Verarbeitung von Nutzerdaten für KI-Training: OLG Köln weist Verfügungsantrag gegen Meta-Tochter ab

Nachdem Meta im April 2025 ankündigte, öffentlich zugängliche Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzern für das Training eines KI-Modells verwenden zu wollen, wurde dies bereits breit diskutiert. Nun liegt die vollständige Entscheidung des OLG Köln vor.

Ein Verbraucherschutzverband beantragte im Eilverfahren:

  1. Untersagung des KI-Trainings mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus Facebook und Instagram – gestützt auf berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  2. Hilfsweise Verbot der Zusammenführung solcher Daten aus beiden Diensten ohne Einwilligung – gemäß Art. 5 Abs. 2 DMA.

Der „Digital Markets Act“ (DMA) ist eine EU-Verordnung, die faire Wettbewerbsbedingungen auf digitalen Plattformmärkten schaffen soll. Sie richtet sich an besonders mächtige Internetunternehmen (sog. „Torwächter“) und legt ihnen spezifische Verhaltenspflichten auf. Unter anderem verbietet der DMA das Zusammenführen personenbezogener Daten aus verschiedenen Plattformdiensten, wenn keine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliegt.

OLG Köln: Gesamtabweisung der Anträge

Das Gericht lehnte beide Anträge ab:

  • Kein DMA-Verstoß: Eine rein unspezifische Einbindung in einen KI-Datensatz stellt keine „gezielte Zusammenführung“ im Sinne des DMA dar.
  • DSGVO – berechtigtes Interesse bejaht: Meta verfolge legitime Zwecke beim KI-Training; die Mittel seien angemessen und keine mildere Alternative gegeben.
  • Transparenz & Opt-out: Ab 26. Juni 2024 sei die Nutzung öffentlich bewusst erfolgt und Nutzer konnten per Widerspruch oder Profiländerung aktiv intervenieren.

Gerichtliche Schwerpunktsetzung

  • Sensible Daten: Selbst sensible Infos aus öffentlichen Beiträgen könne nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO zulässig sein – sofern solche Daten aktiv veröffentlicht wurden.
  • Rolle der Aufsichtsbehörden: Im Verfahren wurden die irische Datenschutzaufsicht, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Europäische Datenschutzausschuss angehört. Keine dieser Behörden hatte Einwände gegen das aktualisierte Konzept von Meta.

Bewertung für Unternehmer & Plattformbetreiber

  • Leitlinie für KI-Projekte: Öffentlich zugängliche Inhalte dürfen – unter Bedingungen – auch ohne Einwilligung genutzt werden.
  • Erforderliche Voraussetzungen: Vollständige Transparenz, leicht umsetzbares Opt-out, technische Maßnahmen zur De-Identifikation.
  • Rechtliche Grenzen: Das Urteil ist einstweilig; im Hauptsacheverfahren könnten strengere Anforderungen folgen, besonders bei sensiblen Informationen oder Profilbildung.
  • DMA bleibt im Fokus: Höhere instanzliche Klärung nötig, wenn Gerätearten aus verschiedenen Plattformen individuell personalisiert zusammengeführt werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass sich das Gericht in dieser Entscheidung ausschließlich mit datenschutzrechtlichen und DMA-rechtlichen Fragen befasst hat. Urheberrechtliche Aspekte – etwa ob die Verwendung von Fotos, Texten oder Videos für KI-Training zulässig ist – waren nicht Gegenstand der Entscheidung und bleiben daher unbeantwortet. Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.

Vorsicht bei Musiknutzung auf Instagram & TikTok: Abmahnungen durch IPPC Law und SoundGuardian

Die Nutzung von Musik auf Social Media Plattformen wie Instagram und TikTok erfreut sich großer Beliebtheit – insbesondere bei Unternehmen und Influencern, die ihre Beiträge mit bekannten Songs emotional aufladen oder trendige Inhalte erstellen möchten. Doch Vorsicht: Wer Musik ohne ausreichende Rechte einsetzt, riskiert derzeit vermehrt Abmahnungen – insbesondere durch die Kanzlei IPPC Law aus Berlin sowie durch die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt am Main.

