Wenn eine .com-Seite im Ausland wirbt, kann das trotzdem Markenrecht in Deutschland verletzen

Mit Beschluss vom 19.11.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 W 37/25) klargestellt: Auch eine englischsprachige .com-Website kann deutsche Kennzeichenrechte verletzen, wenn sie wirtschaftlich relevant nach Deutschland ausstrahlt.

Worum ging es?
Ein deutsches Unternehmen nutzte seit Jahren das Unternehmenskennzeichen „T.“ im Bereich Verpackung. Ein anderer Anbieter bewarb online einen „T. Summit“, also eine Branchenkonferenz rund um Tabakverpackungen, die im Ausland stattfinden sollte. Das Zeichen „t.“ bzw. „T. Summit“ erschien prominent auf der Website und im Domainnamen. Das deutsche Unternehmen beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Kennzeichenverletzung.

Die Kernfrage: Reicht eine englische .com-Website für Deutschland aus?
Im Kennzeichenrecht gilt das Territorialitätsprinzip: Deutsche Rechte schützen grundsätzlich nur in Deutschland. Bei Internetauftritten kommt es deshalb darauf an, ob ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht. Abrufbarkeit aus Deutschland allein genügt nicht.

Das OLG Hamburg bejahte den Inlandsbezug dennoch. Entscheidend war, dass die Website deutsche Unternehmen als Teilnehmer ansprechen sollte und damit wirtschaftlich in den deutschen Markt hineinwirkte.

Warum sah das OLG Hamburg einen Inlandsbezug?
Die Konferenz zielte darauf, Anbieter mit (insbesondere asiatischer) Nachfrageseite zusammenzubringen. Dafür sollten Unternehmen Teilnehmer entsenden. Nach Auffassung des Gerichts reicht das aus: Wer deutsche Unternehmen als Adressaten gewinnen will, erzeugt einen kommerziellen Effekt in Deutschland.

Bestätigt wurde diese Ausrichtung durch Begleitumstände, etwa dass ein deutsches Unternehmen seine Beteiligung öffentlich kommunizierte und es deutschsprachige Berichterstattung gab. Das wertete das Gericht als Indiz dafür, dass die Veranstaltung und die Werbung auch für deutsche Fachkreise relevant waren.

Unternehmenskennzeichen: Schutz auch ohne Markeneintragung
Der Fall zeigt, dass nicht nur eingetragene Marken schützen. Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und kann bei ausreichender Bekanntheit und Kennzeichnungskraft wirksam gegen ähnliche Zeichen durchgesetzt werden.

Hier bejahte das OLG eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft, eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit bis hin zur Identität sowie eine ausreichende Branchennähe. Damit lag Verwechslungsgefahr nahe.

Domain und Website: kennzeichenmäßige Benutzung
Untersagt wurde nicht nur die konkrete Zeichenverwendung auf der Website, sondern auch die Nutzung der Domain für entsprechende Veranstaltungswerbung mit Wirkung in Deutschland. Für die Praxis bedeutet das: Der Domainname kann rechtlich „mithaften“, wenn er als Herkunftshinweis genutzt wird und die Seite in den deutschen Markt wirkt.

Eilverfahren: Dringlichkeit trotz vergangenem Event
Obwohl die beworbene Veranstaltung bereits vorbei war, sah das OLG die Sache weiterhin als dringlich an. Begründung: Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, insbesondere bei vergleichbaren Folgeveranstaltungen. Eine Aufbrauchfrist erhielt die Gegenseite ebenfalls nicht.

Praxistipps für Veranstalter und Marketingabteilungen
Vor Eventnamen, Summit-Titeln und Domains sollte ein Kennzeichen-Check erfolgen, gerade bei kurzen Zeichen und Abkürzungen. Wer Deutschland nicht adressieren will, muss das nicht nur behaupten, sondern konsequent umsetzen: keine gezielte Ansprache deutscher Unternehmen, keine Deutschland-bezogene Partnerkommunikation und keine Maßnahmen, die erkennbar auf deutsche Fachkreise zielen.

Fazit
Internationale Online-Werbung ist schnell „in Deutschland“, wenn sie deutsche Marktteilnehmer wirtschaftlich relevant anspricht. Sprache (Englisch) und Endung (.com) sind kein Schutzschild. Wer Veranstaltungen in sensiblen Branchen bewirbt, sollte Namen und Domains frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat)
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 3 W 37/25

Wenn „-CRAFT“ nicht reicht: TOOLCRAFT scheitert gegen TECH-CRAFT trotz identischer Waren

In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich zwei Marken für Werkzeuge gegenüber: die ältere Unionsmarke „TOOLCRAFT“ und eine jüngere Wort-/Bildmarke „TECH-CRAFT“ (mit grafischer Gestaltung) für Handwerkzeuge der Klasse 8. Die Waren waren im Kern identisch. Trotzdem blieb die jüngere Marke im Register, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah.

Identische Produkte bedeuten nicht automatisch, dass eine Marke „gewinnt“. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit wirken zusammen. Wenn die Zeichenähnlichkeit gering ist, kann selbst bei identischen Waren genug Abstand bestehen.

So hat das Gericht die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT eingeordnet
Das Gericht hat „TOOLCRAFT“ insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig bewertet. Zwar haben „TOOL“ (Werkzeug) und „CRAFT“ (Handwerk/Handwerkskunst) im Werkzeugbereich beschreibende Anklänge. Als Gesamtbegriff sei „TOOLCRAFT“ aber nicht rein beschreibend, sondern eher eine Wortschöpfung mit Anklang.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat das Gericht jedoch abgelehnt. Der Grund: Die vorgelegten Unterlagen waren zu allgemein. Wer sich auf gesteigerte Bekanntheit beruft, muss sehr konkret liefern, etwa zur Marktstellung, zur Dauer und Intensität der Benutzung, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand – bezogen auf die kollisionsrelevanten Waren und den maßgeblichen Zeitraum.

Warum TECH-CRAFT trotzdem nicht verwechslungsfähig ist
1) Klang: Der Anfang zählt – und Vokale zählen besonders
Beide Zeichen enden zwar gleich auf „-CRAFT“. Dennoch sah das Gericht klanglich nur eine geringe Ähnlichkeit, weil der jeweilige Wortanfang deutlich anders klingt: „TECH“ wird naheliegend wie „tek“ ausgesprochen, „TOOL“ wie „tu:l“. Gerade bei kürzeren Zeichen fallen solche Unterschiede stark ins Gewicht. Außerdem hilft der klare Sinngehalt von „TECH“ (geläufige Kurzform für Technologie) dabei, Unterschiede schneller wahrzunehmen.

