BPatG lässt „Vegiterrané“ als Marke zu: Wann ein Kunstwort unterscheidungskräftig ist

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 entschieden, dass „Vegiterrané“ als Wortmarke eingetragen werden kann. Spannend ist der Fall, weil das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung zuvor abgelehnt hatte: Aus Sicht des DPMA klang das Zeichen zu sehr nach einer beschreibenden Aussage rund um „veggie“ und „mediterran“. Das BPatG sah das anders – und liefert wichtige Leitplanken für Unternehmen, die Marken mit „sprechendem“ Charakter entwickeln.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Unternehmen meldete im Oktober 2021 die Wortmarke „Vegiterrané“ an – und zwar nicht nur für Gastronomie, sondern auch für Bekleidung (Klasse 25), alkoholfreie Getränke (Klasse 32) sowie Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen (Klasse 43).

Das DPMA wies die Anmeldung im März 2022 zurück. Dagegen legte die Anmelderin Beschwerde ein – mit Erfolg: Das BPatG hob die Zurückweisung auf.

Warum hatte das DPMA die Eintragung zunächst verweigert?

Das DPMA nahm an, der Verkehr verstehe „Vegiterrané“ im Kern als Hinweis auf vegane bzw. vegetarische, mediterran inspirierte Speisen und Getränke. Das Zeichen sei daher beschreibend und müsse für Wettbewerber freibleiben. Außerdem fehle ihm die Unterscheidungskraft, also die Eignung, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen.

Die Kernaussagen des BPatG

  1. „Vegiterrané“ hat keine feststehende Bedeutung
    Das Gericht stellte darauf ab, dass der Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbar ist. Auch aus den vermeintlichen Bestandteilen ergibt sich keine klare, fest umrissene Aussage.
  2. Mehrdeutige Bestandteile reichen nicht für ein Eintragungshindernis
    „Vegi“ kann zwar an „veggie/vegetarisch“ erinnern, ist aber nicht darauf festgelegt (es existieren andere Bedeutungen und Verwendungen). Das Element „terrané“ ist im Deutschen nicht als Wort belegt. Eine geologische Bedeutung („Terrane“) liegt im Zusammenhang mit Kleidung, Getränken oder Gastronomie fern.
  3. Eine beschreibende Aussage entsteht nur über mehrere Gedankenschritte
    Um „Vegiterrané“ als „vegetarisch/vegan + mediterran“ zu verstehen, muss der Verbraucher mehrere gedankliche Zwischenschritte gehen: Bedeutungen übertragen, ergänzen und sich sprachlich „hinbiegen“ (bis hin zum Gedanken an französische Begriffe rund um „méditerranée/méditerranéen“). Genau das genügt für ein Eintragungshindernis nicht: Eine beschreibende Aussage muss sich unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken aufdrängen.
  4. Einzelne Fundstellen oder Anklänge reichen nicht
    Selbst wenn es vereinzelt ähnliche Wortspiele gibt (zum Beispiel als Buchtitel), belegt das nach Ansicht des Gerichts noch keine gefestigte Verkehrsauffassung, dass „Vegiterrané“ als reine Sachangabe verstanden wird. Entscheidend ist, wie der Verkehr das Zeichen zum Anmeldezeitpunkt typischerweise versteht – und dafür fand das Gericht keine ausreichende Grundlage.
  5. „Sprechende Zeichen“ können trotzdem schutzfähig sein
    Der Fall zeigt sehr schön die Linie: Auch wenn ein Zeichen Assoziationen weckt und werblich „mitredet“, bleibt es schutzfähig, solange kein klarer, unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht.

Fazit

Das BPatG stärkt mit „Vegiterrané“ den Schutz kreativer Wortschöpfungen. Entscheidend ist nicht, ob ein Zeichen irgendeine Assoziation auslöst, sondern ob es vom Publikum ohne Nachdenken als klare Beschreibung verstanden wird. Wer Marken mit modernem „Lifestyle-Touch“ entwickeln will, kann daraus ableiten: Andeuten ist erlaubt – beschreiben ist riskant.

Bundespatentgericht (25. Senat), Beschluss vom 03.12.2025, Az. 25 W (pat) 541/22, Fundstelle: GRUR-RS 2025, 35387.

OLG Düsseldorf: Warum „CO₂-Kompensation“ bei Flugbuchungen schnell als Greenwashing gilt

Wer bei der Flugbuchung mit einem Klick „CO₂ kompensiert“, möchte oft vor allem eines: das Gefühl, nicht zusätzlich zum Klimawandel beizutragen. Genau an dieser Erwartung setzt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.12.2025 an. Das Gericht hat einer Fluggesellschaft bestimmte Werbeaussagen zur CO₂-Kompensation untersagt, weil sie Verbraucher in die Irre führen können.

Worum ging es konkret?

Die Airline bot bei der Online-Buchung gegen einen kleinen Aufpreis an, die „CO₂-Emissionen“ des Fluges zu kompensieren und warb dabei u.a. mit einem „Nachhaltigkeitsversprechen“ sowie Formulierungen, die „CO₂-neutrales Fliegen“ in greifbare Nähe rücken sollten.

Geklagt hat ein qualifizierter Verbraucherverband. In erster Instanz war die Klage noch ohne Erfolg geblieben. In der Berufung korrigierte das OLG Düsseldorf die Entscheidung teilweise und untersagte die angegriffene CO₂-Kompensationswerbung in der konkreten Ausgestaltung.

Der entscheidende Punkt: Verbraucher verstehen „CO₂-neutral“ oft als „klimaneutral“

Das Gericht stellt darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung bei der Buchung versteht. Nach Auffassung des Senats ist CO₂ in der öffentlichen Diskussion so dominant, dass viele Verbraucher „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ gleichsetzen. Das ist rechtlich brisant:

Wenn eine Werbung den Eindruck erweckt, die Zusatzzahlung gleiche die Klimawirkung des Fluges insgesamt aus, tatsächlich aber nur CO₂-Emissionen kompensiert werden, liegt eine relevante Irreführung vor. Denn der Kunde geht dann von einem umfassenderen „Ausgleich“ aus, als die Leistung tatsächlich bietet.

Mit anderen Worten: Selbst wenn im Kleingedruckten oder im wörtlichen Sinn „nur CO₂“ gemeint ist, kann die Gesamtwirkung der Werbung problematisch sein, wenn der Verbraucher sie als Versprechen „klimaneutraler“ Flugreisen versteht.

Warum reicht „im Wortsinne wahr“ nicht aus?

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des Gerichts, dass auch objektiv zutreffende Angaben irreführend sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung auslösen. Bei Umweltaussagen sind die Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit hoch. Wer „grün“ wirbt, muss deshalb sehr genau formulieren.

Hier kam hinzu: Der Zweck solcher Angebote ist erkennbar, dem Kunden ein „ruhiges Gewissen“ zu verschaffen. Genau dieses Ziel werde verfehlt, wenn der Kunde bei Kenntnis des tatsächlichen Umfangs wüsste, dass eben nicht alle klimawirksamen Effekte des Fliegens ausgeglichen werden.

Was hätte die Airline anders machen müssen?

Das OLG Düsseldorf betont, dass ein klarstellender Hinweis zum Umfang der Kompensation zumutbar gewesen wäre. Für die Praxis bedeutet das:

Wer Kompensation anbietet, muss transparent und unmissverständlich erklären, was genau kompensiert wird (und was nicht). Und zwar so, dass es der Verbraucher im Buchungsprozess sofort versteht – nicht erst nach langer Recherche.

Abgrenzung: „Sustainable Aviation Fuel“ durfte so beworben werden

Interessant ist, dass das Gericht einen anderen Teil der Werbung nicht beanstandet hat: Aussagen zu „Sustainable Aviation Fuel (SAF)“. Im konkreten Kontext wurde „nachhaltig“ nicht als „emissionsfrei“ verstanden, sondern als erhebliche CO₂-Reduktion gegenüber fossilem Kerosin. Zudem war in der Werbung selbst erläutert, dass es um eine CO₂-Minderung (hier: mindestens 80%) geht.

