Markenverletzung im Online-Handel: Der EuGH klärt, wo und was der „Besitz“ von Waren ist

Der Online-Handel kennt keine nationalen Grenzen. Waren werden oft in einem Land gelagert und aus einem anderen heraus verkauft, um sie in ein drittes Land zu liefern. Dies wirft im Markenrecht die Frage auf, wo eine Markenverletzung überhaupt stattfindet und wer dafür haftet. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen vorgenommen, die für alle im E-Commerce tätigen Unternehmen von großer Relevanz sind.

Die Ausgangslage: Eine Markenrechtsklage über Ländergrenzen hinweg

Im Zentrum des Verfahrens stand eine spanische Online-Händlerin, die über ihre Website und Amazon.de Tauchzubehör bewarb, das mit Zeichen versehen war, die den Marken eines deutschen Unternehmens identisch waren. Der deutsche Markeninhaber klagte auf Unterlassung, auch wegen des unbefugten Besitzes der Waren. Die spanische Händlerin argumentierte, dass sich der Besitz der Waren in Spanien befand, also außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Marken. Dies führte zur entscheidenden Frage, ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn der Besitz der Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, die Waren aber für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind.

Die Entscheidung des EuGH: Besitz im Ausland kann Markenrechte verletzen

Der EuGH stellte klar, dass der Inhaber einer nationalen Marke einem Dritten verbieten kann, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Waren zu besitzen, wenn der Zweck dieses Besitzes der Verkauf oder das Inverkehrbringen der Waren im Schutzland ist. Der Gerichtshof betonte, dass der Schutz einer Marke, obwohl er grundsätzlich auf das Territorium des Eintragungsstaates beschränkt ist, seine Wirksamkeit nicht verlieren darf. Wenn sich ein Online-Angebot an Verbraucher in Deutschland richtet, kann die deutsche Marke auch im Ausland durch den Besitz der Waren verletzt werden. Die bloße Zugänglichkeit einer Website reicht dafür zwar nicht aus, aber relevante Indizien wie Liefergebiete oder die Nutzung einer länderspezifischen Domain wie amazon.de können dies belegen.

Der Begriff des „Besitzes“: Unmittelbar oder mittelbar?

Eine weitere zentrale Frage war, was unter dem Begriff „Besitz“ zu verstehen ist. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz. Im Online-Handel über Logistikdienstleister wie Amazon haben Händler oft keinen unmittelbaren physischen Zugriff auf die Waren, sondern nur einen mittelbaren. Der EuGH entschied, dass für eine Markenverletzung auch der mittelbare Besitz ausreicht. Ein Unternehmen muss nicht die tatsächliche, unmittelbare Herrschaft über die Waren haben, sondern es genügt eine Aufsichts- oder Leitungsbefugnis gegenüber der Person, die die physische Kontrolle über die Waren hat (z. B. ein Logistikdienstleister oder Spediteur). Eine andere Auslegung würde den Markenschutz im modernen E-Commerce, wo Händler oft mit externen Dienstleistern zusammenarbeiten, erheblich aushöhlen.

Fazit: Erweitertes Risiko für Online-Händler

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Markeninhabern im Online-Handel erheblich. Sie verdeutlicht, dass eine Markenverletzung nicht mehr nur am physischen Ort der Ware stattfindet, sondern auch dort, wo das Angebot die Verbraucher erreicht.

Online-Händler, die markenidentische Waren aus einem EU-Land in ein anderes liefern lassen, müssen sich bewusst sein, dass sie nicht nur für den Verkauf oder das Anbieten, sondern bereits für den Besitz dieser Waren im Ausland haftbar gemacht werden können, wenn die Waren für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Waren über Dritte wie Logistikzentren gelagert werden.


Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Datum: 1. August 2025
Aktenzeichen: C-76/24

Markenrecht an der Grenze: Wer trägt die Kosten, wenn die Klage sich erledigt?

