BGH: Keine Vollstreckung aus alten Unterlassungstiteln ohne Listeneintrag – IDO unterliegt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2025, I ZR 243/24, entschieden, dass Wirtschaftsverbände, die nicht in die Liste qualifizierter Verbände nach § 8b UWG eingetragen sind, keine älteren wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel mehr vollstrecken dürfen. Der Fall betraf den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – und stellt eine konsequente Fortführung der Linie dar, die wir bereits in unserem Beitrag vom 14. Mai 2025 zum OLG Köln beschrieben haben.

Hintergrund: Listeneintragung als Voraussetzung für Anspruchsberechtigung

Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch solche Verbände wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen, die beim Bundesamt für Justiz in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Übergangsregelung des § 15a UWG schützt lediglich die Klagebefugnis in bereits anhängigen Verfahren – nicht jedoch das Recht, aus älteren Titeln zu vollstrecken. Diese Abgrenzung ist entscheidend.

Der Fall: Vollstreckungsversuch durch den IDO

Der IDO hatte im Jahr 2020 gegen ein Handelsunternehmen aus dem Bereich Tierbedarf einen Unterlassungstitel erstritten. Im Jahr 2024 beantragte der Verband ein Ordnungsgeld wegen angeblicher Zuwiderhandlung. Das betroffene Unternehmen erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, dem IDO fehle es mangels Listeneintragung an der erforderlichen Sachbefugnis.

Während das Landgericht die Klage für begründet hielt, wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und stellte klar: Ohne Listeneintrag ist keine Vollstreckung zulässig.

Unsere Einschätzung der Entscheidung

Der BGH betont: Ein Unterlassungstitel wirkt in die Zukunft. Wer im Zeitpunkt der Vollstreckung nicht mehr anspruchsberechtigt ist, kann aus einem Titel auch dann nicht mehr vollstrecken, wenn dieser vor der Gesetzesänderung ergangen ist. Die Übergangsregelung des § 15a UWG bezieht sich ausdrücklich nur auf Klageverfahren, nicht auf Zwangsvollstreckung.

Diese Klarstellung schafft dringend benötigte Rechtssicherheit für Unternehmen, die sich nach Jahren mit alten Titeln konfrontiert sehen. Die Entscheidung ist zugleich eine klare Absage an die Praxis des IDO, mit veralteten Unterlassungstiteln weiter Druck auf Unternehmen auszuüben.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wir empfehlen Unternehmern, bei jedem Vollstreckungsversuch durch einen Verband zu prüfen, ob dieser überhaupt noch in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Ist das nicht der Fall, bestehen gute Erfolgsaussichten für eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.

Auch bestehende Unterlassungsverpflichtungen – insbesondere gegenüber dem IDO – sollten erneut geprüft werden. Wie wir bereits in unserem Beitrag vom 14. Mai 2025 zum OLG Köln gezeigt haben, können diese gegebenenfalls wirksam gekündigt werden.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 243/24

Cheat‑Software bei Spielkonsolen

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Einsatz sogenannter Cheat‑Software getroffen. Die Richter stellten klar: Wer mit Zusatzprogrammen den Ablauf eines Videospiels manipuliert, ohne dabei den Quell‑ oder Objektcode zu verändern, verletzt das Urheberrecht des Spieleherstellers nicht. Damit wird die Linie des Europäischen Gerichtshofs bestätigt und für Deutschland verbindlich konkretisiert. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Entwickler, Händler und Nutzer solcher Softwareprodukte – und sorgt für mehr rechtliche Klarheit im Gaming-Markt.

Was ist „Cheat‑Software“?
Cheat‑Software wie „Action Replay“ oder ähnliche Tools sind Zusatzprogramme, die Spielern ermöglichen, bestimmte Einschränkungen eines Konsolenspiels gezielt zu umgehen. Dazu gehören etwa unbegrenzte Nutzung von „Turbos“, das Freischalten gesperrter Inhalte oder das Anpassen von Spielparametern. Technisch verändert diese Software nicht das Spiel selbst, sondern greift während der Ausführung in die variablen Daten im Arbeitsspeicher der Konsole ein. Das Programm „glaubt“ dadurch, sich in einem bestimmten Spielzustand zu befinden, ohne dass dieser tatsächlich erreicht wurde.

