Fotografierverbot im Gerichtsgebäude – Anforderungen an die Ausübung des Hausrechts durch Justizbehörden

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2025 – 4 MB 8/25, openJur 2025, 12457, mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtliches Fotografierverbot als Ausübung des Hausrechts gerechtfertigt ist. Im Zentrum stand dabei eine Anordnung gegen eine Presseagentur, die Bildaufnahmen im Landgericht Kiel fertigen wollte.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin – eine Presseagentur – hatte gegen eine behördliche Verfügung der Justizverwaltung Widerspruch eingelegt. Diese hatte ihr und ihren Mitarbeitern für zwei Monate untersagt, in den Räumen des Landgerichts Kiel Fotoaufnahmen anzufertigen. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte von Angeklagten durch vorherige identifizierende Bildberichterstattung in zwei Fällen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin erfolgreich beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Gegen diese Entscheidung legte die Justizverwaltung (Antragsgegnerin) Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des OVG Schleswig

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Die wesentlichen Aussagen des Gerichts:

  1. Hausrecht mit präventivem Charakter: Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LJG SH erlaubt Anordnungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Dies umfasst auch den Schutz der Verfahrensbeteiligten – allerdings nur, wenn konkrete Tatsachen auf eine zukünftige Störung schließen lassen.
  2. Keine ausreichende Gefahrenprognose: Das Gericht beanstandete, dass die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige medienrelevante Strafverfahren oder eine Wiederholungsgefahr benannt hatte. Zwei Vorfälle in drei Jahren reichten hierfür nicht aus. Auch allgemeine Rügen des Presserats oder andere Vorfälle ohne Bezug zum Landgericht Kiel rechtfertigen kein pauschales Fotografierverbot.
  3. Verhältnismäßigkeit: Ein pauschales, zeitlich umfassendes Fotografierverbot sei nicht das mildeste Mittel. Ein spezifisch auf das Strafverfahren beschränktes Verbot hätte ausgereicht. Zudem kritisierte das Gericht das gewählte Enddatum des Verbots (28. März 2025), da das betreffende Strafverfahren bereits am 18. Februar 2025 abgeschlossen war. Dies vermittelte den Eindruck einer Sanktionierung, die über den präventiven Charakter des Hausrechts hinausgeht.
  4. Keine Sanktionsbefugnis: § 14 LJG SH dient ausschließlich präventiven Zwecken. Eine Bestrafung zurückliegender Verstöße kann auf dieser Grundlage nicht erfolgen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Justizbehörden ihr Hausrecht nicht grenzenlos ausüben dürfen. Pauschale Verbote müssen konkret begründet und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Für Unternehmer in der Medienbranche ergibt sich daraus: Eine vorausschauende und differenzierte Kommunikation mit den Justizbehörden – insbesondere bei Bildaufnahmen – ist unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden.

OLG Köln: Unterlassungsvertrag mit dem IDO-Verband wirksam gekündigt – Stärkung für Unternehmer gegen missbräuchliche Abmahnungen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen einen mit dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO-Verband) geschlossenen Unterlassungsvertrag wirksam außerordentlich kündigen kann, wenn der Verband nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für Abmahnungen erfüllt. Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln.

Worum ging es?

Die Klägerin hatte mit dem IDO-Verband in den Jahren 2015 und 2018 Unterlassungsverträge geschlossen, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Im April 2022 kündigte sie diese Verträge außerordentlich, da der IDO-Verband nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen war – eine Voraussetzung, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Zudem bestehen Zweifel an der Seriosität früherer Abmahnungen des Verbandes.

Der IDO-Verband argumentierte, seine Klagebefugnis könne wiederaufleben, sobald er eingetragen werde, und berief sich auf die Übergangsvorschrift des § 15a UWG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte die Kündigung für wirksam. Es erkannte das Fehlen der Eintragung als qualifizierten Verband als ausreichenden wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB an. Das Gericht stellte klar, dass auch Altunterlassungsverträge gekündigt werden können, wenn der Gläubiger – hier der IDO-Verband – seine gesetzlich vorgesehene Klagebefugnis verliert. Die Klägerin müsse es nicht hinnehmen, durch einen nicht mehr qualifizierten Verband weiter kontrolliert zu werden. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Kündigung – und zu diesem war der Verband nicht mehr sachbefugt.

