„Jetzt geht´s los“ – aber nicht für die NPD

Der BGH hat mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 11. Mai 2017 (AZ: I ZR 147/16) ein Urteil des OLG Jena bestätigt, wonach das Abspielen der Lieder „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht’s los“ von der Kölner Band „Die Höhner“ bei NPD-Wahlkampfveranstaltungen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Bandmitglieder verletzt.

Während des Landtagswahlkampfs 2014 in Thüringen hatte die NPD unter anderem die genannten Musikstücke abgespielt nachdem der Landesvorsitzende seine Wahlkampfrede gehalten hatte und in die Gespräche mit den Bürgern überleitete.

Der BGH führt dazu aus:

„Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen.“

Das Gericht hat bei der Abwägung auch die Verfassungsfeindlichkeit der NPD als Argument herangezogen. Ob ein Urheber sich auch dagegen wehren kann, wenn seine Musik für Wahlkampfveranstaltungen verfassungskonformer Parteien verwendet wird, der Urheber sich aber mit der Politik dieser Partei nicht identifiziert, bleibt offen.

 

Grünes Licht für offene WLANs

Wie in meiner Meldung vom 03. Juli 2017 schon berichtet, hatte die Bundesregierung im Rahmen einer Gesetzesänderung sich dafür entschieden, die Betreiber von öffentlichen WLANs nicht mit der Gefahr von Abmahnung wegen Rechtsverletzungen, die über das WLAN durch Nutzer begangen worden sind, zu konfrontieren.

Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung nun zugestimmt.

Betreiber von Internetzugängen können ihre Dienste künftig Dritten über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) anbieten, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.

Das Gesetz stellt ferner klar, dass WLAN-Betreiber nicht verpflichten werden dürfen, Nutzer zu registrieren oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Auf freiwilliger Basis ist dies aber möglich.

Eine Registrierung, bei der die persönlichen Daten von Nutzern zu anderen als Abrechnungszwecken gespeichert werden, darf datenschutzrechtlich allerdings nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. Schließlich regelt das Gesetz, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind.

BGH zu den Pflichten des Händlers bei einem B2B-Onlineshop

Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2017, AZ I ZR 60/16 – „Testkauf im Internet“, sich dazu geäußert, welche Pflichten einen Onlinehändler treffen, der ausschließlich im B2B-Bereich verkauft.

Einige Gerichte hatten in der Vergangenheit gefordert, dass der Onlinehändler auch prüfen müsse, ob der Besteller tatsächlich Unternehmer und kein Verbraucher ist. Dieser Auffassung ist der BGH nun nicht gefolgt – die Onlinehändler wird es freuen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler gegenüber einem Wettbewerber eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtet hatte, an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes zu verkaufen, ohne die Verbraucher u.a. zuvor über ihr Widerrufsecht zu belehren. Der Onlinehändler hatte daraufhin auf seiner Webseite kommuniziert, dass er nur noch an Unternehmer i.S.d. § 12 BGB verkaufen werde.

Der Abmahner wollte daraufhin prüfen, ob der Onlinehändler gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstößt und beauftragte seinen Anwalt mit einer Testbestellung.

Zum Zeitpunkt der Bestellung enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten folgenden Hinweis:

 

„Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. §13 BGB.“

 

Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung fand sich folgender Text:

 

„Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“

 

Der Testkäufer  löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage unter „Firma“ an: „Privat“.  Als E-Mail-Adresse fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.

Der Abmahner und dann Kläger war der Meinung, dass der beklagte Onlinehändler damit gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe. Darüber hinaus machte er auch einen Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes geltend, weil mit der Gestaltung des Shops nicht gewährleistet sei, dass nicht auch an Verbraucher verkaufte werde.

Der BGH wies die Klage in diesen Punkten ab.

Im B-2-B-Handel reicht es nach Meinung des BGH aus, wenn der Online-Händler in seinem Shop reine Texthinweise vorhält, dass er nur an Unternehmer verkaufen will. Eine weitere Pflicht, den Verkauf an Verbraucher (z.B. durch technische Maßnahmen) auszuschließen trifft ihn nicht; so jedenfalls kann man die Argumentation des BGH verstehen.