Worum geht es?

Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle ist, dass die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok in aller Regel nur für die private Nutzung freigegeben sind. Unternehmen, die auf ihren gewerblichen Accounts Musik aus diesen Bibliotheken verwenden – etwa zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen – benötigen dafür eine gesonderte Lizenz. Diese sogenannte kommerzielle Nutzung fällt unter das sogenannte „Werberecht“ bei Musik und ist urheberrechtlich streng geregelt.

Wer mahnt ab?

Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber – darunter Komponisten, Produzenten und Verlage – die unerlaubte Nutzung geschützter Musik ab. Die Abmahnungen enthalten regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines zum Teil erheblichen Schadensersatzes. Die Forderungen bewegen sich dabei häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Auch die SoundGuardian GmbH versendet derzeit zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Nachlizenzangebote, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung bestimmter Titel auf Social Media.

Hohe Schadensersatzforderungen: Lizenzanalogie und die Erfahrungsregeln des DMV

Die hohen Beträge, die in den Abmahnungen gefordert werden, beruhen regelmäßig auf dem rechtlichen Konzept der Lizenzanalogie. Dabei wird unterstellt, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er von vornherein eine ordnungsgemäße Lizenz für die Nutzung der Musik eingeholt hätte. Zur Berechnung dieses „fiktiven Lizenzhonorars“ wird häufig auf die sogenannten Erfahrungsregeln des DMV – Verband Deutscher Musikverlage e.V. – Bezug genommen. Diese enthalten für verschiedene Nutzungsszenarien, darunter auch die Verwendung in Internetwerbung, teils sehr hohe Beträge als „übliches Honorar“. Problematisch ist jedoch, dass bislang ungeklärt ist, ob diese Erfahrungswerte ohne Weiteres auf die Nutzung von Musik aus den Musikbibliotheken von Instagram oder TikTok übertragen werden können. Hier fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, was eine rechtliche Unsicherheit sowohl für Abmahner als auch für Abgemahnte bedeutet.

Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zudem stets zu klären, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Hier lassen sich Parallelen zu älteren Fällen aus der Zeit ziehen, in der Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bildern aus kostenlosen Fotodatenbanken wie Pixelio oder Aboutpixel massenhaft abgemahnt wurden. Auch dort war die Nutzung in privaten oder redaktionellen Kontexten kostenlos erlaubt, während eine Verwendung zu Werbezwecken als unzulässig galt und häufig mit Schadensersatzforderungen belegt wurde. Diese wurden auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet, was regelmäßig zu hohen Summen führte – obwohl es auch dort an einem klaren Übergang zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung mangelte. Vergleichbare Überlegungen stellen sich nun bei der Frage, ob die Nutzung von Musik aus Social-Media-Bibliotheken für Unternehmensaccounts ohne weiteres als werbliche Nutzung im urheberrechtlichen Sinn gewertet werden kann.

Unsere Rolle als Kanzlei

Wir vertreten Mandanten, die von derartigen Abmahnungen betroffen sind. Als spezialisiertes Team prüfen wir die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit, bewerten die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und setzen uns für eine angemessene Lösung ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten rechtlich abzusichern und unnötige Kosten zu vermeiden.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Abmahnungen – insbesondere durch IPPC Law – sollten keinesfalls ignoriert werden. Bei ausbleibender Reaktion beantragt die Kanzlei in der Regel eine einstweilige Verfügung, meist beim Landgericht Berlin II. Diese kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Daher gilt:

  • Reagieren Sie fristgerecht.
  • Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  • Kontaktieren Sie dazu am besten eine spezialisierte Kanzlei für eine fundierte Einschätzung.