Hintergrund zum IDO-Verband

Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln. So hatte das OLG Hamm in einem Urteil festgestellt, dass die Abmahntätigkeit des IDO in der Vergangenheit rechtsmissbräuchlichen Charakter hatte. Der BGH hob dieses Urteil zwar auf, verwies den Fall aber zur erneuten Prüfung zurück und betonte die Notwendigkeit einer genauen Prüfung bei zahlreichen nicht weiterverfolgten Abmahnungen.

Zudem ist der IDO-Verband unter Online-Händlern für seine Umtriebigkeit berüchtigt. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten – stets nach dem gleichen Muster. Immer wieder geht es um Wettbewerbsverstöße, die sich einfach aufspüren lassen und dann massenhaft abgemahnt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein starkes Signal an Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich gegen Altverträge mit Abmahnverbänden wie dem IDO-Verband zur Wehr setzen wollen. Wer durch einen solchen Verband vor Inkrafttreten der UWG-Reform zur Unterlassung verpflichtet wurde, kann unter bestimmten Umständen die Vertragsbindung durch außerordentliche Kündigung lösen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Rechte von Unternehmen gegen missbräuchliche Abmahnpraktiken. Es zeigt deutlich, dass nur qualifizierte und gesetzeskonforme Verbände berechtigt sind, wettbewerbsrechtlich tätig zu werden. Abmahnvereine wie der IDO-Verband, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können sich nicht auf alte Unterlassungsverträge stützen.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 116/24
Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 – 33 O 127/24
Veröffentlichung: MIR 2025, Dok. 031

Kein Mitbewerber, keine vergleichende Werbung – EuGH stärkt Vergleichsportale

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt: Ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern lediglich Angebote Dritter vergleicht, ist kein „Mitbewerber“ im Sinne der Richtlinie über vergleichende Werbung. Die Darstellung von Tarifnoten durch solche Portale stellt daher keine vergleichende Werbung dar – und fällt somit auch nicht unter die strengen Anforderungen der EU-Richtlinie.

Hintergrund:
Die HUK-COBURG hatte gegen Check24 geklagt. Der Vorwurf: Die auf der Website von Check24 dargestellten Tarifnoten zu Versicherungsangeboten seien unzulässige vergleichende Werbung. Sie suggerierten eine Objektivität, die nicht gegeben sei, und könnten Verbraucher in die Irre führen. Der Fall landete schließlich über ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH.

Der Antrag der HUK-COBURG:
HUK-COBURG beantragte insbesondere, es Check24 zu untersagen, Versicherungsangebote mittels eines Notensystems darzustellen, das angeblich irreführend sei und nicht die Anforderungen an objektive, nachprüfbare Vergleichskriterien erfülle (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Was der EuGH entschied:
Der Gerichtshof prüfte, ob ein Unternehmen wie Check24 überhaupt als „Mitbewerber“ der HUK-COBURG einzustufen ist. Das Ergebnis: Nein. Check24 erbringt keine eigenen Versicherungsdienstleistungen, sondern tritt als neutraler Vermittler und Vergleichsanbieter auf. Damit fehlt die notwendige Marktidentität, die für ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich wäre.

Kernaussage des EuGH:

„Ein Online-Vergleichsdienst […] fällt nicht unter den Begriff ‚vergleichende Werbung‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114, wenn das Unternehmen kein Mitbewerber ist und die verglichenen Dienstleistungen nicht selbst anbietet.“

Wie geht es weiter?
Zwar muss nun das Landgericht München I abschließend entscheiden, ob zwischen HUK-COBURG und Check24 ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Angesichts der klaren Aussagen des EuGH erscheint der Ausgang des Verfahrens jedoch weitgehend absehbar: Es fehlt an der erforderlichen Marktidentität, sodass von vergleichender Werbung nicht ausgegangen werden kann.

