LG Berlin: Keine Unterlassung ohne formgerechte Meldung nach dem Digital Services Act

Das Landgericht Berlin (AZ: 27 O 262/25 eV) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass Betreiber gastronomischer Einrichtungen gegen negative Online-Bewertungen nur dann wirksam vorgehen können, wenn sie bei Meldung der Rechtsverletzung das vom Plattformbetreiber eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA (Digital Services Act) nutzen. Formlose Mitteilungen – etwa per E-Mail oder Telefon – genügen nicht.

Der Fall

Eine Gastronomin wollte einer Plattform untersagen lassen, bestimmte „Sterne-Bewertungen“ ihres Restaurants zu veröffentlichen. Sie machte geltend, die Bewertungen seien rufschädigend. Die Plattformbetreiberin, ein Hostingdienstleister, hatte dafür ein spezielles Online-Formular eingerichtet.

Die Antragstellerin nutzte dieses Verfahren jedoch nicht, sondern informierte die Plattform formlos. Sie beantragte daraufhin beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.

Die Entscheidung

Das LG Berlin wies den Antrag zurück – sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen.

  1. Zuständigkeit und Streitwert
    • Für Unterlassungsansprüche ist bei einem Streitwert von maximal 5.000 € das Amtsgericht zuständig.
    • Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen der beanstandeten Bewertung.
    • Da die Antragstellerin keine konkreten Beeinträchtigungen ihres Umsatzes oder Images darlegte, setzte das Gericht den Wert unter 5.000 € an.
  2. Kein Unterlassungsanspruch
    • Ein Hostprovider haftet erst, wenn er in zumutbarer Weise von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.
    • Nach Art. 16 Abs. 3 DSA liegt eine solche Kenntnis nur vor, wenn der Betroffene die Meldung über das dafür vorgesehene Verfahren einreicht.
    • Formlose Mitteilungen sind unzureichend – selbst dann, wenn sie den beanstandeten Inhalt klar benennen.
    • Die Plattform hatte ihr Verfahren leicht zugänglich gestaltet (Impressum, direkter Link, Melde-Button neben der Bewertung).
    • Die Nutzung war der Antragstellerin zumutbar.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Form beachten: Bei Rechtsverletzungen auf Plattformen muss stets das offizielle Meldesystem nach DSA genutzt werden.
  • Substantiiert vortragen: Wer vor Gericht geht, muss konkrete wirtschaftliche oder immaterielle Schäden darlegen.
  • Gastronomie besonders betroffen: Sternebewertungen werden als subjektive Meinungsäußerungen gewertet – die Eingriffsintensität ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist oft gering.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass der DSA nicht nur Pflichten für Plattformbetreiber, sondern auch formale Hürden für Betroffene schafft. Wer diese nicht einhält, riskiert, dass selbst berechtigte Unterlassungsanträge scheitern.


Gericht: LG Berlin II
Datum: 07.08.2025
Az.: 27 O 262/25 eV
Fundstelle: BeckRS 2025, 19579

Unzulässige Rechtsdienstleistung: OLG Frankfurt verbietet Bewertungs-Löschdienst ohne Zulassung

Ein Unternehmen, das die Löschung negativer Online-Bewertungen anbietet, obwohl es keine Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt, handelt wettbewerbswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2024 – Az. 6 U 90/24, in einem aktuellen Berufungsverfahren und wies die Klage des Dienstleisters ab.

Was war geschehen?

Die Klägerin warb auf ihrer Website damit, negative Bewertungen auf Plattformen wie Google entfernen zu lassen. Sie ist jedoch weder als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen noch als Rechtsdienstleisterin registriert. Ein Wettbewerber – ein Rechtsanwalt, der ebenfalls Reputationsmanagement anbietet – sah hierin eine unzulässige Rechtsdienstleistung und mahnte die Klägerin ab.

Im Prozess begehrte die Klägerin die Feststellung, dass kein Anspruch auf Unterlassung bestehe. Sie argumentierte, ihre Tätigkeit sei rein technischer Natur: Die beanstandeten Bewertungen würden lediglich automatisiert an die Plattformen weitergeleitet – ohne inhaltliche oder rechtliche Prüfung.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte die Entscheidung des LG Gießen, dass es sich um eine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG i.V.m. § 3 RDG handelt. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers erwecke das Angebot der Klägerin den Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung.

