Markenrecht an der Grenze: Wer trägt die Kosten, wenn die Klage sich erledigt?

Die Einfuhr von Produkten aus dem Ausland, die mutmaßlich Markenrechte verletzen, ist ein bekanntes Problem für Unternehmen. Eine beliebte Methode, hiergegen vorzugehen, ist die sogenannte Grenzbeschlagnahme. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ging es jedoch weniger um die Markenverletzung selbst, sondern vielmehr um eine wichtige Frage des Verfahrensrechts: Wer muss die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen, wenn der Klagegrund bereits vor Einreichung der Klage entfällt?

Der Ausgangspunkt: Eine Handyhülle und die Grenzbeschlagnahme

Ein Verbraucher bestellte im Internet eine Handyhülle in China, die mit den bekannten Louis Vuitton-Marken versehen war. Die Lieferung wurde vom Hauptzollamt Frankfurt am Main im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme angehalten, da der Verdacht einer Markenverletzung bestand.

Der Zoll informierte sowohl den Markeninhaber (Louis Vuitton) als auch den Käufer. Zunächst widersprach der Käufer der Vernichtung der Ware. Kurz darauf, nachdem er sich über die Rechtslage informiert hatte, stimmte er jedoch direkt gegenüber dem Zoll der Vernichtung zu.

Der Markeninhaber wusste davon nichts. Er hatte den Käufer zuvor aufgefordert, die Zustimmung zur Vernichtung zu erklären, um eine Klage zu vermeiden. Als die Frist verstrich und der Markeninhaber keine Rückmeldung erhielt, reichte er Klage ein. Erst danach erfuhr er vom Zoll, dass der Käufer der Vernichtung bereits zugestimmt hatte. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.

Der zentrale Streitpunkt: Wer trägt nun die Kosten des Rechtsstreits? Das Landgericht hatte die Kosten zunächst dem Käufer auferlegt, weil es davon ausging, dieser habe die Klage veranlasst, indem er den Markeninhaber nicht über seine Zustimmung zur Vernichtung informierte.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Keine Informationspflicht

Das OLG Frankfurt am Main sah das anders und änderte die Entscheidung des Landgerichts. Nach Ansicht der Richter des OLG ist die Grenzbeschlagnahme nach der Produkpiraterie-Verordnung so ausgestaltet, dass die Kommunikation primär zwischen den Beteiligten und der Zollbehörde stattfindet.

Das Gericht stellte klar, dass zwischen dem Markeninhaber und dem privaten Einführer, der die Ware zu persönlichen Zwecken bestellt hat, kein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht. Eine Markenverletzung liegt bei der Einfuhr von Waren zu privaten Zwecken nicht vor. Auch eine Beihilfe zur Markenverletzung des chinesischen Anbieters verneinte das Gericht.

Daher besteht auch keine allgemeine Pflicht des Käufers, den Markeninhaber über die Zustimmung zur Vernichtung zu informieren. Eine solche Informationspflicht könnte sich nur aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben, wofür jedoch eine besondere Rechtsbeziehung notwendig wäre. Eine unberechtigte Aufforderung, wie sie der Markeninhaber an den Käufer schickte, begründet eine solche Beziehung aber gerade nicht.

Das OLG urteilte, dass der Käufer keinen Anlass für die Klage gegeben habe. Der Markeninhaber hätte vor Einreichung der Klage beim Zoll nachfragen müssen, um den Status der Ware zu klären. Das Unterlassen einer solchen Rückfrage geht zu seinen Lasten. Die Kosten des Gerichtsverfahrens musste daher der klagende Markeninhaber tragen.

Fazit für Unternehmer

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal für Markeninhaber. Zwar bietet die Grenzbeschlagnahme ein effektives Mittel gegen Produktpiraterie. Das Vorgehen bei der Abwicklung solcher Fälle muss jedoch sorgfältig geplant werden. Im Falle einer Klage auf Zustimmung zur Vernichtung besteht für den Beklagten – einen privaten Käufer, der die Ware zu privaten Zwecken importiert – keine gesetzliche Pflicht, den Markeninhaber über die Zustimmung gegenüber dem Zoll zu informieren.

Wer als Unternehmen voreilig klagt, ohne sich über den aktuellen Stand bei der Zollbehörde zu informieren, riskiert, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch wenn die Klage sich formell erledigt.

