Berichterstattung über Verdachtsfälle und Privatsphäre – Das LG Berlin II stärkt Grenzen

Prominente stehen oft im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung – besonders, wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Doch welche Grenzen gelten für die Presse, wenn über mutmaßliche Straftaten berichtet wird? Und wie viel Privatsphäre bleibt Personen des öffentlichen Lebens noch?

Das Landgericht Berlin II hat am 28. Januar 2025 (Az. 27 O 35/24) in einem vielbeachteten Fall eines prominenten Sportlers entschieden, wie weit die mediale Begleitung eines Strafverfahrens gehen darf – und wo das Persönlichkeitsrecht die Grenze setzt.

Der Fall: Sportstar im Fokus der Medien

Ein bekannter deutscher Sportler war ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ihm wurde Körperverletzung im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu einer Influencerin vorgeworfen. Zahlreiche Medien griffen das Verfahren auf, berichteten unter namentlicher Nennung über den Strafbefehl und schilderten Details aus dem Privatleben des Sportlers – einschließlich eines angeblichen Schweigevertrags mit der Kindesmutter sowie eifersuchtsbedingtem Verhalten in der Beziehung.

Der Betroffene klagte gegen mehrere dieser Berichterstattungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht musste entscheiden, welche Aussagen zulässig waren – und welche nicht.

Das Urteil: Zulässigkeit hängt von Inhalt, Kontext und Sorgfalt ab

Das Landgericht Berlin II traf eine differenzierte Entscheidung und stellte klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht überwiegen – selbst bei Prominenten.

1. Korrigierte Fehler sind nicht automatisch untersagbar
Ein redaktioneller Fehler in der Zwischenüberschrift („Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl“) ist dann nicht untersagbar, wenn er für Leser als offensichtlich erkennbar ist und das Medium den Fehler von sich aus umgehend berichtigt. In diesem Fall fehlt es an der sogenannten Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch notwendig wäre.

2. „Schweigepakt“: Meinungsäußerung auf Tatsachengrundlage
Auch die Darstellung eines Vertragsentwurfs, in dem eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart werden sollte, war zulässig. Die journalistische Wertung, dies sei ein Versuch gewesen, das Schweigen der Kindesmutter „zu erkaufen“, wurde als zulässige Meinungsäußerung eingestuft – zumal der Vertrag eine beidseitige Verschwiegenheitsregelung vorsah.

3. Schutz der Kinder und elterlicher Umgang
Unzulässig war jedoch die Berichterstattung über konkrete Vereinbarungen zum Umgang des Sportlers mit seinem Kind. Solche Informationen betreffen den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre und sind nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

4. Verdachtsberichterstattung bei Strafbefehlen
Die Berichterstattung über den Vorwurf der „häuslichen Gewalt“ und den mutmaßlichen Tathergang war zulässig. Es lagen ausreichende Anhaltspunkte (Aussagen einer Belastungszeugin, Strafbefehl) vor, und der Bericht erfüllte alle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung: Er war ausgewogen, enthielt keine Vorverurteilung, und der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Eifersuchtsverhalten als reines Privatproblem
Dagegen war die Darstellung angeblicher Eifersuchtsreaktionen („Handydurchsuchungen“, „Instagram-Likes“) unzulässig. Hier fehlte ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse – es handelte sich um rein private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Das Urteil zeigt deutlich: Auch Prominente behalten einen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre – insbesondere, wenn es um Kinder oder private Beziehungskonflikte geht. Gleichzeitig dürfen Medien im Rahmen von Ermittlungsverfahren berichten – aber nur, wenn sie sorgfältig recherchieren, Betroffene zur Stellungnahme einladen und ausgewogen berichten.

