BGH zur Einwilligung in den Erhalt von Werbung

Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2022, Az.: I ZR 25/19, – „Inbox-Werbung II“ seine strenge Auffassung zur Wirksamkeit von Einwilligungserklärungen in den Erhalt von Werbung bekräftigt.

Die Entscheidung hat nicht überrascht, weil der BGH sich zuvor mit entsprechenden Auslegungsfragen an den EuGH gewendet hatte und auch bereits der EuGH in seiner Entscheidung strenge Anforderungen aufgestellt hat.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein E-Mail-Diensteanbieter (im vorliegenden Fall: T-Online) Kunden kostenlos seine Dienste zur Verfügung stellte, wenn der Kunde im Gegenzug dafür in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat.

Nach Auffassung des BGH (und auch des EuGH) sind solche automatisierten Werbeeinblendungen im Posteingangsfach eines E-Mail-Nutzers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erlaubt.

Im vorliegenden Fall gab es zwei Probleme:

Zum einen war die Einwilligungserklärung für den Nutzer des E-Mails-Dienstes sehr allgemein gehalten: Der Nutzer willigte generell in den Erhalt von Werbung ein, ohne dass dies näher spezifiziert wurde. Zum anderen waren die Werbe-E-Mails im E-Mail-Postfach so gestaltet, wie „normale E-Mails“, unterschieden sich also nicht von anderen, im Postfach eingegangenen Mails.

Nach Auffassung des BGH muss ein Postfachinhaber klar und deutlich darüber informiert werden, dass zu spezifizierende Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Dazu muss der Postfachinhaber des Accounts explizit einwilligen. Liegt keine ausreichende Einwilligung vor, so liegt in der Zusendung der Werbe-E-Mails in das Postfach des Account-Inhabers eine sog. unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Nennung eines Kundennamens als Referenz auf der eigenen Webseite

Das Landgericht München I hatte über eine praxisrelevante Frage zu entscheiden (Urteil vom 15.02.2022, Az.: 33 O 4811/21):

Darf ein Unternehmen auf der eigenen Webseite den Namen eines Kunden ohne dessen Zustimmung nennen oder verletzt dies Marken- oder Persönlichkeitsrechte des Kunden?

Das Landgericht München I hat in dem zugrunde liegenden Fall eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts bejaht. Dagegen liegt nach Auffassung des Landgerichts keine Markenverletzung vor.

Nach Auffassung des Gerichts scheidet die Markenverletzung aus, weil in der Nennung keine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist. Dies sei lediglich eine Markennennung, nicht jedoch eine Markenbenutzung.

Dagegen wurde eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts des Kunden bejaht.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Kunde der Nennung des Namens auf der Webseite des Werbetreibenden explizit widersprochen. Weil der Werbetreibende in diesem Fall nicht nachweisen konnte, dass er überhaupt für den von ihm als Referenz genannten Kunden tätig war, erblickte das Landgericht darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts.

Die Frage, ob dann, wenn es tatsächlich eine Kundenbeziehung gegeben hat, die Nennung zulässig ist, ist in dem Urteil offen geblieben.

Das Urteil des Landgerichts zeigt, dass man sich für die häufig genutzte Praxis von Referenz- und Kundenlisten zur Eigenwerbung immer von seinem Kunden die Zustimmung einholen sollte.

UWG-Reform ab 28. Mai 2022

Mit Wirkung ab dem 28. Mai 2022 werden neue verbraucherschützende Regelungen in das UWG aufgenommen. Im Wesentlichen wird dadurch die EU-Richtlinie zur Modernisierung des Verbraucherschutzrechts in deutsches Recht umgesetzt.

Im Folgenden ein Überblick über die Neuerungen:

1. Influencer-Marketing

Die umstrittenen und nur zum Teil durch BGH-Urteile vom letzten Jahr geklärten Fragen, wann Postings von sog. Influencern mit „Werbung“ zu kennzeichnen sind, sollen nun durch Einfügung eines neuen § 5a Abs. 4 UWG geklärt werden.

Diese Vorschrift legt fest, dass ein kommerzieller Zweck einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens und eine darauf begründende Kennzeichnungspflicht nicht vorliegt, wenn der Handelnde kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält. In einem solchen Fall ist das Posting nicht anders zu behandeln, als der redaktionelle Inhalt eines Magazins oder Blogs. Die Beweispflicht, dass keine Gegenleistung gewährt wurde, trifft den Influencer. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen ein Influencer Waren selbst kauft, Kassenbelege aufbewahrt werden sollten.

Als „ähnliche Gegenleistung“ gelten auch Provisionen, kostenlos zur Verfügung gestellte Produkte durch Unternehmen, kostenlose Reisen oder Übernachtungen, kostenloses Zurverfügungstellen von Ausrüstung etc. Es soll eine weite Auslegung des Begriffs der „Gegenleistung“ gelten.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt dann nicht, wenn sich der kommerzielle Zweck des Postings unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dies entspricht auch den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags der Länder, wonach Werbung als solche kenntlich zu machen ist, wenn diese als solche nicht erkennbar ist.

2. Informationspflichten zu Nutzerbewertungen

Denjenigen, der auf seiner Webseite Bewertungen seiner Produkte oder Dienstleistungen nutzt, hat nun gewisse Informationspflichten zu erfüllen.

