Transparenzpflichten einhalten. Das Landgericht Bochum hat in einem aktuellen Urteil (Az. 18 O 13/25) entschieden, dass Versandkosten in Preisangaben bereits in Anzeigen auf Preisvergleichsplattformen oder ähnlich gestalteten Werbeflächen sichtbar gemacht werden müssen.

Der Fall: Werbung ohne Versandkostenhinweis

Ein Onlinehändler für Desinfektionsmittel hatte auf einer Plattform eine Werbeanzeige für ein Produkt geschaltet, ohne dort auf die anfallenden Versandkosten hinzuweisen. Erst auf der verlinkten Produktseite war der Hinweis „zzgl. Versand“ enthalten. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Das Urteil: Versandkosten sind wesentliche Verbraucherinformation

Das Gericht gab dem Verband recht. Die Bochumer Richter stellten klar: Die Pflicht zur Preisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) umfasst auch die Versandkosten. Diese müssen so früh wie möglich, klar erkennbar und deutlich lesbar angegeben werden – und zwar dort, wo die Kaufentscheidung vorbereitet wird. In diesem Fall war das die Google-Werbeanzeige selbst.

Besonders relevant: Das Gericht ordnete die Anzeige als vergleichbar mit einer klassischen Preissuchmaschine ein. Der hervorgehobene Preis, die einheitliche Darstellung verschiedener Anbieter und der Zweck der Anzeige (schneller Preisvergleich) begründeten nach Auffassung des Gerichts die Pflicht zur umfassenden Preisangabe bereits an dieser Stelle.

Kein Platz für Versandkosten? Kein Argument. Dass die Plattform nur begrenzten Platz biete und daher kein Hinweis auf Versandkosten untergebracht werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. In solchen Fällen dürfe schlicht keine Preiswerbung auf dieser Plattform erfolgen. Unternehmen müssten ihre Werbung so gestalten, dass sie den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Fazit für die Praxis Unternehmen, die auf Plattformen oder in Preisvergleichsumfeldern werben, müssen unbedingt darauf achten, dass alle preisrelevanten Informationen – insbesondere auch Versandkosten – bereits in der Werbeanzeige selbst klar erkennbar sind. Ein bloßer Hinweis auf der verlinkten Shopseite reicht nicht aus. Verstöße können nicht nur wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, sondern führen auch zu Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen.

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 25.03.2025
Aktenzeichen: 18 O 13/25

BGH zur Streichpreiswerbung: Klare Regeln für den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Die Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen ist ein beliebtes Mittel, um Verbraucher zum Kauf zu animieren. Doch wie transparent muss ein solcher „Streichpreis“ tatsächlich sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt, welche Anforderungen an die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung zu stellen sind.

Worum ging es? Ein Lebensmitteldiscounter hatte in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro sowie einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro und dem Hinweis „-36 %“ beworben. Der durchgestrichene Preis war mit einer Fußnote versehen, die unter anderem darauf hinwies, dass es sich um den bisherigen 30-Tage-Bestpreis handle. Allerdings war der Preis für das Produkt tatsächlich schon eine Woche zuvor für 4,44 Euro angeboten worden.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Preiswerbung und klagte auf Unterlassung.

Was hat der BGH entschieden? Der BGH hat die Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt und die Revision des Discounters zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde.

Wichtig: Diese Angabe muss klar, eindeutig und gut lesbar erfolgen. Eine versteckte Platzierung in einer kleingedruckten Fußnote reicht nicht aus. Der Verbraucher muss die Herkunft des durchgestrichenen Preises nachvollziehen können, um den angeblichen Preisvorteil realistisch einschätzen zu können.

Welche Rolle spielt der niedrigste Preis? Die Regelung soll verhindern, dass Käufer durch vermeintlich große Preisnachlässe getäuscht werden, die tatsächlich keine sind. Ein durchgestrichener Preis darf nur dann angegeben werden, wenn es sich dabei um den niedrigsten Preis handelt, der in den letzten 30 Tagen vor der Reduktion tatsächlich verlangt wurde. Wird ein höherer Referenzpreis genannt, ist dies nur zulässig, wenn zugleich deutlich und unmissverständlich auch der niedrigste Preis kenntlich gemacht wird.

Was müssen Händler beachten? Händler, insbesondere im Online- und Lebensmitteleinzelhandel, sollten folgende Punkte bei der Gestaltung von Streichpreiswerbung beachten:

  1. Dokumentation des 30-Tage-Niedrigstpreises: Halten Sie systematisch fest, zu welchen Preisen ein Produkt in den letzten 30 Tagen verkauft wurde.
  2. Transparente Darstellung: Der niedrigste Preis muss klar, eindeutig und gut lesbar angegeben werden.
  3. Verzicht auf verwirrende Fußnoten: Preisangaben dürfen nicht in schwer lesbaren Anmerkungen versteckt werden.
  4. Keine fiktiven Preisnachlässe: Der angegebene Streichpreis muss tatsächlich einmal verlangt worden sein und darf nicht künstlich erhöht worden sein, um den Rabattanteil größer erscheinen zu lassen.

