LG Düsseldorf: Messeauftritt ohne Pflichtkennzeichnung kann wettbewerbswidrig sein

Das Landgericht Düsseldorf hat am 12.01.2026 entschieden, dass schon das Präsentieren eines Produkts auf einer Fachmesse einen Wettbewerbsverstoß auslösen kann, wenn eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung fehlt und dieser Umstand nicht klar und für alle sichtbar offengelegt wird. Der konkrete Fall betraf zwar Medizinprodukte (CE-Kennzeichnung), die Leitplanken der Entscheidung lassen sich aber auf viele regulierte Produktbereiche übertragen.

Worum ging es im Kern?

Ein Unternehmen stellte auf der MEDICA 2025 Produkte aus, die keine CE-Kennzeichnung trugen. Ein Wettbewerber ging im Eilverfahren nach dem UWG dagegen vor. Das Gericht untersagte das Ausstellen der konkreten Produkte ohne gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung. Weitergehende Verbote (Anbieten/Inverkehrbringen) sprach das Gericht im Eilverfahren aufgrund des konkreten Messeablaufs nicht aus.

Für Unternehmer ist dabei weniger die Produktkategorie entscheidend als die dahinterstehende UWG-Logik: Pflichtkennzeichnung und Marktverkehrsfähigkeit sind keine reine Behördenfrage, sondern können von Wettbewerbern zivilrechtlich angegriffen werden.

Die UWG-Logik: Zwei Hebel, ein Risiko

Die Entscheidung stützt den Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht auf zwei typische Ansatzpunkte:

  1. Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (UWG, typischerweise § 3a)
    Viele Produktvorschriften sind Marktverhaltensregeln, weil sie Verbraucher und andere Marktteilnehmer schützen sollen. Wer dagegen verstößt, handelt unlauter. Im Fall des LG Düsseldorf war das die Kombination aus CE-Pflicht und einer speziellen Regel zur Ausstellung nicht konformer Produkte. Der wichtige Gedanke für die Praxis: Auch wer “nur zeigt” und (noch) nicht liefert, kann sich bereits in einem rechtlich regulierten Bereich bewegen, der wettbewerbsrechtlich angreifbar ist.
  2. Vorenthalten wesentlicher Informationen (UWG, typischerweise § 5a)
    Fehlt eine vorgeschriebene Kennzeichnung oder Zulassung, kann das eine wesentliche Information sein. Wenn dieser Umstand im Messeauftritt untergeht oder nur auf Nachfrage erklärt wird, kann das als Informationsvorenthaltung gewertet werden. Übersetzt in Unternehmersprache: Wenn die Kauf- oder Kontaktentscheidung beeinflusst werden kann, erwarten Gerichte Transparenz, und zwar proaktiv.

Warum sich das über Medizinprodukte hinaus verallgemeinern lässt

Das Muster taucht in vielen Branchen auf, in denen Produkte vor dem Verkauf bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Beispiele sind (je nach Produktkategorie) etwa CE-rechtlich harmonisierte Bereiche wie Maschinen, Elektronik, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug oder Bauprodukte. In all diesen Feldern gilt: Ist die Marktverkehrsfähigkeit an eine Kennzeichnung, Konformität oder Zulassung gekoppelt, wird ein Messeauftritt schnell zur “geschäftlichen Handlung” im Sinne des UWG.

Die Konsequenz ist praktisch immer dieselbe:
Wer Produkte bewirbt, muss Pflichtinformationen so kommunizieren, dass der Messebesucher sie ohne Nachfrage versteht. Und wenn es für nicht konforme Produkte eine Messe-Ausnahme gibt, ist diese in der Regel an klare, sichtbare Hinweise geknüpft.

Messe, Showroom, Kundendemo: Wann “Ausstellen” zum Problem wird

Ein häufiger Irrtum lautet: “Wir verkaufen ja noch gar nicht.” Wettbewerbsrechtlich ist das gefährlich. Entscheidend ist, wie der Auftritt objektiv wirkt.

Typische Risikosituationen:

  • Prototypen oder Vorseriengeräte werden als “bald verfügbar” präsentiert.
  • Ein Produkt liegt aus, wird vorgeführt oder ist im Katalog mit Bestellmöglichkeit beschrieben.
  • Hinweise zur fehlenden Kennzeichnung werden nur mündlich oder nur auf Nachfrage gegeben.
  • Der Stand richtet sich an Fachbesucher, aber es gibt faktisch Vertriebskontakte und Lead-Generierung.

Im Ergebnis kann das dazu führen, dass ein Gericht nicht erst beim Verkauf ansetzt, sondern bereits beim Werbeauftritt.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten (UWG-Checkliste für Messen)

  1. Produktstatus vor der Messe schriftlich klären
    Ist das Produkt bereits verkehrsfähig? Wenn nein: Welche Voraussetzungen fehlen genau (Kennzeichnung, Zulassung, Prüfbericht, Registrierung, Pflichtangaben)?
  2. Pflichtinformationen sichtbar machen, nicht “wegmoderieren”
    Wenn eine Kennzeichnung fehlt oder eine Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, muss das im Auftritt klar erkennbar sein. In der Praxis bedeutet das: gut sichtbare, eindeutige Hinweise direkt am Produkt, am Regal, am Display und gegebenenfalls auch im Katalog.
  3. Werbeaussagen so formulieren, dass sie den Status nicht verwischen
    Formulierungen wie “ready for EU market”, “compliant”, “certified” oder “available now” sind gefährlich, wenn die Voraussetzungen fehlen. Ebenso problematisch: CE-Optik durch ähnliche Zeichen, Layouts oder Nummern.
  4. Vertrieb am Stand briefen und dokumentieren
    Wenn Erklärungen nur mündlich erfolgen, ist das im Streitfall schwer zu beweisen. Besser ist ein klarer Prozess: einheitliche Hinweistexte, Schulung, Freigabe der Unterlagen, Fotodokumentation des Standes.
  5. Wettbewerber im Blick behalten
    Messen sind ein Klassiker für einstweilige Verfügungen: kurze Wege, schnelle Beweissicherung (Fotos, Kataloge, Muster) und eine hohe wirtschaftliche Relevanz.

Fazit

Die Botschaft des LG Düsseldorf ist für Unternehmer deutlich: In regulierten Märkten ist der Messeauftritt kein rechtsfreier “Teaser”, sondern Teil des Wettbewerbs. Wer Pflichtkennzeichnungen oder Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das offen, sichtbar und unmissverständlich kommunizieren. Sonst droht ein Unterlassungstitel nach UWG – oft im Eilverfahren und mitten im Vertriebsmomentum.