Gericht: OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat
Datum: 31.07.2025
Aktenzeichen: 6 W 99/25

Kammergericht Berlin: Doch keine zwingende Nutzung von Meldeformularen von Online-Plattformen

Der Digital Services Act (DSA) hat für Online-Plattformen und ihre Nutzer zahlreiche neue Regeln gebracht. Ein zentraler Punkt ist die Meldung rechtswidriger Inhalte, etwa bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen oder Markenrechtsverstößen. Das Kammergericht Berlin hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, dass die Nutzung des von den Plattformen bereitgestellten Meldeverfahrens für Nutzer nicht zwingend ist, um ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Dies ist eine wichtige Entscheidung, die vor allem für Unternehmer von großer Bedeutung ist.

Der Fall: E-Mail statt Meldeformular

Das Landgericht Berlin argumentierte, dass nach den neuen DSA-Regeln die erforderliche Kenntnis des Plattformbetreibers nur dann als gegeben gilt, wenn der Betroffene das vorgesehene elektronische Meldeverfahren nutzt. Eine formlose Mitteilung per E-Mail sei unzureichend, selbst wenn sie den Verstoß klar benenne.

Bereits am 14. August 2025 haben wir in einem Blogbeitrag über die Entscheidung des Landgerichts Berlin berichtet, das in einem Eilverfahren den Antrag eines Nutzers auf Entfernung von Inhalten zunächst abgewiesen hatte. Die Antragstellerin hatte die Plattform nicht über das offizielle, vom Anbieter eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren kontaktiert, sondern die Rechtsverletzung auf anderem Weg, nämlich durch ein anwaltliches Schreiben per E-Mail, gemeldet.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin sah das anders und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. In seinem Beschluss vom 25. August 2025 stellte es klar, dass es für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen keinen Zwang gibt, das Meldeverfahren der Online-Plattform zu nutzen.

Entscheidend sei nicht der Weg der Übermittlung, sondern der Inhalt der Meldung. Eine Plattform erlange auch dann Kenntnis von einer Rechtsverletzung, wenn die Informationen auf anderem Wege – etwa per anwaltlichem Schriftsatz oder E-Mail – übermittelt werden, sofern die Meldung ausreichend präzise und begründet ist. Die vom DSA vorgesehenen Melde- und Abhilfeverfahren sollen den Nutzern lediglich eine einfache Möglichkeit zur Meldung bieten, schränken aber keineswegs ihre sonstigen Rechte und Wege ein.

Das Gericht betonte, dass der europäische Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher und Nutzer nicht unnötig einschränken will. Zwar greife die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nur bei der Nutzung des offiziellen Meldeverfahrens. Jedoch bedeutet das nicht, dass andere Wege gänzlich ungeeignet wären. Wer auf anderem Wege die Plattform in Kenntnis setzt, trägt allerdings das Risiko, dass die Meldung nicht alle für die Plattform notwendigen Informationen enthält. Dennoch ist der Weg offen.

Fazit für Unternehmen

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal für alle, die im digitalen Raum aktiv sind. Als Unternehmer sind Sie oft mit Rechtsverletzungen wie falschen Bewertungen, Markenpiraterie oder unerlaubten Foto-Veröffentlichungen konfrontiert. Das Urteil des Kammergerichts Berlin stärkt Ihre Position, da Sie nicht ausschließlich auf die internen, oft umständlichen Meldesysteme von Plattformen angewiesen sind.

Sie können auch weiterhin den Weg über einen Anwalt wählen, der eine Plattform direkt und wirksam in Kenntnis setzt. Das Gericht stellt damit klar, dass die rechtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht an einem Formular scheitern darf.


Gericht: KG Berlin 10. Zivilsenat
Datum: 25. August 2025
Aktenzeichen: 10 W 70/25

Teurer Formfehler: OLG Köln verweigert Erstattung von Abmahnkosten

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein scharfes Schwert. Wer unlauter wirbt oder handelt, muss mit einer Unterlassungsaufforderung und der Übernahme der Anwaltskosten des Konkurrenten rechnen. Doch was passiert, wenn die Abmahnung selbst fehlerhaft ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass formale Mängel in der Abmahnung dazu führen können, dass der Abmahnende auf seinen Kosten sitzen bleibt – selbst wenn der Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorlag.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen aus der Nahrungsergänzungsmittel-Branche mahnte einen Konkurrenten wegen verschiedener Werbeaussagen und der Kennzeichnung eines seiner Produkte ab. Die Abmahnung war in der Sache erfolgreich: Das Landgericht und später rechtskräftig das OLG Köln bestätigten den Unterlassungsanspruch. Der Abgemahnte musste die beanstandeten Handlungen einstellen.