Dies betrifft zum einen die typischen Produkt- oder Unternehmensbewertungen mittels Sternebewertungen oder vergleichbaren. Zum anderen aber voraussichtlich auch entsprechende Angaben, die mit Kundenzufriedenheit, Kundenreferenzen und ähnlichem auf ihrer Webseite werben.

Da diese Gesetzesänderung auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen ist, setzt der Gesetzgeber auf Aufklärung und Information. Der Onlineshop-Betreiber muss angeben, ob bzw. inwieweit er sicherstellt, dass veröffentlichte Beurteilungen von „echten Käufern“ stammen und auch, ob sämtliche Bewertungen veröffentlicht werden oder nach welchen Regeln bestimmte (meist schlechte) Bewertungen gelöscht werden.

Der Gesetzeswortlaut zwingt nicht den Unternehmer dazu, die Bewertungen als solche generell zu überprüfen. Nimmt er keinerlei Überprüfungen vor und veröffentlicht jede Bewertung, so muss er im Zuge seiner Informationspflicht darauf hinweisen, dass die auf seiner Seite veröffentlichten Bewertungen von ihm nicht überprüft werden.

Die neue Regelung klärt nicht darüber auf, wo und wie die Informationspflichten zu Bewertungen veröffentlicht werden müssen.

Geht man davon aus, dass auch die bisherigen Grundsätze gelten, so wird der Onlineshop-Betreiber seine Bewertungsregeln in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen selbst anbringen müssen. Dafür dürfte es auch genügen, wenn dies über einen typischen Sternchenhinweis erfolgt. Auf der Seite könnte z.B. bei dem Begriff „Kundenbewertungen“ ein „*“ angebracht werden, welches vom Nutzer angeklickt werden kann, wodurch er dann zu den Informationspflichten automatisch verlinkt wird. Im Footer der Webseite könnte dann noch zusätzlich ein neuer Untermenüpunkt „Hinweise zu Bewertungen“ angebracht werden, auf den z.B. bei Anklicken des Sternchens auch verlinkt wird.

3. Ranking von Suchergebnissen

Weitergehende Informationspflichten treffen die Betreiber von Plattformen mit Suchfunktionen. Darunter fallen z.B. Plattformen wie Amazon oder eBay, aber auch Vergleichsportale wie Check24, Verivox oder Idealo. Nicht erfasst sind Suchmaschinen bei reinen Onlineshops sowie allgemeine Suchmaschinen, wie z.B. Google.

Der Betreiber einer solchen Plattform muss nun den Nutzer darüber informieren, in welcher Weise er Rankings der Suchergebnisse vornimmt. Die „Hauptparameter“ für das Ranking sind anzugeben. Die Grenze liegt dort, wo eine Offenlegung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Plattform offenlegen würde.

Die Plattform muss also darüber informieren, ob z.B. Suchergebnisse bevorzugt werden, die dafür ein Entgelt bezahlen. Werden also beim Ranking einer Plattform z.B. Händlerbewertungen, Verkaufszahlen oder Beliebtheit, Rückgabequote etc. verwendet, müsste jedenfalls dies angegeben werden. Der im Gesetzeswortlaut verwendete Betriff „Hauptparameter“ ist allerdings nicht definiert und auch in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert.

In Anbetracht der aber sehr unklaren Formulierungen dürften hier die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren einiges klarstellen müssen.

4. Informationspflichten über Unternehmereigenschaft

Eine neue weitere Informationspflicht betrifft den Hinweis eines Anbieters von Waren oder Dienstleistungen, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, sofern dies nicht sowieso schon klar ist. Eine Pflicht, die daher vor allem an eBay-Händler gerichtet sein dürfte.

5. Informationspflichten bei sog. Produktvarianten

Irreführend ist künftig eine Werbung, bei der eine Ware auf unterschiedlich geografischen Märkten als identisch beworben wird, obwohl sich die Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen voneinander unterscheiden. Kein Kriterium ist die Qualität, sofern es hier keine „wesentlichen Unterschiede“ gibt. Beispiel wäre hier die Füllmenge eines Produktes. Auch hier setzt der Gesetzgeber auf Aufklärung.

6. Verbraucherschadenersatz

Neu und erstmals in das UWG aufgenommen wird ein eigener Schadenersatzanspruch für Verbraucher.

Bislang konnten Schadenersatzansprüche über das UWG nur von Mitbewerbern geltend gemacht werden.

Allerdings kann ein Verbraucher nicht für jede wettbewerbswidrige Handlung oder Werbung einen Schadenersatz einfordern. Ausgeschlossen vom Schadenersatzanspruch sind anspruchsbegründende Normen, die dem Marktverhalten oder dem Mitbewerberschutz dienen (z.B. § 6 UWG, der vergleichende Werbung regelt oder die Fälle des § 4 UWG). Dieser Schadenersatz dürfte daher beschränkt sein auf Verstöße gegen die sog. UGP-Richtlinie (Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, geregelt in § 3 UWG). Der Anspruch ist darüber hinaus auf den Ersatz des sog. Vertrauensschadens beschränkt. Dem Verbraucher wird also nur der Schaden ersetzt, den er erlitten hat, weil er auf eine Werbeaussage eines Unternehmens vertraut hat. Ein Beispiel dafür wäre eine Werbung eines Unternehmens mit besonders günstigen Angeboten in seinem Ladenlokal, ohne dass der Unternehmer die so beworbene Ware bevorratet bzw. ausreichend bevorratet hat, also ein typischer „Anlockfall“. Fährt der Verbraucher in das Ladenlokal und stellt fest, dass die beworbene Ware nicht oder nicht ausreichend vorhanden war, so könnte er als Vertrauensschaden z.B. die Reisekosten erstattet verlangen.