Der BGH führt dazu und v.a. zu dem Testkauf, der ersichtlich nur dazu diente, einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu generieren aus:

„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den An-schein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort „privat“ bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können.

Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.“

Künftig dürfte es daher also ausreichen, wenn ein Onlinehändler in seinem Shop unmissverständlich sowohl im Shop selbst wie auch in den AGB darauf hinweist, dass nicht an Verbraucher verkauft.

 

Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Am Freitag, den 30.06.2017, wurde vom Bundestag nicht nur die in der Öffentlichkeit diskutierte „Ehe für alle“ beschlossen.

Im „Windschatten“ der „Ehe für alle“ wurden auch zwei medienrechtlich relevante Entscheidungen getroffen:

Wie in meiner Newsmeldung vom 29.06.2017 mitgeteilt, wurde die sog. Störerhaftung für offene WLANs abgeschafft.

Und darüber hinaus gibt es ein neues Gesetz, das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz.

Das Ziel des Gesetzes ist die „Bekämpfung von Hasskommentaren“ in Sozialen Netzwerken; das neue Gesetz wurde daher auch schon als „Facebookgesetz“ betitelt.

Folgende Eckpunkte beinhaltet das Gesetz:

Zunächst sollen die Betreiber von Sozialen Netzwerken, die ihren Sitz im Ausland haben, verpflichtet werden, für Bußgeld- und Strafverfahren einen inländischen Verantwortlichen zu benennen.

Das ist sicherlich sinnvoll. Man hätte die Gelegenheit aber auch nutzen können, um die Betreiber auch für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten, einen entsprechenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wer schon einmal ein Verfahren gegen Facebook oder Google geführt hat, versteht, was ich meine: Betreiber der Seiten ist bei Facebook und Google immer der in den USA ansässige Konzern. Will man gegen diese klagen, so ist man (zumindest bei einigen Gerichten) gezwungen, die Klage von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer gegen Zahlung eines entsprechenden Vorschusses übersetzen zu lassen – und dann muss über den formellen Weg die Klage in die USA zugestellt werden, was Monate dauert.

Das neue Gesetz sieht vor, dass „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden müssen. Und rechtswidrige Inhalte, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

Die Entscheidung darüber, was offensichtlich rechtswidrig, „nur“ rechtswidrig oder rechtmäßig ist und was nicht, soll und muss der Betreiber des Sozialen Netzwerks selbst treffen.

Und genau hier beginnt das Problem:

Da Verstöße gegen das neue Gesetz mit Bußgeldern von bis zu 5,0 Mio. Euro geahndet werden können, wird von den zahlreichen Kritikern des neuen Gesetzes befürchtet, dass der Betreiber im Zweifel das beanstandete Posting löschen wird. Und damit besteht die Gefahr, dass über diesen Weg einer Zensur Tür und Tor geöffnet wird: passt jemanden eine Meinung oder eine bestimmte Kritik nicht, so beschwert man sich beim Betreiber des Sozialen Netzwerks, der schon aus Eigeninteresse das Posting löschen wird. Kritiker befürchten daher eine „Löschorgie“.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“: indem man die Prüfung, ob eine Meinung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, nicht von einem Gericht prüfen und entscheiden lässt, sondern dies auf den privaten Betreiber der Plattform verlagert, wird eine eigentlich staatliche Aufgabe auf die Privatwirtschaft übertragen.

Ein mehr als beachtliches Argument: Gerade wenn man bedenkt, dass die Frage, ob eine Äußerung rechtswidrig ist und damit Persönlichkeitsrechte verletzt oder noch rechtmäßig und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, selbst unter Presserechtlern oftmals unterschiedlich eingeschätzt wird.

Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht dies:

Das OLG Hamburg hat den Herausgeber des bekannten Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ verurteilt, zu einem kritischen Berichts über die Zustände bei der HSH Nordbank einen „Nachtrag“ abzudrucken, den der damalige Kläger vorformuliert hatte. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen. Der „Spiegel“ erhob Verfassungsbeschwerde und wollte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG Hamburg einstellen lassen. Das BVerfG gab der einstweiligen Anordnung statt, u.a. mit der Begründung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird.