Der Knackpunkt lag jedoch bei den Abmahnkosten in Höhe von fast 5.000 Euro. Das abmahnende Unternehmen forderte diese Summe vom Konkurrenten zurück. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Der Grund: Die Abmahnung erfüllte nicht die seit einigen Jahren verschärften gesetzlichen Anforderungen.

Die Entscheidung des OLG Köln: Keine Kosten ohne klare Angaben

Das Gericht stellte fest, dass die Abmahnung gegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Nach dieser Vorschrift muss ein abmahnender Mitbewerber in seiner Abmahnung „klar und verständlich“ darlegen, warum er überhaupt anspruchsberechtigt ist.

Es reicht nicht mehr aus, pauschal zu behaupten, man sei ein „Mitbewerber“. Der Gesetzgeber verlangt seit der UWG-Reform konkrete Angaben zur eigenen Marktstellung. Der Abmahnende muss belegen, dass er „in nicht unerheblichem Maße“ Waren oder Dienstleistungen vertreibt.

Im vorliegenden Fall hatte das abmahnende Unternehmen in seinem Schreiben lediglich darauf verwiesen, „bekanntermaßen“ eine Mitbewerberin zu sein und zitierte eine ältere Gerichtsentscheidung, in der es selbst einmal Partei war. Dies genügte dem OLG Köln nicht. Das Gericht führte aus:

  • Konkrete Angaben zur Geschäftstätigkeit sind Pflicht: Der Abmahnende muss zumindest ansatzweise seine eigene Geschäftstätigkeit beschreiben. Er muss darlegen, in welchem Umfang er am Markt tätig ist. Als Beispiele nennt das Gesetz „Größenkategorien der Zahl der Verkäufe“.
  • Wissen des Gegners ist unerheblich: Das Argument, der Abgemahnte wisse doch ohnehin, dass man ein ernstzunehmender Konkurrent sei, ließ das Gericht nicht gelten. Der Gesetzgeber habe bewusst formale Anforderungen geschaffen, um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern, die primär dem Geldverdienen dienen. Diese formalen Hürden können nicht durch das angebliche Wissen des Empfängers umgangen werden.
  • Folge des Formfehlers ist klar: Werden diese formalen Anforderungen nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten komplett.

Praxistipp für Unternehmer

Die Entscheidung des OLG Köln hat erhebliche praktische Konsequenzen für jeden Unternehmer:

  1. Wenn Sie eine Abmahnung aussprechen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Anwalt in das Abmahnschreiben konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Ihrer eigenen Geschäftstätigkeit aufnimmt. Beschreiben Sie, dass und in welchem Umfang Sie konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Pauschale Floskeln sind riskant und können dazu führen, dass Sie trotz berechtigter Abmahnung Ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen.
  2. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten: Lassen Sie die Abmahnung nicht nur inhaltlich, sondern auch auf formale Mängel prüfen. Fehlen Angaben zur Marktposition des Abmahnenden? Ist nicht klar ersichtlich, inwiefern dieser ein ernsthafter Wettbewerber ist? Dann könnte der Anspruch auf Kostenerstattung unberechtigt sein. Dies ist ein wichtiger Hebel für die Verteidigung und kann Ihre Verhandlungsposition erheblich stärken.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass im Wettbewerbsrecht Details entscheidend sind. Ein formaler Fehler kann den Unterschied zwischen der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen und einem teuren Pyrrhussieg ausmachen.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 04.10.2024
Aktenzeichen: 6 U 46/24
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 298

Gegner insolvent? BGH bremst voreilige Prozessfortführung bei Schutzrechtsverletzungen

Ein laufender Prozess wegen der Verletzung von Marken-, Design- oder Patentrechten gehört zum Geschäftsalltag vieler Unternehmen. Kompliziert wird die Lage jedoch, wenn der Prozessgegner plötzlich Insolvenz anmeldet. Der naheliegende Wunsch, den Prozess schnell fortzusetzen, um weiteren Schaden abzuwenden, kann jedoch an prozessualen Hürden scheitern. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs beleuchtet die erheblichen Risiken einer vorschnellen Prozessaufnahme.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Hersteller von Einbauküchen verklagte einen ehemaligen Lieferanten, weil dieser eine Griffleiste vertrieben haben soll, die ein geschütztes Design des Herstellers verletzte. Die Klage umfasste die üblichen Ansprüche: Unterlassung, Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte, Auskunft über den Umfang der Verkäufe und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Mitten im Verfahren kam die Hiobsbotschaft: Über das Vermögen des beklagten Lieferanten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach deutschem Recht wird ein solcher Prozess dadurch automatisch unterbrochen. Der Kläger wollte jedoch nicht warten und erklärte die Wiederaufnahme des Verfahrens – allerdings nur für einen Teil seiner Ansprüche. Die Schadensersatzansprüche für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung meldete er hingegen nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, zur Insolvenztabelle an. Er versuchte also, nur die für ihn vorteilhaften Teile des Prozesses weiterzuführen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein prozessuales „Rosinenpicken“

