LG Frankfurt: Wenn KI aus Produktfotos neue Bilder macht

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 eine für Onlinehändler, Hersteller und Agenturen wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktbilder für Kabeldurchführungen bei Photovoltaikanlagen, die auf eBay verwendet wurden. Der Kläger meinte, ein Wettbewerber habe seine Produktfotos mit Hilfe von KI bearbeitet und anschließend für eigene Angebote genutzt. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab.

Worum ging es?

Beide Parteien verkauften Kabeldurchführungen für PV-Anlagen über eBay. Der Kläger hatte eigene Produktbilder verwendet. Später stellte er fest, dass die Beklagte ähnliche Bilder nutzte. Er ging davon aus, dass seine Fotos in ein KI-System hochgeladen und dort so verändert worden seien, dass neue, aber immer noch auf seinen Bildern beruhende Produktbilder entstanden.

Zur Begründung verwies der Kläger unter anderem darauf, dass er sein eigenes Bild selbst in ChatGPT hochgeladen und mit einem Prompt bearbeiten ließ. Das Ergebnis habe dem Bild der Beklagten geähnelt. Daraus leitete er ab, dass auch die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse.

Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Zahlung einer Nutzungsgebühr und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Warum scheiterte die Klage?

Das LG Frankfurt sah keinen Unterlassungsanspruch. Entscheidend waren drei Punkte.

Erstens unterschied das Gericht zwischen einem einfachen Produktfoto und einem Lichtbildwerk. Das tatsächlich fotografierte Bild des Klägers war zwar als einfaches Lichtbild geschützt. Es erreichte aber nach Auffassung des Gerichts nicht die höhere Schutzstufe eines Lichtbildwerks. Es handelte sich um eine sachliche Aufnahme, die vor allem zeigen sollte, wie das Produkt auf einem Dach verwendet wird. Bildausschnitt und Perspektive folgten damit eher dem praktischen Zweck als einer besonderen kreativen Gestaltung.

Das ist für Unternehmen wichtig: Auch einfache Produktfotos sind nicht schutzlos. Ihr Schutzbereich ist aber enger. Je sachlicher und funktionaler ein Foto gestaltet ist, desto eher beschränkt sich der Schutz auf identische oder nahezu identische Übernahmen.

Zweitens konnte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass die Beklagte sein Foto überhaupt als KI-Vorlage benutzt hatte. Dass man mit ChatGPT aus dem eigenen Foto ein ähnliches Ergebnis erzeugen kann, reicht als Beweis nicht aus. Die Beklagte hatte eigene Ausgangsbilder vorgelegt und erklärt, diese selbst angefertigt und mit KI-Werkzeugen überarbeitet zu haben. Für das Gericht war deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, dass tatsächlich das Bild des Klägers verwendet worden war.

Drittens sah das Gericht selbst bei unterstellter Nutzung des klägerischen Fotos keinen Eingriff in dessen Schutzbereich. Die Bilder wiesen zwar Ähnlichkeiten auf. Es gab aber auch deutliche Unterschiede: etwa beim Bildausschnitt, bei der Form und Breite der Aussparung im Dachziegel, bei der Position der Kabel, bei der Anordnung des farbigen Kabels und bei der Farbwirkung der Dachziegel. Das genügte dem Gericht, um anzunehmen, dass das ursprüngliche Lichtbild im neuen Bild nicht mehr hinreichend wiedererkennbar war.

CAD-Bilder sind nicht automatisch Lichtbilder

Besonders praxisrelevant ist auch die Einschätzung des Gerichts zu CAD-Darstellungen. Ein weiteres Bild des Klägers war kein Foto, sondern aus einem CAD-Modell erzeugt worden. Das LG Frankfurt stellte klar: Eine solche CAD-Darstellung ist nicht automatisch als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Denn es fehlt an einer unmittelbaren fotografischen Abbildung eines realen Geschehens.

Ein Schutz kann zwar grundsätzlich als Werk der angewandten Kunst oder als technische Darstellung in Betracht kommen. Dafür muss die Darstellung aber eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Bei einer eher technischen, möglichst originalgetreuen Abbildung zur Veranschaulichung der Montage sah das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.

Für Hersteller, Händler und Produktdesigner bedeutet das: Wer CAD-Renderings, 3D-Visualisierungen oder technische Produktgrafiken nutzt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Bilder denselben Schutz genießen wie Fotografien. Entscheidend ist, ob sich in der Darstellung eine eigene kreative Gestaltung zeigt.

Was bedeutet das für KI-Bilder im Onlinehandel?

Das Urteil ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Produktfotos. Wer ein fremdes Foto in ein KI-Tool hochlädt und daraus ein Bild erzeugt, kann weiterhin Rechte verletzen. Das gilt besonders dann, wenn prägende, geschützte Elemente des Originals übernommen werden und im Ergebnis wiedererkennbar bleiben.

Das Urteil zeigt aber auch: Derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung behauptet, muss sie beweisen können. Eine bloße Ähnlichkeit zwischen Produktbildern reicht nicht. Auch der Umstand, dass sich mit einem KI-Tool aus dem eigenen Bild ein ähnliches Resultat erzeugen lässt, beweist noch nicht, dass der Wettbewerber tatsächlich genau dieses Bild verwendet hat.

Für die Praxis ist das ein erheblicher Punkt. KI kann viele sachliche Produktbilder in einem ähnlichen Stil erzeugen, gerade wenn es um denselben Gegenstand, dieselbe Funktion und einen naheliegenden Blickwinkel geht. Bei technischen Produkten liegt eine gewisse Ähnlichkeit oft in der Natur der Sache.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten die Entstehung ihrer Produktbilder besser dokumentieren. Dazu gehören Originaldateien, Bildserien, Rohdaten, Projektdateien, Zeitstempel, verwendete Prompts und Zwischenschritte bei KI-Bearbeitungen. Wer später Ansprüche durchsetzen oder sich gegen Vorwürfe verteidigen will, braucht eine nachvollziehbare Entstehungskette.

Außerdem lohnt es sich, Produktfotos nicht nur technisch sauber, sondern möglichst individuell zu gestalten. Besondere Perspektiven, Lichtführung, Hintergründe, Arrangements oder wiedererkennbare Bildserien können helfen, den Schutzbereich zu stärken. Rein funktionale Produktfotos bleiben zwar geschützt, sind aber in der Durchsetzung oft schwieriger.

Wer KI für Produktbilder nutzt, sollte möglichst eigene Fotos, eigene Renderings oder lizenzierte Vorlagen einsetzen. Fremde Produktbilder von Wettbewerbern in KI-Tools hochzuladen, ist rechtlich riskant. Das gilt nicht nur wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen, sondern auch wegen Beweisproblemen, Plattformregeln und wettbewerbsrechtlicher Risiken.

Bei CAD-Renderings sollten Unternehmen zusätzlich prüfen, ob ergänzende Schutzrechte in Betracht kommen, etwa Designschutz, Markenrecht oder wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Gerade bei technischen Produkten kann das Urheberrecht allein zu kurz greifen.

Ein wichtiger prozessualer Hinweis

Das Gericht befasste sich auch mit dem Argument, das Hochladen eines Bildes in ein KI-System könne eine Vervielfältigung darstellen. Darüber entschied es aber nicht abschließend. Der Grund: Der Kläger hatte seinen Antrag nicht entsprechend formuliert und außerdem nicht bewiesen, dass die Beklagte sein Bild tatsächlich in ein KI-System eingespeist hatte.

Das zeigt: Bei KI-Fällen kommt es nicht nur auf die materielle Rechtslage an, sondern auch auf eine präzise Antragstellung. Wer gegen KI-gestützte Bildnutzung vorgeht, muss genau überlegen, welche Handlung angegriffen werden soll: das Hochladen, die Bearbeitung, die Veröffentlichung oder die Nutzung des erzeugten Outputs.

Fazit

Das LG Frankfurt stärkt nicht pauschal KI-Nutzer, setzt aber klare Grenzen für urheberrechtliche Ansprüche bei einfachen Produktfotos. Entscheidend bleiben der Schutzumfang des Ausgangsbildes, die Wiedererkennbarkeit geschützter Merkmale und vor allem der Beweis, dass das eigene Bild tatsächlich verwendet wurde.

Für Unternehmer ist die Entscheidung ein Warnsignal in beide Richtungen. Wer eigene Produktbilder schützen will, sollte kreativer gestalten und besser dokumentieren. Wer KI für Produktbilder einsetzt, sollte eigene oder sauber lizenzierte Ausgangsmaterialien verwenden und den Entstehungsprozess ebenfalls dokumentieren.

Gericht: LG Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 27.05.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 347/25

EuGH stärkt Geoblocking beim Urheberrecht – VPN-Umgehung allein führt nicht zur Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 9. Juli 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine richtungsweisende Entscheidung für das europäische Urheberrecht getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Werk, das in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfrei ist, aber in anderen Staaten weiterhin urheberrechtlich geschützt wird, dort über das Internet veröffentlicht werden darf, wenn der Zugang durch Geoblocking auf die Staaten beschränkt wird, in denen kein Urheberrechtsschutz mehr besteht. Dabei musste der EuGH auch klären, welche Bedeutung der Möglichkeit zukommt, ein Geoblocking mittels VPN zu umgehen. Die Entscheidung betrifft zwar das bekannte Werk „Tagebuch der Anne Frank“, die Aussagen reichen jedoch weit darüber hinaus und sind für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten von erheblicher Bedeutung.

Worum ging es?

Hintergrund des Verfahrens war die wissenschaftliche Online-Veröffentlichung der Manuskripte von Anne Frank. Während diese Werke in Belgien bereits gemeinfrei geworden waren, bestand in den Niederlanden aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin Urheberrechtsschutz bis zum Jahr 2037.

Die Betreiber der Internetseite stellten die Manuskripte kostenlos online zur Verfügung, beschränkten den Zugriff jedoch mittels eines modernen Geoblockings auf diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Werke bereits gemeinfrei waren. Nutzer aus den Niederlanden erhielten keinen Zugang. Gleichzeitig wiesen die Betreiber ausdrücklich darauf hin, dass eine Umgehung der Sperre mittels VPN möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne.

Der Anne Frank Fonds war dennoch der Auffassung, bereits die theoretische Möglichkeit, das Geoblocking über ein VPN zu umgehen, führe dazu, dass die Veröffentlichung auch an Nutzer in den Niederlanden gerichtet sei und deshalb dort eine öffentliche Wiedergabe ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorliege.

Die zentrale Rechtsfrage

Nach der InfoSoc-Richtlinie besitzen Urheber das ausschließliche Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Bei einer Veröffentlichung im Internet stellt sich deshalb häufig die Frage, an welche Öffentlichkeit sich das Angebot überhaupt richtet. Das Internet ist grundsätzlich weltweit erreichbar. Dennoch bedeutet dies nicht automatisch, dass jede Veröffentlichung rechtlich an sämtliche Nutzer in allen Staaten gerichtet ist.