Das zeigt: Nicht jede Umweltbotschaft ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Aussage präzise ist und keine falschen Erwartungen weckt.

Was sich ab 27.09.2026 im UWG ändert: EmpCo-Richtlinie als Gamechanger

Ab dem 27.09.2026 gelten in Deutschland die Umsetzungsregeln zur sogenannten EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“). Für Umweltwerbung bedeutet das in der Praxis: Ein Teil dessen, was bisher über die Irreführungsvorschriften des UWG und über Auslegung im Einzelfall entschieden wurde, wird künftig deutlich härter und klarer geregelt.

Kern der Änderung ist, dass bestimmte Praktiken in die sogenannte „Schwarze Liste“ wandern und damit unabhängig von einer Einzelfallabwägung unlauter sind. Für Unternehmen sind vor allem drei Punkte relevant:

Erstens: Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder sogar positive Klimawirkung suggerieren und dabei auf Kompensation beruhen, geraten massiv unter Druck. Die Richtung ist eindeutig: „Neutralitäts“-Werbung, die im Ergebnis über Offsetting „erkauft“ wird, soll künftig in vielen Konstellationen nicht mehr als zulässige Verbraucherinformation gelten, sondern als unzulässige Werbepraxis.

Zweitens: Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ werden riskanter, wenn sie nicht mit belastbaren, anerkannten Nachweisen unterlegt sind. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass pauschale Wohlfühlbegriffe ohne harte Substanz noch schneller angreifbar werden.

Drittens: Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen sei „klimafreundlich“, sind besonders heikel, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf Teilaspekte bezieht. Auch hier wird der Anspruch an Präzision und Transparenz erhöht.

Für die Praxis bedeutet das: Wer heute noch mit „CO₂-neutral“ oder ähnlichen Neutralitätsbotschaften arbeitet, sollte spätestens jetzt seine Claims, Buchungsstrecken, Landingpages und Kampagnen überprüfen und auf eine „post-EmpCo“-taugliche Kommunikation umbauen.

Warum das OLG-Urteil praktisch ein Vorgriff auf die kommende Gesetzeslage ist

Das OLG Düsseldorf arbeitet noch mit den klassischen Instrumenten des UWG: Verkehrsverständnis, Gesamtwirkung der Werbung und Irreführung. Der Senat zeigt dabei aber bereits sehr deutlich, wohin die Reise geht: Wenn Verbraucher „CO₂-neutral“ als „klimaneutral“ verstehen, sind Kompensationsbotschaften besonders anfällig, weil sie Erwartungen erzeugen, die das Angebot inhaltlich nicht einlösen kann.

Genau diese Risikolage nimmt der europäische Gesetzgeber mit der EmpCo-Reform ins Visier. Was das OLG noch über Irreführung und Transparenzanforderungen auflöst, wird künftig in vielen Fällen durch klarere gesetzliche Leitplanken ersetzt. Deshalb kann man dieses Urteil in der Wirkung als Vorgriff verstehen: Es markiert schon jetzt die Linie, an der Neutralitäts- und Kompensationswerbung scheitert – und diese Linie wird ab 2026 nicht lockerer, sondern strenger.

Was Unternehmen daraus lernen sollten – auch außerhalb der Luftfahrt

Die Entscheidung ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Branchen, die mit „Neutralität“, „Kompensation“ oder „Nachhaltigkeitsversprechen“ werben:

  1. Begriffe wie „CO₂-neutral“ werden vom Publikum häufig weiter verstanden, als das Marketing-Team es beabsichtigt.
  2. Kompensationsmodelle sind kommunikativ besonders riskant, weil Verbraucher leicht an „klimaneutral“ denken.
  3. Transparenz ist nicht optional: Wer nur Teilaspekte ausgleicht, muss das klar und prominent sagen.
  4. Präzise, erklärende Zusätze können den Unterschied machen – vor allem direkt im Kaufprozess.
  5. Spätestens mit Blick auf die UWG-Änderungen ab 27.09.2026 sollten Claims so gestaltet werden, dass sie ohne Neutralitätsversprechen durch Kompensation auskommen und stattdessen konkrete, belegbare Reduktionsinformationen vermitteln.

Fundstelle / Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 04.12.2025
Aktenzeichen: 20 U 38/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33480

VG Köln: Warum sich kritische Behördenberichte über Sicherheitssoftware kaum vorab stoppen lassen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 klargestellt, wie hoch die Hürden sind, wenn Unternehmen eine kritische Veröffentlichung einer Behörde schon vorab verhindern wollen. Ein Softwareanbieter wollte dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagen lassen, Erkenntnisse zu seinen Produkten zu veröffentlichen oder vor diesen zu warnen. Das Gericht sah dafür im Eilverfahren keinen Raum.

Worum ging es in dem Verfahren

Ausgangspunkt war ein behördliches Projekt („E.W.“), in dessen Rahmen Erkenntnisse zu den Produkten der Antragstellerin („G. U.“ und „A.“) gewonnen wurden. Diese Erkenntnisse sollten in einem Abschlussbericht veröffentlicht werden. Der Hersteller befürchtete Imageschäden und wirtschaftliche Nachteile und beantragte im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Veröffentlichung zu untersagen. Hilfsweise verlangte er inhaltliche Anpassungen der Zusammenfassung und der Bewertung, etwa mit Hinweisen auf umgesetzte Verbesserungen und eine aus seiner Sicht zutreffendere Herstellerkommunikation.

Während des Verfahrens erklärten beide Seiten den Streit in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt. Über die Kosten musste das Gericht trotzdem entscheiden – und legte sie dem Unternehmen auf, weil der Antrag nach der Einschätzung des Gerichts voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Warum „vorbeugender“ Eilrechtsschutz im Verwaltungsrecht die Ausnahme ist

Im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich: Gerichte kontrollieren Verwaltungshandeln typischerweise erst, nachdem eine Maßnahme ergangen ist. Vorbeugender Rechtsschutz – also ein gerichtliches „Stopp“-Signal, bevor die Behörde überhaupt handelt – ist nur ausnahmsweise zulässig. Hintergrund ist die Gewaltenteilung: Verwaltung soll handeln können, Gerichte sollen anschließend kontrollieren.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Maßnahme abzuwarten. Dafür reicht die bloße Sorge vor Nachteilen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Gefahr, dass durch das Abwarten irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch Nachteile entstehen, die sich später nicht mehr oder nur mit unvertretbarem Aufwand beseitigen lassen.

Warum das VG Köln keine „irreversiblen“ Nachteile erkannt hat

Das Gericht sah diese Unzumutbarkeit hier nicht als glaubhaft gemacht an – und zwar aus mehreren Gründen:

Erstens war nach Auffassung des Gerichts schon nicht ersichtlich, dass die geplante Veröffentlichung überhaupt eine Warnung im Sinne der einschlägigen Befugnisnorm darstellt. Der Bericht enthalte zwar eine kritische Bewertung (u.a. werde das zugrunde liegende Konzept als „auffällig“ beschrieben und es werde formuliert, das Produkt erfülle nicht die üblichen Erwartungen an sicherheitskritische Software). Eine ausdrückliche Empfehlung, das Produkt nicht zu nutzen oder zu ersetzen, enthalte die Darstellung aber gerade nicht.

Zweitens ordnete das Gericht die Veröffentlichung eher als Diskussionsbeitrag bzw. Verbraucherinformation ein. Dass Verbraucher ihre Kauf- oder Nutzungsentscheidung aufgrund solcher Informationen ändern, sei möglich – aber das sei dann ein reflexartiger Effekt von Information, nicht ohne Weiteres ein gezielter, prangernder Eingriff.

Drittens bewertete das Gericht auch die „Prangerwirkung“ im konkreten Veröffentlichungssetting als eher gering: Der Bericht sollte nicht prominent auf einer Startseite „herausgestellt“ werden, sondern als Teil eines umfangreicheren Abschlussberichts und zudem nur über mehrere Navigationsebenen abrufbar sein.