Bei dieser Entscheidung geht es mir nun nicht um den Inhalt, ob also das Verlangen auf Abdruck eines Nachtrags rechtlich zutreffend ist oder nicht.

Sondern diese Pressemitteilung verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen:

Der Pressesenat des OLG Hamburg besteht immerhin aus drei, im Presserecht sehr erfahrenen Richtern. Aber wenn noch nicht einmal dann ausgeschlossen ist, dass diese drei „Presserechts-Profis“ sich bei der Abwägung irren können und nachher das Bundesverfassungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt, wie soll eine solche Abwägung dann von einem Mitarbeiter von Facebook zuverlässig und rechtssicher vorgenommen werden?

Neben anderen praktischen Problemen aus meiner Sicht ein Punkt, weshalb das neue Gesetz misslungen ist.

Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber offener WLANs?

Laut einer Pressemeldung des Bundestages haben sich die Koalitionsfraktionen nun in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause über Nachbesserungen am »Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes« geeinigt. Der Entwurf des sog. WLAN-Gesetzes sieht die weitgehende Abschaffung der Störerhaftung von Betreibern eines öffentlichen WLAN-Hotspots vor.

Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass Betreiber offener WLAN-Netze auch der Störerhaftung unterliegen können (siehe dazu „Steinzeit in Luxemburg“ bei heise.de), war ein Tätigwerden des Gesetzzgebers erforderlich, sofern man die aktuelle Situation ändern möchte.

Nun aben sich CDU und SPD klarstellend darauf verständigt, dass WLAN-Betreiber auch weiterhin eigene Sicherheitsvorkehrungen, wie die Abfrage eines Zugangspassworts, nutzen dürfen, wenn sie das wollen.

Urheberrechtsinhaber sollen von Hotspot-Betreibern weder Schadensersatz noch Abmahngebühren verlangen dürfen, wenn über das betreffende WLAN unerlaubt geschützte Werke verbreitet werden. Vorgesehen ist nun, dass Anbieter so genannte Nutzungssperren ergreifen können, wenn das von ihnen angebotene kabellose Internet wiederholt für rechtswidrige Zwecke missbraucht wird. Betreiber dürfen Nutzer identifizieren, müssen das aber nicht, heißt es in der Pressemitteilung des Bundestags.

Rechteinhaber werden von dem neuen Geasetzesentwurf nicht begeistert sein. Bei den Befürwortern offener WLANs stößt dagegen die Möglichkeit einer Sperrung auf Kritik (siehe dazu „Sperranspruch statt Störerhaftung: WLAN-Gesetz kommt, Expertenkritik verhallt ungehört“ bei heise.de).

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch Betreiber eines Bewertungsportals

Mit Urteil vom Urteil vom 4. April 2017 – AZ: VI ZR 123/16 – hat der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung von Bewertungsportalen weiter präzisiert.

In dem entschiedenen Fall hatte das Bewertungsportal auf ein Löschungsersuchen eines Betroffenen inhaltliche Änderungen an dem Text der Bewertung vorgenommen, ohne dies mit der Person abzusprechen, die die Bewertung online gestellt hatte. Das betroffene Unternehmen war auch mit dem abgeänderten Text nicht einverstanden und klagte.

Die Instanzgerichte und nun auch der BGH gaben der Klage statt.

Das Bewertungsportal habe die Äußerungen auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem es selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Autoren der Bewertung – entschieden habe, welche Äußerungen es abändere oder entferne und welche es beibehalte, so das Gericht.

Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände habe das beklagte Portal somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten, so das Fazit des BGH.

Twitterfeed nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Landgericht Bielefeld hat sich in einem Beschluss vom 03.01.2017, Az.: 4 O 144/16, zu den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz eines Feeds auf Twitter geäußert.

Es ging um den Feet „Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer“ geworden?“

Der Antragsteller des Bielefelder Verfahrens behauptete, dass er der Schöpfer des Tweets sei und wollte von der Antragsgegnerin, die Postkarten mit diesem Spruch verkauft, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, weswegen er Prozesskostenhilfe beantragte.