Genau diese Abgrenzung musste der EuGH nun erstmals für den Fall unterschiedlich langer Schutzfristen innerhalb der Europäischen Union vornehmen.

Der EuGH: Entscheidend ist die Zielrichtung der Veröffentlichung

Der EuGH stellt klar, dass die Beurteilung nicht allein danach erfolgt, ob ein technischer Zugriff theoretisch möglich ist.

Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, an welche Öffentlichkeit sich die Veröffentlichung tatsächlich richtet. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Betreiber alle vernünftigerweise zu erwartenden und technisch durchführbaren Maßnahmen getroffen hat, um Nutzer aus denjenigen Staaten auszuschließen, in denen das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Hierzu gehören insbesondere wirksame technische Schutzmaßnahmen wie ein zeitgemäßes Geoblocking. Der Gerichtshof betont ausdrücklich, dass das Urheberrecht einerseits einen hohen Schutz der Rechteinhaber gewährleisten müsse, andererseits aber auch die Informationsfreiheit sowie das Interesse an einem funktionierenden Binnenmarkt zu berücksichtigen seien. Zwischen diesen Interessen sei ein angemessener Ausgleich herzustellen.

VPN-Umgehung allein genügt nicht

Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des EuGH zur Umgehung von Geoblocking mittels VPN zu.

Nach Auffassung des Gerichtshofs reicht die bloße theoretische Möglichkeit, eine geografische Sperre über einen VPN-Dienst oder vergleichbare technische Mittel zu umgehen, für sich genommen nicht aus, um eine öffentliche Wiedergabe in dem gesperrten Mitgliedstaat anzunehmen.

Anderenfalls wäre eine rechtmäßige Veröffentlichung eines Werkes in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es bereits gemeinfrei geworden ist, praktisch kaum noch möglich. Da technische Schutzmaßnahmen niemals absolut unüberwindbar sind, würde jede theoretische Umgehungsmöglichkeit dazu führen, dass Veröffentlichungen faktisch unionsweit unterbleiben müssten, solange in einem einzigen Mitgliedstaat noch Urheberrechtsschutz besteht. Dieses Ergebnis lehnt der EuGH ausdrücklich ab.

Absolute Sicherheit verlangt das Urheberrecht nicht

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass das Urheberrecht keine technisch vollkommen unüberwindbaren Sperren verlangt.

Verantwortliche müssen zwar alle angemessenen und nach dem Stand der Technik vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen treffen, um den Zugriff aus geschützten Staaten zu verhindern. Eine hundertprozentige technische Undurchdringlichkeit verlangt das Unionsrecht jedoch nicht.

Damit schafft der EuGH einen praxisnahen Maßstab für grenzüberschreitende Online-Angebote.

Bedeutung weit über den konkreten Fall hinaus

Die Entscheidung betrifft keineswegs nur das Tagebuch der Anne Frank oder literarische Werke.

Ihre Aussagen gelten grundsätzlich für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten. Dazu gehören insbesondere Fotografien, Musikwerke, Filme, Software, Werke der bildenden Kunst, wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie sonstige Sprachwerke und digitale Inhalte.

Gerade bei international tätigen Verlagen, Museen, Bibliotheken, Archiven, Streaming-Anbietern, Softwareunternehmen, Forschungsinstitutionen oder Plattformbetreibern stellt sich häufig die Frage, wie Inhalte veröffentlicht werden können, wenn Schutzfristen innerhalb Europas unterschiedlich lange laufen. Für all diese Fälle liefert der EuGH nun wichtige Leitlinien.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass moderne technische Schutzmaßnahmen im Urheberrecht weiterhin eine erhebliche Bedeutung besitzen. Wer Veröffentlichungen gezielt auf diejenigen Staaten beschränkt, in denen eine Nutzung rechtlich zulässig ist, kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass seine Veröffentlichung nicht an die Öffentlichkeit der ausgeschlossenen Staaten gerichtet ist.

Fazit

Mit seiner Entscheidung schafft der EuGH mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Online-Veröffentlichungen. Wer ein Werk ausschließlich in den Staaten zugänglich macht, in denen es bereits gemeinfrei ist, und hierfür geeignete technische Schutzmaßnahmen wie ein wirksames Geoblocking einsetzt, richtet seine Veröffentlichung grundsätzlich nicht an Nutzer in Mitgliedstaaten, in denen das Werk weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Die bloße Möglichkeit, eine Sperre mittels VPN zu umgehen, führt für sich genommen noch nicht zu einer öffentlichen Wiedergabe in diesem Staat.

Die Bedeutung des Urteils reicht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Die vom EuGH entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für literarische Werke, sondern für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werkarten. Sie werden künftig überall dort eine Rolle spielen, wo Inhalte grenzüberschreitend über das Internet verbreitet werden und unterschiedliche nationale Schutzfristen oder territoriale Nutzungsrechte zu berücksichtigen sind.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Zweite Kammer
Datum: 9. Juli 2026
Aktenzeichen: C-788/24

EuGH: Streaming-Abonnements und das Widerrufsrecht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung für Streamingdienste und digitale Abo-Modelle getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Streaming-Abo als Bereitstellung digitaler Inhalte oder als digitale Dienstleistung einzuordnen ist. Davon hängt ab, ob ein Verbraucher sein Widerrufsrecht schon mit Beginn der Nutzung verlieren kann.

Worum ging es?

Sky Österreich bot Verbrauchern ein Streaming-Abo an. Die Kunden konnten über eine App oder einen Link auf Inhalte zugreifen, die auf Servern von Sky gespeichert waren. Das Angebot umfasste Live-Programme, Inhalte auf Abruf und je nach Lizenz auch zeitlich begrenzte Downloads. Ein Download konnte nur einmal angesehen werden und musste innerhalb von 48 Stunden ab Beginn des Abrufs beendet werden.

Beim Online-Abschluss mussten Kunden eine Klausel akzeptieren. Darin bestätigten sie, dass Sky schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnen dürfe und dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren.

Der Verein für Konsumenteninformation hielt diese Klausel für unzulässig. Aus seiner Sicht ging es nicht um die bloße Bereitstellung digitaler Inhalte, sondern um eine digitale Dienstleistung. Sky Österreich sah das anders und berief sich darauf, dass digitale Inhalte bereitgestellt würden. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage dem EuGH vor.

Warum die Einordnung so wichtig ist

Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Für bestimmte digitale Inhalte gibt es aber eine Ausnahme. Wenn ein Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass die Bereitstellung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er den Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt, kann das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten entfallen.

Diese Ausnahme gilt aber nicht ohne Weiteres für digitale Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen soll der Verbraucher grundsätzlich prüfen können, ob die Leistung seinen Erwartungen entspricht. Deshalb ist die Einordnung für Anbieter digitaler Geschäftsmodelle wirtschaftlich und rechtlich erheblich.

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistung?

Der EuGH stellt klar: Der bloße Zugriff auf digitale Daten reicht nicht aus, um ein Angebot automatisch als digitale Inhalte einzustufen. Auch bei einem Streamingdienst werden zwar Videos, Sendungen oder andere Daten in digitaler Form bereitgestellt. Das ist aber nur der Ausgangspunkt der Prüfung.

Entscheidend ist, ob der Anbieter lediglich bestimmte Inhalte zuverlässig und gegebenenfalls fortlaufend bereitstellt oder ob seine Leistung darüber hinausgeht. Geht das Angebot über den bloßen Zugang zu bestimmten Inhalten hinaus und hat es einen dynamischen Charakter, spricht dies für eine digitale Dienstleistung.

Ein solcher dynamischer Charakter kann insbesondere vorliegen, wenn der Dienst auf das Verhalten des Verbrauchers reagiert. Dazu gehören etwa personalisierte Empfehlungen, Wiedergabelisten, Favoritenlisten, die Nachverfolgung bereits angesehener Inhalte oder andere Funktionen, die beeinflussen, wie der Verbraucher den Dienst nutzt.

Was der EuGH konkret entschieden hat

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Streamingdienst wie der im Verfahren betroffene nicht unter die Ausnahme für digitale Inhalte fällt, wenn das Angebot dynamisch ausgestaltet ist und über die bloße Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgeht.

Das bedeutet nicht, dass jedes Streamingangebot automatisch eine digitale Dienstleistung ist. Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung. Ein einzelner Filmabruf, ein einzelner Download oder ein klar abgegrenztes Pay-per-View-Angebot kann weiterhin anders zu beurteilen sein. Bei einem Abo mit Plattformfunktionen, laufender Aktualisierung, Empfehlungen und nutzerbezogener Anpassung liegt dagegen eine digitale Dienstleistung nahe.

Für Sky Österreich war besonders relevant, dass das Angebot nicht nur aus einzelnen abrufbaren Inhalten bestand. Die Kunden erhielten Zugang zu einer Plattform, deren Angebot aktualisiert werden konnte und die individuelle Empfehlungen aufgrund des Nutzerverhaltens ermöglichte. Damit war der Dienst mehr als die bloße Lieferung einzelner Dateien.

Folgen für das Widerrufsrecht

Die Folge ist klar: Bei einem solchen dynamischen Streaming-Abo kann der Anbieter das Widerrufsrecht nicht allein deshalb ausschließen, weil der Kunde sofort mit der Nutzung beginnt. Eine Checkbox, nach der der Verbraucher schon mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, ist bei solchen Diensten rechtlich riskant.

Der Kunde soll die digitale Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist prüfen können. Gerade bei einem Abo geht es nicht nur darum, einen bestimmten Film oder ein bestimmtes Sportereignis zu konsumieren. Es geht auch darum, ob die Plattform, der Katalog, die Bedienung, die Empfehlungen und die angebotenen Funktionen insgesamt überzeugen.

Anbieter sind nicht schutzlos

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Verbraucher digitale Dienste immer kostenlos nutzen und anschließend folgenlos widerrufen können. Wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Anbieter bereits während der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann ein Wertersatz in Betracht kommen.

Dieser Wertersatz richtet sich nach der bereits erbrachten Leistung im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Für Anbieter ist das wichtig, weil es Missbrauchsrisiken abfedern kann. Besonders bei Sportereignissen, Premieren, Live-Events oder besonders wertvollen Inhalten sollte das Geschäftsmodell so gestaltet sein, dass der Wert der bereits erbrachten Leistung nachvollziehbar berechnet werden kann.

Trotzdem bleibt der zentrale Punkt: Der Wertersatz ersetzt nicht die saubere rechtliche Einordnung des Angebots. Wer eine digitale Dienstleistung anbietet, kann das Widerrufsrecht nicht wie bei digitalen Inhalten automatisch mit dem ersten Klick ausschließen.

