Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei verbundenen Verfahren wichtige Klarstellungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst getroffen. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden: Juristische Fachkreise diskutierten bereits seit Monaten, ob der EuGH seine Linie aus den Urteilen Cofemel und Brompton weiter konkretisieren und wie er sich zu den offenen Fragen der Schutzvoraussetzungen für Gebrauchsgegenstände positionieren würde.
Kernaussagen des Urteils
Der EuGH stellt klar: Ein Gebrauchsgegenstand ist urheberrechtlich schutzfähig, wenn er Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen seines Urhebers ist und dadurch dessen Persönlichkeit widerspiegelt. Dabei dürfen diese Entscheidungen nicht durch technische, funktionale oder sonstige Zwänge determiniert sein. Entscheidend ist das in der Gestaltung sichtbare Ergebnis – nicht die subjektive Intention oder der kreative Prozess dahinter.
Die Bewertung, ob ein Werk vorliegt, muss anhand objektiv wahrnehmbarer Merkmale erfolgen. Der Gerichtshof betont, dass nicht die Idee, sondern allein deren konkrete Ausdrucksform urheberrechtlich geschützt ist. Daraus folgt auch: Die ästhetische oder künstlerische Wirkung eines Gegenstands allein genügt für den Schutz nicht. Entscheidend ist, ob die Gestaltung auf freien und kreativen Entscheidungen beruht und der Gegenstand dadurch die Persönlichkeit des Urhebers objektiv erkennbar widerspiegelt.
Zudem hebt der EuGH hervor, dass nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch einzelne Teile eines Gegenstands geschützt sein können – sofern diese eigenständig Ausdruck kreativer Entscheidungen sind und sich in der Gesamtgestaltung als Originalitätsträger manifestieren. Diese Elemente müssen ihrerseits die Kriterien der Originalität erfüllen und in der Form des Produkts sichtbar zum Ausdruck kommen.
Insbesondere verneint der EuGH ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ zwischen Design- und Urheberrecht. Werke der angewandten Kunst unterliegen keinen höheren Originalitätsanforderungen als andere Werkarten. Auch Gebrauchsgegenstände können also urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie individuelle Züge aufweisen, die sich objektiv erkennen lassen.
Einordnung zur bisherigen Rechtsprechung: Cofemel, Brompton und Birkenstock
Das Urteil fügt sich in die Linie der Entscheidungen Cofemel (2019) und Brompton Bicycle (2020) ein, in denen der EuGH den Begriff des „Werks“ unionsweit einheitlich definierte. Bereits dort hatte der Gerichtshof klargestellt, dass allein die Originalität eines Gegenstands entscheidend ist – nicht etwa ein besonderes Maß an „Gestaltungshöhe“.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Linie im „Birkenstock“-Urteil (Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24) aufgegriffen, jedoch mit einer bemerkenswert differenzierten Argumentation. Zwar bestätigte der BGH, dass Werke der angewandten Kunst dem grundsätzlichen urheberrechtlichen Werkbegriff unterfallen, doch sei im konkreten Fall kein urheberrechtlich geschütztes Werk gegeben. Die von der Klägerin geltend gemachten Sandalenmodelle (u. a. „Madrid“, „Arizona“ und „Gizeh“) hätten, so der BGH, zwar ein einheitliches und markantes Design, dieses sei jedoch nicht als „künstlerisches Werk“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu qualifizieren.
Zentraler Begriff der Entscheidung ist die „künstlerische Werkqualität“. Der BGH betont, dass ein Werk der angewandten Kunst zwar nicht mehr, wie früher verlangt, eine gesteigerte Gestaltungshöhe aufweisen muss. Dennoch verlange das unionsrechtliche Kriterium der Originalität einen Ausdruck der Persönlichkeit des Gestalters durch freie und kreative Entscheidungen, die sich im Produkt objektiv manifestieren. Im Fall der Birkenstock-Sandalen erkannte der BGH jedoch eine starke Prägung durch funktionale, ergonomische und technische Anforderungen, wodurch der kreative Spielraum des Gestalters eingeengt gewesen sei. Die verbleibenden gestalterischen Merkmale seien zu allgemein und zu sehr dem gängigen Formenschatz entnommen, um eine hinreichende künstlerische Eigenprägung zu vermitteln.
Im Ergebnis zeigt sich: Der BGH bleibt mit dieser Auslegung im Rahmen der EuGH-Rechtsprechung, betont aber deutlich, dass die bloße Gefälligkeit oder Wiedererkennbarkeit eines Designs nicht ausreicht. Entscheidend bleibt stets die objektiv erkennbare Ausdruckskraft freier und kreativer Entscheidungen des Urhebers – und nicht etwa dessen Bekanntheit, Marktwert oder Designtradition.
Praxisrelevanz für Anbieter von Designprodukten
Das Urteil ist insbesondere für Anbieter von Designprodukten – etwa Möbelhersteller, Interior-Labels, Lampen- und Wohnaccessoire-Anbieter – von zentraler Bedeutung. Denn es verdeutlicht zweierlei:
- Urheberrechtsschutz ist möglich, aber nicht sicher kalkulierbar: Der Schutz entsteht automatisch, setzt aber voraus, dass das Design originell ist und nicht durch technische Notwendigkeiten vorgegeben wurde. Ob ein Gericht diesen Schutz tatsächlich anerkennt, ist oft ungewiss. Das zeigt gerade die BGH-Entscheidung zu Birkenstock sehr deutlich.
- Designschutz durch Geschmacksmuster bleibt unverzichtbar: Wer sicherstellen will, dass sein Design effektiv geschützt ist, sollte es als eingetragenes Geschmacksmuster anmelden – national beim DPMA oder auf europäischer Ebene beim EUIPO. Der Geschmacksmusterschutz bietet Rechtssicherheit, eine feste Schutzdauer von bis zu 25 Jahren und eine deutlich klarere Beweislage im Streitfall.
Gerade für serienmäßig hergestellte Produkte mit wiedererkennbarem, aber funktionalem Design ist das Geschmacksmuster oft die einzige belastbare Schutzstrategie. Urheberrechtsschutz kann zwar ergänzen, sollte aber nicht als alleinige Schutzmaßnahme betrachtet werden.
Fazit
Der EuGH hat die unionsweit einheitliche Schutzvoraussetzung für Werke erneut betont und gleichzeitig der Tendenz widersprochen, bei angewandter Kunst strengere Maßstäbe anzusetzen. Dies schafft mehr Klarheit für die Praxis und betont die Rolle des Urheberrechts auch im Bereich des Designs.
Für Anbieter von Designprodukten gilt: Der sicherste Schutz entsteht durch frühzeitige Anmeldung von Geschmacksmustern. Urheberrechtsschutz kann in geeigneten Fällen flankierend wirken, sollte aber nicht als allein tragende Säule einer Schutzstrategie betrachtet werden.
Gericht: Europäischer Gerichtshof (Erste Kammer)
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: C-580/23 und C-795/23