Die urheberrechtliche Bewertung:
Nach deutschem Urheberrecht (§§ 69a ff. UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt – allerdings nur in ihren Ausdrucksformen, insbesondere im Quell‑ und Objektcode. Reine Funktionalitäten oder Ideen eines Programms sind ausdrücklich nicht geschützt. Das bedeutet: Eingriffe in den Programmablauf oder Arbeitsspeicher, die den eigentlichen Code nicht verändern, berühren nicht den urheberrechtlichen Schutzbereich.

Entscheidung des EuGH und des BGH:
Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof stellten klar: Eine Software, die den Spielablauf lediglich zur Laufzeit beeinflusst, aber den Quell‑ oder Objektcode nicht ändert, stellt keine „Umarbeitung“ im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Rechte des Spieleherstellers bleiben unberührt, solange dessen geschützte Programmbestandteile nicht verändert oder vervielfältigt werden.

Weshalb liegt hier keine Urheberrechtsverletzung vor?

  • Die Cheat‑Software verändert nicht den Code der Spielesoftware.
  • Sie beeinflusst lediglich den Ablauf des Spiels im RAM – also zur Laufzeit.
  • Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Programmcode, nicht auf seine Ausführung oder temporäre Speicherinhalte.

Praktische Bedeutung:
Das Urteil bringt mehr Klarheit für Entwickler und Vertreiber solcher Zusatzsoftware. Solange kein Eingriff in den Quell‑ oder Objektcode erfolgt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Dennoch ist Vorsicht geboten: Auch wenn das Urheberrecht nicht greift, können andere Rechtsnormen – etwa vertragliche Nutzungsbedingungen oder das Wettbewerbsrecht – betroffen sein.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 157/21

BGH zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen: Keine Pflicht zur Faxnummer – Klarstellung für den gesamten Onlinehandel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az. VIII ZR 5/25) entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern nicht erforderlich ist – selbst wenn der Unternehmer sie im Impressum aufführt.

Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Fall im Neuwagenhandel – hat jedoch grundsätzliche Bedeutung für alle Kaufverträge im Fernabsatz, etwa im Onlinehandel mit Möbeln, Elektronik oder Bekleidung. Sie bringt damit Rechtssicherheit für zahlreiche Unternehmen, die Waren im Internet an Verbraucher verkaufen.

Was war passiert?

Ein Verbraucher hatte zwei Neuwagen über die Internetseite eines Autohändlers bestellt. Der Unternehmer nutzte eine individuelle Widerrufsbelehrung, in der er seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angab – nicht jedoch seine Telefon- oder Faxnummer. Dabei hatte er im Impressum seiner Website sowohl Telefon- als auch Faxnummer veröffentlicht.

Fast ein Jahr nach Übergabe der Fahrzeuge widerrief der Käufer seine Vertragserklärungen per E-Mail. Die Klage auf Rückabwicklung der Kaufverträge blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Käufer erreichen, dass der BGH den Fall zur Revision annimmt. Er argumentierte unter anderem, die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen.

Der BGH stellt klar: Keine Pflicht zur Faxangabe

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Widerrufsfrist hatte ordnungsgemäß mit der Fahrzeugübergabe begonnen und war bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.

Entscheidend ist: Die Belehrung war auch ohne Angabe der Faxnummer wirksam. Zwar hatte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung den Widerruf „per Brief, Telefax oder E-Mail“ erwähnt – die Telefaxnummer selbst aber nicht angegeben. Das genügt laut BGH:

Ein Unternehmer muss in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend seine Faxnummer angeben, sofern er dem Verbraucher zumindest eine Postanschrift und eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

Auch die Tatsache, dass die Faxnummer im Impressum genannt wurde, führt nicht zu einer Pflicht, sie in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Selbst wenn diese Nummer nicht erreichbar gewesen wäre, hätte das laut Gericht keinen Einfluss auf den Fristbeginn gehabt. Der durchschnittliche Verbraucher würde sich davon nicht abhalten lassen, sein Widerrufsrecht auszuüben – zumal ihm andere, praktikable Kontaktwege offenstehen.

Allgemeine Bedeutung für den E-Commerce

Obwohl sich der entschiedene Fall auf den Neuwagenkauf bezieht, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung für sämtliche Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, insbesondere im Onlinehandel:

  • Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind nicht schon deshalb verletzt, weil dort eine im Impressum genannte Faxnummer fehlt oder nicht funktioniert.
  • Entscheidend ist, dass mindestens ein effizienter Kommunikationsweg wie E‑Mail oder Postanschrift benannt wird.
  • Die Entscheidung bestätigt damit einen praxisgerechten Maßstab, der auch für andere Branchen wichtig ist – vom Onlineversandhaus über den Möbelhandel bis hin zu spezialisierten Webshops.