Empfehlung für Medienverantwortliche:

  • Fehler umgehend selbstständig korrigieren
  • Vor Veröffentlichung Stellungnahmen einholen
  • Keine bloße Neugier bedienen, sondern öffentliches Interesse nachweisen
  • Privatsphäre und Familienangelegenheiten besonders schützen

Empfehlung für Betroffene:

  • Schnell und sachlich auf Medienberichterstattung reagieren
  • Unterlassungsansprüche gezielt prüfen – besonders bei sensiblen privaten Themen
  • Medienrechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte in Anspruch nehmen

Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28. Januar 2025
Aktenzeichen: 27 O 35/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 390

OLG Köln zu journalistischen „Teasern“ vor Bezahlschranken – Grenzen zulässiger Verdachtsäußerungen

Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 15 W 34/24) hat sich mit der Frage befasst, ob Medienunternehmen für reißerische Textausschnitte – sogenannte „Teaser“ – vor einer Bezahlschranke haftbar gemacht werden können, wenn sie prominente Personen ins Zwielicht rücken. Im konkreten Fall ging es um eine Influencerin, die sich gegen Verdachtsäußerungen zur angeblich missbräuchlichen Verwendung von Spendengeldern wehrte. Die kritischen Formulierungen standen im frei zugänglichen Vorspann, der Hauptartikel war nur für zahlende Leser abrufbar.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin, eine in sozialen Netzwerken sehr präsente Modebloggerin, engagierte sich privat karitativ für ukrainische Kriegsflüchtlinge. In der Presse wurde jedoch öffentlich der Verdacht geäußert, sie habe mit Spendenaktionen möglicherweise eigennützige Zwecke verfolgt oder zumindest unklar über die Mittelverwendung informiert. In „Teaser“-Texten vor einer Bezahlschranke wurden pauschale Formulierungen wie „Abzocke“, „Luxus-Sucht“ und „schwere Vorwürfe“ mit namentlicher und bildlicher Nennung der Antragstellerin verbreitet. Diese beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und gab der Antragstellerin teilweise recht. Die entscheidenden Punkte:

  • Keine pauschale Verdachtsberichterstattung zulässig: Die Teaser enthielten keine belegten Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich suggestive Schlagworte, die eine Missbrauchsvermutung nahelegen sollten. Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
  • Teaser sind rechtlich eigenständig zu bewerten: Textausschnitte vor einer Bezahlschranke sind ähnlich wie Schlagzeilen am Kiosk gesondert zu beurteilen – die hinter der Paywall stehenden Inhalte dürfen für die rechtliche Einordnung grundsätzlich nicht herangezogen werden.
  • „Abzocke“-Vorwurf ohne Tatsachengrundlage: Selbst wenn es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt, ist sie unzulässig, wenn jegliche Tatsachengrundlage fehlt und der betroffenen Person dadurch ein erhebliches soziales Fehlverhalten unterstellt wird.
  • Abwägung fällt zugunsten der Influencerin aus: Der Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch war angesichts der hohen Reichweite und der fehlenden Belege nicht hinnehmbar. Die Schutzwürdigkeit der journalistischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) musste hier zurückstehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Online-Medien gilt: Wer durch suggestive, reißerische Teaser Neugier wecken will, muss aufpassen. Auch kurze Textpassagen, die vor einer Bezahlschranke sichtbar sind, unterliegen der vollen äußerungsrechtlichen Prüfung. Fehlen dort belastbare Tatsachengrundlagen, können selbst wertende Begriffe wie „Abzocke“ rechtswidrig sein – insbesondere, wenn damit Einzelpersonen in ihrer sozialen Integrität getroffen werden.

Fazit

Das Urteil ist ein starkes Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum. Gerade bei Beiträgen mit wirtschaftlichem Interesse (Clickbaiting, Paywall-Zugänge) dürfen Medien nicht jede Formulierung verwenden. Redaktionelle Zuspitzung endet dort, wo die Grenze zur rufschädigenden Verdachtsäußerung überschritten wird – auch dann, wenn sich vermeintlich entlastende Informationen hinter einer Bezahlschranke befinden.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 21. Mai 2024
Aktenzeichen: 15 W 34/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 375

BGH zur Bildberichterstattung im Wirecard-Skandal: Wenn ein Bild (doch) mehr sagt als tausend Worte

Im Zentrum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2025, AZ: VI ZR 337/22, steht die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin während eines laufenden Strafverfahrens das Foto eines Beschuldigten veröffentlichen darf. Anlass war ein SPIEGEL-Bericht über den Wirecard-Skandal, der mit einem unverpixelten Portraitfoto des ehemaligen Managers Oliver Bellenhaus bebildert war. Dieser hatte in der Vergangenheit die Wirecard-Tochtergesellschaft „CardSystems MiddleEast FZ-LLC“ geleitet, die eine zentrale Rolle in dem milliardenschweren Bilanzbetrug spielte.

