LG München I: Warum ein Kündigungsbutton nicht im Nebel verschwinden darf

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 erneut zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sky Verbrauchern auf seiner Website eine ausreichend klare, einfache und unmittelbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bot. Das Gericht verneinte dies und untersagte mehrere Gestaltungselemente.

Worum ging es?

Sky bietet kostenpflichtige Laufzeitverträge über Pay-TV-Inhalte an. Solche Verträge konnten Verbraucher online über die Website des Unternehmens abschließen. Nach § 312k BGB müssen Unternehmen in solchen Fällen auch eine einfache Online-Kündigung ermöglichen. Der Kündigungsweg darf nicht versteckt, missverständlich oder unnötig kompliziert sein.

Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete die Gestaltung auf sky.de. Dort fanden sich unter anderem die Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“. Nur „Abo beenden“ führte zum eigentlichen Kündigungsformular. Die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ führte dagegen auf eine Seite, auf der vor allem Kündigungsmöglichkeiten per Telefon, Chat und WhatsApp dargestellt wurden. Ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über den eigentlichen Kündigungsbutton fehlte dort.

Das LG München I sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen.

Warum waren zwei Schaltflächen problematisch?

Das Gericht stellte nicht isoliert darauf ab, ob die Bezeichnung „Abo beenden“ für sich genommen zulässig sein könnte. Entscheidend war die konkrete Gesamtgestaltung.

Verbraucher fanden mehrere Hinweise, die sich mit Vertragsbeendigung oder Kündigung befassten. Neben „Abo beenden“ gab es auch „Infos zur Kündigung“. Beide Begriffe sprechen aus Kundensicht dasselbe Thema an: das Ende des Vertrags. Wenn aber nur einer dieser Wege tatsächlich zur einfachen Online-Kündigung führt, muss dies klar erkennbar sein.

Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Die parallele Verwendung unterschiedlicher Begriffe ließ offen, welcher Link der gesetzlich vorgesehene Kündigungsbutton ist. Wer kündigen möchte, darf nicht erst rätseln müssen, ob er auf „Abo beenden“ oder „Infos zur Kündigung“ klicken muss.

„Infos zur Kündigung“ durfte nicht in die Irre führen

Besonders kritisch sah das Gericht die Seite „Infos zur Kündigung“. Nach ihrer Bezeichnung durfte ein Verbraucher erwarten, dort alle wesentlichen Informationen zur Kündigung zu finden. Tatsächlich enthielt diese Seite aber keinen Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über „Abo beenden“.

Dass dort Formulierungen wie „unter anderem“ verwendet wurden, half Sky nicht. Denn ein solcher Zusatz macht zwar deutlich, dass es weitere Möglichkeiten geben kann. Er sagt dem Kunden aber nicht, wo er diese findet. Gerade das erschwert die Kündigung. Der gesetzliche Kündigungsbutton soll aber Hürden abbauen, nicht neue Orientierungsschwierigkeiten schaffen.

Kein Kündigungsgrund als Pflicht bei ordentlicher Kündigung

Ein weiterer Punkt betraf das Formular selbst. Bei einer regulären, also ordentlichen Kündigung wurde ein Feld „Kündigungsgrund“ als Pflichtfeld abgefragt. Sky argumentierte, im Drop-down-Menü habe auch „kein Grund“ ausgewählt werden können.

Das überzeugte das Gericht nicht. Bei einer ordentlichen Kündigung darf der Kündigungsgrund nicht zwingend abgefragt werden. Der Verbraucher muss eine solche Kündigung ohne Begründung erklären können. Auch die Option „kein Grund“ änderte daran nichts, weil der Kunde das Menü trotzdem öffnen und eine Auswahl treffen musste. Damit blieb die Angabe faktisch Teil des Pflichtablaufs.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt: Feedback zur Kündigung kann freiwillig abgefragt werden. Es darf aber nicht zur Voraussetzung für den Abschluss des Kündigungsvorgangs werden.

Das Kündigungsformular muss sofort vollständig erkennbar sein

Das Gericht beanstandete außerdem, dass das Formular nicht von Anfang an vollständig sichtbar war. Zunächst musste eine Kündigungsart ausgewählt werden. Erst danach wurden weitere Eingabefelder und schließlich die eigentliche Kündigungsschaltfläche angezeigt.

Nach Auffassung des LG München I genügt das nicht. Die Bestätigungsseite muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher von Beginn an erkennen kann, welche Angaben für die Kündigung erforderlich sind und wie er die Kündigung abschließen kann. Ein schrittweises Offenlegen wesentlicher Bestandteile kann den Kündigungsprozess unnötig erschweren.

Der gesetzliche Gedanke ist einfach: Wer online kündigen will, soll unmittelbar zum Ziel geführt werden. Versteckte Formularbestandteile, zusätzliche Zwischenschritte oder erst später sichtbare Pflichtfelder passen dazu nicht.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur Pay-TV-Anbieter. Sie ist für alle Unternehmen relevant, die Verbrauchern den Online-Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen. Dazu gehören etwa Streaming-Dienste, Telekommunikationsanbieter, Fitnessstudios, Plattformdienste, Software-Abos, Mitgliedschaften und sonstige digitale Vertragsmodelle.

Unternehmen sollten ihre Kündigungsstrecken nicht nur technisch, sondern auch sprachlich und visuell prüfen. Es reicht nicht, irgendwo einen Kündigungsbutton vorzuhalten. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Verbraucher ihn leicht findet, richtig versteht und ohne unnötige Hürden nutzen kann.

Besonders riskant sind parallele Links mit ähnlicher Bedeutung, etwa „Abo beenden“, „Kündigung“, „Infos zur Kündigung“, „Service zur Kündigung“ oder „Vertragsverwaltung“, wenn nicht eindeutig ist, welcher Weg zur direkten Kündigung führt. Ebenso problematisch sind Pflichtfelder ohne gesetzliche Grundlage, versteckte Absende-Buttons oder Formulare, die erst nach mehreren Klicks vollständig erscheinen.

Praktische Lehren aus dem Urteil

Unternehmen sollten den Kündigungsbutton klar und eindeutig beschriften. Die gesetzliche Formulierung „Verträge hier kündigen“ ist der sicherste Weg. Abweichende Formulierungen müssen ebenso eindeutig sein und dürfen in der konkreten Seitenstruktur nicht zu Verwirrung führen.

Außerdem sollte jede Informationsseite zur Kündigung den direkten Weg zur Online-Kündigung nennen oder verlinken. Wer eine Seite „Infos zur Kündigung“ nennt, darf dort die wichtigste Kündigungsmöglichkeit nicht auslassen.

Bei ordentlichen Kündigungen sollte kein Kündigungsgrund als Pflichtfeld verlangt werden. Eine freiwillige Abfrage ist nur dann unproblematisch, wenn der Kunde sie ohne zusätzlichen Druck überspringen kann.

Schließlich sollte die Bestätigungsseite vollständig, übersichtlich und unmittelbar erreichbar sein. Der Kunde muss von Anfang an sehen können, welche Angaben erforderlich sind und mit welcher Schaltfläche er die Kündigung verbindlich absendet.

Fazit

Das LG München I macht deutlich, dass der Kündigungsbutton kein bloßes Designelement ist. Er ist eine gesetzlich geregelte Verbraucherschutzvorgabe. Unternehmen dürfen den Kündigungsweg nicht durch unklare Begriffe, parallele Schaltflächen, fehlende Hinweise, Pflichtfelder oder mehrstufige Formulare erschweren.

Für Unternehmer bedeutet das: Kündigungsprozesse sollten regelmäßig rechtlich überprüft werden. Schon scheinbar kleine Details in Beschriftung, Platzierung oder Formularlogik können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 14.07.2026
Aktenzeichen: 33 O 14294/25

BGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Kleine Zusatzkosten, große Wirkung

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale bei kleinen Bestellungen schon in den Produktpreis eingerechnet werden muss oder ob sie gesondert ausgewiesen werden darf. Die Antwort des BGH ist für den E-Commerce praxisrelevant: Eine solche Pauschale muss nicht zwingend Teil des angegebenen Produktpreises sein, wenn sie klar erläutert wird und der Kunde sie durch Erreichen eines angemessenen Mindestbestellwerts vermeiden kann.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Online-Händler bot Verbrauchsmaterial, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an. Auf seiner Internetseite wurden Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € angeboten. Neben dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis. Beim Bewegen des Mauszeigers erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Über den Hinweis gelangte der Kunde zu einer Unterseite, auf der die Nebenkosten näher beschrieben wurden.

Dort hieß es unter anderem, dass abhängig vom Warenwert eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9,00 € anfallen könne. Ab einem Warenwert von 29,00 € entfiel diese Pauschale vollständig. Im Warenkorb wurde bei dem konkreten Produkt neben dem Preis von 14,90 € ein weiterer Betrag von 3,95 € als „Kleinstmengenaufschlag“ angezeigt.

Ein Verbraucherverband hielt diese Preisgestaltung für unlauter. Nach seiner Auffassung hätte der Händler die Bearbeitungspauschale bereits in den angegebenen Produktpreis einrechnen müssen. Das Landgericht gab dem Verband zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage dagegen ab. Der BGH legte die entscheidende Auslegungsfrage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor und entschied nach dessen Antwort nun zugunsten des Händlers.

Die zentrale Frage: Was gehört zum Gesamtpreis?

Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Gesamtpreise angeben. Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist.

Nicht jeder zusätzliche Kostenpunkt ist aber automatisch Teil des Produktpreises. Entscheidend ist, ob der Kostenbestandteil für den konkreten Kauf unvermeidbar, vorhersehbar und obligatorisch ist. Genau daran fehlte es nach der Entscheidung bei der Bearbeitungspauschale.

