LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32

0% Mehrwertsteuer im Online-Shop: Wann der Hinweis reicht und wann Wettbewerbsärger droht

Worum ging es?
Zwei Händler mit teilweise ähnlichem Sortiment gerieten aneinander: Der Kläger betreibt unter anderem einen spezialisierten Handel für Elektrotechnik, Energieversorgung und Solartechnik (auch für mobile Anwendungen). Die Beklagte verkauft ein breites Sortiment maritimer Ausrüstung und bietet ebenfalls Produkte aus den Bereichen Bordstromversorgung, Batterietechnik, Speicherlösungen sowie Photovoltaikmodule und Zubehör an.

Der Kläger warf der Beklagten vor, im Online-Shop Produkte mit 0% Umsatzsteuer zu bewerben und zu verkaufen, ohne die Voraussetzungen der gesetzlichen 0%-Regelung klar und eindeutig zu erläutern. Außerdem monierte er, dass teilweise die falsche Norm genannt worden sei und dass im Checkout-Prozess eine Checkbox voreingestellt gewesen sei, wodurch Kunden den Eindruck gewinnen könnten, die Voraussetzungen seien automatisch erfüllt. Er verlangte Unterlassung, Auskunft (Stufenklage) und anschließend Schadensersatz.

Das Landgericht Bremen hat die Klage vollständig abgewiesen.

Warum ist das für Onlinehändler so wichtig?
Seit der Einführung des 0%-Steuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen ist die Darstellung im Online-Shop ein Dauerthema: Händler wollen rechtssicher werben, Kunden wollen einfache Preise sehen, Wettbewerber und Verbände schauen genau hin. Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen des Produkts selbst, sondern wegen der Art der Darstellung: Hinweise sind zu versteckt, Bedingungen unklar, Blickfangwerbung wird nicht sauber aufgelöst oder der Checkout-Prozess wirkt so, als “hake das System” die Voraussetzungen automatisch ab.

Die Entscheidung aus Bremen zeigt sehr praxisnah, welche Gestaltung das Gericht im konkreten Fall noch für zulässig hält und wo es die Linie zieht.

Die Kernvorwürfe des Klägers
Der Kläger stützte seinen Angriff im Wesentlichen auf drei Punkte:

  1. Werbung/Preisangaben mit 0% Umsatzsteuer ohne klaren Hinweis, dass der Nullsteuersatz nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt.
  2. Bewerbung von 0% Umsatzsteuer auch bei Produkten, die aus Sicht des Klägers offensichtlich nicht unter die 0%-Regelung fallen.
  3. Voreingestellte Checkbox im Bestellprozess, die als “automatische Zustimmung” bzw. als unzulässige Voreinstellung verstanden werden könne.

Zusätzlich verlangte er umfangreiche Auskunft über Verkäufe (Produkte, Stückzahlen, Gewinne, Anzahl der Kunden mit “Steuerbefreiungserklärung”) und darauf aufbauend Schadensersatz.

So hat das Landgericht Bremen entschieden
Das Gericht hat keinen Wettbewerbsverstoß gesehen und damit auch die Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz) fallen lassen. Entscheidende Punkte waren:

  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.
  • Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich gemacht, dass 0% Umsatzsteuer an Bedingungen geknüpft sind.
  • Selbst wenn einzelne Produkte nicht unter die 0%-Regelung fallen sollten, sei die wettbewerbliche Relevanz bei einer typischen Verbraucher-Preisgestaltung (Bruttopreis) im Grundsatz gering, weil der Kunde den Endpreis zahlt und eine falsche interne Steuerkalkulation den Kunden regelmäßig nicht schlechter stellt.
  • Die Checkbox-Lösung im Checkout hielt das Gericht in diesem konkreten Zuschnitt lauterkeitsrechtlich nicht für unzulässig.

Was bedeutet “klarer Hinweis” bei 0%-Werbung?
Der zentrale Teil der Entscheidung dreht sich um die Frage: Reicht es, wenn der Online-Shop beim 0%-Preis einen gut sichtbaren Hinweis platziert, der zu einer Informationsseite führt? Oder muss die gesamte Voraussetzungsliste schon direkt in der Produktansicht stehen?

