Wenn die Verpackung mehr verspricht als drin ist: LG Heilbronn stoppt „Mogelpackung“ bei Kaufland-Tofu

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Kaufland wegen einer aus ihrer Sicht irreführenden Verpackung verklagt. Konkret ging es um ein Produkt unter Kaufland-Eigenmarke: „Tofu geräuchert Sesam Mandel“. Der Tofu steckte in einer Innenverpackung aus Kunststoff, zusätzlich aber in einer blickdichten Karton-Umverpackung. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale nahm der Tofu nur rund 36 Prozent des Volumens dieser Kartonverpackung ein – der Rest war Luft.

Das Landgericht Heilbronn hat der Klage stattgegeben und Kaufland verboten, dieses Produkt in genau dieser Verpackungsgestaltung in den Filialen anzubieten. Zusätzlich muss Kaufland eine Abmahnpauschale bezahlen und die Prozesskosten tragen.

Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen gehen davon aus: Solange die Füllmenge (z. B. Grammangabe) korrekt ist, ist die Verpackung rechtlich unkritisch. Das Urteil zeigt das Gegenteil: Auch eine optisch „zu große“ Verpackung kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Kunden eine falsche Erwartung über die Menge auslöst. Das Risiko betrifft nicht nur Markenhersteller, sondern gerade auch Händler mit Eigenmarken.

Die Kernaussage des Gerichts: Verpackung ist Werbung
Das Gericht ordnet die Verpackungsgestaltung als Teil der geschäftlichen Handlung ein. Entscheidend ist die Wirkung am Regal: Der Kunde trifft seine Kaufentscheidung häufig in Sekunden nach dem äußeren Eindruck. Wenn dieser Eindruck über die Menge täuscht, kann das eine Irreführung über ein wesentliches Merkmal der Ware sein – nämlich die Menge.

Was genau war aus Sicht des Gerichts irreführend?
Das Landgericht Heilbronn stellt auf die Erwartung des durchschnittlichen, verständigen Verbrauchers ab. Bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – ohne besonderen „Wertigkeits“- oder Geschenkcharakter der Verpackung – erwartet der Kunde nach Auffassung des Gerichts, dass eine blickdichte Kartonverpackung jedenfalls deutlich überwiegend gefüllt ist. Eine Befüllung von nur rund einem Drittel enttäuscht diese Erwartung und ist geeignet, den Kunden zum „Griff ins Regal“ zu bewegen, den er sonst so nicht vorgenommen hätte.

Wichtig ist dabei: Ein bloßer Hinweis auf die Nettofüllmenge reicht nach der Argumentation des Gerichts nicht zwingend aus, um die Fehlvorstellung zu neutralisieren, wenn die Verpackung selbst einen ganz anderen Mengeneindruck vermittelt und keine zusätzlichen klarstellenden Hinweise vorhanden sind.

Die 30-Prozent-Schwelle: Ab wann wird Luft rechtlich relevant?
Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Luftanteil von mehr als 30 Prozent als deutliches Warnsignal für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gewertet werden kann. Im Heilbronner Fall lag der Luftanteil nach den vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen deutlich darüber. Für die Praxis bedeutet das: Wer dauerhaft mit großen Freiräumen arbeitet, läuft schnell in den Bereich, in dem Gerichte nicht mehr von einer „noch üblichen“ Gestaltung ausgehen.

Beweislast: Technische Gründe muss das Unternehmen erklären
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Beweislastverteilung. Wenn ein Unternehmen meint, eine bestimmte Verpackungsgröße sei technisch erforderlich (z. B. Produktschutz, Transport, Stabilität, Maschinenlauf), muss es das nachvollziehbar darlegen. Pauschale Aussagen wie „Der Hersteller wird schon gesetzeskonform liefern“ helfen nicht. Wer technische Notwendigkeiten nicht konkret erklären kann, hat im Streitfall schlechte Karten – besonders dann, wenn das Missverhältnis zwischen Ware und Verpackung so deutlich ist.

Prozessualer Hinweis: „Pauschal bestreiten“ kann teuer werden
Das Gericht hat außerdem deutlich gemacht, dass ein sehr allgemeines Bestreiten („wir bestreiten alles“) nicht genügt – vor allem bei Umständen, die in der eigenen Wahrnehmung und Sphäre des Unternehmens liegen (z. B. Maße, tatsächliche Ausgestaltung, Vertrieb). In der Folge kann entscheidender Vortrag der Gegenseite als zugestanden gelten. Für Unternehmen heißt das: Wer sich verteidigt, muss konkret werden – oder verliert über die Prozessregeln.