Vorinstanzen: Bildberichterstattung zunächst untersagt

Das Landgericht München I und später das Oberlandesgericht München untersagten die Veröffentlichung des Fotos. Zwar erkannten beide Gerichte an, dass eine Namensnennung in einer Verdachtsberichterstattung zulässig sei, verneinten jedoch ein öffentliches Interesse an der bildlichen Identifizierung des Klägers. Sie betonten insbesondere die Gefahr einer Prangerwirkung und die Bedeutung der Unschuldsvermutung.

BGH: Öffentlichkeitsinteresse überwiegt im Einzelfall

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf. Die Richter stellten klar, dass im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Der Wirecard-Skandal sei eines der größten Wirtschaftsverbrechen der Nachkriegsgeschichte und habe weit über den Finanzsektor hinaus politische und gesellschaftliche Relevanz entfaltet. Die Medienberichterstattung über zentrale Akteure sei daher von erheblichem öffentlichem Interesse.

Rolle des Klägers und freiwilliger Gang in die Öffentlichkeit

Besonders bedeutsam war für den BGH, dass der Kläger selbst die Öffentlichkeit suchte. Er hatte sich nicht nur freiwillig den Ermittlungsbehörden gestellt, sondern trat auch als Kronzeuge auf und entschuldigte sich öffentlich vor dem Bundestags-Untersuchungsausschuss. In dieser Situation könne sich der Kläger nicht auf einen vollständigen Schutz vor identifizierender Bildberichterstattung berufen.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

Auch das konkrete Foto sah der BGH als unbedenklich an. Es handelte sich um eine sachliche Portraitaufnahme aus dem Jahr 2006, die keine entwürdigende oder verfälschende Wirkung entfaltete. Zudem hatte der Kläger ein vergleichbares Bild bereits selbst in einer Unternehmensbroschüre veröffentlicht. Eine zusätzliche Stigmatisierung durch die Veröffentlichung im SPIEGEL sei daher nicht anzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Pressefreiheit gestärkt

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Medienunternehmen, aber auch für Betroffene von Strafverfahren. Der BGH stellt klar: Auch während laufender Ermittlungen kann die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos zulässig sein – jedenfalls dann, wenn ein überragendes Informationsinteresse besteht, die Berichterstattung sachlich ist und der Betroffene bereits selbst in die Öffentlichkeit getreten ist.


Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidung vom: 27. Mai 2025
Aktenzeichen: VI ZR 337/22

Urteil: Keine unverpixelte Fotoveröffentlichung eines Angeklagten der „Gruppe Reuß“

Das Landgericht Karlsruhe hat am 9. Oktober 2024 (AZ: 22 O 6/24) eine wichtige Entscheidung zum Persönlichkeitsschutz gefällt. Konkret ging es um die Frage, ob ein bundesweit ausgestrahlter TV-Sender ein unverpixeltes Porträtfoto eines Angeklagten im Verfahren gegen die sogenannte „Gruppe Reuß“ zeigen durfte.

Hintergrund des Falls

Der Angeklagte war einer von mehreren Personen, denen die Beteiligung an einem versuchten Umsturz und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird. Der Sender hatte in einer Nachrichtensendung über den Prozessauftakt berichtet und dabei ein Polizeifoto des Mannes ohne seine Einwilligung gezeigt. Dieses Foto stammte aus der Ermittlungsakte und wurde dem Sender offenbar zugespielt.