2) Schriftbild: Gestaltung kann den Abstand vergrößern
Bei der jüngeren Marke kam hinzu, dass die grafische Darstellung den optischen Gesamteindruck mitprägt. Anders als beim reinen Klangvergleich ist es im Schriftbild nicht automatisch so, dass der Wortbestandteil „alles schlägt“. Ergebnis: Auch optisch ausreichend Abstand.

3) Bedeutung: Unterschiedliche Begriffe, keine begriffliche Nähe
„TECH“ (technisch/Technologie) und „TOOL“ (Werkzeug) sind keine Synonyme. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr setzt regelmäßig eine sehr weitgehende Bedeutungsnähe voraus. Die sah das Gericht nicht.

Kein „Alles hängt an CRAFT“: Warum der gemeinsame Bestandteil nicht trägt
Ein häufiger Praxisfehler ist die Hoffnung, ein gemeinsamer Bestandteil werde den Gesamteindruck dominieren. Hier hat das Gericht klar gesagt: Eine Prägung allein durch „CRAFT“ scheidet aus. Beide Markenbestandteile („TOOL“ bzw. „TECH“ und „CRAFT“) sind im Werkzeugumfeld eher kennzeichnungsschwach. Außerdem nimmt der Verkehr die Zeichen grundsätzlich so wahr, wie sie ihm begegnen – also nicht automatisch verkürzt nur auf den gemeinsamen Teil.

Auch keine Markenfamilie: „CRAFT“ taugt nicht als Stammbestandteil
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer Zeichenserie (etwa „VOLTCRAFT“, „MODELCRAFT“). Das half nicht: Zum einen fehlte es an hinreichend nachvollziehbarem Vortrag, für welche konkreten Waren diese Zeichen im Inland tatsächlich benutzt werden. Zum anderen eignet sich „CRAFT“ als Stamm gerade deshalb schlecht, weil es beschreibend ist und im Markt vielfach vorkommt. Ein Serienzeichen braucht einen klaren Herkunftshinweis – ein beschreibender Begriff liefert den regelmäßig nicht.

Details zur Entscheidung
Gericht: Bundespatentgericht (26. Senat)
Datum: 14.10.2025
Aktenzeichen: 26 W (pat) 526/20
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33163

0% Mehrwertsteuer im Online-Shop: Wann der Hinweis reicht und wann Wettbewerbsärger droht

Worum ging es?
Zwei Händler mit teilweise ähnlichem Sortiment gerieten aneinander: Der Kläger betreibt unter anderem einen spezialisierten Handel für Elektrotechnik, Energieversorgung und Solartechnik (auch für mobile Anwendungen). Die Beklagte verkauft ein breites Sortiment maritimer Ausrüstung und bietet ebenfalls Produkte aus den Bereichen Bordstromversorgung, Batterietechnik, Speicherlösungen sowie Photovoltaikmodule und Zubehör an.

Der Kläger warf der Beklagten vor, im Online-Shop Produkte mit 0% Umsatzsteuer zu bewerben und zu verkaufen, ohne die Voraussetzungen der gesetzlichen 0%-Regelung klar und eindeutig zu erläutern. Außerdem monierte er, dass teilweise die falsche Norm genannt worden sei und dass im Checkout-Prozess eine Checkbox voreingestellt gewesen sei, wodurch Kunden den Eindruck gewinnen könnten, die Voraussetzungen seien automatisch erfüllt. Er verlangte Unterlassung, Auskunft (Stufenklage) und anschließend Schadensersatz.

Das Landgericht Bremen hat die Klage vollständig abgewiesen.

Warum ist das für Onlinehändler so wichtig?
Seit der Einführung des 0%-Steuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen ist die Darstellung im Online-Shop ein Dauerthema: Händler wollen rechtssicher werben, Kunden wollen einfache Preise sehen, Wettbewerber und Verbände schauen genau hin. Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen des Produkts selbst, sondern wegen der Art der Darstellung: Hinweise sind zu versteckt, Bedingungen unklar, Blickfangwerbung wird nicht sauber aufgelöst oder der Checkout-Prozess wirkt so, als “hake das System” die Voraussetzungen automatisch ab.

Die Entscheidung aus Bremen zeigt sehr praxisnah, welche Gestaltung das Gericht im konkreten Fall noch für zulässig hält und wo es die Linie zieht.

Die Kernvorwürfe des Klägers
Der Kläger stützte seinen Angriff im Wesentlichen auf drei Punkte:

  1. Werbung/Preisangaben mit 0% Umsatzsteuer ohne klaren Hinweis, dass der Nullsteuersatz nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt.
  2. Bewerbung von 0% Umsatzsteuer auch bei Produkten, die aus Sicht des Klägers offensichtlich nicht unter die 0%-Regelung fallen.
  3. Voreingestellte Checkbox im Bestellprozess, die als “automatische Zustimmung” bzw. als unzulässige Voreinstellung verstanden werden könne.

Zusätzlich verlangte er umfangreiche Auskunft über Verkäufe (Produkte, Stückzahlen, Gewinne, Anzahl der Kunden mit “Steuerbefreiungserklärung”) und darauf aufbauend Schadensersatz.

So hat das Landgericht Bremen entschieden
Das Gericht hat keinen Wettbewerbsverstoß gesehen und damit auch die Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz) fallen lassen. Entscheidende Punkte waren:

  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.
  • Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich gemacht, dass 0% Umsatzsteuer an Bedingungen geknüpft sind.
  • Selbst wenn einzelne Produkte nicht unter die 0%-Regelung fallen sollten, sei die wettbewerbliche Relevanz bei einer typischen Verbraucher-Preisgestaltung (Bruttopreis) im Grundsatz gering, weil der Kunde den Endpreis zahlt und eine falsche interne Steuerkalkulation den Kunden regelmäßig nicht schlechter stellt.
  • Die Checkbox-Lösung im Checkout hielt das Gericht in diesem konkreten Zuschnitt lauterkeitsrechtlich nicht für unzulässig.