Die Pauschale fiel nicht bei jedem Kauf zwingend an. Der Kunde konnte sie vermeiden, indem er weitere Produkte kaufte oder eine höhere Stückzahl bestellte und dadurch den Mindestbestellwert von 29,00 € erreichte. Außerdem hing die Höhe der Pauschale vom Gesamtbestellwert ab. Würde man eine solche Pauschale in den Produktpreis einrechnen, könnte der angezeigte Preis je nach Warenkorb wieder wechseln. Das würde Preisvergleiche nicht einfacher, sondern eher unübersichtlicher machen.

Warum der BGH keine Irreführung sah

Der BGH verneinte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Händler habe keine wesentliche Information vorenthalten. Die Bearbeitungspauschale sei nicht in den Produktpreis einzurechnen gewesen, weil sie gesondert angegeben wurde und der Mindestbestellwert nicht so hoch lag, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar war.

Wichtig ist dabei: Der BGH erlaubt nicht jede versteckte Zusatzgebühr. Die Entscheidung ist kein Freibrief für unklare Preisangaben. Sie setzt vielmehr klare Grenzen. Die Pauschale muss transparent sein. Der Kunde muss vor der Bestellung erkennen können, wann sie anfällt, wie hoch sie ist und ab welchem Warenwert sie entfällt.

Im konkreten Fall hielt der BGH die Angabe für ausreichend klar. Die Höhe der Pauschale war erläutert, der Schwellenwert von 29,00 € war genannt und im Warenkorb wurde der zusätzliche Betrag gesondert ausgewiesen.

Was Online-Händler jetzt beachten sollten

Für Online-Händler ist die Entscheidung erfreulich, aber sie verlangt Sorgfalt. Wer bei kleinen Bestellungen eine Bearbeitungspauschale, einen Mindermengenzuschlag oder einen Kleinstmengenaufschlag erhebt, sollte diese Kosten nicht verstecken.

Die wichtigsten Anforderungen sind:

Die Pauschale muss klar bezeichnet werden. Begriffe wie „Bearbeitungspauschale“, „Mindermengenzuschlag“ oder „Kleinstmengenaufschlag“ sind besser als unklare Sammelbegriffe.

Die Höhe der Pauschale muss eindeutig erkennbar sein. Bei gestaffelten Pauschalen muss der Kunde nachvollziehen können, welcher Betrag bei welchem Warenwert anfällt.

Der Mindestbestellwert muss realistisch sein. Wird der Schwellenwert so angesetzt, dass der Kunde die Pauschale praktisch kaum vermeiden kann, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Der Zuschlag sollte spätestens im Warenkorb klar und getrennt ausgewiesen werden. Noch besser ist eine gut sichtbare Information bereits in der Nähe des Produktpreises.

Wer mit „versandkostenfrei“ oder „kostenloser Lieferung“ wirbt, sollte besonders sauber trennen: Eine Bearbeitungspauschale ist nicht dasselbe wie Versandkosten. Dennoch darf die Gesamtkommunikation beim Kunden keinen falschen Eindruck hervorrufen.

Warum die Entscheidung für Unternehmer wichtig ist

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Geschäftsmodelle mit kleinen Warenkörben. Gerade bei niedrigpreisigen Produkten können Händler ein legitimes Interesse daran haben, den zusätzlichen Aufwand kleiner Bestellungen wirtschaftlich abzubilden. Der BGH erkennt an, dass die Preisangabenverordnung keine bestimmte Preisgestaltung erzwingt. Sie verlangt aber Preiswahrheit und Preisklarheit.

Für Unternehmer bedeutet das: Zusatzkosten sind nicht verboten. Sie müssen aber so kommuniziert werden, dass der Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann. Wer versucht, niedrige Produktpreise durch schwer auffindbare Zusatzkosten attraktiver wirken zu lassen, bleibt abmahngefährdet. Wer dagegen offen erklärt, wann ein Zuschlag anfällt und wie er vermieden werden kann, hat nach dieser Entscheidung deutlich bessere Argumente.

Fazit

Der BGH stärkt Online-Händler, die transparente Bearbeitungspauschalen bei kleinen Bestellungen verwenden. Eine solche Pauschale muss nicht in den Produktpreis eingerechnet werden, wenn sie klar angegeben wird und der Kunde sie durch einen realistischen Mindestbestellwert vermeiden kann.

Die Entscheidung ist aber kein Freibrief für versteckte Zusatzkosten. Entscheidend bleibt die Transparenz. Online-Händler sollten ihre Produktseiten, Hinweise, Warenkorb-Darstellung und Checkout-Strecke darauf prüfen, ob Zusatzkosten klar, rechtzeitig und verständlich angezeigt werden. Wer hier sauber arbeitet, reduziert das Risiko von Abmahnungen erheblich.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. Juni 2026
Aktenzeichen: I ZR 49/24

Bundespatentgericht zu VARIOPILOT: Warum ein Kunstwort nicht automatisch eine Marke ist

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden, dass das Wortzeichen „VARIOPILOT“ für Backofensteuerungen und gewerbliche Backöfen nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Entscheidung ist für Unternehmen besonders interessant, weil sie zeigt: Auch ein neu gebildeter Begriff kann markenrechtlich scheitern, wenn der Verkehr darin nur eine Sachangabe sieht.

Für Hersteller technischer Produkte ist das ein wichtiger Hinweis. Wer Produktnamen aus gängigen beschreibenden Begriffen zusammensetzt, schafft damit nicht automatisch eine schutzfähige Marke. Entscheidend ist nicht, ob der Begriff schon exakt so verwendet wird. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Kunden darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen oder nur eine Beschreibung der Ware.

Worum ging es?

Angemeldet war das Wortzeichen „VARIOPILOT“ für Steuerungen für Backöfen, insbesondere für die gewerbliche Bäckerei, sowie für Backöfen für die gewerbliche Bäckerei, insbesondere Backschränke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlte dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Der angesprochene Fachverkehr verstehe „VARIOPILOT“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als beschreibende Angabe im Sinne eines variablen oder vielfältigen Steuergeräts.

Die Anmelderin sah das anders. Sie argumentierte, „VARIOPILOT“ sei ein einheitliches Kunstwort ohne erkennbare Trennung. Der Verkehr werde das Zeichen nicht künstlich in „VARIO“ und „PILOT“ zerlegen. Außerdem verwies sie auf frühere Markeneintragungen mit den Bestandteilen „VARIO“ oder „PILOT“.

Das Bundespatentgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Beschwerde zurück.

Warum „VARIOPILOT“ keine unterscheidungskräftige Marke ist

Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Sie muss also mehr leisten, als nur Eigenschaften, Funktionen oder Einsatzbereiche eines Produkts zu beschreiben.

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts erfüllt „VARIOPILOT“ diese Voraussetzung nicht. Der Begriff setze sich aus zwei verständlichen Bestandteilen zusammen: „VARIO“ und „PILOT“.

„Vario“ werde im technischen Bereich seit langem als Hinweis auf etwas Veränderbares, Variierbares, Vielfältiges oder Modulares verstanden. Das gelte nicht nur allgemein für technische Produkte, sondern auch im Bereich von Backöfen. Dort wurden nach den Feststellungen des Gerichts bereits vor dem Anmeldetag Begriffe mit „Vario“ verwendet, um auf variable Funktionen, unterschiedliche Ofeneinstellungen oder modulare Eigenschaften hinzuweisen.

Auch „Pilot“ verstand das Gericht nicht nur im Sinne eines Flugzeugführers. Im technischen Sprachgebrauch könne „Pilot“ auch für ein Steuergerät oder eine Steuerfunktion stehen. Das gelte nach Auffassung des Gerichts gerade nicht nur für Fahrzeuge. Auch bei Backöfen gebe es automatische Steuerungsfunktionen, die mit Begriffen wie „AutoPilot“ bezeichnet werden.

Aus der Kombination ergibt sich für das Gericht daher kein fantasievoller Herkunftshinweis, sondern eine naheliegende Sachaussage: „VARIOPILOT“ beschreibt ein variables oder vielfältiges Steuerungsgerät.

Darf ein Gericht ein zusammengeschriebenes Zeichen überhaupt zerlegen?

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Zeichen wie „VARIOPILOT“ überhaupt in seine Bestandteile aufgeteilt werden darf.

Grundsätzlich gilt im Markenrecht: Der Verkehr nimmt eine Marke so wahr, wie sie ihm entgegentritt. Er analysiert sie nicht künstlich. Das spricht zunächst für die Argumentation der Anmelderin.

Das Bundespatentgericht stellt aber klar: Bei Zeichen, die aus mehreren Wortelementen bestehen, darf man zunächst die einzelnen Bestandteile betrachten. Entscheidend ist, dass am Ende wieder das Gesamtzeichen bewertet wird. Die getrennte Betrachtung ist also kein Ersatz für die Gesamtprüfung, sondern ein Zwischenschritt.

Im konkreten Fall nahm das Gericht an, dass der Verkehr „VARIOPILOT“ trotz Zusammenschreibung problemlos in „VARIO“ und „PILOT“ erkennt. Dafür sprach vor allem, dass „Pilot“ ein geläufiges deutsches Wort ist und „Vario“ in technischen Begriffen häufig als beschreibender Bestandteil verwendet wird.

Die Zusammenschreibung in Großbuchstaben half der Anmelderin nicht. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Schreibweisen in Werbung und Produktkommunikation üblich. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Begriffe zusammengeschrieben oder typografisch verdichtet werden.

Auch ein ungenauer Begriff kann beschreibend sein

Interessant ist außerdem, dass das Gericht keine ganz präzise technische Definition verlangt. Die Anmelderin hatte eingewandt, es bleibe unklar, welche konkrete Funktion ein Backofen mit einem „VARIOPILOT“ haben solle.

Das Bundespatentgericht sah darin kein Argument für die Schutzfähigkeit. Ein Zeichen kann auch dann beschreibend sein, wenn seine Bedeutung eher allgemein bleibt. Es reicht aus, dass der Verkehr einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren erkennt.