Dieser Strategie hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Absage erteilt. Die Richter entschieden, dass eine solche teilweise Wiederaufnahme des Rechtsstreits unzulässig ist.

Die Begründung ist einleuchtend: Alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche – egal ob Unterlassung oder Schadensersatz – hingen von der Beantwortung einer einzigen zentralen Frage ab: Hat der Lieferant das Design des Herstellers überhaupt verletzt?

Würde man den Prozess nur teilweise fortführen, bestünde die Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Urteilen kommt. Das Gericht könnte im fortgeführten Teil zu dem Schluss kommen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, während in einem späteren Verfahren über die nicht angemeldeten Altforderungen das genaue Gegenteil entschieden wird. Ein solches rechtliches Chaos will die Prozessordnung verhindern.

Besonders interessant ist, dass der BGH auch das Argument des Klägers, er benötige für einen effektiven Rechtsschutz eine schnelle Entscheidung, nicht gelten ließ. Das Gericht stellte fest: Der Kläger hat sich die missliche Lage selbst zuzuschreiben. Er hätte seine Schadensersatzforderungen für die Zeit vor der Insolvenz einfach nur form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nun nicht darauf berufen, dass seine Rechte unzumutbar beeinträchtigt werden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Entscheidung des BGH ist eine wichtige Lektion für jeden Unternehmer, der seine gewerblichen Schutzrechte gerichtlich durchsetzt:

  1. Sofortiger Handlungsbedarf bei Insolvenz des Gegners: Sobald Sie von der Insolvenz eines Prozessgegners erfahren, müssen Sie sofort handeln. Der Prozess ist unterbrochen und kann nicht einfach weiterlaufen.
  2. Keine halben Sachen: Sie müssen alle Ihre Ansprüche sorgfältig prüfen. Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (sog. Insolvenzforderungen), müssen zwingend zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein Versäumnis kann, wie der Fall zeigt, den gesamten Prozess blockieren.
  3. Anwaltliche Expertise ist entscheidend: Das Zusammenspiel von Prozessrecht und Insolvenzrecht ist komplex. Ohne spezialisierte anwaltliche Beratung riskieren Sie, aus prozessualen Gründen Ihre eigentlich berechtigten Ansprüche zu verlieren.

Fazit: Wer im Falle der Insolvenz eines Gegners versucht, strategisch nur die angenehmen Teile eines Prozesses weiterzuverfolgen und dabei die formalen Anforderungen des Insolvenzrechts ignoriert, riskiert, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Eine umfassende und saubere Vorgehensweise ist hier der einzige Weg zum Erfolg.


Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 31.07.2025

Aktenzeichen: I ZR 127/24

Retouren-Adresse für Fälscher? Logistiker haftet für Markenpiraterie

Ein Unternehmen bietet eine simple Dienstleistung an – zum Beispiel die Bereitstellung einer deutschen Adresse für internationale Versandhändler. Ein lukratives und scheinbar risikoarmes Geschäft. Doch was passiert, wenn diese Händler massenhaft gefälschte Markenartikel versenden und Ihre Adresse als Absender nutzen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt: Aus dem Dienstleister wird schnell ein haftender Störer.

Der Fall: Eine deutsche Adresse für Produktpiraten aus Fernost

Ein weltweit bekannter Sportartikelhersteller entdeckte, dass Fälschungen seiner Trikots über diverse Online-Shops verkauft wurden. Bei mehreren Testbestellungen fiel eines auf: Obwohl die Ware direkt aus China kam, war als Absender auf dem Paket ein deutsches Logistikunternehmen angegeben.

Das Geschäftsmodell dieses Logistikers war einfach: Er stellte seine Anschrift als deutsche Absender- und Retourenadresse zur Verfügung. Dies war notwendig, damit ein großer deutscher Paketdienst die Sendungen für die „letzte Meile“ zum Kunden überhaupt annimmt. Der Logistiker selbst kam mit den erfolgreich zugestellten Paketen nie in Berührung. Er argumentierte daher, für den Inhalt keine Verantwortung zu tragen.

