Rote Rabattaufkleber: Reicht eine reine Prozentangabe für verderbliche Ware noch aus?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, AZ: 3 U 2376/24 UWG, hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, die verderbliche Ware im Preis herabsetzen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Preisreduzierungen für Produkte mit kurzer Haltbarkeit korrekt gekennzeichnet werden müssen, um rechtssicher zu sein.


Warum rote Aufkleber allein nicht mehr genügen

Viele Händler greifen auf rote Aufkleber mit prozentualen Rabatten (z. B. „-30%“) zurück, um auf Lebensmittel hinzuweisen, deren Haltbarkeitsdatum bald abläuft. Das OLG Nürnberg stellte jedoch klar, dass diese Kennzeichnung allein nicht ausreicht.

Das Gericht begründet dies damit, dass Verbraucher in „geeigneter Weise“ darüber informiert werden müssen, warum der Preis gesenkt wurde. Ein bloßer Prozent-Aufkleber erfüllt diese Anforderung nicht, da der Kunde nicht erkennen kann, ob der Rabatt auf eine Sonderaktion, einen Sortimentswechsel oder auf die drohende Verderblichkeit zurückzuführen ist.

Die Preisangabenverordnung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) sieht eine Ausnahme von der Pflicht zur Nennung eines neuen Gesamt- und Grundpreises nur dann vor, wenn der Grund für die Reduzierung klar kenntlich gemacht wird. Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher eine informierte Wahl zu ermöglichen und ihn davor zu warnen, dass das Produkt rasch verbraucht werden muss.

Klare Hinweise sind jetzt Pflicht

Um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden, müssen Händler ihre Preiskennzeichnung anpassen. Statt des bloßen Prozentsatzes sollten sie eindeutig auf den Grund der Preisreduzierung hinweisen, etwa durch Hinweise wie „reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ oder „wegen bevorstehendem Verderb“. Dies kann entweder direkt auf dem Produktaufkleber erfolgen oder durch eine Kennzeichnung des gesamten Warenkorbs oder Regals, in dem die reduzierten Waren angeboten werden. Das Gericht betont, dass der Verbraucher durch diese Informationen darüber aufgeklärt wird, dass sich das Produkt nicht zur Bevorratung eignet.

Preiskennzeichnung am Regal: Das Zusammenspiel zählt

Das Urteil befasste sich auch mit der Preisauszeichnung am Regal selbst. Ein Verbraucherverband hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie am selben Regal verschiedene Preistypen – Gesamtpreis, Grundpreis pro 100 Gramm und Einzelpreise für unterschiedliche Gewichtseinheiten – verwendete. Dies sei intransparent und verwirrend.

Das OLG Nürnberg sah hier jedoch keinen Verstoß. Ausschlaggebend war, dass die gesamte Preiskommunikation berücksichtigt wurde, also sowohl die Schilder am Regal als auch die Etiketten auf den einzelnen Produktverpackungen. Da die Preise auf den Verpackungen korrekt und vollständig waren und die Regalschilder klar auf diese verwiesen (z. B. mit „Preis s. Pckg.“), wurde keine Irreführung der Verbraucher festgestellt.

Auch die blickfangmäßige Angabe eines 100-Gramm-Preises für unterschiedlich schwere Käsepackungen ist nicht zu beanstanden. Das Gericht befand diese Praxis sogar als eine nützliche Orientierungshilfe für Kunden.

Fazit für Unternehmen

Dieses Urteil ist ein klares Signal an den gesamten Lebensmitteleinzelhandel. Die bisherige Praxis, verderbliche Ware mit einfachen Prozentrabatten zu kennzeichnen, birgt ein hohes Abmahnrisiko. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Preiskennzeichnungssysteme anpassen und den Grund für die Preisreduzierung klar und eindeutig kommunizieren. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass eine transparente und schlüssige Kombination von Preisangaben am Regal und auf dem Produkt selbst zulässig ist.