Für Backofensteuerungen liegt dieser Bezug aus Sicht des Gerichts nahe. Solche Steuerungen regeln etwa Temperatur, Backzeit, Beheizungsart oder automatische Programme. Gerade bei gewerblichen Ladenbacköfen müssen Funktionen je nach Backgut variabel einstellbar sein. „VARIOPILOT“ beschreibt daher aus Sicht der angesprochenen Kunden eine variable oder vielseitige Steuerung.

Für die Backöfen selbst gilt dasselbe. Der Verkehr kann die Bezeichnung als Hinweis darauf verstehen, dass die Öfen über variable oder vielfältige Steuerungsgeräte verfügen.

Warum frühere Markeneintragungen nicht entscheidend waren

Die Anmelderin hatte sich auch auf Voreintragungen berufen. Das ist in Markenverfahren ein häufiges Argument: Wenn ähnliche Zeichen bereits eingetragen wurden, soll auch die eigene Anmeldung eingetragen werden.

Das Bundespatentgericht erinnerte jedoch an einen Grundsatz: Voreintragungen binden das Amt und das Gericht grundsätzlich nicht. Jede Anmeldung wird eigenständig geprüft.

Hinzu kam, dass viele der angeführten älteren Eintragungen nicht wirklich vergleichbar waren. Teilweise enthielten sie zusätzliche Wort- oder Bildelemente, teilweise betrafen sie andere Waren oder Dienstleistungen. Außerdem können ältere Eintragungen durch eine veränderte Verkehrsauffassung überholt sein. Was früher vielleicht noch als kennzeichnungskräftig galt, kann heute durch verbreitete Verwendung beschreibend wirken.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine Markenstrategie sollte nicht allein darauf gestützt werden, dass ähnliche Begriffe bereits im Register stehen. Voreintragungen können ein Indiz für die Recherche sein, ersetzen aber keine eigene rechtliche Bewertung.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die technische Produkte, Maschinen, Software, Steuerungen oder digitale Tools vermarkten. Gerade in diesen Bereichen werden gerne sprechende Produktnamen gebildet: Begriffe wie „Smart“, „Flex“, „Vario“, „Pilot“, „Control“, „Guide“, „Pro“ oder „Manager“ wirken modern und verkaufsstark. Markenrechtlich sind sie aber riskant, wenn sie nur Funktionen oder Vorteile beschreiben.

Ein Begriff ist nicht schon deshalb schutzfähig, weil er neu zusammengesetzt wurde. Auch ein Kunstwort kann als bloße Sachangabe verstanden werden, wenn seine Bestandteile für den Verkehr klar erkennbar sind und die Kombination in Bezug auf die Waren eine naheliegende Bedeutung hat.

Wer eine starke Marke aufbauen will, sollte daher früh prüfen, ob der gewünschte Name wirklich unterscheidungskräftig ist. Je näher ein Zeichen an der Produktfunktion liegt, desto größer ist das Risiko einer Zurückweisung. Sicherer sind Begriffe, die keinen unmittelbaren beschreibenden Bezug haben oder durch eine ungewöhnliche sprachliche Gestaltung deutlich über eine reine Sachinformation hinausgehen.

Eine weitere Möglichkeit kann eine kombinierte Wort-Bild-Marke sein. Ein grafisches Element kann helfen, den Gesamteindruck unterscheidungskräftiger zu machen. Es ersetzt aber nicht immer die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils. Wer exklusiven Schutz gerade für den Namen selbst möchte, braucht einen unterscheidungskräftigen Wortbestandteil.

Fazit

Das Bundespatentgericht setzt mit der Entscheidung zu „VARIOPILOT“ die Linie fort, beschreibende technische Produktbezeichnungen streng zu prüfen. Die Botschaft ist klar: Zusammenschreibung, Großschreibung und der Anschein eines Kunstworts reichen nicht aus, wenn der Verkehr den Begriff ohne Weiteres als Beschreibung versteht.

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein praktischer Warnhinweis. Ein Name, der im Marketing gut erklärt, was ein Produkt kann, ist markenrechtlich oft gerade deshalb schwach. Wer dauerhaften Markenschutz will, sollte Produktnamen nicht nur aus Sicht der Werbung, sondern auch aus Sicht des Markenrechts entwickeln.

Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 15. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 W (pat) 514/23

BGH zu Babyfotos: Warum rechtswidrige Bilder nicht automatisch Geldentschädigung bedeuten

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Bildberichterstattung über Helene Fischer getroffen. Es ging um Fotos und Videosequenzen, die die Sängerin mit ihrem Baby in privaten Alltagssituationen zeigten. Der BGH stellte klar: Die Veröffentlichung war rechtswidrig. Eine Geldentschädigung erhielt Helene Fischer trotzdem nicht.

Die Entscheidung ist für Medienunternehmen, Online-Portale, Agenturen und Unternehmen mit eigenen Social-Media-Kanälen besonders relevant. Sie zeigt, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch führt. Entscheidend ist, wie schwer die Persönlichkeitsrechtsverletzung im konkreten Einzelfall wiegt.

Worum ging es in dem Fall?

Helene Fischer war im Dezember 2021 Mutter geworden. Einige Monate später veröffentlichte ein Online-Angebot einen Beitrag über ihr „Mutterglück“. Bestandteil des Beitrags war ein Video. Darin waren Fotos und eine Filmsequenz eingebunden.

Die Aufnahmen zeigten Helene Fischer unter anderem bei einem Spaziergang mit ihrem Kind und ihrer Mutter in München, bei einer Außengastronomie sowie auf einem Parkplatz am Ammersee. Dort war zu sehen, wie sie ihr Kind aus einem Kinderwagenaufsatz aufnahm und in einen Kindersitz legte.

Helene Fischer hatte in die Veröffentlichung der Bilder nicht eingewilligt. Die Beklagte gab später eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Sängerin verlangte zusätzlich eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro.

Das Landgericht Berlin II gab ihr zunächst recht. Das Kammergericht Berlin wies die Klage auf Geldentschädigung ab. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Kammergerichts.

Warum war die Bildberichterstattung unzulässig?

Bei Bildveröffentlichungen gilt grundsätzlich: Wer ein Bild einer Person veröffentlichen will, braucht eine Einwilligung. Ohne Einwilligung kommt eine Veröffentlichung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Der BGH prüfte deshalb, ob an den Aufnahmen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dabei erkannte das Gericht zwar an, dass Helene Fischer als sehr bekannte Sängerin eine Person des öffentlichen Lebens ist. Auch Informationen über ihre erste Elternschaft können grundsätzlich ein öffentliches Interesse berühren.

Das genügte hier aber nicht. Der Beitrag befasste sich nach Ansicht des BGH nicht ernsthaft und vertieft mit einem Thema von allgemeinem Interesse. Zwar wurden am Rande Fragen wie Familie, Beruf und Mutterschaft angesprochen. Im Kern ging es aber um Alltagssituationen und das private Familienleben einer prominenten Person.

Der Informationswert war deshalb gering. Die Bilder befriedigten vor allem die Neugier an privaten Momenten. Genau das reicht für eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht aus.

Privatheit kann auch im öffentlichen Raum bestehen

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Die Aufnahmen entstanden nicht in einer Wohnung oder an einem abgeschirmten privaten Ort, sondern in der Münchener Innenstadt, in einer Außengastronomie und auf einem Parkplatz am Ammersee.

Trotzdem bejahte der BGH eine private Prägung der Situation. Denn Helene Fischer befand sich nicht bei einem öffentlichen Auftritt, nicht auf einer Bühne und nicht in einer Situation, in der sie sich bewusst der Öffentlichkeit zuwandte. Sie war mit ihrem Kind und ihrer Mutter unterwegs und erlebte private Freizeitmomente.

Damit macht der BGH deutlich: Öffentlichkeit des Ortes bedeutet nicht automatisch Veröffentlichungsfreiheit. Auch wer sich im öffentlichen Raum bewegt, darf erwarten, dass private Entspannungs- und Familiensituationen nicht ohne Weiteres fotografiert, verkauft und einem großen Publikum gezeigt werden.

Besonderer Schutz der Eltern-Kind-Beziehung

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Schutz der Familie. Die Bilder zeigten Helene Fischer in Momenten der Zuwendung zu ihrem Kind. Der BGH betont, dass Kinder besonders geschützt werden müssen. Sie sollen sich frei entwickeln können, ohne ständig öffentlicher Beobachtung ausgesetzt zu sein.

Dieser Schutz wirkt nicht nur zugunsten des Kindes. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils wird verstärkt, wenn es um die spezifische elterliche Hinwendung zum Kind geht. Eltern sollen mit ihrem Kind grundsätzlich ungestört umgehen können.

Für die Praxis bedeutet das: Bilder mit Kindern sind rechtlich besonders sensibel. Das gilt erst recht, wenn sie familiäre Alltagssituationen zeigen. Unternehmen, Agenturen und Medien sollten solche Aufnahmen nur verwenden, wenn die Einwilligungslage eindeutig geklärt ist oder ein wirklich tragfähiges öffentliches Informationsinteresse besteht.

Warum gab es trotzdem keine Geldentschädigung?

Obwohl die Veröffentlichung unzulässig war, erhielt Helene Fischer keine Geldentschädigung. Der BGH hält an seiner strengen Linie fest: Eine Geldentschädigung kommt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur in Betracht, wenn der Eingriff schwerwiegend ist und nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Dafür kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Reichweite der Veröffentlichung, eine mögliche Rufschädigung, Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung sowie der Grad des Verschuldens.

Im konkreten Fall sah der BGH die Schwelle zur schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erreicht. Die Bilder stellten Helene Fischer nicht herab. Sie zeigten keine peinliche, entwürdigende oder rufschädigende Situation. Die begleitende Berichterstattung war eher positiv gehalten. Außerdem zeigten die Aufnahmen nach Ansicht des Gerichts keinen intimen Kern familiärer Vertrautheit, sondern alltägliche Handlungen wie Tragen, Halten oder Umlagern des Kindes.