Weitere Klarstellungen

Der Senat hat zudem weitere Streitfragen geklärt:

  • Keine Pflicht zur Schätzung der Rücksendekosten: Die fehlende Angabe zu den (geschätzten) Rücksendekosten in der Belehrung steht dem Fristbeginn ebenfalls nicht entgegen. Etwaige Informationsmängel wirken sich nur auf die Kostentragungspflicht nach § 357 BGB aus, nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
  • Verweis auf Verbrauchereigenschaft zulässig: Der Hinweis „Wenn Sie Verbraucher sind…“ genügt. Der Unternehmer muss nicht für jeden Einzelfall prüfen, ob der Käufer tatsächlich Verbraucher ist. Das ist Aufgabe des Kunden.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmern im E-Commerce und stationären Fernabsatz:

  • Eine vollständige Widerrufsbelehrung muss nicht alle im Impressum genannten Kommunikationsmittel aufführen.
  • Faxgeräte dürfen außen vor bleiben, solange moderne und praktikable Kommunikationswege geboten werden.
  • Wer Postanschrift und E-Mail angibt, handelt rechtskonform.
  • Die Nutzung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung bleibt dennoch der rechtssicherste Weg.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 22. Juli 2025
Aktenzeichen: VIII ZR 5/25
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 145/2025 vom 29. Juli 2025

Unberechtigte Markenbeschwerde bei Amazon – OLG Nürnberg stärkt Händlerrechte

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die insbesondere Onlinehändler betrifft, die über Plattformen wie Amazon verkaufen. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Händler gegen unberechtigte Markenbeschwerden vorgehen kann – insbesondere, ob und wann die damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt werden müssen.

Hintergrund des Falls

Ein Spielwarenhändler verkaufte seit Jahren unter der Bezeichnung „M.“ Plüschtiere auf Amazon. Eine Mitbewerberin, die über eine Wort-Bildmarke „Teddys Rothenburg“ verfügte, meldete zwei Produkte des Klägers bei Amazon als Markenfälschungen. Amazon reagierte prompt mit einer Sperrung der Angebote.

Tatsächlich handelte es sich aber um Originalprodukte eines unabhängigen Markenherstellers. Der Händler versuchte mehrfach, eine einvernehmliche Lösung mit der Mitbewerberin zu erzielen – vergeblich. Erst nach Einschaltung einer Anwältin und einer Abmahnung lenkte die Beklagte ein und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gleichwohl verweigerte sie die Übernahme der Abmahnkosten und erhob im Gegenteil sogar Widerklage.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab dem Händler umfassend Recht und stellte klar:

  • Die Markenbeschwerde war unberechtigt
    Es lag keine Markenverletzung vor. Die Anzeige bei Amazon war daher als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu werten, die einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt.
  • Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz
    Die Folge der unberechtigten Beschwerde war die Sperrung der Verkaufsangebote – mit potenziellen Umsatzverlusten. Der Kläger konnte daher die Feststellung verlangen, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht.
  • Die Abmahnkosten sind zu ersetzen
    Auch wenn das anwaltliche Schreiben nicht alle Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfüllte, handelte es sich um ein sogenanntes Anspruchsschreiben zur Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs. Dafür gelten andere Maßstäbe: Entscheidend ist, ob die Rechtsverfolgung aus Sicht des Betroffenen erforderlich und angemessen war – was das Gericht bejahte.
  • Die Widerklage der Beklagten war unbegründet
    Die Beklagte konnte ihre eigenen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen, weil ihr Verhalten die Schutzrechtsverletzung nicht rechtfertigte. Selbst wenn das Abwehrschreiben des Klägers formale Mängel hatte, bleibt der Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung davon unberührt.
  • Die Feststellungsklage war zulässig
    Obwohl eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang hat, durfte der Kläger in diesem Fall auf Feststellung klagen. Eine konkrete Schadenshöhe war zum Zeitpunkt der Klage noch nicht bezifferbar, etwa wegen möglicher Folgen für die Amazon-Bewertungen oder zukünftige Umsätze.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein deutliches Signal an Markeninhaber, bei Beschwerden über angebliche Fälschungen äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Die Schwelle zur Schutzrechtsverwarnung ist im Kontext von Plattformen wie Amazon schnell überschritten. Wer hier leichtfertig agiert, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen – einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz.

