OLG Frankfurt bejaht die kartellrechtliche Zulässigkeit des Verbots des Verkaufs von Markenartikel über amazon.de

Laut einer vom OLG Frankfurt veröffentlichten Pressemitteilung vom 22.12.2015 hat das OLG entschieden, dass das Verbot in einem Vertriebsvertrag für Markenrucksäcke, diese auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen, aus kartellrechtlicher Sicht zulässig ist.

Dagegen hat es eine Klausel, wonach es dem Händler darüber hinaus untersagt sein soll, die Markenware auch über Preissuchmaschinen zu bewerben, für unzulässig gehalten.

In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:

„Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über „Amazon-Marketplace“ für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.
Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Dem Markenimage stehe nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Diesem Aspekt komme – jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben würden – keine Bedeutung zu.“

Die Entscheidungsgründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht, so dass eine genaue Analyse der Begründung noch nicht möglich ist. Auch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil setzt sich mit einer, derzeit strittigen Frage auseinander, ob bzw. inwieweit in Vertriebsverträgen der Hersteller eines Markenprodukts den Vertrieb über das Internet durch die mit ihm vertraglich verbundenen Händler einschränken kann. Die Vorinstanz sowie das LG Kiel haben diese rechtliche Frage anders beantwortet und eine Unwirksamkeit eines Verbots des Verkaufs über Amazon gesehen. Rechtssicherheit in diesem Punkt wird es erst dann geben, wenn sich der BGH dazu äußert.

BGH zu den Voraussetzungen einer Netzsperre

In einer Pressemitteilung vom 26.11.2015 berichtet der BGH über zwei Urteile, die an diesem Tag verkündet worden sind.

In beiden Fällen ging es um die Haftung von sogenannten Access-Providern. Bei Access-Providern handelt es sich um Anbieter von Internetzugängen, wie z. B. die Telekom, die auch Beklagte in einem der Verfahren war.

Es stellte sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Access-Provider zur Sperrung von Zugriffsmöglichkeiten auf Internetangebote in Anspruch genommen werden können. Gegenstand der Urteile ist also die schon seit langer Zeit viel diskutierte sogenannte Netzsperre.

Kläger der jeweiligen Verfahren waren zum einen die GEMA, zum anderen Tonträgerhersteller. Die Kläger machten jeweils geltend, dass auf Internetseiten von Filehostern bzw. Filesharing-Netzwerkbetreibern urheberrechtlich geschützte Werke illegal zum Download angeboten worden waren. Das Problem in solchen Fällen ist, dass die Rechteinhaber gegen die eigentlichen Betreiber der urheberrechtsverletzenden Seiten häufig nicht vorgehen können, weil diese ihre Seiten und ihre Internetdomains im Ausland hosten, so dass praktisch kein Zugriff für die Rechteinhaber besteht.

Fraglich war daher, ob die Rechteinhaber auch gegen den Access-Provider vorgehen können, so dass auf diesem Wege die rechtsverletzenden Seiten vom Netz genommen werden.

Das Problem einer solchen Netzsperre ist, dass hier das „Alles oder Nichts“-Prinzip gilt: Anders als bei einem Vorgehen z. B. gegen einen sogenannten Content-Provider (z. B. Facebook, eBay etc.) können hier nicht gezielt einzelne Inhalte vom Internetangebot entfernt werden, sondern es geht um „alles oder nichts“: Entweder verschwindet das gesamte Internetangebot oder es ist vollständig noch abrufbar.

Aufgrund dieser sehr weitreichenden Konsequenzen einer solchen Netzsperre wird ein solches Mittel vielfach abgelehnt. Auch die Vorinstanzen hatten die jeweiligen Klagen der Rechteinhaber abgewiesen.

Der BGH bestätigte nun diese Klageabweisungen zwar im Ergebnis.

Allerdings deutet der BGH in seiner Presseerklärung zumindest an, dass unter bestimmten, wenn auch sehr strengen Voraussetzungen solche Netzsperren möglich sind.

Eine solche Sperre kann nach Meinung des BGH angebracht sein, wenn das betreffende Internetangebot ausschließlich oder zum großen Teil aus urheberrechtsverletzenden Inhalten besteht, die Seite also fast ausschließlich den Zweck hat, illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte zu vermitteln und wenn der Rechteinhaber auch vor Ort alles Erforderliche unternommen hat, um seine Rechte im Ausland durchzusetzen. Der BGH präzisiert seine Auffassung dahingehend, dass es auch ggfs. erforderlich ist, dass vor Ort die Behörden eingeschaltet, gerichtliche Schritte eingeleitet, Detekteien beauftragt werden etc. Sind diese Schritte erfolglos, kommt eine Netzsperre in Betracht.