Das Landgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten habe. Nach Meinung des Landgerichts fehle es nämlich an der erforderlichen Schöpfungshöhe, da der Text dafür zu kurz sei. Kurze Äußerungen würden häufig nicht genug Gestaltungsspielraum bieten, um die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz zu erreichen, so das Gericht. Dabei zog es eine Paralelle zu Werbetexten, denen ebenfalls häufig aufgrund der Kürze der Slogans die Schöpfungshöhe fehlt. Das Landgericht führt dazu aus:

„In der Regel genießen kurze Werbeslogans aber gerade keinen Urheberrechtsschutz (…). Bei Werbetexten ist die sog. „kleine Münze“ nämlich nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Dagegen führt die Werbewirksamkeit und Schlagkraft einer Werbeaussage für sich genommen nicht zum Urheberrechtsschutz (…).“

Für die Erlangung von Urheberrechtsschutz ist es also nicht ausreichend, wenn etwas kurz und prägnant dargestellt wird.

Änderungen des Urheberrechtsgesetz

Kurz vor Weihnachten hat der Bundestag das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung verabschiedet. Voraussichtlich zum 01.03.2017 wird das Gesetz in Kraft treten.

Während der erste Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Herbst 2015 sehr weitreichende Änderungen enthielt, wurden im Laufe des Verfahrens einige zu Gunsten der Urheber vorgesehene Änderungen abgeschwächt. Dennoch enthält das Gesetz einige Neuerungen, die insbesondere für Verwerter von urheberrechtlichen Leistungen die Frage aufwerfen, wie künftig damit und mit Vergütungsfragen von Urhebern umzugehen ist.

  1. Bisherige Rechtslage

Bereits im Jahre 2002 wurde vom Gesetzgeber ein Anspruch der Urheber auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in das Gesetz eingefügt. Darüber hinaus wurde der sog. Bestseller-Paragraph zugunsten der Urheber geändert.

Der Anspruch auf angemessene Vergütung gibt einem Urheber im Ergebnis die Möglichkeit, eine branchenübliche Zahlung von seinem Auftraggeber/Arbeitgeber zu verlangen, falls die eigentlich vereinbarte Vergütung unter der üblichen Spanne liegt.

Der Bestseller-Paragraph gewährt dem Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung, wenn sich bei der Verwertung des Werkes ergibt, dass die Verwertung ein sehr großer Erfolg ist.

Die beiden Ansprüche unterscheiden sich dadurch, dass der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung dann in Betracht kommt, wenn die Zahlung, die der Urheber erhalten hat, von Anfang an viel zu niedrig war, während bei dem Anspruch auf zusätzliche Vergütung aufgrund des Bestseller-Paragraphen die ursprüngliche Vergütung angemessen war, sich jedoch aufgrund des sehr großen Erfolgs unter Gerechtigkeitserwägungen ergibt, dass der Urheber an diesem sehr großen Erfolg zusätzlich partizipieren soll.

Schließlich wurde ein Verfahren zur Festlegung sog. Gemeinsamer Vergütungsregelungen geschaffen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass Interessenverbände von Urhebern und Verwertern sich an den Verhandlungstisch setzen, um allgemein gültige Vergütungsregeln für die Bezahlung von Urhebern in bestimmten Branchen zu verhandeln und festzusetzen, ähnlich wie bei einem Tarifvertrag.

  1. Aktuelle Änderungen des Gesetzes

Der kürzlich verabschiedete Gesetzesentwurf enthält zwei wesentliche Änderungen und Neuregelungen:

Zum einen gewährt das Gesetz den Urhebern gegenüber den Verwertern einen Auskunftsanspruch für erfolgte Verwertungshandlungen. Zum anderen sieht das Gesetz vor, dass bei sog. Total-Buyout-Verträgen – also bei Zahlung einer einmaligen Pauschale für eine umfassende exklusive Rechteeinräumung – nach Ablauf von zehn Jahren der jeweilige Urheber die entsprechenden Rechte wieder neu vergeben kann, der Verwerter zwar weiter nutzen darf, dies jedoch nicht mehr exklusiv.