Fazit Mit seiner Entscheidung hat der BGH für mehr Preisklarheit gesorgt. Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen können, ob ein Sonderangebot tatsächlich einen echten Preisvorteil bietet. Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung genau einhalten – insbesondere hinsichtlich der Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 9. Oktober 2025
Aktenzeichen: I ZR 183/24

OLG Hamburg klärt auf: Wann sind „Vergleichsportale“ irreführend und wann ist die „Testsieger“-Werbung zulässig?

Werbebotschaften müssen wahr und eindeutig sein. Gerade im Online-Handel, wo der Kunde schnell eine Kaufentscheidung trifft, werden Fehler im Wettbewerbsrecht teuer. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, welche strengen Maßstäbe an die Werbung mit den Begriffen „Vergleichsportal“ und „Testsieger“ anzulegen sind.

Die Entscheidung betrifft zwei große Player im Online-Reifenhandel und liefert wichtige Orientierung für alle Unternehmen, die mit Preisvergleichen oder Testergebnissen werben.

Die Irreführung durch die Bezeichnung „Vergleichsportal“

Ein zentraler Streitpunkt war die Werbung mit dem Slogan „Das größte Vergleichsportal für Reifen“.

Das OLG Hamburg stellte klar, dass der Durchschnittsverbraucher von einem „Vergleichsportal“ erwartet, dass es Angebote verschiedener, unabhängiger Anbieter gegenüberstellt. Der Verbraucher geht davon aus, dass das Portal eine möglichst große Zahl von Anbietern in den Preisvergleich einbezieht und der Betreiber kein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitzt.

Im vorliegenden Fall bewarben die Betreiber jedoch eine Plattform, auf der zum Verletzungszeitpunkt ausschließlich Eigenangebote eines einzigen Unternehmens der Gruppe verglichen wurden. Nach Ansicht des Gerichts ist es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, ausschließlich eigene Angebote mit der Bezeichnung „Vergleichsportal“ oder gar „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben, da es hier gerade nicht um einen üblichen Vergleich geht. Die Angabe ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Rolle des Unternehmens beim Reifenkauf zu täuschen.

Fazit für Unternehmer: Wird eine Plattform als „Vergleichsportal“ beworben, auf der aber nahezu oder ausschließlich die Produkte des Plattformbetreibers selbst oder eines verbundenen Unternehmens gelistet sind, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Dies verstößt gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

Die strenge Anforderung bei der „Testsieger“-Werbung

Ein weiterer Verstoß lag in der Werbung mit dem Prädikat „Testsieger“. Konkret wurde ein Reifen eines bestimmten Modells mit dem Ergebnis „Testsieger“ beworben. Der angebotene Reifen hatte jedoch eine andere Größe und Dimension als das tatsächlich getestete Produkt (ein Reifen desselben Modells in der Größe.

Das Gericht betonte, dass die Größe und Dimension bei Reifen einen signifikanten Unterschied im Fahr- und Bremsverhalten, den erzeugten Geräuschen und der Fahrsicherheit ausmachen. Die Testergebnisse von Reifen gleichen Fabrikats und Namens, aber unterschiedlicher Dimension, können sich durchaus deutlich unterscheiden.

Daher wurde die Bewerbung des nicht getesteten Reifens mit dem Testsieg-Ergebnis als grob unrichtig und irreführend eingestuft.

Wichtig: Es genügt nicht, die abweichende Reifengröße des tatsächlich getesteten Produkts in derselben Textzeile mitzuteilen. Die in einem Blickfang herausgestellte Aussage darf für sich genommen nicht schlichtweg falsch sein. Irreführende Behauptungen zu einem Testsieg haben für den Verbraucher erhebliche Bedeutung und sind grundsätzlich geschäftlich relevant.

Weitere Feststellungen zur Preiswerbung

Das OLG Hamburg bestätigte darüber hinaus die Verbote des Landgerichts Hamburg zu weiteren Irreführungen im Bereich der Preiswerbung.