Die Einfuhr von Produkten aus dem Ausland, die mutmaßlich Markenrechte verletzen, ist ein bekanntes Problem für Unternehmen. Eine beliebte Methode, hiergegen vorzugehen, ist die sogenannte Grenzbeschlagnahme. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ging es jedoch weniger um die Markenverletzung selbst, sondern vielmehr um eine wichtige Frage des Verfahrensrechts: Wer muss die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen, wenn der Klagegrund bereits vor Einreichung der Klage entfällt?

Der Ausgangspunkt: Eine Handyhülle und die Grenzbeschlagnahme

Ein Verbraucher bestellte im Internet eine Handyhülle in China, die mit den bekannten Louis Vuitton-Marken versehen war. Die Lieferung wurde vom Hauptzollamt Frankfurt am Main im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme angehalten, da der Verdacht einer Markenverletzung bestand.

Der Zoll informierte sowohl den Markeninhaber (Louis Vuitton) als auch den Käufer. Zunächst widersprach der Käufer der Vernichtung der Ware. Kurz darauf, nachdem er sich über die Rechtslage informiert hatte, stimmte er jedoch direkt gegenüber dem Zoll der Vernichtung zu.

Der Markeninhaber wusste davon nichts. Er hatte den Käufer zuvor aufgefordert, die Zustimmung zur Vernichtung zu erklären, um eine Klage zu vermeiden. Als die Frist verstrich und der Markeninhaber keine Rückmeldung erhielt, reichte er Klage ein. Erst danach erfuhr er vom Zoll, dass der Käufer der Vernichtung bereits zugestimmt hatte. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.

Der zentrale Streitpunkt: Wer trägt nun die Kosten des Rechtsstreits? Das Landgericht hatte die Kosten zunächst dem Käufer auferlegt, weil es davon ausging, dieser habe die Klage veranlasst, indem er den Markeninhaber nicht über seine Zustimmung zur Vernichtung informierte.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Keine Informationspflicht

Das OLG Frankfurt am Main sah das anders und änderte die Entscheidung des Landgerichts. Nach Ansicht der Richter des OLG ist die Grenzbeschlagnahme nach der Produkpiraterie-Verordnung so ausgestaltet, dass die Kommunikation primär zwischen den Beteiligten und der Zollbehörde stattfindet.

Das Gericht stellte klar, dass zwischen dem Markeninhaber und dem privaten Einführer, der die Ware zu persönlichen Zwecken bestellt hat, kein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht. Eine Markenverletzung liegt bei der Einfuhr von Waren zu privaten Zwecken nicht vor. Auch eine Beihilfe zur Markenverletzung des chinesischen Anbieters verneinte das Gericht.

Daher besteht auch keine allgemeine Pflicht des Käufers, den Markeninhaber über die Zustimmung zur Vernichtung zu informieren. Eine solche Informationspflicht könnte sich nur aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben, wofür jedoch eine besondere Rechtsbeziehung notwendig wäre. Eine unberechtigte Aufforderung, wie sie der Markeninhaber an den Käufer schickte, begründet eine solche Beziehung aber gerade nicht.

Das OLG urteilte, dass der Käufer keinen Anlass für die Klage gegeben habe. Der Markeninhaber hätte vor Einreichung der Klage beim Zoll nachfragen müssen, um den Status der Ware zu klären. Das Unterlassen einer solchen Rückfrage geht zu seinen Lasten. Die Kosten des Gerichtsverfahrens musste daher der klagende Markeninhaber tragen.

Fazit für Unternehmer

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal für Markeninhaber. Zwar bietet die Grenzbeschlagnahme ein effektives Mittel gegen Produktpiraterie. Das Vorgehen bei der Abwicklung solcher Fälle muss jedoch sorgfältig geplant werden. Im Falle einer Klage auf Zustimmung zur Vernichtung besteht für den Beklagten – einen privaten Käufer, der die Ware zu privaten Zwecken importiert – keine gesetzliche Pflicht, den Markeninhaber über die Zustimmung gegenüber dem Zoll zu informieren.