Auch die Tatsache, dass die Bilder offenbar heimlich und aus größerer Entfernung aufgenommen wurden, führte nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Der BGH stellte klar: Paparazzi-Aufnahmen sind nicht schon wegen ihrer Entstehungsweise in jedem Fall so schwerwiegend, dass Geld gezahlt werden muss.

Die Unterlassungserklärung spielte eine wichtige Rolle

Entscheidend war auch, dass die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Dadurch konnte Helene Fischer sich gegen eine erneute Veröffentlichung der konkreten Berichterstattung effektiv schützen.

Der BGH sah darin unter den Umständen des Falles einen ausreichenden Ausgleich. Eine zusätzliche Geldentschädigung war aus seiner Sicht nicht erforderlich.

Das ist für Unternehmen wichtig: Eine schnelle und ernsthafte Unterlassungserklärung kann das Risiko weiterer Ansprüche deutlich reduzieren. Sie ist aber kein Freibrief. Wer Bilder unzulässig veröffentlicht, riskiert weiterhin Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Kosten und im Einzelfall auch Geldentschädigung.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und Medien?

Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Presseverlage relevant. Sie betrifft auch Unternehmen, die eigene Magazine, Blogs, Social-Media-Kanäle, Newsletter oder PR-Beiträge betreiben.

Erstens: Der Kauf von Bildrechten ersetzt nicht die Persönlichkeitsrechtsprüfung. Wer Fotos von Agenturen, Fotografen oder anderen Medien übernimmt, muss trotzdem prüfen, ob die abgebildete Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

Zweitens: Prominenz allein reicht nicht. Auch bekannte Personen behalten ein Recht auf private Momente. Je geringer der Informationswert eines Beitrags ist, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht.

Drittens: Kinder und Familiensituationen sind besonders geschützt. Sobald Aufnahmen die Beziehung zwischen Eltern und Kind zeigen, steigt das rechtliche Risiko erheblich.

Viertens: Eine rechtswidrige Veröffentlichung führt nicht automatisch zu Geldentschädigung. Der Anspruch setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Gleichwohl bleibt die Veröffentlichung unzulässig und kann Unterlassungs- und Kostenfolgen auslösen.

Fünftens: Redaktionelle Beiträge, PR-Texte und Social-Media-Posts sollten nicht nur auf Reichweite und Aufmerksamkeit optimiert werden. Entscheidend ist, ob die Bildveröffentlichung einen echten Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leistet oder lediglich Neugier an privaten Lebensumständen bedient.

Fazit

Der BGH zieht eine klare Linie: Private Familienbilder von Helene Fischer durften nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil der Beitrag nur einen geringen Informationswert hatte und hauptsächlich private Neugier bediente. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahmen im öffentlichen Raum entstanden sind.

Gleichzeitig bleibt der BGH bei Geldentschädigungen zurückhaltend. Nicht jede unzulässige Bildveröffentlichung führt zu einem Zahlungsanspruch. Erforderlich ist ein besonders schwerer Eingriff, der nicht bereits durch Unterlassung oder andere Maßnahmen ausreichend aufgefangen werden kann.

Für Unternehmen, Medien und Agenturen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Personenbilder müssen vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft werden. Besonders bei Prominenten, Kindern und familiären Situationen ist rechtliche Zurückhaltung geboten. Wer sich allein auf gekaufte Nutzungsrechte oder die öffentliche Bekanntheit einer Person verlässt, übersieht ein erhebliches Risiko.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 21. Juli 2026

Aktenzeichen: VI ZR 93/25

OLG Hamburg zu Instagram: Wann ein Bio-Link als Impressum reicht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Unternehmer, Influencer und Betreiber geschäftlicher Social-Media-Accounts getroffen. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Reicht ein Link in der Instagram-Bio zu einem externen Impressum aus? Und muss ein Post für eigene Produkte ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden?

Das Gericht wies die Berufung eines Klägers zurück. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen angeblich fehlenden Impressums und angeblich unzureichender Werbekennzeichnung blieben ohne Erfolg.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb einen geschäftlich genutzten Instagram-Account mit sehr hoher Reichweite. Unterhalb der Bio befand sich ein Link zu einer Webseite. Auf dieser Webseite war nach dem Vortrag der Beklagten ein vollständiges Impressum vorhanden. Der Kläger beanstandete dennoch einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Er berief sich darauf, dass der Link an zwei Tagen nicht ordnungsgemäß geladen habe und Fehlermeldungen erschienen seien.

Außerdem beanstandete der Kläger einen Instagram-Post, in dem Haarpflegeprodukte einer Marke beworben wurden, die mit dem Unternehmen der Beklagten verbunden war. Nach Ansicht des Klägers hätte dieser Beitrag ausdrücklich als Werbung oder kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen.

Bio-Link zum Impressum kann ausreichen

Das OLG Hamburg stellte klar: Ein geschäftsmäßig genutzter Instagram-Account unterliegt grundsätzlich der Impressumspflicht. Entscheidend ist aber, ob die Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

Diese Anforderungen können nach Auffassung des Gerichts auch erfüllt sein, wenn das Impressum nicht direkt im Instagram-Profil ausgeschrieben wird, sondern über einen Link unterhalb der Bio erreichbar ist. Voraussetzung ist, dass der Link gut wahrnehmbar ist und auf eine Webseite führt, auf der das vollständige Impressum bereitgehalten wird.

Im konkreten Fall war der Link direkt unterhalb der Bio platziert und optisch hervorgehoben. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechne damit, ein Impressum über einen solchen Link auffinden zu können. Deshalb sah das Gericht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG als erfüllt an.

Kurzfristige technische Störung ist nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß

Besonders wichtig für die Praxis ist ein weiterer Punkt: Der Kläger hatte lediglich vorgetragen, dass der Link an zwei Tagen Fehlermeldungen angezeigt habe. Das reichte dem Gericht nicht.

Eine nur vorübergehende technische Störung begründet nach Auffassung des OLG Hamburg für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Pflicht, ein Impressum ständig verfügbar zu halten. Das gilt erst recht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Störung im technischen Bereich des Nutzers lag, also etwa am Gerät, Browser, Netz oder an der konkreten Verbindung.

Für Unternehmer bedeutet das: Technische Ausfälle sind nicht automatisch abmahnfähig. Trotzdem sollte man sich darauf nicht verlassen. Wer geschäftliche Social-Media-Profile betreibt, sollte regelmäßig prüfen, ob Impressumslinks funktionieren und ob das verlinkte Impressum vollständig und aktuell ist.

Keine zusätzliche Werbekennzeichnung bei klar erkennbarer Eigenwerbung

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Werbekennzeichnung. Das OLG Hamburg sah den angegriffenen Instagram-Post zwar als geschäftliche Handlung an. Der Beitrag diente der Förderung eigener Produkte beziehungsweise eines eigenen Unternehmens.

Trotzdem musste der Post im konkreten Fall nicht zusätzlich als Werbung gekennzeichnet werden. Der kommerzielle Zweck ergab sich nach Ansicht des Gerichts unmittelbar aus den Umständen.

Dafür waren mehrere Faktoren maßgeblich: In der Bio wurde auf die Gründerstellung der Beklagten hingewiesen. Der Post bezog sich klar auf eine eigene Marke. Die verwendeten Formulierungen hatten einen deutlich werblichen Charakter. Außerdem verfügte der Account über eine sehr große Reichweite und war verifiziert. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war daher auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelte.

Was Unternehmer daraus lernen können

Die Entscheidung ist kein Freibrief für nachlässige Impressen oder fehlende Werbekennzeichnung. Sie zeigt aber, dass Gerichte bei Social-Media-Auftritten auf den Gesamteindruck abstellen.

Ein Impressum muss nicht zwingend vollständig im Profiltext stehen. Ein klar erkennbarer Link in der Bio kann genügen, wenn er direkt und zuverlässig zu einem vollständigen Impressum führt. Wer mehrere Zwischenschritte, unklare Linktree-Strukturen oder schwer auffindbare Anbieterangaben verwendet, geht dagegen weiterhin ein Risiko ein.

Bei Werbung gilt: Ist der kommerzielle Zweck eindeutig und sofort erkennbar, kann eine gesonderte Kennzeichnung entbehrlich sein. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Unternehmer eigene Produkte auf einem erkennbar geschäftlichen Account bewerben. Sobald aber fremde Produkte, Kooperationen, Affiliate-Links, Rabatte oder Gegenleistungen im Spiel sind, sollte eine klare Kennzeichnung als Werbung erfolgen.

Praxistipp für Social-Media-Accounts

Unternehmer sollten ihre Social-Media-Profile aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers prüfen. Ist sofort erkennbar, wer hinter dem Account steht? Ist der Impressumslink gut sichtbar? Führt er ohne Umwege zu vollständigen Angaben? Sind werbliche Beiträge als solche erkennbar?

Gerade bei Instagram, TikTok, YouTube oder LinkedIn sollten Impressum und Werbekennzeichnung nicht als Formalien verstanden werden. Fehler können Abmahnungen auslösen. Die Entscheidung des OLG Hamburg gibt aber hilfreiche Leitlinien, wann eine Gestaltung noch zulässig ist.

Fazit

Das OLG Hamburg stärkt die Praxis, ein Impressum bei Instagram über einen gut sichtbaren Bio-Link bereitzuhalten. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass nicht jede kurzfristige technische Störung sofort einen Wettbewerbsverstoß begründet. Auch bei der Werbekennzeichnung bleibt es bei einer Gesamtbetrachtung: Wenn Eigenwerbung für eigene Produkte für den durchschnittlichen Nutzer klar und eindeutig erkennbar ist, kann eine zusätzliche Kennzeichnung entbehrlich sein.