  • Vergleich mit „Mondpreisen“: Eine Preiswerbung, bei der das Referenzangebot einen unrealistisch hohen „Mondpreis“ ausweist, der ganz deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt (z. B. ein Preis von rund 430,00 € für einen Reifen, der anderweitig für ca. 80,00 € angeboten wird), ist irreführend und wettbewerbswidrig.
  • Irreführende Preisvergleiche: Wird mit einem durchgestrichenen höheren Preis geworben, geht der Verkehr regelmäßig davon aus, dass es sich um den früher vom Werbenden verlangten Preis für das dasselbe Angebot handelt. Eine Irreführung liegt vor, wenn sich die Ersparnis tatsächlich nur aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten und dem aktuell teuersten Eigenangebot der Unternehmensgruppe berechnet. Ein Hinweis auf der Unterseite „Warenkorb“ oder ein sogenannter Mouseover-Effekt beseitigt diesen Irrtum nicht ausreichend, da er nicht am Blickfang teilnimmt und erst nach der relevanten geschäftlichen Entscheidung (Produktauswahl) erfolgt.
  • Veraltete Preisvergleiche: Der Verbraucher erwartet von einem Preisvergleichsportal ein großes Maß an Aktualität. Ein Preisvergleich, der sich auf über zwei Monate alte Angebote bezieht, ist irreführend.

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Entscheidungsdatum: 26.09.2024
Aktenzeichen: 5 U 45/24

Streichpreise im Online-Handel: LG Wiesbaden bestätigt doppeltes Risiko für Händler

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen, sogenannten Streichpreisen, ist ein beliebtes und wirksames Marketinginstrument im Online-Handel. Sie suggeriert dem Kunden ein besonders gutes Geschäft und eine erhebliche Ersparnis. Doch Vorsicht: Die rechtlichen Anforderungen an eine solche Preiswerbung sind streng. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. April 2025, AZ: 11 O 1/25, macht deutlich, dass Händler hier gleich zwei Vorschriften beachten müssen, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

Der Fall: Ein Modellauto und ein irreführender Rabatt

Ein Online-Händler für Modellautos bewarb ein bestimmtes Fahrzeugmodell mit einem Sonderpreis von 31,20 €. Als Vergleichspreis wurde ein durchgestrichener Preis von 72,95 € angezeigt, was eine Ersparnis von über 57 % suggerierte.

Der Haken an der Sache: Der Preis von 72,95 € war ein alter Preis, der schon seit vielen Monaten nicht mehr verlangt wurde. Unmittelbar bevor der Preis auf 31,20 € gesenkt wurde, kostete das Modellauto bereits nur noch 39,00 €.

Der Händler argumentierte, der Streichpreis von 72,95 € sei die ursprüngliche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) gewesen, die er nach der Markteinführung für eine lange Zeit verlangt habe. Ein klagebefugter Wirtschaftsverband sah darin jedoch eine Irreführung der Verbraucher und zog vor Gericht.

Die rechtlichen Fallstricke: PAngV und UWG gelten nebeneinander

Im Zentrum des Verfahrens standen zwei verschiedene rechtliche Regelungen:

  1. Die Preisangabenverordnung (§ 11 PAngV): Seit einer Gesetzesänderung sind Händler verpflichtet, bei jeder Rabattwerbung den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie für das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt haben. Gegen diese Vorschrift hatte der Händler unstrittig verstoßen und diesen Teil der Klage anerkannt.
  2. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG): Dieses Gesetz verbietet ganz allgemein irreführende geschäftliche Handlungen. Eine Werbung mit einem Streichpreis ist dann irreführend, wenn der durchgestrichene Preis nicht derjenige ist, der unmittelbar vor der Preissenkung verlangt wurde.

Der Händler war der Ansicht, dass die spezielle Regelung der Preisangabenverordnung die allgemeine Regel des Wettbewerbsrechts verdränge. Wer also die Vorgaben der PAngV beachte, könne nicht mehr wegen Irreführung nach dem UWG belangt werden.

Die Entscheidung des LG Wiesbaden: Kein Entweder-oder!

Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage. Das Landgericht Wiesbaden stellte fest, dass beide Vorschriften – § 11 PAngV und § 5 UWG – nebeneinander anwendbar sind. Ein Händler muss also beide Regelungen beachten.

Die Werbung mit dem alten Preis von 72,95 € wurde als irreführend eingestuft, weil der Verbraucher bei einem Streichpreis davon ausgeht, dass es sich um den zuletzt gültigen Preis handelt. Indem ein viel höherer, aber veralteter Preis als Referenz genutzt wird, wird dem Kunden eine Ersparnis vorgegaukelt, die in dieser Höhe nicht der Realität entspricht. Ein solches Vorgehen ist geeignet, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu bewegen, die er bei Kenntnis der wahren Umstände möglicherweise nicht getroffen hätte.