Gericht, Datum und Aktenzeichen:

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 05.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 2376/24 UWG
  • Fundstelle: GRUR-RS 2025, 19334

LG Berlin: Keine Unterlassung ohne formgerechte Meldung nach dem Digital Services Act

Das Landgericht Berlin (AZ: 27 O 262/25 eV) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass Betreiber gastronomischer Einrichtungen gegen negative Online-Bewertungen nur dann wirksam vorgehen können, wenn sie bei Meldung der Rechtsverletzung das vom Plattformbetreiber eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA (Digital Services Act) nutzen. Formlose Mitteilungen – etwa per E-Mail oder Telefon – genügen nicht.

Der Fall

Eine Gastronomin wollte einer Plattform untersagen lassen, bestimmte „Sterne-Bewertungen“ ihres Restaurants zu veröffentlichen. Sie machte geltend, die Bewertungen seien rufschädigend. Die Plattformbetreiberin, ein Hostingdienstleister, hatte dafür ein spezielles Online-Formular eingerichtet.

Die Antragstellerin nutzte dieses Verfahren jedoch nicht, sondern informierte die Plattform formlos. Sie beantragte daraufhin beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.

Die Entscheidung

Das LG Berlin wies den Antrag zurück – sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen.

  1. Zuständigkeit und Streitwert
    • Für Unterlassungsansprüche ist bei einem Streitwert von maximal 5.000 € das Amtsgericht zuständig.
    • Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen der beanstandeten Bewertung.
    • Da die Antragstellerin keine konkreten Beeinträchtigungen ihres Umsatzes oder Images darlegte, setzte das Gericht den Wert unter 5.000 € an.
  2. Kein Unterlassungsanspruch
    • Ein Hostprovider haftet erst, wenn er in zumutbarer Weise von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.
    • Nach Art. 16 Abs. 3 DSA liegt eine solche Kenntnis nur vor, wenn der Betroffene die Meldung über das dafür vorgesehene Verfahren einreicht.
    • Formlose Mitteilungen sind unzureichend – selbst dann, wenn sie den beanstandeten Inhalt klar benennen.
    • Die Plattform hatte ihr Verfahren leicht zugänglich gestaltet (Impressum, direkter Link, Melde-Button neben der Bewertung).
    • Die Nutzung war der Antragstellerin zumutbar.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Form beachten: Bei Rechtsverletzungen auf Plattformen muss stets das offizielle Meldesystem nach DSA genutzt werden.
  • Substantiiert vortragen: Wer vor Gericht geht, muss konkrete wirtschaftliche oder immaterielle Schäden darlegen.
  • Gastronomie besonders betroffen: Sternebewertungen werden als subjektive Meinungsäußerungen gewertet – die Eingriffsintensität ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist oft gering.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass der DSA nicht nur Pflichten für Plattformbetreiber, sondern auch formale Hürden für Betroffene schafft. Wer diese nicht einhält, riskiert, dass selbst berechtigte Unterlassungsanträge scheitern.


Gericht: LG Berlin II
Datum: 07.08.2025
Az.: 27 O 262/25 eV
Fundstelle: BeckRS 2025, 19579

LG Hamburg: Neue Entscheidung zu „alkoholfreien“ Spirituosen-Alternativen – geschützte Bezeichnungen wie „Rum“ oder „Gin“ tabu

In unserem Beitrag vom 07.08.2025 hatten wir bereits über die rechtlichen Fallstricke bei der Werbung für alkoholfreie Getränke berichtet. Nun liegt eine weitere Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/23) hat klargestellt, dass geschützte Spirituosenbezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ auch für alkoholfreie Alternativen nicht verwendet werden dürfen – selbst wenn sie mit Zusätzen wie „This is not…“ versehen sind.

Hintergrund
Ein Hersteller vertrieb alkoholfreie Getränke mit Formulierungen wie „This is not Rum“ und „Alkoholfreie Alternative zu Gin“. Die Produkte enthielten maximal 0,5 % vol. Alkohol und wurden aus einer entalkoholisierten Basisessenz hergestellt. Ein Branchenverband sah hierin einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung (VO (EU) 2019/787), die die Verwendung solcher Begriffe nur für Produkte erlaubt, die sämtliche Anforderungen – einschließlich eines Mindestalkoholgehalts – erfüllen.