Von diesen Neuregelungen darf nicht zum Nachteil des Urhebers abgewichen werden. Nur in den oben genannten Gemeinsamen Vergütungsregeln könnte dies getan werden, wenn also ein Interessenverband von Urhebern mit Interessenvertretern von Verwertern solche Gemeinsamen Vergütungsregeln beschließen würde und der betroffene Verwerter Mitglied eines solchen Interessenverbandes wäre.

Dazu im Einzelnen:

a) Auskunftsanspruch

Nach den neu geschaffenen § 32 d UrhG und § 32 e UrhG kann ein Urheber von seinem Vertragspartner sowie von dessen Lizenznehmern einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Davon gibt es Ausnahmen, die vorliegen, wenn

– der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat oder

– die Inanspruchnahme des Verwerters aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist oder

– es sich bei dem Werk um ein Computerprogramm handelt.

Wann ein lediglich untergeordneter Beitrag vorliegt bzw. eine Auskunft für einen Verwerter unverhältnismäßig ist, ist nicht näher definiert und wird sehr wahrscheinlich im Laufe der nächsten Jahre von der Rechtsprechung ausgestaltet werden. Im Gesetz und in der Gesetzesbegründung heißt es nur, dass ein solcher untergeordneter Beitrag dann vorliegt, wenn der Beitrag den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt oder im Verhältnis zur Gesamtwertschöpfung, die durch das Werk erzielt wird, nur einen geringen Beitrag leistet. In der Gesetzesbegründung explizit erwähnt ist hier die Erstellung einer Werbegrafik.

Vermutlich ist damit Folgendes gemeint:

Erstellt z.B. ein Grafiker das Layout für eine Werbeanzeige für z.B. ein Auto und verkauft sich dieses Auto sehr gut, so wird man sehr wahrscheinlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Werbeanzeige für den Verkaufserfolg des Autos eher von untergeordneter Bedeutung ist. In diesem Fall könnte also der Grafiker nicht mit der Behauptung gehört werden, dass erst seine Werbeanzeige dazu geführt hat, dass das Auto sehr häufig verkauft worden ist und er an diesem Verkaufserfolg partizipieren soll. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn ein Grafiker ein Firmenlogo erstellt und die Firma später erfolgreich am Markt tätig ist. Auch hier dürfte das Auskunftsverlangen des Grafikers unbegründet sein, da der Verwerter sicherlich argumentieren kann, dass das Firmenlogo für den Unternehmenserfolg nur von untergeordneter Bedeutung ist. Anders könnte es aber wiederum sein, wenn ein Designer oder Grafiker ein Logo für eine Modemarke entwirft.

Wann die Inanspruchnahme eines Verwerters unverhältnismäßig ist, ist ebenfalls nicht definiert. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass eine Auskunft dann unverhältnismäßig sein kann, wenn ein Herausgeber eines umfangreichen Sammelbandes mit Beiträgen zahlreicher Autoren/Fotografen etc. jedem einzelnen Urheber Auskunft erteilen müsste. Zudem, so die Gesetzesbegründung, kann die Auskunft unverhältnismäßig sein, wenn eine Rechtspflicht des Vertragspartners besteht, die begehrte Auskunft geheim zu halten, etwa weil Geheimhaltungsinteressen dagegen sprechen, oder aber der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.

Schließlich findet sich ein weiterer Ausnahmetatbestand im Gesetz, der ausschließlich auf die Urheber und Verwerter von Computerprogrammen zugeschnitten ist. Der Verwerter von Computerprogrammen muss den entsprechenden Urhebern, also den Softwareentwicklern, keine Auskunft erteilen, was damit begründet wird, dass umfangreiche Softwareprogramme in aller Regel von zahlreichen Softwareentwicklern programmiert werden und es für einen Softwarehersteller ein unverhältnismäßig hoher Aufwand wäre, jedem dieser einzelnen Programmierer jährlich Auskunft zu erteilen. Unklar ist hier, ob sich diese Ausnahme nur auf die Softwareentwickler bezieht. Besteht die Software nicht nur aus einem urheberrechtlich geschützten Computerprogramm, sondern auch aus weiteren urheberrechtlich geschützten Elementen, wie es z.B. bei Computer-Games üblich ist (z.B. Grafiken, Figuren, Handlungen, Musik etc.), so stellt sich die Frage, ob zwar der Programmierer keine Auskunft verlangen kann, dafür jedoch z.B. ein Game-Designer.