Ein entscheidender Aspekt war die Werbung der Klägerin mit hohen Erfolgsquoten und dem Versprechen einer „einfachen Löschung“, ohne deutlich zu machen, dass keine rechtliche Bewertung der Inhalte erfolgt. Dies suggeriere juristische Expertise und lasse eine tatsächliche Rechtsprüfung vermuten – auch wenn technisch lediglich ein Standardtext verwendet werde.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

  • Werbung und Angebot entscheidend: Selbst wenn objektiv keine Rechtsprüfung erfolgte, genügt bereits das Angebot oder Bewerben solcher Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung für einen Verstoß.
  • Täuschung der Adressaten: Die Formulierungen und Darstellung auf der Website erwecken den Eindruck qualifizierter juristischer Prüfung.
  • Wettbewerbsverstoß: Der Verstoß gegen das RDG stellt einen Rechtsbruch i.S.v. § 3a UWG dar, der geeignet ist, Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

Die Berufung der Klägerin wurde vollumfänglich zurückgewiesen. Die negative Feststellungsklage blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Kein Mitbewerber, keine vergleichende Werbung – EuGH stärkt Vergleichsportale

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt: Ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern lediglich Angebote Dritter vergleicht, ist kein „Mitbewerber“ im Sinne der Richtlinie über vergleichende Werbung. Die Darstellung von Tarifnoten durch solche Portale stellt daher keine vergleichende Werbung dar – und fällt somit auch nicht unter die strengen Anforderungen der EU-Richtlinie.

Hintergrund:
Die HUK-COBURG hatte gegen Check24 geklagt. Der Vorwurf: Die auf der Website von Check24 dargestellten Tarifnoten zu Versicherungsangeboten seien unzulässige vergleichende Werbung. Sie suggerierten eine Objektivität, die nicht gegeben sei, und könnten Verbraucher in die Irre führen. Der Fall landete schließlich über ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH.

Der Antrag der HUK-COBURG:
HUK-COBURG beantragte insbesondere, es Check24 zu untersagen, Versicherungsangebote mittels eines Notensystems darzustellen, das angeblich irreführend sei und nicht die Anforderungen an objektive, nachprüfbare Vergleichskriterien erfülle (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Was der EuGH entschied:
Der Gerichtshof prüfte, ob ein Unternehmen wie Check24 überhaupt als „Mitbewerber“ der HUK-COBURG einzustufen ist. Das Ergebnis: Nein. Check24 erbringt keine eigenen Versicherungsdienstleistungen, sondern tritt als neutraler Vermittler und Vergleichsanbieter auf. Damit fehlt die notwendige Marktidentität, die für ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich wäre.

Kernaussage des EuGH:

„Ein Online-Vergleichsdienst […] fällt nicht unter den Begriff ‚vergleichende Werbung‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114, wenn das Unternehmen kein Mitbewerber ist und die verglichenen Dienstleistungen nicht selbst anbietet.“

Wie geht es weiter?
Zwar muss nun das Landgericht München I abschließend entscheiden, ob zwischen HUK-COBURG und Check24 ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Angesichts der klaren Aussagen des EuGH erscheint der Ausgang des Verfahrens jedoch weitgehend absehbar: Es fehlt an der erforderlichen Marktidentität, sodass von vergleichender Werbung nicht ausgegangen werden kann.

Praktische Bedeutung für Unternehmer:
Das Urteil bringt Klarheit für Betreiber von Vergleichsportalen und erleichtert deren rechtliche Einordnung. Unternehmer, die eigene Produkte oder Dienstleistungen nicht über Vergleichsportale anbieten, können sich nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen, um gegen solche Darstellungen vorzugehen – sofern das Portal selbst nicht Mitbewerber ist. Für Versicherer bedeutet dies: Wer sich in Portalen wie Check24 wiederfindet, muss deren Bewertungsmechanismen dulden, solange diese nicht gegen andere Vorschriften (etwa zur Irreführung) verstoßen.

Fazit:
Der EuGH stärkt Vergleichsportale und definiert klar die Grenzen des Begriffs „vergleichende Werbung“. Nur wer selbst Mitbewerber ist, kann sich auf die Schutzvorschriften der Richtlinie berufen. Unternehmen sollten diese Differenzierung künftig bei der Bewertung von Online-Vergleichen berücksichtigen.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Neunte Kammer
Datum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: C‑697/23

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.