Auch wenn die Voraussetzungen hoch sind: In seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH die Netzsperre nicht grundsätzlich abgelehnt, so dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass zukünftig ein Gericht zugunsten der Rechteinhaber entscheidet, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Zunächst müssen aber die vollständigen Entscheidungsgründe abgewartet werden, weil bislang nur die Pressemitteilung vorliegt. Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) anders entscheiden wird, wenn dieser über Netzsperren zu befinden hat. Schließlich ist die Netzsperre auch ein viel diskutiertes Thema in der Politik, so dass ggfs. auch gesetzgeberische Entwicklungen noch folgen werden.

Pressemitteilung des BGH vom 26.11.2015

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit sogenannter „No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat am 15.12.2015 entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az.: VI ZR 134/15

Vorinstanzen:

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25. April 2014, Az.: 10 C 225/14
LG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015, Az.: 4 S 165/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2015

BGH: Verwendung fremder Marken („ähnlich Swirl“) in vergleichender Werbung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13), dass es zulässig ist, wenn im Internet Staubsaugerbeutel, die nicht vom Inhaber der bekannten Marke „Swirl“ stammen, dennoch mit der Angabe „ähnlich Swirl“ beworben werden. Vergleichbare Fragen stellen sich häufig in Bereichen, in denen Nachfüllprodukte oder Zubehör für bestimmte Markenprodukte angeboten und beworben wird (z.B. Tintenpatronen, etc.).

Gegenüber stehen sich einerseits die Interessen der meist bekannten und alteingesessenen etablierten „Original-Hersteller“ und andererseits die Interessen der Wettbewerber die hierzu passendere (meist günstigere) Alternativen anbieten, sowie der Verbraucher die Interesse an der billigeren Alternative haben können.

Die Angabe der Bezeichnung „ähnlich Swirl“ führt zwar dazu, dass das eigentlich fremde Konkurrenzprodukt dennoch in den Ergebnislisten der Suchmaschinen weit oben auftaucht. Somit finden gerade die Kunden das Konkurrenzprodukt, die eigentlich gezielt nach Original „Swirl“ Staubsaugerbeuteln suchen und evtl. sogar überhaupt nicht wissen, dass es auch passende Beutel anderer Hersteller gibt.

Der BGH hat diesen Effekt jedoch ausdrücklich gebilligt und entschieden, dass die Originalhersteller, vorliegend der Inhaber der Marke „Swirl“, dies hinnehmen müssen. Es liege eine zulässige vergleichbare Werbung vor. Hierbei sei es erlaubt und notwendig, das fremde Produkt beim Namen zu nennen und damit die fremde Marke zu benutzen. Besondere Merkmale, welche die vergleichende Werbung unlauter erscheinen lassen (z.B. Herabsetzung, unsachlicher Vergleich) liegen nicht vor. Eine Täuschung über die Herkunft scheidet ebenfalls aus, da durch die Bezeichnung „ähnlich …“ klargestellt sei, dass es sich nicht tatsächlich um Originalprodukte der verwendeten Marke handelt. Zwar mache sich der Werbende den guten Ruf der Marke „Swirl“ zu Nutzen. Auch dies sei aber im Interesse der Verbraucher hinzunehmen. Denn diese benötigen den Hinweis „Swirl“ bei ihrer Suche auch, um die vergleichbare Eignung der fremden Beutel zu erkennen. Es besteht ein legitimes Interesse der Verbraucher, die „Swirl“ Staubsaugerbeutel im Internet suchen, dann auch hierzu passende Angebote der Konkurrenz zu finden. Denn auf andere Weise finden die Verbraucher diese Alternativangebote ansonsten möglicherweise überhaupt nicht, so der BGH.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sich lässt sich also gegen die vergleichende Werbung in dieser Weise nichts sagen. Im Rahnen einer solchen Werbung darf dann auch eine fremde Marke genannt werden. Ist die Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig, kann ihr auch nicht aufgrund von Markenrecht entgegengetreten werden.

Zu beachten ist noch, dass sich die hier beschriebene Konstellation von den ebenfalls heiß diskutierten Fällen der Verwendung fremder Marken in den Keywords zur Suchmaschinenoptimierung unterscheidet. Hierbei hat sich folgende Rechtsprechung gefestigt: Bei AdWords-Werbung (also gebuchte und bezahlte Google-Anzeigen, die in einem separaten Ergebnisfeld über oder neben dem regulären Suchergebnissen erscheinen) dürfen fremde Marken angegeben werden, solange der fremde Markenbegriff sich nicht zudem im Text der Anzeige findet oder sonst eine nicht bestehende wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber vorgetäuscht wird. In den Keywords für Metatags, die zu einer Listung in den regulären Suchergebnissen der Suchmaschine führen können, dürfen fremde Marken hingegen nicht verwendet werden.