Fazit
Wer mit überdimensionierten Umverpackungen arbeitet, riskiert Unterlassung und Kosten – auch dann, wenn die Nettofüllmenge korrekt angegeben ist. Für Händler mit Eigenmarken ist das besonders relevant, weil Verpackungsentscheidungen schnell als „eigene“ Marktkommunikation gewertet werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Heilbronn
Datum: 10.09.2025
Aktenzeichen: Me 8 O 227/24

Irreführung bei Online-Ferienhausbuchungen: Warum Transparenz über den Vertragspartner Pflicht ist

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden, dass ein Online‑Buchungsportal für Ferienhäuser Verbraucher unzulässig in die Irre führt, wenn es ihnen vor Vertragsabschluss nicht klar mitteilt, mit welchem Anbieter der Mietvertrag zustande kommt. Die Entscheidung hat Signalwirkung – nicht nur für Ferienhausvermittler, sondern für die gesamte Plattformökonomie.

Ein deutsches Ferienhausportal bot online Buchungsmöglichkeiten für Unterkünfte in Dänemark an. Der Buchungsvorgang erfolgte vollständig über die Website, einschließlich Preisangabe und Zahlungsabwicklung. Nach außen wirkte es so, als sei das Portal selbst Vermieter. Tatsächlich kam der Vertrag aber regelmäßig mit einem anderen Anbieter zustande – der Kunde erfuhr davon erst nach Abschluss der Buchung per E-Mail. Das Portal bezeichnete diese Anbieter lediglich als „Kooperationspartner“.

Das Landgericht Hamburg beurteilte dieses Vorgehen als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG müssen wesentliche Informationen, zu denen auch die Identität des tatsächlichen Vertragspartners gehört, dem Verbraucher rechtzeitig – also vor seiner Buchung – zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt dies erst nach dem Klick auf „Buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“, ist das wettbewerbswidrig.

Die Richter stellten klar: Es reicht nicht aus, dass der Buchungsvorgang auf einer Website vollständig durchgeführt werden kann. Entscheidend ist, dass für den Verbraucher erkennbar ist, mit wem er den Vertrag schließt. Auch Begriffe wie „Kooperationspartner“ oder unklare Rollenbeschreibungen in den AGB ändern daran nichts.

Für Plattformbetreiber bedeutet das:

  • Der tatsächliche Vertragspartner (Name und Anschrift) muss klar und unübersehbar benannt werden – spätestens vor dem Buchungsschritt.
  • Vertragsbedingungen dürfen nicht suggerieren, dass das Portal selbst Anbieter der Leistung ist, wenn tatsächlich ein Dritter Vertragspartner wird.
  • Die Rolle als Vermittler muss transparent und deutlich kommuniziert werden.
  • Bewertungsportale oder Schlichtungsverfahren, an denen das Portal teilnimmt, ändern nichts an der Pflicht zur Vorab-Information über den Vertragspartner.

Das Urteil zwingt Anbieter zu mehr Transparenz – ein Vorteil für Verbraucher, aber auch eine Herausforderung für Plattformen, die bislang auf eine bewusst verschwommene Rollenzuweisung gesetzt haben.

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 18.09.2025
Aktenzeichen: 312 O 13/23

Click & Collect: OLG Stuttgart erklärt widersprüchliche AGB für unzulässig – Buttonbeschriftung „JETZT RESERVIEREN“ aber zulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 25.11.2025 (Az. 6 UKl 1/25) eine AGB-Klausel der Drogeriekette Müller für unzulässig erklärt. Dafür war die Beschriftung des „Buttons“ aus Sicht des Gerichts zulässig. Es ging um das Verfahren „Click and Collect“, also Online-Bestellung mit anschließender Abholung in der Filiale. Der klagende Verbraucherschutzverein beanstandete sowohl die Beschriftung des Bestellbuttons als auch widersprüchliche Regelungen in den AGB. Das Urteil liefert wichtige Leitlinien für die Vertragsgestaltung im Onlinehandel.

Der Sachverhalt

Verbraucher konnten bei Müller online Produkte auswählen und sich zur Abholung in eine Filiale liefern lassen. Am Ende der Bestellung erschien ein Button mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“. In den AGB hieß es dazu, der Kunde gebe durch Anklicken ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Gleichzeitig war geregelt, dass der Kaufvertrag erst zustande komme, wenn der Kunde die Ware in der Filiale abhole und bezahle.

