OLG Stuttgart zur Zulässigkeit negativer Google-Bewertungen durch Mandanten

Online-Bewertungen sind aus dem Geschäftsalltag nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert, wenn ein Mandant nach einer unzufriedenen Zusammenarbeit mit seinem Anwalt eine verärgerte Bewertung auf Google hinterlässt? Kann sich die Kanzlei dagegen wehren? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat hierzu mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 4 U 191/25) eine klare Entscheidung getroffen – mit weitreichenden Konsequenzen für alle Dienstleister.

Ein Mandant hatte sich nach eigener Darstellung schlecht betreut gefühlt und dies in einer ausführlichen Bewertung auf Google veröffentlicht. Die Aussagen reichten von „unvorbereitet auf unsere Treffen“ über „wichtige Fristen verpasst“ bis hin zur Aufforderung, sich von der Kanzlei „fernzuhalten“. Die betroffene Kanzlei verlangte die Löschung dieser Bewertung – teilweise mit Erfolg vor dem Landgericht Tübingen. Doch das OLG Stuttgart hob diese Entscheidung in der Berufung vollständig auf.

Das OLG Stuttgart stellte klar: Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich um Meinungsäußerungen – und diese sind durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Eine Bewertung bleibt auch dann zulässig, wenn sie überspitzt formuliert ist oder für das bewertete Unternehmen geschäftsschädigend wirkt. Solange die Kritik nicht auf Schmähung oder unwahren Tatsachen beruht, sind selbst harte Worte erlaubt.

Konkret betonte das Gericht, dass auch negative Aussagen mit kritischem Ton unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, ob für die Meinung eine tatsächliche Grundlage besteht – nicht, ob sie juristisch korrekt oder objektiv nachvollziehbar ist. Die subjektive Sicht eines juristischen Laien reicht als Bewertungsmaßstab aus. Im vorliegenden Fall sah das Gericht bei allen Äußerungen eine tatsächliche Grundlage im E-Mail-Verkehr zwischen Mandant und Anwalt. Der Mandant hatte etwa tatsächlich mehrfach auf Fristen hingewiesen oder den Eindruck gewonnen, dass zentrale rechtliche Aspekte seines Falls nicht beachtet wurden.

Besonders deutlich hob das Gericht hervor, dass keine Schmähkritik vorlag. Zwar war der Ton scharf und deutlich – aber immer noch auf die Leistung der Kanzlei bezogen und nicht auf deren Herabwürdigung um ihrer selbst willen. Eine rein herabsetzende Diffamierung, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten würde, sei nicht erkennbar.

Das Urteil verdeutlicht, dass Kanzleien – wie andere Unternehmen auch – kritische Bewertungen grundsätzlich hinnehmen müssen, selbst wenn diese rufschädigend sein können. Die Schwelle für eine gerichtliche Löschung ist hoch. Wer im Internet sichtbar ist, muss mit Bewertungen leben – auch mit schlechten. Ein strategischer Umgang mit Online-Kritik ist daher umso wichtiger: Sachliche Reaktion statt juristische Drohung, interne Qualitätskontrolle bei wiederholter Kritik und aktive Sammlung positiver Bewertungen zufriedener Mandanten.

Die Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte Kritik, solange sie nicht aus der Luft gegriffen ist. Kanzleien haben zwar ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Reputation – doch der Schutz endet dort, wo Meinungen beginnen. Dieses Urteil stärkt die Position von Verbrauchern und Mandanten, mahnt Dienstleister aber zugleich zu professioneller Selbstreflexion.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 29.09.2025
Aktenzeichen: 4 U 191/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 26846

Hatefluencer, Meinungsfreiheit und Wettbewerb: Was Influencer übereinander sagen dürfen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2025 – 16 U 80/24) die Grenzen zulässiger Äußerungen unter Influencern ausgelotet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob öffentliche Aussagen über andere Contentcreator nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Das Gericht hat beides differenziert beantwortet.

Was war passiert?

Zwei bekannte Influencer standen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber. Die Antragstellerin, eine Streamerin mit feministischem und gesellschaftspolitischem Fokus, verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Antragsgegners, einem ebenfalls reichweitenstarken Influencer. In mehreren Videos hatte er sie unter anderem als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, Menschen zu Unrecht sexueller Belästigung zu bezichtigen, sowie behauptet, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Hass und Fake News zu verbreiten.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus begründet sein können, wenn Äußerungen ehrverletzend sind oder unzutreffende Tatsachen verbreiten. So untersagte das Gericht dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen, weil sie unbewiesen waren und geeignet, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen. Das betraf insbesondere die Behauptung, sie habe anderen Personen wiederholt sexuelle Belästigung unterstellt.

Hingegen wies das Gericht andere Unterlassungsanträge zurück, etwa zur Bezeichnung der Antragstellerin als „Hatefluencerin“ oder zur Kritik an ihrem Verhalten als „misogyn“. Hier handle es sich um wertende Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt seien. Die streitigen Begriffe würden sich zwar negativ auf das Ansehen auswirken, seien aber im Rahmen einer öffentlichen Debatte hinzunehmen, solange sie auf einem tatsächlichen Kontext basieren und nicht allein der Herabwürdigung dienen.