Das Landgericht Bremen nimmt hier eine praxisfreundliche Position ein: Ein Blickfang (also die prominente 0%-Angabe) darf verwendet werden, wenn unmittelbar dabei ein klarer, unmissverständlicher Hinweis steht, der die Einordnung ermöglicht und den Kunden zuverlässig zur Aufklärung führt. Eine “räumlich vollständige” Erläuterung direkt in der Produktkachel sei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur irgendwo im Footer oder in AGB “versteckt” ist, sondern so platziert ist, dass ein verständiger Verbraucher ihn wahrnimmt und bei Bedarf nutzen kann.

Für Händler heißt das: Nicht die Textlänge ist entscheidend, sondern Auffindbarkeit, Verständlichkeit und die eindeutige Zuordnung zur 0%-Angabe.

Falscher Umsatzsteuersatz: Immer Irreführung?
Ein besonders spannender Punkt: Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die Beklagte biete 0% Umsatzsteuer teils für Produkte an, die offensichtlich nicht darunter fallen.

Das Gericht stellt hier (vereinfacht) auf Folgendes ab: Im klassischen B2C-Onlinehandel wird gegenüber Verbrauchern mit Bruttopreisen gearbeitet. Der Kunde zahlt den Endpreis. Wenn der Händler intern einen falschen Umsatzsteuersatz “hinterlegt”, bleibt der Endpreis trotzdem der maßgebliche Preis. Der Kunde wird dadurch regelmäßig nicht zum Nachteil getäuscht. Das Risiko einer zu niedrigen Steuerberechnung trägt in erster Linie der Händler gegenüber dem Finanzamt, nicht der Kunde.

Wichtig: Das ist kein Freifahrtschein. Sobald ein Händler gezielt mit einem steuerlichen Vorteil wirbt, den Kunden in die “Steuerersparnis” hineinzieht oder in Richtung Nettopreis-Logik kommuniziert, kann die Bewertung kippen. Auch bei B2B-Konstellationen (Nettopreise plus Umsatzsteuer) sind die Maßstäbe strenger. Die Bremer Entscheidung ist klar vom typischen Endpreisgeschäft geprägt.

Die Checkbox im Checkout: Darf die voreingestellt sein?
Auch bei der Checkbox blieb der Kläger erfolglos. Das Gericht sah die Konstellation nicht als vergleichbar mit Fällen, in denen eine voreingestellte Einwilligung in Werbung oder Zusatzleistungen unzulässig ist. Es ging hier um eine Erklärung des Kunden im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Kaufs. Nach dem Verständnis des Gerichts ist entscheidend, dass der Kunde die Voreinstellung ändern kann und dass die Gestaltung insgesamt nicht darauf angelegt ist, den Kunden “hineinzutricksen”.

Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass voreingestellte Checkboxen empfehlenswert sind. Selbst wenn ein Gericht das lauterkeitsrechtlich im Einzelfall mitträgt, bleibt ein erhebliches Risiko: Abmahnungen, Streit über Transparenz und im Zweifel auch steuerliche Nachweisfragen. Wer Streit vermeiden will, setzt auf eine eindeutige aktive Bestätigung des Kunden und dokumentiert sie sauber.

Was Unternehmer jetzt aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. 0% Umsatzsteuer nur bewerben, wenn die Aufklärung direkt am Preis “andockt”.
    Ein gut sichtbarer Hinweis neben der 0%-Angabe, der zu einer klaren Informationsseite führt, kann ausreichen. Versteckte Hinweise in AGB oder im Footer sind riskant.
  2. Auf “Blickfang-Fallen” achten.
    Wenn die 0%-Angabe werblich stark herausgestellt wird, muss die Auflösung mindestens genauso sauber sein. Je aggressiver der Blickfang, desto klarer muss der Hinweis.
  3. Bruttopreis-Logik schützt nicht vor allem.
    Dass Verbraucher “nur den Endpreis zahlen”, nimmt aus Sicht des Gerichts zwar viel Sprengkraft aus der Frage des richtigen Steuersatzes. Wer aber mit Steuerersparnis wirbt oder die Steuerfrage zur Kaufmotivation macht, erhöht das Risiko.
  4. Checkboxen: Lieber aktiv bestätigen lassen.
    Auch wenn das Gericht hier keinen Wettbewerbsverstoß annahm: In der Abmahnpraxis sind voreingestellte Häkchen ein rotes Tuch. Eine aktive Erklärung des Kunden ist die robustere Lösung.