Allgemeines Fazit für andere digitale Dienste

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Videostreamingdienste. Sie ist auch für viele andere digitale Geschäftsmodelle relevant.

Musikstreaming, Hörbuch-Flatrates, digitale Lernplattformen, Cloud-Gaming, Fitness-Apps, Mediatheken, Online-Mitgliedschaften, SaaS-Angebote und Plattformdienste sollten prüfen, ob sie bloß einzelne digitale Inhalte bereitstellen oder eine fortlaufende digitale Dienstleistung anbieten.

Je stärker ein Angebot auf eine laufende Nutzung ausgelegt ist, desto eher spricht dies für eine digitale Dienstleistung. Das gilt insbesondere, wenn der Anbieter Nutzerprofile, Empfehlungen, Favoriten, Playlists, Fortschrittsanzeigen, Verlaufsfunktionen, personalisierte Oberflächen, aktualisierte Kataloge oder sonstige Interaktions- und Anpassungsfunktionen bereitstellt.

Anders kann es bei klar abgegrenzten Einzelangeboten sein. Wer einen einzelnen Film kauft, ein E-Book herunterlädt, eine Softwaredatei erhält oder ein einzelnes Pay-per-View-Event bucht, bewegt sich eher im Bereich digitaler Inhalte. Aber auch dann müssen Zustimmung, Belehrung und Bestätigung zum Verlust des Widerrufsrechts sauber gestaltet sein.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Bestellstrecken, Checkboxen, Widerrufsbelehrungen und AGB überprüfen. Besonders kritisch sind pauschale Formulierungen, nach denen der Kunde bei jedem digitalen Angebot mit Beginn der Nutzung automatisch sein Widerrufsrecht verliert.

Sinnvoll ist eine klare Trennung zwischen einzelnen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Ein einzelner Download, ein Pay-per-View-Angebot und ein fortlaufendes Plattform-Abo sollten im Checkout nicht gleich behandelt werden.

Anbieter sollten außerdem dokumentieren, ob der Kunde ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ohne eine solche Erklärung kann es im Widerrufsfall schwierig werden, Wertersatz zu verlangen. Ebenso sollte die Berechnung des Wertersatzes im Geschäftsmodell nachvollziehbar angelegt sein.

Für B2B-Verträge gelten andere Regeln, weil das Verbraucherwiderrufsrecht dort grundsätzlich keine Anwendung findet. Viele Anbieter verkaufen jedoch sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Dann sollte der Bestellprozess klar zwischen beiden Kundengruppen unterscheiden.

Fazit

Der EuGH stellt nicht auf die Technik des Streamings ab, sondern auf die konkrete Leistung des Anbieters. Ein digitaler Dienst ist nicht schon deshalb ein digitaler Inhalt, weil digitale Daten übertragen werden. Entscheidend ist, ob der Anbieter nur bestimmte Inhalte bereitstellt oder ob er eine dynamische Plattformleistung anbietet.

Für Verbraucher stärkt das Urteil das Recht, digitale Abo-Dienste innerhalb der Widerrufsfrist zu prüfen. Für Unternehmen erhöht es den Druck, digitale Geschäftsmodelle rechtlich sauber einzuordnen. Wer dynamische Plattformen, personalisierte Empfehlungen und fortlaufend angepasste Inhalte anbietet, sollte einen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts vermeiden und seine Vertragsgestaltung überprüfen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union, Erste Kammer

Datum: 9. Juli 2026

Aktenzeichen: C-234/25

Parteien: Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation

OLG Köln: Alte Amazon-Bewertungen dürfen nach wesentlichen Produktänderungen nicht weitergenutzt werden

Wer seine Produkte über Amazon vertreibt, sollte Änderungen an seinen Angeboten sorgfältig dokumentieren. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, ein wesentlich geändertes Produkt weiterhin unter derselben Amazon-ASIN anzubieten, wenn dadurch Kundenbewertungen erhalten bleiben, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Händler, die ihre Produkte auf Online-Marktplätzen vertreiben.

Worum ging es?

Zwei Anbieter von Balkon-Solaranlagen standen im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin bot auf Amazon ein Komplettpaket aus Solarmodulen und Wechselrichter an. Nach Auffassung der Antragstellerin war ursprünglich ein Wechselrichter eines Herstellers A Bestandteil des Angebots. Später wurde dieser gegen einen Wechselrichter eines anderen Herstellers ausgetauscht.

Obwohl sich das Produkt in einem wesentlichen Bestandteil geändert hatte, wurde weiterhin dieselbe Amazon-ASIN verwendet. Dadurch blieben sämtliche Kundenbewertungen erhalten, obwohl sich zumindest ein Teil dieser Bewertungen auf das frühere Produkt bezog.

Die Antragstellerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht sah zunächst keinen Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen. Zwar hielt es eine Irreführung für denkbar, verneinte jedoch deren geschäftliche Relevanz. Die wenigen Bewertungen, in denen ausdrücklich der frühere Wechselrichter erwähnt wurde, seien alt und für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht mehr maßgeblich. Außerdem werde auf der Produktseite der aktuell verbaute Wechselrichter korrekt angegeben.

Das OLG Köln widerspricht deutlich

Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung auf.

Nach Auffassung des Senats stellen Kundenbewertungen auf Amazon einen wesentlichen Bestandteil der Produktvermarktung dar. Verbraucher verlassen sich nicht nur auf den Inhalt einzelner Bewertungen, sondern auch auf deren Anzahl. Eine hohe Zahl von Bewertungen vermittelt den Eindruck eines vielfach gekauften und bewährten Produkts.

Werden Bewertungen übernommen, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen, entsteht deshalb eine unzutreffende Vorstellung über die Qualität und Marktakzeptanz des aktuellen Angebots.

Nicht die Amazon-Regeln entscheiden, sondern das Wettbewerbsrecht

Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts.

Das OLG Köln stellt ausdrücklich klar, dass sich die Wettbewerbswidrigkeit nicht daraus ergibt, dass gegen interne Amazon-Richtlinien verstoßen wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Wettbewerbsrecht.

Die Amazon-Vorgaben können zwar ein Indiz dafür sein, wann eine Produktänderung wesentlich ist. Entscheidend bleibt aber die Erwartung der Verbraucher. Ändert sich ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts, dürfen Bewertungen für das frühere Produkt nicht ohne Weiteres auf das neue Angebot übertragen werden.

Der Wechselrichter war ein wesentlicher Bestandteil

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen zentralen Bestandteil einer Balkon-Solaranlage. Er wurde sogar ausdrücklich in der Produktbezeichnung genannt.

Damit lag keine bloße technische oder unwesentliche Änderung vor. Vielmehr handelte es sich um eine Änderung eines wesentlichen Produktmerkmals.

Ob dies auch für vollständig baugleiche Austauschprodukte gelten würde, musste das Gericht ausdrücklich nicht entscheiden.

Die Anzahl der Bewertungen ist kaufentscheidend

Bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung der Bewertungsanzahl.

Nicht nur der Inhalt einzelner Rezensionen beeinflusst Verbraucher. Bereits die bloße Anzahl der Bewertungen stellt nach Auffassung des Senats ein wichtiges Entscheidungskriterium dar.

Mehrere hundert Bewertungen vermitteln Vertrauen und sprechen für ein etabliertes Produkt. Dagegen besitzen Angebote mit nur wenigen Bewertungen regelmäßig eine geringere Überzeugungskraft.

Gerade deshalb ist es irreführend, wenn Bewertungen eines früheren Produkts die Gesamtzahl der Bewertungen eines inzwischen geänderten Angebots künstlich erhöhen.

Sekundäre Darlegungslast des Händlers

Interessant ist außerdem die prozessuale Bewertung.

Die Antragsgegnerin hatte erklärt, sie könne sich an einen Austausch des Wechselrichters nicht erinnern.

Das genügte dem OLG Köln nicht. Ein Unternehmen müsse wissen, welche Produkte es verkauft habe und welche Bestandteile wann geändert worden seien. Deshalb traf die Antragsgegnerin eine sekundäre Darlegungslast. Sie hätte konkret erläutern müssen, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen ließ das Gericht nicht ausreichen.

Praktische Bedeutung für Amazon-Händler

Die Entscheidung reicht weit über Solaranlagen hinaus.

Viele Händler aktualisieren bestehende Amazon-Angebote im Laufe der Zeit, etwa durch neue Komponenten, andere Lieferanten oder technische Verbesserungen. Solche Änderungen sind wirtschaftlich nachvollziehbar.

Sobald sich jedoch wesentliche Produkteigenschaften ändern, besteht das Risiko, dass vorhandene Kundenbewertungen nicht mehr zum aktuellen Produkt passen. Werden diese Bewertungen dennoch weiter genutzt, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Bewertungen ausdrücklich die geänderte Komponente erwähnen. Bereits die Gesamtzahl der übernommenen Bewertungen kann Verbraucher über die tatsächliche Marktakzeptanz des aktuellen Produkts täuschen.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung die Aussagekraft von Kundenbewertungen auf Online-Marktplätzen. Bewertungen dürfen nur dann für ein Angebot genutzt werden, wenn sie sich tatsächlich auf das beworbene Produkt beziehen.

Für Händler bedeutet dies, dass Produktänderungen sorgfältig geprüft werden müssen. Wird ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts ausgetauscht, kann die Weiterverwendung derselben ASIN und der hierdurch übernommenen Bewertungen wettbewerbswidrig sein. Wer Produktpflege auf Amazon betreibt, sollte deshalb nicht nur die Plattformregeln beachten, sondern vor allem die Erwartungen der Verbraucher und die Anforderungen des Wettbewerbsrechts im Blick behalten.

Gericht: Oberlandesgericht Köln

Datum: 18.05.2026

Aktenzeichen: 6 W 30/26

Fundstelle: MIR 2026, Dok. 044

OLG Dresden: Wann wird „Stark nachgefragt“ zum verbotenen Dark Pattern?

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 14. April 2026 eine für Online-Shops, Buchungsportale und Plattformbetreiber wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Hinweise wie „Stark nachgefragt“ oder „Überleg nicht zu lange“ im Buchungsprozess eines Reiseportals bereits unzulässige Dark Patterns sind.

Worum ging es?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte gegen die Invia Travel Germany GmbH, Betreiberin des Reiseportals ab-in-den-Urlaub.de. Beanstandet wurden Hinweise im Buchungsprozess für Pauschalreisen und Hotelangebote.

Auf der Seite erschienen unter anderem Aussagen wie „Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“ und „Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050mal gebucht“. Diese Hinweise waren optisch hervorgehoben, etwa durch rote Schrift, hellrote Balken und ein Piktogramm.