Praktische Bedeutung für Unternehmer:
Das Urteil bringt Klarheit für Betreiber von Vergleichsportalen und erleichtert deren rechtliche Einordnung. Unternehmer, die eigene Produkte oder Dienstleistungen nicht über Vergleichsportale anbieten, können sich nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen, um gegen solche Darstellungen vorzugehen – sofern das Portal selbst nicht Mitbewerber ist. Für Versicherer bedeutet dies: Wer sich in Portalen wie Check24 wiederfindet, muss deren Bewertungsmechanismen dulden, solange diese nicht gegen andere Vorschriften (etwa zur Irreführung) verstoßen.

Fazit:
Der EuGH stärkt Vergleichsportale und definiert klar die Grenzen des Begriffs „vergleichende Werbung“. Nur wer selbst Mitbewerber ist, kann sich auf die Schutzvorschriften der Richtlinie berufen. Unternehmen sollten diese Differenzierung künftig bei der Bewertung von Online-Vergleichen berücksichtigen.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Neunte Kammer
Datum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: C‑697/23

Veröffentlichung von Gerichtsurteilen mit Klarnamen: Kein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz

Ein Rechtsanwalt klagte gegen die Betreiberin der juristischen Datenbank „openJur“, weil diese einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss unter Nennung seines Klarnamens veröffentlicht hatte. Das Landgericht Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab und stellte fest: Die Veröffentlichung war zulässig – trotz der enthaltenen sensiblen persönlichen Informationen.

Der Kläger hatte in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte geklagt. Der dortige Beschluss vom 5. Mai 2022, der unter anderem seine frühere Arbeitslosigkeit und Zahlungsrückstände offenlegte, wurde von openJur automatisiert aus der Berliner Landesdatenbank übernommen – einschließlich seines Namens. Der Kläger beantragte in der Folge, die Beklagte solle es unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers in Zusammenhang mit diesem Beschluss zu veröffentlichen oder öffentlich verfügbar zu halten, mindestens 5.500 € Schmerzensgeld zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.

Das Landgericht Hamburg wies alle Klageanträge zurück. Die Veröffentlichung unterfalle nach Auffassung des Gerichts der journalistischen Bereichsausnahme des Art. 85 DSGVO. Diese erlaubt Abweichungen von Datenschutzvorgaben, wenn die Datenverarbeitung journalistischen Zwecken dient. Die Tätigkeit von openJur – einschließlich redaktioneller Auswahl, Schlagwortvergabe und Hervorhebungen – erfülle diese Voraussetzungen. Deshalb sei Art. 17 DSGVO hier nicht anwendbar. Zwar beeinträchtige die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht des Klägers, jedoch sei die Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass der Kläger selbst das Verfahren initiiert und die zugrundeliegenden Informationen öffentlich gemacht habe. Zudem habe openJur auf eine Veröffentlichung der Berliner Justiz vertraut, einer „privilegierten Quelle“, der ein gesteigertes Vertrauen zukomme.

Auch nach nationalem Recht stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Die Verarbeitung sei gerechtfertigt und nicht schuldhaft erfolgt. Selbst ein Kontrollverlust über persönliche Daten begründe in diesem Fall keinen ersatzfähigen Schaden. Da die Hauptansprüche unbegründet waren, scheiterte auch der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Die (letztlich erfüllte) Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei zwar verspätet gewesen, habe aber keinen eigenständigen Schaden verursacht.

Das Urteil stärkt die Position gemeinnütziger Rechtsprechungsdatenbanken und stellt klar: Solange journalistische Standards gewahrt bleiben und Veröffentlichungen auf offiziellen Quellen beruhen, sind auch personenbezogene Informationen – einschließlich Klarnamen – rechtlich geschützt. Es handelt sich um eine erfreuliche Entscheidung, die zur Rechtssicherheit beiträgt und die Bedeutung des freien Zugangs zu Gerichtsentscheidungen unterstreicht – und hoffentlich auch in höheren Instanzen Bestand haben wird.

LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2025 – 324 O 278/23
Fundstelle: openJur 2025, 12723 (nicht rechtskräftig)

OLG Hamburg: „Wir sind Papst“ ist urheberrechtlich geschützt

Die bekannte Schlagzeile „Wir sind Papst“, die 2005 nach der Wahl von Joseph Ratzinger zum Papst Benedikt XVI. auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung erschien, genießt urheberrechtlichen Schutz. Dies entschied das OLG Hamburg am 29. August 2024 und bestätigte damit weitgehend eine einstweilige Verfügung, mit der das Verlagshaus Axel Springer gegen die unerlaubte Lizenzierung von Bildmaterial auf einer Stockfoto-Plattform vorging.

Hintergrund des Falls

Die Axel Springer Deutschland GmbH erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin der Stockfoto-Plattform alamy.com. Diese bot unter anderem Fotos zur Lizenzierung an, auf denen die bekannte Schlagzeile „Wir sind Papst“ auf einem großformatigen Fassadenplakat zu sehen war. Der Verlag sah darin eine Verletzung seiner urheberrechtlichen und markenrechtlichen Schutzrechte.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in wesentlichen Teilen:

  • Urheberrechtlicher Schutz der Schlagzeile: Das Gericht erkannte der Schlagzeile „Wir sind Papst“ Werkqualität zu. Sie hebe sich deutlich von allgemein gehaltenen Formeln wie „Wir sind Weltmeister“ ab und weise die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Damit sei sie als Sprachwerk geschützt.
  • Zur Marke: Die Nutzung von Bilddateien, die die Verfügungsmarke prominent darstellen, wurde als markenrechtswidrig angesehen, insbesondere wenn sie zur Lizenzierung für Marketingzwecke angeboten werden. In den Varianten, bei denen die Marke nicht im Vordergrund steht, verneinte das Gericht jedoch eine Markenverletzung.
  • Keine Berufung auf Panoramafreiheit: Diese Schranke greife nicht, da das Plakat nicht dauerhaft im öffentlichen Raum installiert war.

Begründung der Schutzfähigkeit

Das OLG Hamburg führte mehrere Gründe für die Schutzfähigkeit der Schlagzeile an:

  • Kreative Leistung des Autors: Der Journalist Georg Streiter habe mit der Schlagzeile eine prägnante Zusammenfassung des Ereignisses und der damit verbundenen Emotionen geschaffen. Die Verwendung des Stilmittels „totum pro parte“ unterstreiche die Individualität der Formulierung.
  • Abgrenzung zu anderen Slogans: Im Gegensatz zu Slogans wie „Wir sind Weltmeister“ sei „Wir sind Papst“ nicht durch einfache Substitution ersetzbar, etwa durch „Deutschland ist Papst“, ohne den Sinn zu verändern.
  • Anerkennung in Fachkreisen: Die Schlagzeile habe eine besondere Bekanntheit und kulturelle Prägung erreicht, was als Indiz für ihre Originalität gewertet wurde.

Kommentar

Die Entscheidung des OLG Hamburg, der Schlagzeile „Wir sind Papst“ Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, steht im Spannungsverhältnis zur bisherigen Rechtsprechung, die bei kurzen Wortfolgen und Slogans eine hohe Zurückhaltung hinsichtlich der Schutzfähigkeit zeigt.

Traditionell wird betont, dass kurze Slogans oder Tweets mangels ausreichender Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz genießen. Ein Beispiel ist der Beschluss des LG Bielefeld zu einem Tweet mit pointierter Formulierung, dem die Schutzfähigkeit abgesprochen wurde. Das Gericht argumentierte, dass kurze Texte wie Tweets oder Werbeslogans in der Regel nicht genügend Gestaltungsspielraum bieten, um die notwendige Schöpfungshöhe zu erreichen.