Fazit
Das Landgericht Bremen bremst überzogene Angriffe auf 0%-Preisangaben im Online-Shop aus: Wer die 0%-Angabe mit einem klaren, gut auffindbaren Hinweis verknüpft und den Kunden verständlich zur Aufklärung führt, kann lauterkeitsrechtlich auf der sicheren Seite sein. Gleichzeitig bleibt die Botschaft: Bei Steuerthemen entscheidet nicht nur das Steuerrecht, sondern oft die Kommunikation. Und genau dort entstehen die meisten Abmahnrisiken.

Gericht: Landgericht Bremen (2. Kammer für Handelssachen)
Datum: 29.10.2025
Aktenzeichen: 12 O 93/25

Irreführung bei Online-Ferienhausbuchungen: Warum Transparenz über den Vertragspartner Pflicht ist

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden, dass ein Online‑Buchungsportal für Ferienhäuser Verbraucher unzulässig in die Irre führt, wenn es ihnen vor Vertragsabschluss nicht klar mitteilt, mit welchem Anbieter der Mietvertrag zustande kommt. Die Entscheidung hat Signalwirkung – nicht nur für Ferienhausvermittler, sondern für die gesamte Plattformökonomie.

Ein deutsches Ferienhausportal bot online Buchungsmöglichkeiten für Unterkünfte in Dänemark an. Der Buchungsvorgang erfolgte vollständig über die Website, einschließlich Preisangabe und Zahlungsabwicklung. Nach außen wirkte es so, als sei das Portal selbst Vermieter. Tatsächlich kam der Vertrag aber regelmäßig mit einem anderen Anbieter zustande – der Kunde erfuhr davon erst nach Abschluss der Buchung per E-Mail. Das Portal bezeichnete diese Anbieter lediglich als „Kooperationspartner“.

Das Landgericht Hamburg beurteilte dieses Vorgehen als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG müssen wesentliche Informationen, zu denen auch die Identität des tatsächlichen Vertragspartners gehört, dem Verbraucher rechtzeitig – also vor seiner Buchung – zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt dies erst nach dem Klick auf „Buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“, ist das wettbewerbswidrig.

Die Richter stellten klar: Es reicht nicht aus, dass der Buchungsvorgang auf einer Website vollständig durchgeführt werden kann. Entscheidend ist, dass für den Verbraucher erkennbar ist, mit wem er den Vertrag schließt. Auch Begriffe wie „Kooperationspartner“ oder unklare Rollenbeschreibungen in den AGB ändern daran nichts.

Für Plattformbetreiber bedeutet das:

  • Der tatsächliche Vertragspartner (Name und Anschrift) muss klar und unübersehbar benannt werden – spätestens vor dem Buchungsschritt.
  • Vertragsbedingungen dürfen nicht suggerieren, dass das Portal selbst Anbieter der Leistung ist, wenn tatsächlich ein Dritter Vertragspartner wird.
  • Die Rolle als Vermittler muss transparent und deutlich kommuniziert werden.
  • Bewertungsportale oder Schlichtungsverfahren, an denen das Portal teilnimmt, ändern nichts an der Pflicht zur Vorab-Information über den Vertragspartner.

Das Urteil zwingt Anbieter zu mehr Transparenz – ein Vorteil für Verbraucher, aber auch eine Herausforderung für Plattformen, die bislang auf eine bewusst verschwommene Rollenzuweisung gesetzt haben.