Der Betroffene hielt dies für eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht: Unverpixelte Abbildung ist rechtswidrig

Das Landgericht gab dem Kläger recht und verbot dem Sender, das Bild weiter zu verwenden. Dabei stützte es sich insbesondere auf folgende Erwägungen:

  • Recht auf Unschuldsvermutung: Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jeder Angeklagte als unschuldig. Die Veröffentlichung eines identifizierenden Fotos kann diesen Grundsatz im öffentlichen Bewusstsein unterlaufen, da der Betrachter den Eindruck gewinnen könnte, es handele sich bereits um einen verurteilten Straftäter.
  • Keine absolute Vorrangstellung der Pressefreiheit: Auch wenn die Vorwürfe ein außergewöhnliches öffentliches Interesse rechtfertigen, darf dies nicht dazu führen, dass der Persönlichkeitsschutz vollständig verdrängt wird. Das Gericht stellte klar: Es gibt kein Ereignis, das allein wegen seiner Bedeutung automatisch das Persönlichkeitsrecht bricht.
  • Gefahr der Stigmatisierung: Gerade bei Fernsehberichterstattung entfaltet ein Bild eine hohe Wirkung. Die Kombination aus Ton, Bild und der leichten Auffindbarkeit in Mediatheken erhöht die Reichweite und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erheblich.
  • Herkunft des Bildes: Das Foto stammte aus der Ermittlungsakte. Der Angeklagte konnte daher nicht damit rechnen, dass es veröffentlicht würde. Er hatte sich selbst nicht öffentlich exponiert.

Abwägung im Einzelfall

Das Gericht wog das öffentliche Informationsinteresse gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ab. Zwar dürfen Medien grundsätzlich über Angeklagte berichten – auch mit Namen. Aber solange kein Schuldspruch vorliegt, muss bei der Abbildung besonderer Zurückhaltung gewahrt werden. Nach Auffassung des Gerichts wäre hier zumindest eine Verpixelung erforderlich gewesen.

Bedeutung für Medien und Betroffene

Dieses Urteil zeigt klar: Selbst bei spektakulären Strafverfahren bleibt das Persönlichkeitsrecht ein hohes Gut. Medien müssen sorgfältig prüfen, ob eine unverpixelte Darstellung wirklich notwendig und verhältnismäßig ist. Unternehmen und Personen, die in Strafverfahren geraten, können sich jedenfalls auf ein erhebliches Schutzinteresse berufen, solange keine Verurteilung erfolgt ist.


Gericht: Landgericht Karlsruhe
Datum der Entscheidung: 9. Oktober 2024
Aktenzeichen: 22 O 6/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 334

Fotoveröffentlichung bei Demonstrationen gestattet – OLG Nürnberg stärkt Pressefreiheit

Ausgangslage & Sachverhalt

Ein Foto, aufgenommen im Oktober 2022 auf einer Demonstration gegen Corona-Maßnahmen, zeigt den Kläger inmitten einer kapellenartigen Kundgebung mit Skelettsymbolik und plakativen Slogans („Die Impfung wirkt! TODSICHER“). Die Aufnahme wurde etwa fünf Monate später in einem Online-Artikel zur gesellschaftlichen Debatte über Corona-Maßnahmen verwendet. Der Kläger klagte – das Landgericht wies diese ab; das OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.11.2024 (AZ: 3 U 1585/24), bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Basis & Prüfungsmaßstab

Nach §§ 22, 23 KunstUrhebergesetz (KUG) ist die Veröffentlichung von Bildnissen bei Versammlungen im zeitgeschichtlichen Kontext zulässig, sofern kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird:

  • § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt Fotos von öffentlichen Versammlungen – hierzu zählen auch Demonstrationen.
  • § 23 Abs. 2 KUG wiederum schränkt ein, wenn die Abbildung entstellt oder aus ihrem Kontext gerissen ist. In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt.

Das OLG stellte in seinem Beschluss klar:

  1. Auf Demonstrationen ist ein breites Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
  2. Der Kläger wurde nicht isoliert oder entstellt präsentiert, sondern als Teil eines repäsentativen Bildausschnitts.
  3. Die Veröffentlichung erfolgte in einem gesellschaftlich relevanten und redaktionell integrierten Kontext, ohne tendenziöse Ausgestaltung des Bildnutzens.