Diese widersprüchliche Darstellung beanstandete der klagende Verbraucherschutzverein: Ein Vertrag komme gemäß den gesetzlichen Regelungen durch Angebot und Annahme zustande. Wenn der Verbraucher bereits ein Angebot abgebe, dürfe das Zustandekommen nicht von der Abholung abhängig gemacht werden. Der Verbraucher werde über die rechtlichen Folgen seiner Bestellung irregeführt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation teilweise. Es erklärte die Kombination der beiden AGB-Klauseln für intransparent und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Wenn in einer Klausel von einem verbindlichen Angebot die Rede sei, müsse auch klar sein, wie und wann dieses angenommen werde. Die Annahme durch einfache Entgegennahme und Zahlung in der Filiale sei rechtlich nicht ausreichend transparent geregelt.

Hingegen verneinte das Gericht einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach bei Online-Bestellungen eine ausdrückliche Zahlungspflicht klar kommuniziert werden muss. Die Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ sei aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht als zahlungspflichtige Bestellung zu werten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlungspflicht entstehe. Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Klausel, wonach bei dieser Bestellvariante kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Da der Vertrag nicht ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande komme, liege kein Fernabsatzvertrag vor.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen, die ein „Click and Collect“-Modell nutzen oder planen, ergibt sich aus der Entscheidung Folgendes:

  • AGB dürfen nicht widersprüchlich sein. Wird dem Kunden erklärt, er gebe mit dem Klick ein Angebot ab, muss nachvollziehbar und eindeutig geregelt sein, wann und wie dieses angenommen wird.
  • Die Beschriftung von Buttons wie „JETZT RESERVIEREN“ ist zulässig, sofern der Kunde durch den Klick keine unmittelbare Zahlungspflicht eingeht. Eine verpflichtende Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ besteht in solchen Fällen nicht.
  • Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nur bei Fernabsatzverträgen. Wird der Vertrag tatsächlich erst vor Ort in der Filiale geschlossen, besteht dieses Recht nicht.

Praxistipps für Unternehmen

  • AGB, die Online-Reservierung und Filialabholung regeln, sollten juristisch eindeutig formuliert sein.
  • Unternehmen müssen ihre Prozesse klar dokumentieren: Wird online nur reserviert oder bereits verbindlich bestellt?
  • Wer Kunden eine einfache und rechtssichere Abholung bieten will, sollte auf widerspruchsfreie AGB und verständliche Kundenkommunikation achten.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 6 UKl 1/25

Werbung mit Bonus ohne Preisangabe unzulässig – REWE unterliegt vor dem LG Köln

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte REWE verklagt, weil das Unternehmen in seiner App sowie online mit Bonusbeträgen für bestimmte Lebensmittelprodukte warb, ohne gleichzeitig den Preis der beworbenen Produkte anzugeben. So wurde etwa für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2,00 Euro ausgelobt – ohne Hinweis darauf, wie viel der Sekt kostet. Auf derselben Seite wurden andere Produkte hingegen mit Preis und Bonus gemeinsam beworben. Diese selektive Preisangabe wurde von der Verbraucherzentrale als irreführend eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass eine solche Werbung unzulässig ist. Wer mit einem konkreten Bonusbetrag in Euro wirbt, muss den Verbraucher darüber informieren, wie hoch der Preis des beworbenen Produkts ist. Nur dann kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil einschätzen.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 5a Abs. 1 UWG. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig sind.

Auch wenn REWE argumentierte, dass es sich bei der Werbung nicht um eine klassische Preiswerbung handele und die Preisangabenverordnung daher nicht einschlägig sei, überzeugte dies das Gericht nicht. Der Bonus sei in seiner Wirkung mit einem Rabatt vergleichbar. Ohne Kenntnis des Produktpreises könne der Kunde die Werthaltigkeit des Bonus nicht einschätzen. Dies führe zu einer Täuschung über den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil.

Die Werbung wurde daher als unlauter und irreführend eingestuft. REWE wurde die weitere Verbreitung solcher Anzeigen untersagt. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Bedeutung für den Handel

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den gesamten Online- und stationären Handel. Wer mit Bonusbeträgen, Cashback oder anderen geldwerten Vorteilen wirbt, muss sicherstellen, dass auch der konkrete Produktpreis gleichzeitig genannt wird.

Besonders relevant ist dies bei Werbemaßnahmen über Apps, Kundenbindungsprogramme und digitale Plattformen. Die Preisangabe darf nicht auf spätere Informationsschritte verschoben werden – sie muss unmittelbar mit dem Bonus erscheinen.