Wer als Unternehmen voreilig klagt, ohne sich über den aktuellen Stand bei der Zollbehörde zu informieren, riskiert, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch wenn die Klage sich formell erledigt.

Gericht: OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat
Datum: 31.07.2025
Aktenzeichen: 6 W 99/25

Kein Erschöpfungsschutz bei Import aus der Türkei: Der BGH stärkt Markeninhaber

Mit Urteil vom 3. Juli 2025 (Az. I ZR 226/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Markenrecht beim Import von Waren aus der Türkei in die EU nicht als erschöpft gilt – auch wenn es sich um Originalware handelt.

Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht – kurz erklärt

Der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“ ist ein zentrales Prinzip im Immaterialgüterrecht. Er besagt: Hat ein Markeninhaber ein Produkt mit seiner Marke rechtmäßig in den Verkehr gebracht – oder wurde dies mit seiner Zustimmung getan – so kann er den Weiterverkauf oder die weitere Verbreitung dieses konkreten Produkts grundsätzlich nicht mehr untersagen. Sein Verfügungsrecht über dieses einzelne Exemplar ist damit „erschöpft“.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Markenrecht, sondern auch bei anderen Schutzrechten wie dem Urheberrecht oder dem Patentrecht. Auch dort verliert der Rechtsinhaber nach dem ersten rechtmäßigen Inverkehrbringen eines konkreten Produkts die Kontrolle über dessen Weitergabe – jedenfalls innerhalb des vorgesehenen Erschöpfungsgebiets.

Im Markenrecht ist dieses Erschöpfungsgebiet allerdings klar begrenzt: Es erstreckt sich ausschließlich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Eine Erschöpfung tritt nur ein, wenn das Produkt innerhalb dieses Gebiets in den Verkehr gebracht wurde.


Sachverhalt & Verfahrensgang

Ein türkisches Unternehmen vertreibt seinen Kaffee unter der bekannten Marke „Kurukahveci Mehmet Efendi“. Der Kaffee wird in der Türkei hergestellt und dort in Verkehr gebracht. Ein deutscher Großhändler importierte diese Originalware ohne Zustimmung des Markeninhabers nach Deutschland und vertrieb sie weiter – mit der identischen Marke.

Der Markeninhaber klagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten – und erhielt in allen Instanzen Recht.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1. Keine Erschöpfung bei Inverkehrbringen außerhalb des EWR

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar: Die unionsrechtliche Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) tritt nur ein, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung innerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurde. Der Vertrieb in der Türkei – als Drittstaat – erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Damit hatte die Klägerin das Recht, sich der Einfuhr und dem Vertrieb in Deutschland zu widersetzen. Auch die Tatsache, dass es sich um Originalware handelte, änderte daran nichts.

2. Keine Ausnahme durch das Assoziierungsabkommen EU-Türkei

Die Beklagte argumentierte, dass die Einfuhrbeschränkung gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei verstoße, insbesondere gegen das dort geregelte Verbot sogenannter „Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“.

Doch der BGH wies auch dieses Argument zurück. Die unionsrechtliche Regelung zur Erschöpfung sei durch das Abkommen ausdrücklich gedeckt. Denn sowohl das Zusatzprotokoll als auch der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats lassen Ausnahmen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu. Genau dieser Schutz sei hier betroffen.

Der Schutz des Markenrechts genieße daher Vorrang. Die unionsrechtlich einheitliche Regelung sei sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und diene der Rechtssicherheit im Binnenmarkt.


Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Vorsicht bei Parallelimporten: Auch wenn es sich um Originalprodukte handelt, dürfen diese nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in die EU importiert werden, wenn sie aus einem Drittstaat stammen.
  • Klares Territorialprinzip: Die Erschöpfung des Markenrechts gilt nur für den EWR. Ein Inverkehrbringen in Drittstaaten – wie hier die Türkei – begründet keine Erschöpfung in der EU.
  • Markenschutz bleibt stark: Markeninhaber haben weiterhin das Recht, über den erstmaligen Vertrieb ihrer Produkte innerhalb des EWR zu entscheiden – auch dann, wenn sie identische Ware außerhalb des EWR selbst verkaufen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte von Markeninhabern erneut deutlich gestärkt. Die unionsrechtliche Erschöpfung ist strikt auf den EWR beschränkt. Unternehmen, die mit Drittstaaten handeln, müssen das beachten. Das Urteil sorgt für rechtliche Klarheit und stärkt die einheitliche Anwendung des Markenrechts im Binnenmarkt – ohne Sonderwege für bestimmte Länder oder Importeure.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 3. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 226/24

Bundespatentgericht erklärt Marke wegen Urheberrechtsverletzung für nichtig – „Engelsflügel“ auf Kleidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 die Löschung der eingetragenen Bildmarke „Engelsflügel“ (Nr. 30 2019 015 590) wegen eines älteren Urheberrechts angeordnet. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht eingetragene Werke der angewandten Kunst, wie etwa Applikationen auf Kleidung, markenrechtliche Eintragungen zu Fall bringen können – sofern sie urheberrechtlich geschützt sind.

Der Fall: Strassbesetzte Flügel gegen geschützte Kreativität

Die Antragstellerseite – ein Designerpaar aus Hamburg – hatte bereits 2015 ein auffälliges Motiv für Textilien entworfen: Zwei Engelsflügel, verbunden durch eine Korsettschnürung, umgesetzt mit Strass-Steinen. Dieses Motiv wurde im eigenen Ladengeschäft verkauft und beworben. Jahre später ließ ein Konkurrent aus der unmittelbaren Nachbarschaft ein ähnliches Motiv als Marke eintragen.

Der Streit: Urheberrecht gegen Markenrecht

Gegen die Marke wurde Nichtigkeitsantrag gestellt – gestützt auf ein älteres Urheberrecht. Das DPMA lehnte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Doch das Bundespatentgericht sah das anders: Es bejahte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Gestaltung, da sie eine eigenschöpferische Leistung darstelle, die sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Besonders die konkrete Ausgestaltung der Schnürung und die Komposition der Flügel seien Ausdruck künstlerischer Freiheit.

Angemeldete Marke:

Älteres Design:

Die Entscheidung: Marke gelöscht

Das BPatG stellte klar: Die Eintragung der Marke war nichtig, da sie ein älteres Urheberrecht verletze. Die Marke sei keine freie Benutzung im Sinne des alten
§ 24 UrhG, sondern eine unfreie Bearbeitung. Der Urheber könne demnach bundesweit Unterlassung verlangen. Auch wenn der Schutzbereich aufgrund der Vielzahl an Engelsflügelmotiven gering sei, werde er im konkreten Fall durch die besondere Schnürung und den kompositorischen Kontrast bestimmt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch nicht eingetragene Werke – etwa Designs auf Kleidung – schutzfähig sein und bestehende Markenrechte zu Fall bringen können. Besonders relevant ist dies für Branchen, in denen kreative Designs zur Produktidentität gehören, wie Mode oder Accessoires. Unternehmer sollten sich daher nicht allein auf eine Markenanmeldung verlassen, sondern auch bestehende Urheberrechte Dritter sorgfältig prüfen.

Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 21. Oktober 2024
Aktenzeichen: 29 W (pat) 39/21
Fundstelle: GRUR 2025, 755

Keine Markenverletzung trotz identischem Namen: OLG Frankfurt entscheidet im Fall „TERRA GRECA“

Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei ähnliche Wort-Bildmarken mit dem identischen Wortbestandteil „TERRA GRECA“. Die Klägerin, ein griechischer Nudelhersteller, wurde von der Beklagten, Inhaberin einer EU-Marke für diverse Lebensmittel (nicht aber Teigwaren), wegen angeblicher Markenrechtsverletzung abgemahnt. Gegenstand der Abmahnung war der Vertrieb von „Penne“-Nudeln durch einen deutschen Importeur unter Verwendung des Zeichens „TERRA GRECA“.