Kernaussagen des Gerichts

  • Absoluter Schutz: Geschützte Bezeichnungen dürfen nicht in der Aufmachung oder Werbung verwendet werden, wenn die gesetzlichen Spezifikationen nicht erfüllt sind – unabhängig davon, ob ein relativierender Zusatz („not“, „Art“, „Typ“) beigefügt wird.
  • Keine Ausnahmeregelung: Die Voraussetzungen von Art. 12 VO (EU) 2019/787 waren nicht erfüllt, da keine Spirituose im Sinne der Verordnung als Bestandteil eingesetzt wurde, sondern nur eine entalkoholisierte Essenz.
  • Wettbewerbsrechtlicher Verstoß: Die Verwendung stellt einen Rechtsbruch i.S.d. § 3a UWG dar.
  • Fortbestehende Wiederholungsgefahr: Geänderte Etiketten genügen nicht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass Hersteller alkoholfreier Alternativen sehr vorsichtig mit der Wahl ihrer Produktbezeichnungen sein müssen. Wer auf geschützte Spirituosenkategorien Bezug nimmt, ohne die strengen Anforderungen der EU-Verordnung zu erfüllen, riskiert Abmahnungen und gerichtliche Unterlassungsurteile.


Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 24.07.2025
Aktenzeichen: 416 HKO 51/23

LG Rostock: Materialangabe bei Textilien muss auf der Bestellseite stehen

Das Landgericht Rostock (AZ: 6 HK O 28/24) hat entschieden, dass Online-Händler die wesentliche Materialzusammensetzung von Textilien direkt auf der letzten Bestellseite angeben müssen. Eine Angabe nur auf der Produktdetailseite reicht nicht aus.

Hintergrund des Falls

Ein Händler bot in seinem Onlineshop einen „VIP Seidenschal“ zum Preis von 19,90 € an. Auf der Produktseite wurde korrekt angegeben, dass der Schal aus Polyester besteht. Auf der finalen Bestellseite vor dem Klick auf „Bestellung abschließen“ fehlte jedoch jede Information zum Material. Sichtbar waren nur der Produktname, die Anzahl und der Preis.

Ein Verbraucherschutzverein sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und klagte auf Unterlassung. Die Bezeichnung „Seidenschal“ erweckte nach Auffassung des Gerichts zudem einen irreführenden Eindruck, da tatsächlich keine Seide enthalten war.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und § 312j Abs. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich die wesentlichen Eigenschaften der Ware mitteilen. Bei Textilien gehört dazu insbesondere die Materialzusammensetzung.

Die Pflichtinformation muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Bestellbutton stehen. Eine bloße Verlinkung oder eine frühere Angabe im Bestellprozess genügt nicht. Das Vorenthalten dieser Information kann den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung verleiten, die er bei vollständiger Information möglicherweise nicht getroffen hätte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt deutlich, dass Händler ihre Bestellseiten prüfen und anpassen müssen. Insbesondere bei Textilien ist die Materialangabe zwingend auf der letzten Bestellseite erforderlich. Andernfalls drohen hohe Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft für den Geschäftsführer.


Gericht: Landgericht Rostock, 2. Kammer für Handelssachen
Datum: 07.01.2025
Aktenzeichen: 6 HK O 28/24

Irreführende „Super-Knüller“-Werbung bei Edeka: Landgericht Offenburg setzt Grenzen

Das Landgericht Offenburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (AZ: 5 O 1/23 KfH) entschieden, dass eine von Edeka verwendete „Super-Knüller“-Werbung für Möhren unzulässig ist.
Der Fall zeigt eindrücklich, wie streng Gerichte bei Preisangaben vorgehen – und dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schnell zu Unterlassungsansprüchen führen können.