Was bedeutet “klarer Hinweis” bei 0%-Werbung?
Der zentrale Teil der Entscheidung dreht sich um die Frage: Reicht es, wenn der Online-Shop beim 0%-Preis einen gut sichtbaren Hinweis platziert, der zu einer Informationsseite führt? Oder muss die gesamte Voraussetzungsliste schon direkt in der Produktansicht stehen?

Das Landgericht Bremen nimmt hier eine praxisfreundliche Position ein: Ein Blickfang (also die prominente 0%-Angabe) darf verwendet werden, wenn unmittelbar dabei ein klarer, unmissverständlicher Hinweis steht, der die Einordnung ermöglicht und den Kunden zuverlässig zur Aufklärung führt. Eine “räumlich vollständige” Erläuterung direkt in der Produktkachel sei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur irgendwo im Footer oder in AGB “versteckt” ist, sondern so platziert ist, dass ein verständiger Verbraucher ihn wahrnimmt und bei Bedarf nutzen kann.

Für Händler heißt das: Nicht die Textlänge ist entscheidend, sondern Auffindbarkeit, Verständlichkeit und die eindeutige Zuordnung zur 0%-Angabe.

Falscher Umsatzsteuersatz: Immer Irreführung?
Ein besonders spannender Punkt: Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die Beklagte biete 0% Umsatzsteuer teils für Produkte an, die offensichtlich nicht darunter fallen.

Das Gericht stellt hier (vereinfacht) auf Folgendes ab: Im klassischen B2C-Onlinehandel wird gegenüber Verbrauchern mit Bruttopreisen gearbeitet. Der Kunde zahlt den Endpreis. Wenn der Händler intern einen falschen Umsatzsteuersatz “hinterlegt”, bleibt der Endpreis trotzdem der maßgebliche Preis. Der Kunde wird dadurch regelmäßig nicht zum Nachteil getäuscht. Das Risiko einer zu niedrigen Steuerberechnung trägt in erster Linie der Händler gegenüber dem Finanzamt, nicht der Kunde.

Wichtig: Das ist kein Freifahrtschein. Sobald ein Händler gezielt mit einem steuerlichen Vorteil wirbt, den Kunden in die “Steuerersparnis” hineinzieht oder in Richtung Nettopreis-Logik kommuniziert, kann die Bewertung kippen. Auch bei B2B-Konstellationen (Nettopreise plus Umsatzsteuer) sind die Maßstäbe strenger. Die Bremer Entscheidung ist klar vom typischen Endpreisgeschäft geprägt.

Die Checkbox im Checkout: Darf die voreingestellt sein?
Auch bei der Checkbox blieb der Kläger erfolglos. Das Gericht sah die Konstellation nicht als vergleichbar mit Fällen, in denen eine voreingestellte Einwilligung in Werbung oder Zusatzleistungen unzulässig ist. Es ging hier um eine Erklärung des Kunden im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Kaufs. Nach dem Verständnis des Gerichts ist entscheidend, dass der Kunde die Voreinstellung ändern kann und dass die Gestaltung insgesamt nicht darauf angelegt ist, den Kunden “hineinzutricksen”.

Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass voreingestellte Checkboxen empfehlenswert sind. Selbst wenn ein Gericht das lauterkeitsrechtlich im Einzelfall mitträgt, bleibt ein erhebliches Risiko: Abmahnungen, Streit über Transparenz und im Zweifel auch steuerliche Nachweisfragen. Wer Streit vermeiden will, setzt auf eine eindeutige aktive Bestätigung des Kunden und dokumentiert sie sauber.

Was Unternehmer jetzt aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. 0% Umsatzsteuer nur bewerben, wenn die Aufklärung direkt am Preis “andockt”.
    Ein gut sichtbarer Hinweis neben der 0%-Angabe, der zu einer klaren Informationsseite führt, kann ausreichen. Versteckte Hinweise in AGB oder im Footer sind riskant.
  2. Auf “Blickfang-Fallen” achten.
    Wenn die 0%-Angabe werblich stark herausgestellt wird, muss die Auflösung mindestens genauso sauber sein. Je aggressiver der Blickfang, desto klarer muss der Hinweis.
  3. Bruttopreis-Logik schützt nicht vor allem.
    Dass Verbraucher “nur den Endpreis zahlen”, nimmt aus Sicht des Gerichts zwar viel Sprengkraft aus der Frage des richtigen Steuersatzes. Wer aber mit Steuerersparnis wirbt oder die Steuerfrage zur Kaufmotivation macht, erhöht das Risiko.
  4. Checkboxen: Lieber aktiv bestätigen lassen.
    Auch wenn das Gericht hier keinen Wettbewerbsverstoß annahm: In der Abmahnpraxis sind voreingestellte Häkchen ein rotes Tuch. Eine aktive Erklärung des Kunden ist die robustere Lösung.

Fazit
Das Landgericht Bremen bremst überzogene Angriffe auf 0%-Preisangaben im Online-Shop aus: Wer die 0%-Angabe mit einem klaren, gut auffindbaren Hinweis verknüpft und den Kunden verständlich zur Aufklärung führt, kann lauterkeitsrechtlich auf der sicheren Seite sein. Gleichzeitig bleibt die Botschaft: Bei Steuerthemen entscheidet nicht nur das Steuerrecht, sondern oft die Kommunikation. Und genau dort entstehen die meisten Abmahnrisiken.

Gericht: Landgericht Bremen (2. Kammer für Handelssachen)
Datum: 29.10.2025
Aktenzeichen: 12 O 93/25

OLG Hamburg: Entscheidungsgründe im KI-Foto-Verfahren veröffentlicht – Berufung gegen das LG Hamburg zurückgewiesen

Wir hatten am 11.12.2025 über das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (27.09.2024, 310 O 227/23) berichtet. Inzwischen liegt die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vor – und vor allem: Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.

Worum ging es?

Ein Fotograf wollte einem Verein untersagen lassen, seine Fotografie im Rahmen der Erstellung eines riesigen Bild-Text-Datensatzes zu vervielfältigen. Technisch lief es so: Aus einem bereits existierenden Datensatz wurden Bild-URLs extrahiert, die Bilder heruntergeladen und anschließend per Software mit den vorhandenen Bildbeschreibungen (z. B. Alternativtext) abgeglichen. Nicht passende Paare wurden aussortiert; im neu erstellten Datensatz wurden vor allem die Metadaten (insbesondere URL und Beschreibung) gespeichert. Die Downloads fanden in der zweiten Jahreshälfte 2021 statt.