Gericht: Landgericht Düsseldorf
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 4b O 59/25

BGH setzt weitere Leitplanken für Online-Coachings: Wann das FernUSG greift – und wann nicht

Am 5. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wann Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. In unseren Blogartikeln vom 16.07.2025 und vom 16.11.2025 hatten wir bereits über die BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des FernUSG auf Onlinecoachings berichtet. Nun liegt mit dem Urteil III ZR 137/25 eine weitere Klarstellung vor, die für Anbieter und Käufer digitaler Programme erhebliche praktische Bedeutung hat.

Worum ging es in dem Fall?
Eine Anbieterin verkaufte ein hochpreisiges Online-Trainingsprogramm (rund 8.000 Euro). Bestandteil waren unter anderem Lernvideos, eine Messenger-Gruppe sowie Video-Calls und regelmäßige Live-Calls per Videokonferenz. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor. Die Kundin verlangte ihr Geld zurück und berief sich darauf, der Vertrag sei wegen fehlender Zulassung nach § 7 FernUSG nichtig. Zusätzlich machte sie Sittenwidrigkeit wegen eines auffälligen Preis-Leistungs-Missverhältnisses (§ 138 BGB) geltend.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil des OLG Oldenburg jedoch auf und verwies den Fall zurück. Entscheidend: Die Sache ist nicht “endentschieden”, sondern muss vom OLG mit den Maßstäben des BGH neu geprüft werden.

Der Kernpunkt: Was bedeutet „räumlich getrennt“ bei Online-Unterricht?
Das FernUSG gilt nur, wenn Lehrender und Lernender „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ sind. Genau an diesem Merkmal entzündete sich seit den BGH-Entscheidungen aus 2025 viel Streit: Reicht es schon, dass beide an unterschiedlichen Orten sitzen, obwohl sie live miteinander sprechen können?

Der BGH sagt nun: Der Wortlaut ist für die digitale Gegenwart zu weit. Deshalb nimmt der Senat eine teleologische Reduktion vor. Praktisch bedeutet das:

Räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liegt nur dann vor, wenn die Wissensvermittlung zwar über Distanz erfolgt, aber nicht über eine bidirektionale, synchrone Kommunikation, bei der der Teilnehmer wie in einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Dozenten aufnehmen kann.

Mit anderen Worten: Live-Unterricht mit echter Interaktion (Fragen stellen, Antworten bekommen, unmittelbarer Austausch) ist eher “Direktunterricht” und fällt typischerweise nicht unter das FernUSG. Das klassische FernUSG-Ziel war nämlich, Fernunterricht vom herkömmlichen Direktunterricht abzugrenzen – und 1976 konnte der Gesetzgeber Live-Videounterricht über das Internet noch nicht mitdenken.

Warum der BGH das OLG trotzdem korrigiert hat
Das OLG Oldenburg hatte sinngemäß eine “50%-Grenze” verwendet: Nur wenn mindestens die Hälfte des Unterrichts asynchron (z. B. Videos) abläuft, solle Fernunterricht vorliegen. Außerdem stellte das OLG stark darauf ab, wie die Klägerin das Programm tatsächlich genutzt hat.

Beides lässt der BGH so nicht gelten:

  1. Maßgeblich ist der Vertragsinhalt – nicht die spätere tatsächliche Nutzung oder Durchführung. Entscheidend ist, was der Anbieter vertraglich schuldet.
  2. Eine starre Prozentgrenze gibt es nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an: Welche Bausteine prägen den Lernerfolg? Welche Bedeutung und welcher Umfang sind vertraglich vorgesehen?
  3. Wichtig für die Praxis: Werden Aufzeichnungen von Live-Teilen später zum Abruf bereitgestellt, zählt das für diese Abrufphase als asynchroner Unterricht.

Das OLG muss daher zunächst sauber feststellen und auslegen, was genau vereinbart war (und nicht nur, was die Klägerin “faktisch gemacht” hat).

Lernerfolgskontrolle: Schon ein Fragerecht kann genügen
Für Fernunterricht verlangt § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG außerdem eine Überwachung des Lernerfolgs. Hier bestätigt der BGH seine Linie aus 2025: Es reicht aus, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein auf sein Verständnis bezogenes Fragerecht eingeräumt ist, also eine persönliche Lernkontrolle über Fragen und Antworten möglich ist. Eine darüberhinausgehende “aktive Kontrolle” durch den Anbieter ist nicht zwingend erforderlich.

Kein „Geld zurück“ allein wegen des Preises: § 138 BGB bleibt schwierig
Den Sittenwidrigkeitsangriff (§ 138 BGB) hat der BGH – wie schon die Vorinstanzen – im Ergebnis nicht durchgreifen lassen. Wer ein wucherähnliches Geschäft behauptet, muss den Marktpreis für vergleichbare Gesamtleistungen darlegen. Der Hinweis „Videos gibt es woanders für 14,99 Euro“ genügt nicht, wenn das Programm aus mehreren Leistungselementen besteht (z. B. Calls, Betreuung, Gruppenformate, Plattformzugang).

Was bedeutet das Urteil für Unternehmer, die Online-Programme anbieten?

  1. Live-Formate mit echter Interaktion sind deutlich besser verteidigungsfähig gegen FernUSG-Argumente. Wer seine Leistung als synchronen Unterricht mit niedrigschwelliger Kontaktmöglichkeit organisiert, senkt das Risiko einer FernUSG-Einordnung.
  2. Vorsicht bei “Hybridmodellen”: Viele Programme bestehen aus Videos plus Live-Calls. Wenn die Wissensvermittlung überwiegend über abrufbare Inhalte läuft oder Live-Inhalte als Aufzeichnung bereitgestellt werden, kann das Pendel Richtung FernUSG ausschlagen.
  3. Der Vertrag entscheidet. Leistungsbeschreibungen, Kursstruktur, “Was ist geschuldet?” und die Dokumentation des Konzepts sind zentral. Unklare oder widersprüchliche Leistungsbeschreibungen rächen sich.
  4. Fragerechte und Support-Strukturen können eine Lernerfolgskontrolle auslösen. Wer das vermeiden will, muss sehr sorgfältig formulieren – wobei ein völliger Ausschluss von Rückfragen in der Praxis oft weder gewollt noch vermittelbar ist.

