Boris Becker vs. Oliver Pocher und eine juristische Definition von Satire

Das Landgericht Offenburg hatte über einen Rechtsstreit zwischen Boris Becker und Oliver Pocher zu entscheiden (Urteil vom 15.11.2022, Az.: 2 O 20/21).

In der RTL-Sendung „Pocher – gefährlich ehrlich“ im Oktober 2020 wurde ein Beitrag unter dem Slogan „Make Boris rich again“ ausgestrahlt, in dem zu Spenden für Boris Becker aufgerufen wurde, weil über dessen Vermögen in Großbritannien das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die eingesammelten „Spenden“ – ein dreistelliger Betrag – sollten Boris Becker übergeben werden, der jedoch die Annahme des Geldes verweigerte.

Oliver Pocher erfand daher einen „Modepreis“, welcher Boris Becker angeblich zukommen sollte. In der Preistrophäe war das gesammelte Bargeld versteckt, so dass bei der Preisübergabe Boris Becker das Geld übergeben werden sollte. Boris Becker wusste nichts davon.

Boris Becker erhob gegen Oliver Pocher vor dem Landgericht Offenburg eine Klage auf Unterlassung, weil er sich durch den Beitrag und insbesondere durch die Täuschung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

In der vorgenommenen Abwägung entschied das Landgericht jedoch, dass die Kunst- und Meinungsfreiheit, welche Oliver Pocher für sich in Anspruch nehmen konnte, das Persönlichkeitsrecht von Boris Becker überwiege. Denn bei dem Fernsehbeitrag handle es sich um Satire.

Das Landgericht Offenburg hat dabei die (juristische) Definition von „Satire“ sehr gut herausgearbeitet. In Rdnr. 111 des Urteil heißt es:

Jedoch stellt sich die Täuschung des Klägers hinsichtlich der eigentlichen Hintergründe der Preisverleihung als der satirischen Berichterstattung zuzurechnendes Stilmittel dar. Satire arbeitet mit unterschiedlichen Elementen bzw. Stilfiguren, denen gemein ist, dass sie zu Überzeichnungen und Übertreibungen neigen, die typischerweise zu Lasten desjenigen gehen, der Gegenstand der satirischen Darstellung ist. Neben der Übertreibung (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 — 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369-382; BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, juris Rn. 14; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C67) und der Zuspitzung (LG München I, Urteil vom 30.10.2015 – 9 O 5780/16, AfP 2016, 89 (91) sind als weitere Stilmittel der Satire die Ironie (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 30; Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl.2017, B. Persönlichkeitsrechte Rn. 472), die Verfremdung bzw. Verzerrung (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369-382; BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, juris Rn. 14; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C67), der Spott (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004, – 3 U 168/03, juris Rn. 30) und schließlich auch der – gegebenenfalls auch bösartige – Scherz (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 9/15, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 03.06.1986 – VI ZR 102/85, juris Rn. 19, 21) anerkannt. Nachdem es der Satire insoweit wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, werden gerade im Bereich der Satire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oftmals überschritten, wobei eine „Niveaukontrolle“ gleichwohl nicht stattfinden darf (BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn. 43 m.w.N.). Die vorliegende Täuschung des Klägers über die wahren Hintergründe der Preisverleihung ist als Bestandteil der satirischen Berichterstattung anzusehen, hinsichtlich derer sich der Beklagte auf das Grundrecht der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.“

Auch sah das Landgericht kein berechtigtes Interesse von Boris Becker verletzt, weswegen die Unterlassungsklage scheiterte.

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“

Wie bereits am 09.08.2022 berichtet, gibt es derzeit einige Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen bzw. wie ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben darf.

Umweltbezogene Aussagen in Werbebotschaften werden immer wichtiger. Allerdings möchte man sog. Greenwashing verhindern. Unter Greenwashing versteht man den Versuch, sich z.B. durch Geldspenden für ökologische Projekte als besonders umweltbewusst und umweltfreundlich darzustellen.