Die Verbraucherzentrale sah darin unzulässige Dark Patterns. Der Vorwurf lautete: Verbraucher würden durch künstlich erzeugten Druck zu einer schnellen Buchung verleitet. Die freie und informierte Entscheidung werde durch Knappheits- und Dringlichkeitseffekte beeinträchtigt.

Die Klage stützte sich auf Art. 25 Abs. 1 Digital Services Act und auf das Wettbewerbsrecht, insbesondere auf das Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen nach § 4a UWG.

Das OLG Dresden wies die Klage ab.

Was sind Dark Patterns?

Dark Patterns sind Gestaltungsmittel auf Websites, Apps oder Plattformen, die Nutzer in eine bestimmte Richtung lenken sollen. Das kann offen werblich geschehen, aber auch subtil über Farbe, Platzierung, Vorauswahl, wiederholte Hinweise oder psychologischen Druck.

Im konkreten Fall sah auch das OLG Dresden durchaus typische Elemente solcher Gestaltungsmuster. Der Hinweis „Stark nachgefragt“ nutzt einen sogenannten Social-Proof-Effekt. Er vermittelt dem Nutzer: Andere interessieren sich gerade auch für dieses Angebot. Das kann die Wahrnehmung beeinflussen, weil Menschen häufig dazu neigen, das Verhalten anderer als Orientierung zu nutzen.

Der Hinweis „Überleg nicht zu lange“ arbeitet mit Knappheit und Dringlichkeit. Er spricht die Sorge an, ein gutes Angebot zu verpassen. Dieser Effekt wird oft als FOMO beschrieben, also als Angst, eine Gelegenheit zu verlieren.

Auch die farbliche Hervorhebung mit roter Schrift und Balken war nach Ansicht des Gerichts nicht neutral. Sie lenkte Aufmerksamkeit auf die Buchungsentscheidung. Das Gericht erkannte also durchaus, dass hier psychologischer Kaufdruck erzeugt wurde.

Entscheidend war aber: Nicht jedes Dark Pattern ist automatisch rechtswidrig.

Warum Art. 25 DSA nicht half

Ein Schwerpunkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen Digital Services Act und klassischem Wettbewerbsrecht.

Art. 25 DSA verbietet es Anbietern von Online-Plattformen, ihre Online-Schnittstellen so zu gestalten, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder in ihrer Fähigkeit zu freien und informierten Entscheidungen maßgeblich beeinträchtigt werden.

Das klingt zunächst nach einem passenden Anknüpfungspunkt. Das OLG Dresden stellte aber auf Art. 25 Abs. 2 DSA ab. Danach gilt das DSA-Verbot nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen. In Deutschland ist diese Richtlinie vor allem im UWG umgesetzt.

Vereinfacht gesagt: Geht es um klassische Werbung gegenüber Verbrauchern zur Förderung des eigenen Absatzes, ist regelmäßig das Wettbewerbsrecht der richtige Prüfungsmaßstab. Der DSA ist dann nicht der zusätzliche Universalhebel gegen jede manipulative Gestaltung im Online-Vertrieb.

Die Reisevermittlung auf ab-in-den-Urlaub.de diente der eigenen Absatzförderung gegenüber Verbrauchern. Deshalb sah das OLG Dresden den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 DSA nicht als eröffnet an.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt. Der DSA bleibt relevant, aber nicht jede beanstandete Online-Gestaltung im Verkaufsprozess wird automatisch nach Art. 25 DSA geprüft. In vielen Fällen entscheidet weiterhin das UWG.

Warum auch das UWG keinen Unterlassungsanspruch trug

Das Gericht prüfte anschließend, ob die Hinweise als aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG unzulässig waren.

Auch hier war das Ergebnis zugunsten des Reiseportals. Zwar erzeugten die Hinweise psychischen Druck. Dieser Druck reichte nach Ansicht des OLG Dresden aber nicht aus, um die Entscheidungsfreiheit eines durchschnittlichen Verbrauchers wesentlich zu beeinträchtigen.

Das Gericht stellte auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und kritischen Nutzer ab. Dieser sei im Internet an Dringlichkeits- und Nachfragehinweise gewöhnt. Gerade im Hotel- und Reisebereich sei Verbrauchern bekannt, dass Verfügbarkeiten dynamisch sind und sich Preise sowie Buchungslagen ändern können.

Außerdem ging es um die Buchung einer Reise mit mehrtägigem Hotelaufenthalt. Bei einer solchen Entscheidung nimmt sich ein durchschnittlicher Verbraucher typischerweise Zeit für Preisvergleich, Auswahl und weitere Buchungsschritte. Das Gericht erwartete daher keine maßgeblich impulshafte Entscheidung allein wegen der beanstandeten Hinweise.

Hinzu kam: Der Hinweis „Stark nachgefragt“ bezog sich auf eine Region, nicht auf ein bestimmtes Hotel. Ein aufmerksamer Nutzer könne das erkennen. Der Hinweis „Überleg nicht zu lange“ lasse zudem weiterhin die Möglichkeit offen, gerade nicht zu buchen. Die Alternative, den Buchungsvorgang abzubrechen oder ein anderes Angebot zu prüfen, sei nicht verdeckt worden.

Damit fehlte es an der erforderlichen Erheblichkeit. Die Hinweise waren aufmerksamkeitsstark und verkaufsfördernd, aber nach Auffassung des Gerichts nicht so drängend, dass sie die Rationalität der Entscheidung verdrängten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung ist keine Freikarte für manipulative Verkaufspsychologie. Sie zeigt aber, dass Gerichte genauer hinsehen müssen: Welche Aussage wird verwendet? Ist sie wahr? Worauf bezieht sie sich? Wie stark wird sie hervorgehoben? Gibt es noch eine echte Auswahl? Wird der Nutzer nur angeregt oder tatsächlich gedrängt?

Für Online-Händler, Reiseportale und Plattformbetreiber ist die wichtigste Botschaft: Nachfrage- und Knappheitshinweise können zulässig sein, wenn sie sachlich zutreffen, transparent eingeordnet werden und den Verbraucher nicht zu einer übereilten Entscheidung drängen.

Gefährlich wird es, wenn mit falscher oder nicht belastbarer Knappheit geworben wird. Wer etwa behauptet, es seien nur noch wenige Zimmer, Plätze oder Produkte verfügbar, muss diese Aussage belegen können. Auch der Bezugsrahmen muss stimmen. Ein Hinweis auf Nachfrage in einer ganzen Region ist etwas anderes als die Aussage, ein ganz bestimmtes Hotelzimmer sei gleich vergriffen.

Ebenfalls riskant sind Gestaltungen, bei denen der Abbruch, die Ablehnung oder die neutrale Alternative versteckt wird. Dazu gehören etwa voreingestellte Zusatzleistungen, kaum auffindbare Ablehnungsbuttons, wiederkehrende Pop-ups nach einer bereits getroffenen Entscheidung oder künstliche Countdowns, die nach Ablauf einfach neu starten.

Das OLG Dresden betont also nicht, dass Dark Patterns harmlos sind. Es sagt nur: Rechtswidrigkeit setzt mehr voraus als psychologische Verkaufsförderung. Es muss eine maßgebliche Beeinträchtigung der freien und informierten Entscheidung hinzukommen.

Praktische Hinweise für Shop- und Plattformbetreiber

Unternehmen sollten Nachfrage- und Dringlichkeitshinweise nur verwenden, wenn die zugrunde liegenden Daten stimmen und intern dokumentiert werden können. Wer mit Zahlen arbeitet, sollte festhalten, aus welchem Zeitraum sie stammen und worauf sie sich beziehen.

Formulierungen sollten klar sein. Wenn sich die Nachfrage auf eine Region bezieht, sollte nicht der Eindruck entstehen, sie beziehe sich auf ein konkretes Hotel oder ein bestimmtes Produkt. Wenn nur ein bestimmtes Kontingent gemeint ist, sollte auch das deutlich werden.

Die Gestaltung darf auffällig sein, sollte aber nicht so gebaut werden, dass der Nutzer praktisch nur noch eine Richtung wahrnimmt. Eine rechtssichere Nutzerführung lässt echte Alternativen sichtbar. Kaufen, Nichtkaufen, Vergleichen und Abbrechen müssen tatsächlich möglich bleiben.

Besondere Vorsicht ist geboten bei Kombinationen mehrerer Druckmittel. Ein einzelner Nachfragehinweis kann zulässig sein. Ein Zusammenspiel aus rotem Warnbalken, Countdown, mehrfacher Pop-up-Aufforderung, voreingestellter Zusatzleistung und schwer auffindbarem Abbruch kann rechtlich anders bewertet werden.

Fazit

Das OLG Dresden liefert eine praxisnahe Einordnung für den Online-Vertrieb. Dark Patterns sind nicht schon deshalb verboten, weil sie psychologisch wirken oder die Aufmerksamkeit auf eine Buchung lenken. Entscheidend ist, ob die Gestaltung die freie und informierte Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers erheblich beeinträchtigt.

Für Unternehmen ist die Entscheidung erfreulich, weil sie Spielraum für werbliche Gestaltung lässt. Zugleich bleibt sie eine Warnung: Wer mit Nachfrage, Knappheit oder Dringlichkeit arbeitet, muss sauber, wahrheitsgemäß und transparent gestalten. Je stärker der Druck, desto größer das Abmahnrisiko.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 14. April 2026
Aktenzeichen: 14 UKl 3/25

LG Frankfurt: Wenn ein ausländischer Instagram-Post deutsches Urheberrecht verletzen kann

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung für Fotografen, Agenturen, Plattformen und alle getroffen, die Fotos im Internet nutzen. Das Gericht befasste sich mit der Frage, wann eine Veröffentlichung auf einem ausländisch geprägten Instagram-Profil trotzdem deutsches Urheberrecht verletzen kann. Im Mittelpunkt standen ein professionelles Architekturfoto, ein international beachteter Social-Media-Account und die Frage, ob ein ausreichender Bezug zu Deutschland besteht.

Worum ging es in dem Fall?

Ein professioneller Architekturfotograf stellte fest, dass eines seiner Fotos auf einem Instagram-Profil veröffentlicht worden war. Das Foto zeigte den Turm des King Abdulaziz City for Science and Technology. Der Account befasste sich vor allem mit Bauprojekten in Saudi-Arabien, hatte mehr als 400.000 Follower und enthielt mehr als 14.000 Beiträge.

Der Beitrag nannte weder den Fotografen noch das beteiligte Architekturbüro. Der Fotograf hatte die Nutzung seines Bildes nicht erlaubt. Er wandte sich deshalb an die Plattformbetreiberin und verlangte die Unterlassung der Nutzung. Die Plattform reagierte jedoch nicht ausreichend. Das Foto war auch später noch abrufbar.