Viertens (und das ist für die Praxis besonders wichtig): Selbst wenn die Veröffentlichung Nachteile auslösen sollte, hielt das Gericht diese nicht für irreparabel. Anders als etwa bei bestimmten Konstellationen im Lebensmittelrecht, bei denen einmal entstandene Ekel- und Gesundheitsassoziationen nur schwer wieder einzufangen sind, könne im Bereich der IT-Sicherheit eine neue technische Bewertung eine alte Bewertung auch wieder revidieren. Nach Ansicht des Gerichts wäre verlorenes Vertrauen daher grundsätzlich durch eine Gegendarstellung, eine Presseerklärung oder eine deutlich sichtbare Richtigstellung wiederherstellbar – notfalls sogar über zusätzliche Kommunikationskanäle (im Verfahren wurde auch die Möglichkeit einer weiteren Podcastfolge angesprochen).

Fazit

Der Beschluss ist ein Hinweis an Hersteller sicherheitskritischer Produkte: Eine kritische Behördenveröffentlichung lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen schon vorab per Eilverfahren stoppen. Wer sich wehren will, braucht belastbare, konkrete Anknüpfungstatsachen für irreparable Schäden – und parallel einen professionellen Plan, wie man nach einer Veröffentlichung schnell und sichtbar gegensteuert.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2025, 1 L 3105/25, NRWE; Rewis RS 2025, 10504.

VG Gelsenkirchen: Wann eine Stadt vor irreführenden Beratungsangeboten warnen darf

Eine kommunale Pressemitteilung kann für private Anbieter schnell geschäftsschädigend wirken. Genau darum ging es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2025: Darf eine Stadt öffentlich vor „irreführenden Angeboten“ warnen, ohne damit Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche auszulösen?

Hintergrund: Worum ging es?

Auslöser war eine städtische Pressemitteilung. Darin wies die Stadt darauf hin, dass im Stadtgebiet Flyer eines privaten Unternehmens verteilt werden, die soziale Beratungsleistungen anbieten. Nach Darstellung der Stadt könne dadurch der falsche Eindruck entstehen, die Stadt unterstütze dieses Angebot oder arbeite mit dem Anbieter zusammen. Die Stadt stellte klar: Ihre Beratung sei kostenlos, neutral und unabhängig; eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen oder Agenturen im Bereich sozialer Beratung finde nicht statt. Außerdem beschrieb sie ihre eigenen Anlaufstellen und Unterstützungsangebote.

Ein privater Anbieter sah sich dadurch betroffen und beantragte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung. Er wollte der Stadt verbieten lassen, bestimmte Aussagen zu verbreiten, sinngemäß etwa: er arbeite mit irreführenden Angeboten, habe die Kreisverwaltung in Verruf gebracht und vor ihm sei wegen sozialer Beratungsleistungen zu warnen. Zusätzlich verlangte er eine zeitnahe Gegendarstellung auf der städtischen Internetseite.

Die Entscheidung: Kein Unterlassungsanspruch, keine Gegendarstellung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich besteht. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts aus einem sehr handfesten Grund: Die Stadt hatte die behaupteten Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

Entscheidend war, wie ein durchschnittlicher Leser die Pressemitteilung objektiv versteht. Das Gericht ordnete die Mitteilung inhaltlich im Kern als Hinweis auf die eigenen städtischen Beratungsleistungen ein. Zwar habe die Überschrift einen warnenden Ton, der Text selbst sei aber geprägt von der Beschreibung der städtischen Angebote und dem Hinweis, dass keine Kooperation mit privaten Anbietern besteht.

Vor allem aber: Die Antragstellerin wurde in der Pressemitteilung nicht namentlich genannt. Sie war nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht sonst erkennbar gemacht worden, etwa durch Bilder, Kennzeichen oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale. Wenn ein privater Anbieter in einer amtlichen Äußerung nicht identifizierbar ist, fehlt es regelmäßig schon an einem Eingriff, an den ein Unterlassungsanspruch anknüpfen könnte.

Ein weiterer Punkt ist praxisrelevant: Die Antragstellerin hatte sich auch darauf berufen, dass Medienberichte die städtische Pressemitteilung mit ihr verknüpft hätten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Eine Verknüpfung, die erst durch Dritte (hier: die Presse) hergestellt wird, ist der Kommune grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wer sich gegen eine solche Berichterstattung wehren will, muss presserechtlich an anderer Stelle ansetzen.

Folgerichtig scheiterte auch der verlangte Gegendarstellungsanspruch: Wenn die Stadt die behaupteten Tatsachen nicht verbreitet hat und der Anbieter nicht identifizierbar betroffen ist, fehlt die Grundlage für eine Gegendarstellung auf der städtischen Website.

Was bedeutet das für Unternehmer und Anbieter von Dienstleistungen?

Für Unternehmen ist der Beschluss in zwei Richtungen interessant: Er zeigt, wann eine Kommune relativ sicher kommunizieren darf, und wann private Anbieter mit Rechtsmitteln tatsächlich eine Chance haben.

Erstens: Kommunen dürfen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über eigene Aufgaben und Angebote informieren. Dazu kann auch gehören, klarzustellen, in welchem Rahmen Leistungen erbracht werden und dass keine Kooperation mit Privaten besteht. Solange die Kommune dabei sachlich bleibt und keinen конкретen privaten Anbieter erkennbar an den Pranger stellt, sind Unterlassungsansprüche schwer durchzusetzen.

Zweitens: Für private Anbieter ist die Hürde hoch, wenn sie in einer amtlichen Mitteilung gar nicht identifizierbar genannt sind. Reputationsschäden entstehen in der Praxis oft erst dadurch, dass Dritte (Medien, soziale Netzwerke) „den Namen dazuschreiben“. Genau das reicht gegen die Kommune in der Regel nicht aus. Dann ist die richtige Baustelle häufig das Medien- und Presserecht.

Drittens: Der Beschluss ist auch ein Warnhinweis an Unternehmen, deren Außenauftritt missverständlich wirken kann. Wenn Flyer, Logos, Wappen-Anmutungen oder Formulierungen beim Publikum den Eindruck erwecken, es bestehe eine Zusammenarbeit mit Behörden, steigt das Risiko, dass öffentliche Stellen sich ausdrücklich distanzieren. Rechtlich ist das zwar nicht automatisch unzulässig, kann aber kommunikativ und geschäftlich erhebliche Folgen haben.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stärkt mit seinem Beschluss die kommunale Öffentlichkeitsarbeit, setzt aber zugleich eine klare Linie: Solange eine Pressemitteilung im Kern über eigene Leistungen informiert und private Anbieter nicht identifizierbar herausstellt, sind Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche privater Dienstleister regelmäßig nicht erfolgversprechend. Wer den Reputationsschaden erst durch die mediale „Übersetzung“ der Mitteilung erleidet, muss sich typischerweise mit den Instrumenten des Presse- und Äußerungsrechts gegen die Berichterstattung wehren.

Entscheidungsdaten
Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 15 L 1565/25

OGH zu FIFA Ultimate Team: Was Lootboxen sind – und warum „Packs“ nicht automatisch Glücksspiel sind

Am 18. Dezember 2025 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich entschieden, dass die im Modus „Ultimate Team“ angebotenen „Packs“ (Lootboxen) kein Glücksspiel im Sinn des österreichischen Glücksspielgesetzes sind. Auch wenn das Urteil aus Österreich stammt, sollten Unternehmen in Deutschland es im Blick behalten: Große Games werden EU-weit technisch und wirtschaftlich im Kern gleich betrieben, dieselben Monetarisierungsmechaniken stehen auch hier unter Beobachtung, und die juristischen Leitfragen (Zufall, Einsatz, wirtschaftlicher Gewinn, Einbettung ins Spiel) ähneln sich stark. Wer Games in Deutschland anbietet, vermarktet oder compliant gestalten muss, bekommt hier eine klare Argumentationslinie.

Was sind Lootboxen?