Das OLG Frankfurt hat sich nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22, ebenfalls dazu geäußert. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann. Deshalb sieht das Gericht eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Fehlt ein solcher aufklärender Hinweis, kann eine Werbung daher irreführend sein. Weil in dem vom OLG entschiedenen Fall ein solcher aufklärender Zusatz fehlte und (wohl unstreitig) bestimmte Emissionsarten, die vom werbenden Unternehmen vorgenommen wurden, nicht kompensiert worden sind, bejahte das OLG in dem entschiedenen Fall eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Informationen zu Herstellergarantien im eCommerce

Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2022, Az.: I ZR 241/19, über die Frage entschieden, ob bzw. unter welchen Umständen ein eCommerce-Händler über Herstellergarantien in seinem Angebot informieren muss.

Das Urteil beendet einen schon seit langem währenden Streit über die Frage, ob ein Online-Händler auch über Garantien von Produkten aufklären muss, die ein Hersteller eines der von ihm verkauften Produkte gewährt. Das OLG Hamm hatte in der Vorinstanz sehr weitgehende Aufklärungspflichten des Online-Händlers angenommen. Nach Revisionseinlegung hat der BGH diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der eine etwas Online-Händler freundlichere Sichtweise eingenommen hat. Nun hat der BGH dazu Stellung genommen.

Nach Auffassung des BGH, basierend auf der Entscheidung des EuGH, muss ein Online-Händler nur dann Details zur Herstellergarantie im eigenen Angebot geben, wenn der Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Wird die Herstellergarantie nur beiläufig erwähnt, muss er keine Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen.

Da im vorliegenden Fall der Online-Händler die Herstellergarantie nicht werbend herausgestellt hatte, war es nicht erforderlich, dass der Händler dazu weitere Angaben machen musste. Der BGH hat daher das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Urteil zum neuen Kündigungsbutton

Das Landgericht Köln hat sich, soweit ersichtlich, als erstes Gericht mit dem seit 01.07.2022 verpflichtenden „Kündigungsbutton“ beschäftigt (LG Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az.: 33 O 355/22).

Das Landgericht hat (wie fast zu erwarten war) sehr verbraucherfreundlich entschieden.

In dem Verfahren ging es darum, dass der Nutzer bei Anklicken des Kündigungsbuttons auch das Kundenkennwort einzugeben hatte, damit er über den Kündigungsbutton online kündigen konnte. Nach Auffassung des Landgerichts ist dies nicht gesetzeskonform. Das Landgericht führt dazu aus:

„Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergl.) eine Kündigung zu erklären (…). Dies ist hier nicht der Fall.“

Zugleich hat das Landgericht entschieden, dass derjenige, der einen Kündigungsbutton von der Eingabe eines Kundenkennworts abhängig macht, auch wettbewerbswidrig handelt.

Unternehmer, die verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton auf die Webseite zu setzen, sollten also darauf achten, dass der Kunde bei einer Kündigung über den Kündigungsbutton nur maximal Name und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls noch Anschrift, angeben muss. Dies hat auch zur Konsequenz, dass der Kündigungsbutton z.B. außerhalb eines geschlossenen Kundenbereichs anklickbar sein muss.

Update: Löschung der Marke „Black Friday“

Bis zum „Black Friday“ ist es nicht mehr lange hin. Und kurz vor Beginn so mancher Werbeaktion gibt es gute Neuigkeiten:

Wie Simon Gall, der Betreiber der Seite blackfriday.de berichtet, hat das Berliner Kammergericht entschieden, dass die Wortmarke „Black Friday“ wegen Verfall (also wegen nicht rechtserhaltender Benutzung) gelöscht werden muss. Das Kammergericht bestätigt damit die Löschung dieser Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits zuvor durch das Bundespatentgericht gelöscht worden waren. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen, so dass der Markeninhaberin nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich ist.

Wie nun ein Anwaltskollege berichtete, hat die Markeninhaberin der Marke „Black Friday“ zwischenzeitlich eine neue Marke zur Anmeldung gebracht, und zwar die Marke „Green Friday Sale“ (Anmeldenummer: 018747010). Die Marke ist angemeldet für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 35, der Anmeldetag ist der 10.08.2022. Ob die Marke allerdings eingetragen wird, ist derzeit noch offen.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ kann auch im Markenrecht gelten

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ hat schon Friedrich Schiller in seinem berühmten Gedicht „Das Lied von der Glocke“ angeraten. Nach dem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 11.10.2022, Az.: 33 O 10784/21) hätten dies nun auch die Parteien im bekannten Streit um die Marke „Spezi“ zwischen den Brauereien Paulaner und Riegele 1974 tun sollen.