Fazit
Der BGH schiebt einer rein formalen Betrachtung (“Online = räumlich getrennt = FernUSG”) einen Riegel vor. Gleichzeitig bleibt es bei einer Einzelfallprüfung, die stark vom Vertragskonzept abhängt. Für Anbieter bedeutet das: Nicht nur das Produktdesign, sondern vor allem die vertragliche Ausgestaltung entscheidet über Zulassungspflichten und Nichtigkeitsrisiken.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25

LG Berlin II: Wenn ein Nagel-Pen durch Werbung zum Arzneimittel wird

Das Landgericht Berlin II hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass ein Unternehmen einen „Nail Care Pen“ nicht mit Heil- und Anti-Pilz-Versprechen bewerben darf, wenn dafür keine Arzneimittelzulassung vorliegt. Der Fall zeigt sehr anschaulich, was ein sog. Präsentationsarzneimittel ist – und warum Werbung ein Produkt rechtlich „kippen“ kann.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen verkaufte den „Health Routine Nail Care Pen“ online. In der Werbung ging es nicht nur um Pflege oder schöner aussehende Nägel, sondern um Aussagen wie:

  • „Nagelpilz effektiv bekämpfen“, „gegen Nagelpilz“
  • Erfahrungsberichte, wonach der Nagelpilz „komplett verschwunden“ sei
  • Hinweise auf eine „antimykotische Wirkung“ (also gegen Pilze wirkend)
  • Aussagen, die eine Wirkung „bis zur Nagelwurzel“, „auf Zellebene“ und eine „volle Wirkung“ versprachen
  • Geld-zurück-Garantie als Erfolgsversprechen

Ein Wettbewerbsverband ging dagegen vor und verlangte Unterlassung. Das Unternehmen verteidigte sich damit, es handele sich um ein Kosmetikprodukt; außerdem gebe es einen Disclaimer, dass das Produkt nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt sei.

So hat das LG Berlin II entschieden

Das Gericht gab dem Verband weitgehend recht und untersagte zahlreiche konkrete Werbeaussagen. Der Kern: Nach dem Gesamteindruck der Werbung wurde der Pen nicht als kosmetische Pflege, sondern als Mittel zur Heilung/Linderung/Verhütung einer Krankheit (Nagelpilz) präsentiert. Damit wurde er in der Werbung als Arzneimittel dargestellt – und zwar als Präsentationsarzneimittel.

Wichtig: Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht darauf ankommt, ob das Produkt „tatsächlich“ eine pharmakologische Wirkung hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Werbung beim durchschnittlichen Kunden erweckt.

Auch der Disclaimer half nicht, weil er den durch die übrigen Aussagen erzeugten Gesamteindruck nicht „einfängt“.

Was sind Präsentationsarzneimittel – einfach erklärt

Ein Präsentationsarzneimittel ist ein Produkt, das durch seine Darstellung so wirkt, als sei es ein Arzneimittel – selbst wenn es inhaltlich eher wie Kosmetik, Nahrungsergänzung oder ein „natürliches“ Pflegeprodukt zusammengesetzt ist.

Man kann es sich so merken:

Präsentationsarzneimittel = Arzneimittel durch Werbung und Aufmachung.

Typische Auslöser sind Aussagen oder Gestaltungselemente, die dem Kunden vermitteln:

  • Das hilft gegen eine Krankheit.
  • Das behandelt, heilt oder lindert Beschwerden.
  • Das verhindert eine Erkrankung.
  • Das wirkt wie ein Medikament oder „besser als“ ein Medikament.

Im Nagel-Pen-Fall war der Knackpunkt, dass Nagelpilz medizinisch eine Pilzinfektion ist und die Werbung genau darauf zielte: Pilz „bekämpfen“, „antimykotisch“, „Infektion behandeln“, Erfolgsberichte „Pilz weg“. Damit stand nicht mehr Pflege im Vordergrund, sondern Krankheitsbezug.

Abgrenzung: Kosmetik vs. Präsentationsarzneimittel

Kosmetik soll in erster Linie äußerlich reinigen, schützen, pflegen, das Aussehen verbessern oder den Körpergeruch beeinflussen. Das kann auch bei Nägeln sein (Nagelpflege).

Sobald aber die Kommunikation in Richtung Krankheit geht (zum Beispiel „gegen Nagelpilz“, „antimykotisch“, „Infektion“), verlassen Sie typischerweise den Kosmetikbereich – und landen im Arzneimittelrecht (oder je nach Produktkonzept in anderen streng regulierten Kategorien). Beim Präsentationsarzneimittel passiert das nicht wegen der Rezeptur, sondern wegen der Botschaft.

Warum ist das für Unternehmen so riskant?

Wenn Ihre Werbung ein Produkt zum Präsentationsarzneimittel macht, hat das schnell harte Folgen:

  • Ohne Zulassung darf ein Arzneimittel grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht und erst recht nicht entsprechend beworben werden.
  • Wettbewerber oder Verbände können Unterlassung verlangen, inklusive Abmahnkosten und Gerichtsverfahren.
  • Gerichte können Ordnungsgelder (bis hin zu sehr hohen Beträgen) für Verstöße androhen.
  • Zusätzlich drohen Folgeprobleme bei Plattformen, Zahlungsdienstleistern oder Compliance-Prüfungen.

Der Fall zeigt auch: Kundenbewertungen, Vorher-Nachher-Darstellungen und „Erfolgsstories“ sind rechtlich nicht harmlos, wenn sie in die Verkaufsseite eingebunden werden. Sie werden dann schnell als Teil Ihrer Werbung gewertet.

Praxis-Checkliste: Wie Sie nicht aus Versehen ein Präsentationsarzneimittel bewerben

  1. Krankheitsbegriffe vermeiden
    Wörter wie „Nagelpilz“, „Infektion“, „entzündungshemmend“, „antimykotisch“, „heilt“ oder „wirkt gegen“ sind im Kosmetikmarketing regelmäßig brandgefährlich.
  2. Keine Heil- oder Erfolgsversprechen
    „Nach X Wochen weg“ oder Geld-zurück „wenn es nicht hilft“ kann als unzulässiges Erfolgsversprechen ausgelegt werden.
  3. Testimonials und Bewertungen prüfen
    Wenn Kunden „Heilung“ behaupten und das auf Ihrer Seite prominent als Verkaufsargument steht, kann das Ihnen zugerechnet werden.
  4. „Tiefenwirkung“ mit medizinischem Klang kritisch sehen
    „Bis zur Wurzel“, „auf Zellebene“, „volle Wirkung entfalten“ kann – je nach Kontext – den Eindruck einer medizinischen Behandlung verstärken.
  5. Disclaimer ist kein Schutzschild
    Ein kleiner Satz „kein Arzneimittel“ hilft nicht, wenn der Rest der Seite das Gegenteil erzählt.