Unter „Lootboxen“ versteht man digitale „Überraschungspakete“ in Videospielen. Der Spieler bezahlt (direkt mit Geld oder indirekt über eine im Spiel gekaufte Währung) und erhält dafür virtuelle Inhalte. Welche konkreten Inhalte drin sind, steht beim Kauf typischerweise nicht fest, sondern wird zufallsbasiert bestimmt. Gerade dieses „Bezahlen und dann hoffen, dass etwas Seltenes herauskommt“ macht Lootboxen rechtlich so umstritten.

Was waren die streitigen „Packs“ in Ultimate Team?

Im Modus „Ultimate Team“ stellt sich der Spieler aus virtuellen Fußballspielern ein eigenes Team zusammen und tritt damit online gegen andere Spieler an. Dafür braucht er virtuelle Spieler und weitere digitale Inhalte (zum Beispiel Verträge, Trainer oder sogenannte „Chemistry Styles“, die Spielerwerte beeinflussen).

Die streitigen „Packs“ sind dabei digitale Packungen, die virtuelle Fußballspieler oder andere digitale Gegenstände enthalten. Es gibt Kategorien wie „Bronze“, „Silber“ und „Gold“, die grob die Leistungsgruppe der enthaltenen Karten beschreiben. Wichtig für das Verständnis: Vor dem Kauf weiß der Spieler, welche Pack-Art er kauft (zum Beispiel Bronze-/Silber-/Gold-Pack oder Spezialpacks) und wie viele Inhalte darin enthalten sind und wie viele davon „selten“ sind. Es gibt keine „leeren“ Packs. Ungewiss ist nur, welcher konkrete Spieler oder Gegenstand aus dem jeweiligen Pool tatsächlich gezogen wird.

Bezahlt werden kann mit „Coins“ (erspielte In-Game-Währung) oder mit „Points“. Points kann der Spieler gegen Echtgeld erwerben; nach dem Kauf werden sie im Spiel gutgeschrieben und können nur noch im Spiel verwendet werden. Auf dem spielinternen Transfermarkt (wo Spieler und Gegenstände gehandelt werden) wird dagegen nur mit Coins bezahlt, nicht mit Points.

Worum ging es vor Gericht?

Ein Spieler hatte über mehrere Jahre für rund 20.700 Euro Points gekauft und damit überwiegend Packs erworben. Er verlangte die Rückzahlung seiner Ausgaben und argumentierte: Points-Kauf gegen Echtgeld und anschließender Pack-Kauf seien (verbotenes) Glücksspiel, weil die Inhalte zufällig seien und dadurch ein „Gewinn“ im Raum stehe.

Das erstinstanzliche Gericht gab ihm teilweise recht, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der OGH bestätigte schließlich die Klagsabweisung.

Kern der Entscheidung: Nicht die Lootbox allein, sondern das Spiel als Ganzes

Der OGH stellt klar, dass man den Pack-Kauf nicht als eigenständiges „Mini-Glücksspiel“ isoliert betrachten darf, wenn er technisch und funktional vollständig im Spiel verankert ist. Nach den Feststellungen erfolgt der Erwerb ausschließlich im Spiel-Account auf den Servern des Anbieters; die Inhalte sind für die Nutzung im Spielmodus gedacht und dort eingebettet. Deshalb sei der richtige Prüfmaßstab: das Spiel in seiner Gesamtheit, einschließlich der Pack-Mechanik.

Warum sah der OGH trotzdem kein Glücksspiel?

Der OGH erkennt das Zufallselement (welcher konkrete Spieler im Pack ist) ausdrücklich an. Entscheidend ist aber, ob das Spielergebnis im relevanten Spielmodus „ausschließlich oder vorwiegend“ vom Zufall abhängt.

Genau das verneinte der OGH:

  • Ultimate Team ist kein reines „Ziehen und Gewinnen“. Spielerfolg bedeutet, mit dem zusammengestellten Team online gegen andere Teams zu bestehen.
  • Auf den Spielausgang wirken neben dem Zufall vor allem Können und Geschick des Spielers ein: Taktik, Strategie, Kenntnis der Spielmechaniken, Team-Zusammenstellung (insbesondere die „Chemie“) und die tatsächliche Steuerungsfähigkeit mit dem Controller.
  • Ein gutes Team führt nicht automatisch zum Sieg; ein besserer Spieler kann auch mit einem schwächeren Team gewinnen. Selbst bei ähnlich starken Spielern gewinnt nicht zwangsläufig derjenige mit dem „besseren“ Kader.

Damit sah der OGH den maßgeblichen Schwerpunkt nicht beim Zufall, sondern bei den Fähigkeiten des Spielers. Zusätzlich betont das Urteil: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Zufall im Gesamtergebnis überwiegt. Folge: Kein Glücksspiel im Sinn des Gesetzes, und damit auch keine Rückabwicklung der Points- und Pack-Käufe über das Glücksspielrecht.

Was heißt das für Unternehmen in Deutschland?

Eine spezielle „Lootboxen-Verbotsnorm“ gibt es in Deutschland bislang nicht. Die rechtliche Bewertung läuft deshalb über mehrere bestehende Regelwerke – je nach Ausgestaltung des Systems:

  1. Glücksspielrecht (GlüStV 2021)
    Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist die zentrale Grundlage für die Frage, ob etwas als Glücksspiel gilt. Maßgeblich ist dabei im Kern: Entgelt für eine Gewinnchance und eine Entscheidung über Gewinn, die ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Genau an dieser Stelle ist das österreichische Urteil für Deutschland so interessant, weil es dieselbe Grundlogik bedient: „Zufall ja – aber überwiegt er im Gesamtergebnis wirklich?“
  2. Strafrecht (§ 284 StGB)
    Wenn ein Angebot als Glücksspiel qualifiziert und ohne behördliche Erlaubnis betrieben oder beworben wird, kann das strafrechtliche Risiken auslösen. Für Anbieter ist das der „Worst Case“, der die Compliance-Frage massiv verschärft.
  3. Jugendmedienschutz und Jugendschutz (JuSchG, plus Praxis der USK)
    Bei Games sind in Deutschland Jugendschutzfragen oft der praktisch wichtigste Hebel. Das Jugendschutzgesetz setzt Rahmenbedingungen, und in der Alterskennzeichnungspraxis werden Nutzungsrisiken wie In-Game-Käufe und zufallsbasierte Kaufmechaniken (Lootboxen) besonders berücksichtigt. Für Publisher bedeutet das: Auch wenn Glücksspielrecht nicht greift, kann das Modell jugendschutzrechtlich zu strengeren Altersfreigaben, Warnhinweisen und zusätzlichen Anforderungen führen.
  4. Verbraucherschutzrecht (BGB – digitale Produkte, Widerruf, Transparenz)
    Lootbox-Systeme sind typischerweise Verbraucherverträge über digitale Inhalte/Leistungen. Relevant werden können insbesondere:
  • Regeln zu Verträgen über digitale Produkte (Gewährleistung/Updates/Abhilfe bei Mängeln),
  • Widerrufsrecht im Fernabsatz (mit den bekannten Besonderheiten bei digitalen Inhalten),
  • Informationspflichten im Online-Vertrieb.
  1. AGB-Recht (BGB §§ 305 ff.)
    Viele Streitpunkte werden über Nutzungsbedingungen entschieden: Was wird konkret geschuldet? Welche Rechte hat der Nutzer? Was passiert bei Sperren, Bann, Rückbuchungen? Unklare oder intransparente Klauseln können unwirksam sein und Folgerisiken auslösen.
  2. Wettbewerbs- und Preisrecht (UWG, PAngV)
    Selbst wenn Glücksspielrecht nicht greift, bleiben klassische Angriffsflächen: Irreführung, fehlende Preistransparenz bei virtuellen Währungen, unklare Gesamtkosten, aggressive Verkaufsmechaniken. Gerade virtuelle Währungen („Points“, „Gems“) sind rechtlich sensibel, weil der reale Preis für den Nutzer nicht immer „auf den ersten Blick“ erkennbar ist.