Gleichzeitig schafft das Urteil Rechtssicherheit für betroffene Händler: Selbst wenn sie mit anwaltlicher Hilfe reagieren und die formalen Anforderungen an eine Abmahnung nicht vollständig einhalten, können sie ihre Kosten ersetzt verlangen – sofern es um die Abwehr eines deliktischen Eingriffs geht.

Fazit

Unberechtigte Markenbeschwerden bei Amazon sind kein Kavaliersdelikt. Wer Mitbewerber fälschlich beschuldigt und dadurch deren Geschäft beeinträchtigt, haftet – sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz. Onlinehändler sollten daher nicht zögern, gegen solche Eingriffe juristisch vorzugehen.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: openJur 2025, 16108

Greenwashing durch Verpackungsgestaltung

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 2-06 O 185/23) entschieden, dass die Werbung eines Hygieneartikel-Herstellers mit dem Logo „X Protects“ auf Inkontinenzprodukten irreführend ist – es handelt sich eindeutig um unzulässiges Greenwashing.


Hintergrund des Verfahrens

Ein Mitbewerber klagte gegen die Verwendung des „X Protects“-Logos auf Produkten wie Einlagen und Einweghosen. Die Verpackungen enthielten Aussagen wie:

„Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO₂-Ausstoß in Europa um 50 % – für einen besseren ökologischen Fußabdruck. … Weitere Informationen auf X.de.“

Diese Hinweise bezogen sich jedoch nicht konkret auf die kaufaktuell angebotenen Produkte.


Die rechtlichen Kernpunkte

  1. Irreführung durch Produktbezogenheit
    Verbraucher verstehen das Logo in Kombination mit einer grünen Gestaltung als Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit des konkreten Produkts.
  2. Fehlende Transparenz
    Das Gericht stellte fest, dass weder das Ausgangsniveau des CO₂-Ausstoßes noch der bisherige Fortschritt offengelegt wurden. Auch die Maßnahmen zur Zielerreichung wurden nicht konkret benannt. Damit fehlt eine überprüfbare Grundlage für die Angaben.
  3. Unzureichende Informationen
    Die nur online oder auf der Verpackungsrückseite bereitgestellten Informationen genügen nicht: Sie sind schwer zugänglich, unspezifisch und lassen viele Fragen offen.

Folgen für die Praxis

Unternehmen müssen bei umweltbezogener Werbung künftig darauf achten:

  • Konkret und nachvollziehbar kommunizieren: Zahlen, Bezugszeitpunkt, Fortschritt und Maßnahmen müssen transparent genannt werden.
  • Produktbezogen werben: Umweltaussagen müssen sich klar auf das konkrete Produkt beziehen.
  • Kritische Werbeelemente direkt erklären: Statt nur auf Websites zu verlinken, sollten wichtige Details auf Verpackung und in unmittelbarer Kaufumgebung platziert werden.

Fazit des Urteils

Das Urteil unterstreicht die wachsende Sensibilität der Justiz gegenüber Greenwashing. Wer mit Umweltfreundlichkeit wirbt, muss konkret und belegbar bleiben – bloße Orientierungshilfen oder Zukunftsversprechen reichen nicht aus.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: 2‑06 O 185/23

Google-Zusammenfassungen durch Künstliche Intelligenz: Eine Gefahr für faire Sichtbarkeit im Netz?

Seit März 2025 experimentiert Google mit einem neuen Feature in seiner Suchmaschine: der sogenannten „Übersicht mit KI“. Dabei handelt es sich um automatisch generierte Zusammenfassungen von Inhalten, die bei vielen Suchanfragen ganz oben auf der Ergebnisseite erscheinen – noch vor den klassischen Links zu Webseiten. Für den Nutzer mag dies bequem erscheinen, denn er erhält direkt eine schnelle Antwort. Doch für Inhalteanbieter, insbesondere kleinere Verlage, Ratgeberportale und Nachrichtenseiten, ist diese Praxis hochproblematisch: Die Sichtbarkeit ihrer Inhalte sinkt, der Traffic bricht ein, teils um bis zu 40 Prozent.

Was zunächst wie eine technische (und praktische) Neuerung wirkt, hat inzwischen eine handfeste juristische Dimension angenommen. Ende Juni 2025 reichte ein Zusammenschluss unabhängiger britischer Verlage – die Independent Publishers Alliance – eine förmliche Kartellbeschwerde bei der EU-Kommission sowie bei der britischen Wettbewerbsbehörde ein. Der Vorwurf: Google missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, um eigene Inhalte – also die KI-generierten Zusammenfassungen – gegenüber originären Angeboten zu bevorzugen.