Was ist der rechtliche Kern? § 44b UrhG (Text und Data Mining) greift – trotz Opt-out

Das OLG stellt klar: Schon der Abgleich „passt Bild zur Bildbeschreibung?“ ist eine automatisierte Analyse zur Gewinnung von Informationen und damit Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits in diesem Schritt ein „großer Erkenntnisgewinn“ entsteht oder ob das eigentliche KI-Training erst später erfolgt.

Der Dreh- und Angelpunkt war anschließend der Nutzungsvorbehalt (Opt-out) nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das OLG bestätigt zwar, dass ein Vorbehalt grundsätzlich möglich ist – aber nur, wenn er bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein rein textlicher Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur genügte hier nach den konkreten Umständen nicht. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt eine Rolle: Maßgeblich ist, ob ein Vorbehalt im Jahr 2021 technisch so gestaltet war, dass er in automatisierten Prozessen zuverlässig erkannt und verarbeitet werden konnte.

Warum hilft dem Fotografen auch § 44a UrhG nicht?

§ 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) scheidet aus Sicht des OLG aus. Das gezielte Herunterladen einer Bilddatei, um sie mit spezieller Software zu analysieren, ist weder „flüchtig“ noch nur „begleitend“.

Und was ist mit der Forschungsschranke § 60d UrhG?

Neben § 44b UrhG hält das OLG – wie schon das LG – auch § 60d UrhG (Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung) im Ergebnis für einschlägig. Hervorgehoben werden dabei drei Punkte, die für Unternehmer und Projekte mit Forschungsbezug wichtig sind:

  1. Wissenschaftliche Forschung umfasst auch angewandte und technologische Forschung.
  2. Privilegiert ist nicht nur der „Erkenntnisschritt“ selbst: Auch vorbereitende Arbeitsschritte (wie Datensammlungen), die auf späteren Erkenntnisgewinn ausgerichtet sind, können erfasst sein.
  3. Zusammenarbeit mit Unternehmen ist nicht automatisch schädlich – kritisch wird es erst bei einer Public-Private-Partnership, in der ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss hat und zugleich bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen erhält.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Datenpipeline und Dokumentation werden entscheidend: Wenn sich Projekte auf § 44b UrhG stützen, muss der Umgang mit Opt-outs organisatorisch und technisch belastbar sein.
  2. Opt-out ist kein „AGB-Satz“: Rechteinhaber müssen technisch nachlegen, wenn sie Text und Data Mining wirksam ausschließen wollen.
  3. Forschungskonstellationen sauber strukturieren: Bei § 60d UrhG sollte die Governance von Kooperationen so gestaltet sein, dass kein „bestimmender Einfluss“ und kein „bevorzugter Zugang“ eines Unternehmens entsteht.
  4. Die Sache ist noch nicht endgültig: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung zu §§ 44b, 60d UrhG im Kontext KI-Training ist damit ausdrücklich angelegt.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat)
Urteil vom 10.12.2025
Az. 5 U 104/24

Wenn die Verpackung mehr verspricht als drin ist: LG Heilbronn stoppt „Mogelpackung“ bei Kaufland-Tofu

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Kaufland wegen einer aus ihrer Sicht irreführenden Verpackung verklagt. Konkret ging es um ein Produkt unter Kaufland-Eigenmarke: „Tofu geräuchert Sesam Mandel“. Der Tofu steckte in einer Innenverpackung aus Kunststoff, zusätzlich aber in einer blickdichten Karton-Umverpackung. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale nahm der Tofu nur rund 36 Prozent des Volumens dieser Kartonverpackung ein – der Rest war Luft.

Das Landgericht Heilbronn hat der Klage stattgegeben und Kaufland verboten, dieses Produkt in genau dieser Verpackungsgestaltung in den Filialen anzubieten. Zusätzlich muss Kaufland eine Abmahnpauschale bezahlen und die Prozesskosten tragen.

Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen gehen davon aus: Solange die Füllmenge (z. B. Grammangabe) korrekt ist, ist die Verpackung rechtlich unkritisch. Das Urteil zeigt das Gegenteil: Auch eine optisch „zu große“ Verpackung kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Kunden eine falsche Erwartung über die Menge auslöst. Das Risiko betrifft nicht nur Markenhersteller, sondern gerade auch Händler mit Eigenmarken.

Die Kernaussage des Gerichts: Verpackung ist Werbung
Das Gericht ordnet die Verpackungsgestaltung als Teil der geschäftlichen Handlung ein. Entscheidend ist die Wirkung am Regal: Der Kunde trifft seine Kaufentscheidung häufig in Sekunden nach dem äußeren Eindruck. Wenn dieser Eindruck über die Menge täuscht, kann das eine Irreführung über ein wesentliches Merkmal der Ware sein – nämlich die Menge.

Was genau war aus Sicht des Gerichts irreführend?
Das Landgericht Heilbronn stellt auf die Erwartung des durchschnittlichen, verständigen Verbrauchers ab. Bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – ohne besonderen „Wertigkeits“- oder Geschenkcharakter der Verpackung – erwartet der Kunde nach Auffassung des Gerichts, dass eine blickdichte Kartonverpackung jedenfalls deutlich überwiegend gefüllt ist. Eine Befüllung von nur rund einem Drittel enttäuscht diese Erwartung und ist geeignet, den Kunden zum „Griff ins Regal“ zu bewegen, den er sonst so nicht vorgenommen hätte.

Wichtig ist dabei: Ein bloßer Hinweis auf die Nettofüllmenge reicht nach der Argumentation des Gerichts nicht zwingend aus, um die Fehlvorstellung zu neutralisieren, wenn die Verpackung selbst einen ganz anderen Mengeneindruck vermittelt und keine zusätzlichen klarstellenden Hinweise vorhanden sind.

Die 30-Prozent-Schwelle: Ab wann wird Luft rechtlich relevant?
Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Luftanteil von mehr als 30 Prozent als deutliches Warnsignal für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gewertet werden kann. Im Heilbronner Fall lag der Luftanteil nach den vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen deutlich darüber. Für die Praxis bedeutet das: Wer dauerhaft mit großen Freiräumen arbeitet, läuft schnell in den Bereich, in dem Gerichte nicht mehr von einer „noch üblichen“ Gestaltung ausgehen.