Technische Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Preisnennung befreien Händler nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz. Händler sollten ihre Bonus- und Rabattaktionen daraufhin überprüfen, ob dem Kunden alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung mit Euro-Boni ohne Preisangabe ist künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 87 O 18/25

Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch: OLG Hamm konkretisiert Umfang und Risiken für Unternehmen

Werbung für Biozidprodukte ohne Warnhinweis

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Jahr 2015 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der es sich verpflichtete, künftig nicht mehr für bestimmte Biozidprodukte ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zu werben. Die Erklärung war „nach Hamburger Brauch“ abgegeben – also mit variabler Vertragsstrafe. Jahre später warb dasselbe Unternehmen erneut für ein anderes Biozidprodukt – ebenfalls ohne Warnhinweis. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den alten Unterlassungsvertrag und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro.

Was ist der „Hamburger Brauch“?

Wer eine wettbewerbswidrige Handlung begeht – etwa durch irreführende Werbung oder fehlende Pflichtangaben – wird oft abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In vielen Fällen enthält diese keine fixe Vertragsstrafe (z. B. 5.000 €), sondern folgt dem sogenannten Hamburger Brauch: Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, im Fall eines künftigen Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Abmahner nach billigem Ermessen festlegt. Ein Gericht kann diese Summe später überprüfen.

Dieser flexible Mechanismus erlaubt eine individuell angepasste Sanktion, birgt aber auch Risiken – insbesondere dann, wenn nicht klar ist, wie weit die Unterlassungspflicht eigentlich reicht. Genau mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm auseinanderzusetzen.

Der Beschluss: Vertragsstrafe auch für „kerngleiche“ Verstöße

Das OLG Hamm stellte in seinem Hinweisbeschluss klar, dass sich der Unterlassungsvertrag nicht nur auf die konkret genannten Produkte, sondern auf alle kerngleichen Verstöße bezieht. Entscheidend sei nicht die genaue Produktbezeichnung, sondern das charakteristische Verhalten – hier: die Werbung für ein kennzeichnungspflichtiges Biozidprodukt ohne Warnhinweis.

Wichtig: Die Beklagte hatte zwar ursprünglich nur drei Produkte konkret in ihrer Erklärung benannt, doch durch die begleitende Korrespondenz und das Verhalten nach Abgabe der Erklärung habe sie bei ihrem Gegner den Eindruck erweckt, dass auch gleichartige Verstöße (z. B. bei anderen Biozidprodukten) umfasst seien. Sie hätte – so das Gericht – diesen Eindruck klarstellend zurückweisen müssen, wenn sie etwas anderes gewollt hätte.

Die Konsequenz: Vertragsstrafe ist verdient – und wirksam

Die Höhe der Vertragsstrafe wurde vom Kläger auf 6.000 € festgelegt. Das Gericht hält diesen Betrag für billig und angemessen:

  • Die Werbung betraf ein gesundheitsrelevantes Produkt ohne gesetzlich geforderten Warnhinweis.
  • Die Beklagte ist ein besonders marktstarkes Unternehmen mit Milliardenumsatz.
  • Es war bereits der dritte Verstoß gegen dieselbe Unterlassungserklärung.
  • Die Strafe erfüllt den Zweck, künftige Verstöße wirksam zu verhindern.

Auch eine höhere Vertragsstrafe – etwa 10.000 Euro – wäre laut OLG Hamm nicht unbillig. Die Berufung der Beklagten hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zeigt deutlich, wie weitreichend eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verstanden werden kann. Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein:

  • Kerngleiche Verstöße sind auch dann umfasst, wenn nur bestimmte Produkte in der Erklärung benannt sind – solange das charakteristische Verhalten gleich bleibt.
  • Wer den Umfang seiner Unterlassungspflicht einschränken will, muss dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
  • Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann Unternehmen über Jahre binden – und Verstöße teuer werden lassen.

Besonders im Onlinehandel, wo Produktbeschreibungen schnell geändert oder automatisiert übernommen werden, ist Vorsicht geboten. Interne Kontrollmechanismen sollten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verschärft werden.