Was ist eine Kartellbeschwerde?

Bei einer Kartellbeschwerde handelt es sich um ein förmliches Verfahren zur Prüfung, ob ein Unternehmen durch sein Verhalten den Wettbewerb einschränkt oder verzerrt. Im Zentrum stehen die europäischen Kartellrechtsnormen, insbesondere Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Vorschrift untersagt es marktbeherrschenden Unternehmen, ihre Stellung zum Nachteil anderer Marktteilnehmer auszunutzen. Genau das werfen die Verlage Google vor: Die Inhalte anderer Anbieter würden ungefragt genutzt, gleichzeitig aber im Ranking verdrängt – zugunsten der eigenen KI-Zusammenfassungen.

Daneben kommt auch der sogenannte Digital Markets Act (DMA) ins Spiel. Dieses relativ neue EU-Gesetz verpflichtet große Plattformen – sogenannte Gatekeeper – zur Fairness im Wettbewerb. Unter anderem dürfen sie eigene Angebote nicht bevorzugt darstellen, wenn dies zu Lasten anderer Anbieter geht. Da Google die Overviews prominent über den klassischen Links platziert, könnte dies als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des DMA gewertet werden.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die mangelnde Transparenz der Algorithmen, die für die Zusammenfassungen verantwortlich sind. Der Digital Services Act (DSA) schreibt für große Plattformen vor, dass deren Empfehlungssysteme nachvollziehbar und risikoangepasst ausgestaltet sein müssen. Nutzer und Inhalteanbieter sollen verstehen können, wie Inhalte ausgewählt und dargestellt werden. Bei Googles KI-Overviews ist dies bislang kaum möglich.

Medienvielfalt in Gefahr?

Ein besonders heikler Punkt ist die Auswirkung auf die journalistische Vielfalt im Netz. Wenn originäre Inhalte an Sichtbarkeit verlieren und durch algorithmisch generierte Kurzfassungen ersetzt werden, droht womöglich eine Aushöhlung des Informationsangebots. Der European Media Freedom Act (EMFA), ein weiteres EU-Gesetz, will genau das verhindern. Die aktuelle Entwicklung bei Google steht daher auch unter medienpolitischer Beobachtung.

In einem Bericht der Legal Tribune Online wird über das Verfahren ausführlich berichtet. Dort wird auch die Forderung der Verlage nach einstweiligen Maßnahmen erläutert. Ziel ist es, die KI-Zusammenfassungen zumindest vorübergehend zu stoppen, um irreversible Schäden – etwa durch dauerhaft verlorene Reichweite – abzuwenden. Ob die EU-Kommission tatsächlich eine solche Maßnahme ergreifen wird, ist derzeit offen. Erfahrungsgemäß sind einstweilige Verfügungen im Kartellrecht selten und an hohe Hürden gebunden.

Urheberrecht als flankierender Hebel?

Auch aus urheberrechtlicher Sicht sind die AI Overviews nicht unproblematisch. Denn anders als klassische Chatbots analysiert Googles KI Inhalte nicht auf Basis eines festgelegten Trainingsdatensatzes, sondern greift bei jeder Anfrage in Echtzeit auf öffentlich zugängliche Webseiten zurück. Technisch handelt es sich dabei um einen Vervielfältigungsvorgang – und der ist urheberrechtlich grundsätzlich zustimmungspflichtig.

Zwar erlaubt das deutsche Urheberrecht nach §§ 44b UrhG unter bestimmten Bedingungen das sogenannte Text- und Data-Mining. Doch diese Ausnahme greift nur, wenn der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widerspricht – etwa durch eine robots.txt-Datei. Das Problem: Wer einen solchen Widerspruch einlegt, verschwindet derzeit nicht nur aus den KI-Zusammenfassungen, sondern auch aus den regulären Suchergebnissen. Eine gezielte Sperre allein gegen KI-Zugriffe ist bislang nicht möglich.

Ab August 2026 könnte sich dies ändern. Dann tritt eine neue Vorschrift des europäischen AI Act in Kraft. Sie verpflichtet Anbieter generativer KI dazu, ihre Crawler technisch unterscheidbar zu machen. Webseitenbetreiber könnten dann gezielt den Zugriff für KI-Tools sperren, ohne gleich komplett aus dem Index zu fliegen. Ob dies in der Praxis den gewünschten Effekt hat, ist offen.