Für Unternehmer ist die Entscheidung erfreulich, aber kein Grund zur Sorglosigkeit. Wer Social Media geschäftlich nutzt, sollte Impressum, Links und Werbekennzeichnung regelmäßig prüfen und dokumentieren.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 21.05.2026
Aktenzeichen: 15 U 99/24

Warum Google und Perplexity nicht mehr nur Suchmaschinen sein sollen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten, kurz ZAK, hat laut einem Artikel auf heise.de am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Im Mittelpunkt stehen Googles AI Overviews und das KI-Such- und Antwortangebot von Perplexity. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil die Medienaufsicht KI-Antworten nicht mehr nur als technische Suchhilfe betrachtet. Nach ihrer Auffassung können solche Antworten eigene Inhalte des Anbieters sein.

Das klingt zunächst nach einem Spezialthema für Medienrechtler. Tatsächlich betrifft es aber einen zentralen Wandel im Internet: Suchmaschinen zeigen nicht mehr nur Trefferlisten an. Sie formulieren selbst Antworten, fassen fremde Inhalte zusammen, wählen Quellen aus und platzieren Links. Damit verschiebt sich die Rolle des Suchdienstes. Aus dem Wegweiser wird immer häufiger ein eigener Sprecher.

Worum geht es bei den Bescheiden?

Google zeigt bei bestimmten Suchanfragen sogenannte AI Overviews an. Dabei erscheint oberhalb oder innerhalb der Suchergebnisse eine KI-generierte Zusammenfassung. Der Nutzer bekommt also nicht nur Links, sondern eine direkt formulierte Antwort.

Perplexity funktioniert ähnlich, aber noch stärker als Antwortmaschine: Der Dienst beantwortet Fragen in Fließtext und fügt Quellen oder weiterführende Links hinzu. Genau diese Verbindung aus KI-Antwort, Quellenwahl und Linkplatzierung ist aus Sicht der Medienaufsicht rechtlich relevant.

Die ZAK sagt im Kern: Wer eine KI-Antwort generiert und diese prominent ausspielt, zeigt nicht nur fremde Inhalte an. Er erstellt einen eigenen Inhalt. Und wer zusätzlich darüber entscheidet, welche Quellen genannt, verlinkt oder hervorgehoben werden, beeinflusst die Auffindbarkeit anderer Angebote. Damit kann das Angebot auch als Medienintermediär einzuordnen sein.

Warum ist das rechtlich wichtig?

Der Unterschied zwischen fremdem Inhalt und eigenem Inhalt ist im Medien- und Äußerungsrecht entscheidend. Eine klassische Suchmaschine verweist grundsätzlich auf fremde Webseiten. Sie listet Treffer, Snippets und Links. Das kann rechtlich privilegiert sein, weil die Suchmaschine nicht unbedingt für jede fremde Aussage verantwortlich ist.

Bei KI-Antworten liegt der Fall anders. Die KI übernimmt nicht einfach einen Text von einer Quelle. Sie verarbeitet Informationen, verdichtet sie, kombiniert sie und formuliert daraus eine neue Antwort. Gerade diese neue Formulierung kann Fehler enthalten, Inhalte verzerren oder eine Aussage erzeugen, die in keiner Quelle genau so steht.

Wenn ein Anbieter eine solche Antwort als Ergebnis seines Systems präsentiert, spricht viel dafür, sie ihm rechtlich zuzurechnen. Ein Hinweis wie „KI kann Fehler machen“ reicht dann nicht zwingend aus, um Verantwortung auszuschließen.

Das Ende der neutralen Suchmaschine?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Google oder Perplexity nun rechtlich wie ein klassischer Verlag behandelt werden müssen. Sie bedeutet aber, dass die einfache Verteidigung „Wir zeigen nur, was andere im Netz geschrieben haben“ bei KI-Antworten schwächer wird.

Das ist der eigentliche Punkt: Die KI-Suche ist nicht mehr nur Infrastruktur. Sie erzeugt selbst eine Darstellung der Wirklichkeit. Sie entscheidet, was oben steht, welche Quelle sichtbar wird, welche Information zusammengefasst wird und welche Website der Nutzer vielleicht gar nicht mehr anklickt.

Für Medienangebote ist das besonders brisant. Wenn die KI-Antwort die wesentlichen Informationen bereits enthält, kann der Nutzer auf den Klick zur Originalquelle verzichten. Für Verlage, Fachportale und andere Inhalteanbieter kann das weniger Reichweite, weniger Werbeerlöse und weniger Sichtbarkeit bedeuten.

Die Rolle des Medienstaatsvertrags

Die ZAK stützt ihre Einordnung auf Grundgedanken des Medienstaatsvertrags. Danach sollen Medienintermediäre, also Angebote mit erheblichem Einfluss auf die Auffindbarkeit journalistisch-redaktioneller Inhalte, transparent und diskriminierungsfrei arbeiten.

Das betrifft insbesondere die Frage, nach welchen Kriterien Inhalte ausgewählt, sortiert, empfohlen oder sichtbar gemacht werden. Bei klassischen Plattformen und Suchmaschinen ist diese Diskussion bekannt. Neu ist nun, dass sie auf KI-Suchdienste und Chatbots übertragen wird.

Praktisch geht es also nicht nur um falsche KI-Antworten. Es geht auch um Macht über Sichtbarkeit. Wenn KI-Systeme entscheiden, welche journalistischen Inhalte genannt werden und welche verschwinden, entsteht ein neues Gatekeeper-Problem.

Was bedeutet das praktisch?

Für Google und Perplexity steigt der rechtliche Druck. Sie müssen sich darauf einstellen, dass KI-Antworten nicht nur technisch, sondern auch medienrechtlich überprüft werden. Das betrifft die Richtigkeit der Inhalte, die Kennzeichnung, die Auswahl von Quellen, die Platzierung von Links und die Transparenz der Auswahlmechanismen.

Für Verlage, Medienhäuser und Fachportale entsteht ein neuer Ansatzpunkt. Wenn ihre Inhalte systematisch schlechter auffindbar werden, obwohl sie journalistisch relevant sind, kann das nicht mehr nur als unvermeidbare Folge technischer Innovation abgetan werden. Die Medienaufsicht macht deutlich, dass Vielfalt im Netz auch gegenüber KI-Suchsystemen geschützt werden soll.

Für Unternehmen außerhalb der Medienbranche ist die Entwicklung ebenfalls wichtig. Viele Unternehmer beobachten bereits, dass KI-Systeme falsche oder unvollständige Aussagen über Unternehmen, Produkte, Personen oder Dienstleistungen ausgeben. Solche Aussagen können den Ruf schädigen, Kunden verunsichern oder falsche Erwartungen erzeugen.

Die Bescheide zeigen: KI-Antworten sind nicht rechtlich beliebig. Wer durch eine falsche KI-Zusammenfassung betroffen ist, sollte den konkreten Output sichern, also Screenshots erstellen, Datum, Uhrzeit, Suchanfrage und angezeigte Quellen dokumentieren. Anschließend kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Löschung, Korrektur, Unterlassung oder Gegendarstellung in Betracht kommt. Je nach Fall können auch Medienaufsicht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht oder Markenrecht eine Rolle spielen.

Auch eigene KI-Tools geraten in den Blick

Die Entscheidung betrifft zwar Google und Perplexity. Sie ist aber ein Signal an alle Anbieter, die KI in öffentlich sichtbare Informationssysteme einbauen. Wer auf seiner Website einen Chatbot betreibt, Produktinformationen automatisiert generiert oder KI-Antworten zu rechtlich, wirtschaftlich oder gesundheitlich relevanten Themen ausspielt, sollte die Inhalte nicht als unverbindliche Spielerei behandeln.

Ein Disclaimer ist hilfreich, ersetzt aber keine Kontrolle. Entscheidend ist, ob der Nutzer die Antwort als Aussage des Unternehmens wahrnimmt. Je stärker die KI im Namen des Unternehmens spricht, desto näher liegt eine eigene Verantwortlichkeit.

Unternehmen sollten daher prüfen, welche Aufgaben ein KI-System übernimmt, auf welche Daten es zugreift, wie Fehler gemeldet werden können und wer intern für Korrekturen verantwortlich ist. Besonders sensible Bereiche wie Beratung, Vertragsinformationen, Preise, Verfügbarkeit, Gesundheitsangaben, Finanzinformationen oder rechtliche Hinweise sollten nicht ungeprüft der KI überlassen werden.

SEO wird zu Sichtbarkeitsrecht

Die Bescheide haben auch eine praktische Marketing-Dimension. Suchmaschinenoptimierung war lange darauf ausgerichtet, in Trefferlisten gut zu erscheinen. Mit KI-Antworten verschiebt sich das Ziel. Unternehmen wollen nicht mehr nur gefunden werden, sondern in KI-Antworten richtig, vollständig und vorteilhaft erscheinen.

Das führt zu einer neuen Form der Reputations- und Sichtbarkeitskontrolle. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, was Google AI Overviews, Perplexity und andere KI-Suchsysteme über sie anzeigen. Wichtig sind klare, aktuelle und gut strukturierte Informationen auf der eigenen Website. Dazu gehören eindeutige Unternehmensdaten, Produktbeschreibungen, Ansprechpartner, rechtliche Pflichtangaben, Presseinformationen und sachliche Erklärtexte.

Gleichzeitig sollten Unternehmen ihre Abhängigkeit von Suchmaschinen-Traffic nicht unterschätzen. Wenn KI-Antworten Klicks ersetzen, werden eigene Kanäle wichtiger: Newsletter, direkte Kundenkommunikation, Social Media, Fachbeiträge, Partnerseiten und starke Markenbekanntheit.

Kein endgültiges Urteil, aber ein starkes Signal

Die Bescheide der ZAK sind keine höchstrichterliche Entscheidung. Google und Perplexity können Rechtsmittel einlegen. Es ist also möglich, dass Gerichte einzelne Punkte anders bewerten oder die Reichweite der medienrechtlichen Pflichten begrenzen.