Fazit

Der Hamburger Brauch bietet Flexibilität – sowohl für Abmahner als auch für den Abgemahnten. Doch diese Flexibilität erfordert Klarheit: Wer sich nicht ausdrücklich einschränkt, haftet unter Umständen für alle kerngleichen Verstöße. Für Unternehmen ist das ein Weckruf, Unterlassungserklärungen nicht nur juristisch prüfen zu lassen, sondern auch intern klare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgefehlern zu treffen. Der Fall des OLG Hamm unterstreicht: Eine unklare Erklärung kann zur teuren Falle werden.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 15.07.2025
Aktenzeichen: 4 U 11/25

Mogelpackung bei Kaufland: LG Heilbronn stoppt irreführende Tofu-Verpackung

Ein Verbraucherverband verklagte den Discounter Kaufland, weil dieser unter seiner Eigenmarke ein Produkt mit geräuchertem Bio-Tofu verkaufte, dessen Umverpackung nur zu etwa 36 Prozent mit Ware befüllt war. Die Kartonverpackung täuschte damit einen deutlich größeren Inhalt vor, als tatsächlich vorhanden war. Trotz Abmahnung durch den Verband verweigerte Kaufland eine Unterlassungserklärung – der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24) gab der Klage statt und stellte klar: Eine derart überdimensionierte Verpackung ist irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Die Richter bejahten einen klaren Verstoß, da

  • das tatsächliche Füllvolumen bei lediglich einem Drittel der Verpackung lag,
  • keinerlei technische Notwendigkeit für die übergroße Verpackung bestand,
  • und der Verbraucher – gerade bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – eine deutlich vollere Verpackung erwartet.

Das Gericht verwies darauf, dass der durchschnittliche Käufer bei einer nicht einsehbaren Kartonverpackung davon ausgehe, dass diese zumindest zu zwei Dritteln gefüllt sei. Eine Füllmenge von nur 36 % überschreite die vom Bundesgerichtshof gezogene Relevanzschwelle für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung deutlich.

Wer muss was beweisen?

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Beweislast: Das Gericht stellte klar, dass es Sache des Unternehmens ist, darzulegen und zu beweisen, wenn eine bestimmte Verpackungsgröße aus technischen Gründen erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht – wie im vorliegenden Fall – wird angenommen, dass die Gestaltung allein dem Zweck dient, einen größeren Inhalt vorzutäuschen. Pauschales Bestreiten reicht dabei nicht aus.

Bedeutung über Lebensmittel hinaus

Auch wenn es im konkreten Fall um ein Lebensmittelprodukt ging, gilt das Urteil nicht nur für diesen Bereich. Entscheidend ist die Sichtbeziehung zum Produkt: Immer dann, wenn Waren typischerweise „auf Sicht“ gekauft werden – also durch bloße Betrachtung von Form, Größe oder Verpackung einen Eindruck vom Inhalt vermitteln sollen –, ist eine Täuschung über das tatsächliche Volumen oder die Menge unzulässig.

Dies betrifft z. B. auch Kosmetika, Spielwaren, Elektronik-Zubehör oder Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs. Unternehmer sollten daher unabhängig von der Branche prüfen, ob ihre Verpackungsgestaltung objektiv geeignet ist, falsche Erwartungen beim Verbraucher zu wecken.

Fazit

Die Entscheidung des LG Heilbronn zeigt deutlich: Verpackung ist nicht nur Hülle, sondern Teil der geschäftlichen Kommunikation mit dem Verbraucher. Wer durch übermäßige Luftanteile oder rein werblich motivierte Verpackungsgrößen einen falschen Eindruck erweckt, handelt wettbewerbswidrig. Unternehmen sollten bei der Verpackungsgestaltung daher sorgfältig abwägen, ob Größe und Inhalt in einem angemessenen Verhältnis stehen – und im Zweifel technische Gründe für größere Verpackungen auch belegen können.


LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24, GRUR-RS 2025, 25178

„Alkoholfreier Gin“ ist unzulässig – Der EuGH zieht klare Grenzen

In unseren Beiträgen vom 07.08.2025, vom 13.08.2025 und vom 12.11.2025 haben wir uns mit Urteilen zu der Frage auseinandergesetzt, ob Hersteller alkoholfreier Alternativen zu klassischen Spirituosen Begriffe wie Gin, Rum oder Whiskey verwenden dürfen – etwa in Form von Zusätzen wie „alkoholfrei“ oder „Alternative“.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C‑563/24) ein deutliches Signal gesendet: Die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ ist unionsrechtlich verboten.