Kein Wettbewerbsverhältnis – keine Ansprüche nach UWG

Hervorzuheben ist die wettbewerbsrechtliche Komponente: Die Antragstellerin argumentierte, die Äußerungen des Gegners hätten gezielt ihre wirtschaftlichen Interessen geschädigt und seien als unlautere geschäftliche Handlung zu bewerten. Dem folgte das Gericht nicht. Es verneinte bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Zwar seien beide Influencer am Markt tätig, doch diene die streitige Äußerung nicht der Absatzförderung, sondern sei Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung. Damit fehlte es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Fazit: Was Influencer beachten müssen

Das Urteil macht deutlich: Auch unter Influencern gelten Regeln für den Umgang miteinander. Kritik und pointierte Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt, müssen aber auf wahren Tatsachen beruhen. Wer falsche Tatsachen über andere verbreitet, riskiert eine Unterlassungsverfügung. Wettbewerbsrechtliche Maßstäbe greifen aber nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Absicht vorliegen. Diese Hürde ist bei rein meinungsgetriebenen Videos hoch.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 17.07.2025
Aktenzeichen: 16 U 80/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 17821

Gericht stärkt Rechte von Miturhebern bei Preisverleihungen

Worum ging es?

Ein Regisseur, der an der 2. Staffel der beliebten Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“ mitgewirkt hatte, wurde bei der offiziellen Bekanntgabe der Nominierungen für den Deutschen Fernsehpreis 2025 nicht namentlich erwähnt. Stattdessen präsentierte die Preisverleiherin auf ihrer Webseite nur zwei andere Regisseure als das verantwortliche „Regie-Duo“. Der übergangene Regisseur ging rechtlich dagegen vor – mit Erfolg.

Der Kern der Entscheidung

Das Landgericht Köln hat entschieden: Auch ohne Werknutzung besteht ein Anspruch auf Namensnennung, wenn die Miturheberschaft öffentlich infrage gestellt oder verschwiegen wird. Das Gericht stellte klar, dass § 13 UrhG nicht auf Nutzungshandlungen beschränkt ist. Schon die Veröffentlichung falscher oder irreführender Informationen zur Autorenschaft – wie hier durch die Nennung eines angeblichen exklusiven Regie-Duos – stellt eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar.

Der Kläger forderte nicht etwa eine nachträgliche Nominierung – die steht ihm nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu. Es ging ausschließlich um die richtige öffentliche Darstellung seiner Mitwirkung an der Serie. Und genau hier lag die Verletzung: Die Darstellung auf der Website der Verfügungsbeklagten vermittelte objektiv den Eindruck, er habe mit der Regie nichts zu tun gehabt.

Warum ist das wichtig für Unternehmer?

Diese Entscheidung ist wegweisend für Produzenten, Preisverleiher und alle, die Inhalte öffentlich präsentieren:

  • Die richtige Urheberbenennung ist Pflicht, auch bei Nominierungen, Pressetexten oder Webseiten.
  • Selbst wer kein Werk nutzt, kann zur Namensnennung verpflichtet sein, wenn er Aussagen über ein Werk trifft.
  • Federführung spielt keine Rolle, solange eine Miturheberschaft besteht.
  • Wer nicht den Namen von Urhebern nennen möchte, benötigt einen Verzicht des Urhebers auf Namensnennung.

Die Wirkung dieser Entscheidung reicht dabei weit über die Fernseh- und Filmbranche hinaus. Auch in anderen Bereichen – etwa bei der Nennung von Fotografen auf Veranstaltungsflyern, Musikern in Streamingportalen oder Designern in Produktpräsentationen – ist eine korrekte und vollständige Namensnennung rechtlich geboten. Wer hier selektiv vorgeht oder Mitwirkende unterschlägt, setzt sich dem Risiko urheberrechtlicher Abmahnungen aus.

Fazit

Mit dieser Entscheidung führt das Landgericht Köln die urheberfreundliche Rechtsprechung zur Namensnennung konsequent fort. Das Gericht stellt klar: Auch außerhalb der klassischen Werkverwertung – etwa im Kontext von Preisverleihungen – besteht ein berechtigter Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft, wenn durch öffentliche Kommunikation der Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob der Verfügungskläger mit diesem Verfahren gut beraten war. Der Deutsche Fernsehpreis ist der renommierteste Preis der deutschen TV-Branche. An seiner Ausrichtung sind alle großen Sender – öffentlich-rechtlich wie privat – und mittlerweile auch führende Streaminganbieter beteiligt. Ein öffentliches Vorgehen, wie es hier gewählt wurde, kann daher auch mit Risiken verbunden sein, etwa für zukünftige Zusammenarbeiten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 09.09.2025
Aktenzeichen: 14 O 294/25

Privatsphäre vs. Öffentliches Interesse: Gericht verbietet Luftbild eines Promi-Anwesens

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 27. Juni 2025 (Az. 28 O 18/25) entschieden, dass die Veröffentlichung einer Luftbildaufnahme vom Haus eines prominenten Schauspielers und Umweltaktivisten in Kalifornien einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie sorgfältig Gerichte zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre abwägen.