Trotzdem ist die Richtung klar: KI-Suchdienste werden nicht mehr nur als neutrale technische Vermittler betrachtet. Wer Antworten generiert, übernimmt Verantwortung. Wer Quellen auswählt und sichtbar macht, beeinflusst Meinungsvielfalt. Und wer die Informationssuche steuert, muss sich Transparenz- und Fairnessfragen stellen.

Für die Praxis ist das ein Wendepunkt. KI-Antworten werden rechtlich erwachsen. Sie sind nicht bloß experimentelle Zusatzfunktionen, sondern können echte Wirkung auf Reputation, Wettbewerb, Medienvielfalt und Nutzerentscheidungen haben.

Fazit

Die ZAK-Bescheide gegen Google und Perplexity markieren einen wichtigen Schritt in der Regulierung von KI-Suchdiensten. Die zentrale Botschaft lautet: Wenn eine Suchmaschine oder ein Chatbot nicht nur Links zeigt, sondern selbst Antworten formuliert, kann dieser Output als eigener Inhalt des Anbieters gelten.

Damit verschieben sich Haftung und Verantwortung. Anbieter müssen genauer prüfen, was ihre KI sagt, welche Quellen sie auswählt und wie sie fremde Inhalte sichtbar macht. Medien und Unternehmen erhalten zugleich neue Argumente, wenn KI-Systeme falsche Aussagen verbreiten oder ihre Auffindbarkeit beeinträchtigen.

Die Entscheidung ist kein Verbot von KI-Suche. Sie ist aber ein deutliches Stoppschild gegen die Vorstellung, KI-Antworten seien rechtlich folgenlos. Wer KI öffentlich sprechen lässt, muss sich darauf einstellen, für diese Stimme einzustehen.

LG Berlin II: Wann Angeklagte im Block-Prozess unverpixelt gezeigt werden dürfen

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden, dass eine Tageszeitung im Zusammenhang mit dem bekannten Block-Strafprozess einen mitangeklagten Familienanwalt unverpixelt zeigen durfte. Die Entscheidung ist für Medien, Unternehmen und Personen des öffentlichen Lebens besonders interessant, weil sie zeigt, wann identifizierende Bildberichterstattung trotz laufendem Strafverfahren zulässig sein kann.

Worum ging es?

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt, Kommunalpolitiker und als Familienanwalt im Umfeld der Block-Familie bekannt geworden. Er ist Mitangeklagter in einem Strafverfahren, das in der Öffentlichkeit als Block-Prozess wahrgenommen wird. In dem Verfahren geht es unter anderem um Vorwürfe der schweren Entziehung Minderjähriger, gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung.

Eine Tageszeitung berichtete online über neue Entwicklungen in diesem Strafverfahren. Der Beitrag war mit einem Foto des Antragstellers bebildert, das ihn im Gerichtssaal zeigte. Auch der frei zugängliche Teaser vor der Paywall enthielt dieses Bild. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Er argumentierte, das Foto zeige ihn blickfangartig und in einem stark belastenden Kontext als Angeklagten.

Das LG Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Warum durfte das Foto veröffentlicht werden?

Das Gericht stellte zunächst klar: Die Veröffentlichung eines Fotos greift grundsätzlich in das Recht am eigenen Bild ein. Ohne Einwilligung ist eine Bildveröffentlichung nur erlaubt, wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Bei Presseberichterstattung ist dabei vor allem entscheidend, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Nach Ansicht des LG Berlin II war das hier der Fall. Der Block-Prozess sei kein gewöhnliches Strafverfahren ohne öffentlichen Bezug. Vielmehr bestehe ein überragendes Informationsinteresse. Dieses ergebe sich nicht nur aus der Prominenz einzelner Mitangeklagter, sondern auch aus der Rolle des Antragstellers selbst: Er sei Rechtsanwalt, als Organ der Rechtspflege in besonderer Weise mit dem Recht verbunden und zugleich kommunalpolitisch tätig. Außerdem beträfen die Tatvorwürfe Themen, die weit über den Einzelfall hinausreichen, insbesondere Familie, elterliche Verantwortung, internationales Sorgerecht und mögliche Selbstjustiz.

Für das Gericht war daher nicht nur die Frage interessant, was im Strafverfahren passiert. Auch die Identität und das Erscheinungsbild des Antragstellers durften Teil der Berichterstattung sein.

Die Unschuldsvermutung bleibt wichtig, entscheidet aber nicht allein

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Unschuldsvermutung. Solange es keine Verurteilung gibt, muss die Presse sorgfältig formulieren. Ein Angeklagter darf nicht so dargestellt werden, als sei seine Schuld bereits festgestellt.

Das LG Berlin II sah diese Grenze hier jedoch nicht überschritten. Die Berichterstattung habe deutlich gemacht, dass es um ein laufendes Verfahren geht. Sie habe den Antragsteller nicht als überführt dargestellt. Im Gegenteil: Der Beitrag stellte sogar die Frage in den Raum, ob der Antragsteller möglicherweise zum „Sündenbock“ gemacht werde.

Bemerkenswert ist außerdem: Das Gericht hielt dem Antragsteller entgegen, dass er im presserechtlichen Verfahren zwar die Berichterstattung angegriffen, die ihm vorgeworfenen Taten aber nicht ausdrücklich bestritten hatte. Dadurch verliere die Unschuldsvermutung in der zivilrechtlichen Abwägung zwar nicht ihre Bedeutung, aber sie wiege nach Ansicht des Gerichts weniger schwer.

Keine automatische Verpixelung wegen „Prangerwirkung“

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die sogenannte Prangerwirkung. Der Antragsteller befürchtete, durch das unverpixelte Foto öffentlich stigmatisiert zu werden.

Das LG Berlin II lehnte einen schematischen Ansatz ab. Eine Bildberichterstattung dürfe nicht schon deshalb verboten werden, weil abstrakt die Gefahr bestehe, dass ein Angeklagter öffentlich an den Pranger gestellt werde. Entscheidend sei eine konkrete Gefahr für das Persönlichkeitsrecht. Eine solche konkrete Gefahr sah das Gericht hier nicht.

Das Foto zeigte den Antragsteller im Kontext des Strafverfahrens, im Gerichtssaal, in Anzug und Krawatte, neben seinem Verteidiger. Es war nach Auffassung des Gerichts nicht entwürdigend, nicht bloßstellend und hatte keinen eigenständigen Verletzungsgehalt.

Warum eine sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung nicht entscheidend war

Der Antragsteller berief sich auch auf eine gerichtliche Anordnung zur Verpixelung. Das half ihm vor dem LG Berlin II nicht.

Zum einen war die betreffende Anordnung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr in Kraft. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG nicht automatisch darüber entscheidet, ob eine spätere Presseveröffentlichung zivilrechtlich zulässig ist. Für die presserechtliche Bewertung gelten vielmehr die Maßstäbe des Kunsturhebergesetzes und die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit.

Für die Praxis bedeutet das: Was im Gerichtssaal sitzungspolizeilich geregelt wird, ist für Medien wichtig, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung nach Presserecht.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit der Entscheidung die Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Strafverfahren von erheblichem öffentlichen Interesse. Gerade der bekannte Block-Prozess zeigt, dass auch Mitangeklagte aus dem Umfeld prominenter Personen identifizierend gezeigt werden können, wenn ihre eigene Rolle ein besonderes Informationsinteresse begründet.

Die Entscheidung betrifft zwar einen Strafprozess, hat aber Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Unternehmer, Geschäftsführer, Berater und Personen mit öffentlicher Funktion müssen wissen: Wer in einem Vorgang von erheblichem öffentlichen Interesse eine zentrale Rolle spielt, kann eher identifizierend in die Berichterstattung einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Person selbst nicht prominent ist.

Medien erhalten durch die Entscheidung jedoch keinen Freibrief. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung bleibt riskant. Sie braucht belastbare Anknüpfungstatsachen, muss den Stand des Verfahrens korrekt wiedergeben und darf nicht vorverurteilen. Je schwerer der Eingriff in die Persönlichkeit ist, desto sorgfältiger muss die Abwägung ausfallen.

Für Betroffene bedeutet die Entscheidung: Nicht jede belastende Bildberichterstattung ist rechtswidrig. Entscheidend sind der Kontext, die Schwere des öffentlichen Interesses, die Rolle der betroffenen Person, die Art des Fotos und die Frage, ob die Berichterstattung den Verdacht offen als Verdacht behandelt.

Entscheidungsdaten

Gericht: LG Berlin II
Datum: 14. Juli 2026
Aktenzeichen: 27 O 237/26 eV
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 16482

OLG Celle zu Produktfotos vom Lieferanten: Warum Händler Bildrechte selbst prüfen müssen

Das OLG Celle hat am 12. Mai 2026 eine für Händler, Hersteller und Online-Shop-Betreiber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktfotos, die ein Fotograf im Auftrag eines Unternehmens erstellt hatte und die später von einem Geschäftspartner dieses Auftraggebers für eigene Werbung genutzt wurden. Das Gericht machte deutlich: Wer fremde Fotos nutzt, muss selbst prüfen, ob die Rechtekette stimmt. Eine bloße Weitergabe durch den Lieferanten reicht nicht.

Worum ging es?

Ein Berufsfotograf hatte mehrere Fotos von Parkett- und Holzfußböden angefertigt. Auftraggeber war ein Unternehmen aus dem Holz- und Parketthandel. Dieses Unternehmen gab die Bilder später an Händlerkunden weiter. Einer dieser Händler nutzte vier Fotos auf seiner Internetseite zur Bewerbung von Parkettprodukten. Ein Bild wurde außerdem in Werbeanzeigen für Wirtschaftstage verwendet. Der Fotograf wurde dabei nicht als Urheber genannt.