Fazit

Das Urteil des LG Berlin II macht deutlich: Ob ein Produkt als Präsentationsarzneimittel gilt, kann allein durch Werbung entschieden werden. Wer kosmetische Produkte verkauft, sollte daher Marketingtexte, Kundenstimmen, Bildsprache und Produktclaims konsequent darauf prüfen, ob sie (gewollt oder ungewollt) Krankheitsbezug und Heilwirkung vermitteln.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Berlin II, 93. Kammer für Handelssachen
Datum: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: 93 O 97/24

LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

OLG Düsseldorf: Warum „CO₂-Kompensation“ bei Flugbuchungen schnell als Greenwashing gilt

Wer bei der Flugbuchung mit einem Klick „CO₂ kompensiert“, möchte oft vor allem eines: das Gefühl, nicht zusätzlich zum Klimawandel beizutragen. Genau an dieser Erwartung setzt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.12.2025 an. Das Gericht hat einer Fluggesellschaft bestimmte Werbeaussagen zur CO₂-Kompensation untersagt, weil sie Verbraucher in die Irre führen können.

Worum ging es konkret?

Die Airline bot bei der Online-Buchung gegen einen kleinen Aufpreis an, die „CO₂-Emissionen“ des Fluges zu kompensieren und warb dabei u.a. mit einem „Nachhaltigkeitsversprechen“ sowie Formulierungen, die „CO₂-neutrales Fliegen“ in greifbare Nähe rücken sollten.

Geklagt hat ein qualifizierter Verbraucherverband. In erster Instanz war die Klage noch ohne Erfolg geblieben. In der Berufung korrigierte das OLG Düsseldorf die Entscheidung teilweise und untersagte die angegriffene CO₂-Kompensationswerbung in der konkreten Ausgestaltung.

Der entscheidende Punkt: Verbraucher verstehen „CO₂-neutral“ oft als „klimaneutral“

Das Gericht stellt darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung bei der Buchung versteht. Nach Auffassung des Senats ist CO₂ in der öffentlichen Diskussion so dominant, dass viele Verbraucher „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ gleichsetzen. Das ist rechtlich brisant:

Wenn eine Werbung den Eindruck erweckt, die Zusatzzahlung gleiche die Klimawirkung des Fluges insgesamt aus, tatsächlich aber nur CO₂-Emissionen kompensiert werden, liegt eine relevante Irreführung vor. Denn der Kunde geht dann von einem umfassenderen „Ausgleich“ aus, als die Leistung tatsächlich bietet.

Mit anderen Worten: Selbst wenn im Kleingedruckten oder im wörtlichen Sinn „nur CO₂“ gemeint ist, kann die Gesamtwirkung der Werbung problematisch sein, wenn der Verbraucher sie als Versprechen „klimaneutraler“ Flugreisen versteht.

Warum reicht „im Wortsinne wahr“ nicht aus?

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des Gerichts, dass auch objektiv zutreffende Angaben irreführend sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung auslösen. Bei Umweltaussagen sind die Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit hoch. Wer „grün“ wirbt, muss deshalb sehr genau formulieren.

Hier kam hinzu: Der Zweck solcher Angebote ist erkennbar, dem Kunden ein „ruhiges Gewissen“ zu verschaffen. Genau dieses Ziel werde verfehlt, wenn der Kunde bei Kenntnis des tatsächlichen Umfangs wüsste, dass eben nicht alle klimawirksamen Effekte des Fliegens ausgeglichen werden.

Was hätte die Airline anders machen müssen?

Das OLG Düsseldorf betont, dass ein klarstellender Hinweis zum Umfang der Kompensation zumutbar gewesen wäre. Für die Praxis bedeutet das:

Wer Kompensation anbietet, muss transparent und unmissverständlich erklären, was genau kompensiert wird (und was nicht). Und zwar so, dass es der Verbraucher im Buchungsprozess sofort versteht – nicht erst nach langer Recherche.

Abgrenzung: „Sustainable Aviation Fuel“ durfte so beworben werden

Interessant ist, dass das Gericht einen anderen Teil der Werbung nicht beanstandet hat: Aussagen zu „Sustainable Aviation Fuel (SAF)“. Im konkreten Kontext wurde „nachhaltig“ nicht als „emissionsfrei“ verstanden, sondern als erhebliche CO₂-Reduktion gegenüber fossilem Kerosin. Zudem war in der Werbung selbst erläutert, dass es um eine CO₂-Minderung (hier: mindestens 80%) geht.

Das zeigt: Nicht jede Umweltbotschaft ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Aussage präzise ist und keine falschen Erwartungen weckt.

Was sich ab 27.09.2026 im UWG ändert: EmpCo-Richtlinie als Gamechanger

Ab dem 27.09.2026 gelten in Deutschland die Umsetzungsregeln zur sogenannten EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“). Für Umweltwerbung bedeutet das in der Praxis: Ein Teil dessen, was bisher über die Irreführungsvorschriften des UWG und über Auslegung im Einzelfall entschieden wurde, wird künftig deutlich härter und klarer geregelt.

Kern der Änderung ist, dass bestimmte Praktiken in die sogenannte „Schwarze Liste“ wandern und damit unabhängig von einer Einzelfallabwägung unlauter sind. Für Unternehmen sind vor allem drei Punkte relevant:

Erstens: Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder sogar positive Klimawirkung suggerieren und dabei auf Kompensation beruhen, geraten massiv unter Druck. Die Richtung ist eindeutig: „Neutralitäts“-Werbung, die im Ergebnis über Offsetting „erkauft“ wird, soll künftig in vielen Konstellationen nicht mehr als zulässige Verbraucherinformation gelten, sondern als unzulässige Werbepraxis.

Zweitens: Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ werden riskanter, wenn sie nicht mit belastbaren, anerkannten Nachweisen unterlegt sind. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass pauschale Wohlfühlbegriffe ohne harte Substanz noch schneller angreifbar werden.

Drittens: Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen sei „klimafreundlich“, sind besonders heikel, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf Teilaspekte bezieht. Auch hier wird der Anspruch an Präzision und Transparenz erhöht.

Für die Praxis bedeutet das: Wer heute noch mit „CO₂-neutral“ oder ähnlichen Neutralitätsbotschaften arbeitet, sollte spätestens jetzt seine Claims, Buchungsstrecken, Landingpages und Kampagnen überprüfen und auf eine „post-EmpCo“-taugliche Kommunikation umbauen.