Das Urteil ist basiert zwar nicht auf deutschem Recht. Seine praktische Bedeutung liegt aber in der Argumentationslogik, die auch in Deutschland bei vergleichbaren Mechaniken relevant wird:

  • Wer Lootboxen rechtlich angreift, wird häufig versuchen, den „Pack-Moment“ als eigenständiges Glücksspiel darzustellen. Der OGH setzt dem eine Gesamtbetrachtung entgegen, wenn die Mechanik tatsächlich Teil des Spiels ist.
  • Zufall allein reicht nach dieser Linie nicht. Entscheidend ist, ob der Spielerfolg insgesamt überwiegend vom Zufall abhängt oder ob Können, Strategie und Steuerungsfertigkeit den Ausschlag geben.
  • Unabhängig vom Glücksspielrecht bleiben in Deutschland typische Risiken über Jugend- und Verbraucherschutz, Transparenz- und Informationspflichten sowie lauterkeitsrechtliche Angriffsflächen.

Praxis-Tipps für Anbieter

  1. Lootboxen sauber ins Gameplay einbetten
    Je stärker die Mechanik objektiv als Spielbestandteil erscheint (Nutzung der Inhalte im Spiel, funktionaler Bezug zum Fortschritt/Teamaufbau), desto tragfähiger wird die Gesamtbetrachtung.
  2. Kein offizieller „Cash-out“ und keine echte Übertragbarkeit nach außen
    Je leichter Inhalte in Geld „umwandelbar“ werden, desto größer wird das Risiko, dass Gerichte einen wirtschaftlichen Gewinn in den Vordergrund rücken.
  3. Transparenz ernst nehmen
    Auch wenn der OGH hier nicht über Informationspflichten entschieden hat: Preisdarstellung, virtuelle Währungen und klare Hinweise zu Pack-Inhalten bleiben in Deutschland klassische Streitpunkte.
  4. Jugendschutz-Compliance als eigenes Projekt behandeln
    Selbst ohne Glücksspieleinstufung können Altersmechaniken, Limits, klare Hinweise und eine saubere UX entscheidend sein, um regulatorischen Druck und Reputationsrisiken zu reduzieren.

Fazit

Der öOGH zieht eine klare Linie: Bei Lootboxen kommt es nicht auf den isolierten „Überraschungsmoment“ an, sondern auf die Gesamtmechanik des Spiels. Wenn der Spielerfolg maßgeblich von Können, Strategie und Steuerungsfertigkeit abhängt, macht ein zufallsbasierter Pack-Inhalt das Spiel nicht automatisch zu Glücksspiel. Für Unternehmen ist das ein wichtiger Orientierungspunkt – auch in Deutschland, wo Lootbox-Design und Monetarisierung weiterhin kritisch geprüft werden.

Name des Gerichts: Oberster Gerichtshof (Österreich)
Datum: 18. Dezember 2025
Aktenzeichen: 6 Ob 228/24h

Landgericht Karlsruhe: Starlink muss Bestellprozess und Kündigung deutlich klarer gestalten

Am 15.01.2026 hat das Landgericht Karlsruhe Starlink wegen mehrerer Verstöße im Online-Bestellprozess verurteilt. Im Kern geht es um Transparenzpflichten im Onlinehandel: Wer Verbrauchern im Internet Hardware zusammen mit einem laufenden Abo anbietet, muss Pflichtinformationen leicht auffindbar bereitstellen, den Bestellbutton rechtssicher beschriften und eine einfache Online-Kündigung ermöglichen.

Worum ging es?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Starlink Internet Services Limited. Beanstandet wurden mehrere Punkte der damaligen Website-Gestaltung: Pflichtangaben zum Anbieter waren nur umständlich auffindbar, auf der finalen Bestellseite fehlten wichtige Informationen zu Produkt und Vertrag, der Bestellbutton war nicht eindeutig als zahlungspflichtige Bestellung gekennzeichnet, eine Widerrufsbelehrung fehlte im Bestellablauf und ein gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton war nicht vorhanden.

Das Gericht hat ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrechterhalten. Für Unternehmen ist daran besonders wichtig: Auch ein Anbieter mit Sitz im EU-Ausland kann sich bei Angeboten an deutsche Verbraucher nicht „herauswinden“. Maßgeblich sind die Verbraucherschutzregeln, sobald der Dienst auf Verbraucher in der EU ausgerichtet ist.

Die wichtigsten Aussagen des Gerichts

  1. Impressum und Verantwortliche: schnell auffindbar, nicht versteckt
    Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das Gericht kritisierte, dass Informationen nur über mehrere Klicks verteilt und nicht gebündelt auffindbar waren. Zusätzlich fehlten Angaben zum gesetzlichen Vertreter. Praxismerksatz: Ein „Impressum“-Link muss klar sichtbar sein, die Angaben sollten schnell erreichbar und an einer Stelle vollständig zusammengeführt werden.
  2. Wesentliche Eigenschaften und Laufzeit: direkt an die letzte Bestellseite
    Entscheidend ist nicht, ob Informationen irgendwo im Shop stehen, sondern ob sie unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich bereitgestellt werden. Es braucht einen engen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen Pflichtinformationen und dem finalen Bestellbutton. Wer also Hardware plus Abo verkauft, sollte auf der letzten Seite vor dem Klick noch einmal die wesentlichen Eigenschaften (Dienst und Hardware) sowie die Vertragslaufzeit bzw. den Charakter als Dauerschuldverhältnis transparent darstellen.
  3. Button-Lösung: „Bestellung aufgeben“ reicht nicht
    Der Bestellbutton muss eindeutig machen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. „Bestellung aufgeben“ genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Wichtig: Bei der Prüfung kommt es strikt auf die Beschriftung der Schaltfläche an, nicht darauf, ob sich aus dem Umfeld des Buttons (z. B. Preisübersicht) irgendwie erschließen könnte, dass bezahlt werden muss. Für Shopbetreiber bedeutet das: Verwenden Sie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine wirklich gleichwertig eindeutige Formulierung.
  4. Widerrufsrecht: Belehrung im Bestellprozess, nicht erst irgendwo im Nachgang
    Das Gericht musste hierzu nicht mehr im Detail argumentieren, weil sich das Verfahren insoweit erledigt hatte. Für die Praxis bleibt es aber ein Klassiker: Die Widerrufsbelehrung muss Verbrauchern im Fernabsatz korrekt und rechtzeitig erteilt werden. Wer das im Bestellprozess nicht sauber abbildet, riskiert Unterlassungsansprüche und Folgeprobleme.
  5. Kündigungsbutton: Kündigen muss so einfach sein wie Bestellen
    Bei online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen verlangt § 312k BGB eine ständig verfügbare, unmittelbare und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit über eine Kündigungsschaltfläche. Starlink bot damals keine solche Schaltfläche an, sondern verwies im Kern auf eine Deaktivierung der Zahlung im Kundenkonto. Das genügte dem Gericht nicht. Wichtiges Detail: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob ein Kündigungsbutton hinter einem Login im Einzelfall zulässig sein kann, weil hier schon gar keine Kündigungsschaltfläche bereitgestellt wurde. Wer nur „irgendwie im Konto“ kündigen lässt, lebt daher weiterhin riskant.

Fazit

Das Urteil zeigt sehr deutlich: Verbraucherschutz ist im Checkout keine Kür, sondern Pflichtprogramm. Schon vermeintliche „Details“ wie die Button-Beschriftung oder die Platzierung von Pflichtinformationen können einen kompletten Bestellprozess wettbewerbswidrig machen. Wer Abos online vertreibt, sollte den Kündigungsprozess genauso ernst nehmen wie den Kaufabschluss.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen I)
Datum: 15.01.2026
Aktenzeichen: 13 O 25/25 KfH

LG München I rügt Microsoft: Ein Kündigungsbutton darf kein Hindernislauf sein

Das Landgericht München I hat am 12.01.2026 entschieden, dass der Ausstieg aus einem online abgeschlossenen Abo nicht durch versteckte Links, irreführende Hinweise oder unnötige Dateneingaben erschwert werden darf. Im Fokus stand der Kündigungsprozess für Microsoft-365-Abonnements.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren Informationen und Abläufe auf der Website, über die Verbraucher Microsoft-365-Abos abschließen und kündigen können. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Kündigungsschaltfläche zwar vorhanden war, der Weg zur tatsächlichen Kündigung aber nicht unmittelbar und leicht zugänglich war. Nach der Gestaltung mussten Nutzer für die Kündigung unter anderem Daten eingeben (etwa E-Mail-Adresse und Bestellnummer) und es entstand der Eindruck, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich. Wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse hatte, lief damit faktisch Gefahr, nicht mehr kündigen zu können.