Ob dieser Schadenersatzanspruch für Verbraucher in der Praxis künftig eine große Rolle spielen wird, ist offen, weil der Anwendungsbereich beschränkt und insbesondere auch die Schadenshöhe durch den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt ist.

7. Bußgelder bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften

Neben der individuellen Rechtsdurchsetzung für Verbraucher im Wege des Schadenersatzes gibt es künftig auch die Möglichkeit, dass die dafür zuständige Behörde gegen einen Unternehmer ein Bußgeld verhängen kann. Dies war im UWG nur ausnahmsweise möglich. Der Anwendungsbereich ist nun erweitert worden. Zuständig sein werden wahrscheinlich die jeweiligen Behörden der Bundesländer, wobei noch nicht klar ist, welche Behörde dies sein wird (z.B. Gewerbe- oder Ordnungsamt). Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen durchaus empfindlich hohe und umsatzabhängige Bußgelder festsetzen.

8. Werbung mit Garantien

Neben der Gesetzesreform will ich noch auf ein aktuelles Urteil des EuGH hinweisen, welches sich auch mit den Informationspflichten von Onlinehändlern befasst.

Es ging um die Frage, ob Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder im eigenen Shop Verbraucher über Herstellergarantien informieren müssen. Bei Herstellern oder Händler, die eigene Garantien geben, ist die Rechtslage klar: hier muss auf die Garantiebedingungen hingewiesen werden.

Umstritten war die Frage, ob Händler auch auf Herstellergarantien hinweisen müssen. Muss also ein Händler, der auf Amazon, eBay oder im eigenen Shop z.B. einen Fernseher verkauft, auch auf Garantien des Herstellers hinweisen und auf dessen Garantiebedingungen z.B. verlinken?

Der EuGH (Urt. v. 05.05.2022, AZ C-179/21) entschied, dass ein Onlinehändler nur dann auf eine solche Herstellergarantie und die entsprechenden Bedingungen der Inanspruchnahme hinweisen muss, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an der Information habe, um seine Kaufentscheidung treffen zu können. Ein Interesse des Verbrauchers an der Information sah der EuGH dann als gegeben, wenn die Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Verkaufsangebots darstelle. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Händler die Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument nutze, um sein Angebot im Vergleich zu denen der Mitbewerber als besonders attraktiv darzustellen. Weitere Kriterien für die Beurteilung seien der Inhalt und die allgemeine Gestaltung des Warenangebots. Inwiefern die Erwähnung der Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument von Bedeutung sei oder andere, mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot erwähnt würden, müsse ebenfalls beachtet werden. Liege ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers vor, so müssten neben der Garantiedauer und dem Geltungsbereich auch der Reparaturort, mögliche Beschränkungen der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers angegeben werden.

9. Fazit

Den Onlinehändler treffen also künftig weitere Informationspflichten als ohnehin schon bestehen. Ob dem gesetzgeberischen Ziel der Aufklärung von Verbrauchern damit gedient ist, wenn dem Verbraucher immer mehr und immer umfangreichere Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, darf durchaus bezweifelt werden. Aber Händler sollen die neuen Regelungen umsetzen, weil Verstöße abgemahnt werden können.

Sollten Sie zu dem einen oder anderen Punkt bzw. der Umsetzung Fragen haben, so stehe ich dafür gerne zur Verfügung.

Das neue „digitale Kaufrecht“

Seit dem 1. Januar 2022 sind umfangreiche Änderungen zum Kaufrecht in Kraft getreten. Umgesetzt wurden zwei Richtlinien der EU, die den Verbrauchsgüterkauf innerhalb der EU harmonisieren.

Diese umzusetzenden Richtlinien wurde zum Anlass genommen, auch weitere Änderungen des Kaufrechts vorzunehmen.

Die neuen Vorschriften sind seit dem 01. Januar 2022 in Kraft und betreffen somit Kaufverträge, die ab dem 01. Januar 2022 abgeschlossen worden sind. Eine Rückwirkung auf bereits vor 2022 abgeschlossene Verträge findet nicht statt.

Drei wesentliche Änderungen gibt es:

Zunächst wurde der Begriff des Mangels im Kaufrecht neu definiert und zugunsten des Käufers erweitert.

Sodann wurden Regelungen bei Kaufverträgen mit Verbrauchern, unabhängig davon, ob es sich um den Kauf von „analogen“ Waren oder digitalen Produkten handelt, geändert und die Verbraucherrechte weiter gestärkt.

Schließlich gibt es neue Regelungen zu „digitalen Produkten“ bzw. „Produkten, die digitale Elemente beinhalten“.

Neudefinition des Sachmangels:

Bislang war im Gesetz definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel einer Kaufsache vorliegt. Nun wurde der umgekehrte Weg eingeschlagen: Das Gesetz enthält jetzt eine Definition, unter welchen Voraussetzungen eine Kaufsache mangelfrei ist.