Was war passiert?

Das Wohnhaus des prominenten Klägers in Los Angeles wurde bei einem verheerenden Waldbrand Anfang 2025 völlig zerstört. Wenige Wochen später veröffentlichte ein deutsches Online-Magazin einen Artikel über den Brand und zeigte darin eine Luftaufnahme des Anwesens. Auf dem Foto war das Grundstück klar erkennbar, ebenso der Ortsteil Pacific Palisades sowie die Meeresnähe, sodass eine Lokalisierung möglich war.

Der Kläger wehrte sich

Der Kläger sah seine Privatsphäre verletzt und beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung. Er argumentierte, dass die Verknüpfung von Bild und Ortsangabe die Anonymität seines Rückzugsortes zerstöre. Auch bestehe die Gefahr, dass Kriminelle das Objekt leichter auffinden und ausspähen könnten. Die Gegenseite hielt dem entgegen, dass das Foto keine tiefen Einblicke gewähre und die Berichterstattung durch das öffentliche Interesse gedeckt sei.

Das sagt das Gericht

Das LG Köln stellte klar, dass auch Prominente ein Recht auf Schutz ihrer Rückzugsorte haben. Zwar genießt die Pressefreiheit grundgesetzlichen Schutz, sie findet aber ihre Grenzen dort, wo das allgemeine Persönlichkeitsrecht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

Im konkreten Fall wog das Gericht die Interessen ab: Zwar habe der Kläger öffentlich über das Haus und dessen Nutzung gesprochen, jedoch nie konkrete Informationen zur Lage preisgegeben. Die Kombination aus Luftaufnahme und Ortsbeschreibung habe zur Folge, dass das Anwesen mit wenig Aufwand auffindbar sei – insbesondere durch Tools wie Google Earth. Dies beeinträchtige die Funktion des Hauses als persönlicher Rückzugsort.

Auch wenn der Kläger das Haus derzeit nicht nutzt und einen Verkauf erwägt, besteht nach Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse daran, das Grundstück auch zukünftig unbeobachtet nutzen zu können.

Fazit für die Praxis

Mit der stets zunehmenden Nutzung von Drohnen- und Luftbildaufnahmen im privaten wie auch beruflichen Bereich wächst zugleich das Risiko, dass durch solche Aufnahmen Rückschlüsse auf Personen oder deren Wohn- bzw. Rückzugsorte gezogen werden können. Unternehmer sollten daher bei Drohnenaufnahmen folgende Punkte besonders beachten:

Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung im Vorfeld – z. B. ob durch die Aufnahme eine unzumutbare Persönlichkeitsrechtsverletzung eingetreten sein könnte.

Schon das Überfliegen und Aufnehmen mit Kamera von Grundstücken oder privaten Bereichen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen.

Auch wenn nur Gebäude, Außenansichten oder Grundstücke abgebildet werden: Wenn die Kombination aus Bild und zusätzlicher Information eine eindeutige Lokalisierung ermöglicht, ist eine Verletzung der Privatsphäre möglich.

Der Betrieb von Drohnen unterliegt einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften (z. B. Registrierungspflicht, maximale Höhe, Sichtweite) – Verstöße können Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Schutz der Privatsphäre gilt auch bei Prominenten oder öffentlichen Personen: Es kommt darauf an, ob ein Rückzugsort erkennbar beeinträchtigt wird.

Unternehmer sollten daher vor Veröffentlichung von Luft- bzw. Drohnenaufnahmen prüfen: Gibt es eine Einwilligung? Ist eine Identifikation der Person oder des Ortes möglich? Wird nur veröffentlicht, was hinzunehmen ist?

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 27.06.2025
Aktenzeichen: 28 O 18/25
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 508

OLG Köln urteilt zu Influencer-Reels und Arzneimittelwerbung

Mit Urteil vom 11.09.2025 hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 118/24) ein deutliches Signal an Unternehmen gesendet, die Arzneimittel durch Influencer auf Social Media bewerben lassen: Werbung via Instagram-Reels muss den strengen Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entsprechen. Insbesondere die Pflicht zur Einblendung des Warnhinweises „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ sowie das Verbot der Werbung mit bekannten Personen gelten auch in sozialen Netzwerken uneingeschränkt.

Hintergrund: Instagram-Reel für Arzneimittel

Ein pharmazeutisches Unternehmen hatte eine Influencerin mit rund 130.000 Followern beauftragt, das Arzneimittel „D.“ in einem 18-sekündigen Instagram-Reel zu bewerben. Das Video zeigte die Influencerin bei der Einnahme des Produkts und ihrer anschließend verbesserten Stimmung. Der gesetzlich geforderte Warnhinweis fehlte jedoch im Video selbst und fand sich nur in einem Textabschnitt unterhalb des Reels. Zudem wurde das Video von einer als bekannt einzustufenden Influencerin veröffentlicht.

Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das OLG Köln bestätigte die Vorinstanz und sah gleich zwei Verstöße gegen das HWG:

  1. Pflichttext fehlt im Video selbst: Nach § 4 Abs. 5 HWG muss bei Werbung in audiovisuellen Medien der Warnhinweis direkt im Video eingeblendet und gesprochen werden. Das Gericht stellte klar, dass Reels auf Instagram als audiovisuelle Medien zu werten sind – vergleichbar mit Fernsehwerbung. Eine Verlinkung oder bloße Erwähnung im Text reicht nicht aus.
  2. Unzulässige Werbung mit bekannter Person: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist die Werbung mit bekannten Personen für Arzneimittel unzulässig. Die Influencerin sei „bekannt“ im Sinne des Gesetzes, da sie eine erhebliche Reichweite habe und ihre Follower eine parasoziale Beziehung zu ihr aufgebaut hätten. Die Schwelle zur Bekanntheit werde nicht allein durch Prominenz im klassischen Sinne überschritten, sondern durch das Vertrauen, das Influencer bei ihren Zielgruppen genießen.

Klarstellung zu Social Media-Werbung

Das Urteil macht deutlich: Auch auf Plattformen wie Instagram gelten die gesetzlichen Anforderungen der Arzneimittelwerbung uneingeschränkt. Wer Inhalte in Form kurzer Videos bewirbt, muss sicherstellen, dass der Warnhinweis klar und deutlich im Video selbst erscheint. Ein bloßer Hinweis im Beschreibungstext oder eine Verlinkung genügt nicht.

Fazit für Unternehmen und Influencer-Marketing

Unternehmen im Pharmabereich müssen sich bewusst sein, dass sie für die Handlungen beauftragter Influencer haften. Die Gestaltung von Werbeinhalten in Social Media muss den Anforderungen des HWG entsprechen. Das betrifft insbesondere:

  • die Einblendung des Warnhinweises im Video selbst,
  • das Verbot der Werbung mit bekannten Personen,
  • die klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 11.09.2025
Aktenzeichen: 6 U 118/24
Vorinstanz: LG Köln, 33 O 181/24
Fundstelle: MIR 2025, Dok. 074

Ein Blick in die DSGVO-Absurdität: Warum eine Google-Recherche 250 Euro kosten kann

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 19. August 2025 (Az. 42 C 61/25) eine Entscheidung getroffen, die erneut zeigt, welche absurden Blüten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Praxis treiben kann.

Die Fallkonstellation: Recherche im Rechtsstreit

Ein Unternehmen hatte sich gegen eine Klage verteidigt, die von einem Kläger eingereicht wurde, der sich zuvor bei ihm beworben hatte. Um die Glaubwürdigkeit des Klägers zu überprüfen und einen möglichen Missbrauch zu klären, führte das Unternehmen eine Recherche durch – ganz einfach per Google. Dabei stieß es auf Informationen, die es für den Rechtsstreit als relevant ansah und in einem Schriftsatz vor Gericht verwendete. Was das Unternehmen jedoch versäumte: Es informierte den Kläger nicht unmittelbar über die durchgeführte Recherche.


Was das Gericht sagt: Der Recherche ist die Transparenz zu folgen

Das Gericht stellte fest, dass die Recherche an sich zulässig war, da sie der Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens diente, nämlich der Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren. Das Amtsgericht Düsseldorf stellte klar, dass dies auch gilt, wenn die Ergebnisse der Google-Suche negative oder abwertende Inhalte über die betroffene Person zutage fördern.

Der entscheidende Haken, der die Verurteilung auslöste, war die fehlende Information des Klägers über die Datenerhebung. Nach Ansicht des Gerichts genügte es nicht, die Recherche-Ergebnisse lediglich im gerichtlichen Schriftsatz zu erwähnen. Das Unternehmen hätte den Kläger vielmehr „unverzüglich“ und „unmittelbar“ nach der Durchführung der Recherche über die Kategorien der verarbeiteten Daten informieren müssen.


Immaterieller Schaden ohne „Erheblichkeit“: Der Kontrollverlust genügt

Das Urteil unterstreicht, dass bereits ein einfacher Verstoß gegen die Informationspflicht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auslösen kann. Ein „erheblicher Nachteil“ der betroffenen Person ist dabei nicht erforderlich. Das Gericht beruft sich hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach bereits der „Verlust der Kontrolle“ über die eigenen Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt, selbst wenn es zu keiner missbräuchlichen Verwendung gekommen ist.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht dem Kläger in diesem Fall einen Schadensersatz von 250 Euro zusprach. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Recherche im Gegensatz zu anderen Fällen keine Außenwirkung hatte, da sie ausschließlich im Rahmen des Rechtsstreits stattfand. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren geführt hatte und ein Datenschutzverstoß für ihn daher eine geringere „Strahlkraft“ habe.


Ein Fazit, das die Absurditäten der DSGVO offenlegt

Dieses Urteil ist ein beispielhafter Beweis für die Absurditäten der DSGVO. Es macht deutlich, dass selbst ein Unternehmen, das sich in einem Gerichtsverfahren wehrt und dafür im Internet frei verfügbare Informationen über den Kläger recherchiert, in eine DSGVO-Falle tappen kann. Die DSGVO verlangt hier nicht nur Transparenz, sie verlangt sie unverzüglich. Die Folgen sind bekannt: Auch wenn man alles richtig gemacht hat, kann man wegen eines Formfehlers zu Schadensersatz verurteilt werden.