Der Sachverhalt

Edeka bewarb in einem Prospekt Möhren aus Deutschland für 0,99 € pro 750-g-Schale mit dem Zusatz „Sie sparen 33 %“ und der hervorgehobenen Bezeichnung „SUPER-KNÜLLER“.
In einer Fußnote wurde zwar darauf hingewiesen, dass der niedrigste Gesamtpreis in den letzten 30 Tagen bei 0,88 € lag – die beworbene prozentuale Ersparnis bezog sich jedoch nicht auf diesen Wert, sondern auf einen regulären Preis von 1,49 €, der im Prospekt nicht genannt war.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah darin einen klaren Verstoß gegen:

  • § 11 Abs. 1 PAngV – die Pflicht, bei Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugspunkt anzugeben,
  • § 5 UWG – Irreführung über das Vorliegen eines besonderen Preisvorteils.

Besonders beanstandet wurde, dass der Angebotspreis (0,99 €) höher lag als der in der Fußnote genannte Referenzpreis (0,88 €). Damit wurde der Eindruck eines Preisvorteils erweckt, der tatsächlich nicht bestand.
Das Gericht stellte zudem klar: Prozentangaben oder Schlagworte wie „SUPER-KNÜLLER“ müssen sich nachvollziehbar aus dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ableiten lassen.
Diese Auslegung folgt dem Ziel der EU-Richtlinie 98/6/EG, sogenannte „Preisschaukeln“ zu verhindern.

Folgen für Unternehmen

Für Händler bedeutet das Urteil:

  • Wer mit Preisermäßigungen wirbt, muss die Berechnungsgrundlage klar und transparent angeben.
  • Prozentangaben müssen immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden.
  • Fußnoten helfen nur, wenn sie die fehlenden Informationen tatsächlich klar und deutlich vermitteln.
  • Begriffe wie „Super-Knüller“ oder ähnliche Werbeverstärker sind nur zulässig, wenn der tatsächliche Vorteil im Verhältnis zum Referenzpreis besteht.

Das Gericht verurteilte Edeka zur Unterlassung der beanstandeten Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten an die Verbraucherzentrale. Eine Widerklage auf Erstattung eigener Anwaltskosten wies es ab.


Gericht: Landgericht Offenburg, 5. Zivilkammer (Handelskammer)
Datum: 8. Juli 2025
Aktenzeichen: 5 O 1/23 KfH

„Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ – außer vor Gericht

Die Toten Hosen haben es besungen, und jetzt hat es auch die deutsche Justiz erkannt: Kein Alkohol ist auch keine Lösung. Zumindest dann nicht, wenn es um die Bewerbung von „alkoholfreien“ Getränken geht, die eben doch nicht ganz ohne sind – weder inhaltlich noch juristisch. Zwei Urteile zeigen, wie schnell aus einem Null-Komma-Null bzw. Null-Komma-nichts ein Problem werden kann.


Fall 1: Der „gesunde“ Wein aus Schweinfurt

Die Firma Senzowine hatte im Internet für ihre entalkoholisierten Weine geworben: „Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen.“ Klingt harmlos. Klingt nach Lifestyle. Klingt nach einem Abend mit Couscous-Salat und Yoga. Aber: Laut Landgericht Schweinfurt (AZ: Az. 5 HK O 23/24) ist das eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung – und damit verboten.

Warum? Weil der Verbraucher daraus schließen könnte, dass alkoholfreier Wein gesund sei. Und das ist er laut Gericht nicht. Zumindest nicht gesund genug, um damit werben zu dürfen. Dass der Wein „alkoholfrei“ ist, hilft da wenig, denn auch „alkoholfrei“ heißt in der Praxis meist „< 0,5% Vol.“. Also doch ein Schuss Wahrheit im Glas.


Fall 2: Der „Gin“ ohne Promille aus Braunschweig

Noch trockener (also rechtlich) ging es beim LG Braunschweig (AZ: 22 O 2566/23) zu. Dort hatte ein Hersteller ein Getränk als „alkoholfreien Gin“ mit „0,0% Vol.“ verkauft. Das Problem: Gin ist laut EU-Spirituosenverordnung ein Getränk mit mindestens 37,5% Alkohol. Punkt. Wer also etwas verkauft, das so riecht, schmeckt oder heißt wie Gin, aber keinen Tropfen Ethanol enthält, darf es trotzdem nicht so nennen. Selbst wenn’s aus dem Kupferkessel kommt.