Bezahlte Produktbewertung ohne Hinweis ist unlauter

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 09.06.2022, Az.: 6 U 232/21, entschieden, dass in Fällen, in denen für eine Produktrezension eine wenn auch nur sehr geringe Belohnung bezahlt wird, darauf auch bei der Bewertung hingewiesen werden muss. Fehlt ein solcher Hinweis, liegt eine unlautere getarnte Werbung vor.

In dem Verfahren wurde Amazon in Anspruch genommen, weil bei einigen Bewertungen nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Bewerter eine Entlohnung bzw. Belohnung für die Bewertung enthielt.

Bei einer bezahlten Kundenrezension sei nicht sichergestellt, dass die Abgabe der Bewertung frei von sachfremden Einflüssen sei, weswegen ein solcher Hinweis notwendig sei, so das OLG.

Das Urteil des OLG steht auch im Einklang mit den seit 28.05.2022 geltenden neuen Informationspflichten für Kundenbewertungen. Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss den User darauf aufmerksam machen, nach welchen Kriterien die Bewertungen erstellt und veröffentlicht werden.

Aber weder das OLG noch das Gesetz verbieten generell, dass ein Onlinehändler für Kundenbewertungen bezahlt. Er muss „nur“ darauf hinweisen, dass für Bewertungen eine Entlohnung oder Belohnung, z.B. in Form von Gutscheinen, erfolgt.

UWG-Reform ab 28. Mai 2022

Mit Wirkung ab dem 28. Mai 2022 werden neue verbraucherschützende Regelungen in das UWG aufgenommen. Im Wesentlichen wird dadurch die EU-Richtlinie zur Modernisierung des Verbraucherschutzrechts in deutsches Recht umgesetzt.

Im Folgenden ein Überblick über die Neuerungen:

1. Influencer-Marketing

Die umstrittenen und nur zum Teil durch BGH-Urteile vom letzten Jahr geklärten Fragen, wann Postings von sog. Influencern mit „Werbung“ zu kennzeichnen sind, sollen nun durch Einfügung eines neuen § 5a Abs. 4 UWG geklärt werden.

Diese Vorschrift legt fest, dass ein kommerzieller Zweck einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens und eine darauf begründende Kennzeichnungspflicht nicht vorliegt, wenn der Handelnde kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält. In einem solchen Fall ist das Posting nicht anders zu behandeln, als der redaktionelle Inhalt eines Magazins oder Blogs. Die Beweispflicht, dass keine Gegenleistung gewährt wurde, trifft den Influencer. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen ein Influencer Waren selbst kauft, Kassenbelege aufbewahrt werden sollten.

Als „ähnliche Gegenleistung“ gelten auch Provisionen, kostenlos zur Verfügung gestellte Produkte durch Unternehmen, kostenlose Reisen oder Übernachtungen, kostenloses Zurverfügungstellen von Ausrüstung etc. Es soll eine weite Auslegung des Begriffs der „Gegenleistung“ gelten.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt dann nicht, wenn sich der kommerzielle Zweck des Postings unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dies entspricht auch den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags der Länder, wonach Werbung als solche kenntlich zu machen ist, wenn diese als solche nicht erkennbar ist.

2. Informationspflichten zu Nutzerbewertungen

Denjenigen, der auf seiner Webseite Bewertungen seiner Produkte oder Dienstleistungen nutzt, hat nun gewisse Informationspflichten zu erfüllen.

Dies betrifft zum einen die typischen Produkt- oder Unternehmensbewertungen mittels Sternebewertungen oder vergleichbaren. Zum anderen aber voraussichtlich auch entsprechende Angaben, die mit Kundenzufriedenheit, Kundenreferenzen und ähnlichem auf ihrer Webseite werben.

Da diese Gesetzesänderung auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen ist, setzt der Gesetzgeber auf Aufklärung und Information. Der Onlineshop-Betreiber muss angeben, ob bzw. inwieweit er sicherstellt, dass veröffentlichte Beurteilungen von „echten Käufern“ stammen und auch, ob sämtliche Bewertungen veröffentlicht werden oder nach welchen Regeln bestimmte (meist schlechte) Bewertungen gelöscht werden.

Der Gesetzeswortlaut zwingt nicht den Unternehmer dazu, die Bewertungen als solche generell zu überprüfen. Nimmt er keinerlei Überprüfungen vor und veröffentlicht jede Bewertung, so muss er im Zuge seiner Informationspflicht darauf hinweisen, dass die auf seiner Seite veröffentlichten Bewertungen von ihm nicht überprüft werden.