An dieser Stelle drängt sich der Verweis auf unser Blog-Update vom 5. September 2025 auf. Dort haben wir bereits dargelegt, wie die aktuelle Rechtsprechung die DSGVO-Auswüchse weiter befeuert. Insbesondere sei hier auf das jüngste Urteil des EuGH vom 4. September 2025 (Az. C-655/23) verwiesen, das dem Trend des „Schadensersatzes ohne Schaden“ Tür und Tor öffnet und die Situation für Unternehmen noch weiter verschärft.


Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
Datum: 19.08.2025
Aktenzeichen: 42 C 61/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 22886

YouTube-Sperrung: Wann eine Plattform ohne Anhörung handeln darf

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte und Pflichten von Video-Plattformen wie YouTube bei der Moderation von Inhalten und der Sperrung von Nutzerkonten beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Plattform einen Nutzer vor einer vorübergehenden Kontosperrung zwingend anhören muss oder ob eine nachträgliche Anhörung ausreicht.

Der Fall: Wiederholte Verstöße und die Folgen

Ein bekannter YouTuber klagte gegen die Betreibergesellschaft von YouTube. Er hatte wiederholt Videos hochgeladen, die nach Ansicht der Plattform gegen deren Community-Richtlinien verstießen. YouTube entfernte die Videos und verhängte in der Folge vorübergehende Funktionseinschränkungen, sogenannte „Verwarnungen“ (im englischen Sprachraum „strikes“), gegen sein Konto. Der Kläger forderte die Freistellung von seinen Anwaltskosten, die Löschung aller Vermerke über die Verstöße sowie die Unterlassung künftiger Kontosperrungen ohne vorherige Anhörung.

Er argumentierte, die Maßnahmen seien vertragswidrig gewesen, da die Nutzungsbedingungen keine vorherige Anhörung vorsahen. Dies verstoße gegen die vom Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf Facebook-Entscheidungen aufgestellten Grundsätze. Dort wurde eine Anhörung vor einer Kontosperrung als grundsätzlich geboten angesehen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm wies die Berufung des Klägers vollumfänglich zurück. Der Senat stellte klar, dass die Rechtsprechung des BGH zu Facebook nicht ohne Weiteres auf YouTube übertragbar ist.

  • Kein Freistellungsanspruch für Anwaltskosten: Die Anwaltskosten wurden nicht als erstattungsfähig angesehen. Das Gericht betonte, dass der Kläger als erfahrener Nutzer die von YouTube bereitgestellten Beschwerde-Tools hätte nutzen müssen, bevor er einen Anwalt beauftragte. Die Beauftragung eines Anwalts war in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Keine Anhörungspflicht bei Eskalationsstufen: Der zentrale Punkt des Urteils ist die Abwägung der Interessen. Das Gericht erkannte an, dass die Nutzungsbedingungen von YouTube ein gestuftes Vorgehen bei Verstößen vorsehen. Bei einem ersten Verstoß erfolgt lediglich eine Warnung. Erst bei wiederholten Verstößen innerhalb eines bestimmten Zeitraums folgen weitere, gestaffelte Maßnahmen wie vorübergehende Kontoeinschränkungen.Das OLG Hamm befand dieses System für angemessen. Es ist nicht unverhältnismäßig, bei einem Nutzer, der bereits gegen die Richtlinien verstoßen hat, aus Präventionsgründen ohne vorherige Anhörung zu handeln, um die Verbreitung weiterer potenziell rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Es genügt, dem Nutzer die Möglichkeit zur nachträglichen Gegendarstellung zu geben. Die in den Nutzungsbedingungen verankerte Möglichkeit einer nachträglichen Beschwerde und Neubescheidung ist ausreichend.
  • Kein Anspruch auf Datenlöschung: Auch der Anspruch auf Löschung der Vermerke über die Videolöschungen und Sperrungen wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass YouTube die Daten zur Verteidigung ihrer rechtlichen Position im laufenden Gerichtsverfahren speichern durfte. Ein Löschungsanspruch aus der DSGVO ist daher ausgeschlossen.

Die Bedeutung des Urteils für Unternehmer

Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht, dass Plattformbetreiber mit einem transparenten und abgestuften Vorgehen bei der Inhaltsmoderation auf der sicheren Seite sein können. Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für die rechtliche Bewertung von Content-Moderationssystemen. Es erkennt an, dass die Betreiber von Online-Plattformen bei wiederholten Verstößen schnell und präventiv handeln müssen, um die Integrität ihrer Dienste zu schützen.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 03.06.2025
Aktenzeichen: 21 U 62/23

Beteiligung von Urhebern an den Werbeeinnahmen von Sendern?

Laut einem Bericht der Legal Tribune Online (LTO) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 15. November 2024 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Dies ist ein bedeutender Erfolg für Urheber und ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz in der Medienbranche.