Kernaussage des Gerichts

Die Veröffentlichung war insgesamt rechtmäßig:

  • Die Demonstration war zeitgeschichtliches Ereignis.
  • Der Bildausschnitt war journalistisch angemessen und nicht vereinzelt auf die Person gerichtet.
  • Kein entschädigungswürdiges Persönlichkeitsrechtsinteresse lag vor.

Praxisrelevanz für Medien & Fotografen

  1. Demonstrationen = Versammlungen: möglichst breit dokumentieren – erlaubt nach KUG.
  2. Kontextbezug essentiell: journalistisch eingebettete Berichterstattung ist entscheidend.
  3. Keine Einzelstellung: Betroffene dürfen nicht isoliert hervorgehoben werden.
  4. Priorität des Informationsinteresses: gesellschaftlicher Diskurs über Corona-Maßnahmen rechtfertigt Bildnutzung.

Fazit & Handlungsempfehlung

Für redaktionelle Medien ist das Urteil ein klares Signal:

  • Bildaufnahmen bei öffentlichen Kundgebungen sind in den meisten Fällen zulässig.
  • Entscheidend bleibt die kontextgerechte Nutzung – keinen Fokus auf Einzelpersonen, keine Entstellung und eindeutiger zeitgeschichtlicher Bezug.
  • Wer solche Fotos nutzt, sollte ein kurzes juristisches Faktencheck-Label im Impressum oder Bildnachweis beifügen, um eigene Rechtsrisiken niedrig zu halten.

Das OLG Nürnberg liefert klare Leitlinien für den Umgang mit Fotos von Demonstrationen in redaktionellen Medien und stärkt das Recht auf Berichterstattung im öffentlichen Interesse.

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 4. November 2024
Aktenzeichen: 3 U 1585/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 323

Vollständige Namensnennung einer Richterin in kritischem Sachbuch zulässig – OLG Frankfurt bestätigt Pressefreiheit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 8. Mai 2025, AZ: 16 U 11/23, entschieden, dass die namentliche Nennung einer Richterin in einem Buch über Missstände in der Justiz zulässig ist. Die Klägerin, eine Vorsitzende Richterin, hatte gegen den Verlag auf Unterlassung geklagt, weil ihr Name im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt wurde, das im Buch kritisch beleuchtet wird.

Worum ging es?

Die Richterin hatte ein bedeutendes Strafverfahren geleitet, das im Buch als Beispiel für strukturelle Defizite in der Justiz dient. Dort wird sie mit einem Zitat aus ihrer Urteilsbegründung wiedergegeben. Der Titel des Buches und seine Kapitelüberschriften lassen einen Bezug zu „rechten Richtern“ erkennen, auch wenn die Klägerin im Text nicht ausdrücklich so bezeichnet wird. Sie sah sich dennoch durch die Namensnennung in ein negatives Licht gerückt und machte eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück – mit folgenden zentralen Begründungen:

  1. Zulässige Namensnennung bei amtlicher Tätigkeit: Wer als Richterin öffentlich ein Verfahren leitet, muss damit rechnen, dass Name und Wirken auch in der Presse aufgegriffen werden. Die Namensnennung stellt zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, ist aber durch das Interesse der Öffentlichkeit gedeckt.
  2. Verfassungsrechtlich geschütztes Öffentlichkeitsprinzip: Das Gericht verweist ausdrücklich auf die „normative Stoßrichtung“ des in § 169 GVG verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes: Dieser soll nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch personelle Verantwortlichkeiten sichtbar machen. Dies gilt insbesondere für Vorsitzende Richter, die Urteile verkünden und Verfahren öffentlich führen.
  3. Keine Prangerwirkung oder falsche Tatsachen: Die Darstellung der Klägerin sei sachlich, ihre zitierte Äußerung korrekt wiedergegeben. Sie werde nicht als „rechte Richterin“ diffamiert, sondern lediglich im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit einem konkreten Verfahren erwähnt.
  4. Kein überwiegendes Persönlichkeitsinteresse: Weder wurde eine konkrete Gefährdungslage dargelegt, noch liegt eine Rufschädigung vor. Die Klägerin muss sich daher die Berichterstattung über ihre amtliche Tätigkeit gefallen lassen – auch in Form eines Buches, das dauerhaft veröffentlicht wird.
  5. Pressefreiheit überwiegt: Die Presse darf selbst entscheiden, welche Informationen sie für berichtenswert hält. Eine gerichtliche „Bedürfnisprüfung“, ob die Namensnennung wirklich erforderlich war, findet nicht statt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil betont, dass Mitglieder der Justiz – insbesondere Richterinnen und Richter – im Rahmen ihrer öffentlichen Funktion einer kritischen Berichterstattung nicht ausweichen können. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Justiz wiegt in der Regel schwerer als das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Auch eine dauerhafte Publikation in Buchform ändert daran nichts.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer öffentlich in gerichtlichen Verfahren agiert, muss auch mit einer namentlichen Nennung in der öffentlichen Diskussion rechnen – vorausgesetzt, die Berichterstattung ist sachlich korrekt. Der Schutz der Pressefreiheit und das öffentliche Interesse an der Kontrolle staatlichen Handelns haben in diesem Fall Vorrang.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: 16 U 11/23
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022 – 2-03 O 60/22
Zitierung: GRUR-RS 2025, 9439