Hintergrund des Falls

Auslöser des Verfahrens war eine Unterlassungsklage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen die PB Vi Goods GmbH, die ein alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertrieben hatte. Das Landgericht Potsdam legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Verbot gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der EU‑Grundrechtecharta verstoße – insbesondere, weil das Produkt klar als alkoholfrei gekennzeichnet war und keine Irreführung beabsichtigt sei.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH urteilte eindeutig:

  • Die Bezeichnung „Gin“ ist rechtlich geschützt und darf nur für Produkte verwendet werden, die die Voraussetzungen der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 erfüllen.
  • Dazu gehört insbesondere ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. sowie die Herstellung durch Aromatisierung von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren.
  • Ein Produkt, das keinen Alkohol enthält, kann diese Kriterien nicht erfüllen – unabhängig davon, ob Zusätze wie „alkoholfrei“ verwendet werden.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Der EuGH bestätigt, was sich bereits aus der bisherigen deutschen Rechtsprechung ergeben hat:

  1. Geschützte Begriffe wie „Gin“ oder „Rum“ dürfen nicht zur Beschreibung alkoholfreier Getränke verwendet werden, selbst wenn dem Begriff Zusätze wie „alkoholfrei“ oder „Alternative“ beigefügt werden.
  2. Die Verbrauchererwartung an Produkte mit Bezeichnungen wie „Gin“ ist klar: Sie enthalten Alkohol und erfüllen ein traditionelles Herstellungsverfahren.
  3. Die Abgrenzung dient auch dazu, Trittbrettfahren zu verhindern – etwa wenn alkoholfreie Produkte vom Ruf traditioneller Spirituosen profitieren wollen, ohne deren Qualitätsstandards einzuhalten.

Empfehlungen für Hersteller

Die Entscheidung bedeutet konkret:

  • Produkte ohne Alkohol dürfen nicht mit geschützten Spirituosenbezeichnungen vermarktet werden – auch nicht in Kombination mit Zusätzen wie „0 %“, „alkoholfrei“ oder „Free“.
  • Hersteller alkoholfreier Alternativen sollten auf eigene, neutrale oder fantasievolle Produktbezeichnungen zurückgreifen – etwa „Botanical Drink“, „Wacholdergetränk“ oder „Virgin Spirit“.
  • Marken‑ und Produktkommunikation müssen genauestens geprüft werden – insbesondere Etiketten, Verpackung, Online-Shops und Werbematerialien.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH setzt einen Schlusspunkt hinter eine umstrittene Praxis und dazu gehöriger Urteile. Wer alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen vertreibt, darf keine geschützten Spirituosen-Begriffe verwenden – auch nicht in vermeintlich entschärfter Form.

Für Unternehmen bedeutet das: Rechtssicherheit gibt es nur mit klarer Kennzeichnung und eigener Produktidentität.

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: C-563/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 30303

Bundesverband der Verbraucherzentralen – FIFA 1:0

FIFA unterliegt vor dem LG Berlin wegen „klimaneutraler“ WM-Werbung

Die FIFA darf nicht mehr mit Aussagen über eine „vollständig klimaneutrale“ Weltmeisterschaft werben. Das Landgericht Berlin hat dem Weltfußballverband auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) untersagt, bestimmte Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit der WM 2022 in Katar zu verwenden. Grund: Diese Aussagen seien irreführend und verstießen gegen das Wettbewerbsrecht.

Was war geschehen?

Die FIFA hatte auf ihrer deutschsprachigen Website rund um den Ticketverkauf für die WM 2022 mehrfach damit geworben, das Turnier sei „vollständig klimaneutral“. Auch sei geplant gewesen, „einen Maßstab für Umweltverantwortung“ zu setzen. Zudem sei eine Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt worden, um Emissionen durch „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“ zu verringern. Verbleibende Emissionen würden kompensiert.

Das sagt das Gericht

Das Landgericht Berlin sieht in diesen Aussagen eine wettbewerbswidrige Irreführung über wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung – nämlich über die Umweltwirkungen des Turniers. Die Werbung suggeriere, die WM 2022 sei insgesamt ohne negative Klimaauswirkungen verlaufen. Tatsächlich sei jedoch nicht deutlich geworden, wie und in welchem Umfang Emissionen reduziert oder kompensiert wurden.

Die von der FIFA gegebenen Erklärungen seien zu vage gewesen. Besonders beanstandete das Gericht, dass die Begriffe wie „energieeffizient“ oder „emissionsarm“ nicht erläutert wurden. Zudem seien viele der verlinkten Informationen nur auf Englisch oder Arabisch abrufbar gewesen – für den deutschsprachigen Verbraucher damit nicht ausreichend zugänglich.