Daraufhin beantragte der Fotograf eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt erließ diese zunächst im Beschlusswege und bestätigte sie später nach Widerspruch der Plattform.

Warum deutsches Urheberrecht überhaupt eine Rolle spielte

Bei Veröffentlichungen im Internet stellt sich häufig die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist. Ein Inhalt kann weltweit abrufbar sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Abrufbarkeit in Deutschland genügt, um deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Das Gericht stellte deshalb auf den sogenannten Inlandsbezug ab. Erforderlich ist ein wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland. Die bloße technische Möglichkeit, einen ausländischen Beitrag in Deutschland aufzurufen, reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Im konkreten Fall sah das Landgericht Frankfurt diesen Inlandsbezug aber als gegeben an. Der Fotograf lebte und arbeitete in Deutschland. Er war international als Architekturfotograf tätig. Das abgebildete Projekt hatte Bezüge zu einem deutschen Architekturbüro. Außerdem richtete sich der Account nicht nur an ein lokales Publikum, sondern an ein international vernetztes Fachpublikum aus Architektur, Bauwirtschaft und Projektentwicklung.

Hinzu kam, dass die Plattform eine Übersetzungsfunktion anbot. Der arabischsprachige Beitrag konnte dadurch auch für deutsche Nutzer verständlich werden. Aus Sicht des Gerichts konnte die Veröffentlichung daher wirtschaftliche Interessen des Fotografen in Deutschland beeinträchtigen.

Warum der ausländische Account nicht entscheidend war

Die Plattform argumentierte, der Account richte sich im Wesentlichen an Nutzer in Saudi-Arabien. Die Beiträge seien überwiegend arabischsprachig und behandelten Bauprojekte in dieser Region. Das Gericht hielt diese Umstände zwar für relevant, aber nicht für ausschlaggebend.

Entscheidend war die Gesamtbetrachtung. Architektur ist bei internationalen Großprojekten nicht rein national organisiert. Architekten, Fotografen, Investoren, Projektentwickler und Fachöffentlichkeit informieren sich weltweit über Projekte. Gerade bei professioneller Architekturfotografie kann die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos deshalb auch dort wirken, wo der Fotograf seinen Markt und seine Kundenbeziehungen hat.

Das Gericht unterschied den Fall auch von Konstellationen, in denen Bilder nur als kleine Vorschaubilder in einer Suchmaschine auftauchen. Hier wurde das Foto selbst in einem Social-Media-Beitrag gezeigt. Es ging also nicht nur um eine beiläufige Auffindbarkeit, sondern um eine sichtbare Veröffentlichung in einem thematisch einschlägigen Umfeld.

Urheberbenennung bleibt ein zentraler Punkt

Der Fotograf wurde in dem Beitrag nicht genannt. Das Landgericht Frankfurt sah darin eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Für Fotografen ist die Namensnennung nicht nur eine Formalität. Sie ist oft ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Sichtbarkeit.

Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie kann die Zuordnung eines Bildes zum Fotografen entscheidend für Folgeaufträge sein. Wer hochwertige Bilder erstellt, lebt nicht nur von einmaligen Honoraren, sondern auch von Reputation. Wird ein Foto ohne Urheberbenennung verbreitet, kann dieser Wert verloren gehen.

Keine Pflicht zur Nutzung des Plattformformulars

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Meldung an die Plattform. Die Plattform meinte, der Fotograf habe keine wirksame Meldung abgegeben. Insbesondere habe er keine ausreichenden Nachweise seiner Rechteinhaberschaft beigefügt.

Das Landgericht Frankfurt sah das anders. Der Fotograf musste nicht zwingend das von der Plattform bereitgestellte Meldeformular verwenden. Entscheidend war, dass seine Meldung ausreichend konkret war. Er hatte mitgeteilt, dass er Urheber des Fotos sei, dass keine Nutzungsrechte eingeräumt worden seien und wo der beanstandete Beitrag abrufbar war.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Fotograf auch nicht bereits mit der ersten Meldung sämtliche Nachweise seiner Rechteinhaberschaft vorlegen. Wenn die Plattform Zweifel hatte, hätte sie diese Zweifel mitteilen müssen. Sie hätte auch beim Accountinhaber nachfragen können, ob dieser zur Nutzung berechtigt war.

Was Plattformen nach einem Hinweis tun müssen

Hostingdienste und Plattformen sind nicht automatisch für jeden fremden Inhalt verantwortlich. Sie können sich grundsätzlich auf Haftungsprivilegierungen berufen. Diese Privilegierung endet aber, wenn sie ausreichend konkret auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen werden und trotzdem nicht angemessen reagieren.

Das Gericht stellte klar: Eine Plattform darf eine konkrete Urheberrechtsmeldung nicht einfach ignorieren. Sie muss prüfen, Rückfragen stellen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Im konkreten Fall hatte die Plattform weder ein Prüfverfahren eingeleitet noch den Beitrag rechtzeitig gelöscht. Deshalb konnte sie sich nicht erfolgreich auf eine Privilegierung berufen.

Für Fotografen ist das praktisch bedeutsam. Eine gut vorbereitete Meldung an die Plattform kann der erste wichtige Schritt sein, um eine Rechtsverletzung zu stoppen. Für Plattformen und Seitenbetreiber zeigt die Entscheidung, dass pauschales Nichtstun nach einem konkreten Hinweis erhebliche rechtliche Folgen haben kann.

Was eine gute Meldung enthalten sollte

Auch wenn das Gericht keine Pflicht zur Nutzung eines bestimmten Formulars angenommen hat, sollten Fotografen und andere Rechteinhaber bei einer Meldung sorgfältig vorgehen.

Die Meldung sollte das betroffene Foto genau beschreiben, die konkrete URL nennen, die eigene Rechteposition erklären und klarstellen, warum die Nutzung rechtswidrig ist. Außerdem sollten Name, E-Mail-Adresse und eine Erklärung enthalten sein, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

In der Praxis ist es sinnvoll, Nachweise beizufügen, auch wenn sie nicht immer zwingend schon mit der ersten Meldung erforderlich sind. Geeignet sind zum Beispiel Originaldateien, frühere Veröffentlichungen mit Urheberbenennung, Auftragsunterlagen, Lizenzverträge, Screenshots oder Rechnungen. Je besser die Rechte dokumentiert sind, desto schwerer kann eine Plattform die Prüfung verzögern.

Warum die bloße Löschung nicht immer reicht

Das Foto war im Laufe des Verfahrens nicht mehr abrufbar. Damit war der Streit aber nicht automatisch erledigt. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Eine bloße Löschung ersetzt regelmäßig keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Das ist für Fotografen wichtig. Wer nur erreicht, dass ein Foto entfernt wird, hat zwar zunächst das sichtbare Problem gelöst. Er hat aber nicht zwingend verhindert, dass das Bild erneut veröffentlicht wird oder dass ähnliche Rechtsverletzungen geschehen. Bei wirtschaftlich wertvollen Fotos kann es deshalb sinnvoll sein, zusätzlich eine Unterlassungserklärung zu verlangen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eilrechtsschutz: Schnelles Handeln bleibt entscheidend

Der Fotograf hatte nach Kenntnis der Veröffentlichung zügig reagiert. Er meldete die Rechtsverletzung bei der Plattform und stellte anschließend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt sah die Dringlichkeit als gewahrt an.

Für Rechteinhaber bedeutet das: Wer eine einstweilige Verfügung erreichen will, darf nicht zu lange warten. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sollte dokumentiert werden. Screenshots, URLs, Abrufdatum, Accountname und Korrespondenz mit der Plattform sollten sofort gesichert werden.

Gerade bei Social-Media-Beiträgen ist schnelles Handeln wichtig, weil Inhalte kurzfristig gelöscht, geändert oder verschoben werden können. Ohne saubere Beweissicherung wird die spätere Durchsetzung oft deutlich schwieriger.

Besonderheit: Zustellung nach Irland

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland. Die Plattform hatte ihren Sitz in Irland. Die Beklagte wandte ein, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden.

Das Landgericht Frankfurt hielt die gerichtliche Zustellung über die europäische Zustellungsverordnung für wirksam. Entscheidend war unter anderem, dass der Antrag auf Auslandszustellung rechtzeitig gestellt worden war und die tatsächliche Zustellung anschließend demnächst erfolgte. Verzögerungen im gerichtlichen Ablauf durften dem Antragsteller nicht ohne Weiteres angelastet werden.

Dieser Punkt ist besonders wichtig bei Verfahren gegen internationale Plattformen. Wer im Eilverfahren gegen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland vorgeht, muss die Zustellung von Anfang an mitdenken. Fehler bei Zustellungsweg, Formblättern oder Übersetzungsfragen können sonst den Erfolg einer einstweiligen Verfügung gefährden.

Allgemeines Fazit für Fotografen und diejenigen, die Fotos nutzen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist vor allem für Fotografen ein wichtiges Signal. Professionelle Fotos sind nicht nur kreative Leistungen, sondern regelmäßig auch wirtschaftlich wertvolle Werke. Wer als Fotograf seine Bilder international verwertet oder für Kunden mit Auslandsbezug arbeitet, kann sich auch gegen Veröffentlichungen auf ausländisch geprägten Social-Media-Accounts wehren, wenn die Nutzung spürbare Auswirkungen in Deutschland haben kann.

Besonders wichtig ist dabei die Urheberbenennung. Wird ein Foto ohne Namensnennung veröffentlicht, kann dies die berufliche Sichtbarkeit des Fotografen beeinträchtigen. Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie ist die Zuordnung zum Fotografen häufig entscheidend für Folgeaufträge und Reputation.

Für diejenigen, die Fotos nutzen, zeigt die Entscheidung die andere Seite: Bilder aus dem Internet dürfen nicht einfach übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn sie auf internationalen Plattformen, ausländischen Accounts oder in fremdsprachigen Beiträgen erscheinen. Wer ein Foto für Social Media, Werbung, Pressearbeit, Websites oder Präsentationen nutzen will, sollte vorher klären, ob die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen.

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass Plattformen nach einem konkreten Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung nicht untätig bleiben dürfen. Fotografen sollten Rechtsverletzungen deshalb sauber dokumentieren und der Plattform möglichst präzise melden. Nutzer fremder Fotos sollten sich dagegen nicht darauf verlassen, dass ein Bild schon deshalb frei nutzbar ist, weil es online verfügbar ist oder bereits von anderen geteilt wurde.