Beweislast: Technische Gründe muss das Unternehmen erklären
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Beweislastverteilung. Wenn ein Unternehmen meint, eine bestimmte Verpackungsgröße sei technisch erforderlich (z. B. Produktschutz, Transport, Stabilität, Maschinenlauf), muss es das nachvollziehbar darlegen. Pauschale Aussagen wie „Der Hersteller wird schon gesetzeskonform liefern“ helfen nicht. Wer technische Notwendigkeiten nicht konkret erklären kann, hat im Streitfall schlechte Karten – besonders dann, wenn das Missverhältnis zwischen Ware und Verpackung so deutlich ist.

Prozessualer Hinweis: „Pauschal bestreiten“ kann teuer werden
Das Gericht hat außerdem deutlich gemacht, dass ein sehr allgemeines Bestreiten („wir bestreiten alles“) nicht genügt – vor allem bei Umständen, die in der eigenen Wahrnehmung und Sphäre des Unternehmens liegen (z. B. Maße, tatsächliche Ausgestaltung, Vertrieb). In der Folge kann entscheidender Vortrag der Gegenseite als zugestanden gelten. Für Unternehmen heißt das: Wer sich verteidigt, muss konkret werden – oder verliert über die Prozessregeln.

Fazit
Wer mit überdimensionierten Umverpackungen arbeitet, riskiert Unterlassung und Kosten – auch dann, wenn die Nettofüllmenge korrekt angegeben ist. Für Händler mit Eigenmarken ist das besonders relevant, weil Verpackungsentscheidungen schnell als „eigene“ Marktkommunikation gewertet werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Heilbronn
Datum: 10.09.2025
Aktenzeichen: Me 8 O 227/24

OLG Nürnberg: Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung sind zulässig – wörtliche Romanauszüge in Unterrichtsmaterialien bleiben ohne Lizenz tabu

In unserem Beitrag vom 07.05.2025 haben wir über die Entscheidung der ersten Instanz berichtet. Inzwischen liegt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vor. Es bringt für Verlage, Anbieter von Unterrichts- und Lernmedien, EdTech-Unternehmen und Content-Produzenten eine wichtige Klarstellung: Eine in eigenen Worten verfasste Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung kann zulässig sein – wörtliche Romanauszüge in Handreichungen sind es dagegen regelmäßig nicht.

Worum ging es konkret?

Gestritten wurde über eine Lehrerhandreichung (Unterrichtsmodell) zu einem Jugendroman. Die Handreichung umfasste 149 DIN-A4-Seiten und enthielt vier zentrale Bausteine, die der Verlag des Romans beanstandete:

  1. Figurenübersichten: Beschreibungen der äußerlichen Merkmale und Charakterzüge mehrerer Romanfiguren.
  2. Inhaltszusammenfassung: eine komprimierte Darstellung der Handlung.
  3. „Zitate-Spiel“: 20 wörtliche Textauszüge aus dem Roman (jeweils mehrere Zeilen), aufbereitet als Kärtchen für eine Gruppenarbeit.
  4. Klassenarbeitsvorschlag: eine fast DIN-A4-seitige Originalpassage aus dem Roman als Aufgabenbestandteil.

Nach einer Abmahnung gab die Verlagsseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Prozess ging es danach nicht mehr um das Verbot an sich, sondern um Folgeansprüche: Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Ergebnis des OLG Nürnberg in einem Satz

Das OLG Nürnberg trennt sehr deutlich: Zusammenfassung und Figurenbeschreibung in eigenen Worten sind erlaubt; wörtliche Auszüge (Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug) verletzen das Vervielfältigungsrecht – und keine der geltend gemachten Schranken (Zitatrecht, Pastiche, Unterrichtssammlung) rettet diese Nutzung.

Warum die Zusammenfassung und Figurenbeschreibung zulässig waren

Das OLG stellt zunächst klar: Auch bei Romanen ist nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt. Schutz genießen grundsätzlich auch Handlungsgang, Rollenverteilung, Szenen und die Ausgestaltung der erzählten Welt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Inhaltsangabe automatisch verboten ist.

Entscheidend ist nach dem OLG die Art der Darstellung. Zulässig ist eine Zusammenfassung dann, wenn sie

  • mit einer massiven Reduzierung einhergeht (hier: ein Roman von knapp 500 Seiten wird auf sehr wenige Seiten verdichtet),
  • gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt,
  • und vor allem in eigenen Worten formuliert ist.

Der Clou liegt in der „Textkategorie“: Ein Roman ist erzählende Literatur; eine Inhaltsangabe ist eine Darstellung auf Meta-Ebene. Wenn diese Meta-Ebene mit eigener Wortwahl und deutlicher Verdichtung arbeitet, wird das Original nicht als Werk „nachgebildet“, sondern als Gegenstand beschrieben. Genau deshalb sah das OLG hierin keine unfreie Bearbeitung, sondern eine zulässige Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundsätze zur freien Benutzung beziehungsweise zur zulässigen Umgestaltung.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht für alle, die Sekundärmaterial erstellen: Wer zusammenfasst, darf zwangsläufig den Plot und Figurenkonstellationen wiedergeben – solange er das deutlich transformiert und nicht am Originaltext entlangschreibt.

Warum die wörtlichen Passagen rechtswidrig waren

Anders bewertet das OLG die zwei Bausteine, die Originaltext enthielten:

  • das Zitate-Spiel mit zahlreichen mehrzeiligen Auszügen,
  • und die Klassenarbeit mit einer fast seitenlangen Originalpassage.

Hier liegt eine Vervielfältigung geschützter Textteile vor. Das gilt nach der Rechtsprechung schon für einzelne Sätze oder Satzteile, wenn sie für sich betrachtet eine eigene geistige Schöpfung enthalten. Eine fast seitenlange Passage ist erst recht problematisch.

Der entscheidende Punkt des OLG: Nicht die „Menge“ im Verhältnis zum Gesamtwerk ist ausschlaggebend (auch wenn die Beklagte auf einen geringen Prozentanteil verwiesen hatte), sondern die rechtliche Qualität der Nutzung. Wer Originaltext abdruckt, braucht grundsätzlich eine Lizenz – es sei denn, eine Schranke erlaubt es.

Warum weder Zitatrecht noch Pastiche helfen

Das OLG prüft drei typische Argumentationslinien, die in der Praxis bei Unterrichtsmedien immer wieder kommen, und weist sie zurück.