1974 hatten die Unternehmen eine Vereinbarung getroffen, wonach Paulaner die Bezeichnung „Spezi“ unter bestimmten Umständen nutzen darf.

Nachdem das „Spezi“ von Paulaner in den letzten Jahren zu einem sehr großen Verkaufserfolg wurde, kündigte Riegele die 1974 getroffene Vereinbarung und bot Paulaner den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages an, allerdings dieses Mal mit der Bezahlung von Lizenzgebühren von Paulaner an Riegele.

Paulaner wies die Kündigung zurück und erhob Feststellungsklage vor dem Landgericht München I.

Erstinstanzlich bekam Paulaner nun Recht:

Riegele wertete die 1974 geschlossene Vereinbarung als Lizenzvertrag. Das Landgericht allerdings ist der Rechtsauffassung, dass es sich bei der 1974 geschlossenen Vereinbarung um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung handelt.

Der – auch hier maßgebliche – Unterschied:

Während Lizenzverträge in der Regel ordentlich kündbar sind, gilt dies nicht für solche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen.

Abgrenzungsvereinbarungen sind im Markenrecht gängig: Kann eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken nicht ausgeschlossen werden, so schließen die jeweiligen Markeninhaber häufig zur Vermeidung von langwierigen Streitigkeiten, insbesondere vor Markenämtern, solche Vereinbarungen ab. In einer solchen Abgrenzungsvereinbarung werden dann die jeweiligen Pflichten der Parteien und die Abgrenzung der jeweiligen Marken zueinander festgehalten.

Das Landgericht legte die 1974 geschlossene Vereinbarung zwischen den Brauereien als eine solche Abgrenzungsvereinbarung aus. Das Landgericht München I entschied, dass solche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen nicht ordentlich kündbar seien. Denn die Schutzdauer eingetragener Marken könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so das Gericht. Mit der Vereinbarung 1974 sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, so das Landgericht weiter. Im Vertrauen auf diese endgültige Beilegung habe dann Paulaner erhebliche Investitionen in den Aufbau der eigenen Marke getroffen.

Ein Grund zur fristlosen Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung aus wichtigem Grund lag nach Auffassung des Landgerichts nicht vor. Das Gericht führt hierzu in seinem Urteil aus:

„Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Ein sehr deutlicher Hinweis des Gerichts auf die eigentliche Motivationslage von Riegele für die Kündigung.

Wer also künftig Abgrenzungsvereinbarungen abschließt, sollte daran denken, dass diese Abgrenzungsvereinbarung ordentlich nicht kündbar ist und „auf ewig“ geschlossen wird. Wer das nicht möchte, müsste dann an den Abschluss eines konkreten Lizenzvertrages denken. bei der Formulierung der Verträge sollte darauf auch entsprechend Wert gelegt werden.

OLG München zu vorvertraglichen Aufklärungspflichten eines Softwareanbieters

Das OLG München (Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 20 U 3236/22) musste in einem Streit zwischen einem Anbieter von Software (hier: Buchungssoftware für Hotels) und einem Kunden über den Umfang und die Reichweite von Aufklärungspflichten eines Softwareanbieters entscheiden.

Die dortige Klägerin bot eine Standardsoftwarelösung für Hotelbuchungen als „Software as a Service“ an. Kurz nach Installation stellte das beklagte Boardinghouse fest, dass die von der Klägerin installierte Software diverse Funktionen, die für die Beklagte wichtig waren, nicht enthielt.

Da trotz Mangelrüge keine Anpassungsarbeiten stattfanden, kündigte die Beklagte und die Klägerin forderte u.a. die Zahlung von Lizenzgebühren.

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung und Begründung derselben durch die Klägerin erließ das OLG München einen Hinweisbeschluss, wonach nach Auffassung des OLG die Berufung unbegründet ist.

Streitig war u.a. die Frage, welche Funktionen die Software zu erfüllen hatte, ein entsprechendes Pflichtenheft oder dergl. gab es nicht.