Auch bei Werbeslogans ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend. In der Praxis ist davon auszugehen, dass Werbeslogans nur in Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt sind. Dies liegt daran, dass Slogans häufig aus allgemein gebräuchlichen Begriffen bestehen und daher nicht die erforderliche Individualität und Originalität aufweisen. Die Rechtsprechung betont, dass ein Slogan sich deutlich von alltäglichen Formulierungen abheben muss, um als schutzfähig zu gelten.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des OLG Hamburg als Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Zwar mag die Schlagzeile durch ihre Bekanntheit und den historischen Kontext eine besondere Stellung einnehmen, doch stellt sich die Frage, ob dies allein ausreicht, um die erforderliche Schöpfungshöhe zu begründen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung eine Einzelfallbewertung bleibt oder ob sie eine neue Richtung in der Rechtsprechung einleitet.

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 29.08.2024
Aktenzeichen: 5 U 116/23
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 181

OLG Brandenburg: Eigentümerinteresse überwiegt Urheberrecht beim Abriss eines Baukunstwerks

Die kommunale Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Potsdam plante den Abriss eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses („T.-Haus“), das Teil eines größeren Wohnensembles ist und von den beklagten Architekten entworfen wurde. Aufgrund gravierender Baumängel war das Gebäude seit Jahren unbewohnbar und wirtschaftlich nicht mehr sanierbar. Ein Neubau mit 90 Wohnungen sollte an dessen Stelle treten.

Die Architekten beriefen sich auf ihr Urheberrecht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 14 UrhG) und sahen im geplanten Abriss eine unzulässige Entstellung ihres Werkes.

Klage und Entscheidung:
Die Klägerin erhob eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass den Architekten keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen den Abriss zustehen. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Die Berufung der Architekten vor dem OLG Brandenburg blieb erfolglos.

Kernaussagen des Urteils:
Das OLG bestätigte, dass das T.-Haus sowie die Gesamtanlage urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst darstellen. Der geplante Abriss stellt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG dar. Dennoch überwiegt im Rahmen einer Interessenabwägung das Eigentümerinteresse:

  • Das Gebäude ist aufgrund erheblicher Baumängel unbewohnbar und wirtschaftlich nicht sanierbar.
  • Der geplante Neubau dient dem öffentlichen Interesse an bezahlbarem Wohnraum.
  • Die Architekten haben das Werk entgeltlich geschaffen und müssen mit Änderungswünschen des Eigentümers rechnen.
  • Die Nutzung des Grundstücks für den sozialen Wohnungsbau ist ein legitimes Ziel, das höher zu bewerten ist als der Erhalt des bestehenden Gebäudes.

Das Gericht betonte, dass das Urheberrecht bei Bauwerken nicht zu einer faktischen „Unveränderbarkeit“ führen dürfe, wenn berechtigte Interessen des Eigentümers entgegenstehen.

Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass selbst urheberrechtlich geschützte Bauwerke unter bestimmten Voraussetzungen abgerissen werden dürfen. Entscheidend ist eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eigentümer müssen nicht jede denkbare Sanierungsmöglichkeit ausschöpfen, wenn ein Neubau wirtschaftlich und städtebaulich sinnvoller erscheint.

Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Datum der Entscheidung: 22.10.2024
Aktenzeichen: 6 U 58/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 199

Urheberrechtsverletzung durch Inhaltsangabe eines Romans in Lehrerhandreichung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.06.2024 – Az. 19 O 5537/23, ZUM-RD 2025, 146) hat entschieden, dass die Wiedergabe der kompletten Handlung eines Romans auf einer Seite in einer Lehrerhandreichung eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellt. Die Entscheidung ist besonders relevant für Schulbuchverlage und Bildungseinrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Unterrichtsmaterialien nutzen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Verlag, der umfassende Nutzungsrechte an einem Jugendroman mit dem Titel „E.“ hält. Die Beklagte, ein Schulbuchverlag, veröffentlichte eine Lehrerhandreichung mit umfangreichen Inhalten zu diesem Roman. Diese enthielt unter anderem eine ausführliche Inhaltsangabe sowie ein „Zitate-Spiel“ mit 20 wörtlich übernommenen Zitaten aus dem Buch. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde Klage erhoben auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage größtenteils statt:

  • Vervielfältigung der Fabel als Sprachwerk (§ 16 UrhG): Die Inhaltsangabe gibt die wesentlichen Handlungsstränge und Beziehungsgeflechte des Romans wieder und stellt damit eine Vervielfältigung eines geschützten Sprachwerks dar. Die Fabel ist eigenständig schutzfähig.
  • Unzulässige Nutzung wörtlicher Zitate (§ 51 UrhG): Die 20 wörtlich übernommenen Zitate aus dem Roman erfüllen nicht die Voraussetzungen der Zitatschranke, da es an einer eigenen Auseinandersetzung mit dem Originaltext fehlt.
  • Keine Anwendung der Schrankenregelungen (§§ 51a, 60b UrhG): Weder handelt es sich um eine Parodie, Karikatur oder ein Pastiche (§ 51a UrhG), noch liegt eine privilegierte Nutzung im Rahmen von Unterrichtsmedien (§ 60b UrhG) vor. Die Handreichung stellt keine Sammlung i.S.d. § 60b Abs. 3 UrhG dar, da sie sich ausschließlich auf ein einziges Werk konzentriert.
  • Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG): Das Gericht bejahte die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund fahrlässigen Handelns – insbesondere weil vor Veröffentlichung kein rechtlicher Rat eingeholt wurde.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Inhaltsangabe urheberrechtlich geschützter Werke, selbst in pädagogischem Kontext, rechtlich problematisch sein kann, wenn sie wesentliche schöpferische Elemente wiedergibt. Schulbuchverlage müssen bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien sorgfältig prüfen, ob die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist oder eine Lizenz erforderlich wird. Besonders kritisch ist der Versuch, den urheberrechtlichen Schutz durch Berufung auf gesetzliche Schranken wie § 60b UrhG zu umgehen – dies greift nur bei echten „Sammlungen“ und nicht bei monografischen Lehrmaterialien.

Rufschädigung durch falsche Behauptung im Fernsehen

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 02.04.2025 – Az. 324 O 134/25) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Sahra Wagenknecht und ihrer Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) untersagt, eine bestimmte Aussage aus der ARD-Talkshow „Caren Miosga“ weiterhin in der Mediathek verfügbar zu halten. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Persönlichkeitsrechte im Kontext medialer Berichterstattung.

Der Fall: Was war passiert?

In der ARD-Sendung „Caren Miosga“ vom 9. März 2025 behauptete eine Teilnehmerin, Sahra Wagenknecht betreibe einen Telegram-Kanal, über den sie „auf Russisch, eins zu eins an das russische Volk bzw. an Herrn Putin“ ihre Botschaften richte. Diese Äußerung wurde im Rahmen einer politischen Diskussion ab Minute 57:32 der Sendung gemacht und war weiterhin über die ARD-Mediathek abrufbar.

Sahra Wagenknecht sowie ihre Partei sahen hierin eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den NDR, gerichtet auf die Unterlassung der weiteren Verbreitung dieser Äußerung.

Die Entscheidung: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung

Das Landgericht Hamburg folgte dem Antrag in vollem Umfang. Es sah in der streitgegenständlichen Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den sozialen Geltungsanspruch der Antragsteller erheblich zu beeinträchtigen.