Zusätzlich fehlten auch Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle – ein klarer Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungspflichten. Und das Ganze kam auch noch in einer Glasflasche ohne Pfand. Triple-Foul.


Was lernen wir daraus?

  1. Wer „alkoholfrei“ schreibt, muss aufpassen: Es darf nicht „gesund“ wirken, und es darf schon gar kein Alkohol mehr drin sein. Nicht einmal ein halbes Prozent.
  2. Wer „Gin“ sagt, muss liefern: Mindestens 37,5% – sonst ist der Begriff tabu.
  3. Verpackung, Zutaten, Nährwerte? Auch alkoholfreie Hochstapler müssen die Basics der Kennzeichnung einhalten.

Fazit: Wer ohne Promille wirbt, sollte einen klaren Kopf behalten

Die deutschen Gerichte machen ernst mit der Regulierung „alkoholfreier“ Getränke. Zwischen Lifestyle-Versprechen und juristischer Wirklichkeit liegt oft nur ein Halbsatz. Und manchmal auch ein halbes Promille. Wer als Hersteller von Genussmitteln glaubt, sich mit kreativem Wording an den Regeln vorbeimogeln zu können, landet schneller vor Gericht als auf dem Markt.

Oder wie es die Toten Hosen sagen würden: Kein Alkohol ist auch keine Lösung. Aber bei der Werbung besser als ein Verfahren wegen Irreführung.


Gerichtliche Informationen:

  • Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 19.03.2025, Az. 5 HK O 23/24,
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.10.2024, Az. 22 O 2566/23

Vorsicht bei Schutzrechtsmeldungen auf Amazon: OLG Nürnberg stärkt Anspruch auf Anwaltskostenerstattung bei unberechtigter Verwarnung

Wenn ein Händler auf Amazon unberechtigt wegen angeblicher Produktfälschungen gemeldet wird, kann das nicht nur den Umsatz empfindlich treffen – es kann für den Verwarnenden auch rechtlich teuer werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 3 U 136/25), das sich mit der Erstattung von Anwaltskosten nach einer sogenannten Schutzrechtsverwarnung beschäftigt hat.

Hintergrund des Falls

Ein Spielwarenhändler bot unter dem Namen „M.“ Produkte auf Amazon an. Die Gegenseite, ebenfalls Spielwarenanbieterin mit einem eigenen Shop auf derselben Plattform, meldete zwei seiner Angebote als Fälschungen einer geschützten Marke. Amazon reagierte prompt mit einer Sperre der betroffenen Artikel. Tatsächlich handelte es sich aber um Originalprodukte eines bekannten Lizenzherstellers – eine Markenverletzung lag nicht vor.

Der Händler versuchte zunächst, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Nachdem mehrere Kontaktversuche erfolglos blieben, beauftragte er eine Anwältin, die am 16. Januar 2024 eine Abmahnung aussprach und unter anderem die Erstattung der dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte.

Das Urteil des OLG Nürnberg

In zweiter Instanz entschied das OLG Nürnberg zugunsten des Händlers:

  • Die Schutzrechtsverwarnung war unberechtigt.
  • Der Kläger kann Schadenersatz verlangen.
  • Die Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro sind zu erstatten.
  • Die Widerklage der Gegenseite, mit der diese ihre Verteidigungskosten ersetzt haben wollte, wurde abgewiesen.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Das Urteil klärt eine wichtige Rechtsfrage: Muss eine Abmahnung, die sich auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützt, die strengen formalen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 13 UWG) erfüllen, damit die Abmahnkosten erstattungsfähig sind?