Das OLG hat im Rahmen des Beschlusses darauf hingewiesen, dass ein Anbieter einer Standardsoftware vor Vertragsschluss selbst zunächst klären müsse, welcher Art des Betrieb sein Kunde führt und welche Anforderungen die Software im Betrieb des Kunden erfüllen soll. Dies gelte auch dann, wenn kein Pflichtenheft vorliege, so das OLG. Denn der Softwareanbieter sei als (einziger) Fachkundiger überhaupt in der Lage, eine solche Aufklärung zu leisten. Sofern der Softwareanbieter dies unterlasse, gehe dies zu seinen Lasten, so das Gericht.

Das Gericht hat also aufgrund der – nach Auffassung des Gerichts einseitigen – Fachkunde eines Softwareanbieters vorvertragliche Aufklärungspflichten konstruiert, und zwar u.a. dahingehend, dass ein Softwareanbieter von sich aus zunächst selbst prüfen muss, ob „seine Software“ überhaupt auf dem System des Kunden lauffähig ist und alle vom Kunden gewünschte Anforderungen erfüllt.

Da auch der Softwareanbieter dafür beweispflichtig ist, dass er diese vorvertraglichen Aufklärungspflichten erfüllt hat, bleibt es einem Softwareanbieter dann – aus seiner Sicht leider – nicht erspart, eine solche vorvertragliche Aufklärung auch sauber zu dokumentieren.

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei sog. Selbstöffnung eines Prominenten

Der BGH musste über einen auf YouTube veröffentlichten Medienbericht über Spekulationen der Presse über eine Beziehung von Luke Mockridge urteilen (BGH, Urteil vom 02.08.2022, Az.: VI ZR 26/21).

2018 wurde in den Medien, u.a. in einem YouTube-Video, über eine Beziehung des Comedian und Moderators Luke Mockridge mit der Comedian und Podcasterin Ines Anioli spekuliert. Auslöser der Spekulationen waren Urlaubspostings beider Personen auf Social-Media-Kanälen, die den Schluss nahelegten, dass sich die beiden zu diesem Zeitpunkt an ein und demselben Ort aufhielten, obwohl beide auf keinem der Postings gemeinsam zu sehen waren.

Zu dem damaligen Zeitpunkt hatten die beiden Prominenten ihre Beziehung noch nicht öffentlich gemacht.

Gegen diese Berichterstattung ging Luke Mockridge vor und ihm wurde zunächst auch Recht gegeben.

Der BGH sah dies allerdings anders.

Da sich Luke Mockridge zuvor bereits selbst in Interviews zu seinen Beziehungen und seinem Privatleben geäußert und er die Postings – in diesem Fall auf Instagram – selbst vorgenommen hatte und weil es auffällige Übereinstimmung seiner Postings und den Postings von Ines Anioli gab, lag, so der BGH, der Schluss nahe, dass sich beide Personen zusammen im Urlaub befanden. Daher sah der BGH das Persönlichkeitsrecht nicht als verletzt an. Auch die Spekulation darüber, ob beide Personen eine Beziehung haben, sei nicht persönlichkeitsrechtsverletzend, weil Luke Mockridge sich zuvor selbst über seine Beziehungen und sein Liebesleben in Interviews geäußert habe. Daher bestand auch ein öffentliches Interesse an dem Privatleben von Luke Mockridge und seinen Beziehungen, weshalb in dem vorliegenden Fall die Pressefreiheit vorgehe, so der BGH.

Dieser Fall beschäftigt sich mit der sog. Selbstöffnung von Prominenten:

Bei der Frage, ob jemand gegen die Presse vorgehen kann, wenn dort über das Privat- und Liebesleben berichtet wird, spielt es eine große Rolle, wie sich diese Person zuvor selbst in den Medien verhalten hat:

Wer Medien „den Blick ins Schlafzimmer“ gewährt, kann sich eventuell später nicht mehr wehren, wenn diese Berichterstattung zum Anlass genommen wird, ausführlich über das Privat- und Liebesleben zu berichten. Wer also gegen eine ausufernde Presseberichterstattung über das Privatleben vorgehen will, muss darauf achten, dass er keine Interviews über sein Privatleben gibt.

Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an andere Amazon-Angebote

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.08.2022, Az.: 14 O 327/21, ein für Onlinehändler, die auch auf Amazon aktiv sind, wenig erfreuliches Urteil gefällt.

Der beklagte Händler hatte sich an ein, von einem Dritten für ein bestimmtes Produkt erstelltes Angebot bei Amazon „angehängt“.

Amazon vergibt für jedes Produkt eine plattformeigene Nummer, sog. ASIN. Derjenige, der ein neues Produkt bei Amazon einstellt, erstellt das Angebot mit Text und Bildern und erhält von Amazon dann eine entsprechende ASIN. Jeder andere Händler, der das identische Produkt ebenfalls verkauft, muss sich an dieses Angebot und an die entsprechende ASIN „anhängen“. Er hat keinen Einfluss auf den Text und die verwendeten Bilder.

In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall wurde der beklagte Händler von einem Fotografen abgemahnt und sodann verklagt, weil in dem Angebot, an welches sich der beklagte Händler angehängt hatte, eine Fotografie verwendet wurde, die dort (wohl) unrechtmäßig eingestellt war.

Der beklagte Händler verteidigte sich in erster Linie damit, dass er auf die Gestaltung des Angebots keinen Einfluss hatte und er, sofern er dieses Produkt verkaufen will, aufgrund der Bedingungen bei Amazon gezwungen ist, sich an das Angebot anzuhängen und dieses auch nicht abändern kann. Des Weiteren legte er dar, dass er versucht hatte, Amazon zu einer Löschung zu bewegen, allerdings vergeblich.

Diese Argumente ließ das Landgericht allerdings nicht gelten und verurteilte den Händler zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten.

Eine automatisierte Erstellung solcher Angebote und das Anhängen an ein von einem Dritten erstelltes Angebot bringe das Risiko von Urheberrechtsverletzungen mit sich, was dem Händler, der sich an ein Angebot anhängt, auch bewusst sei. Auch nutze es nicht, dass der Händler versucht hatte, mit Amazon in Kontakt zu treten, weil dies allenfalls später für die Frage des Verschuldens bei einem Ordnungsmittelantrag beachtenswert sei, so das Landgericht.

Das Oberlandesgericht München hatte 2016 eine andere Rechtsauffassung vertreten (OLG München, Urteil vom 10.03.20216, Az.: 29 U 4077/15, GRUR-RR 2016, 316). Das Landgericht Köln hat in den Entscheidungsgründen explizit darauf abgestellt, dass es eine andere Rechtsauffassung als das Oberlandesgericht München vertritt.

Leider daher sehr unerfreuliche Nachrichten für alle Amazon-Händler:

Das Landgericht Köln urteilt nach dem Motto „Betreten der Amazon-Plattform auf eigene Gefahr“: Wer über Amazon verkauft, weiß, dass so etwas passieren kann.

Allerdings verkennt das Landgericht natürlich die Marktmacht von Amazon und eben, dass Händler schlichtweg darauf angewiesen sind, auch über Amazon zu verkaufen und sich an solche fremde Angebote anzuhängen. es bleibt dem Händler nur die Wahl, sich an ein anderes Angebot anzuhängen, ohne zu wissen, wer das Angebot erstellt hat und ob derjenige auch Nutzungsrechte für die verwendeten Fotos eingeholt hat, oder eben kein Angebot bei Amazon einzustellen.

Nachdem das Oberlandesgericht München 2016 noch günstig für Onlinehändler entschieden hatte, werden solche Fälle künftig vermutlich dazu führen, dass der klagende Urheber, z.B. ein Fotograf, Ansprüche in Köln anhängig machen wird. Er hat hier aufgrund der Tatsache, dass Urheberrechtsverletzungen überall dort bei Gerichten anhängig gemacht werden können, in dessen Gerichtsbezirk die Rechtsverletzung stattfindet, die Wahl verschiedener Gerichtsstände, weil die Urheberrechtsverletzung im Internet, sprich auf Amazon, stattfand. Und natürlich wird ein, von einem fachkundigen Anwalt vertretener Kläger nicht nach München, sondern nach Köln gehen, weil dort für ihn günstig entschieden wird.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die, sofern überhaupt eine ergeht, erst in einigen Jahren ergehen dürfte, ist also das Risiko für Händler, die auf Amazon aktiv sind, wieder gestiegen, zumindest in Fällen von Urheberrechtsverletzungen.