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 18.09.2025
Aktenzeichen: 312 O 13/23

Werbung mit Bonus ohne Preisangabe unzulässig – REWE unterliegt vor dem LG Köln

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte REWE verklagt, weil das Unternehmen in seiner App sowie online mit Bonusbeträgen für bestimmte Lebensmittelprodukte warb, ohne gleichzeitig den Preis der beworbenen Produkte anzugeben. So wurde etwa für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2,00 Euro ausgelobt – ohne Hinweis darauf, wie viel der Sekt kostet. Auf derselben Seite wurden andere Produkte hingegen mit Preis und Bonus gemeinsam beworben. Diese selektive Preisangabe wurde von der Verbraucherzentrale als irreführend eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass eine solche Werbung unzulässig ist. Wer mit einem konkreten Bonusbetrag in Euro wirbt, muss den Verbraucher darüber informieren, wie hoch der Preis des beworbenen Produkts ist. Nur dann kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil einschätzen.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 5a Abs. 1 UWG. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig sind.

Auch wenn REWE argumentierte, dass es sich bei der Werbung nicht um eine klassische Preiswerbung handele und die Preisangabenverordnung daher nicht einschlägig sei, überzeugte dies das Gericht nicht. Der Bonus sei in seiner Wirkung mit einem Rabatt vergleichbar. Ohne Kenntnis des Produktpreises könne der Kunde die Werthaltigkeit des Bonus nicht einschätzen. Dies führe zu einer Täuschung über den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil.

Die Werbung wurde daher als unlauter und irreführend eingestuft. REWE wurde die weitere Verbreitung solcher Anzeigen untersagt. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Bedeutung für den Handel

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den gesamten Online- und stationären Handel. Wer mit Bonusbeträgen, Cashback oder anderen geldwerten Vorteilen wirbt, muss sicherstellen, dass auch der konkrete Produktpreis gleichzeitig genannt wird.

Besonders relevant ist dies bei Werbemaßnahmen über Apps, Kundenbindungsprogramme und digitale Plattformen. Die Preisangabe darf nicht auf spätere Informationsschritte verschoben werden – sie muss unmittelbar mit dem Bonus erscheinen.

Technische Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Preisnennung befreien Händler nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz. Händler sollten ihre Bonus- und Rabattaktionen daraufhin überprüfen, ob dem Kunden alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung mit Euro-Boni ohne Preisangabe ist künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 87 O 18/25

Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch: OLG Hamm konkretisiert Umfang und Risiken für Unternehmen

Werbung für Biozidprodukte ohne Warnhinweis

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Jahr 2015 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der es sich verpflichtete, künftig nicht mehr für bestimmte Biozidprodukte ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zu werben. Die Erklärung war „nach Hamburger Brauch“ abgegeben – also mit variabler Vertragsstrafe. Jahre später warb dasselbe Unternehmen erneut für ein anderes Biozidprodukt – ebenfalls ohne Warnhinweis. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den alten Unterlassungsvertrag und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro.

Was ist der „Hamburger Brauch“?

Wer eine wettbewerbswidrige Handlung begeht – etwa durch irreführende Werbung oder fehlende Pflichtangaben – wird oft abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In vielen Fällen enthält diese keine fixe Vertragsstrafe (z. B. 5.000 €), sondern folgt dem sogenannten Hamburger Brauch: Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, im Fall eines künftigen Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Abmahner nach billigem Ermessen festlegt. Ein Gericht kann diese Summe später überprüfen.

Dieser flexible Mechanismus erlaubt eine individuell angepasste Sanktion, birgt aber auch Risiken – insbesondere dann, wenn nicht klar ist, wie weit die Unterlassungspflicht eigentlich reicht. Genau mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm auseinanderzusetzen.

Der Beschluss: Vertragsstrafe auch für „kerngleiche“ Verstöße

Das OLG Hamm stellte in seinem Hinweisbeschluss klar, dass sich der Unterlassungsvertrag nicht nur auf die konkret genannten Produkte, sondern auf alle kerngleichen Verstöße bezieht. Entscheidend sei nicht die genaue Produktbezeichnung, sondern das charakteristische Verhalten – hier: die Werbung für ein kennzeichnungspflichtiges Biozidprodukt ohne Warnhinweis.