Die klare Antwort des Gerichts: Nein – jedenfalls dann nicht, wenn es sich (auch) um ein Anspruchsschreiben wegen eines deliktischen Eingriffs in den Gewerbebetrieb handelt. Denn eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann einen solchen Eingriff darstellen, für den der Verwarnte Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann. Und zwar unabhängig davon, ob das Abmahnschreiben im Sinne des Wettbewerbsrechts vollständig ist.

Die Lehren für Unternehmer

1. Wer unberechtigt meldet, haftet: Wird ein Händler durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung in seinem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt, kann er nicht nur Unterlassung, sondern auch Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen.

2. Anspruchsschreiben brauchen keine UWG-Vollständigkeit: Bei einem auf Deliktsrecht (§ 823 BGB) gestützten Vorgehen müssen nicht sämtliche Anforderungen des § 13 UWG eingehalten werden – das gilt auch, wenn das Schreiben zusätzlich auf wettbewerbsrechtliche Aspekte Bezug nimmt.

3. Kein Rückgriff bei berechtigtem Anspruchsschreiben: Wer selbst rechtswidrig eine Schutzrechtsverwarnung ausspricht, kann die eigenen Verteidigungskosten nicht vom Geschädigten ersetzt verlangen – auch dann nicht, wenn dessen Abmahnschreiben formale Mängel aufweist.

Fazit

Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon tätig sind, sollten sich bewusst sein, dass unüberlegte oder unbegründete Markenmeldungen schwerwiegende rechtliche Folgen haben können. Wer unberechtigt agiert, riskiert nicht nur Rückforderungen, sondern auch Reputations- und Umsatzverluste. Umgekehrt gilt: Wer unrechtmäßig gemeldet wird, hat gute Chancen, seine Kosten ersetzt zu bekommen – auch ohne perfekte Abmahnung.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum der Entscheidung: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: openJur 2025, 16108

BGH: Keine Vollstreckung aus alten Unterlassungstiteln ohne Listeneintrag – IDO unterliegt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2025, I ZR 243/24, entschieden, dass Wirtschaftsverbände, die nicht in die Liste qualifizierter Verbände nach § 8b UWG eingetragen sind, keine älteren wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel mehr vollstrecken dürfen. Der Fall betraf den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – und stellt eine konsequente Fortführung der Linie dar, die wir bereits in unserem Beitrag vom 14. Mai 2025 zum OLG Köln beschrieben haben.

Hintergrund: Listeneintragung als Voraussetzung für Anspruchsberechtigung

Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch solche Verbände wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen, die beim Bundesamt für Justiz in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Übergangsregelung des § 15a UWG schützt lediglich die Klagebefugnis in bereits anhängigen Verfahren – nicht jedoch das Recht, aus älteren Titeln zu vollstrecken. Diese Abgrenzung ist entscheidend.

Der Fall: Vollstreckungsversuch durch den IDO

Der IDO hatte im Jahr 2020 gegen ein Handelsunternehmen aus dem Bereich Tierbedarf einen Unterlassungstitel erstritten. Im Jahr 2024 beantragte der Verband ein Ordnungsgeld wegen angeblicher Zuwiderhandlung. Das betroffene Unternehmen erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, dem IDO fehle es mangels Listeneintragung an der erforderlichen Sachbefugnis.

Während das Landgericht die Klage für begründet hielt, wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und stellte klar: Ohne Listeneintrag ist keine Vollstreckung zulässig.

Unsere Einschätzung der Entscheidung

Der BGH betont: Ein Unterlassungstitel wirkt in die Zukunft. Wer im Zeitpunkt der Vollstreckung nicht mehr anspruchsberechtigt ist, kann aus einem Titel auch dann nicht mehr vollstrecken, wenn dieser vor der Gesetzesänderung ergangen ist. Die Übergangsregelung des § 15a UWG bezieht sich ausdrücklich nur auf Klageverfahren, nicht auf Zwangsvollstreckung.