Nachdem der Sportartikelhersteller den Logistiker abgemahnt hatte und dieser sein Geschäftsgebaren nicht änderte, landete der Fall vor Gericht.

Die Entscheidung: Wer Beihilfe leistet, haftet mit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar: Der Logistikdienstleister haftet für die Markenverletzungen der chinesischen Händler (Urteil vom 07.08.2025, Az. 20 U 9/25). Zwar ist er nicht der Täter – er verkauft die Fälschungen nicht selbst. Er haftet jedoch als sogenannter „Störer“.

Ein Störer ist jemand, der zwar nicht selbst die Rechtsverletzung begeht, aber willentlich einen wesentlichen Beitrag dazu leistet. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an:

  1. Ermöglichung des Geschäftsmodells: Ohne die deutsche Adresse des Logistikers wäre der Versand der Fälschungen innerhalb Deutschlands durch den Paketdienst gar nicht möglich gewesen. Sein Service war damit ein entscheidender Baustein im System der Produktpiraten.
  2. Besonders gefahrgeneigtes Geschäft: Das Gericht stufte das Geschäftsmodell als extrem risikobehaftet ein. Der direkte Versand von Markenware in Einzelpaketen von einem unbekannten chinesischen Händler an einen Endkunden in Europa ist praktisch immer eine Markenrechtsverletzung. Warum? Weil die Ware nie mit Zustimmung des Markeninhabers für den europäischen Markt in den Verkehr gebracht wurde. Juristen sprechen hier von fehlender „Erschöpfung“.
  3. Handlungspflicht nach erstem Hinweis: Spätestens nach der ersten Abmahnung durch den Markenhersteller war für den Logistiker Schluss mit der Ahnungslosigkeit. Ab diesem Zeitpunkt hätte er aktive und zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Was hätte der Logistiker tun müssen?

Das Gericht wurde sehr konkret. Es sei dem Logistiker zumutbar, von seinen Auftraggebern (den chinesischen Speditionen) die Namen der Online-Shops zu verlangen. Eine simple Google-Suche hätte offenbart, dass diese Shops fast ausschließlich Trikots bekannter Marken anbieten – ein klares Indiz für Fälschungen. Der Logistiker hätte daraufhin den Service für diese Händler einstellen oder deren Pakete zur stichprobenartigen Kontrolle an sein eigenes Lager umleiten müssen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Dieses Urteil ist eine klare Warnung für alle Dienstleister, deren Services von Dritten missbraucht werden könnten – von Logistikern und Fulfillment-Anbietern bis hin zu IT-Dienstleistern und Plattformbetreibern:

  • Ignoranz schützt nicht vor Strafe: Sie können sich nicht darauf zurückziehen, nicht zu wissen, was Ihre Kunden tun.
  • Analysieren Sie Ihr Geschäftsmodell: Wenn Ihr Service leicht für illegale Aktivitäten (wie den Verkauf von Fälschungen) genutzt werden kann, haben Sie erhöhte Sorgfaltspflichten.
  • Nehmen Sie Abmahnungen ernst: Eine Abmahnung ist nicht nur eine Zahlungsaufforderung. Sie ist der letzte Weckruf, Ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und Kontrollmechanismen einzuführen. Passivität nach einem Hinweis kann Sie teuer zu stehen kommen.

Die Rechtsprechung zieht die Zügel für alle Akteure in der Lieferkette an. Wer durch seine Dienstleistung Rechtsverletzungen Dritter erst ermöglicht, wird immer häufiger selbst zur Verantwortung gezogen. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen nicht zum unfreiwilligen Komplizen wird.


Gerichtsentscheidung:

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 07.08.2025
  • Aktenzeichen: 20 U 9/25

Print-Unterlassung endet nicht im Papierkorb – Online gilt mit

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (26. Juni 2025, Az. 14 O 165/24) zeigt: Wer eine Unterlassungserklärung wegen unlizenzierter Bildnutzung abgibt, muss mit einer weiten Auslegung rechnen – selbst dann, wenn das ursprünglich abgemahnte Medium ein anderes war als die letztlich streitige Veröffentlichung.

Ein Online-Händler hatte eines seiner Produktfotos, das er selbst professionell erstellt hatte, ohne seine Zustimmung in der Printausgabe einer Zeitschrift entdeckt. Der verantwortliche Verlag, der über 100 verschiedene Titel vertreibt, gab nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese bezog sich auf die öffentliche Zugänglichmachung genau dieses Bildes.