In der Neufassung des § 434 BGB sind drei Voraussetzungen aufgelistet, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Kaufsache mangelfrei ist:

– Die Kaufsache muss den subjektiven Anforderungen entsprechen. Dies ist der Fall, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

– Sodann muss die Kaufsache den objektiven Anforderungen entsprechen. Dies ist der Fall, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, und zwar unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Verkaufskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, und die Beschaffenheit der Kaufsache einer Probe oder eines Kaufmusters entspricht, die der Verkäufer zur Verfügung gestellt hat. Ferner muss das Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- und Installationsanleitung sowie deren Anleitungen übergeben werden, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Schließlich gilt für Kaufsachen, bei denen eine Montage durchzuführen ist, dass die Sache den Montageanforderungen entsprechen muss. Dies ist der Fall, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einen Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

Dies ist eine doch erhebliche Ausdehnung des Mangelbegriffs. So kann also theoretisch ein Mangel vorliegen, wenn die Kaufsache zwar den subjektiven Anforderungen entspricht (also eine Beschaffenheit vereinbart wurde), aber nicht den objektiven Anforderungen, weil die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Produkt gleicher Gattung üblicherweise hat. Oder – und dies könnte hier ein neues Anwendungsfeld eröffnen – öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder „einem anderen Glied der Verkaufskette“ z.B., die in der Werbung abgegeben worden sind, suggerieren eine andere Beschaffenheit. Übertriebene Anpreisungen z.B. in der Werbung könnten dann also zu einem Sachmangel führen, wobei die Werbeaussage noch nicht einmal der Verkäufer selbst getroffen haben muss.

Erschwerend kommt beim Verbrauchsgüterkauf hinzu, dass Beschaffenheitsvereinbarungen nicht formfrei getroffen werden können.

Neue Regeln für den Verbrauchsgüterkauf:

Unabhängig davon, ob es sich bei der Kaufsache um ein „analoges Produkt“ oder um eine „Digitalware“ handelt, wurden die Verbraucherrechte weiter gestärkt:

So sind Gewährleistungsansprüche nicht schon deshalb ausgeschlossen, wenn ein Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Mängel der Kaufsache kannte.

Um Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend zu machen, bedarf es nicht mehr zwingend einer Nachfristsetzung durch den Verbraucherkäufer.

Die Beweislastumkehr in § 474 BGB wurde erweitert. Bislang wurde vermutet, dass ein Mangel vorlag, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache auftrat. Diese Frist wurde nun auf ein Jahr verlängert.

Schließlich wurde die Verjährung ausgedehnt: Nach der neuen Verjährungsvorschrift tritt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Tritt der Mangel am Ende der Gewährleistungsfrist auf, wird die Gewährleistungsfrist damit faktisch um vier Monate auf insgesamt 28 Monate verlängert.

„Digitales Kaufrecht“:

In das Gesetz wurden nunmehr neue Vertragsarten und Rechtsfolgen aufgenommen, die der zunehmenden Digitalisierung Rechnung tragen sollen.

In §§ 327 ff. BGB sind nun „Verbraucherverträge über digitale Produkte“ geregelt. Oberbegriff ist das „digitale Produkt“. Ein digitales Produkt ist entweder ein „digitaler Inhalt“ oder eine „digitale Dienstleistung“.

Digitale Inhalte sind nach der Gesetzesdefinition Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Hierunter fallen z.B. downgeloadete Software, aber auch Film-, Audio- oder Fotodateien. Unter den Begriff der digitalen Dienstleistung fallen Verträge mit Social-Media-Plattformen, Messengerdiensten, Cloud-Lösungen, wie z.B. Dropbox, oder auch die Nutzung von Software in einer Cloud als sog. „Software as a Service“.

In Abgrenzung zu den „Verbraucherverträgen über digitale Produkte“ gibt es im Verbrauchsgüterkaufrecht Bestimmungen für dort so bezeichnete „Waren mit digitalen Elementen“.

Letzteres sind typischerweise Produkte, die mit digitalen Produkten verbunden sind, wie z.B. ein Auto mit Assistenzprogrammen, digitale Haushaltsgeräte, Smarthome-Geräte, aber auch Smartwatches und Smartphones.

Sowohl für Waren mit digitalen Elementen als auch für digitale Produkte gilt ein erweiterter Sachmangelbegriff:

Den Verkäufer trifft nämlich eine Aktualisierungspflicht. Um dieser Aktualisierungspflicht nachzukommen, muss der Verkäufer dem Verbraucherkäufer künftig Aktualisierungen bereitstellen, „die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind“ und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren.

Nicht konkret geregelt ist die Dauer und der Umfang dieser Verpflichtung.

Diese Aktualisierungsdauer muss sich am Erwartungshorizont eines Durchschnittkäufers ausrichten und jeweils die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hier spielt also die typische Lebensdauer der Kaufsache eine Rolle, wobei sich die Besonderheit ergeben kann, dass die Aktualisierungspflicht die eigentliche Gewährleistungsdauer von zwei Jahren überschreitet. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei Verjährung der Gewährleistungsansprüche die Aktualisierung nicht sofort einstellen kann, sondern die Aktualisierungspflicht trifft ihn auch über diese Gewährleistungsdauer hinaus.

Der Umfang der Aktualisierungspflicht erstreckt sich auf solche Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, wobei hierzu auch keine näheren Definitionen im Gesetz enthalten sind.

Erfasst sein dürften damit vor allem Sicherheitsupdates. Wobei gerade bei Software das Update vom Upgrade abzugrenzen ist, was im Einzelfall schwierig sein kann. Sehr wahrscheinlich ist nämlich damit nicht gemeint, dass der Verbraucherkäufer künftig Anspruch auf Funktionserweiterungen hat.

Auch die Abgrenzung, welches Gewährleistungssystem zur Anwendung kommt, kann im Einzelfall schwierig sein.