Das Oberlandesgericht Köln hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass einer Filmemacherin ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Sendeunternehmen zusteht, der auch die Werbeeinnahmen umfasst, die im zeitlichen Zusammenhang mit ihren Produktionen erzielt wurden. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Auskunftspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht auf direkte Einnahmen aus der Werknutzung beschränkt sei, sondern auch Vorteile einschließe, die sich aus der Ausstrahlung des Werks ergeben. Dazu gehören Werbespots, die unmittelbar vor, während der Pausen und nach der Sendung gezeigt werden. Das Gericht wies das Argument der Beklagten zurück, diese Einnahmen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zur einzelnen Produktion, und sah die Werbeeinnahmen als zentralen wirtschaftlichen Faktor an.


Auskunft und Folgeansprüche: Die zwei Stufen des Urheberrechts

Aus der Verurteilung zur Auskunftspflicht lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Klägerin auch in ihren Folgeansprüchen auf Nachvergütung erfolgreich sein wird. Die Auskunftspflicht ist lediglich die erste Stufe eines zweistufigen Verfahrens. Sie dient dazu, dem Urheber die notwendigen Informationen zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob seine ursprüngliche Vergütung im Sinne des sogenannten Fairness-Paragraphen (§ 32a UrhG) „unverhältnismäßig niedrig“ war.

Die Auskunft verschafft dem Urheber die Transparenz über die tatsächlichen Erträge und Vorteile des Verwerters. Erst mit diesen konkreten Zahlen kann er dann in einem zweiten Schritt einen Anspruch auf eine weitere, angemessene Beteiligung geltend machen. Der Erfolg dieses Nachvergütungsanspruchs hängt aber von der individuellen Bewertung ab, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der ursprünglichen Vergütung und den nun offengelegten Einnahmen besteht. Die Auskunftspflicht ist also ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für einen erfolgreichen Zahlungsanspruch.


Die Bedeutung für Sendeanstalten: Werden Verträge seltener?

Das Urteil des OLG Köln, das nun rechtskräftig ist, stellt Sendeunternehmen vor die Herausforderung, ihre internen Abrechnungssysteme anzupassen. Die detaillierte Zuordnung von Werbeeinnahmen zu einzelnen Produktionen erfordert eine hohe Transparenz in den eigenen Geschäftsprozessen. Die Befürchtung, dass Sender künftig weniger Produktionsaufträge vergeben, um das Risiko einer Beteiligung an Werbeeinnahmen zu vermeiden, ist denkbar.

Diese Entwicklung könnte jedoch auch zu einer positiven Veränderung führen. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, ein gerechteres Gleichgewicht zwischen den Kreativen und den Verwertern ihrer Werke zu schaffen. Sender könnten gezwungen sein, ihre Vergütungsmodelle von Grund auf neu zu denken und faire Verträge anzubieten, die von Beginn an eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsehen. Anstatt weniger Aufträge zu vergeben, könnten Sendeunternehmen sich auf qualitativ hochwertige Produktionen konzentrieren, die nachweislich einen hohen kommerziellen Wert für sie haben, und die Kreativen daran beteiligen.


Folgen für Film- und TV-Produzenten: Ein zweischneidiges Schwert

Für Produktionsfirmen bietet die Entscheidung des OLG Köln eine stärkere Verhandlungsposition. Sie können sich nun auf einen Präzedenzfall berufen, um eine höhere Transparenz und potenziell bessere Konditionen in den Verträgen zu fordern. Das Urteil ist ein wichtiges Instrument, um den Wert ihrer Arbeit nachvollziehbar zu machen und sich gegen eine unangemessen niedrige Vergütung zu wehren. Das Potenzial für höhere Einnahmen durch Nachvergütungsansprüche ist eine klare Chance.

Gleichzeitig könnten sich die Verhandlungen mit Sendeanstalten als komplexer erweisen. Wenn Sender vorsichtiger werden, könnten sie restriktivere Verträge anbieten, die versuchen, die Auskunftsrechte der Urheber zu beschränken. Zudem kann die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche aufwendig und kostspielig sein. Letztlich schafft das Urteil eine stärkere rechtliche Grundlage, um eine angemessene Vergütung durchzusetzen, verlangt von den Produzenten jedoch auch, sich auf neue, potenziell langwierige rechtliche Auseinandersetzungen einzustellen.


Gerichtsentscheidung

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 15. November 2024
  • Aktenzeichen: 6 U 60/24
  • Fundstelle: openJur 2024, 11087

BGH-Urteil: Verweis auf Online-AGB in postalischer Vertragsanbahnung ist unwirksam

Die Digitalisierung vereinfacht viele Geschäftsprozesse. Ein gängiges Vorgehen ist es, bei postalisch angebahnten Verträgen für die Details auf die online verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verweisen. Dieses Vorgehen spart Papier und Aufwand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer solchen Vorgehensweise nun in einer Entscheidung eine Absage erteilt. Die Begründung dafür ist für die Vertragsgestaltung von Unternehmen von grundsätzlicher Bedeutung.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

Ein Telekommunikationsunternehmen bewarb einen DSL-Anschluss mittels Postwurfsendungen. Ein Vertragsschluss konnte durch das Ausfüllen und postalische Zurücksenden eines beigefügten Formulars erfolgen. In diesem Formular fand sich die Klausel: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“.