Fazit: Zwischen Regulierung und Innovationsfreiheit

Die Beschwerde gegen Google zeigt deutlich: Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz geraten bisherige Marktmechanismen ins Wanken. Plattformen wie Google verwandeln sich von Vermittlern zu eigenen Inhaltsanbietern – mit massiver Marktmacht. Das Kartellrecht, der DMA, der DSA und der EMFA bieten der EU-Kommission rechtliche Instrumente, um hier steuernd einzugreifen.

Gleichzeitig muss beachtet werden, dass überzogene regulatorische Maßnahmen auch Risiken bergen: Eine übermäßige Einschränkung von KI-Funktionalitäten könnte die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im globalen Technologiewettbewerb schwächen. Wenn Plattformen wie Google bei innovativen Formaten blockiert werden, könnte dies Investitionen in europäische KI-Projekte abschrecken. Auch Nutzer profitieren durchaus von gut funktionierenden, kompakten Zusammenfassungen – etwa bei schnellen Informationsbedürfnissen oder in der mobilen Nutzung.

EU Streitschlichtungsplattform abgeschaltet

Seit heute existiert die allseits beliebte EU-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) nicht mehr. Allseits beliebt war sie vor allem bei Abmahnern….

Damit man nicht diesen Personen die Gelegenheit gibt, abzumahnen, weil man auf seiner Webseite auf eine nicht mehr existierende (und funktionierende) Plattform verweist und verlinkt, sollte jeder Webseitenbetreiber den Hinweis mitsamt Link nun von seiner Seite entfernen.

Aggressive Verkaufsstrategie vor Bestellabschluss unzulässig – LG Berlin untersagt irreführende Angebotsseite

Mit Urteil vom 11. Februar 2025 hat das Landgericht Berlin, AZ: 15 O 287/24, der CopeCart GmbH bestimmte aggressive Verkaufspraktiken untersagt. Die Plattform hatte Verbrauchern nach dem eigentlichen Kaufabschluss mit irreführenden Zusatzangeboten konfrontiert und ihnen ein falsches Bild vom Widerrufsrecht vermittelt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich mit seiner Einschätzung vollständig durchsetzen konnte.

Der Fall: Buch für 4,95 Euro – aber dann?

Kunden der Verkaufsplattform CopeCart konnten ein Buch für 4,95 Euro bestellen. Doch nach dem Klick auf den Button „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ erschien keine Bestellbestätigung. Stattdessen wurden sie auf eine Seite mit einem angeblich nur kurzfristig erhältlichen Zusatzangebot („Sichtbarkeits-Bundle“) umgeleitet. Der Preis: 199 Euro statt 899 Euro. Begleitet war das Ganze von einem Countdown-Timer mit einer Frist von 15 Minuten.

Die Nutzer wurden explizit davor gewarnt, die Seite zu verlassen. Stattdessen mussten sie sich aktiv entscheiden – zwischen einem auffällig gestalteten „JA! JETZT ZUR BESTELLUNG HINZUFÜGEN“-Button oder einer unscheinbaren Ablehnungserklärung. Selbst nach dem Verzicht wurde eine weitere Angebotsseite eingeblendet – ebenfalls mit Countdown – bevor die ursprüngliche Buchbestellung überhaupt bestätigt wurde.

Die Entscheidung: Unzulässiger psychologischer Druck

Das Landgericht Berlin sah hierin eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG. Verbrauchern würden nach der Bestellung im Unklaren gelassen, ob der Bestellvorgang bereits abgeschlossen sei. Sie seien gezwungen, sich unter Zeitdruck durch mehrere Angebote zu klicken, ohne zu wissen, ob ihr ursprünglicher Kauf bereits erfolgt sei oder nicht.

Der eingesetzte Countdown-Timer wurde zusätzlich als irreführend eingestuft. Zwar wurde suggeriert, das Angebot sei nur 15 Minuten gültig, tatsächlich ließ sich der Timer durch Aktualisieren der Seite beliebig neu starten. Dies diene lediglich der Erzeugung von Druck, nicht einer realen Angebotsbegrenzung.

Täuschung über Widerrufsrecht

Ein weiterer Punkt betraf das Widerrufsrecht. Vor dem Kauf mussten Kunden bestätigen, dass sie auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten. Dies sei bei einem gedruckten Buch aber gar nicht zulässig – ein solcher Ausschluss ist nur bei digitalen Inhalten wie Downloads möglich. Die Erklärung sei daher objektiv falsch und geeignet, Verbrauchern von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten.