Sind in einem Auto digitale Assistenzsysteme eingebaut, aber das Auto funktioniert dem Grunde nach auch ohne Assistenzsysteme, so dürfte bei einem Mangel am Auto selbst die Gewährleistung des Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommen, bei einem Mangel des digitalen Assistenzsystems das neue Gewährleistungsrecht für digitale Produkte.

Bei einem Smartphone, bei dem das Betriebssystem nicht funktioniert, also das Produkt als solches ohne diese Software überhaupt nicht funktionsfähig ist, liegt eine Ware mit einem digitalen Element vor, ebenso wenn z.B. die Smartwatch defekt ist.

Hier wird man allerdings in den nächsten Jahren die Rechtsprechung abwarten müssen.

Möglicher Handlungsbedarf für Verkäufer:

Da die erweiterten Vorschriften ausschließlich im Verhältnis zwischen Unternehmerverkäufer und Verbraucherkäufer gelten und die Gewährleistungsansprüche des Verbraucherkäufers immer „seinen“ Verkäufer treffen, sollte ein Verkäufer, der mit Verbrauchern Kaufverträge abschließt, zum einen seine AGB gegenüber Verbrauchern überprüfen und ob sich hier ein Änderungsbedarf ergibt.

Zum anderen sollte er auch gegenüber seinen Lieferanten sicherstellen, dass ein etwaiger Regress dann möglich ist, wenn z.B. ein Verbraucher Gewährleistungsansprüche gegen seinen Händler geltend macht und dieser den Anspruch an seinen Lieferanten weitergeben, also Regress nehmen möchte. Da die strengen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs im Verhältnis zwischen Händler und Lieferant nicht gelten, sollte darauf geachtet werden, dass in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegt wird, dass der Lieferant in solchen Fällen gleichwohl einzustehen hat.

Datenschutz im Internet: TTDSG tritt ab 01.12.2021 in Kraft

Ab 01. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die bereichspezifischen Datenschutzregeln aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) in ein eigenes Gesetz zu überführen und diese den Vorgaben der DSGVO und der sog. ePrivacy-Richtlinie anzupassen.

Einer der Schwerpunkte des neuen Gesetzes ist – bezogen auf den Datenschutz bei Webseiten – die (Neu-)Regelung von Cookies bzw. Cookie-Bannern.

Jeder Internetnutzer kennt die Cookie-Banner, die auf das Setzen sog. Cookies hinweisen. Die wenigsten Nutzer beschäftigten sich auch wirklich mit dem Inhalt der entsprechenden Cookie-Banner und klicken auf „Zustimmen“ oder ähnliche vorformulierte Einwilligungserklärungen, um die Webseite auch nutzen zu können. Gerade auch wegen dieses typischen Nutzerverhaltens waren diverse Gestaltungen von Cookie-Bannern in den letzten zwei bis drei Jahren vermehrt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Das neue TTDSG erlaubt nun explizit den Einsatz sog. „Personal Information Management-Systeme“ (kurz „PIMS“). „PIMS“ ist eine Software, die Nutzern mehr Kontrolle über ihre Daten geben soll. Der Anwender kann mithilfe von „PIMS“ auf seinem jeweiligen Endgerät abspeichern, welche Einwilligungen er erteilen möchte und welche nicht. Es können also Voreinstellungen für die Nutzung von Cookies für alle Webseiten festgelegt werden, so dass nicht auf jeder Webseite eine gezielte Auswahl der zu setzenden Cookies getroffen werden muss. Die Webseite erkennt beim Aufrufen der Webseite das benutzte „PIMS“, so dass der für viele lästige Cookie-Banner erst gar nicht erscheint und weggeklickt werden muss.

Allerdings wird nicht jedes „PIMS“ vom neuen TTDSG akzeptiert. Das Gesetz sieht ein Anerkenntnisverfahren für solche Software vor. Das bedeutet, dass der jeweilige Softwareanbieter eines „PIMS“ künftig ein Anerkennungsverfahren durchlaufen muss. Dieses kann nur erfolgreich durchlaufen werden, wenn bestimmte Anforderungen an das „PIMS“ erfüllt werden: So muss die Software insbesondere wettbewerbsneutral und unabhängig von den Tools sein, für die die Einwilligung erfolgen soll. Das genaue Verfahren dazu soll in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Damit die lästigen Cookie-Banner tatsächlich verschwinden, muss die Bundesregierung also zunächst eine (wirksame) Verordnung erlassen, in der die verschiedenen Voraussetzungen festgelegt werden. Sodann muss es natürlich ausreichend Anbieter solcher Software geben, die auch bereit sind, das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Und schließlich müssen die Nutzer die „PIMS“ auch tatsächlich nutzen. Es dürfte also noch eine Weile dauern, bis die lästigen Cookie-Banner tatsächlich verschwinden.

Sofern kein „PIMS“ eingesetzt wird, enthält das TTDSG die Vorgabe, dass Cookies nur mit Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürfen.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG bestimmt dies explizit. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. § 25 Abs. 2 TTDSG regelt, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn der alleinige Zweck der Speicherung die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder – dies ist die wichtige Ausnahme für die Webseitenbetreiber – die Speicherung von Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Letztgenannte Ausnahme sind die “technisch notwendigen Cookies“.

Dies sind z.B. Cookies, die einen Login auf eine Seite ermöglichen oder die für die Nutzung eines Warenkorbs eines Onlineshops nötig sind. Eine konkrete Definition im Gesetz, wann ein Cookie „unbedingt erforderlich“ ist, findet sich allerdings nicht.