Wenig später stellte sich heraus: Auch in einer anderen Zeitschrift desselben Verlages war das Foto erschienen – bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung. Diese Zeitschrift war zwar nicht mehr im Handel erhältlich, aber weiterhin über eine digitale Presseplattform abrufbar. Der Verlag meinte, das falle nicht mehr unter die Unterlassungspflicht – schließlich sei das Heft „veraltet“ und die Erklärung habe sich nur auf die konkret abgemahnte Zeitschrift bezogen.

Gericht: Wortlaut der Erklärung genügt nicht – maßgeblich ist der Inhalt

Das Landgericht Köln sah das anders. Zwar war die ursprüngliche Abmahnung auf die gedruckte Verbreitung in einer bestimmten Zeitschrift gerichtet – die daraufhin formulierte Unterlassungserklärung bezog sich aber ausdrücklich auf die „öffentliche Zugänglichmachung“ des Bildes. Damit war der Wortlaut technisch auf digitale Nutzungen im Sinne von § 19a UrhG gerichtet – obwohl der Streit eigentlich die Printnutzung betraf (§ 17 UrhG).

Deshalb war es erforderlich, die Erklärung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen: Aus Sicht des Gerichts war klar, dass der Fotograf nicht nur eine bestimmte Veröffentlichung, sondern jede weitere Nutzung des Bildes unterbinden wollte – egal, ob gedruckt oder digital. Der Verlag hätte demnach prüfen müssen, ob das Bild noch in anderen Ausgaben verwendet wurde – und insbesondere über digitale Dienste weiterhin abrufbar war.

Fazit des Gerichts:

  • Die Unterlassungserklärung war umfassend auszulegen.
  • Auch die Nutzung in anderen, bereits veröffentlichten Heften ist umfasst, sofern diese noch digital abrufbar sind.
  • Der Verlag hätte aktiv auf die Plattform einwirken müssen, um die Inhalte dort entfernen zu lassen.

Resultat:

  • Vertragsstrafe: 6.000 €
  • Ersatz beider Abmahnkosten
  • Zinszahlungen
  • vollständige Kostentragung des Verfahrens durch den Verlag

Was Unternehmer daraus lernen sollten:

  • Unterlassungserklärungen gelten umfassend – nicht nur für das konkret abgemahnte Medium, sondern für jede gleichartige Nutzung.
  • Wer viele Inhalte über verschiedene Kanäle veröffentlicht, muss intern sicherstellen, dass Verstöße umfassend geprüft und abgestellt werden.
  • Digitale Nachverwertungen – etwa über Plattformen – müssen zwingend berücksichtigt werden.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 26. Juni 2025
Aktenzeichen: 14 O 165/24

LG Berlin: Keine Unterlassung ohne formgerechte Meldung nach dem Digital Services Act

Das Landgericht Berlin (AZ: 27 O 262/25 eV) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass Betreiber gastronomischer Einrichtungen gegen negative Online-Bewertungen nur dann wirksam vorgehen können, wenn sie bei Meldung der Rechtsverletzung das vom Plattformbetreiber eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA (Digital Services Act) nutzen. Formlose Mitteilungen – etwa per E-Mail oder Telefon – genügen nicht.

Der Fall

Eine Gastronomin wollte einer Plattform untersagen lassen, bestimmte „Sterne-Bewertungen“ ihres Restaurants zu veröffentlichen. Sie machte geltend, die Bewertungen seien rufschädigend. Die Plattformbetreiberin, ein Hostingdienstleister, hatte dafür ein spezielles Online-Formular eingerichtet.

Die Antragstellerin nutzte dieses Verfahren jedoch nicht, sondern informierte die Plattform formlos. Sie beantragte daraufhin beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.

Die Entscheidung

Das LG Berlin wies den Antrag zurück – sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen.