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen die Verwendung dieser Klausel. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, gab der Klage statt und begründete dies im Wesentlichen mit einem unzumutbaren „Medienbruch“. Es sei einem Verbraucher nicht zuzumuten, bei einem per Post geschlossenen Vertrag für die Lektüre der AGB auf das Internet zugreifen zu müssen. Der BGH bestätigte das Ergebnis, wählte aber einen anderen juristischen Weg.

Die Entscheidung des BGH: Fokus auf Transparenz statt Medienbruch

Der Bundesgerichtshof stufte die Klausel ebenfalls als unwirksam ein, ließ die Frage des Medienbruchs jedoch ausdrücklich offen. Die Richter legten den Fokus stattdessen auf die Formulierung der Klausel selbst und wandten den Maßstab der kundenfeindlichsten Auslegung an.

Nach diesem Grundsatz wird eine Klausel im Verbandsklageverfahren so ausgelegt, wie sie von einem rechtlich unbedarften Kunden im für ihn ungünstigsten, aber noch denkbaren Fall verstanden werden könnte. Die Klausel „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“ stellt nach Ansicht des BGH eine dynamische Verweisung dar.

Dies bedeutet, die Klausel verweist nicht auf eine bestimmte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fixierte Version der AGB. Stattdessen könnte sie so verstanden werden, dass das Unternehmen die online hinterlegten AGB jederzeit einseitig ändern kann und die jeweils aktuelle Fassung automatisch für den bestehenden Vertrag Geltung beansprucht. Damit würde sich der Klauselverwender ein weitreichendes Recht zur einseitigen Vertragsänderung vorbehalten.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Eine solche Möglichkeit zur einseitigen Vertragsanpassung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Vertragspartner ist bei Vertragsschluss nicht klar und vorhersehbar, welche Rechte und Pflichten ihn zukünftig treffen werden. Das wirtschaftliche Risiko ist für ihn nicht abschätzbar. Eine Klausel, die derart weitreichende, unbestimmte Änderungsmöglichkeiten eröffnet, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist folglich unwirksam.

Konsequenzen aus dem Urteil für die Vertragspraxis

  1. Pauschale AGB-Verweise sind riskant: Auf pauschale Verweise, die lediglich eine URL zu einer AGB-Seite ohne Versionsangabe enthalten, sollte verzichtet werden. Die Gefahr einer Einstufung als unzulässige dynamische Verweisung ist hoch.
  2. Statische Einbeziehung ist erforderlich: Es muss sichergestellt werden, dass eine konkrete, datierbare Version der AGB Vertragsbestandteil wird.
    • Bei Offline-Verträgen: Der sicherste Weg bleibt das Beifügen eines Ausdrucks der AGB.
    • Bei Online-Verträgen: Hier empfiehlt sich die Einbindung der AGB als festes, speicherbares Dokument (z.B. PDF) und die Einholung einer Bestätigung des Kunden (z.B. per Checkbox), dass die AGB in einer bestimmten, klar bezeichneten Version akzeptiert werden.
  3. Anforderungen an Änderungsklauseln: Sogenannte Änderungs- und Anpassungsklauseln in AGB, die spätere Modifikationen ermöglichen sollen, unterliegen strengen Transparenzanforderungen. Grund, Umfang und Voraussetzungen für eine Änderung müssen darin präzise beschrieben sein.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt das Transparenzgebot und den Schutz von Vertragspartnern vor überraschenden, einseitigen Vertragsänderungen. Für Unternehmen unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, die eigenen Prozesse zur Einbindung von AGB kritisch zu prüfen und auf eine klare, faire und rechtssichere Gestaltung zu achten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 10.07.2025
Aktenzeichen: III ZR 59/24

Werbung auf Vergleichsportalen: OLG Karlsruhe zieht klare Grenzen zwischen Schleichwerbung und zulässigen Empfehlungen

Unternehmer, die Online-Vergleichsportale für Werbung nutzen oder selbst betreiben, stehen oft vor der Frage: Wie transparent muss Werbung gekennzeichnet sein? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. August 2025 gibt hierzu wichtige und praxisrelevante Antworten. Es zeigt, dass ein kleines „Anzeige“ oft nicht ausreicht, während ein selbstvergebener „Tarif-Tipp“ unter bestimmten Umständen zulässig sein kann.

Der Fall: Stromanbieter gegen Vergleichsportal

Ein Stromlieferant verklagte den Betreiber eines bekannten Online-Vergleichsportals für Stromtarife. Der Kläger beanstandete zwei Aspekte des Internetauftritts im einstweiligen Verfügungsverfahren:

  1. Versteckte Werbung: Nach einer Suchanfrage zeigte das Portal an den obersten beiden Positionen (sogenannte „0-Positionen“) bezahlte Werbeplatzierungen an. Diese waren zwar mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet, allerdings nur in kleiner, unauffälliger Schrift am Rand des farblich hervorgehobenen Angebotsfeldes. Die eigentlichen, neutralen Suchergebnisse erschienen erst weiter unten auf der Seite, nachdem der Nutzer scrollen musste.
  2. Irreführender „Tarif-Tipp“: Eines der Werbeangebote war zusätzlich mit einem siegelartigen Symbol mit der Aufschrift „TARIF-TIPP Top Service“ versehen. Der Kläger sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da nicht ersichtlich war, auf welcher Grundlage diese besondere Empfehlung beruhte. Er vermutete, es handle sich um eine rein bezahlte Hervorhebung.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das Gericht traf eine differenzierte Entscheidung und gab der Klage nur teilweise statt.