Warum das OLG-Urteil praktisch ein Vorgriff auf die kommende Gesetzeslage ist

Das OLG Düsseldorf arbeitet noch mit den klassischen Instrumenten des UWG: Verkehrsverständnis, Gesamtwirkung der Werbung und Irreführung. Der Senat zeigt dabei aber bereits sehr deutlich, wohin die Reise geht: Wenn Verbraucher „CO₂-neutral“ als „klimaneutral“ verstehen, sind Kompensationsbotschaften besonders anfällig, weil sie Erwartungen erzeugen, die das Angebot inhaltlich nicht einlösen kann.

Genau diese Risikolage nimmt der europäische Gesetzgeber mit der EmpCo-Reform ins Visier. Was das OLG noch über Irreführung und Transparenzanforderungen auflöst, wird künftig in vielen Fällen durch klarere gesetzliche Leitplanken ersetzt. Deshalb kann man dieses Urteil in der Wirkung als Vorgriff verstehen: Es markiert schon jetzt die Linie, an der Neutralitäts- und Kompensationswerbung scheitert – und diese Linie wird ab 2026 nicht lockerer, sondern strenger.

Was Unternehmen daraus lernen sollten – auch außerhalb der Luftfahrt

Die Entscheidung ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Branchen, die mit „Neutralität“, „Kompensation“ oder „Nachhaltigkeitsversprechen“ werben:

  1. Begriffe wie „CO₂-neutral“ werden vom Publikum häufig weiter verstanden, als das Marketing-Team es beabsichtigt.
  2. Kompensationsmodelle sind kommunikativ besonders riskant, weil Verbraucher leicht an „klimaneutral“ denken.
  3. Transparenz ist nicht optional: Wer nur Teilaspekte ausgleicht, muss das klar und prominent sagen.
  4. Präzise, erklärende Zusätze können den Unterschied machen – vor allem direkt im Kaufprozess.
  5. Spätestens mit Blick auf die UWG-Änderungen ab 27.09.2026 sollten Claims so gestaltet werden, dass sie ohne Neutralitätsversprechen durch Kompensation auskommen und stattdessen konkrete, belegbare Reduktionsinformationen vermitteln.

Fundstelle / Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 04.12.2025
Aktenzeichen: 20 U 38/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33480

Landgericht Karlsruhe: Starlink muss Bestellprozess und Kündigung deutlich klarer gestalten

Am 15.01.2026 hat das Landgericht Karlsruhe Starlink wegen mehrerer Verstöße im Online-Bestellprozess verurteilt. Im Kern geht es um Transparenzpflichten im Onlinehandel: Wer Verbrauchern im Internet Hardware zusammen mit einem laufenden Abo anbietet, muss Pflichtinformationen leicht auffindbar bereitstellen, den Bestellbutton rechtssicher beschriften und eine einfache Online-Kündigung ermöglichen.

Worum ging es?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Starlink Internet Services Limited. Beanstandet wurden mehrere Punkte der damaligen Website-Gestaltung: Pflichtangaben zum Anbieter waren nur umständlich auffindbar, auf der finalen Bestellseite fehlten wichtige Informationen zu Produkt und Vertrag, der Bestellbutton war nicht eindeutig als zahlungspflichtige Bestellung gekennzeichnet, eine Widerrufsbelehrung fehlte im Bestellablauf und ein gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton war nicht vorhanden.

Das Gericht hat ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrechterhalten. Für Unternehmen ist daran besonders wichtig: Auch ein Anbieter mit Sitz im EU-Ausland kann sich bei Angeboten an deutsche Verbraucher nicht „herauswinden“. Maßgeblich sind die Verbraucherschutzregeln, sobald der Dienst auf Verbraucher in der EU ausgerichtet ist.

Die wichtigsten Aussagen des Gerichts

  1. Impressum und Verantwortliche: schnell auffindbar, nicht versteckt
    Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das Gericht kritisierte, dass Informationen nur über mehrere Klicks verteilt und nicht gebündelt auffindbar waren. Zusätzlich fehlten Angaben zum gesetzlichen Vertreter. Praxismerksatz: Ein „Impressum“-Link muss klar sichtbar sein, die Angaben sollten schnell erreichbar und an einer Stelle vollständig zusammengeführt werden.
  2. Wesentliche Eigenschaften und Laufzeit: direkt an die letzte Bestellseite
    Entscheidend ist nicht, ob Informationen irgendwo im Shop stehen, sondern ob sie unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich bereitgestellt werden. Es braucht einen engen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen Pflichtinformationen und dem finalen Bestellbutton. Wer also Hardware plus Abo verkauft, sollte auf der letzten Seite vor dem Klick noch einmal die wesentlichen Eigenschaften (Dienst und Hardware) sowie die Vertragslaufzeit bzw. den Charakter als Dauerschuldverhältnis transparent darstellen.
  3. Button-Lösung: „Bestellung aufgeben“ reicht nicht
    Der Bestellbutton muss eindeutig machen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. „Bestellung aufgeben“ genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Wichtig: Bei der Prüfung kommt es strikt auf die Beschriftung der Schaltfläche an, nicht darauf, ob sich aus dem Umfeld des Buttons (z. B. Preisübersicht) irgendwie erschließen könnte, dass bezahlt werden muss. Für Shopbetreiber bedeutet das: Verwenden Sie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine wirklich gleichwertig eindeutige Formulierung.
  4. Widerrufsrecht: Belehrung im Bestellprozess, nicht erst irgendwo im Nachgang
    Das Gericht musste hierzu nicht mehr im Detail argumentieren, weil sich das Verfahren insoweit erledigt hatte. Für die Praxis bleibt es aber ein Klassiker: Die Widerrufsbelehrung muss Verbrauchern im Fernabsatz korrekt und rechtzeitig erteilt werden. Wer das im Bestellprozess nicht sauber abbildet, riskiert Unterlassungsansprüche und Folgeprobleme.
  5. Kündigungsbutton: Kündigen muss so einfach sein wie Bestellen
    Bei online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen verlangt § 312k BGB eine ständig verfügbare, unmittelbare und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit über eine Kündigungsschaltfläche. Starlink bot damals keine solche Schaltfläche an, sondern verwies im Kern auf eine Deaktivierung der Zahlung im Kundenkonto. Das genügte dem Gericht nicht. Wichtiges Detail: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob ein Kündigungsbutton hinter einem Login im Einzelfall zulässig sein kann, weil hier schon gar keine Kündigungsschaltfläche bereitgestellt wurde. Wer nur „irgendwie im Konto“ kündigen lässt, lebt daher weiterhin riskant.