Wichtig: Die Beklagte hatte zwar ursprünglich nur drei Produkte konkret in ihrer Erklärung benannt, doch durch die begleitende Korrespondenz und das Verhalten nach Abgabe der Erklärung habe sie bei ihrem Gegner den Eindruck erweckt, dass auch gleichartige Verstöße (z. B. bei anderen Biozidprodukten) umfasst seien. Sie hätte – so das Gericht – diesen Eindruck klarstellend zurückweisen müssen, wenn sie etwas anderes gewollt hätte.

Die Konsequenz: Vertragsstrafe ist verdient – und wirksam

Die Höhe der Vertragsstrafe wurde vom Kläger auf 6.000 € festgelegt. Das Gericht hält diesen Betrag für billig und angemessen:

  • Die Werbung betraf ein gesundheitsrelevantes Produkt ohne gesetzlich geforderten Warnhinweis.
  • Die Beklagte ist ein besonders marktstarkes Unternehmen mit Milliardenumsatz.
  • Es war bereits der dritte Verstoß gegen dieselbe Unterlassungserklärung.
  • Die Strafe erfüllt den Zweck, künftige Verstöße wirksam zu verhindern.

Auch eine höhere Vertragsstrafe – etwa 10.000 Euro – wäre laut OLG Hamm nicht unbillig. Die Berufung der Beklagten hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zeigt deutlich, wie weitreichend eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verstanden werden kann. Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein:

  • Kerngleiche Verstöße sind auch dann umfasst, wenn nur bestimmte Produkte in der Erklärung benannt sind – solange das charakteristische Verhalten gleich bleibt.
  • Wer den Umfang seiner Unterlassungspflicht einschränken will, muss dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
  • Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann Unternehmen über Jahre binden – und Verstöße teuer werden lassen.

Besonders im Onlinehandel, wo Produktbeschreibungen schnell geändert oder automatisiert übernommen werden, ist Vorsicht geboten. Interne Kontrollmechanismen sollten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verschärft werden.

Fazit

Der Hamburger Brauch bietet Flexibilität – sowohl für Abmahner als auch für den Abgemahnten. Doch diese Flexibilität erfordert Klarheit: Wer sich nicht ausdrücklich einschränkt, haftet unter Umständen für alle kerngleichen Verstöße. Für Unternehmen ist das ein Weckruf, Unterlassungserklärungen nicht nur juristisch prüfen zu lassen, sondern auch intern klare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgefehlern zu treffen. Der Fall des OLG Hamm unterstreicht: Eine unklare Erklärung kann zur teuren Falle werden.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 15.07.2025
Aktenzeichen: 4 U 11/25

Mogelpackung bei Kaufland: LG Heilbronn stoppt irreführende Tofu-Verpackung

Ein Verbraucherverband verklagte den Discounter Kaufland, weil dieser unter seiner Eigenmarke ein Produkt mit geräuchertem Bio-Tofu verkaufte, dessen Umverpackung nur zu etwa 36 Prozent mit Ware befüllt war. Die Kartonverpackung täuschte damit einen deutlich größeren Inhalt vor, als tatsächlich vorhanden war. Trotz Abmahnung durch den Verband verweigerte Kaufland eine Unterlassungserklärung – der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24) gab der Klage statt und stellte klar: Eine derart überdimensionierte Verpackung ist irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Die Richter bejahten einen klaren Verstoß, da

  • das tatsächliche Füllvolumen bei lediglich einem Drittel der Verpackung lag,
  • keinerlei technische Notwendigkeit für die übergroße Verpackung bestand,
  • und der Verbraucher – gerade bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – eine deutlich vollere Verpackung erwartet.

Das Gericht verwies darauf, dass der durchschnittliche Käufer bei einer nicht einsehbaren Kartonverpackung davon ausgehe, dass diese zumindest zu zwei Dritteln gefüllt sei. Eine Füllmenge von nur 36 % überschreite die vom Bundesgerichtshof gezogene Relevanzschwelle für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung deutlich.

Wer muss was beweisen?

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Beweislast: Das Gericht stellte klar, dass es Sache des Unternehmens ist, darzulegen und zu beweisen, wenn eine bestimmte Verpackungsgröße aus technischen Gründen erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht – wie im vorliegenden Fall – wird angenommen, dass die Gestaltung allein dem Zweck dient, einen größeren Inhalt vorzutäuschen. Pauschales Bestreiten reicht dabei nicht aus.