Kurz gesagt: Fotografen sollten ihre Rechte aktiv sichern und durchsetzen. Wer Fotos nutzt, sollte Rechte klären, Urheber korrekt benennen und Nutzungsumfang sowie Lizenzbedingungen dokumentieren. So lassen sich teure Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Verfahren vermeiden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer

Datum: 06.05.2026

Aktenzeichen: 2-06 O 444/25

OLG München: Warum alte Presseberichte keine sichere Quelle für neue Vorwürfe sind

Das OLG München hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung getroffen. Der Fall betrifft einen ehemaligen deutschen Nationaltorwart, über den ein Online-Medium in einem rückblickenden Sportartikel berichtet hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Redaktion schwere Vorwürfe aus jahrzehntealten Presseberichten erneut aufgreifen darf, ohne deren Wahrheit selbst ausreichend zu prüfen.

Die Entscheidung ist weit über den klassischen Pressebereich hinaus relevant. Sie betrifft jeden, der öffentlich über andere Personen oder Unternehmen berichtet, also etwa Medien, Unternehmen, Agenturen, Betreiber von Blogs, Vereine, Verbände und Nutzer sozialer Netzwerke. Die zentrale Botschaft lautet: Wer fremde Behauptungen übernimmt, kann sie sich rechtlich zu eigen machen. Dann reicht es nicht, darauf zu verweisen, dass andere früher dasselbe geschrieben haben.

Worum ging es?

Ein Online-Artikel beschäftigte sich mit lange zurückliegenden Ereignissen aus der Karriere eines früheren Fußballprofis. Der Beitrag schilderte unter anderem, der Spieler sei nach einem vereinsinternen „Tribunal“ aus einem Verein geworfen worden. In diesem Zusammenhang wurden frühere angebliche Aussagen von Mitspielern und eines Funktionärs wiedergegeben. Es ging um schwere Vorwürfe: Der Kläger soll Mitspieler beschimpft, bedroht und psychisch unter Druck gesetzt haben. Außerdem wurde ein drastisches Werturteil eines Dritten über ihn zitiert.

Der Kläger bestritt, dass die zitierten Aussagen so gefallen seien. Er bestritt auch, dass die anderen Personen sich überhaupt so geäußert hatten. Die Beklagten verteidigten den Artikel im Wesentlichen damit, es handle sich um eine retrospektive Sportkolumne. Man habe nur wiedergegeben, was früher bereits in anderen Medien berichtet worden sei.

Das Landgericht München I hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung hatte der Kläger teilweise Erfolg.

Das OLG München untersagt mehrere Aussagen

Das OLG München sah mehrere Passagen der Wortberichterstattung als rechtswidrig an. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, wie ein unvoreingenommener Durchschnittsleser den Artikel versteht. Dabei darf eine einzelne Aussage nicht künstlich aus dem Zusammenhang gelöst werden. Überschrift, hervorgehobene Zusammenfassung und nachfolgender Artikeltext sind gemeinsam zu betrachten.

Gerade dieser Gesamtzusammenhang wurde den Beklagten zum Problem. Der Artikel sprach nicht nur distanziert über frühere Berichte. Er stellte die damaligen Vorwürfe in einen eigenen erzählerischen Zusammenhang, sprach von „Wahrheiten“ und griff die alten Vorwürfe so auf, dass sie für den Leser als eigene Darstellung der Redaktion erschienen.

Das Gericht nahm deshalb kein bloßes Referieren fremder Berichte an. Die Beklagten hatten sich die Aussagen zu eigen gemacht. Damit mussten sie auch für deren Wahrheit einstehen.

Zitate schützen nicht automatisch

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Umgang mit Zitaten. Werden Äußerungen Dritter zitiert, kann zweierlei behauptet werden: Erstens, dass der Dritte dies tatsächlich gesagt hat. Zweitens, je nach Kontext, dass der Inhalt der Aussage zutrifft.

Selbst wenn die zitierte Aussage selbst ein Werturteil enthält, bleibt die Behauptung, der Dritte habe dieses Werturteil geäußert, eine Tatsachenbehauptung. Diese Tatsache muss im Streitfall bewiesen werden können.

Wer also öffentlich schreibt, eine andere Person habe etwas Bestimmtes gesagt, stellt damit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung auf. Ist diese Aussage geeignet, den Betroffenen herabzuwürdigen, muss der Verbreiter im Streitfall beweisen können, dass das Zitat stimmt.

Alte Presseartikel sind kein Wahrheitsbeweis

Besonders deutlich äußert sich das OLG München zur Übernahme alter Presseberichte. Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Berichte anderer Medien richtig sind. Das gilt auch dann, wenn die Berichte viele Jahre alt sind und damals offenbar nicht angegriffen wurden.

Der Umstand, dass ein angeblicher Vorfall rund 30 Jahre zurückliegt, ändert an der Beweislast nichts. Wer eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung verbreitet, muss ihren Wahrheitsgehalt beweisen können. Dass die Beweislage nach langer Zeit schwieriger wird oder einzelne Beteiligte inzwischen verstorben sind, führt nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Redaktion.

Das bedeutet nicht, dass über historische Ereignisse nicht mehr berichtet werden darf. Das Gericht sagt vielmehr: Wer keine gesicherten eigenen Erkenntnisse hat, muss dies deutlich machen. Es ist ein Unterschied, ob ein Artikel schreibt, eine Tatsache stehe fest, oder ob er klar erkennbar erklärt, dass frühere Medienberichte bestimmte Vorwürfe erhoben haben, deren Wahrheit heute nicht gesichert ist.

Keine Rettung durch Verdachtsberichterstattung

Die Beklagten konnten sich auch nicht erfolgreich auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. Diese Grundsätze können eine Berichterstattung über nicht abschließend geklärte Vorgänge rechtfertigen, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, sorgfältig recherchiert wurde und der Betroffene regelmäßig vor Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert wird.

Im konkreten Fall sah das OLG München diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die beanstandeten Passagen wurden nicht nur als Verdacht, sondern als feststehende Tatsachen verstanden. Zudem fehlte es an ausreichender eigener Recherche. Die bloße Bezugnahme auf frühere Presseartikel genügte nicht.

Das ist eine klare Warnung für jede öffentliche Kommunikation: Wer schwerwiegende Vorwürfe veröffentlicht, sollte nicht nur alte Artikel, Forenbeiträge oder Social-Media-Posts sammeln. Erforderlich sind belastbare Quellen, Dokumentation, Nachfrage beim Betroffenen und eine Sprache, die den Stand der Erkenntnisse korrekt abbildet.

Warum die Bildberichterstattung trotzdem zulässig blieb

Der Kläger wollte auch die Verwendung eines Fotos untersagen lassen. Damit hatte er keinen Erfolg. Das OLG München sah das Bild als kontextneutrales Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte an. Es zeigte den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Rolle als Profifußballer und stellte ihn nicht zusätzlich herabwürdigend dar.

Wichtig ist: Die Unzulässigkeit einzelner Sätze in einem Artikel führt nicht automatisch dazu, dass auch ein begleitendes Bild verboten ist. Entscheidend bleibt, ob das Bild selbst berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt und welchen Informationswert es im Zusammenhang mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung hat.

Auch das ist praktisch relevant. Text und Bild sind rechtlich getrennt zu prüfen. Ein zulässiges Bild macht keinen rechtswidrigen Text rechtmäßig. Umgekehrt führt ein teilweise rechtswidriger Text nicht zwingend dazu, dass jede Bebilderung unzulässig wird.

Fazit

Das OLG München stärkt mit der Entscheidung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der erneuten Verbreitung alter, nicht bewiesener Vorwürfe. Zugleich verbietet das Gericht historische Berichterstattung nicht pauschal. Entscheidend ist, ob sauber zwischen gesicherten Tatsachen, fremden Behauptungen, Verdacht und Meinung unterschieden wird.

Die Entscheidung betrifft nicht nur professionelle Medien. Sie ist für alle relevant, die öffentlich kommunizieren: Redaktionen, Unternehmen, Agenturen, Vereine, Verbände, Blogger, Podcaster und Nutzer sozialer Netzwerke. Wer Vorwürfe gegen andere Personen oder Unternehmen verbreitet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass diese Vorwürfe schon irgendwo veröffentlicht wurden. Fremde Berichte ersetzen keine eigene Prüfung.

Für die Praxis bedeutet das: Schwere Vorwürfe gehören vor Veröffentlichung sorgfältig überprüft. Zitate müssen belegbar sein. Unsicherheiten müssen klar erkennbar bleiben. Wer fremde Aussagen übernimmt, sollte deutlich machen, ob er lediglich über eine frühere Berichterstattung berichtet oder ob er den Inhalt selbst als zutreffend darstellt. Andernfalls kann aus einem Rückblick, Kommentar, Blogbeitrag oder Social-Media-Post schnell ein Unterlassungsfall werden.

Gericht: OLG München
Datum: 30.06.2026
Aktenzeichen: 18 U 503/26 Pre e

OLG Koblenz: PV-Werbung und Kundenbewertungen und das UWG

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Photovoltaikanbieter wichtig ist. Im Mittelpunkt stehen zwei Themen, die in der Praxis viele Unternehmen betreffen: die Werbung für handwerkliche Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle und die Verwendung von Kundenbewertungen ohne ausreichende Transparenz.

Das Urteil zeigt damit zweierlei: Wer Leistungen bewirbt, muss die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllen. Und wer mit Bewertungen wirbt, muss klar machen, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit Photovoltaikleistungen. Angeboten wurden unter anderem Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen. Die Werbung vermittelte den Eindruck, dass der Anbieter diese Leistungen mit eigenem Team und aus einer Hand erbringt.

Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdeckerhandwerk noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Zusätzlich beanstandete der Verband die Darstellung von Kundenbewertungen auf der Website. Dort wurden Bewertungen zugänglich gemacht, ohne dass deutlich erklärt wurde, ob und wie geprüft wird, ob diese Bewertungen tatsächlich von echten Kunden stammen.

Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Das OLG Koblenz bestätigte diese Entscheidung.

Erster Schwerpunkt: Photovoltaik als zulassungspflichtiges Handwerk

Das OLG Koblenz stellte klar: Wer Photovoltaikanlagen nicht nur verkauft, sondern Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung anbietet, bewegt sich grundsätzlich im zulassungspflichtigen Handwerk.

Nach Auffassung des Gerichts gehören diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Dachdeckerhandwerks und des Elektrotechnikerhandwerks. Bei PV-Anlagen auf Dächern geht es nicht nur um das Auflegen von Modulen. Es geht auch um Befestigung, Montage, Eingriffe in die Dachkonstruktion und die sichere Verbindung mit dem Gebäude. Auf der elektrotechnischen Seite geht es um Energie- und Gebäudetechnik, elektrische Komponenten, Energiewandlungssysteme und die Inbetriebnahme.

Für das Gericht war entscheidend, dass diese Tätigkeiten in den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen der betroffenen Handwerke eine prägende Rolle spielen. Es handelt sich also nicht um einfache Nebentätigkeiten, die ohne besondere handwerkliche Qualifikation erledigt werden könnten.