Fazit und Praxistipp für Unternehmer

Das Urteil des LG Wiesbaden ist eine wichtige Mahnung für alle Online-Händler. Es genügt nicht, nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Wer mit Streichpreisen wirbt, muss sicherstellen, dass zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Streichpreis muss der Preis sein, der unmittelbar vor der Rabattaktion verlangt wurde. Die Verwendung von alten „Mondpreisen“ oder lange zurückliegenden UVPs ist unzulässig, wenn das Produkt zwischenzeitlich bereits günstiger angeboten wurde.
  2. Zusätzlich muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden.

Wer diese doppelte Anforderung missachtet, riskiert kostspielige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Eine sorgfältige Preisdokumentation und eine korrekte Umsetzung der Preiswerbung sind daher unerlässlich.

Gericht: Landgericht Wiesbaden
Datum: 24.04.2025
Aktenzeichen: 11 O 1/25

Rote Rabattaufkleber: Reicht eine reine Prozentangabe für verderbliche Ware noch aus?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, AZ: 3 U 2376/24 UWG, hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, die verderbliche Ware im Preis herabsetzen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Preisreduzierungen für Produkte mit kurzer Haltbarkeit korrekt gekennzeichnet werden müssen, um rechtssicher zu sein.


Warum rote Aufkleber allein nicht mehr genügen

Viele Händler greifen auf rote Aufkleber mit prozentualen Rabatten (z. B. „-30%“) zurück, um auf Lebensmittel hinzuweisen, deren Haltbarkeitsdatum bald abläuft. Das OLG Nürnberg stellte jedoch klar, dass diese Kennzeichnung allein nicht ausreicht.

Das Gericht begründet dies damit, dass Verbraucher in „geeigneter Weise“ darüber informiert werden müssen, warum der Preis gesenkt wurde. Ein bloßer Prozent-Aufkleber erfüllt diese Anforderung nicht, da der Kunde nicht erkennen kann, ob der Rabatt auf eine Sonderaktion, einen Sortimentswechsel oder auf die drohende Verderblichkeit zurückzuführen ist.

Die Preisangabenverordnung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) sieht eine Ausnahme von der Pflicht zur Nennung eines neuen Gesamt- und Grundpreises nur dann vor, wenn der Grund für die Reduzierung klar kenntlich gemacht wird. Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher eine informierte Wahl zu ermöglichen und ihn davor zu warnen, dass das Produkt rasch verbraucht werden muss.

Klare Hinweise sind jetzt Pflicht

Um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden, müssen Händler ihre Preiskennzeichnung anpassen. Statt des bloßen Prozentsatzes sollten sie eindeutig auf den Grund der Preisreduzierung hinweisen, etwa durch Hinweise wie „reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ oder „wegen bevorstehendem Verderb“. Dies kann entweder direkt auf dem Produktaufkleber erfolgen oder durch eine Kennzeichnung des gesamten Warenkorbs oder Regals, in dem die reduzierten Waren angeboten werden. Das Gericht betont, dass der Verbraucher durch diese Informationen darüber aufgeklärt wird, dass sich das Produkt nicht zur Bevorratung eignet.

Preiskennzeichnung am Regal: Das Zusammenspiel zählt

Das Urteil befasste sich auch mit der Preisauszeichnung am Regal selbst. Ein Verbraucherverband hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie am selben Regal verschiedene Preistypen – Gesamtpreis, Grundpreis pro 100 Gramm und Einzelpreise für unterschiedliche Gewichtseinheiten – verwendete. Dies sei intransparent und verwirrend.

Das OLG Nürnberg sah hier jedoch keinen Verstoß. Ausschlaggebend war, dass die gesamte Preiskommunikation berücksichtigt wurde, also sowohl die Schilder am Regal als auch die Etiketten auf den einzelnen Produktverpackungen. Da die Preise auf den Verpackungen korrekt und vollständig waren und die Regalschilder klar auf diese verwiesen (z. B. mit „Preis s. Pckg.“), wurde keine Irreführung der Verbraucher festgestellt.

Auch die blickfangmäßige Angabe eines 100-Gramm-Preises für unterschiedlich schwere Käsepackungen ist nicht zu beanstanden. Das Gericht befand diese Praxis sogar als eine nützliche Orientierungshilfe für Kunden.

Fazit für Unternehmen

Dieses Urteil ist ein klares Signal an den gesamten Lebensmitteleinzelhandel. Die bisherige Praxis, verderbliche Ware mit einfachen Prozentrabatten zu kennzeichnen, birgt ein hohes Abmahnrisiko. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Preiskennzeichnungssysteme anpassen und den Grund für die Preisreduzierung klar und eindeutig kommunizieren. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass eine transparente und schlüssige Kombination von Preisangaben am Regal und auf dem Produkt selbst zulässig ist.


Gericht, Datum und Aktenzeichen:

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 05.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 2376/24 UWG
  • Fundstelle: GRUR-RS 2025, 19334