Was verlangt das Gesetz beim Kündigungsbutton?

Bei vielen entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die online abgeschlossen werden können (typisch: Abos), muss ein Unternehmer eine elektronische Kündigungsmöglichkeit in zwei Schritten bereitstellen:

Erstens eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Zweitens eine Bestätigungsseite mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigung tatsächlich erklärt (klassisch mit „jetzt kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung).

Entscheidend ist die Nutzerperspektive: Kündigen muss ohne Sucharbeit und ohne Hindernislauf funktionieren.

Was hat das LG München I an Microsofts Gestaltung gestört?

Das Gericht hat den Maßstab streng aus der praktischen Erreichbarkeit heraus angewendet:

Eine Kündigungsmöglichkeit darf nicht im Gesamtauftritt „untergehen“. Wird der Einstieg zur Kündigung so platziert oder gestaltet, dass Verbraucher ihn leicht übersehen, ist das riskant.

Vor allem muss der Klick auf den Kündigungseinstieg den Verbraucher unmittelbar in einen echten Kündigungsprozess führen. Wenn erst zusätzliche Pflichtangaben und Zwischenschritte vorgeschaltet sind, bevor der Verbraucher überhaupt zur finalen Kündigungserklärung gelangt, widerspricht das dem Ziel des gesetzlichen Zwei-Schritt-Modells.

Besonders heikel wird es, wenn die Gestaltung faktisch dazu führt, dass einzelne Verbrauchergruppen ausgeschlossen werden, etwa weil ohne Kontozugang oder ohne bestimmte Daten eine Kündigung nicht (mehr) möglich erscheint. Ein Login kann je nach Ausgestaltung zwar nicht automatisch unzulässig sein. Sobald er aber die Kündigung praktisch blockiert oder unnötig erschwert, steigt das Rechtsrisiko erheblich.

Die wichtigste Ergänzung: Welche Folgen hat ein fehlerhafter Kündigungsbutton für Verbraucherverträge?

Für Unternehmer wird häufig übersehen, dass ein Verstoß nicht nur Abmahnungen auslösen kann, sondern auch unmittelbar auf die Verträge wirkt:

Wenn der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform bereitgestellt ist, sind Verbraucher nicht mehr an vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Der Verbraucher kann dann jederzeit kündigen, ohne eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Das gilt nicht nur für Neuverträge, sondern kann auch bei bereits laufenden Verträgen relevant werden. Praktisch bedeutet das: Ein Abo, das eigentlich noch eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsieht, kann vom Verbraucher trotzdem sofort beendet werden.

Der Verbraucher ist dabei nicht darauf angewiesen, „trotzdem irgendwie“ den Button zu finden. Er kann seine Kündigung in der Praxis auch über andere Wege erklären (zum Beispiel per E-Mail oder Kontaktformular), und der Unternehmer kann sich dann nicht mehr auf die vertragliche Frist berufen.

Für viele Geschäftsmodelle ist das der eigentliche wirtschaftliche Hebel: Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsstrecken erhöhen nicht die Bindung, sondern können im Ergebnis zu einer jederzeitigen Kündbarkeit führen. Wenn Entgelte im Voraus vereinnahmt wurden, müssen Unternehmer zudem sauber prüfen, ob und in welchem Umfang Zahlungen für Zeiträume nach Vertragsende zu erstatten sind.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abo-Modellen?

Das Urteil ist ein Warnsignal an alle Unternehmen, die Kündigungen über Design, Account-Zwänge oder Dateneingaben „steuern“ möchten. Gerade in großen Shops und Plattformen entsteht schnell ein UX-Pfad, der aus Unternehmenssicht logisch wirkt, rechtlich aber als Hürde bewertet wird.

Typische Risikozonen sind:

Kündigungslink nur im Footer oder zwischen vielen Service-Links

Kündigungseinstieg führt zunächst in Support-Strecken statt in den Kündigungsprozess

Pflichtabfrage von Daten, die viele Verbraucher nicht griffbereit haben

Kündigung nur nach Login oder nur bei bestehendem Kontozugriff

Praxis-Checkliste für Unternehmer

Kündigungseinstieg sichtbar und eindeutig platzieren, nicht verstecken

Zwei-Schritt-Logik strikt einhalten: Einstieg zur Kündigung und danach sofortige Bestätigungsmöglichkeit

Keine unnötigen Pflichtdaten abfragen; nur das, was zwingend erforderlich ist

Wenn Identifikation nötig ist, so gestalten, dass Verbraucher nicht faktisch ausgesperrt werden

Nach Kündigung eine Bestätigung in Textform versenden und den Prozess dokumentieren

Landgericht München I,
Urteil vom 12.01.2026,
Az. 3 HK O 13796/24

Wenn Google auf ein Löschformular verweist: LG Hamburg stärkt Betroffene von Fake-Bewertungen

Eine negative Google-Bewertung kann für Unternehmer schnell zum Rufproblem werden – erst recht, wenn der Verdacht besteht, dass der Verfasser nie Kunde war. Genau damit hatte sich das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 19.12.2025 zu beschäftigen: Reicht eine Beanstandung per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse aus, um Prüfpflichten bei Google auszulösen – oder muss zwingend das Online-Formular nach dem Digital Services Act (DSA) genutzt werden?

Worum ging es?
Eine Arztpraxis wehrte sich gegen eine negative Rezension auf ihrem Google-Maps-Profil. Der Text der Bewertung schilderte unter anderem lange Wartezeiten und unfreundliches Verhalten. Die Praxis trug vor, den Bewerter keinem Patienten oder sonstigen geschäftlichen Kontakt zuordnen zu können und bestritt eine echte Erfahrung. Sie meldete die Bewertung per E-Mail an eine Support-Adresse, die im Zusammenhang mit dem Impressum/Support genannt war, und setzte eine Frist zur Prüfung und Löschung. Google antwortete noch am selben Tag sinngemäß: Diese E-Mail könne nicht bearbeitet werden; die Meldung müsse über ein spezielles Online-Formular erfolgen.

Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nachdem der Antrag zugestellt war, entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dafür musste das Gericht prüfen, ob die Praxis mit ihrem ursprünglichen Unterlassungsbegehren voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Warum war das Verfahren trotzdem „dringlich“?
Das LG Hamburg blieb bei seiner strengen Linie zur Eilbedürftigkeit in Äußerungssachen: Wer sich zeitnah wehrt, handelt dringlich. Zwischen Kenntnis (01.07.2025) und Antragstellung (28.07.2025) lagen weniger als fünf Wochen – das genügte. Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte klar, dass ein „Gegenkommentar“ die Dringlichkeit nicht entfallen lässt. Selbst wenn man öffentlich antwortet, bleibt die ursprüngliche Rezension sichtbar und die Beeinträchtigung wirkt fort. Auch die spätere Löschung nimmt die Dringlichkeit nicht automatisch, weil die Plattform die Bewertung theoretisch erneut online stellen kann.

Die Kernaussage zur Haftung: Google muss nach einem konkreten Hinweis prüfen
Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Bewertung die Praxis in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Google haftete als „mittelbarer Störer“, weil nach einem konkreten Hinweis reaktive Prüfpflichten entstehen: Der Plattformbetreiber muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten, eine Stellungnahme einholen und den Sachverhalt sorgfältig aufklären. Das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

Für Unternehmer besonders relevant: Bestreitet das bewertete Unternehmen nachvollziehbar, dass überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat, wird eine Rezension prozessual sehr schnell zum Problem für die Plattform. Wenn der Betreiber dann nicht sauber prüft, kann das Gericht die Tatsachengrundlage als nicht belegt ansehen – mit der Folge, dass die Bewertung als unzulässig behandelt wird.