Warum die Werbung schon problematisch sein kann

Wichtig ist: Es ging nicht erst um eine mangelhafte Ausführung oder einen Schaden. Bereits die Werbung war wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Wer ein schlüsselfertiges PV-Komplettangebot bewirbt, ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle zu besitzen, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß eingetragenen Handwerksbetrieben. Die Handwerksordnung schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch den fairen Wettbewerb.

Besonders riskant sind Formulierungen wie „alles aus einer Hand“, „eigenes Team“, „Planung bis Wartung“, „schlüsselfertige PV-Anlage“, „Installation durch unser qualifiziertes Team“ oder „keine Subunternehmer“. Solche Aussagen können den Eindruck erwecken, dass der Anbieter sämtliche wesentlichen Tätigkeiten selbst erbringt.

Wer tatsächlich mit eingetragenen Partnerbetrieben oder Subunternehmern arbeitet, muss dies in der Werbung klar und zutreffend darstellen. Ein unklarer oder gegenteiliger Eindruck kann wettbewerbsrechtlich gefährlich werden.

Zweiter Schwerpunkt: Kundenbewertungen als eigenständiges Wettbewerbsrisiko

Genauso wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung: die Kundenbewertungen.

Das OLG Koblenz bestätigte den Unterlassungsanspruch auch deshalb, weil das Unternehmen Kundenbewertungen auf seiner Website zeigte, ohne darüber zu informieren, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Das ist kein Nebenthema. Kundenbewertungen haben im Online-Marketing erhebliche Bedeutung. Viele Verbraucher orientieren sich an Sternen, Erfahrungsberichten und angeblichen Kundenstimmen. Positive Bewertungen können die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen. Genau deshalb verlangt das Wettbewerbsrecht Transparenz.

Wer Bewertungen zugänglich macht, muss klar und verständlich erklären, ob geprüft wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Ware gekauft oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Findet eine Prüfung statt, muss erklärt werden, wie diese Prüfung erfolgt. Findet keine Prüfung statt, darf auch dieser Umstand nicht verschleiert werden.

Was Unternehmen bei Bewertungen offenlegen müssen

Die Pflicht betrifft nicht nur PV-Anbieter. Sie betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das auf seiner Website, in einem Shop, auf einer Plattform oder in sonstigen digitalen Diensten Kundenbewertungen anzeigt.

Praktisch relevant ist insbesondere ein Hinweis dazu,

ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden,

wie eine solche Prüfung erfolgt,

ob nur verifizierte Kunden bewerten können,

ob Bewertungen aus externen Quellen wie Google stammen,

ob Bewertungen unverändert übernommen werden,

ob negative Bewertungen ebenfalls veröffentlicht werden,

ob Bewertungen sortiert, gefiltert oder ausgewählt werden.

Ein pauschaler Bewertungsblock mit fünf Sternen und einigen Kundenzitaten reicht nicht aus, wenn der Nutzer nicht nachvollziehen kann, welchen Aussagewert diese Bewertungen haben. Der Nutzer muss einschätzen können, ob er es mit echten, überprüften Erfahrungen zu tun hat oder lediglich mit ungeprüften Aussagen.

Warum ein späteres Ändern der Website nicht automatisch reicht

Im entschiedenen Fall änderte das Unternehmen seine Website später. Die Quelle der Rezensionen wurde genannt und die Bewertungen waren anklickbar.

Das half der Beklagten jedoch nicht entscheidend weiter. Denn ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß begründet regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. Diese fällt grundsätzlich nicht allein dadurch weg, dass die Website nachträglich geändert wird. In der Regel ist dafür eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Wer erst nach einer Abmahnung seine Website korrigiert, ist damit nicht automatisch aus dem Risiko heraus. Ohne rechtlich ausreichende Reaktion kann der Unterlassungsanspruch weiter bestehen.

Warum Bewertungen rechtlich so sensibel sind

Bewertungen wirken auf den ersten Blick wie unverbindliche Kundenmeinungen. Rechtlich sind sie aber ein starkes Werbemittel. Unternehmen nutzen Bewertungen, um Vertrauen aufzubauen, Kaufentscheidungen zu erleichtern und sich von Mitbewerbern abzuheben.

Gerade deshalb fragt das UWG nicht nur danach, ob einzelne Bewertungen falsch sind. Schon das Verschweigen wesentlicher Informationen über die Herkunft und Prüfung der Bewertungen kann irreführend sein. Der Verbraucher soll nicht selbst erraten müssen, ob es sich um echte, geprüfte Kundenstimmen handelt.

Das gilt besonders für Branchen, in denen Kunden vor der Beauftragung hohe Investitionen tätigen oder ein besonderes Vertrauen in die Fachkunde des Anbieters setzen. Dazu gehören PV-Anlagen, Bauleistungen, Handwerkerleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Coachings, Immobilienleistungen, Online-Shops und digitale Dienstleistungen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten ihre Werbung doppelt prüfen: zum einen auf die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Leistung, zum anderen auf die Transparenz der verwendeten Bewertungen.

Bei handwerklichen Leistungen muss geklärt werden, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was intern tatsächlich gemacht wird, sondern auch, welchen Eindruck die Werbung nach außen vermittelt.

Bei Bewertungen sollte jedes Unternehmen einen klaren Bewertungshinweis verwenden. Dieser Hinweis sollte nicht versteckt werden, sondern in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen oder über einen gut sichtbaren Link erreichbar sein. Der Hinweis sollte verständlich erklären, woher die Bewertungen stammen und nach welchen Regeln sie geprüft, übernommen oder dargestellt werden.

Besondere Vorsicht gilt bei ausgewählten Testimonials, eingebundenen Google-Bewertungen, Bewertungs-Slidern, Sternedurchschnitten, Produktbewertungen, Bewertungswidgets und Aussagen wie „unsere Kunden sind begeistert“. Auch solche Darstellungen können Transparenzpflichten auslösen.

Fazit

Das OLG Koblenz liefert eine Entscheidung mit zwei gleich wichtigen Botschaften.

Erstens: PV-Komplettangebote mit Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung sind grundsätzlich handwerksrechtlich sensibel. Wer solche Leistungen selbst anbietet und ausführt, benötigt regelmäßig die passende Eintragung in die Handwerksrolle.

Zweitens: Kundenbewertungen dürfen nicht einfach als Vertrauenselement auf die Website gesetzt werden. Wer Bewertungen zeigt, muss transparent machen, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Diese Pflicht betrifft nicht nur Photovoltaikanbieter, sondern nahezu jedes Unternehmen, das online mit Bewertungen wirbt.

Für Unternehmer bedeutet das: Website, Werbeaussagen, Leistungsbeschreibung, Subunternehmermodelle und Bewertungsdarstellung sollten rechtlich aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Kosten.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Koblenz
Datum: 2. Juni 2026
Aktenzeichen: 9 U 1015/25

OLG München: Wenn die Rechtekette wichtiger wird als der Upload

Das OLG München hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine für Plattformen, Rechteinhaber und Medienunternehmen wichtige Entscheidung zum Urheberrecht im digitalen Raum getroffen. Es ging um Filmclips, die Nutzer auf TikTok hochgeladen hatten, um Lizenzverhandlungen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und um die Frage, wann eine Plattform für fremde Inhalte haftet.

Der Fall zeigt sehr deutlich: Wer gegenüber einer Plattform Rechte geltend macht, muss nicht nur behaupten, Rechteinhaber zu sein. Er muss seine Rechtekette so klar darlegen, dass die Plattform nachvollziehen kann, ob der Anspruchsteller die notwendigen Rechte tatsächlich einräumen oder durchsetzen darf.

Worum ging es?

Ein Berliner Medienunternehmen machte gegen die Betreiberin von TikTok Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Betroffen waren mehrere Kurzfilme, die nach dem Vortrag der Klägerin ohne Zustimmung auf der Plattform abrufbar gewesen sein sollen.

Das Landgericht München I hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Plattform ging dagegen in Berufung. Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Plattform war grundsätzlich ein Diensteanbieter

Das OLG München stellte nicht in Abrede, dass die Plattform als Diensteanbieter im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes einzuordnen war. Auch sah das Gericht öffentliche Wiedergaben der Filmproduktionen, weil Nutzer entsprechende Videos hochgeladen hatten und die Plattform diese Inhalte öffentlich zugänglich machte.

Damit war die Sache aber nicht entschieden. Entscheidend war die weitere Frage, ob sich die Plattform auf die gesetzliche Enthaftung berufen konnte. Das ist möglich, wenn sie ihre Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Keine automatische Haftung während unklarer Lizenzverhandlungen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Lizenzobliegenheit. Plattformen müssen sich nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich um Lizenzen bemühen. Das bedeutet aber nicht, dass sie mit jedem Anspruchsteller sofort umfassende Lizenzverhandlungen führen müssen.

Das OLG München betont: Wenn ein Unternehmen mit einer Lizenzierungsanfrage an eine Plattform herantritt, muss es seine Berechtigung nachvollziehbar darlegen. Die Plattform muss prüfen können, ob der Anspruchsteller die Rechte wirklich aus einer Hand einräumen kann. Dazu gehört insbesondere eine klare Rechtekette.

Im konkreten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Klägerin pauschal behauptete, sie halte weltweite und exklusive Online-Rechte. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Plattform daraus nicht erkennen, wann, von wem und auf welcher vertraglichen Grundlage die Klägerin die Rechte erworben haben wollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin zu Beginn der Verhandlungen Rechte behauptete, die sie zu diesem Zeitpunkt nach der Bewertung des Gerichts noch nicht innehatte.

Rechtsdurchsetzung ist nicht dasselbe wie Rechteeinräumung

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fragen: Darf ein Unternehmen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Und darf es der Plattform Nutzungsrechte einräumen?

Das OLG München trennt diese Punkte deutlich. Eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Ermächtigte auch berechtigt ist, Nutzungsrechte an die Plattform zu lizenzieren. Ebenso genügt ein einfaches Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres, um weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Für Medienunternehmen, Agenturen, Produzenten und Lizenzhändler ist das ein Hinweis. Verträge müssen präzise regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind, für welche Plattformen sie gelten, ob die Rechte exklusiv oder einfach eingeräumt werden und ob der Lizenznehmer seinerseits weitere Rechte vergeben darf.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform Referenzdateien übermittelt. Daraus leitete sie ab, die Plattform habe Inhalte sperren müssen. Das OLG München sah das anders.

Nach der Entscheidung reicht die bloße Übermittlung von Referenzdateien nicht zwingend aus. Es muss klar sein, dass damit eine Sperrung oder Entfernung verlangt wird. Im konkreten Fall erfolgte die Übermittlung aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Lizenzanfrage. Ein eindeutiges Blockierungsverlangen konnte das Gericht daraus nicht ableiten.