Die Kammer stellte klar, dass das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller sowohl durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als auch durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Der Umstand, dass die Äußerung durch eine Dritte in einer Live-Sendung getätigt wurde, ändere nichts daran, dass der NDR jedenfalls für die fortgesetzte Verbreitung in der Mediathek verantwortlich sei. Ein medienrechtliches „Archiv-Privileg“ greife hier nicht, insbesondere da der NDR nachweislich Kenntnis von der Unwahrheit der Aussage hatte.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss betont erneut die Pflichten von Medienanbietern bei der fortgesetzten Bereitstellung von Inhalten über Mediatheken. Zwar können sie für Live-Äußerungen Dritter nicht ohne Weiteres haftbar gemacht werden, sehr wohl aber für deren spätere Verbreitung, wenn sie nachweislich rechtswidrig sind. Für Medienschaffende bedeutet dies eine gesteigerte Prüfungspflicht bei archivierten Sendungen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was Unternehmen ab Juni 2025 wissen sollten

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es soll dafür sorgen, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gut nutzbar sind.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, das auf einer EU-Richtlinie basiert. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen einfacher nutzbar sind.
Das betrifft z. B.:

  • Websites und Apps
  • Geld- und Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Reader, Computer, Smartphones, Tablets
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • Hotlines und Kundendienste
  • Telekommunikationsdienste (z. B. Telefonie, Messenger)
  • Online-Shops und Buchungsportale
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Book-Software

Das Ziel: Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung im Alltag – unabhängig von Behinderung oder Einschränkung.

Wer ist betroffen?
Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte sowie an Anbieter der genannten Dienstleistungen.
Nicht betroffen sind:

  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme)

Wichtig: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, die unter das BFSG fallen, muss die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen.

Übergangsfristen:

  • Für neue Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden, gilt das BFSG sofort.
  • Für Produkte und Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030.
  • Für Selbstbedienungsterminals gilt eine verlängerte Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren.

Was muss konkret getan werden?
Wer betroffen ist, muss sicherstellen, dass seine digitalen Angebote den Vorgaben zur Barrierefreiheit entsprechen. Das bedeutet z. B.:

  • Texte auf Webseiten und in mobilen Anwendungen müssen auch mit assistiven Technologien wie Screenreadern lesbar und verständlich sein. Dies erfordert unter anderem eine korrekte semantische HTML-Struktur und gegebenenfalls den Einsatz von ARIA-Attributen (Accessible Rich Internet Applications).
  • Bilder, Grafiken und andere Nicht-Text-Inhalte benötigen aussagekräftige Alternativtexte, die den Inhalt oder die Funktion des Elements beschreiben.
  • Die Navigation und alle interaktiven Funktionen müssen vollständig ohne Maus, also ausschließlich über die Tastatur, bedienbar sein.
  • Es müssen ausreichende Farbkontraste zwischen Vordergrund- und Hintergrundelementen (z.B. Text und Hintergrund) gewährleistet sein, um die Lesbarkeit für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen zu verbessern.
  • Informationen sollten über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden (z.B. visuell und akustisch).
  • Digitale Dokumente (wie PDF-Downloads), Kontaktformulare, Bestellprozesse in Online-Shops und Online-Buchungssysteme müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Videos benötigen Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen. Idealerweise sollte auch eine Audiodeskription für blinde und sehbehinderte Menschen angeboten werden, die visuelle Inhalte beschreibt.
  • Die Verwendung von verständlicher Sprache und eine klare, logische Strukturierung von Inhalten tragen maßgeblich zur Barrierefreiheit bei.

Grundlage ist die europäische Norm EN 301 549, die sich an den bekannten WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)-Richtlinien (Level AA) orientiert.

Was passiert bei Verstößen?
Die Umsetzung wird in Deutschland von einer zentralen Marktüberwachungsbehörde der Länder überwacht. Bei Verstößen können Unternehmen:

  • zur Nachbesserung verpflichtet werden
  • Fristen zur Herstellung der Barrierefreiheit erhalten
  • im schlimmsten Fall die Bereitstellung ihrer Produkte oder Dienste einstellen müssen

Die Behörde prüft außerdem, ob Ausnahmen von der Barrierefreiheits-Pflicht zu Recht beansprucht werden.

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.