Die Klägerin wehrte sich gegen diese Abmahnung und begehrte Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung – mit Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.02.2025, AZ: 6 U 277/21) wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Die Richter stellten fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht – trotz identischen Wortbestandteils und begrifflicher sowie klanglicher Übereinstimmung.

1. Verwechslungsgefahr verneint

Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass es sich bei „TERRA GRECA“ um eine beschreibende Angabe („griechisches Land“) handelt, der Verkehr also eher an die Herkunft denkt als an ein bestimmtes Unternehmen. Die Bildbestandteile der Zeichen unterschieden sich zudem deutlich in Gestaltung, Farbe und Gesamtwirkung. Aufgrund der lediglich geringen Ähnlichkeit der Waren – die Marken der Beklagten schützen keine Teigwaren – und des Kaufs „auf Sicht“ (typisch bei Lebensmitteln), war eine Verwechslung ausgeschlossen.

2. Unberechtigte Abnehmerverwarnung

Die Abmahnung durch die Beklagte stellte nach Auffassung des Gerichts einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar (§§ 823, 1004 BGB analog). Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, ihre Geschäftsbeziehungen zu schützen. Die Schutzrechtsverwarnung war mangels Rechtsverletzung unberechtigt.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht, dass markenrechtliche Abmahnungen sorgfältig geprüft werden müssen – insbesondere dann, wenn das Zeichen einen stark beschreibenden Charakter hat und die betroffenen Waren nicht identisch oder hochgradig ähnlich sind. Für Hersteller und Händler bedeutet dies: Auch bei gleichlautenden Zeichen sind Markenkollisionen nicht automatisch gegeben – vor allem, wenn typische Alltagswaren wie Nudeln „auf Sicht“ gekauft werden.

BGH: Domain-Endung reicht nicht für Unterscheidungskraft einer Firma

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, AZ II ZB 9/24, klargestellt, dass die Kombination eines beschreibenden Begriffs mit einer Top-Level-Domain (TLD) wie „.de“ nicht ausreicht, um die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft einer Firma zu begründen. Damit wies der II. Zivilsenat die Rechtsbeschwerde einer Aktiengesellschaft zurück, die unter der Firma „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ins Handelsregister eingetragen werden wollte.

Hintergrund

Die Antragstellerin, eine bereits eingetragene Aktiengesellschaft, wollte im Rahmen einer Satzungsänderung ihre Firma in „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ändern. Sowohl das Registergericht als auch das Kammergericht lehnten die Eintragung ab. Die Firma fehle es an Unterscheidungskraft, insbesondere weil es sich bei dem Second-Level-Bestandteil um einen allgemeinen, beschreibenden Begriff handele, der lediglich die Art oder den Gegenstand des Unternehmens kennzeichne.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB unterscheidungskräftig sein, um ihrer Namensfunktion gerecht zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sie aus einem bloßen Gattungsbegriff besteht. Auch die Ergänzung durch eine Top-Level-Domain wie „.de“ verleiht einer solchen Bezeichnung keine hinreichende Individualität.

Besonders deutlich hebt der BGH hervor, dass die Unterscheidungskraft aus dem prägenden Bestandteil der Firma – also dem Second-Level-Bestandteil – resultieren muss. Die TLD wird vom allgemeinen Verkehr lediglich als technischer Hinweis auf eine Internetpräsenz wahrgenommen, nicht jedoch als firmenprägendes Element.

Parallelen zum Markenrecht

Der Beschluss knüpft an bekannte Grundsätze des Markenrechts an, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Schutzfähigkeit. Der BGH verweist ausdrücklich auf die Bedeutung der originären Unterscheidungskraft, wie sie auch im Markenrecht von zentraler Bedeutung ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Damit stimmt der II. Zivilsenat mit der Rechtsprechung des I. Zivilsenats – zuständig für Markenrecht – inhaltlich überein.