Besteht ein Auskunftsanspruch, so kann dieser vom Urheber nicht nur gegen seinen Vertragspartner geltend gemacht werden. Der Urheber kann Auskunft auch von Lizenznehmern seines Vertragspartners verlangen, also von Unternehmen oder Personen, mit denen der Urheber gar nicht in einem Vertragsverhältnis steht.

b) Rechterückfall bei Pauschalvergütungen

Eingefügt ins Gesetz wurde ein ebenfalls neuer § 40 a UrhG, welcher ein Recht des Urhebers zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei Pauschalvergütungen vorsieht. Nach Abs. 1 ist ein Urheber berechtigt, ein Werk nach Ablauf von zehn Jahren selbst anderweitig zu verwerten, wenn er einem Verwerter ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Pauschalvergütung eingeräumt hat.

Damit wollte der Gesetzgeber den sog. Total-Buyout-Verträgen Einhalt gebieten.

Häufig lassen sich Verwerter von den Urhebern sämtliche Verwertungsrechte am Werk exklusiv und zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt einräumen, so dass nur noch ausschließlich die Verwerter umfassend und für die Dauer des Urheberrechts berechtigt sind, sämtliche Verwertungshandlungen vorzunehmen. Dabei folgt eine Bezahlung des Urhebers z.B. bei Rechteeinräumung über eine Pauschalzahlung, eine Beteiligung an möglichen Verwertungserlösen ist nicht vorgesehen.

Nunmehr soll es so sein, dass bei solchen Vertragsgestaltungen nach Ablauf von zehn Jahren der Urheber sein ursprünglich dem Verwerter eingeräumtes Recht wieder selbst neu verwerten (oder vergeben) darf. Dem Verwerter verbleibt noch ein einfaches Nutzungsrecht. Das heißt, dass der Verwerter zwar weiterhin zu Verwertungshandlungen berechtigt ist, jedoch nicht mehr alleine.

Auch hiervon gibt es Ausnahmen:

Ebenso wie beim Auskunftsanspruch entfällt dieser Rechterückfall an Urheber, die nur einen lediglich untergeordneten Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht haben. Dies entspricht dem obigen, beim Auskunftsanspruch Ausgeführten.

Des Weiteren entfällt ein Rechterückfall, wenn es um ein Computerprogramm geht. Auch hier gilt das oben Gesagte entsprechend.

Der Rechterückfall tritt nicht ein, wenn es sich bei dem Werk um ein Werk der Baukunst oder um einen Entwurf eines solchen Werkes handelt (lediglich relevant für Architekten).

Ein Rechterückfall entfällt, wenn ein Werk nicht veröffentlich werden soll.

Ferner entfällt der Rechterückfall für ein Werk, das mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist. Letzteres betrifft typischerweise Logo-Gestaltungen oder das Produkt- oder Webdesign. Erstellt z.B. ein Urheber ein neues Logo für ein Unternehmen und wird das Logo nachher als Marke oder als sog. Unternehmenskennzeichen eingetragen/benutzt, so soll ebenfalls kein Rechterückfall an den Urheber erfolgen.

Daraus folgt, dass Unternehmen, die mit Designern oder Werbeagenturen oder Grafikern zusammenarbeiten, in den Verträgen mit den Urhebern jedenfalls festhalten sollten, dass das vom Urheber zu erstellende Werk die Grundlage für eine Marken-, Design- oder Geschmacksmusteranmeldung sein soll.

Schlussendlich gilt der Rechterückfall auch nicht bei Filmwerken. Ein (Mit-)Urheber eines Films erhält also nach zehn Jahren seine Rechte ebenfalls nicht zurück (z.B. der Regisseur eines Films).