Hier wird es also weiterhin Aufgabe der Gerichte sein, die „unbedingte Erforderlichkeit“ von Cookies zu bestimmen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gehören allerdings Tracking-Cookies, die lediglich Marketingzwecken dienen oder personalisierte Werbung ermöglichen sollen, nicht dazu.

Unzulässige Datenerhebungen von Onlineshops

Laut einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 09.11.2021 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 09.11.2021 die Klage einer Online-Versandapotheke gegen einen Bescheid des Landesdatenschutzbeauftragten von Niedersachsen abgewiesen.

Der Landesdatenschutzbeauftragte beanstandete zweierlei:

Zum einen die Abfrage der Online-Apotheke nach dem Geburtsdatum des Kunden. Zum anderen die Angabe einer Anrede, weil lediglich die Auswahlmöglichkeiten „Herr/Frau“ zur Verfügung standen.

Das Verwaltungsgericht gab dem Landesdatenschutzbeauftragten Recht:

Da es nicht ersichtlich sei, dass das Geburtsdatum für die Abwicklung einer Bestellung notwendig sei, weil diese nicht eine altersspezifische Beratung erforderten, verstoße die Erhebung des Geburtsdatums gegen das in der DSGVO normierte Prinzip der Datenminimierung. Demzufolge bedürfe es einer expliziten Einwilligung des Kunden in die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums, die nicht eingeholt worden sei.

Bezüglich der geschlechterspezifischen Anrede „Herr/Frau“ verständigten sich die Parteien darauf, dass der Onlineshop die zusätzliche Auswahloption „ohne Angabe“ einfügen müsse, woraufhin über diesen Punkt nicht mehr entschieden werden musste.

Auch das Landgericht Frankfurt/Main hatte sich in einem Verfahren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits mit der Frage der gendergerechten Ansprache eines Kunden zu befassen (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2020, Az.: 2-13 O 131/20, openJur 2020, 79049).

In dem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatte eine (so in den Urteilsgründen bezeichnete) „klagende Person“ einen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtverletzung gegen einen Onlineshop geltend gemacht. Wer dort bestellen wollte, musste bei dem Bestellformular ebenfalls die Anrede auswählen, wobei auch hier lediglich die Auswahlmöglichkeiten „Herr“ oder „Frau“ zur Verfügung gestanden hatten. Da die in diesem Verfahren „klagende Person“ eine „nicht binäre Geschlechtsidentität“ besaß, sah sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht bejahte zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, war jedoch der Auffassung, dass darin keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung liege, die einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gewähre, egal, ob dieser Anspruch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder auf Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützt werde. Gleichwohl musste der Onlineshop zumindest einen Teil der Abmahnkosten erstatten.

Onlineshops sollten daher dringend prüfen, ob sie im Rahmen des Bestellprozesses

– > unnötige Daten, wie z.B. das Geburtsdatum, eines Bestellers erheben, obwohl das Geburtsdatum für die Bestellung nicht erforderlich ist

und

-> entweder komplett auf die Auswahl einer Anredemöglichkeit verzichten oder zumindest eine dritte Möglichkeit z.B. „ohne Angabe“ oder „Neutral“ einfügen.

Beide oben genannten Fälle zeigen, dass dies sowohl Ansprüche von potentiellen Kunden wie aber auch vor allem ein Vorgehen von Landesdatenschutzbeauftragten auslösen können.

Urheberechtsverletzung durch eine Schule

Der BGH, Urteil vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20 – „Uli Stein-Cartoon“ musste über einen typischen „Uli Stein“-Fall entscheiden: Ein Cartoon von Uli Stein wurde auf der Webseite einer Schule des Landes Baden-Württemberg von einem verbeamteten Lehrer im Rahmen eines Schulprojekts öffentlich zugänglich gemacht.

Die Agentur, die die Rechte an den Uli Stein Cartoons inne hat, mahnte deswegen ab. Der Schulleiter der betroffenen Schule gab eine Unterlassungserklärung ab, allerdings nur im Namen der Schule und nicht im Namen des Landes Baden-Württemberg.

Der klagende Rechteinhaber war der Meinung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg bestehe. Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Der BGH war anderer Meinung.

Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.“

Mit anderen Worten:

Begeht ein Lehrer an einer Schule einen Fehler, besteht nach Auffassung des BGH die Gefahr, dass alle anderen Lehrer an Schulen des Bundeslandes ebenfalls denselben Fehler begehen werden.

In Rdnr. 38 f. führt der BGH dazu u.a. aus:

„Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg jeweils eigene, individuell gestaltete Internetauftritte betrieben, die nicht zentral und landesweit vom Kultusministerium gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe, spreche gegen die Annahme, es bestehe Wiederholungsgefahr auch für andere Schulen im Verwaltungsbereich der Beklagten.

Die Annahme ist erfahrungswidrig. Wenn es – wie vom Berufungsgericht festgestellt – zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internetauftritte im Geschäftsbereich des Kultusministerium des Beklagten verwaltungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen.“

Eine Art „Sippenhaft“ für alle Schulen des Landes.

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt des Urteils:

Der BGH hielt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einen Streitwert in Höhe von EUR 15.000,00 für angemessen, hinzu käme für den Auskunftsanspruch ein Wert von weniger als EUR 1.000,00, so dass bei der Gebührenrechnung die Wertstufe bis EUR 16.000,00 maßgeblich sei (Rdnr. 48).

4. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag

Am Freitag, den 22.10.2012, und am Samstag, den 23.10.2021, findet der 4. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag des Fortbildungsinstituts der RAK Stuttgart statt. Die Teilnahme ist auch online möglich.

Für Kollegen: die Veranstaltung gilt als Fortbildung für Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, für Urheber- und Medienrecht und für IT-Recht.

Ralf Kitzberger und ich würden uns freuen, wenn sich noch weitere Kollegen anmelden!

Dekompilierung von Software zur Fehlerbehebung

Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021, Az.: C-13/20, entschieden, dass ein Anwender urheberrechtlich geschützte Software dekompilieren darf, um Programmfehler, die die Ablauffähigkeit der Software beeinträchtigten, selbst zu beheben.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einem Softwareanbieter. Beide Parteien konnten sich auf die Bedingungen zur Durchführung der Fehlerbehebung durch den Hersteller nicht einigen. Die Behörde hat dann auf Eigeninitiative das Programm dekompiliert und den Fehler selbst behoben. Wer sich wundert, weil in einem Satz das Wort „Behörde“ und „Eigeninitiative“ vorkommt: Es handelte sich um eine belgische Behörde und das dem EuGH-Verfahren vorausgegangene Verfahren spielte sich in Belgien ab.

Der EuGH gab der belgischen Behörde Recht. Dabei berief sich der EuGH auf die sog. Computerprogramm-Richtlinie der EU aus dem Jahre 1991 (Richtlinie 91/250/EWG). Dort ist u.a. festgeschrieben, dass das Vervielfältigen und Übersetzen von Programmen nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn dies für eine Fehlerbehebung notwendig ist. Der EuGH hat in der aktuellen Entscheidung auch explizit das Dekompilieren und das sog. Reverse Engineering eingeschlossen, da bei urheberrechtlich geschützter Software anders eine Fehlerbehebung nicht möglich sei. Da die entsprechenden Vorgaben aus der Computerprogramm-Richtlinie auch in deutsches Recht (§§ 69c, 69d UrhG) umgesetzt worden sind, hat die Entscheidung des EuGH auch Auswirkungen auf das deutsche Urheberrecht.

Streit um Wahlplakate der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“

Kurz vor der Bundestagswahl hat die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ mit einem Wahlplakat für Aufregung gesorgt: Auf dem Plakat war als Blickfang der Text „Hängt die Grünen!“ aufgedruckt. In deutlich kleineren Buchstaben darunter fand sich folgender Satz: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt“. Das Wahlplakat war dabei in grüner Farbe gehalten.

Die Stadt Zwickau hatte der Partei das Aufhängen dieser Plakate untersagt. Dagegen hat die Partei Widerspruch eingelegt und gleichzeitig vor dem zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 14.09.2021, Az.: 7 L 393/21, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die sog. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Partei wieder hergestellt wird, weswegen die Plakate bis zu einer endgültigen Entscheidung hängenbleiben dürfen, jedoch -als Auflage – ein Abstand von 100 Metern zwischen diesen Plakaten und den Wahlplakaten der Partei „Die Grünen“ gewährleistet sein muss.

Am Montag, den 20.09.2021, wurde bekannt, dass auf Antrag der Partei „Die Grünen“ das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ wegen des Plakats erlassen hat (Beschluss vom 17.09.2021, Az.: 25 O 12449/21). Lt. einschlägigen Medienberichten hat das Landgericht München I die Wahlplakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen!“ vorläufig verboten.

Zwei Gerichte sind also bezüglich ein und desselben Themas zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelangt.

Es stellt sich nun natürlich die Frage: Weshalb? Und welches Gericht hat Recht?

Zunächst einmal unterscheiden sich beide Entscheidungen dadurch, dass unterschiedliche Rechtswege betroffen sind:

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz ging es um eine Verbotsverfügung der Stadt Zwickau und somit um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.

In dem vom Landgericht München I entschiedenen Verfahren war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Partei „Die Grünen“ wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anhängig, auf welches sich auch Parteien in ihrem Wirkungsbereich berufen können. Das Landgericht hat also in einem zivilrechtlichen Verfahren entschieden.

Trotz der unterschiedlichen Rechtswege und auch trotz unterschiedlicher Voraussetzungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. einstweiligen Verfügung im Verwaltungsprozess- bzw. Zivilprozessrecht geht es doch im Kern um ein und dieselbe Frage:

Unter welchen Voraussetzungen darf man einer nicht verbotenen und für die Bundestagswahl zugelassenen – Partei Wahlwerbung verbieten?

Und ob es einem gefällt oder nicht: Solange die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ nicht verboten und sogar zur Bundestagswahl zugelassen ist, kann sie sich auf dieselben Grundsätze und Grundrechte berufen, wie jede andere Partei auch.

Und zum Schutz der Meinungsfreiheit, aber auch zum Schutz des Betätigungsfeldes aller politischen Parteien, hat insbesondere das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich für solche Wahlwerbung weit gezogen, so dass nur unter sehr engen (und strengen) Voraussetzungen Wahlwerbung verboten werden kann.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz, dem vollkommen zu Unrecht aufgrund seiner Entscheidung unterstellt wurde, es sei auf dem rechten Auge blind, hat diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss ausführlich herausgearbeitet. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht Chemnitz war dabei die Frage, welche Rolle die in kleiner gehaltener Schrift angebrachte Unterzeile spielt oder ob es darauf nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dies erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse.