Der Fotograf verlangte Schadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten und Ermittlungskosten. Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Celle sah dies teilweise anders und sprach dem Fotografen Schadensersatz zu.

Der zentrale Punkt: Wer darf Nutzungsrechte weitergeben?

Entscheidend war die Frage, ob der ursprüngliche Auftraggeber des Fotografen berechtigt war, die Fotos an seine Händlerkunden weiterzugeben und diesen eigene Nutzungsrechte einzuräumen.

Das OLG Celle stellte klar: Eine solche Berechtigung muss sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zumindest eindeutig aus den Umständen ergeben. Fehlt eine klare Regelung, gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass der Urheber nur die Rechte einräumt, die für den Vertragszweck wirklich erforderlich sind.

Gerade bei Produktfotos für Werbung bedeutet das nicht automatisch, dass der Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält. Ebenso wenig folgt daraus automatisch, dass er die Bilder beliebig an Händler, Vertriebspartner oder andere Unternehmen weiterlizenzieren darf.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis: Wer Fotos erstellen lässt, sollte im Vertrag genau regeln, wer die Bilder nutzen darf, für welche Medien, für welchen Zeitraum, in welchen Ländern und ob eine Weitergabe an Händler, Vertriebspartner oder Konzernunternehmen erlaubt ist.

Händler dürfen sich nicht blind auf den Lieferanten verlassen

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Verantwortung des Händlers. Der Händler hatte die Bilder von seinem Lieferanten beziehungsweise Geschäftspartner erhalten. Das genügte dem OLG Celle nicht.

Nach Ansicht des Gerichts gelten im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer fremde Bilder für seine Website, seinen Online-Shop, Flyer, Kataloge oder sonstige Werbung nutzt, muss sich vergewissern, dass er dazu berechtigt ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob derjenige, der die Bilder weitergibt, selbst zur Weitergabe berechtigt ist.

Eine mündliche Zusicherung oder die bloße Annahme, der Lieferant werde schon die nötigen Rechte haben, reicht nicht. Der Händler hätte sich belastbare Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen müssen.

Das ist für die Praxis entscheidend: Auch wenn Bilder vom Hersteller, Großhändler, Importeur oder einer Werbeagentur kommen, bleibt der Verwender verantwortlich. Wer die Fotos öffentlich nutzt, trägt das Risiko, wenn die Rechtekette lückenhaft ist.

Warum Produktfotos nicht „rechtefrei“ sind

Viele Unternehmen behandeln Produktfotos im Alltag wie bloßes Werbematerial. Genau hier liegt das Risiko. Auch einfache Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob es sich um besonders künstlerische Aufnahmen handelt.

Wer ein Foto kopiert, auf eine Website stellt, in einem Shop verwendet, in Social Media veröffentlicht oder in einem Flyer abdruckt, greift regelmäßig in urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. Ohne passende Lizenz kann dies zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und Abmahnkosten führen.

Die Schadenshöhe: Nicht automatisch MFM-Tabelle

Der Fotograf hatte einen deutlich höheren Schaden geltend gemacht und sich unter anderem auf die sog. MFM-Honorare berufen. Das OLG Celle folgte dem nicht.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Fotograf keine hinreichend klare eigene Lizenzierungspraxis für genau diese Art der Nutzung darlegen konnte. Auch eine Branchenüblichkeit der MFM-Sätze für diese konkrete Zweitverwertung sah das Gericht nicht als ausreichend belegt an.

Deshalb schätzte das OLG Celle den Schaden anhand der ursprünglichen Vergütung zwischen Fotograf und Auftraggeber. Aus der damaligen Pauschalvergütung ergab sich ein Betrag von 107,14 Euro netto pro Foto. Weil der Fotograf bei der Nutzung nicht genannt wurde, kam ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu. Pro Foto ergaben sich damit 214,28 Euro netto. Für vier Fotos sprach das Gericht insgesamt 857,12 Euro netto zu.

Die Entscheidung zeigt damit zwei Seiten: Einerseits haftet der Händler, wenn die Rechtekette nicht stimmt. Andererseits wird der Schadensersatz nicht automatisch nach den höchsten denkbaren Honorartabellen berechnet. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls, die konkrete Nutzung und die nachweisbare Lizenzpraxis.

Auch die fehlende Urheberbenennung kann teuer werden

Wichtig ist auch der Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung. Der Händler hatte den Fotografen nicht genannt. Das OLG Celle hielt einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenzgebühr für angemessen.

Das Gericht ließ sich nicht dadurch überzeugen, dass in der Werbefotografie eine Urhebernennung angeblich unüblich sei. Auch dann könne dem Fotografen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, weil ihm durch die fehlende Nennung mögliche Folgeaufträge entgehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Frage der Urhebernennung sollte immer ausdrücklich geregelt werden. Entweder wird festgelegt, wie der Fotograf zu nennen ist, oder es wird sauber vereinbart, dass auf eine Nennung verzichtet werden darf. Ohne klare Regelung bleibt ein erhebliches Risiko.

Verjährung half dem Händler nur teilweise

Ein Teil der Ansprüche war verjährt. Das betraf insbesondere Abmahnkosten und bestimmte Ermittlungskosten. Der eigentliche Schadensersatzanspruch scheiterte aber nicht vollständig an der Verjährung.

Das OLG Celle wendete den sogenannten Restschadensersatzanspruch an. Dieser kann im Urheberrecht dazu führen, dass auch nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist noch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten besteht. Praktisch kann dies bedeuten, dass Lizenzschäden deutlich länger relevant bleiben als viele Unternehmen erwarten.

Auch das ist für Händler und Website-Betreiber wichtig: Alte Bildnutzungen verschwinden nicht automatisch aus dem Risiko, nur weil sie einige Jahre zurückliegen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten bei allen Bildern, die sie von Dritten erhalten, die Rechtekette dokumentieren. Das gilt besonders für Produktfotos von Herstellern, Lieferanten, Importeuren, Handelsvertretern, Agenturen und Vertriebspartnern.

Sinnvoll sind klare schriftliche Regelungen zu folgenden Punkten: Nutzung auf Websites und in Online-Shops, Nutzung in Printwerbung, Nutzung auf Marktplätzen, Nutzung in Social Media, Bearbeitungsrechte, zeitliche und räumliche Reichweite, Unterlizenzierung an Händler oder Vertriebspartner sowie Pflicht oder Verzicht auf Urhebernennung.

Ebenso wichtig ist die interne Dokumentation. Unternehmen sollten speichern, von wem ein Bild stammt, wann es überlassen wurde, welche Rechte eingeräumt wurden und welche Unterlagen dies belegen. Wer diese Nachweise im Streitfall nicht vorlegen kann, steht schnell schlecht da.

Fazit

Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Produktfotos vom Lieferanten sind kein Freifahrtschein. Händler und andere Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sie die Bilder tatsächlich nutzen dürfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Lieferant die Bilder zur Verfügung stellt, sondern ob er zur Weitergabe der nötigen Rechte berechtigt war.

Für Fotografen stärkt die Entscheidung die Position bei unklaren Rechteketten. Für Händler zeigt sie, dass Bildrechte im Vertrieb professionell geregelt und dokumentiert werden müssen. Wer Bilder in Werbung, Online-Shop oder Social Media nutzt, sollte die Rechtefrage nicht als Formalie behandeln, sondern als festen Bestandteil des eigenen Risikomanagements.

Entscheidung im Überblick

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Datum: 12. Mai 2026
Aktenzeichen: 13 U 88/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10169

OLG Hamburg: Warum der letzte Klick im Online-Shop nicht zu früh kommen darf

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine relevante Entscheidung für Betreiber von Online-Shops getroffen. Wer Bekleidungsstücke an Verbraucher verkauft, muss die Materialzusammensetzung nicht nur irgendwo im Shop anzeigen. Sie muss jedenfalls in der Desktopversion auch auf der finalen Bestellseite stehen, also dort, wo der Kunde mit dem Bestellbutton seine Bestellung verbindlich auslöst.

Für Händler im Mode- und Textilbereich ist das Urteil besonders wichtig. Es betrifft nicht nur große Online-Shops, sondern jeden Anbieter, der Bekleidung im Fernabsatz verkauft und seinen Checkout rechtssicher gestalten muss.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Bekleidung. Auf den Produktdetailseiten waren Angaben zur Materialzusammensetzung vorhanden, etwa Baumwolle und Elasthan. Problematisch war aber die Bestellabschlussseite. Dort konnte der Kunde über den Button „Jetzt kaufen“ verbindlich bestellen, ohne dass dort die Materialangaben nochmals sichtbar angezeigt wurden.

Hinzu kam eine Besonderheit in der Desktopversion des Shops: Kunden konnten einen abgekürzten Bestellweg nutzen. Sie konnten ein Produkt direkt aus der Produktübersicht in den Warenkorb legen, ohne vorher zwingend die Produktdetailseite mit den Materialangaben aufzurufen. Zwar konnte man durch Anklicken von Produktbildern oder danebenstehenden Informationen wieder zur Produktdetailseite zurückgelangen. Diese Verlinkung war aber nicht ohne Weiteres sichtbar, sondern zeigte sich erst bei Mouseover, also beim Überfahren mit dem Mauszeiger.

Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und verlangte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Hamburg wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Hamburg sah dies anders und gab dem Kläger im Berufungsverfahren Recht.

Warum ist die Materialzusammensetzung eine wesentliche Information?

Das OLG Hamburg stellt klar: Die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks ist eine wesentliche Eigenschaft der Ware. Für Verbraucher ist es regelmäßig wichtig zu wissen, ob ein Kleidungsstück etwa aus Baumwolle, Polyester, Wolle, Elasthan oder Mischgewebe besteht.