Kern der Entscheidung: Strenge Maßstäbe für Umweltwerbung

Das Urteil folgt der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits im Juni 2024 strenge Anforderungen für Aussagen wie „klimaneutral“ formuliert hatte. Danach müssen Unternehmen klar und nachvollziehbar darlegen, ob und wie Klimaneutralität durch Vermeidung oder Kompensation erreicht wird. Denn diese Maßnahmen sind aus Sicht des Verbrauchers nicht gleichwertig.

Im konkreten Fall hatte die FIFA zwar einige Erläuterungen gegeben, diese reichten dem Gericht aber nicht aus. Es fehlte an einer transparenten Darstellung des Verhältnisses von Emissionsvermeidung zu Kompensation sowie an Informationen über Art und Umfang der eingesetzten Klimamaßnahmen. Gerade bei großen Sportveranstaltungen sei das Aufklärungsbedürfnis besonders hoch, weil Verbraucher emotional angesprochen würden und ein verstärktes Umweltbewusstsein erwartet werde.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil zeigt deutlich: Wer mit umweltbezogenen Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ wirbt, muss diese Aussagen auch konkret und in der Sprache der Zielgruppe erläutern. Vage Aussagen, unklare Begriffe und fremdsprachige Erklärungen genügen nicht. Besonders bei international vielbeachteten Veranstaltungen wie der Fußball-WM ist mit einer hohen Aufmerksamkeit und Wirkung solcher Aussagen zu rechnen.

Für Unternehmen bedeutet dies: „Greenwashing“ kann nicht nur das Vertrauen der Verbraucher schädigen, sondern auch rechtlich geahndet werden. Es lohnt sich, Aussagen zur Nachhaltigkeit rechtssicher zu gestalten – klar, konkret und belegbar.

Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin ist ein weiteres Signal für mehr Transparenz in der Umweltwerbung. Sie zeigt: Auch Global Player wie die FIFA müssen sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts halten – vor allem, wenn sie sich als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit präsentieren.

Gericht: Landgericht Berlin
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 52 O 53/23

Alkoholfreie Spirituosen: nächste Runde im Streit um korrekte Bezeichnungen

In den letzten Monaten hat sich einiges getan in der rechtlichen Auseinandersetzung rund um die Bezeichnung sogenannter „alkoholfreier“ oder „veganer“ Spirituosen. Bereits in unseren Blogbeiträgen vom 07.08.2025 und 13.08.2025 haben wir aktuelle Urteile zum „alkoholfreien Gin“ oder zum „gesunden Wein“ besprochen. Nun liegt mit dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.10.2025 (Az. 15 O 28/24) eine weitere spannende Entscheidung vor, die erneut den Spannungsbogen zwischen kreativem Marketing und lebensmittelrechtlichen Vorgaben beleuchtet.

Was war geschehen?

Ein Hersteller veganer Spirituosen bewarb eines seiner Produkte mit Aussagen wie „Eierlikör ohne Eier“, „Likör ohne Ei“, „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Eierlikör“. Ein Wettbewerbsverband mahnte das Unternehmen ab und verlangte die Unterlassung dieser Aussagen mit Verweis auf die EU-Spirituosenverordnung (VO (EU) 2019/787), insbesondere auf Art. 10 Abs. 7, der geschützte Begriffe wie „Eierlikör“ vor irreführenden Verwendungen schützt. Der Fall landete vor Gericht.

Kern der Entscheidung:

Das Landgericht Kiel hat klargestellt: Der Begriff „Likör ohne Ei“ stellt keine unzulässige Anspielung auf den geschützten Begriff „Eierlikör“ dar. Vielmehr erlaube die Bezeichnung dem Verbraucher gerade die Unterscheidung, dass es sich nicht um einen klassischen Eierlikör handelt. Auch Aussagen wie „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“ seien zulässig, da sie nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um ein Originalprodukt, sondern explizit eine Abgrenzung vornehmen.

Der entscheidende Unterschied zu früheren Entscheidungen, etwa zu „alkoholfreiem Gin“, liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Begriffe nicht suggerieren, es handle sich um eine Variante des Originals, sondern um ein Alternativprodukt mit klarer Abgrenzung. Gerade im veganen Kontext sei die Information über die Abwesenheit von Ei eine für den Verbraucher relevante Angabe, die nicht automatisch die geschützte Bezeichnung verletzt.