Auch wenn bislang die Entscheidungsgründe der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I noch nicht veröffentlicht worden sind, sondern nur entsprechende Artikel in der Presse, so scheinen die Gerichte in einem Punkt unterschiedlicher Auffassung zu sein:

Während das Verwaltungsgericht Chemnitz der Meinung ist, es komme eventuell auf die Wahrnehmbarkeit der deutlich klein gehaltenen zweiten Zeile auf dem Plakat an und damit auf die Frage, ob das Plakat mehrdeutig sei, scheint das Landgericht München I der Rechtsauffassung zu sein, dass der schlagwortartig hervorgehobene Text „Hängt die Grünen!“ eindeutig und auch als Aufruf zur Begehung von Straftaten zu verstehen sei.

Und vermutlich wird es genau darauf hinauslaufen:

Ist das Plakat der rechtsextremen Partei durch die Unterzeile mehrdeutig zu verstehen, wie z.B. auch Plakate der Satire-Partei „Die Partei“. Oder aber fällt diese Unterzeile nicht ins Gewicht, so dass der gewöhnliche Betrachter das Plakat letztendlich als eine Art Mordaufruf an Politikern einer bestimmten Partei versteht. Ob über diese Sache überhaupt noch irgendwann entschieden werden wird, ist unklar und hängt davon ab, ob die ergangenen Entscheidungen akzeptiert werden oder nicht. Und ein Ziel dürfte die rechtsextreme Partei bereits erreicht haben, nämlich die Erlangung von bundesweiter Aufmerksamkeit.

Update, 21.09.21:

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat auf das Rechtsmittel der Stadt den Beschluss des Verwaltungsgericht Chemnitz aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

„In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass die überwiegende Mehrzahl der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat wahrnehmen, nur die Schriftzüge „HÄNGT DIE GRÜNEN!“, „Wählt Deutsch!“ und „DER DRITTE WEG“ wahrnehmen, wobei der Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nach Größe und Gestaltung eindeutig dominiert und im Gedächtnis bleibt. Die überwiegende Mehrheit wird dagegen den Schriftzug „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ nicht wahrnehmen oder wahrnehmen können. Angesichts dessen, dass die Schriftgröße nur 2 cm beträgt und der Schriftzug nach der grafischen Gestaltung des Plakats – auch durch Textschattierung, die nur einen eingeschränkten Kontrast zum Hintergrund aufweist – zurücktritt, ist er jedenfalls bei zügigem Vorbeifahren im Kraftwagen oder auf dem Fahrrad sowie bei hoher Hängung der Plakate auch für Fußgänger aus einiger Entfernung nicht zu entziffern. Er geht weiter davon aus, dass ein ganz überwiegender Teil der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat sehen, die Aussage auf die Parteimitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen beziehen werden. Mit „Die Grünen“ werden umgangssprachlich und üblicherweise die Partei Bündnis 90/Die Grünen und deren Mitglieder bezeichnet. Nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wird die Farbe Grün „Den Grünen“, also der Partei Bündnis 90/Die Grünen zugeordnet, zumal der Parteinamen selbst die Wortgruppe „Die Grünen“ enthält. Dass die Antragstellerin ebenfalls die Parteifarbe Grün hat, ist in großen Teilen der Bevölkerung nicht bekannt. Die Antragstellerin wird auch nicht umgangssprachlich mit „Die Grünen“ bezeichnet. Dass sich die Aussage deshalb auf die Antragstellerin oder ihre Plakate bezieht, wie sie vorträgt, wird somit für die Mehrzahl der Betrachter nicht klar. Die Aussage ist – jedenfalls ohne den kleingedruckten Zusatz – auch nicht dahingehend mehrdeutig, dass sie sowohl auf die Parteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen als auch auf die Plakate der Antragstellerin bezogen werden wird. Der durchschnittliche Plakatbetrachter wird den Schriftzug nur auf die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, nicht aber auf weitere grün eingefärbte Plakate der Antragstellerin selbst beziehen, weil diese Assoziation ohne die kleingedruckte Erläuterung fernliegend ist, zumal das Anbringen von Wahlplakaten regelmäßig als „Plakate kleben“ oder „Plakate aufhängen“ bezeichnet, aber nicht mit einer Farbe und dem Verb „hängen“ assoziiert wird. Die Formulierung, jemanden „zu hängen“, wird in der Regel dahin verstanden, jemanden aufzuhängen. In einem übertragenen Sinn kann es auch bedeuten, ihn in sonstiger Weise zu schädigen oder herabzuwürdigen.

Vorliegend sind die Plakate geeignet, das psychische Klima aufzuheizen, das Aggressionspotential im sozialen Gefüge zu erhöhen und das politische Klima durch Erzeugung von Hass zu vergiften. Diese Bewertungen drängen sich dem Senat auch vor dem Hintergrund von Geschehnissen in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf, wonach Angriffe auf Gesundheit und Leben politisch Andersdenkender und (Lokal-)Politiker (neben anderen auch der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke im Jahr 2019; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2021 – 5-2 StE 1/20 – 5a -3/20 -, Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2021 v. 28. Januar 2021, juris) tatsächlich verübt wurden, ferner Straftaten mit politisch-religiösen Hintergründen (erwähnt seien die Anschläge von Halle 2019 und Hanau 2020). Auch mit Blick auf diese Ereignisse handelt es sich bei einem Aufruf „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nicht um eine im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmende Aussage, sondern um die Schaffung einer Gefahr für den politischen und gesellschaftlichen Frieden.“

Sehr deutlich