DSA und „Formularzwang“: Eine E-Mail kann reichen
Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine tatsächliche Kenntnis vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig reagiert wird. Der entscheidende Punkt war daher: Wann hat Google „Kenntnis“?

Das LG Hamburg stellte klar:

  1. Der DSA begründet keine Haftung, sondern regelt vor allem Haftungserleichterungen. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Deliktsrecht und Persönlichkeitsrecht).
  2. Art. 6 DSA verlangt keine bestimmte Form der Kenntniserlangung. Meldungen über ein DSA-Meldeverfahren können die Annahme der Kenntnis erleichtern – sie sind aber nicht zwingend der einzige Weg.
  3. Im konkreten Fall hatte Google bereits durch die E-Mail der Praxis Kenntnis von einem möglichen, offensichtlichen Rechtsverstoß (fehlender Kundenkontakt). Damit musste Google tätig werden.

Spannend ist: Ob ein wirklich DSA-konformes, benutzerfreundliches Formular irgendwann zu einer faktischen Pflicht führen könnte, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Für die Praxisentscheidung entscheidend war, dass Google sich hier nicht auf „Ihr habt das Formular nicht genutzt“ zurückziehen durfte.

Warum das Formular in diesem Fall nicht überzeugte
Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel, ob das von Google bereitgestellte Online-Formular die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt („leicht zugänglich“ und „benutzerfreundlich“). Ausschlaggebend waren vor allem zwei Punkte:

  • Nach den Feststellungen des Gerichts werden Informationen aus solchen Entfernungsersuchen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank) weitergeleitet. Allein die Möglichkeit, dass sensible Inhalte an Dritte gelangen und dort verarbeitet oder veröffentlicht werden könnten, könne eine abschreckende Wirkung entfalten. Betroffene stünden sonst vor der Wahl: Datenweitergabe hinnehmen oder auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.
  • Zusätzlich monierte das Gericht praktische Hürden: Zeichenbegrenzung und fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten kann das für eine saubere, rechtlich ausreichende Beanstandung problematisch sein.

Weil das Formular damit aus Sicht des Gerichts nicht als eindeutig DSA-konformes, „leichtes“ Verfahren durchging, konnte Google daraus keinen Vorteil ziehen. Ergebnis: Die E-Mail musste als Kenntnisnahme genügen, die Prüfpflichten liefen – und Google konnte sich nicht auf Art. 6 DSA berufen.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln: In Hamburg gilt als grober Maßstab, dass man innerhalb von am besten vier Wochen ab Kenntnis gerichtliche Schritte einleiten sollte, wenn man eine einstweilige Verfügung erwägt. Insbesondere die Gerichte in Süddeutschland sind bei der 4-Wochen-Frist oft streng.
  2. Beanstandung substanziiert formulieren: Entscheidend ist ein konkreter Hinweis, warum die Bewertung rechtswidrig ist (z. B. „kein Kundenkontakt“, „Tatsachenbehauptung ist falsch“, „Verwechslung“, „Bezug nicht nachvollziehbar“).
  3. Nachweis sichern: Screenshot, URL, Datum/Uhrzeit, Profil-Link, gegebenenfalls interne Abgleichnotizen.
  4. Meldewege strategisch nutzen: Ein DSA-Formular kann sinnvoll sein, wenn es schnell und sauber funktioniert. Nach dieser Entscheidung kann aber auch eine E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen.

Fazit
Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht einfach mit dem Hinweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar unabhängig davon, ob die Meldung per Formular oder per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert beanstandet und zügig handelt, hat gute Chancen, rechtswidrige Rezensionen effektiv anzugreifen.

Gericht: Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer)
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 324 O 400/25

OLG München: „Paris Bar“ und Miturheberschaft – warum das Urteil auch für kreative Vorgaben (und KI-Prompts) spannend ist

Das Oberlandesgericht München hat am 18.12.2025 über einen Streit entschieden, der auf den ersten Blick „nur“ die Miturheberschaft eines Plakatmalers betrifft. Gerade daraus ergeben sich aber auch umgekehrt sehr interessante Aspekte: Das Gericht behandelt den bekannten Künstler, der Fotovorlage und Ausführungsvorgaben veranlasst hatte, als (Mit-)Träger der Urheberschaft – und nimmt damit eine Linie ernst, die man auch aus anderen Konstellationen kennt, in denen kreative Anweisungen das Ergebnis prägen.

Worum ging es konkret?

Gegenstand des Prozesses waren zwei großformatige Gemälde („Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“). Der Kläger hatte sie Anfang der 1990er Jahre in einer Plakatmalerei-Werkstatt nach Fotovorlagen hergestellt. Die Beklagte verwaltet den Nachlass des bekannten Künstlers, der die Fotovorlage veranlasst und die Ausführung in Auftrag gegeben hatte, und gibt dessen offizielles Werkverzeichnis heraus.

Im Prozess ging es zentral um die Frage, ob der Kläger als ausführender Plakatmaler urheberrechtlich mehr war als ein bloßer „Handwerker“: Er verlangte die Anerkennung als Miturheber und eine korrekte Benennung bei Verwertungen. Die Beklagte bestritt einen eigenschöpferischen Beitrag des Klägers und ließ ankündigen, dass sein Name im Werkverzeichnis nicht genannt werde.

Was hat das OLG München entschieden?

Das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt: Der Kläger ist Miturheber der beiden Gemälde und hat daher einen Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft und auf Benennung als Miturheber.

Dabei stützt sich das Gericht vor allem auf zwei Punkte:

Erstens: Der Kläger hatte bei der malerischen Umsetzung einen eigenen schöpferischen Spielraum und hat ihn auch genutzt. Das OLG beschreibt unter anderem eine erkennbare malerische Handschrift, Abweichungen in Farb- und Lichtwirkung sowie bewusste Änderungen gegenüber der Fotovorlage, die im Ergebnis eine eigenständige Bildrealität erzeugen.

Zweitens: Die Beklagte verletzte das Benennungsrecht, indem die Werke im Werkverzeichnis und in gesteuerten Veröffentlichungen unter einer Allein-Urheberbezeichnung verbreitet wurden. Das OLG stellt klar, dass ein Miturheber grundsätzlich bei jeder Verwertung zu nennen ist.

Benennungsrecht und „Creditlines“: Warum es schnell heikel wird

Das OLG München behandelt das Benennungsrecht nicht als Nebensache, sondern als zentrale Rechtsposition. Besonders problematisch war, dass nicht nur im Werkverzeichnis ohne Nennung des Miturhebers veröffentlicht wurde. Hinzu kam eine Praxis über Reproduktionsleitlinien und vorgegebene Creditlines, die Dritte faktisch auf eine Alleinurheberbezeichnung festlegt. Nach Auffassung des Gerichts reicht ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Rechte Dritter nicht aus, wenn zugleich konkrete Kenntnis von der beanspruchten Miturheberschaft besteht und die Verwertung dadurch aktiv gesteuert wird.

Verjährung und Verwirkung: kein Selbstläufer

Auch die Einwände der Beklagten (Verjährung, Verwirkung) führten nicht zum Erfolg. Das OLG stellt im Kern darauf ab, dass es auf die Kenntnis von konkreten Verletzungshandlungen ankommt und Unterlassungsansprüche in die Zukunft wirken. Bei wiederholten gleichartigen Handlungen kann die maßgebliche Frist für die Verwirkung zudem immer wieder neu anlaufen.