Beide Senate betonen, dass beschreibende Begriffe nicht monopolisiert werden dürfen, um das sogenannte Freihaltebedürfnis für andere Marktteilnehmer zu wahren. Auch im Firmenrecht sei deshalb bei der Wahl der Firma auf hinreichende Kennzeichnungskraft zu achten.

Fazit

Der Beschluss ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein wichtiger Hinweis bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung: Wer seine Firma an eine Domain anlehnt, muss sicherstellen, dass der prägende Bestandteil – die eigentliche Bezeichnung – über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bloße technische Einzigartigkeit einer Domain reicht für den firmenrechtlichen Schutz nicht aus.

Neues zur Marke „Black Friday“

In meiner Newsmeldung vom 23.11.2020 habe ich über eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bezüglich der Löschung der Marke „Black Friday“ berichtet.

Der Betreiber der Webseite blackfriday.de hat zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin gegen den Markeninhaber geklagt. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15.04.2021, Az.: 52 O 320/19, entschieden, dass die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen mangels rechtserhaltender Benutzung gelöscht werden muss.

Lt. einer Meldung des Betreibers der Webseite blackfriday.de ist das Landgericht Berlin der Auffassung, dass der Markeninhaber diese Bezeichnung nicht markenmäßig, sondern lediglich rein beschreibend, nämlich zur Beschreibung einer entsprechenden Werbeaktion, benutzt hatte.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Sollten die – meiner Meinung nach auch zutreffenden – Entscheidungsgründe auch von höheren Instanzen bestätigt werden, so hätte der Streit um die Marke endlich ein gutes Ende gefunden.

Der Brexit und die Folgen für Unionsmarken

Der Schutz der Unionsmarken erstreckt sich auf die gesamte EU. Noch ist Großbritannien Mitglied der EU. Ob, ab wann bzw. unter welchen Umständen sich dies ändert, ist weiterhin offen. Trotz der jüngsten Ereignisse ist es nicht auszuschließen, dass es am 31. Oktober 2019 zu einem „harten Brexit“ kommt und Großbritannien ohne Abkommen aus der EU ausscheidet.

Dabei stellt sich für Inhaber von Unionsmarken die Frage, was dann mit ihrer Unionsmarke in Großbritannien passiert.

Folgende Szenarien sind denkbar:

Es kommt doch noch zu einem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU.

In dem zwischen der EU und Großbritannien bereits ausgehandelten, von der derzeitigen britischen Regierung aber nicht akzeptierten Austrittsabkommen sind die Folgen des Austritts für gewerbliche Schutzreche und damit auch für Unionsmarken geregelt. Das Abkommen sieht vor, dass die Unionsmarken ohne zusätzliche Gebühren in nationale britische Marken umgewandelt und dabei „geklont“ werden, so dass insbesondere auch der Prioritätstag der Unionsmarke für die dann künftige nationale britische Marke erhalten bleibt.

Im Falle eines „harten Brexits“ fehlt aber eine solche vertragliche Grundlage für die Überführung der Unionsmarken in eine britische Marke. Im schlimmsten Fall verliert der Inhaber einer Unionsmarke also seinen Markenschutz in Großbritannien.

Ob ein solcher „harter Brexit“ aber diese Folge haben wird, ist unklar.

Das Britische Intellectual Property Office (UKIPO) erklärt auf seiner Webseite, dass auch bei einem “harten Brexit” eine automatische Umwandlung der Unionsmarken in britische Marken erfolgen soll. Grundlage dafür sind so bezeichnete Technical Notices der britischen Regierung. In diesen Technical Notices erläutert die britische Regierung die Auswirkungen eines harten Brexits und welche Aspekte in bestimmten Bereichen zu beachten sind. In der entsprechenden Technical Notice für Marken- und Designrechte ist vorgesehen, dass bereits eingetragene Unionsmarken auch ohne Abkommen weiterhin in Großbritannien in der Form geschützt bleiben sollen, dass sie nahtlos in ein gleichwertiges nationales Schutzrecht übergehen. Dafür soll auch kein entsprechender Antrag des Rechteinhabers notwendig sein. Lediglich noch nicht erfolgreich abgeschlossene Unionsmarkenanmeldungen müssen innerhalb von neun Monaten nach dem Brexit gebührenpflichtig erneut beim UKIPO angemeldet werden, wenn entsprechender Markenschutz für Großbritannien erreicht werden soll. Die britische Regierung und folgend auch das UKIPO sehen also auch bei einem harten Brexit nicht automatisch den Verlust der Markenrechte in Großbritannien vor. Es soll auch dann ein automatischer und nahtloser Übergang in eine britische Marke erfolgen.