Bedeutung über Lebensmittel hinaus

Auch wenn es im konkreten Fall um ein Lebensmittelprodukt ging, gilt das Urteil nicht nur für diesen Bereich. Entscheidend ist die Sichtbeziehung zum Produkt: Immer dann, wenn Waren typischerweise „auf Sicht“ gekauft werden – also durch bloße Betrachtung von Form, Größe oder Verpackung einen Eindruck vom Inhalt vermitteln sollen –, ist eine Täuschung über das tatsächliche Volumen oder die Menge unzulässig.

Dies betrifft z. B. auch Kosmetika, Spielwaren, Elektronik-Zubehör oder Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs. Unternehmer sollten daher unabhängig von der Branche prüfen, ob ihre Verpackungsgestaltung objektiv geeignet ist, falsche Erwartungen beim Verbraucher zu wecken.

Fazit

Die Entscheidung des LG Heilbronn zeigt deutlich: Verpackung ist nicht nur Hülle, sondern Teil der geschäftlichen Kommunikation mit dem Verbraucher. Wer durch übermäßige Luftanteile oder rein werblich motivierte Verpackungsgrößen einen falschen Eindruck erweckt, handelt wettbewerbswidrig. Unternehmen sollten bei der Verpackungsgestaltung daher sorgfältig abwägen, ob Größe und Inhalt in einem angemessenen Verhältnis stehen – und im Zweifel technische Gründe für größere Verpackungen auch belegen können.


LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24, GRUR-RS 2025, 25178

„Alkoholfreier Gin“ ist unzulässig – Der EuGH zieht klare Grenzen

In unseren Beiträgen vom 07.08.2025, vom 13.08.2025 und vom 12.11.2025 haben wir uns mit Urteilen zu der Frage auseinandergesetzt, ob Hersteller alkoholfreier Alternativen zu klassischen Spirituosen Begriffe wie Gin, Rum oder Whiskey verwenden dürfen – etwa in Form von Zusätzen wie „alkoholfrei“ oder „Alternative“.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C‑563/24) ein deutliches Signal gesendet: Die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ ist unionsrechtlich verboten.

Hintergrund des Falls

Auslöser des Verfahrens war eine Unterlassungsklage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen die PB Vi Goods GmbH, die ein alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertrieben hatte. Das Landgericht Potsdam legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Verbot gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der EU‑Grundrechtecharta verstoße – insbesondere, weil das Produkt klar als alkoholfrei gekennzeichnet war und keine Irreführung beabsichtigt sei.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH urteilte eindeutig:

  • Die Bezeichnung „Gin“ ist rechtlich geschützt und darf nur für Produkte verwendet werden, die die Voraussetzungen der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 erfüllen.
  • Dazu gehört insbesondere ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. sowie die Herstellung durch Aromatisierung von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren.
  • Ein Produkt, das keinen Alkohol enthält, kann diese Kriterien nicht erfüllen – unabhängig davon, ob Zusätze wie „alkoholfrei“ verwendet werden.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Der EuGH bestätigt, was sich bereits aus der bisherigen deutschen Rechtsprechung ergeben hat:

  1. Geschützte Begriffe wie „Gin“ oder „Rum“ dürfen nicht zur Beschreibung alkoholfreier Getränke verwendet werden, selbst wenn dem Begriff Zusätze wie „alkoholfrei“ oder „Alternative“ beigefügt werden.
  2. Die Verbrauchererwartung an Produkte mit Bezeichnungen wie „Gin“ ist klar: Sie enthalten Alkohol und erfüllen ein traditionelles Herstellungsverfahren.
  3. Die Abgrenzung dient auch dazu, Trittbrettfahren zu verhindern – etwa wenn alkoholfreie Produkte vom Ruf traditioneller Spirituosen profitieren wollen, ohne deren Qualitätsstandards einzuhalten.