  1. Zuständigkeit und Streitwert
    • Für Unterlassungsansprüche ist bei einem Streitwert von maximal 5.000 € das Amtsgericht zuständig.
    • Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen der beanstandeten Bewertung.
    • Da die Antragstellerin keine konkreten Beeinträchtigungen ihres Umsatzes oder Images darlegte, setzte das Gericht den Wert unter 5.000 € an.
  2. Kein Unterlassungsanspruch
    • Ein Hostprovider haftet erst, wenn er in zumutbarer Weise von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.
    • Nach Art. 16 Abs. 3 DSA liegt eine solche Kenntnis nur vor, wenn der Betroffene die Meldung über das dafür vorgesehene Verfahren einreicht.
    • Formlose Mitteilungen sind unzureichend – selbst dann, wenn sie den beanstandeten Inhalt klar benennen.
    • Die Plattform hatte ihr Verfahren leicht zugänglich gestaltet (Impressum, direkter Link, Melde-Button neben der Bewertung).
    • Die Nutzung war der Antragstellerin zumutbar.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Form beachten: Bei Rechtsverletzungen auf Plattformen muss stets das offizielle Meldesystem nach DSA genutzt werden.
  • Substantiiert vortragen: Wer vor Gericht geht, muss konkrete wirtschaftliche oder immaterielle Schäden darlegen.
  • Gastronomie besonders betroffen: Sternebewertungen werden als subjektive Meinungsäußerungen gewertet – die Eingriffsintensität ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist oft gering.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass der DSA nicht nur Pflichten für Plattformbetreiber, sondern auch formale Hürden für Betroffene schafft. Wer diese nicht einhält, riskiert, dass selbst berechtigte Unterlassungsanträge scheitern.


Gericht: LG Berlin II
Datum: 07.08.2025
Az.: 27 O 262/25 eV
Fundstelle: BeckRS 2025, 19579

LG Hamburg: Neue Entscheidung zu „alkoholfreien“ Spirituosen-Alternativen – geschützte Bezeichnungen wie „Rum“ oder „Gin“ tabu

In unserem Beitrag vom 07.08.2025 hatten wir bereits über die rechtlichen Fallstricke bei der Werbung für alkoholfreie Getränke berichtet. Nun liegt eine weitere Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/23) hat klargestellt, dass geschützte Spirituosenbezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ auch für alkoholfreie Alternativen nicht verwendet werden dürfen – selbst wenn sie mit Zusätzen wie „This is not…“ versehen sind.

Hintergrund
Ein Hersteller vertrieb alkoholfreie Getränke mit Formulierungen wie „This is not Rum“ und „Alkoholfreie Alternative zu Gin“. Die Produkte enthielten maximal 0,5 % vol. Alkohol und wurden aus einer entalkoholisierten Basisessenz hergestellt. Ein Branchenverband sah hierin einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung (VO (EU) 2019/787), die die Verwendung solcher Begriffe nur für Produkte erlaubt, die sämtliche Anforderungen – einschließlich eines Mindestalkoholgehalts – erfüllen.

Kernaussagen des Gerichts

  • Absoluter Schutz: Geschützte Bezeichnungen dürfen nicht in der Aufmachung oder Werbung verwendet werden, wenn die gesetzlichen Spezifikationen nicht erfüllt sind – unabhängig davon, ob ein relativierender Zusatz („not“, „Art“, „Typ“) beigefügt wird.
  • Keine Ausnahmeregelung: Die Voraussetzungen von Art. 12 VO (EU) 2019/787 waren nicht erfüllt, da keine Spirituose im Sinne der Verordnung als Bestandteil eingesetzt wurde, sondern nur eine entalkoholisierte Essenz.
  • Wettbewerbsrechtlicher Verstoß: Die Verwendung stellt einen Rechtsbruch i.S.d. § 3a UWG dar.
  • Fortbestehende Wiederholungsgefahr: Geänderte Etiketten genügen nicht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass Hersteller alkoholfreier Alternativen sehr vorsichtig mit der Wahl ihrer Produktbezeichnungen sein müssen. Wer auf geschützte Spirituosenkategorien Bezug nimmt, ohne die strengen Anforderungen der EU-Verordnung zu erfüllen, riskiert Abmahnungen und gerichtliche Unterlassungsurteile.


Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 24.07.2025
Aktenzeichen: 416 HKO 51/23

Aktuelles zum Content Delivery Network – BGH legt Fragen dem EuGH vor

Am 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss I ZR 155/23 (Content Delivery Network) das Verfahren gegen die Betreiberin eines Content-Delivery-Networks (CDN) ausgesetzt und wesentliche Fragen zur haften- beziehungsweise haftungsprivilegierten Rolle solcher Dienste dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Aktueller Anlassfall im Überblick

  • Die Klägerin – eine Tonträgerherstellerin – hatte geklagt, weil über eine Filesharing-Plattform (d…to) ihre Musikalben unrechtmäßig verbreitet wurden.
  • Die Beklagte betreibt ein CDN mit weltweiten Servern, das zur Zwischenspeicherung (Caching) und als Nameserver fungiert. Sie speichert Inhalte, leitet diese weiter und bietet technische Dienste zur Beschleunigung und Stabilität der Webseiten.
  • Klägerin forderte Unterlassung, Sperrung und Kostenersatz – nach erfolgreicher Vorinstanz zog sie auch in der Revision vor Gericht.