1. Unzureichende Kennzeichnung von Werbung ist unzulässig

Hinsichtlich der Kennzeichnung der Werbeplätze in den 0-Positionen bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz: Die Gestaltung war unlauter und damit wettbewerbswidrig.

Die Richter stuften die unzureichende Kennzeichnung als einen sogenannten „Per-se-Verstoß“ ein. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es stets unzulässig, Suchergebnisse anzuzeigen, ohne bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen für ein höheres Ranking „eindeutig offenzulegen“.

Das Gericht befand, dass die Kennzeichnung im vorliegenden Fall alles andere als eindeutig war. Folgende Gründe waren ausschlaggebend:

  • Zu unauffällig: Das Wort „Anzeige“ war im Verhältnis zu anderen, blickfangartigen Elementen wie dem Preis oder dem großen, farbigen Button „ZUM ANGEBOT“ viel zu klein und unscheinbar platziert.
  • Gesamteindruck zählt: Die farbliche Hervorhebung der Werbeplätze und zusätzliche Siegel erweckten beim Verbraucher den Eindruck, es handele sich um besonders passende Empfehlungen des Portals und nicht um gekaufte Werbung.
  • Platzierung und Scrolling: Da die „echten“ Suchergebnisse mit der Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ erst nach dem Scrollen sichtbar wurden, bestand eine hohe Gefahr, dass Nutzer die obersten Treffer für die besten Ergebnisse halten und ihre Entscheidung treffen, ohne je von deren Werbecharakter zu erfahren.

Das OLG stellte klar: Der kommerzielle Zweck muss für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher auf den ersten Blick und ohne Anstrengung erkennbar sein. Eine Verwechslungsgefahr mit neutralen Suchergebnissen muss ausgeschlossen werden.

2. Ein „Tarif-Tipp“ des Portals ist keine neutrale Prüfung

Überraschender für viele mag die Entscheidung zum „TARIF-TIPP“ sein. Hier hob das OLG das Verbot der Vorinstanz auf und erlaubte die Verwendung des Symbols.

Die Begründung liegt in der Erwartungshaltung der Verbraucher. Das Gericht argumentierte, dass ein „TARIF-TIPP“, der erkennbar vom Portalbetreiber selbst stammt, nicht mit einem offiziellen Prüf- oder Gütesiegel einer neutralen, unabhängigen Stelle (wie z. B. Stiftung Warentest) verwechselt werden könne.

Verbraucher wissen, dass Vergleichsportale kommerzielle Interessen verfolgen und ihr Geld unter anderem mit Provisionen oder Werbung verdienen. Daher bringen sie einer Eigenempfehlung des Portals von vornherein nicht dasselbe Vertrauen entgegen wie einem neutralen Testergebnis. Die Empfehlung wird eher als subjektive Anpreisung und nicht als das Ergebnis einer objektiven, nach strengen Kriterien durchgeführten Prüfung verstanden.

Daher sei die Information, nach welchen genauen Kriterien der „Tipp“ vergeben wird, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht so wesentlich, dass ihr Vorenthalten eine Irreführung darstelle. Das Gericht sah die Auszeichnung als eine Form des zulässigen (Fremd-)Lobs an, solange nicht fälschlicherweise behauptet wird, sie beruhe auf einer objektiven Prüfung.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Für Portalbetreiber und Online-Shops: Prüfen Sie die Kennzeichnung von Werbung und gesponserten Inhalten kritisch. Ein versteckter Hinweis genügt nicht. Die Offenlegung muss so gestaltet sein, dass sie nicht übersehen werden kann. Im Zweifel gilt: lieber zu deutlich als zu dezent.
  • Für Werbetreibende: Achten Sie darauf, wie Ihre Anzeigen auf fremden Plattformen dargestellt werden. Eine unzureichende Kennzeichnung durch den Portalbetreiber kann auch auf Sie als Werbenden zurückfallen.
  • Für alle Unternehmen: Subjektive Empfehlungen oder eigene „Tipps“ sind rechtlich weniger problematisch als die Werbung mit Begriffen, die eine objektive Prüfung suggerieren („geprüft“, „zertifiziert“, „Testsieger“). Sobald der Eindruck einer neutralen Instanz erweckt wird, gelten extrem strenge Transparenzanforderungen.

Dieses Urteil unterstreicht erneut die wachsende Bedeutung von Transparenz im Online-Marketing. Gerichte legen die gesetzlichen Anforderungen an eine klare Offenlegung von Werbung zunehmend streng aus.


Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe

Datum: 27.08.2025

Aktenzeichen: 6 U 12/25