Empfehlungen für Hersteller

Die Entscheidung bedeutet konkret:

  • Produkte ohne Alkohol dürfen nicht mit geschützten Spirituosenbezeichnungen vermarktet werden – auch nicht in Kombination mit Zusätzen wie „0 %“, „alkoholfrei“ oder „Free“.
  • Hersteller alkoholfreier Alternativen sollten auf eigene, neutrale oder fantasievolle Produktbezeichnungen zurückgreifen – etwa „Botanical Drink“, „Wacholdergetränk“ oder „Virgin Spirit“.
  • Marken‑ und Produktkommunikation müssen genauestens geprüft werden – insbesondere Etiketten, Verpackung, Online-Shops und Werbematerialien.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH setzt einen Schlusspunkt hinter eine umstrittene Praxis und dazu gehöriger Urteile. Wer alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen vertreibt, darf keine geschützten Spirituosen-Begriffe verwenden – auch nicht in vermeintlich entschärfter Form.

Für Unternehmen bedeutet das: Rechtssicherheit gibt es nur mit klarer Kennzeichnung und eigener Produktidentität.

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: C-563/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 30303

Bundesverband der Verbraucherzentralen – FIFA 1:0

FIFA unterliegt vor dem LG Berlin wegen „klimaneutraler“ WM-Werbung

Die FIFA darf nicht mehr mit Aussagen über eine „vollständig klimaneutrale“ Weltmeisterschaft werben. Das Landgericht Berlin hat dem Weltfußballverband auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) untersagt, bestimmte Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit der WM 2022 in Katar zu verwenden. Grund: Diese Aussagen seien irreführend und verstießen gegen das Wettbewerbsrecht.

Was war geschehen?

Die FIFA hatte auf ihrer deutschsprachigen Website rund um den Ticketverkauf für die WM 2022 mehrfach damit geworben, das Turnier sei „vollständig klimaneutral“. Auch sei geplant gewesen, „einen Maßstab für Umweltverantwortung“ zu setzen. Zudem sei eine Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt worden, um Emissionen durch „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“ zu verringern. Verbleibende Emissionen würden kompensiert.

Das sagt das Gericht

Das Landgericht Berlin sieht in diesen Aussagen eine wettbewerbswidrige Irreführung über wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung – nämlich über die Umweltwirkungen des Turniers. Die Werbung suggeriere, die WM 2022 sei insgesamt ohne negative Klimaauswirkungen verlaufen. Tatsächlich sei jedoch nicht deutlich geworden, wie und in welchem Umfang Emissionen reduziert oder kompensiert wurden.

Die von der FIFA gegebenen Erklärungen seien zu vage gewesen. Besonders beanstandete das Gericht, dass die Begriffe wie „energieeffizient“ oder „emissionsarm“ nicht erläutert wurden. Zudem seien viele der verlinkten Informationen nur auf Englisch oder Arabisch abrufbar gewesen – für den deutschsprachigen Verbraucher damit nicht ausreichend zugänglich.

Kern der Entscheidung: Strenge Maßstäbe für Umweltwerbung

Das Urteil folgt der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits im Juni 2024 strenge Anforderungen für Aussagen wie „klimaneutral“ formuliert hatte. Danach müssen Unternehmen klar und nachvollziehbar darlegen, ob und wie Klimaneutralität durch Vermeidung oder Kompensation erreicht wird. Denn diese Maßnahmen sind aus Sicht des Verbrauchers nicht gleichwertig.

Im konkreten Fall hatte die FIFA zwar einige Erläuterungen gegeben, diese reichten dem Gericht aber nicht aus. Es fehlte an einer transparenten Darstellung des Verhältnisses von Emissionsvermeidung zu Kompensation sowie an Informationen über Art und Umfang der eingesetzten Klimamaßnahmen. Gerade bei großen Sportveranstaltungen sei das Aufklärungsbedürfnis besonders hoch, weil Verbraucher emotional angesprochen würden und ein verstärktes Umweltbewusstsein erwartet werde.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil zeigt deutlich: Wer mit umweltbezogenen Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ wirbt, muss diese Aussagen auch konkret und in der Sprache der Zielgruppe erläutern. Vage Aussagen, unklare Begriffe und fremdsprachige Erklärungen genügen nicht. Besonders bei international vielbeachteten Veranstaltungen wie der Fußball-WM ist mit einer hohen Aufmerksamkeit und Wirkung solcher Aussagen zu rechnen.