Der „umgekehrte“ Blick: Warum die Rolle des Anweisungsgebers hier besonders lehrreich ist

Obwohl der Prozess um die Miturheberschaft des Plakatmalers geführt wurde, steckt im Urteil ein entscheidender Gedanke, der gerade für die Diskussion um kreative Vorgaben wichtig ist:

Das Gericht setzt für die Miturheberschaft ein gemeinsames Schaffen und einen gemeinsamen Schöpfungswillen voraus, betont aber zugleich, dass Miturheberschaft keinen engen Kommunikationsprozess verlangt. Selbst wenn sich die Beteiligten bei der Herstellung nicht persönlich abstimmen, kann ein gemeinsames Ziel arbeitsteilig verwirklicht werden.

Noch wichtiger: Die Beklagte argumentierte, die Vorgaben des bekannten Künstlers seien so detailliert gewesen, dass der Kläger im Grunde nur vorlagengetreu habe kopieren sollen, und der Auftraggeber habe gerade keinen Gestaltungsspielraum einräumen wollen. Das OLG lässt das in der entscheidenden Wertung nicht durchgreifen: Selbst wenn ein solcher Wille behauptet wird, ist er unbeachtlich, wenn der Auftraggeber das Ergebnis mit den erkennbaren eigenschöpferischen Beiträgen des Ausführenden akzeptiert hat. Dann wird die Gesamtgestaltung im Ergebnis von beiden gemeinsam getragen.

Genau darin liegt die „umgekehrte“ Relevanz: Wer Motiv, Vorlage und Ausführungsrahmen prägt und das Ergebnis als eigenes Werk in die Verwertung übernimmt, steht urheberrechtlich nicht automatisch außerhalb des kreativen Kerns. Das Urteil denkt die Schöpfung als Gesamtprozess, in dem sich konzeptionelle Vorgaben und Ausführung zu einem Gemeinschaftswerk verbinden können.

Warum ist das auch für KI und Prompting interessant?

Das Urteil ist nicht deshalb spannend, weil es „nur“ um die Miturheberschaft des Plakatmalers geht, sondern weil es die Logik arbeitsteiliger Schöpfung sehr konsequent zu Ende denkt: Konzeptionelle Vorgaben, Auswahlentscheidungen und die Akzeptanz des Endergebnisses können urheberrechtlich mitprägend sein.

Damit liegt das OLG München auf einer Linie mit der Entscheidung des Landgerichts Köln zur inszenierten Werbefotografie. Das LG Köln hat mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) Miturheberschaft auch für diejenigen bejaht, die Motiv und Szene durch konkrete Vorgaben und kreative Vorarbeit geprägt haben. Über dieses LG-Köln-Urteil haben wir in unserem Blogartikel vom 7.1.2026 berichtet.

Für die KI-Debatte liefert das eine naheliegende Brücke: Wenn eine Person ein Ergebnis nicht „ausführt“, aber durch sehr konkrete Prompts, iterative Steuerung, Auswahl und Nachbearbeitung eine erkennbare kreative Entscheidungskette vorgibt, stellt sich die Frage, ob sich diese menschliche Prägung im Endprodukt so niederschlägt, dass Urheberschaft oder Miturheberschaft diskutiert werden kann. Das OLG München beantwortet diese KI-Frage nicht direkt. Aber es stärkt den Grundgedanken, dass kreative Steuerung und Vorgaben rechtlich erheblich sein können, wenn sie das Ergebnis tatsächlich prägen und als gemeinsames Werk getragen werden.

Fazit

Das OLG München bestätigt: Miturheberschaft kann auch dann entstehen, wenn ein Werk nach einer Vorlage und innerhalb enger Vorgaben entsteht – sofern der Ausführende eigene schöpferische Entscheidungen trifft, die den Gesamteindruck prägen. Gleichzeitig zeigt das Urteil in der „Gegenrichtung“, wie selbstverständlich das Gericht denjenigen als schöpferisch beteiligt mitdenkt, der die Gesamtidee, die Vorlage und den Ausführungsrahmen vorgibt und das Ergebnis als Werk übernimmt. Wer verwertet, muss zudem sehr sorgfältig mit Urheberbenennung und Creditlines umgehen.

OLG München
Urteil vom 18.12.2025
AZ: 29 U 3581/23 e 

OLG München stärkt Betroffene: Plattform muss Fake-Profile nicht nur löschen, sondern Wiederholungen verhindern

Das Oberlandesgericht München hat am 20.01.2026 entschieden, dass der Betreiber eines Social-Media-Dienstes nach einem konkreten Hinweis auf ein Fake-Profil nicht nur reagieren, sondern auch künftige identische oder im Kern gleichartige Fake-Accounts unterbinden muss. Das ist für Unternehmer besonders relevant, wenn sich jemand als Geschäftsführer, Mitarbeiter oder als Unternehmen ausgibt und so Vertrauen, Reputation und Geschäftsbeziehungen gefährdet.

Worum ging es?
Mehrere Personen fanden auf einer Social-Media-Plattform Profile, die ohne Zustimmung ihren Namen und/oder ihre Fotos verwendeten und den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Betroffenen meldeten die Profile. Dennoch wurden die Fake-Accounts erst mit Verzögerung gesperrt bzw. entfernt. Eine verbindliche Unterlassungserklärung wollte die Plattform nicht abgeben. Die Betroffenen beantragten deshalb eine einstweilige Verfügung.

Warum sind Fake-Profile rechtlich so brisant?
Ein Fake-Profil ist nicht nur “ärgerlich”, sondern kann mehrere Rechte gleichzeitig verletzen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild.

Für Unternehmen kommt ein zusätzlicher Faktor hinzu: Fake-Accounts werden häufig genutzt, um Geschäftspartner zu täuschen, Zahlungsanweisungen zu lancieren, Bewerbungs- oder Lieferantenprozesse zu manipulieren oder interne Informationen abzugreifen.

Die Kernaussage des OLG München: Plattform haftet als mittelbarer Störer
Die Plattform war nicht selbst der unmittelbare Täter, weil die Profile von Nutzern angelegt wurden. Trotzdem kann sie als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer eine Plattform betreibt, kann nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Weitere zu verhindern, wenn er technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist und es ihm zumutbar ist.

Entscheidend ist dabei der Auslöser sogenannter Prüfpflichten: Wenn die Beanstandung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist, muss die Plattform prüfen und handeln.

DSA ändert daran nichts: Unterlassung bleibt möglich
Besonders wichtig ist der Blick auf den Digital Services Act (DSA). Viele Plattformen argumentieren gern, der DSA schiebe nationalen Unterlassungsansprüchen einen Riegel vor. Das OLG München sieht das anders: Auch unter Geltung des DSA kann ein nationales Gericht eine Unterlassungsanordnung gegen einen Hostinganbieter aussprechen. Der DSA schützt Plattformen nicht davor, gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet zu werden.

Mehr als “Notice and Takedown”: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts sind umfasst
Der praktisch größte Hebel dieser Entscheidung liegt im Umfang der Unterlassungspflicht:

  • Es reicht nicht, nur die konkret gemeldeten Profile zu entfernen.
  • Die Pflicht erfasst auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, selbst wenn sie unter einer anderen Webadresse auftauchen.
  • Dafür muss der Betroffene nicht jedes Mal erneut melden, wenn derselbe Fake-Account in minimal abgewandelter Form wieder erscheint.

Das ist ein klarer Schritt weg vom frustrierenden “Whack-a-Mole”-Prinzip, bei dem Betroffene immer wieder neu melden müssen, während die Nachahmer schlicht die URL ändern.

Keine Pflicht zur Totalüberwachung, aber klare Pflicht nach Kenntnis
Das OLG macht zugleich deutlich: Plattformen müssen Inhalte nicht allgemein und permanent vorab überwachen. Aber ab Kenntnis einer konkreten, klaren Verletzung müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um gleichartige Wiederholungen zu verhindern. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit: Was ist “zügig” und was ist “wirksam”? Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die verzögerte Entfernung nach Kenntnis als pflichtwidrig.

Fazit
Das OLG München stärkt Betroffene deutlich: Wer durch Fake-Accounts in seinem Namen oder mit seinem Bild betroffen ist, kann nicht nur die Entfernung verlangen, sondern auch Schutz vor identischen oder kerngleichen Wiederholungen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 18 U 2360/25 Pre e
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 241