Die neue Regelung klärt nicht darüber auf, wo und wie die Informationspflichten zu Bewertungen veröffentlicht werden müssen.

Geht man davon aus, dass auch die bisherigen Grundsätze gelten, so wird der Onlineshop-Betreiber seine Bewertungsregeln in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen selbst anbringen müssen. Dafür dürfte es auch genügen, wenn dies über einen typischen Sternchenhinweis erfolgt. Auf der Seite könnte z.B. bei dem Begriff „Kundenbewertungen“ ein „*“ angebracht werden, welches vom Nutzer angeklickt werden kann, wodurch er dann zu den Informationspflichten automatisch verlinkt wird. Im Footer der Webseite könnte dann noch zusätzlich ein neuer Untermenüpunkt „Hinweise zu Bewertungen“ angebracht werden, auf den z.B. bei Anklicken des Sternchens auch verlinkt wird.

3. Ranking von Suchergebnissen

Weitergehende Informationspflichten treffen die Betreiber von Plattformen mit Suchfunktionen. Darunter fallen z.B. Plattformen wie Amazon oder eBay, aber auch Vergleichsportale wie Check24, Verivox oder Idealo. Nicht erfasst sind Suchmaschinen bei reinen Onlineshops sowie allgemeine Suchmaschinen, wie z.B. Google.

Der Betreiber einer solchen Plattform muss nun den Nutzer darüber informieren, in welcher Weise er Rankings der Suchergebnisse vornimmt. Die „Hauptparameter“ für das Ranking sind anzugeben. Die Grenze liegt dort, wo eine Offenlegung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Plattform offenlegen würde.

Die Plattform muss also darüber informieren, ob z.B. Suchergebnisse bevorzugt werden, die dafür ein Entgelt bezahlen. Werden also beim Ranking einer Plattform z.B. Händlerbewertungen, Verkaufszahlen oder Beliebtheit, Rückgabequote etc. verwendet, müsste jedenfalls dies angegeben werden. Der im Gesetzeswortlaut verwendete Betriff „Hauptparameter“ ist allerdings nicht definiert und auch in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert.

In Anbetracht der aber sehr unklaren Formulierungen dürften hier die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren einiges klarstellen müssen.

4. Informationspflichten über Unternehmereigenschaft

Eine neue weitere Informationspflicht betrifft den Hinweis eines Anbieters von Waren oder Dienstleistungen, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, sofern dies nicht sowieso schon klar ist. Eine Pflicht, die daher vor allem an eBay-Händler gerichtet sein dürfte.

5. Informationspflichten bei sog. Produktvarianten

Irreführend ist künftig eine Werbung, bei der eine Ware auf unterschiedlich geografischen Märkten als identisch beworben wird, obwohl sich die Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen voneinander unterscheiden. Kein Kriterium ist die Qualität, sofern es hier keine „wesentlichen Unterschiede“ gibt. Beispiel wäre hier die Füllmenge eines Produktes. Auch hier setzt der Gesetzgeber auf Aufklärung.

6. Verbraucherschadenersatz

Neu und erstmals in das UWG aufgenommen wird ein eigener Schadenersatzanspruch für Verbraucher.

Bislang konnten Schadenersatzansprüche über das UWG nur von Mitbewerbern geltend gemacht werden.

Allerdings kann ein Verbraucher nicht für jede wettbewerbswidrige Handlung oder Werbung einen Schadenersatz einfordern. Ausgeschlossen vom Schadenersatzanspruch sind anspruchsbegründende Normen, die dem Marktverhalten oder dem Mitbewerberschutz dienen (z.B. § 6 UWG, der vergleichende Werbung regelt oder die Fälle des § 4 UWG). Dieser Schadenersatz dürfte daher beschränkt sein auf Verstöße gegen die sog. UGP-Richtlinie (Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, geregelt in § 3 UWG). Der Anspruch ist darüber hinaus auf den Ersatz des sog. Vertrauensschadens beschränkt. Dem Verbraucher wird also nur der Schaden ersetzt, den er erlitten hat, weil er auf eine Werbeaussage eines Unternehmens vertraut hat. Ein Beispiel dafür wäre eine Werbung eines Unternehmens mit besonders günstigen Angeboten in seinem Ladenlokal, ohne dass der Unternehmer die so beworbene Ware bevorratet bzw. ausreichend bevorratet hat, also ein typischer „Anlockfall“. Fährt der Verbraucher in das Ladenlokal und stellt fest, dass die beworbene Ware nicht oder nicht ausreichend vorhanden war, so könnte er als Vertrauensschaden z.B. die Reisekosten erstattet verlangen.