Keine Geldentschädigung für Zwangsouting – LG Berlin zur Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Ein Bericht über die angebliche Beziehung eines Geschäftsführers mit einem Kollegen und dessen geplante Beförderung führte zu einem gerichtlichen Streit um Geldentschädigung. Der Kläger sah sich durch die Presseveröffentlichung in unzutreffender Weise geoutet und in seinem beruflichen wie privaten Ansehen geschädigt. Das Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.11.2024 – 27 O 507/23 – ZUM-RD 2025, 261 (nicht rechtskräftig), lehnte eine Entschädigung in sechsstelliger Höhe jedoch ab.

Sachverhalt

Ein langjähriges Mitglied der Geschäftsführung eines Unternehmens verklagte ein Online-Medium, das berichtet hatte, er wolle seinen „Lebensgefährten zum Firmenchef machen“. Die Veröffentlichung enthielt Angaben zu einer angeblichen Liebesbeziehung sowie zur (nicht geplanten) Berufung des Partners zum Geschäftsführer.

Der Kläger argumentierte, die Aussagen seien falsch und stellten ein Zwangsouting dar. Zudem werde durch die Kombination beider Aussagen suggeriert, die Personalentscheidung basiere auf der privaten Beziehung – was seinen Ruf beschädige. Er forderte daher mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab:

  • Zulässigkeit bejaht: Das Gericht sah sich örtlich zuständig (§ 32 ZPO) und verwarf die Einwände gegen den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“.
  • Kein Anspruch auf Geldentschädigung: Zwar sei die Offenlegung der sexuellen Orientierung grundsätzlich ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Doch fehlten konkrete Belege für daraus erwachsene schwerwiegende Nachteile. Der Kläger konnte keine konkreten beruflichen oder privaten Folgen nachweisen, die über allgemeine Unannehmlichkeiten hinausgehen.
  • Ton und Kontext der Berichterstattung: Die Darstellung sei sachlich und nicht herabsetzend erfolgt. Die sexuelle Orientierung war kein zentraler, sondern nur ein Randaspekt. Der Eindruck, der angebliche Partner sei ausschließlich wegen der Beziehung befördert worden, sei nicht entstanden – im Gegenteil, der Artikel würdigte dessen fachliche Qualitäten.
  • Vorbekannte Information: Die sexuelle Orientierung war bereits Teilen des privaten Umfelds bekannt, sodass ein vollständiges „Outing“ durch den Bericht nicht vorlag.
  • Vorliegender Unterlassungstitel: Dass bereits ein Unterlassungstitel gegen die Berichterstattung erwirkt wurde, sprach zusätzlich gegen die Notwendigkeit einer Geldentschädigung.

Fazit für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die hohe Schwelle für Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse. Unternehmer müssen nicht nur einen Eingriff, sondern auch erhebliche und konkrete negative Folgen belegen. Berichterstattungen, die sachlich und ohne Sensationsgier formuliert sind, genießen unter dem Schutz der Pressefreiheit weiten Raum – selbst wenn sie sensible private Informationen enthalten.