  1. Zitatrecht: Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil es im Unterricht genutzt wird. Erforderlich ist eine eigene geistige Auseinandersetzung des Zitierenden im Werk selbst, also eine Belegfunktion oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG: Die Handreichung sollte zwar Schüler zur Auseinandersetzung anleiten, aber die eigenständige Auseinandersetzung würde dann durch Schüler im Unterricht erfolgen – nicht durch den Verfasser der Handreichung im veröffentlichten Medium. Mit anderen Worten: Aufgabenstellungen ersetzen keine eigene Zitierleistung des Autors.
  2. Pastiche: Die Pastiche-Schranke ist in der Praxis beliebt, weil ihr Inhalt noch nicht in allen Konturen höchstrichterlich geklärt ist. Das OLG lässt sich darauf nicht ein: Selbst bei weiter Auslegung verlangt ein Pastiche jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk. Bloßes Abdrucken getreuer Auszüge, selbst wenn sie in ein „Spiel“ oder eine Übung eingebettet werden, genügt nicht. Es fehlt der erforderliche Transformations- und Kommunikationscharakter.
  3. Kein „Notnagel“ außerhalb der Schranken: Das OLG betont außerdem, dass über die gesetzlich vorgesehenen Schranken hinaus kein allgemeines Recht existiert, Sekundärliteratur mit Originalzitaten ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Auch der Hinweis, dass Unterrichtsmaterial mittelbar den Absatz des Romans fördern könne, ändert daran nichts.

Warum § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) hier nicht greift

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung von § 60b UrhG. Viele Verlage und Anbieter von Lehrmaterialien gehen davon aus, dass sie sich bei Zitaten in Unterrichtsmedien relativ sicher in einem privilegierten Bereich bewegen.

Das OLG sagt: So einfach ist es nicht. § 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterricht und Lehre. Eine Sammlung setzt voraus, dass ein Medium eine Vielzahl anderer Werke mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenstellt und damit einen Unterrichtsinhalt vermittelt, der gerade nicht in einem einzelnen Werk aufgeht.

Eine monothematische Lehrerhandreichung, die sich im Kern um ein konkretes Werk dreht (den einen Roman), ist nach dieser Sicht gerade keine „Sammlung“ im Sinne der Vorschrift – auch wenn sie zusätzlich Fremdtexte (z. B. Zeitungsartikel) enthält. Maßgeblich ist, dass das Unterrichtsmedium inhaltlich und nach seiner Zielsetzung auf dieses eine Werk zugeschnitten ist.

Das ist für die Branche ein deutlicher Warnhinweis: § 60b UrhG ist keine pauschale „Unterrichtsfreiheit“ für wörtliche Auszüge in werkbezogener Sekundärliteratur.

VG WORT-Lizenz: Warum die Rechnung nicht schützt

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, über die VG WORT eine Lizenz „erworben“ zu haben. Auch das hilft nach dem OLG nicht.

Die Logik des Gerichts: Selbst wenn eine Lizenzmeldung bei der VG WORT erfolgt, kann sie eine Nutzung nur im Rahmen dessen legalisieren, wozu die Verwertungsgesellschaft überhaupt befugt ist. Wenn die Nutzung in Wahrheit nicht unter § 60b UrhG fällt, kann eine darauf gestützte „Lizenz“ die Rechtswidrigkeit nicht nachträglich heilen. Zudem musste der Nutzer wissen, dass VG-WORT-Lizenzen gerade an den gesetzlichen Rahmen gebunden sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine VG-WORT-Rechnung ist kein Freifahrtschein. Vor der Veröffentlichung muss geprüft werden, ob die gemeldete Nutzungsart tatsächlich von der einschlägigen Schranke gedeckt ist.

Prozessuales Ergebnis: Schadensersatz ja – aber begrenzt auf die rechtsverletzenden Teile

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg, aber dieser geringe Umfang ist wirtschaftlich und taktisch interessant:

  • Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass bei der späteren Schadensbemessung nur die tatsächlich rechtsverletzenden Abschnitte berücksichtigt werden dürfen (also Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug), nicht aber Zusammenfassung und Figurenbeschreibung.
  • Die Abmahnkosten wurden reduziert, weil die Abmahnung auch Vorwürfe enthielt, die sich aus Sicht des OLG als unberechtigt herausstellten (nämlich der Angriff auf Zusammenfassung und Figurenbeschreibung). Der Erstattungsanspruch wurde daher gequotelt.

Das ist eine doppelte Lehre:

  • Für Rechteinhaber: Abmahnungen sollten präzise sein und nicht vorsorglich alles angreifen, was „irgendwie nach Inhalt“ aussieht.
  • Für Anbieter von Lernmedien: Selbst wenn ein Teil eines Produkts rechtswidrig ist, heißt das nicht automatisch, dass jeder begleitende Inhaltsbaustein ebenfalls „mitfällt“.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  1. Zusammenfassen ist möglich – aber nur mit echter Transformation
    Wer Inhaltsangaben, Figurenprofile oder Lernzusammenfassungen erstellt, sollte konsequent in eigenen Worten schreiben, stark verdichten und erkennbar auswählen und strukturieren. Gefährlich sind „Nacherzählungen“, die den Aufbau des Originals kleinschrittig nachzeichnen oder sprachlich nahe am Original bleiben.
  2. Originaltext ist Hochrisiko – auch im Schulkontext
    Mehrzeilige Auszüge, Kärtchen-Spiele mit Originalzitaten oder abgedruckte Prüfungsaufgaben mit Originalpassage sind klassische Problemfelder. Wenn keine sichere Schranke greift, bleibt nur die Lizenz.
  3. Didaktischer Zweck ersetzt keine rechtliche Grundlage
    Dass Schüler am Ende diskutieren, interpretieren oder analysieren, genügt nicht. Der veröffentlichte Text muss selbst die Voraussetzungen der Schranke erfüllen.
  4. § 60b UrhG ist eng – „monothematische“ Werkhandreichungen fallen leicht heraus
    Wer ein Unterrichtsmedium zu genau einem konkreten Werk erstellt, sollte nicht automatisch mit § 60b planen. Die Schranke ist nach dieser Entscheidung eher für echte Sammlungen gedacht, die zahlreiche Werke gleichgeordnet zusammenführen.
  5. Gestaltungsmöglichkeiten ohne Originaltext
    Viele Ziele lassen sich ohne Abdruck erreichen: Statt die Passage abzudrucken, kann ein Aufgabenblatt auf Seitenzahlen/Abschnitte im Buch verweisen. Spiele können mit paraphrasierten, selbst formulierten Sätzen arbeiten. Klassenarbeiten können Aufgaben so stellen, dass der Lehrer den Originaltext aus dem Buch nutzen lässt, statt ihn im Material zu vervielfältigen.