Revisionsverfahren – Was ist strittig?

Der BGH hat zwei zentrale Fragen dem EuGH vorgelegt:

  1. Öffentliches Zugänglichmachen durch Link setzen
    Ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2001/29/EG) nur von jemandem ausgeübt werden kann, bei dem sich der Tonträger in der eigenen Zugriffssphäre befindet – oder ob das Setzen eines Hyperlinks hierzu bereits ausreicht.
  2. Übertragbarkeit der Plattform-Kriterien auf CDNs
    Ob die vom EuGH entwickelten Kriterien zur öffentlichen Wiedergabe etwa für YouTube- oder Sharehosting-Plattformen auch auf Betreiber eines CDN anzuwenden sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Haftungsprivilegien nach Art. 13 Abs. 1 RL 2000/31/EG bzw. Art. 5 Abs. 1 der DSA-VO (Verordnung (EU) 2022/2065). Wenn nein: Welche spezifischen Kriterien sind dann anzulegen?

Bedeutung für Unternehmer

  • Rechtssicherheit für technische Dienstleister
    Betreiber von CDNs bewegen sich juristisch in einer Grauzone: Dienste, die rein technische Caching-Funktionen erfüllen, können grundsätzlich haftungsprivilegiert sein – doch dies hängt stark von den Umständen ab. Die Entscheidung des EuGH wird langfristige Bedeutung für Plattform- und Infrastruktur-Anbieter haben.
  • Klare Abgrenzung erforderlich
    Unternehmer sollten sich bewusst sein: Ob Sie als rein technischer Vermittler gelten oder als aktiv handelnder Infrastrukturanbieter mit potenziell eigener Urheberrechtsverletzung, hängt von konkreten Kriterien ab – z. B. Speicherverhalten, Zugriffskontrolle, Wissensstand über Rechtsverletzungen.
  • Frage der Link-Verantwortlichkeit
    Auch das Setzen eines Links kann urheberrechtlich relevant sein. Ob dieses Verhalten als eigenes Zugänglichmachen gilt, bleibt offen und muss nun durch den EuGH geklärt werden.

Gericht, Datum, Aktenzeichen & Fundstelle:

  • Gericht: Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
  • Datum: 31. Juli 2025
  • Aktenzeichen: I ZR 155/23

LG Rostock: Materialangabe bei Textilien muss auf der Bestellseite stehen

Das Landgericht Rostock (AZ: 6 HK O 28/24) hat entschieden, dass Online-Händler die wesentliche Materialzusammensetzung von Textilien direkt auf der letzten Bestellseite angeben müssen. Eine Angabe nur auf der Produktdetailseite reicht nicht aus.

Hintergrund des Falls

Ein Händler bot in seinem Onlineshop einen „VIP Seidenschal“ zum Preis von 19,90 € an. Auf der Produktseite wurde korrekt angegeben, dass der Schal aus Polyester besteht. Auf der finalen Bestellseite vor dem Klick auf „Bestellung abschließen“ fehlte jedoch jede Information zum Material. Sichtbar waren nur der Produktname, die Anzahl und der Preis.

Ein Verbraucherschutzverein sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und klagte auf Unterlassung. Die Bezeichnung „Seidenschal“ erweckte nach Auffassung des Gerichts zudem einen irreführenden Eindruck, da tatsächlich keine Seide enthalten war.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und § 312j Abs. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich die wesentlichen Eigenschaften der Ware mitteilen. Bei Textilien gehört dazu insbesondere die Materialzusammensetzung.

Die Pflichtinformation muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Bestellbutton stehen. Eine bloße Verlinkung oder eine frühere Angabe im Bestellprozess genügt nicht. Das Vorenthalten dieser Information kann den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung verleiten, die er bei vollständiger Information möglicherweise nicht getroffen hätte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt deutlich, dass Händler ihre Bestellseiten prüfen und anpassen müssen. Insbesondere bei Textilien ist die Materialangabe zwingend auf der letzten Bestellseite erforderlich. Andernfalls drohen hohe Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft für den Geschäftsführer.


Gericht: Landgericht Rostock, 2. Kammer für Handelssachen
Datum: 07.01.2025
Aktenzeichen: 6 HK O 28/24