Auch bei später übermittelten Links sah das Gericht kein ausreichend klares Löschungsverlangen. Zwar waren konkrete Inhalte benannt. Die E-Mail war aber Teil anwaltlicher Korrespondenz in laufenden Verhandlungen. Zudem hatte die Plattform die betroffenen Links am 11. August 2022 gesperrt. Eine starre Wochenfrist gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sperrung unter den Umständen des Einzelfalls unverzüglich erfolgt.

Qualifizierte Blockierung muss klar verlangt werden

Neben der einfachen Sperrung einzelner Inhalte gibt es die qualifizierte Blockierung. Dabei soll die Plattform bestmöglich sicherstellen, dass ein bestimmtes Werk nicht nur aktuell, sondern auch künftig nicht erneut verfügbar wird.

Auch hier stellt das OLG München hohe Anforderungen an die Klarheit des Verlangens. Wer eine solche qualifizierte Blockierung erreichen will, muss dies deutlich machen und die dafür erforderlichen Informationen liefern. Referenzdateien können dafür wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht das klare Verlangen, das konkrete Werk nun und künftig zu sperren.

Im entschiedenen Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem solchen eindeutigen qualifizierten Blockierungsverlangen. Außerdem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzdateien noch nicht ausreichend als berechtigter Rechteinhaber ausgewiesen.

Spätere Uploads waren ein neuer Sachverhalt

Interessant ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass später erneut Inhalte auf der Plattform verfügbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese späteren Uploads aber nicht als denselben Streitgegenstand.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Das sei kein einheitlicher Dauersachverhalt. Für Rechteinhaber bedeutet das: Neue Uploads müssen sauber dokumentiert und prozessual richtig eingeführt werden. Es genügt nicht immer, pauschal auf eine fortdauernde Verfügbarkeit des Werks auf der Plattform zu verweisen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Rechteinhaber sollten vor einer Lizenzanfrage, Abmahnung oder Plattformmeldung ihre Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind eine vollständige Rechtekette, klare Angaben zu Werk, Rechteinhaber, Lizenzumfang, Gebiet, Zeitraum, Plattformen und Unterlizenzierungsrechten.

Wer eine Löschung verlangt, sollte das ausdrücklich formulieren. Wer eine zukünftige Sperre über Referenzdateien erreichen will, sollte klar ein qualifiziertes Blockierungsverlangen stellen. Dabei sollte der vorgesehene Meldeweg der Plattform genutzt und der gesamte Vorgang beweissicher dokumentiert werden.

Unklare Schreiben können im Prozess teuer werden. Denn das Gericht kann sie später nicht als Löschungsverlangen werten, sondern nur als Teil allgemeiner Verhandlungen.

Fazit

Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller seine Rechtekette nachvollziehbar darlegt und ob gegenüber der Plattform ein klares, rechtlich verwertbares Verlangen formuliert wurde.

Für Rechteinhaber bedeutet das mehr Sorgfalt bei Rechteketten und Meldungen. Für Plattformen bedeutet es, dass sie ihre Prozesse dokumentieren und auf klare Hinweise reagieren müssen. Der Fall zeigt: Im Plattform-Urheberrecht entscheidet nicht nur das geschützte Werk, sondern häufig die Qualität der Kommunikation und der Nachweise.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 6 U 812/24 e

OLG Köln zu Bewertungsportalen: Warum Hinweise auf gelöschte Bewertungen stehen bleiben dürfen

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 12. Juni 2026 eine für Ärzte, Freiberufler und Unternehmen wichtige Entscheidung zu Online-Bewertungen getroffen. Ein Bewertungsportal durfte in einem Unternehmenseintrag anzeigen, dass in den vergangenen zwölf Monaten mehrere Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Der betroffene Arzt konnte sich dagegen weder mit Datenschutzrecht noch mit dem Argument einer rufschädigenden Wirkung durchsetzen.

Worum ging es?

Ein Arzt war mit seiner Praxis auf einem Online-Bewertungsportal gelistet. In seinem Profil erschien im Bereich der Rezensionen ein Hinweis, dass sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden seien.

Der Arzt wollte diesen Hinweis löschen lassen. Er hatte die entfernten Bewertungen nach seinem Vortrag nicht mit dem ausdrücklichen Vorwurf der Diffamierung angegriffen, sondern jeweils damit, dass kein echter Patientenkontakt bestanden habe. Aus seiner Sicht entstand durch den Hinweis ein falscher Eindruck: Nutzer könnten meinen, er habe mehrere Bewertungen als diffamierend beanstandet oder versuche besonders häufig, unliebsame Kritik entfernen zu lassen.

Das Landgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Auch die sofortige Beschwerde zum OLG Köln blieb ohne Erfolg.

Warum war der Hinweis datenschutzrechtlich relevant?

Das OLG Köln stellte zunächst klar: Die Information über die Anzahl entfernter Bewertungen ist ein personenbezogenes Datum, wenn sie sich auf eine namentlich genannte Person und deren Praxis bezieht. Das Portal verarbeitet dieses Datum, indem es die Information speichert und Nutzern anzeigt.

Damit war die DSGVO anwendbar. Der Arzt konnte sich grundsätzlich auf Art. 17 DSGVO berufen. Diese Vorschrift kann nicht nur einen Löschungsanspruch begründen, sondern in bestimmten Fällen auch einen Anspruch darauf, dass dieselben Daten künftig nicht erneut veröffentlicht werden.

Entscheidend war aber, ob die Verarbeitung rechtswidrig war. Genau das verneinte das OLG Köln.

Der Begriff Diffamierung durfte weit verstanden werden

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob der Hinweis sachlich richtig war. Der Arzt hatte die Bewertungen löschen lassen, weil aus seiner Sicht kein echter Patientenkontakt bestand. Das Bewertungsportal ordnete solche Beschwerden in die Kategorie Diffamierung ein.

Das OLG Köln hielt das für zulässig. Der Begriff Diffamierung wurde auf der Plattform näher erläutert. Aus dem verlinkten Informationstext ergab sich, dass darunter auch Fälle fallen können, in denen ein Unternehmen oder Freiberufler geltend macht, der Bewertende sei gar kein Kunde oder Patient gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der durchschnittliche Nutzer den Hinweis daher nicht so, dass der Arzt selbst ausdrücklich den Begriff Diffamierung verwendet hat. Vielmehr erkennt der Nutzer, dass das Portal eine eigene Sammelkategorie nutzt, in die mehrere Arten von Beschwerden eingeordnet werden.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt: Nicht jede rechtlich ungenaue oder weit gefasste Plattformkategorie ist automatisch falsch oder irreführend. Entscheidend ist, wie der durchschnittliche Nutzer den Hinweis im Gesamtzusammenhang versteht.

Warum der verlinkte Erklärungstext eine Rolle spielte

Der Arzt wollte sich unter anderem darauf stützen, dass der eigentliche Hinweis für sich genommen missverständlich sei. Das OLG Köln berücksichtigte jedoch auch den verlinkten Informationstext der Plattform.

Das Gericht unterschied den Fall von klassischen Wettbewerbsfällen mit irreführenden Blickfangangaben. Hier ging es nicht um eine Werbung, bei der ein falscher erster Eindruck erst am Ende eines langen und unübersichtlichen Textes korrigiert wird. Vielmehr war der Link zum Erklärungstext klar auf den Hinweis bezogen. Der Nutzer konnte also erkennen, wo die Plattform erläutert, was sie mit Diffamierung meint.

Für Plattformbetreiber bedeutet das: Transparenzhinweise sollten nicht isoliert stehen. Wenn ein Begriff mehrere Fallgruppen umfasst, muss die Erklärung leicht auffindbar, klar zugeordnet und verständlich formuliert sein.

Berechtigtes Interesse des Portals und der Nutzer

Das OLG Köln bejahte außerdem ein berechtigtes Interesse des Bewertungsportals und seiner Nutzer. Das Portal wollte transparent machen, dass Bewertungen entfernt wurden und dass es auf Beschwerden reagiert. Nutzer können diese Information bei der Einordnung des Bewertungsbildes berücksichtigen.

Gerade bei Bewertungsportalen ist die Durchschnittsnote oft nur ein Teil des Gesamtbildes. Ob und in welchem Umfang Bewertungen gelöscht wurden, kann für Nutzer relevant sein, wenn sie die Aussagekraft eines Profils einschätzen. Ein Unternehmen, bei dem mehrere Bewertungen entfernt wurden, steht aus Nutzersicht anders da als ein Unternehmen, bei dem keine Bewertungen beanstandet wurden. Das heißt nicht, dass das Unternehmen falsch gehandelt hat. Es ist aber eine Zusatzinformation zur Bewertungshistorie.

Das Gericht sah den Transparenzzweck daher als berechtigt an. Der Hinweis war aus Sicht des OLG Köln auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen.

Kein überwiegendes Interesse des Arztes

Der Arzt hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, nicht durch einen solchen Hinweis in ein schlechtes Licht gerückt zu werden. Dieses Interesse überwog nach Auffassung des OLG Köln aber nicht.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Hinweis nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betraf. Wer selbständig tätig ist und Leistungen für die Öffentlichkeit anbietet, muss eher damit rechnen, dass sein berufliches Verhalten öffentlich beobachtet und bewertet wird. Hinzu kam, dass der Hinweis sachlich formuliert war. Er enthielt keine direkte Kritik am Arzt und keinen Vorwurf, er habe sich unredlich verhalten.

Auch die Darstellung im Profil war für das Gericht wichtig. Der Hinweis erschien nicht prominent in der Übersicht, sondern erst im Bereich der Rezensionen. Von einer Bloßstellung konnte deshalb keine Rede sein.

Fazit

Das OLG Köln stärkt die Transparenz auf Bewertungsportalen. Die bloße Tatsache, dass ein Hinweis für ein Unternehmen unangenehm sein kann, führt noch nicht zu einem Löschungsanspruch nach der DSGVO. Entscheidend ist, ob der Hinweis sachlich richtig ist, ob die Plattform ein berechtigtes Interesse verfolgt und ob die Darstellung die betroffene Person unverhältnismäßig belastet.

Für Unternehmer ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, Bewertungsmanagement strategisch zu denken. Die Entfernung unberechtigter Bewertungen bleibt wichtig. Gleichzeitig sollte jedes Unternehmen im Blick behalten, wie Löschungen selbst auf Plattformen sichtbar werden können.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 12. Juni 2026
Aktenzeichen: 15 W 55/26
Vorinstanz: Landgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2026, 28 O 158/26
Fundstelle: openJur 2026, 6300; REWIS RS 2026, 3943