Fazit

Das Urteil zeigt sehr deutlich: Verbraucherschutz ist im Checkout keine Kür, sondern Pflichtprogramm. Schon vermeintliche „Details“ wie die Button-Beschriftung oder die Platzierung von Pflichtinformationen können einen kompletten Bestellprozess wettbewerbswidrig machen. Wer Abos online vertreibt, sollte den Kündigungsprozess genauso ernst nehmen wie den Kaufabschluss.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen I)
Datum: 15.01.2026
Aktenzeichen: 13 O 25/25 KfH

LG München I rügt Microsoft: Ein Kündigungsbutton darf kein Hindernislauf sein

Das Landgericht München I hat am 12.01.2026 entschieden, dass der Ausstieg aus einem online abgeschlossenen Abo nicht durch versteckte Links, irreführende Hinweise oder unnötige Dateneingaben erschwert werden darf. Im Fokus stand der Kündigungsprozess für Microsoft-365-Abonnements.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren Informationen und Abläufe auf der Website, über die Verbraucher Microsoft-365-Abos abschließen und kündigen können. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Kündigungsschaltfläche zwar vorhanden war, der Weg zur tatsächlichen Kündigung aber nicht unmittelbar und leicht zugänglich war. Nach der Gestaltung mussten Nutzer für die Kündigung unter anderem Daten eingeben (etwa E-Mail-Adresse und Bestellnummer) und es entstand der Eindruck, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich. Wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse hatte, lief damit faktisch Gefahr, nicht mehr kündigen zu können.

Was verlangt das Gesetz beim Kündigungsbutton?

Bei vielen entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die online abgeschlossen werden können (typisch: Abos), muss ein Unternehmer eine elektronische Kündigungsmöglichkeit in zwei Schritten bereitstellen:

Erstens eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Zweitens eine Bestätigungsseite mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigung tatsächlich erklärt (klassisch mit „jetzt kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung).

Entscheidend ist die Nutzerperspektive: Kündigen muss ohne Sucharbeit und ohne Hindernislauf funktionieren.

Was hat das LG München I an Microsofts Gestaltung gestört?

Das Gericht hat den Maßstab streng aus der praktischen Erreichbarkeit heraus angewendet:

Eine Kündigungsmöglichkeit darf nicht im Gesamtauftritt „untergehen“. Wird der Einstieg zur Kündigung so platziert oder gestaltet, dass Verbraucher ihn leicht übersehen, ist das riskant.

Vor allem muss der Klick auf den Kündigungseinstieg den Verbraucher unmittelbar in einen echten Kündigungsprozess führen. Wenn erst zusätzliche Pflichtangaben und Zwischenschritte vorgeschaltet sind, bevor der Verbraucher überhaupt zur finalen Kündigungserklärung gelangt, widerspricht das dem Ziel des gesetzlichen Zwei-Schritt-Modells.

Besonders heikel wird es, wenn die Gestaltung faktisch dazu führt, dass einzelne Verbrauchergruppen ausgeschlossen werden, etwa weil ohne Kontozugang oder ohne bestimmte Daten eine Kündigung nicht (mehr) möglich erscheint. Ein Login kann je nach Ausgestaltung zwar nicht automatisch unzulässig sein. Sobald er aber die Kündigung praktisch blockiert oder unnötig erschwert, steigt das Rechtsrisiko erheblich.

Die wichtigste Ergänzung: Welche Folgen hat ein fehlerhafter Kündigungsbutton für Verbraucherverträge?

Für Unternehmer wird häufig übersehen, dass ein Verstoß nicht nur Abmahnungen auslösen kann, sondern auch unmittelbar auf die Verträge wirkt:

Wenn der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform bereitgestellt ist, sind Verbraucher nicht mehr an vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Der Verbraucher kann dann jederzeit kündigen, ohne eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Das gilt nicht nur für Neuverträge, sondern kann auch bei bereits laufenden Verträgen relevant werden. Praktisch bedeutet das: Ein Abo, das eigentlich noch eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsieht, kann vom Verbraucher trotzdem sofort beendet werden.

Der Verbraucher ist dabei nicht darauf angewiesen, „trotzdem irgendwie“ den Button zu finden. Er kann seine Kündigung in der Praxis auch über andere Wege erklären (zum Beispiel per E-Mail oder Kontaktformular), und der Unternehmer kann sich dann nicht mehr auf die vertragliche Frist berufen.

Für viele Geschäftsmodelle ist das der eigentliche wirtschaftliche Hebel: Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsstrecken erhöhen nicht die Bindung, sondern können im Ergebnis zu einer jederzeitigen Kündbarkeit führen. Wenn Entgelte im Voraus vereinnahmt wurden, müssen Unternehmer zudem sauber prüfen, ob und in welchem Umfang Zahlungen für Zeiträume nach Vertragsende zu erstatten sind.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abo-Modellen?

Das Urteil ist ein Warnsignal an alle Unternehmen, die Kündigungen über Design, Account-Zwänge oder Dateneingaben „steuern“ möchten. Gerade in großen Shops und Plattformen entsteht schnell ein UX-Pfad, der aus Unternehmenssicht logisch wirkt, rechtlich aber als Hürde bewertet wird.

Typische Risikozonen sind:

Kündigungslink nur im Footer oder zwischen vielen Service-Links

Kündigungseinstieg führt zunächst in Support-Strecken statt in den Kündigungsprozess

Pflichtabfrage von Daten, die viele Verbraucher nicht griffbereit haben

Kündigung nur nach Login oder nur bei bestehendem Kontozugriff

Praxis-Checkliste für Unternehmer

Kündigungseinstieg sichtbar und eindeutig platzieren, nicht verstecken

Zwei-Schritt-Logik strikt einhalten: Einstieg zur Kündigung und danach sofortige Bestätigungsmöglichkeit

Keine unnötigen Pflichtdaten abfragen; nur das, was zwingend erforderlich ist

Wenn Identifikation nötig ist, so gestalten, dass Verbraucher nicht faktisch ausgesperrt werden

Nach Kündigung eine Bestätigung in Textform versenden und den Prozess dokumentieren

Landgericht München I,
Urteil vom 12.01.2026,
Az. 3 HK O 13796/24

Landgericht Frankfurt am Main: Wenn die KI-Übersicht vor dem Suchergebnis plötzlich zum Risiko wird

Am 10. September 2025 hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um eine Suchanfrage ging, die viele Menschen vermutlich eher leise eintippen als laut im Großraumbüro zu diktieren: „Penisvergrößerung“. Juristisch war das Thema allerdings alles andere als peinlich – denn es ging um die Frage, ob ein Suchmaschinenbetreiber für eine KI-generierte Übersicht haftet, die ganz oben vor den eigentlichen Suchtreffern angezeigt wird.