Fazit

Die Verwendung von Musik auf Social Media ist rechtlich komplex – insbesondere im geschäftlichen Kontext. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor der Nutzung über die geltenden Lizenzbedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ist es zu spät und es liegt eine Abmahnung auf dem Tisch, sollte man diese beachten und auch beantworten.

Werk der bildenden Kunst als unwesentliches Beiwerk in einem Unternehmensvideo?

Das Landgericht Flensburg musste sich in seinem Urteil vom 07.05.2021, Az.: 8 O 37/21, mit zwei interessanten Fragen befassen:

Zunächst ging es um den Schutzumfang eines Werkes der bildenden Kunst und sodann um die Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst, welches in einem Ladenlokal an der Wand hängt und somit in einem Unternehmensvideo auf Instagram zu sehen ist, ein „unwesentliches Beiwerk“ darstellt oder nicht.

In dem vom Landgericht zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren machte die dortige Verfügungsklägerin, eine Künstlerin, mehrere Unterlassungsansprüche geltend. Die dortige Verfügungsbeklagte war Inhaberin eines Kosmetik- und Nagelstudios. Während der Corona-Pandemie, als sie das Ladenlokal schließen musste, beschäftigte sich die Verfügungsbeklagte mit Malerei. Dabei nahm sie sich für ein eigenes Bild ein Werk der Verfügungsklägerin „zum Vorbild“, sie „malte das Original ab“ und hängte dieses „abgemalte Bild“ an die Wand ihres Kosmetik- und Nagelstudios. Nach Wiedereröffnung ihres Studios fertigte die Verfügungsbeklagte ein Video in ihrem Ladenlokal an, auf welchem im Hintergrund das von ihr „abgemalte Bild“ an der Wand zu sehen war. Dieses Video wurde dann auf Instagram veröffentlicht. In dem ca. 2 1/2 Minuten andauernden Video war dieses Bild im Hintergrund ungefähr die Hälfte der Zeit zu sehen.

In dem Fall ging es nun um zwei Fragen:

Hat die Betreiberin des Kosmetik- und Nagelstudios durch das „Abmalen“ das Vervielfältigungsrecht der Künstlerin verletzt?

Liegt durch die Veröffentlichung des Instagram-Videos zudem eine Verletzung des Rechts der sog. öffentlichen Zugänglichmachung vor oder ist das Bild im Hintergrund „nur unwesentliches Beiwerk“?

Die Frage, ob bzw. wann ein unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG vorliegt oder nicht, wird häufig diskutiert und ist vor allem im Bereich Film und Fotografie relevant. Handelt es sich nämlich um ein solches unwesentliches Beiwerk, darf z.B. auf einem Foto oder in einem Video/Film das Werk benutzt werden, ohne dass der Urheber um Zustimmung gefragt werden bzw. eine Vergütung dafür bezahlt werden muss. Um den Urheber zu schützen, vertritt die ständige Rechtsprechung eine strenge Linie bei der Prüfung dieser Ausnahmebestimmung: Nur in Ausnahmefällen, wenn quasi das im Hintergrund zu sehende Werk für den Gesamteindruck bedeutungslos ist, kann von einem solchen unwesentlichen Beiwerk ausgegangen werden.

Das Landgericht bejahte sowohl eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts wie auch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

Da gerade bildende Künstler bei der Gestaltung ihrer Werke völlig frei und keinerlei Zwängen unterworfen sind, war das Landgericht der Auffassung, dass das Originalbild der Verfügungsklägerin urheberrechtlich als Werk der bildenden Kunst geschützt sei. Da das „abgemalte Bild“ der Studiobetreiberin die charakterischen Züge des Originals aufwies, nahm das Landgericht eine Vervielfältigung des Originals an. Meiner Meinung nach liegt keine Vervielfältigung, sondern eine – dann allerdings auch rechtswidrige – Bearbeitung vor, weil doch Unterschiede der Bilder zu erkennen sind. Hier sind die Bilder der beiden Prozessparteien gegenübergestellt.