Ausblick: Revision zugelassen

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist ein deutliches Signal, dass es um Grundfragen der Sekundärliteratur und der Abgrenzung zwischen zulässiger Inhaltsangabe und unzulässiger Übernahme geht. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten – insbesondere zur Reichweite von § 23 UrhG in Bezug auf Sprachwerke und zur Konturierung der Pastiche-Schranke.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 26.08.2025
Aktenzeichen: 3 U 1451/24
GRUR-RS 2025, 24150

Markenrecht: Rein beschreibende Wortfolge reicht nicht für Verwechslungsgefahr

Ein türkischer Begriff in einer Marke kann im Einzelfall nicht verhindern, dass eine Wortkombination als rein beschreibend und damit nicht schutzfähig eingestuft wird – so das Bundespatentgericht (BPatG). Die Entscheidung betrifft die häufig genutzte Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ im Kontext von Gesundheitsdienstleistungen. Im Ergebnis wurde ein Widerspruch vom BPatG gegen eine jüngere Marke trotz identischer Wortfolge zurückgewiesen.

Worum ging es?

Die Widersprechende hatte eine ältere Wortmarke „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ eingetragen, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund – insbesondere türkischsprachige Patienten – richtet. Sie wandte sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“, die für identische Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der allgemeinen Gesundheitspflege geschützt ist.

Warum war das streitig?

Beide Marken enthalten die identische Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“. Die Widersprechende argumentierte, dass gerade in ihrer Zielgruppe mit türkischem Hintergrund die Bedeutung von „ELELE“ als „Hand in Hand“ bekannt sei. Dadurch ergebe sich in Verbindung mit der identischen deutschsprachigen Formulierung eine doppelte Übereinstimmung – begrifflich und inhaltlich. Sie machte insbesondere eine Verwechslungsgefahr wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Rein beschreibende Wortfolge: Die Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ beschreibt nach Auffassung des Gerichts lediglich den Inhalt und Zweck der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen. Sie ist nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen – sie ist also nicht kennzeichnungskräftig.
  • ELELE – keine Prägung durch „Hand in Hand zurück ins Leben“: Auch wenn türkischsprachige Verkehrskreise „ELELE“ als „Hand in Hand“ verstehen, ändert dies nichts am beschreibenden Charakter der Gesamtformulierung. Der Begriff „ELELE“ ist entweder ein Phantasiewort oder ein Name – und damit der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil.
  • Keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr: Weil die identische Wortfolge in beiden Marken rein beschreibend ist, kann sie nicht den prägenden Bestandteil der Marken bilden. Die Unterschiede (z. B. „ELELE“ vs. „Hamburg“, grafische Gestaltung) genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
  • Zielgruppenspezifika irrelevant im Markenregisterverfahren: Argumente zur besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe (z. B. eingeschränkte Sprachkenntnisse, psychische Belastung) sind im registerrechtlichen Verfahren irrelevant. Maßgeblich ist allein die objektive Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des Markenrechts: Beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig – auch wenn sie emotional oder sozial besonders aufgeladen erscheinen. Wer eine Marke auf einer solchen Formulierung aufbaut, läuft Gefahr, keine Exklusivrechte geltend machen zu können. Eine Marke braucht unterscheidungskräftige, herkunftshinweisende Elemente, wenn sie im Konfliktfall Bestand haben soll.

Markenanmelder – gerade im sozialen oder medizinischen Sektor – sollten also mit rein beschreibenden Claims vorsichtig sein. Eine wirksame Markenstrategie setzt auf originäre, kreative und unterscheidungskräftige Bestandteile.


Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 553/23
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30060

Werbung mit durchgestrichener UVP – Wann greift § 11 PAngV?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eines der zentralen Risiken im Preiswerberecht. Während klassische Preissenkungen eindeutig unter § 11 PAngV fallen, ist seit Inkrafttreten der 30‑Tage‑Regel umstritten, ob und wann ein bloßer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ebenfalls als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ einzuordnen ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage im Urteil vom 09.12.2025 nun grundlegend präzisiert.

Der zugrunde liegende Sachverhalt
ALDI Süd bewarb in einem Wochenprospekt verschiedene Markenprodukte unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48 % SPAREN“. Für einen Energy‑Drink wurde ein Verkaufspreis von 0,99 € ausgewiesen, ergänzt um eine durchgestrichene Preisangabe „UVP 1,29 €“ sowie einen auffälligen Störer „-23 %“. Einen Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage enthielt die Werbung nicht.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies als Verstoß gegen § 11 PAngV. ALDI verteidigte sich damit, dass keine Eigenpreisreduzierung beworben worden sei, sondern lediglich ein zulässiger UVP‑Vergleich.

Die zentrale Rechtsfrage
Im Kern ging es um die entscheidende Abgrenzung:
Stellt eine Werbung mit durchgestrichener UVP und Prozentangabe lediglich einen Preisvergleich dar – oder handelt es sich um eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV mit der Pflicht zur Angabe des 30‑Tage‑Niedrigstpreises?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf qualifiziert die beanstandete Werbung als Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV. Maßgeblich sei nicht die formale Bezeichnung „UVP“, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Werbung.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher die Kombination aus durchgestrichenem Referenzpreis, Prozentangabe, Rabattstörer und dem werblichen Umfeld („noch günstiger“, Aktionszeitraum, weitere echte Eigenpreisreduktionen) als Mitteilung einer reduzierten Preisgestaltung gegenüber einem früheren ALDI‑Preis.

Warum der UVP‑Hinweis nicht ausreicht
Zwar stellt ein reiner UVP‑Vergleich grundsätzlich keine Preisermäßigung dar. Das Gericht stellt jedoch klar: Dieser Grundsatz gilt nur, wenn für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, dass ausschließlich ein Vergleich mit einem Herstellerpreis vorgenommen wird.

Im konkreten Fall trete der UVP‑Hinweis optisch zurück. Er werde bei flüchtiger Wahrnehmung nicht oder nicht eindeutig als bloßer Vergleichshinweis erfasst. Durch die Durchstreichung werde vielmehr suggeriert, dass der referenzierte Preis früher tatsächlich gegolten habe und nun nicht mehr gilt – ein klassisches Signal einer Preissenkung.