Anders bei direkter Verwendung des Begriffs „Eierlikör“

Anders entschied das Gericht hingegen, soweit der Begriff „Eierlikör“ isoliert verwendet wurde, ohne die notwendige Abgrenzung. Hier sah es einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung und sprach dem Verband eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, wie weit ihre Werbeaussagen gehen dürfen und wo eine Grenze überschritten wird.

Fazit für Unternehmer

Das Urteil schafft mehr Klarheit für Hersteller alternativer Spirituosen: Wer seine Produkte als Alternative bezeichnet und auf Zutaten wie Eier bewusst verzichtet, darf das auch so sagen. Entscheidend ist eine klare, abgrenzende und nicht irreführende Darstellung. Eine pauschale Unzulässigkeit solcher Begriffe existiert nicht. Trotzdem bleibt Vorsicht geboten: Der Grat zwischen zulässiger Beschreibung und unzulässiger Anspielung ist schmal.

Gericht: Landgericht Kiel
Datum: 28.10.2025
Aktenzeichen: 15 O 28/24

LG Ingolstadt: UVP-Werbung ist keine Preisermäßigung – Keine Irreführung durch Prozentangaben

Darf ein Online-Händler mit durchgestrichenen Preisen und prozentualen Rabatten werben, wenn sich diese auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers beziehen? Oder täuscht er damit Verbraucher über eine tatsächliche Preisermäßigung und verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Ingolstadt zu befassen – und entschied zugunsten der Beklagten: Eine Werbung mit UVP sei keine unzulässige Preisermäßigung. Auch rechnerisch ungenaue Prozentangaben seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie den Verbraucher nicht in relevanter Weise irreführen.

Der Fall

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen einen Elektronikhändler geklagt, der auf seiner Website Elektrogeräte wie Smartphones und Trockner mit hervorgehobenen Preisnachlässen bewarb. Diese Rabatte bezogen sich nicht auf eigene ehemalige Preise, sondern auf die UVP des jeweiligen Herstellers.

Der Kläger rügte unter anderem:

  • Die Werbung sei irreführend, weil der Verbraucher eine Reduzierung vom vorherigen Händlerpreis vermute.
  • Die prozentuale Ermäßigung sei nicht korrekt berechnet worden.
  • Die Bezugnahme auf eine UVP sei unzulässig, wenn der Hersteller selbst zu günstigeren Preisen verkaufe.

Ziel war es, die Werbung mit solchen Angaben zu untersagen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage vollumfänglich ab. Es stellte klar:

  1. Keine Preisermäßigung im Sinne der PAngV
    Die Werbung stelle keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ dar, sondern einen zulässigen Preisvergleich mit der UVP. Die Kombination aus durchgestrichenem Preis, der Angabe „UVP“ und einer Prozentzahl werde vom durchschnittlichen Verbraucher zutreffend als Vergleich verstanden – nicht als Rabatt auf einen früheren Händlerpreis.
  2. Keine Irreführung durch Prozentangabe
    Zwar wurde rechnerisch nicht exakt gearbeitet – statt 48,87 % wurde ein Preisnachlass von 48 % angegeben –, jedoch sei diese Ungenauigkeit unerheblich. Verbraucher erwarteten keine mathematisch exakte Prozentangabe, sondern eine gerundete Orientierung.
  3. Zulässige Bezugnahme auf die UVP trotz günstigerer Herstellerpreise
    Dass der Hersteller selbst sein Produkt zeitweise günstiger verkauft hatte, ändere nichts daran, dass die UVP weiterhin als marktgerechte Preisempfehlung angesehen werden könne. Die UVP diene gewerblichen Händlern als Orientierung und könne auch dann verwendet werden, wenn der Hersteller selbst Rabattaktionen durchführe.

Einordnung

Das Urteil stärkt die Position von Onlinehändlern, die mit UVP-Vergleichen arbeiten. Solange transparent kommuniziert wird, dass sich der Vergleich auf die UVP bezieht, liegt keine Preisermäßigung im rechtlichen Sinne vor – und § 11 PAngV findet keine Anwendung.

Auch kleinere Ungenauigkeiten bei der Angabe von Rabatten sind wettbewerbsrechtlich unschädlich, solange sie sich zum Nachteil des Händlers auswirken und keine wesentliche Irreführung des Verbrauchers bewirken.

Hinweis

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird und wie höhere Instanzen den Fall bewerten. Andere Gerichte hatten ähnliche Konstellationen in der Vergangenheit anders beurteilt.


LG Ingolstadt, Urteil vom 30.09.2025, Az. 1 HK O 1943/24, REWIS RS 2025, 9481