Bedeutung für Online-Händler und Verkaufsplattformen

Das Urteil zeigt deutlich, wo die rechtlichen Grenzen aggressiver Verkaufsstrategien verlaufen. Wer nach dem eigentlichen Bestellvorgang mit psychologisch aufgebautem Zeitdruck arbeitet oder zusätzliche Hürden einbaut, setzt sich dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aus.

Konkret bedeutet das:

  • Zusatzangebote dürfen nicht den eigentlichen Bestellablauf blockieren oder intransparent machen.
  • Falsche Angaben zum Widerrufsrecht können als Täuschung gewertet werden.
  • Visuelle Tricks (Countdowns, Warnhinweise) dürfen nicht künstlich Druck erzeugen.

Online-Händler sind gut beraten, Verkaufsprozesse klar, transparent und rechtlich sauber zu gestalten – vor allem dann, wenn digitale und physische Produkte kombiniert vermarktet werden.


Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11. Februar 2025
Aktenzeichen: 15 O 287/24
Fundstelle: Derzeit noch nicht in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Irreführende Werbung mit „gefühlten Wahrheiten“ – LG Darmstadt stoppt suggestive Emotionswerbung für Flüssiggas

Ausgangssituation

Ein Flüssiggasanbieter bewarb sein Produkt mit folgendem Slogan:
Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot… Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!

Ein Mitbewerber reichte daraufhin eine einstweilige Verfügung ein. Der Vorwurf: Die Werbung suggeriere Fakten über eine bevorstehende OPEC-Förderkürzung und steigende Preise, ohne dass es dafür gesicherte Belege gebe.

Entscheidung des LG Darmstadt (30. Juni 2025 – Az.: 18 O 20/25)

Das Landgericht Darmstadt stufte die Werbung als irreführend ein. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, mit Emotionen wie Preisanstiegssorgen oder Angebotsknappheit zu werben. Solche sogenannten Emotionsansprachen sind im Wettbewerb nicht per se unzulässig. Unlauter wird es jedoch, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht stimmen.

Im konkreten Fall fehlte es laut Gericht an einem sachlichen Fundament für die Behauptung, dass die OPEC im Sommer die Ölförderung senken werde oder dass geopolitische Spannungen sicher zu höheren Preisen führen würden. Die Werbung erweckte jedoch genau diesen Eindruck. Ein solcher Hinweis dürfe nicht den Anschein erwecken, als handle es sich um feststehende Tatsachen, wenn tatsächlich nur Spekulationen vorliegen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Rückgriff auf frühere Jahre wie 2020 oder 2023 keine ausreichende Tatsachengrundlage bietet. Insbesondere sei bekannt, dass 2020 pandemiebedingt eine Ausnahmesituation herrschte. Auch ein enger Zusammenhang zwischen Öl- und Flüssiggaspreisen sei nicht nachweisbar.

Juristische Kommentare betonen den Kern der Entscheidung: Werbung darf emotionale Elemente enthalten, jedoch nur dann, wenn der behauptete Sachverhalt objektiv belegbar ist. Spekulative Aussagen über zukünftige Entwicklungen dürfen nicht als sichere Fakten dargestellt werden.

Die Entscheidung zeigt damit eine klare Grenze auf: Zulässige Werbung endet dort, wo durch die konkrete Formulierung beim Verbraucher ein falscher Eindruck objektiver Sicherheit entsteht.

Was Unternehmer jetzt wissen sollten

Vorsicht ist geboten bei Zukunftsprognosen. Werbung darf auf Preisentwicklungen hinweisen – jedoch nur, wenn belastbare Daten oder anerkannte Prognosen dafür vorliegen. Spekulationen reichen nicht aus.

Wer konkrete Gründe wie OPEC-Entscheidungen oder politische Risiken benennt, muss dies belegen können. Dabei sollte auf eine transparente und präzise Formulierung geachtet werden. Aussagen wie „möglicherweise“ oder „es könnte“ sind weniger problematisch als absolute Behauptungen.