Der Verwerter und der Urheber können frühestens fünf Jahre nach Rechteübertragung darüber neu verhandeln, ob eine Rechteeinräumung exklusiv für den Verwerter auch nach Ablauf der zehn Jahre gelten soll.

c) Weitere Änderungen:

Gemeinsame Vergütungsregelungen:

Das Verfahren zur Aufstellung solcher Gemeinsamer Vergütungsregelungen wurde gestrafft und es wurde ein – wenn auch sehr abgeschwächter – Verbandsklageanspruch eingeführt für Fälle, in denen ein Mitglied eines Verwerterverbands sich nicht an die vom eigenen Verband aufgestellten Gemeinsamen Vergütungsregelungen hält und diese zu Lasten der Urheber unterschreitet.

Recht zur Wiederverfilmung:

Die Urheber vorbestehender Werke bei Filmen (z.B. Romane, Drehbücher) können nach 10 Jahren ihre Werke wieder neu verfilmen lassen. Davon kann nur in Gemeinsamen Vergütungsregelungen abgewichen werden.

Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten:

Die Vorschrift gibt den ausübenden Künstlern einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die Nutzung auf neue, vorher unbekannte Nutzungsarten. Voraussetzung ist, dass die Verwertung der Darbietung auf unbekannte Nutzungsarten vertraglich bereits grundsätzlich verabredet ist. Die Regelung orientiert sich an den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen für Urheber, so dass damit die Rechtsstellung des ausübenden Künstlers der Stellung des Urhebers angepasst wird. Auch ausübende Künstler erhalten den neu eingeführten Anspruch auf Auskunft nach § 32 d UrhG und § 32 e UrhG.

d) Geltung der neuen Vorschriften

Voraussichtlich zum 01.03.2017 tritt das Gesetz in Kraft, wobei die Änderungen des Gesetzes keine Rückwirkung haben. Für alle davor abgeschlossenen Verträge gelten noch die alten Bestimmungen. Nur für Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, gilt das neue Gesetz. Dies ist aber etwas unklar in Bezug auf den Auskunftsanspruch. Es ist derzeit nicht absehbar, ob ein Auskunftsanspruch auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Vertrag zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde, aber die Auskunft nur in Bezug auf Verwertungshandlungen gemacht wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind.

Abwerben von Kunden durch Subunternehmer

Das OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.1.‌2016 , AZ 6 U 21/15, musste über die Frage entscheiden, ob bzw. wann die Abwerbung von Kunden durch einen Subunternehmer wettbewerbswidrig war bzw. gegen eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel verstößt.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem es u.a. hieß, dass der beklagte ehemalige Subunternehmer der Klägerin „den Vertrag und alle Informationen, die nur eine Partei über das Unternehmen des jeweils anderen erlangt, vertraulich zu behandeln“ habe. Trotz dieser Klausel trat der beklagte ehemalige Subunternehmer an Kunden der Auftraggeberin und Klägerin heran und bot diesen Kunden seine Leistung direkt an.

Die Klägerin war der Auffassung, dass dies gegen die Klausel verstoße und zudem wettbewerbswidrig sei.

Das OLG Frankfurt wies die Klage ab: Die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers könne zwar unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter sein, wenn hierzu wertvolles Adressmaterial verwendet wird, das dem Abwerbenden anvertraut worden war. Als anvertrautes Adressmaterial in diesem Sinne seien jedoch nicht Adressen von Unternehmen anzusehen, die öffentlich zugänglich und – wenn auch mit gewissem Aufwand – über das Internet abrufbar seien, so das Gericht.

Ein durchaus fragwürdige Entscheidung: obwohl sich der beklagte Subunternehmer illoyal verhalten hatte, wurde dies vom OLG „durchgewunken“. Sofern sich diese Auffassung durchsetzt, höhlt diese Rechtsprechung gängige Kundenschutzklauseln letztlich aus.

PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offenlegen

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2016, Az. 308 O 126/16, entschieden, dass der Finanzdienstleister PayPal bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität der Kontoinhaber offenbaren muss.

Im dem Fall ging es um Raubkopien von Hörspielen, die im Internet zu Dumpingpreisen verkauft wurden und mit PayPal bezahlt werden konnten. Da die Verantwortlichen nicht ermittelt werden konnten, forderte der geschädigte Hörspielverlag von PayPal die Herausgabe der Kontaktinformationen des Kontoinhabers. Das LG Hamburg entschied zugunsten des klagenden Verlags.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.