Worum ging es – und warum ist das für Unternehmer relevant?

Die Antragstellerin (ein Verbund bzw. Anbieterumfeld aus dem medizinischen Bereich) fühlte sich durch eine „Übersicht mit KI“ geschädigt, die bei der Suche nach „Penisvergrößerung“ prominent über den Links stand. Das Problem aus Unternehmenssicht ist schnell erklärt: Wenn die KI oben „zusammenfasst“, lesen viele Nutzer nur diesen Kasten – der Rest der Treffer ist dann wie eine AGB-Klausel: theoretisch vorhanden, praktisch überblättert.

Das ist nicht nur ein medizinisches Spezialthema. Es ist das Grundproblem jeder Branche, die von Sichtbarkeit, Vertrauen und Klicks lebt: Wenn eine Plattform oben eine Antwort serviert, entscheidet diese Antwort oft schon über den nächsten Schritt des Kunden.

Was stand in der KI-Übersicht – und warum war das streitig?

In einem Bulletpoint hieß es sinngemäß, bei einer Penisverlängerung werde „der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert“. Das klang für die Antragstellerin nach einer dramatisch falschen Darstellung und sollte untersagt werden.

Bemerkenswert (und ein bisschen typisch für die digitale Praxis): Der Hinweis „KI-Antworten können Fehler enthalten“ war zwar vorhanden, wurde aber nach Darstellung im Verfahren erst sichtbar, wenn der Nutzer alles aufklappte und bis ganz nach unten scrollte.

Welche Ansprüche hat die Antragstellerin geltend gemacht?

Die Antragstellerin ging nicht primär über klassisches Äußerungsrecht vor, sondern kartellrechtlich – also über den Hebel „Marktmacht“:

  1. Unterlassung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (über § 33 GWB i.V.m. § 19 GWB): Die Suchmaschine dränge durch die KI-Übersicht externe Anbieter zurück und behindere die Antragstellerin unbillig.
  2. Zusätzlich ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstbevorzugung aus dem Digital Markets Act (Art. 6 Abs. 5 DMA), ebenfalls durchsetzbar über § 33 GWB: Die KI-Übersicht stehe wie ein eigener, bevorzugter Kasten an erster Stelle und verdränge die klassischen Treffer.

Was hat das Gericht grundsätzlich klargestellt?

Das Gericht hat zwei für die Praxis wichtige Pflöcke eingeschlagen:

  • Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für falsche KI-Informationen ist nicht automatisch ausgeschlossen. „Das hat die KI geschrieben“ ist also keine immer geltende Ausrede.
  • Gleichzeitig wird nicht jede Beeinträchtigung sofort zum kartellrechtlichen Problem. Entscheidend ist, ob eine unbillige Behinderung vorliegt – also eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, die nach Abwägung nicht mehr hinnehmbar ist.

Warum wurde der Antrag trotzdem abgelehnt? Der Kontext hat gewonnen.

Der Antrag scheiterte im Kern an einer sehr bodenständigen Frage: Versteht der durchschnittliche Nutzer die angegriffene Aussage im Gesamtkontext wirklich als falsch?

Das Gericht sagte: Nein. Die KI-Übersicht erklärte direkt im Anschluss, dass die Verlängerung „durch eine sogenannte Ligamentolyse“ erreicht werde, bei der die Haltebänder gelöst werden. Dadurch werde für den Nutzer klar, dass nicht „der Penis“ im Sinne von Schwellkörpern, Nerven oder Blutgefäßen „durchtrennt“ werde, sondern dass es um Haltestrukturen geht. Überspitzt: Der Satz klingt allein gelesen nach Motorsäge, liest sich im Zusammenhang aber eher nach chirurgischem Fachjargon in Kurzform.

Weil die Aussage im Kontext als zutreffend angesehen wurde, fehlte es an der „Unbilligkeit“. Damit gab es keinen Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB.

Und der Digital Markets Act? Keine „Selbstbevorzugung“ durch den KI-Kasten.

Auch der DMA half im Eilverfahren nicht. Das Gericht ordnete die „KI-Übersicht“ nicht als eigenes „Produkt“ ein, das im Ranking gegenüber Drittangeboten bevorzugt werde, sondern als Teil des Suchergebnisses selbst: eine Antwort auf die Suchanfrage, nur in KI-Form.

Das ist für Unternehmen wichtig, weil es zeigt: Nicht jeder prominent platzierte Kasten ist automatisch „Selbstbevorzugung“. Wer mit dem DMA argumentiert, muss sehr präzise darlegen, welches eigene Angebot hier gegenüber Drittangeboten nach vorne geschoben wird.

Was bedeutet das für Unternehmer – unabhängig vom Suchbegriff?

  1. KI-Overviews sind angreifbar, aber der Maßstab ist streng. Entscheidend ist nicht, ob ein Satz isoliert „hart klingt“, sondern wie er im Zusammenhang verstanden wird.
  2. Kontext schlägt Empörung. Wer vorgeht, muss den Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers treffen – und zwar so, wie er die Darstellung typischerweise wahrnimmt (Desktop, mobil, aufgeklappt oder nicht).
  3. Kartellrecht ist kein Schnellschuss. Die Hürde „unbillige Behinderung“ verlangt eine echte Abwägung, schwierig darzulegen in einem Eilverfahren.
  4. DMA ist kein Allzweckwerkzeug gegen schlechte Sichtbarkeit. Der Produkt- und Dienstbegriff ist der Dreh- und Angelpunkt.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
10. September 2025
Az. 2-06 O 271/25

OLG Stuttgart: Kein Widerrufsrecht nach Nachverhandlung beim Kunden

Wer als Unternehmer beim Kunden vor Ort verhandelt, hat das Widerrufsrecht oft als Risiko im Nacken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.10.2025 klargestellt: Selbst wenn der Vertrag formal „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen wird, kann ein Widerrufsrecht im konkreten Fall fehlen – nämlich dann, wenn der Verbraucher zuvor ein schriftliches Angebot erhalten und in Ruhe prüfen konnte und der spätere Termin vor Ort im Kern nur der vom Verbraucher angestoßenen Nachverhandlung zu seinen Gunsten dient.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Garten- und Landschaftsbaufirma hatte einer privaten Auftraggeberin im Mai 2023 ein schriftliches Angebot für die Neugestaltung ihres Gartens über rund 54.000 Euro überlassen. Monate später kam es zu einem Termin im Garten der Kundin. Dort wurde – nach Darstellung der Kundin – über den Preis nachverhandelt und ein für sie günstigerer Pauschalpreis von 50.000 Euro vereinbart, zudem sollte eine Zusatzleistung (Baumfällarbeiten) enthalten sein.