Zudem zeigt das Verfahren: Auch kurzfristige Marketingaktionen wie saisonale Angebote können bei irreführender Gestaltung zu einstweiligen Verfügungen führen. Selbst vor einem weit entfernten nächsten Pfingstfest ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Fazit

Die Entscheidung des LG Darmstadt macht deutlich: Emotionale Werbung ist erlaubt – aber nur, wenn die beworbene Aussage einen realen, überprüfbaren Hintergrund hat. Spekulationsbasierte Drohszenarien ohne faktische Grundlage gelten als irreführend. Unternehmer sollten bei zukunftsbezogenen Aussagen daher größte Sorgfalt walten lassen und ihre Werbung rechtssicher gestalten.

BGH bestätigt strenge Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes – Vertrag über Online-Business-Mentoring nichtig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (AZ: III ZR 109/24) entschieden, dass ein Unternehmer, der ein umfassendes Online-Coaching- und Mentoring-Programm zur „finanziellen Fitness“ gebucht hatte, die gezahlte Vergütung zurückverlangen kann. Der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig.

Worum ging es?

Ein Teilnehmer hatte bei einem Anbieter ein neunmonatiges Business-Mentoring-Programm zum Preis von insgesamt 47.600 Euro gebucht. Das Programm kombinierte Coaching-Elemente mit Online-Schulungen, Lehrvideos, regelmäßigen Live-Calls, Workshops und Hausaufgaben. Die Anbieterin nannte sich selbst „Akademie“ und versprach unter anderem, den Teilnehmern die Grundlagen zur „finanziellen Freiheit“ zu vermitteln.

Nach einigen Wochen kündigte der Teilnehmer und verlangte sein Geld zurück. Er begründete dies damit, dass das Programm keine Zulassung nach dem FernUSG habe, die aber erforderlich sei. Die Anbieterin hielt dem entgegen, es handle sich um individuelles Coaching, keine schulische Wissensvermittlung, und der Kunde habe als Unternehmer den Vertrag geschlossen – deshalb sei das FernUSG ohnehin nicht anwendbar.

Der rechtliche Hintergrund

Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt entgeltliche Verträge, bei denen der Lehrende und der Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Solche Verträge bedürfen zwingend einer staatlichen Zulassung. Fehlt diese, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.

Im Kern geht es darum, Teilnehmer vor unseriösen oder qualitativ minderwertigen Fernlehrangeboten zu schützen. Dieser Schutz greift auch dann, wenn der Vertrag von einem Unternehmer zu beruflichen Zwecken geschlossen wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat die Revision der Anbieterin zurückgewiesen und das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt. Die wesentlichen Punkte:

  • Fernunterricht liegt vor: Das Programm vermittelte systematisch Wissen und Fähigkeiten (u.a. Marketing, Vertrieb, Unternehmensgründung) und nicht bloß individuelle Lebensberatung.
  • Räumliche Trennung: Der Unterricht erfolgte überwiegend online und zeitversetzt (Lehrvideos, abrufbare Aufzeichnungen).
  • Lernerfolgskontrolle: Durch Hausaufgaben und Frage-Antwort-Sessions im Rahmen der Live-Calls wurde der Lernfortschritt überprüft.
  • Kein Ausschluss für Unternehmer: Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass der Schutz des FernUSG nicht nur Verbrauchern zusteht, sondern allen Teilnehmern – also auch Unternehmern.
  • Keine Wertersatzpflicht: Der Anbieter hatte den Wert der bereits erbrachten Leistungen nicht substantiiert dargelegt. Deshalb musste er die volle Anzahlung zurückzahlen, ohne Anspruch auf Teilvergütung.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Anbieter von Online-Coachings, Mentoring-Programmen oder ähnlichen hybriden Lernmodellen. Sobald ein Programm überwiegend digital, mit systematischer Wissensvermittlung und begleitender Lernerfolgskontrolle angeboten wird, handelt es sich rechtlich um zulassungspflichtigen Fernunterricht.

Selbst hochpreisige Angebote, die sich gezielt an Unternehmer richten, sind nicht automatisch vom Anwendungsbereich des FernUSG ausgenommen. Anbieter sollten daher prüfen, ob ihr Kurskonzept eine Zulassung benötigt. Fehlt sie, droht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags – mit der Folge, dass sämtliche Vergütungen zurückzuzahlen sind.

Fazit

Der BGH hat mit diesem Urteil den Schutzgedanken des FernUSG konsequent angewendet und klargestellt: Auch Coaching-Angebote, die unternehmerisches Wissen vermitteln, fallen unter das Gesetz, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Anbieter müssen zwingend auf die formale Zulassung achten, um erhebliche Rückforderungsrisiken zu vermeiden.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 12. Juni 2025
Aktenzeichen: III ZR 109/24