Löschungsanspruch bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen

Der BGH hatte in einem aktuellen Urteil vom 28.07.2015 , Az.: VI ZR 340/14, darüber zu entscheiden, ob derjenige, der nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt,  diese zwar von der eigenen Webseite wieder entfernt hatte, darüber hinaus auch verpflichtet ist, auf die Löschung auf Seiten Dritter hinzuwirken.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach Abmahnung durch die Klägerin die auf der Seite des Beklagten abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen gelöscht. In der Zwischenzeit waren die entsprechenden Passagen in verschiedenen anderen Internetportalen abrufbar. Die Berichterstattung war zudem über Suchmaschinen abrufbar.

Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage, dass der Beklagte die Löschung dieser Texte auf den Internetportalen Dritter bewirken, sprich, dass er gegen die Betreiber der Portale vorgehen solle.

Zunächst hat der BGH ausgeführt, dass derjenige, über den nachweislich unwahre Tatsachen berichtet werden, nicht nur Unterlassung, sondern auch Berichtigung und Beseitigung verlangen könne. Der BGH führt dazu aus:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nämlich nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr umfasst sie auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.“

Der BGH stellt sodann fest, dass bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen daher alleine die Löschung des Beitrags auf der eigenen Internetseite nicht genüge, um dieser Beseitigungspflicht nachzukommen. Zwar könne der Beklagte die Löschung auf Internetseiten Dritter nicht bewirken, er müsse jedoch auf diese Dritte einwirken, so der BGH.

Wie diese Pflicht zur „Einwirkung“ ausgestaltet sein soll, führt der BGH aber nicht weiter aus, so dass durch diese Entscheidung eine Fülle von Fragen offen bleiben:

Wie weit geht diese Pflicht?

Muss der Unterlassungsschuldner die Seitenbetreiber nur anschreiben oder muss er darüber hinaus sogar auf Löschung klagen?

Genügt ein einmaliges Anschreiben oder muss er mehrfach nachfassen?

Es ist zu erwarten, dass es künftig um die Antwort auf diese Fragen noch einige Streitigkeiten und Rechtsunsicherheiten geben wird.

Bundesgerichtshof zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des „Framing“

Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12 – Die Realität II

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG** darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft*** gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG* grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Der Bundesgerichtshof hat erwogen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in dem vom Hoge Raad der Niederlande am 7. April 2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-160/15 – GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. auszusetzen. Der Hoge Raad hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Der BGH hat gleichwohl von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Mit einer Entscheidung des EuGH in dem ihm vom Hoge Raad vorgelegten Verfahren ist frühestens in einem Jahr zu rechnen. Auf die dem EuGH in jenem Verfahren gestellte Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nur an, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war. Es ist daher nicht angebracht, das Verfahren ohne Klärung der Frage auszusetzen, ob der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war.

EuGH – Beschluss vom 21. Oktober 2014 – C-348/13, GRUR 2014, 1196 = WRP 2014, 1441 – BestWater International/Mebes und Potsch

BGH – Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 – Die Realität I,

OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11, ZUM-RD 2013, 398

LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9. Juli 2015

*§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a).

**§ 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

***Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen entschieden, in denen eine Drogeriemarktkette angeboten hatte, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen.

Das Landgericht hat die Klage einer Wettbewerbszentrale abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen:

Die allein angegriffenen Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, sei nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; weder wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.

Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor. Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutscheinwerbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar.

Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei gleichfalls nicht gegeben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Landgericht Ulm, 2. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 20. November 2014 (Az.: 11 O 36/14 KfH)

Oberlandesgericht Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 02. Juli 2015 (Az.: 2 U 148/14)

Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 02.07.2015

Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz ist zugleich Wettbewerbsverstoß

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.05.2015, AZ 6 U 64/14, entschieden, dass ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz zugleich ein Verstoß gegen das UWG darstellt und damit abgemahnt werden kann. § 3 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da diese Vorschrift dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte diene, so das Gericht.

Diese Argumentation dürfte auch auf andere Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übertragbar sein.

EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken SKYPE und SKY

Das Gericht der EU hat bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.

Die Pressemitteilung des EuG (Urteile in den Rechtssachen T-423/12, T-183/13, T184/13: Skype / OHMI – Sky und Sky IP International (skype)) im Volltext:

In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting an. Die Marke stellt sich wie folgt dar:

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In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit Ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe.

Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u.a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.

Mit seinen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.

In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil „sky“ im Wort „skype“ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil „pe“ keine eigenständige Bedeutung hat. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt.

Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür
nicht vorliegen. Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.

Fazit:

Bei der Beurteilung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr sind viele Faktoren – Aussprache, Zeichenfolge, Bedeutungsgehalt, etc. – relevant.

Auch Zeichen, die dem allgemeinen Verkehr möglicherweise nicht direkt als ähnlich oder verwechslungsfähig erscheinen, können von den Gerichten durchaus als verwechslungsfähig im markenrechtlichen Sinne eingeordnet werden.

Es empfiehlt sich also stets, eine umfassende Recherche nach ähnlichen Marken und fachlich fundierte Bewertung der Ergebnisse.

Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG* oder § 3 Abs. 1 UWG** auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin.

Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG***, der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG**** eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.03.2015.