Ob dieser Schadenersatzanspruch für Verbraucher in der Praxis künftig eine große Rolle spielen wird, ist offen, weil der Anwendungsbereich beschränkt und insbesondere auch die Schadenshöhe durch den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt ist.

7. Bußgelder bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften

Neben der individuellen Rechtsdurchsetzung für Verbraucher im Wege des Schadenersatzes gibt es künftig auch die Möglichkeit, dass die dafür zuständige Behörde gegen einen Unternehmer ein Bußgeld verhängen kann. Dies war im UWG nur ausnahmsweise möglich. Der Anwendungsbereich ist nun erweitert worden. Zuständig sein werden wahrscheinlich die jeweiligen Behörden der Bundesländer, wobei noch nicht klar ist, welche Behörde dies sein wird (z.B. Gewerbe- oder Ordnungsamt). Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen durchaus empfindlich hohe und umsatzabhängige Bußgelder festsetzen.

8. Werbung mit Garantien

Neben der Gesetzesreform will ich noch auf ein aktuelles Urteil des EuGH hinweisen, welches sich auch mit den Informationspflichten von Onlinehändlern befasst.

Es ging um die Frage, ob Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder im eigenen Shop Verbraucher über Herstellergarantien informieren müssen. Bei Herstellern oder Händler, die eigene Garantien geben, ist die Rechtslage klar: hier muss auf die Garantiebedingungen hingewiesen werden.

Umstritten war die Frage, ob Händler auch auf Herstellergarantien hinweisen müssen. Muss also ein Händler, der auf Amazon, eBay oder im eigenen Shop z.B. einen Fernseher verkauft, auch auf Garantien des Herstellers hinweisen und auf dessen Garantiebedingungen z.B. verlinken?

Der EuGH (Urt. v. 05.05.2022, AZ C-179/21) entschied, dass ein Onlinehändler nur dann auf eine solche Herstellergarantie und die entsprechenden Bedingungen der Inanspruchnahme hinweisen muss, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an der Information habe, um seine Kaufentscheidung treffen zu können. Ein Interesse des Verbrauchers an der Information sah der EuGH dann als gegeben, wenn die Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Verkaufsangebots darstelle. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Händler die Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument nutze, um sein Angebot im Vergleich zu denen der Mitbewerber als besonders attraktiv darzustellen. Weitere Kriterien für die Beurteilung seien der Inhalt und die allgemeine Gestaltung des Warenangebots. Inwiefern die Erwähnung der Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument von Bedeutung sei oder andere, mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot erwähnt würden, müsse ebenfalls beachtet werden. Liege ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers vor, so müssten neben der Garantiedauer und dem Geltungsbereich auch der Reparaturort, mögliche Beschränkungen der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers angegeben werden.

9. Fazit

Den Onlinehändler treffen also künftig weitere Informationspflichten als ohnehin schon bestehen. Ob dem gesetzgeberischen Ziel der Aufklärung von Verbrauchern damit gedient ist, wenn dem Verbraucher immer mehr und immer umfangreichere Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, darf durchaus bezweifelt werden. Aber Händler sollen die neuen Regelungen umsetzen, weil Verstöße abgemahnt werden können.

Sollten Sie zu dem einen oder anderen Punkt bzw. der Umsetzung Fragen haben, so stehe ich dafür gerne zur Verfügung.

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch Betreiber eines Bewertungsportals

Mit Urteil vom Urteil vom 4. April 2017 – AZ: VI ZR 123/16 – hat der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung von Bewertungsportalen weiter präzisiert.

In dem entschiedenen Fall hatte das Bewertungsportal auf ein Löschungsersuchen eines Betroffenen inhaltliche Änderungen an dem Text der Bewertung vorgenommen, ohne dies mit der Person abzusprechen, die die Bewertung online gestellt hatte. Das betroffene Unternehmen war auch mit dem abgeänderten Text nicht einverstanden und klagte.

Die Instanzgerichte und nun auch der BGH gaben der Klage statt.

Das Bewertungsportal habe die Äußerungen auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem es selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Autoren der Bewertung – entschieden habe, welche Äußerungen es abändere oder entferne und welche es beibehalte, so das Gericht.

Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände habe das beklagte Portal somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten, so das Fazit des BGH.