Für Unternehmen bedeutet dies: „Greenwashing“ kann nicht nur das Vertrauen der Verbraucher schädigen, sondern auch rechtlich geahndet werden. Es lohnt sich, Aussagen zur Nachhaltigkeit rechtssicher zu gestalten – klar, konkret und belegbar.

Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin ist ein weiteres Signal für mehr Transparenz in der Umweltwerbung. Sie zeigt: Auch Global Player wie die FIFA müssen sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts halten – vor allem, wenn sie sich als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit präsentieren.

Gericht: Landgericht Berlin
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 52 O 53/23

Alkoholfreie Spirituosen: nächste Runde im Streit um korrekte Bezeichnungen

In den letzten Monaten hat sich einiges getan in der rechtlichen Auseinandersetzung rund um die Bezeichnung sogenannter „alkoholfreier“ oder „veganer“ Spirituosen. Bereits in unseren Blogbeiträgen vom 07.08.2025 und 13.08.2025 haben wir aktuelle Urteile zum „alkoholfreien Gin“ oder zum „gesunden Wein“ besprochen. Nun liegt mit dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.10.2025 (Az. 15 O 28/24) eine weitere spannende Entscheidung vor, die erneut den Spannungsbogen zwischen kreativem Marketing und lebensmittelrechtlichen Vorgaben beleuchtet.

Was war geschehen?

Ein Hersteller veganer Spirituosen bewarb eines seiner Produkte mit Aussagen wie „Eierlikör ohne Eier“, „Likör ohne Ei“, „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Eierlikör“. Ein Wettbewerbsverband mahnte das Unternehmen ab und verlangte die Unterlassung dieser Aussagen mit Verweis auf die EU-Spirituosenverordnung (VO (EU) 2019/787), insbesondere auf Art. 10 Abs. 7, der geschützte Begriffe wie „Eierlikör“ vor irreführenden Verwendungen schützt. Der Fall landete vor Gericht.

Kern der Entscheidung:

Das Landgericht Kiel hat klargestellt: Der Begriff „Likör ohne Ei“ stellt keine unzulässige Anspielung auf den geschützten Begriff „Eierlikör“ dar. Vielmehr erlaube die Bezeichnung dem Verbraucher gerade die Unterscheidung, dass es sich nicht um einen klassischen Eierlikör handelt. Auch Aussagen wie „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“ seien zulässig, da sie nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um ein Originalprodukt, sondern explizit eine Abgrenzung vornehmen.

Der entscheidende Unterschied zu früheren Entscheidungen, etwa zu „alkoholfreiem Gin“, liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Begriffe nicht suggerieren, es handle sich um eine Variante des Originals, sondern um ein Alternativprodukt mit klarer Abgrenzung. Gerade im veganen Kontext sei die Information über die Abwesenheit von Ei eine für den Verbraucher relevante Angabe, die nicht automatisch die geschützte Bezeichnung verletzt.

Anders bei direkter Verwendung des Begriffs „Eierlikör“

Anders entschied das Gericht hingegen, soweit der Begriff „Eierlikör“ isoliert verwendet wurde, ohne die notwendige Abgrenzung. Hier sah es einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung und sprach dem Verband eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, wie weit ihre Werbeaussagen gehen dürfen und wo eine Grenze überschritten wird.

Fazit für Unternehmer

Das Urteil schafft mehr Klarheit für Hersteller alternativer Spirituosen: Wer seine Produkte als Alternative bezeichnet und auf Zutaten wie Eier bewusst verzichtet, darf das auch so sagen. Entscheidend ist eine klare, abgrenzende und nicht irreführende Darstellung. Eine pauschale Unzulässigkeit solcher Begriffe existiert nicht. Trotzdem bleibt Vorsicht geboten: Der Grat zwischen zulässiger Beschreibung und unzulässiger Anspielung ist schmal.

Gericht: Landgericht Kiel
Datum: 28.10.2025
Aktenzeichen: 15 O 28/24