Die Kundin zahlte einen Abschlag von 17.850 Euro. Nach Ausführung von Arbeiten stellte das Unternehmen Ende 2023 eine Schlussrechnung mit einem offenen Betrag von rund 43.800 Euro. Im März 2024 erklärte die Kundin den Widerruf und verlangte den Abschlag zurück.

Die Kernaussage des OLG Stuttgart zum Widerrufsrecht

Das OLG Stuttgart hat der Kundin die Rückzahlung des Abschlags wegen Widerrufs verweigert. Entscheidend war nicht, ob der Vertrag „im Garten“ geschlossen wurde oder ob das Gesetz nach seinem Wortlaut grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen vorsieht. Der Senat stellte auf den Sinn und Zweck der Verbraucherschutzregeln ab: Das Widerrufsrecht soll typische Druck- und Überraschungssituationen kompensieren.

Nach den Feststellungen des Gerichts lag eine solche typische Situation hier nicht vor, weil:

  • die Kundin das schriftliche Angebot bereits lange vorher erhalten hatte,
  • sie ausreichend Zeit hatte, Inhalt und Finanzierung zu prüfen,
  • der spätere Termin vor Ort vor allem dazu diente, dass die Kundin den Preis zu ihren Gunsten nachverhandelt,
  • und sie ein günstigeres, abgeändertes Angebot unmittelbar annahm, das sie durch diese zielgerichtete Nachverhandlung selbst herbeigeführt hatte.

Kurz gesagt: Wer ein Angebot in Ruhe prüfen kann und dann vor Ort bewusst einen besseren Deal aushandelt, ist nicht „überrumpelt“ und soll deshalb nicht nachträglich über den Widerruf wieder aussteigen können.

Wichtig ist der Hinweis des OLG Stuttgart: Anders kann es zu beurteilen sein, wenn die Verhandlungen vor Ort die Position des Verbrauchers verschlechtern. Dann kann das typische Schutzbedürfnis wieder im Vordergrund stehen.

Was das Urteil außerdem zeigt: Fälligkeit und Abrechnung sind eigene Baustellen

Für Unternehmer ebenfalls praxisrelevant: Die Kundin hatte zusätzlich eine negative Feststellungsklage erhoben, also gerichtlich klären lassen wollen, dass die geltend gemachte Restforderung nicht besteht.

Hier hatte sie teilweise Erfolg – allerdings aus anderen Gründen als dem Widerruf:

  • Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass der Vergütungsanspruch derzeit nicht fällig ist (unter anderem wegen fehlender Abnahmereife).
  • Außerdem konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass ihm mehr als der behauptete Pauschalpreis von 50.000 Euro zusteht. Unter Berücksichtigung des Abschlags durfte die Restforderung daher einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Das ist ein deutlicher Fingerzeig: Selbst wenn der Unternehmer beim Widerruf gewinnt, kann er an Dokumentation, Preisabrede, Nachträgen und Fälligkeitsvoraussetzungen scheitern.

Praxishinweise für Unternehmer: So reduzieren Sie Widerrufs- und Prozessrisiken

  1. Angebote frühzeitig schriftlich herausgeben und dokumentieren
    Wenn Sie dem Verbraucher vor einem Termin ein vollständiges, nachvollziehbares Angebot in Textform übermitteln, stärken Sie Ihre Position. Dokumentieren Sie Versand, Empfang und idealerweise auch, dass der Kunde Zeit zur Prüfung hatte.
  2. Vertragsschluss nicht „im Vorbeigehen“ erzeugen
    Problematisch sind Situationen, in denen ein Verbraucher erstmals vor Ort mit einem fertigen Angebot konfrontiert wird und sofort unterschreibt. Je stärker der Abschluss wie eine spontane Haustürsituation wirkt, desto eher greift das Widerrufsrecht.
  3. Nachverhandlungen sauber festhalten
    Wenn beim Termin vor Ort Änderungen vereinbart werden, halten Sie fest, von wem die Änderungen ausgingen und ob sie für den Kunden vorteilhaft sind. Gerade dieser Punkt war im Urteil zentral.
  4. Nachträge und Zusatzaufträge gesondert betrachten
    Auch wenn der Hauptvertrag „sicher“ erscheint: Zusätzliche Leistungen während der Ausführung können rechtlich als eigenständige Vereinbarungen gewertet werden. Je nachdem, wo und wie sie geschlossen werden, kann dafür (erneut) ein Widerrufsrecht im Raum stehen.
  5. Belehrung im Zweifel lieber erteilen, als später streiten
    Das Urteil hilft Unternehmern in einer speziellen Konstellation – es ist aber kein Freifahrtschein. Wer regelmäßig mit Verbrauchern arbeitet und Verträge außerhalb eigener Geschäftsräume abschließt, sollte Prozesse so aufsetzen, dass Widerrufsbelehrungen rechtssicher erfolgen, oder der Vertragsschluss in die Geschäftsräume bzw. in eine sauber dokumentierte Textform verlagert wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart nimmt dem Widerruf bei Außergeschäftsraumverträgen nicht die Grundlage, begrenzt ihn aber in einer sehr praxisnahen Fallgruppe: Hat der Verbraucher ein Angebot lange vor dem Vor-Ort-Termin erhalten, geprüft und finanziert und erzielt er den Abschluss erst durch eigene, zielgerichtete Nachverhandlungen zu besseren Konditionen, fehlt die typische Überrumpelungssituation – und damit aus Sicht des Gerichts auch das Widerrufsrecht.

Für Unternehmer ist das eine gute Nachricht. Noch besser ist es, die eigenen Vertriebs- und Dokumentationsprozesse so zu gestalten, dass Widerrufs- und Beweisprobleme gar nicht erst entstehen.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (10. Zivilsenat)
Datum: 21.10.2025
Aktenzeichen: 10 U 79/25

Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32