Da diese Technical Notices allerdings keinen Gesetzesrang haben, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass diese keine Anwendung finden bzw. geändert werden.

Eine hundertprozentige Sicherheit im Falle eines „harten Brexits“ gibt es also für Inhaber von Unionsmarken nicht.

Falls ein Unionsmarkeninhaber sich nicht auf die Technical Notices verlassen will, besteht die Möglichkeit, dass er bereits vor dem Brexit seinen Markenschutz (jedenfalls derzeit: zusätzlich) auf Großbritannien erweitert.

Die einfachste Möglichkeit wäre hier die Erstreckung der bereits eingetragenen Unionsmarke über WIPO als IR-Marke auf Großbritannien.

Wer noch nicht Inhaber einer IR-Marke, basieren auf der Unionsmarke, ist, kann eine entsprechende neue IR-Marke auf das Gebiet von Großbritannien erstrecken lassen. Für eine Wortmarke, die in einer Klasse eingetragen ist, fallen dafür Amtsgebühren in Höhe von CHF 880,00 an. Wer bereits schon Inhaber einer IR-Marke ist, die auf einer Unionsmarke basiert, kann diese IR-Marke zusätzlich auf Großbritannien erstrecken. Dafür fällt eine Amtsgebühr in Höhe von CHF 527,00 an.

Alternativ kann ein Unionsmarkeninhaber auch eine nationale britische Marke bei UKIPO beantragen. Dafür benötigt er allerdings eine Zustellungsadresse in Großbritannien, in aller Regel also einen dort ansässigen Rechtsanwalt.

Ein Inhaber einer Unionsmarke sollte sich also rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2019 entscheiden, ob er darauf vertraut, dass Großbritannien entweder mit Abkommen aus der EU ausscheidet oder aber die Technical Notices der britischen Regierung auch im Falle eines harten Brexits eingreifen und nichts zu tun ist. Oder ob er sicherheitshalber die zusätzlichen Amtsgebühren aufwenden will, um seine Unionsmarke zusätzlich auf Großbritannien zu erstrecken.

BGH: Verwendung fremder Marken („ähnlich Swirl“) in vergleichender Werbung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13), dass es zulässig ist, wenn im Internet Staubsaugerbeutel, die nicht vom Inhaber der bekannten Marke „Swirl“ stammen, dennoch mit der Angabe „ähnlich Swirl“ beworben werden. Vergleichbare Fragen stellen sich häufig in Bereichen, in denen Nachfüllprodukte oder Zubehör für bestimmte Markenprodukte angeboten und beworben wird (z.B. Tintenpatronen, etc.).

Gegenüber stehen sich einerseits die Interessen der meist bekannten und alteingesessenen etablierten „Original-Hersteller“ und andererseits die Interessen der Wettbewerber die hierzu passendere (meist günstigere) Alternativen anbieten, sowie der Verbraucher die Interesse an der billigeren Alternative haben können.

Die Angabe der Bezeichnung „ähnlich Swirl“ führt zwar dazu, dass das eigentlich fremde Konkurrenzprodukt dennoch in den Ergebnislisten der Suchmaschinen weit oben auftaucht. Somit finden gerade die Kunden das Konkurrenzprodukt, die eigentlich gezielt nach Original „Swirl“ Staubsaugerbeuteln suchen und evtl. sogar überhaupt nicht wissen, dass es auch passende Beutel anderer Hersteller gibt.