Der entscheidende Maßstab: Gesamteindruck der Werbung
Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich klar, dass § 11 PAngV nicht dadurch umgangen werden kann, dass eine UVP genannt wird, wenn die Gesamtgestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Prozentuale Preisangaben, rote Störer, Aktionszeiträume und der Gleichlauf mit echten Preisreduzierungen anderer Produkte führen dazu, dass der Verbraucher nicht zwischen Eigenpreisreduktion und UVP‑Vergleich differenziert.

Entscheidend ist nicht, was der Händler meint, sondern was die Werbung vermittelt.

Abgrenzung zur zulässigen UVP‑Werbung
Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot der UVP‑Werbung. Zulässig bleibt der klare, nüchterne Vergleich mit einer Herstellerpreisempfehlung, sofern dieser nicht als Rabatt inszeniert wird. Sobald jedoch typische Elemente der Preisermäßigungswerbung hinzutreten, greift § 11 PAngV mit voller Wirkung.

Praktische Bedeutung für Händler
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen erheblich. Händler können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Zusatz „UVP“ automatisch aus dem Anwendungsbereich des § 11 PAngV herausführt. Wer durchgestrichene UVP mit Prozentangaben kombiniert, riskiert, dass Gerichte von einer Preisermäßigung ausgehen – mit der Folge, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

Fazit
Das OLG Düsseldorf verlagert den Schwerpunkt der Prüfung eindeutig auf den Gesamteindruck. Durchgestrichene UVP‑Preise fallen dann unter § 11 PAngV, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine klassische Preisreduzierung wirken. Die Entscheidung setzt einen klaren Maßstab und erklärt, warum diese Werbeform derzeit massenhaft Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren ist. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich zu dieser Rechtsfrage zukünftig auch der BGH äußern dürfte.

Gericht, Datum, Aktenzeichen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 09.12.2025
Az.: I‑20 U 43/25

Miturheberschaft bei Werbefotografie: Anweisungen und Vorgaben können zur Miturheberschaft führen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) eine interessante Entscheidung zur Miturheberschaft bei Fotografien getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Praxis von Fotografen und Werbeagenturen – und könnte auch für künftige Fragen rund um die Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten richtungsweisend sein.

Worum ging es konkret?

Ein Berufsfotograf hatte ein Bild im Rahmen einer Werbekampagne erstellt. Das Motiv war nicht spontan entstanden, sondern wurde bewusst arrangiert – basierend auf detaillierten Briefings und Skizzen der betreuenden Agenturmitarbeiter. Diese nutzten das Bild später auf ihrer Webseite zur Eigenwerbung. Der Fotograf sah sich als Alleinurheber und verlangte Lizenzgebühren und Abmahnkosten – erfolglos.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Fotograf als auch die Kreativdirektoren der Agentur Miturheber des Bildes im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG sind. Die kreative Bildidee stammte von der Agentur: Die bewusst inszenierte Szenerie inklusive inhaltlicher Aussage und kompositorischer Elemente war aus Sicht des Gerichts urheberrechtlich schutzfähig.

Die fotografische Umsetzung des Arrangements stellte zwar ebenfalls eine schöpferische Leistung dar – doch die originelle Bildidee als prägendes Element wurde von den Agenturmitarbeitern entwickelt. Damit war eine getrennte Verwertung der Beiträge nicht möglich – es lag ein Gemeinschaftswerk vor.

Referenznutzung innerhalb der Miturheberschaft

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG darf ein Miturheber den anderen Miturhebern die Nutzung des gemeinsamen Werkes zur Darstellung des eigenen Schaffens nicht verweigern. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – das Werk zur Eigenwerbung im Portfolio verwendet wird. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine kommerzielle Verwertung handelt. Dass der Kläger das Foto selbst auf seiner Webseite als Referenz nutzte, bestätigte die Zulässigkeit der Nutzung durch die übrigen Miturheber zusätzlich.

Was bedeutet das für die Praxis von Unternehmen und Agenturen?

  • Wer kreative Inhalte vorgibt, gestaltet oder in Briefings konkretisiert, kann urheberrechtlich geschützter Miturheber eines Werkes sein – selbst wenn er dieses nicht technisch umsetzt.
  • Die Miturheberschaft führt dazu, dass das Werk von allen Urhebern zur Eigenwerbung verwendet werden darf – sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Vertragliche Regelungen über die Nutzung und Rechte an gemeinsamen Werken sind unerlässlich – insbesondere, wenn mehrere Personen schöpferisch beteiligt sind.

Relevanz für die Diskussion um KI-generierte Inhalte

Das Urteil des LG Köln steht in einer urheberrechtlichen Linie, die auch für die rechtliche Einordnung von KI-Erzeugnissen wegweisend sein könnte. Die zentrale Frage lautet: Können Menschen, die einer KI ein konkretes, schöpferisches Konzept vorgeben, als Urheber oder Miturheber gelten?

Hierzu ist ein Blick auch auf die Entscheidung des LG München I („Paris Bar“, Urt. v. 07.08.2023 – 42 O 7449/22) aufschlussreich: Dort wurde einem Künstler Miturheberschaft an einem Gemälde zuerkannt, obwohl er es nicht selbst gemalt hatte. Entscheidend war, dass er das Motiv konzipiert, arrangiert und die gestalterischen Vorgaben gemacht hatte. Die Umsetzung übernahm ein anderer – aber der schöpferische Gehalt stammte von ihm.

Das LG Köln wendet dieselbe Logik auf das Medium Fotografie an: Wer das Bildmotiv geistig schafft, kann auch dann Miturheber sein, wenn die technische Ausführung durch einen Dritten – oder künftig vielleicht durch eine KI – erfolgt. Maßgeblich bleibt die schöpferische Prägung durch menschliche Gestaltungskraft.

Fazit

Das Urteil des LG Köln macht deutlich, dass urheberrechtlicher Schutz nicht nur auf Ausführungshandlungen beschränkt ist. Auch kreative Vorleistungen – etwa die Entwicklung einer Bildidee – können zu einer Miturheberschaft führen. Diese Linie ist nicht nur für Fotografen und Agenturen von Bedeutung, sondern auch für die künftige rechtliche Einordnung von KI-generierten Inhalten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 14 O 5/23

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24