Diese Klarstellung schafft dringend benötigte Rechtssicherheit für Unternehmen, die sich nach Jahren mit alten Titeln konfrontiert sehen. Die Entscheidung ist zugleich eine klare Absage an die Praxis des IDO, mit veralteten Unterlassungstiteln weiter Druck auf Unternehmen auszuüben.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wir empfehlen Unternehmern, bei jedem Vollstreckungsversuch durch einen Verband zu prüfen, ob dieser überhaupt noch in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Ist das nicht der Fall, bestehen gute Erfolgsaussichten für eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.

Auch bestehende Unterlassungsverpflichtungen – insbesondere gegenüber dem IDO – sollten erneut geprüft werden. Wie wir bereits in unserem Beitrag vom 14. Mai 2025 zum OLG Köln gezeigt haben, können diese gegebenenfalls wirksam gekündigt werden.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 243/24

Cheat‑Software bei Spielkonsolen

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Einsatz sogenannter Cheat‑Software getroffen. Die Richter stellten klar: Wer mit Zusatzprogrammen den Ablauf eines Videospiels manipuliert, ohne dabei den Quell‑ oder Objektcode zu verändern, verletzt das Urheberrecht des Spieleherstellers nicht. Damit wird die Linie des Europäischen Gerichtshofs bestätigt und für Deutschland verbindlich konkretisiert. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Entwickler, Händler und Nutzer solcher Softwareprodukte – und sorgt für mehr rechtliche Klarheit im Gaming-Markt.

Was ist „Cheat‑Software“?
Cheat‑Software wie „Action Replay“ oder ähnliche Tools sind Zusatzprogramme, die Spielern ermöglichen, bestimmte Einschränkungen eines Konsolenspiels gezielt zu umgehen. Dazu gehören etwa unbegrenzte Nutzung von „Turbos“, das Freischalten gesperrter Inhalte oder das Anpassen von Spielparametern. Technisch verändert diese Software nicht das Spiel selbst, sondern greift während der Ausführung in die variablen Daten im Arbeitsspeicher der Konsole ein. Das Programm „glaubt“ dadurch, sich in einem bestimmten Spielzustand zu befinden, ohne dass dieser tatsächlich erreicht wurde.

Die urheberrechtliche Bewertung:
Nach deutschem Urheberrecht (§§ 69a ff. UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt – allerdings nur in ihren Ausdrucksformen, insbesondere im Quell‑ und Objektcode. Reine Funktionalitäten oder Ideen eines Programms sind ausdrücklich nicht geschützt. Das bedeutet: Eingriffe in den Programmablauf oder Arbeitsspeicher, die den eigentlichen Code nicht verändern, berühren nicht den urheberrechtlichen Schutzbereich.

Entscheidung des EuGH und des BGH:
Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof stellten klar: Eine Software, die den Spielablauf lediglich zur Laufzeit beeinflusst, aber den Quell‑ oder Objektcode nicht ändert, stellt keine „Umarbeitung“ im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Rechte des Spieleherstellers bleiben unberührt, solange dessen geschützte Programmbestandteile nicht verändert oder vervielfältigt werden.

Weshalb liegt hier keine Urheberrechtsverletzung vor?

  • Die Cheat‑Software verändert nicht den Code der Spielesoftware.
  • Sie beeinflusst lediglich den Ablauf des Spiels im RAM – also zur Laufzeit.
  • Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Programmcode, nicht auf seine Ausführung oder temporäre Speicherinhalte.

Praktische Bedeutung:
Das Urteil bringt mehr Klarheit für Entwickler und Vertreiber solcher Zusatzsoftware. Solange kein Eingriff in den Quell‑ oder Objektcode erfolgt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Dennoch ist Vorsicht geboten: Auch wenn das Urheberrecht nicht greift, können andere Rechtsnormen – etwa vertragliche Nutzungsbedingungen oder das Wettbewerbsrecht – betroffen sein.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 157/21

BGH zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen: Keine Pflicht zur Faxnummer – Klarstellung für den gesamten Onlinehandel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az. VIII ZR 5/25) entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern nicht erforderlich ist – selbst wenn der Unternehmer sie im Impressum aufführt.

Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Fall im Neuwagenhandel – hat jedoch grundsätzliche Bedeutung für alle Kaufverträge im Fernabsatz, etwa im Onlinehandel mit Möbeln, Elektronik oder Bekleidung. Sie bringt damit Rechtssicherheit für zahlreiche Unternehmen, die Waren im Internet an Verbraucher verkaufen.

Was war passiert?

Ein Verbraucher hatte zwei Neuwagen über die Internetseite eines Autohändlers bestellt. Der Unternehmer nutzte eine individuelle Widerrufsbelehrung, in der er seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angab – nicht jedoch seine Telefon- oder Faxnummer. Dabei hatte er im Impressum seiner Website sowohl Telefon- als auch Faxnummer veröffentlicht.

Fast ein Jahr nach Übergabe der Fahrzeuge widerrief der Käufer seine Vertragserklärungen per E-Mail. Die Klage auf Rückabwicklung der Kaufverträge blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Käufer erreichen, dass der BGH den Fall zur Revision annimmt. Er argumentierte unter anderem, die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen.

Der BGH stellt klar: Keine Pflicht zur Faxangabe

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Widerrufsfrist hatte ordnungsgemäß mit der Fahrzeugübergabe begonnen und war bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.

Entscheidend ist: Die Belehrung war auch ohne Angabe der Faxnummer wirksam. Zwar hatte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung den Widerruf „per Brief, Telefax oder E-Mail“ erwähnt – die Telefaxnummer selbst aber nicht angegeben. Das genügt laut BGH:

Ein Unternehmer muss in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend seine Faxnummer angeben, sofern er dem Verbraucher zumindest eine Postanschrift und eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

Auch die Tatsache, dass die Faxnummer im Impressum genannt wurde, führt nicht zu einer Pflicht, sie in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Selbst wenn diese Nummer nicht erreichbar gewesen wäre, hätte das laut Gericht keinen Einfluss auf den Fristbeginn gehabt. Der durchschnittliche Verbraucher würde sich davon nicht abhalten lassen, sein Widerrufsrecht auszuüben – zumal ihm andere, praktikable Kontaktwege offenstehen.

Allgemeine Bedeutung für den E-Commerce

Obwohl sich der entschiedene Fall auf den Neuwagenkauf bezieht, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung für sämtliche Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, insbesondere im Onlinehandel:

  • Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind nicht schon deshalb verletzt, weil dort eine im Impressum genannte Faxnummer fehlt oder nicht funktioniert.
  • Entscheidend ist, dass mindestens ein effizienter Kommunikationsweg wie E‑Mail oder Postanschrift benannt wird.
  • Die Entscheidung bestätigt damit einen praxisgerechten Maßstab, der auch für andere Branchen wichtig ist – vom Onlineversandhaus über den Möbelhandel bis hin zu spezialisierten Webshops.

Weitere Klarstellungen

Der Senat hat zudem weitere Streitfragen geklärt:

  • Keine Pflicht zur Schätzung der Rücksendekosten: Die fehlende Angabe zu den (geschätzten) Rücksendekosten in der Belehrung steht dem Fristbeginn ebenfalls nicht entgegen. Etwaige Informationsmängel wirken sich nur auf die Kostentragungspflicht nach § 357 BGB aus, nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
  • Verweis auf Verbrauchereigenschaft zulässig: Der Hinweis „Wenn Sie Verbraucher sind…“ genügt. Der Unternehmer muss nicht für jeden Einzelfall prüfen, ob der Käufer tatsächlich Verbraucher ist. Das ist Aufgabe des Kunden.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmern im E-Commerce und stationären Fernabsatz:

  • Eine vollständige Widerrufsbelehrung muss nicht alle im Impressum genannten Kommunikationsmittel aufführen.
  • Faxgeräte dürfen außen vor bleiben, solange moderne und praktikable Kommunikationswege geboten werden.
  • Wer Postanschrift und E-Mail angibt, handelt rechtskonform.
  • Die Nutzung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung bleibt dennoch der rechtssicherste Weg.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 22. Juli 2025
Aktenzeichen: VIII ZR 5/25
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 145/2025 vom 29. Juli 2025