Der BGH hat diesen Effekt jedoch ausdrücklich gebilligt und entschieden, dass die Originalhersteller, vorliegend der Inhaber der Marke „Swirl“, dies hinnehmen müssen. Es liege eine zulässige vergleichbare Werbung vor. Hierbei sei es erlaubt und notwendig, das fremde Produkt beim Namen zu nennen und damit die fremde Marke zu benutzen. Besondere Merkmale, welche die vergleichende Werbung unlauter erscheinen lassen (z.B. Herabsetzung, unsachlicher Vergleich) liegen nicht vor. Eine Täuschung über die Herkunft scheidet ebenfalls aus, da durch die Bezeichnung „ähnlich …“ klargestellt sei, dass es sich nicht tatsächlich um Originalprodukte der verwendeten Marke handelt. Zwar mache sich der Werbende den guten Ruf der Marke „Swirl“ zu Nutzen. Auch dies sei aber im Interesse der Verbraucher hinzunehmen. Denn diese benötigen den Hinweis „Swirl“ bei ihrer Suche auch, um die vergleichbare Eignung der fremden Beutel zu erkennen. Es besteht ein legitimes Interesse der Verbraucher, die „Swirl“ Staubsaugerbeutel im Internet suchen, dann auch hierzu passende Angebote der Konkurrenz zu finden. Denn auf andere Weise finden die Verbraucher diese Alternativangebote ansonsten möglicherweise überhaupt nicht, so der BGH.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sich lässt sich also gegen die vergleichende Werbung in dieser Weise nichts sagen. Im Rahnen einer solchen Werbung darf dann auch eine fremde Marke genannt werden. Ist die Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig, kann ihr auch nicht aufgrund von Markenrecht entgegengetreten werden.

Zu beachten ist noch, dass sich die hier beschriebene Konstellation von den ebenfalls heiß diskutierten Fällen der Verwendung fremder Marken in den Keywords zur Suchmaschinenoptimierung unterscheidet. Hierbei hat sich folgende Rechtsprechung gefestigt: Bei AdWords-Werbung (also gebuchte und bezahlte Google-Anzeigen, die in einem separaten Ergebnisfeld über oder neben dem regulären Suchergebnissen erscheinen) dürfen fremde Marken angegeben werden, solange der fremde Markenbegriff sich nicht zudem im Text der Anzeige findet oder sonst eine nicht bestehende wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber vorgetäuscht wird. In den Keywords für Metatags, die zu einer Listung in den regulären Suchergebnissen der Suchmaschine führen können, dürfen fremde Marken hingegen nicht verwendet werden.

Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens zulässig

Der BGH hat entschieden, dass es markenrechtlich zulässig ist, wenn ein Unternehmen, welches Tuningmaßnahmen bei Autos durchführt, die Marke des Autoherstellers gemeinsam mit dem Namen des Tuning-Unternehmens in der Werbung und bei Kaufangeboten nutzt (Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 147/13, -„Tuning“).

Im vorliegenden Fall ging es um getunte Porschefahrzeuge. Das Tuning-Unternehmen bewarb u.a. die getunten Porsche-Modelle mit dem Modellnamen und ihrer eigenen Marke „Techart“ wie folgt:

„Porsche 911 Turbo mit Techart GTstreet-Umbau“

Der BGH hielt die Angebote – anders als noch die Vorinstanz – markenrechtlich für zulässig.

Nach Auffassung des BGH greift hier die Schutzschranke des § 23 MarkenG zugunsten des Tuning-Unternehmens ein. In dem zweiten Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.“

Auch wenn das Urteil einen Fall aus der Tuning-Branche für Autos betrifft, so können die Erwägungen des BGH auch für Unternehmen aus anderen Branchen, die Zusatzleistungen für fremde Produkte erbringen, übertragen werden. Eine gemeinsame Nennung der eigenen Marke mit der Marke des Herstellers des Originalprodukts ist zulässig, wenn sich die Art und Weise der Nennung im Rahmen hält und erkennbar ist, dass die veränderte Ware nicht vom Hersteller des Originalprodukts stammt.