Auch bei der Frage, ob das im Video im Hintergrund zu sehende Bild sodann ein unwesentliches Beiwerk sei oder nicht, vertrat das Landgericht, wie sehr viele Gerichte, eine strenge Rechtsauffassung: Nur in Ausnahmefällen liege ein „unwesentliches Beiwerk“ vor. Von einer Unwesentlichkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung in irgendeiner Weise beeinflusst werde, so das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. Da im vorliegenden Fall für gut die Hälfte der Zeit das Bild im Hintergrund zu sehen und auch von erheblicher Größe sei, präge das im Hintergrund hängende Bild auch den ästhetischen Eindruck des Videos jedenfalls mit, weswegen kein unwesentliches Beiwerk vorliegen könne, so das Landgericht.

Kennzeichnungspflicht bei sog. Influencer-Werbung

Eines der meist diskutierten Themen derzeit ist die Frage, inwieweit sog. Influencer verpflichtet sind, ihre Beiträge z.B. auf Instagram oder YouTube mit Hinweisen wie „Werbung“ oder „Anzeige“ zu versehen.

So hat z.B. das OLG Celle mit Urteil vom 28.06.2017 entschieden, dass eine solche Kennzeichnungspflicht generell dann bestehe, wenn der Influencer für die Bewerbung der Produkte vom Partner Geld erhalte (siehe Newsmeldung vom 30.08.2017).

Dem Wettbewerbsverband – Verband sozialer Wettbewerb (VSW) – war dies nicht genug.

Der Verband ist nämlich der Auffassung, dass auch dann, wenn ein Influencer keine Gegenleistung erhält, Anpreisungen und Verlinkungen zu Waren ohne entsprechende Kennzeichnung wettbewerbswidrig seien. Mit dieser Argumentation hatte der VSW schon bereits vor dem LG Berlin sowie dem LG Osnabrück einstweilige Verfügungsverfahren gewonnen. In einem aktuellen Fall ging der VSW mit identischer Argumentation gegen die Influencerin und Ehefrau von Mats Hummels, Cathy Hummels, vor dem LG München I vor. Nachdem der VSW zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, legte Cathy Hummels über ihre Anwälte Widerspruch ein und es kam zur mündlichen Verhandlung. Dort hat das Gericht laut Berichten die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für solche Waren bestehe, für die der Influencer auch tatsächlich eine Gegenleistung erhalte. Nur dann könne man von Werbung und damit von einer Kennzeichnungspflicht ausgehen.

Offenbar durch Rücknahme des Widerspruchs wurde das einstweilige Verfügungsverfahren abgeschlossen. Sowohl der VSW wie auch Cathy Hummels haben angekündigt, dass sie diese Angelegenheit nun in einem Hauptsacheverfahren und nötigenfalls auch vom BGH klären lassen wollen.

Kennzeichnung von Werbung auf Instagram

Das OLG Celle hat sich mit der Kennzeichnungspflicht von Werbung auf Instagram befasst ( Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/16).

In dem Urteil wird ausgeführt, was nicht ausreichend ist:

Die bekannte Drogeriekette Rossmann arbeitete mit einem Instagram-Influencer zusammen, der folgendes postete:

„An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen (…) Filialen von #(…) & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! (…). Mascara &     M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette

#blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“

Das OLG Celle war der Meinung, dass die Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet sei, so dass unlautere Schleichwerbung vorliege.

Dies wurde an zwei Punkten festgemacht: zum einen daran, dass der Werbehinweis #ad mit anderen Hashtags kombiniert und nicht besonders hervorgehoben sei, zum anderen sei es nicht ausreichend, den Werbehinweis am Ende des Textes zu platzieren.

Mit der umstritten Frage, ob eine ausreichende Kennzeichnung von Werbung durch Verwendung von #ad gegeben ist, setzte sich das Gericht nicht auseinander, sondern lies die Antwort auf diese Frage offen.