BGH zur Darlegungs- und Beweispflicht bei Unternehmensbewertungen

Für viele Unternehmer sind die Möglichkeiten zur Bewertung des Unternehmens oder von dessen Waren- oder Dienstleistungen ab und zu auch mit Ärger verbunden:

Gerade negative Bewertungen werden häufig von Personen abgegeben, die unter einem Pseudonym bewerten. Und anhand der häufig nur kurzen Bewertungstexte lässt sich für den Unternehmer nicht nachvollziehen, wer konkret die negative Bewertung abgegeben hat. Das ist besonders dann ärgerlich, wenn in der negativen Bewertung Behauptungen aufgestellt sind, die offensichtlich nicht zutreffend sind.

In einem solchen Fall bleibt dann nur das Vorgehen gegen denjenigen, der die Bewertungsplattform betreibt.

Schon vor einigen Jahren hat der BGH für solche Fälle ein Prozedere entwickelt:

Das bewertete Unternehmen muss sich beim Portalbetreiber unter Angabe von konkreten Darlegungen um die Löschung der Bewertung bemühen. Nach Eingang der Beschwerde beim Portalbetreiber hat dieser die Beschwerde an denjenigen, der die Bewertung verfasst hat, weiterzuleiten. Auch wenn kein Name des Bewerters dem Betreiber bekannt war, so ist es bei (fast) allen Portalbetreibern notwendig, dass jedenfalls vom Bewerter eine E-Mail-Adresse hinterlegt wird.

Der Bewerter muss dann aufgefordert werden, innerhalb einer kurzen, aber angemessenen Frist auf die Beschwerde des Unternehmens Stellung zu nehmen. Geht keine Stellungnahme des Bewerters ein, hat der Portalbetreiber davon auszugehen, dass die Beschwerde inhaltlich zutreffend ist und die negative Bewertung muss gelöscht werden.

Geht eine Stellungnahme ein, hat der Portalbetreiber die Stellungnahme an das beschwerdeführende Unternehmen weiterzuleiten, welches wiederum darauf erwidern kann. Nach Erwiderung muss der Portalbetreiber schließlich entscheiden, ob er die Darlegungen des Unternehmens oder des Bewerters für überzeugend hält. Löscht das Portal die negative Bewertung nicht, so hat es ab diesem Zeitpunkt auch für mögliche Ansprüche des bewerteten Unternehmens einzustehen.

Im Rahmen dieses Prozedere stellt sich häufig die Frage, welche konkreten Darlegungen die Beschwerde des bewerteten Unternehmens enthalten muss, wie ausführlich also diese Beschwerde gegenüber dem Portalbetreiber und dem Bewerter begründet sein musste. Diverse Portalbetreiber haben an diese Darlegungslast des Unternehmens durchaus hohe Hürden gestellt.

Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 09.08.2022, Az.: VI ZR 1244/20, erfreulicherweise diese Darlegungslast für Unternehmen vereinfacht:

In dem vorliegenden Fall (hier: Hotelbewertungsportal) reicht nämlich nach Auffassung des BGH die Rüge des bewerteten Unternehmens, einer Bewertung liege kein Gäste- bzw. Kundenkontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist das bewertete Unternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet, so der BGH. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Bewertung konkrete beschreibende Angaben enthalte, die dem bewerteten Unternehmen anhand der konkreten Angaben es ermöglichen, nachzuvollziehen, wer die Person ist, die die Bewertung abgegeben habe. Liegen der negativen Bewertung nur allgemeine abwertende Sätze zugrunde, wie z.B. „Der Service war schlecht“ etc., reicht dies für eine konkrete Identifizierung des Bewertenden nicht aus, so dass für das bewertete Unternehmen es also zunächst genügt, gegenüber dem Portalbetreiber zu behaupten, der Bewerter sei niemals zuvor Kunde beim bewerteten Unternehmen gewesen. Sodann muss das Portal den oben beschriebenen Prozess in Gang setzen.

Eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, die negativ bewertet worden sind.