Das ist nicht nur eine Frage des Geschmacks. Das Material beeinflusst Tragegefühl, Pflege, Qualität, Haltbarkeit, Optik, Preis und auch die Kaufentscheidung von Kunden mit Allergien oder besonderen Anforderungen. Für den Senat kann die Materialzusammensetzung sogar ein wesentliches Identifikationsmerkmal sein, weil äußerlich ähnliche Kleidungsstücke aus sehr unterschiedlichen Materialien bestehen können.

Damit reicht es nicht, die Information nur irgendwo im Verlauf des Bestellprozesses bereitzuhalten. Der Kunde soll unmittelbar vor der Bestellung noch einmal erkennen können, was er tatsächlich kauft.

Produktdetailseite allein genügt nicht

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt im Checkout. Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen bestimmte Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören bei Bekleidung auch die wesentlichen Eigenschaften der Ware.

Das OLG Hamburg betont, dass eine Information auf der Produktdetailseite nicht ausreicht, wenn sie auf der finalen Bestellseite fehlt. Auch ein Link von der Bestellabschlussseite zurück zur Produktdetailseite genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Verbraucher soll die wesentlichen Vertragsinformationen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Bestellbutton wahrnehmen können.

Mit anderen Worten: Der Kunde soll nicht suchen müssen. Die entscheidenden Informationen müssen dort erscheinen, wo der Kunde die Bestellung abschließt.

Mouseover-Verlinkung ist besonders riskant

Besonders kritisch bewertet das Gericht die unsichtbare Mouseover-Verlinkung. Eine Verlinkung, die erst sichtbar oder erkennbar wird, wenn der Nutzer zufällig mit dem Mauszeiger über ein Produktbild oder einen Text fährt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht klar, verständlich und hervorgehoben.

Das ist für die Praxis wichtig. Viele Online-Shops arbeiten mit klickbaren Produktbildern, aufklappbaren Details, Hover-Effekten oder versteckten Informationsflächen. Solche Gestaltungselemente können aus Design-Sicht attraktiv sein. Rechtlich sind sie aber gefährlich, wenn dadurch Pflichtinformationen erst auf Umwegen oder nur bei zufälliger Nutzerhandlung erreichbar werden.

Die Entscheidung macht deutlich: Was der Kunde auf der letzten Bestellseite wissen muss, darf nicht hinter Interaktion, Verlinkung oder Design versteckt werden.

Auch selten genutzte Bestellwege zählen

Die Beklagte argumentierte unter anderem, dass der abgekürzte Bestellpfad nur von einem kleinen Teil der Kunden genutzt werde. Das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Entscheidend ist nicht, ob ein problematischer Bestellweg häufig oder selten verwendet wird. Wenn der Shop eine Möglichkeit eröffnet, ohne ausreichende Pflichtinformationen zu bestellen, besteht ein rechtliches Risiko.

Für Shop-Betreiber bedeutet das: Es muss jeder Bestellpfad geprüft werden. Nicht nur der Standardweg zählt. Auch Schnellkauf-Funktionen, Warenkorb-Overlays, Quick-Add-Buttons, Express-Checkout-Lösungen und Sonderdarstellungen in der Desktopversion oder mobilen Ansicht können rechtlich relevant sein.

Kein Rechtsmissbrauch des klagenden Verbandes

Die Beklagte hatte außerdem eingewandt, der klagende Verband handele rechtsmissbräuchlich. Er gehe gegen Nichtmitglieder vor, obwohl möglicherweise auch eigene Mitglieder ähnliche Fehler machten. Auch diesen Einwand ließ das OLG Hamburg nicht durchgreifen.

Das Gericht sah ein legitimes Interesse daran, eine ungeklärte Rechtsfrage in mehreren Gerichtsbezirken klären zu lassen. Allein der Umstand, dass ein Verband nicht sofort gegen alle denkbaren Verletzer vorgeht, begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Für Unternehmer bedeutet das: Der Einwand, andere machten es genauso, schützt in der Regel nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Was Online-Händler jetzt prüfen sollten

Händler, die Bekleidung online verkaufen, sollten ihre Bestellabschlussseite genau kontrollieren. Auf der finalen Seite vor dem Bestellbutton sollten jedenfalls die Angaben sichtbar sein, die das konkrete Produkt wesentlich beschreiben. Bei Bekleidung gehören dazu insbesondere Produktbezeichnung, Größe, Farbe, Menge, Preis und Material beziehungsweise Materialzusammensetzung.

Wichtig ist auch die Darstellung. Die Informationen sollten nicht erst über einen Link, ein Pop-up, einen Mouseover-Effekt oder ein ausklappbares Element erreichbar sein. Sie sollten klar lesbar und in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton oder jedenfalls im klaren räumlichen Zusammenhang mit der Bestellung erscheinen.

Bei mehreren Artikeln im Warenkorb muss die Zuordnung eindeutig bleiben. Der Kunde muss erkennen können, welches Material zu welchem Kleidungsstück gehört. Pauschale Hinweise, allgemeine Größentabellen oder Verweise auf frühere Produktseiten sind dafür nicht ausreichend sicher.

Die Entscheidung betrifft mehr als nur Textilien

Auch wenn es im konkreten Fall um Bekleidung ging, ist die Entscheidung für den gesamten E-Commerce interessant. Sie zeigt, wie streng Gerichte die Informationspflichten auf der Bestellabschlussseite verstehen können. Bei anderen Produktgruppen stellt sich jeweils die Frage, welche Eigenschaften wesentlich sind. Das können je nach Ware etwa Maße, Material, Modell, Kompatibilität, Leistungsdaten, Inhalt, Laufzeit oder besondere Nutzungsvoraussetzungen sein.

Der Schwerpunkt liegt daher nicht nur auf Textilien. Es geht um die Grundregel: Der Kunde muss unmittelbar vor dem zahlungspflichtigen Klick wissen, welche wesentlichen Eigenschaften die Ware hat.

Fazit

Das OLG Hamburg räumt den Informationspflichten im Online-Handel einen Vorrang gegenüber Onlinehändler-Interessen ein. Für Bekleidung reicht es nicht, die Materialzusammensetzung nur auf der Produktdetailseite anzugeben. Sie muss in der Desktopversion des Online-Shops auch auf der Bestellabschlussseite erscheinen, wenn der Kunde dort seine Bestellung verbindlich abgibt.

Eine bloße Verlinkung zurück zur Produktdetailseite ist nicht ausreichend. Erst recht genügt keine unsichtbare Mouseover-Verlinkung. Händler sollten ihre Checkout-Prozesse daher nicht nur unter Design- und Conversion-Gesichtspunkten prüfen, sondern auch rechtlich. Gerade die letzte Seite vor dem Bestellbutton ist abmahnrelevant.

Entscheidungsdaten

Name des Gerichts: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Zivilsenat
Datum: 23. April 2026
Aktenzeichen: 15 U 101/24

EUIPO: Warum ein Tiger-Logo an Pumas springender Raubkatze scheitert

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO hat am 6. Juli 2026 entschieden, dass die Tiger-Bildmarke der Tiger-Woods-Marke Sunday Red in der EU nicht eingetragen wird. Puma hatte sich dagegen mit seiner bekannten springenden Raubkatze gewehrt. Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie weit der Schutz einer bekannten Bildmarke reichen kann und warum es für Unternehmen riskant ist, sich bei Logos zu nah an starke Markenbilder anzulehnen.

Worum ging es?

Sunday Red, die Golf- und Bekleidungsmarke aus dem Umfeld von Tiger Woods, wollte ein stilisiertes Tigerzeichen als Unionsmarke eintragen lassen. Das Zeichen besteht aus einer abstrakten, streifenartigen Raubkatze und sollte unter anderem für Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Taschen, Golfzubehör, Sonnenbrillen, Handytaschen, Handtücher sowie Einzelhandelsdienstleistungen Schutz erhalten. Hier die Marke:

Puma legte Widerspruch ein. Grundlage war unter anderem die ältere Unionsbildmarke mit der bekannten springenden Raubkatze.

Puma stützte den Widerspruch nicht nur auf eine klassische Verwechslungsgefahr, sondern vor allem auf den besonderen Schutz bekannter Marken.

Warum die Bekanntheit von Puma entscheidend war

Das EUIPO stellte zunächst fest, dass Puma die ernsthafte Benutzung der älteren Bildmarke jedenfalls für zentrale Sport- und Lifestyle-Produkte nachweisen konnte, insbesondere für Sporttaschen, Sport- und Freizeitbekleidung, Sportschuhe, Kopfbedeckungen und Fußbälle.

Noch wichtiger war aber die Bekanntheit der Puma-Raubkatze. Puma hatte umfangreiche Nachweise vorgelegt: langjährige Benutzung, Verkaufsunterlagen, Kataloge, Sponsoring im Sport, Kooperationen mit prominenten Sportlern und Künstlern sowie eine Verbraucherbefragung aus Deutschland. Nach dieser Befragung ordnete ein sehr großer Teil der Befragten die springende Raubkatze Puma zu, besonders im Zusammenhang mit Sport- und Lifestyle-Bekleidung.

Sunday Red hielt die Befragung unter anderem für zu alt. Das überzeugte das EUIPO nicht. Eine starke Markenbekanntheit entsteht über Jahre und verschwindet nicht ohne Weiteres. Wer behauptet, dass eine früher nachgewiesene Bekanntheit inzwischen weggefallen ist, muss dafür konkrete Anhaltspunkte liefern.

Tiger ist nicht Puma, aber beides ist Raubkatze

Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Zeichen deutlich. Das Puma-Logo zeigt eine schwarze, naturalistische Silhouette einer springenden Raubkatze. Das Sunday-Red-Zeichen wirkt abstrakter, streifenartiger und erinnert stärker an einen Tiger.

Trotzdem sah das EUIPO eine ausreichende Ähnlichkeit. Beide Zeichen vermitteln aus Sicht des Amtes die Vorstellung einer in Bewegung befindlichen Raubkatze. Bei bekannten Marken reicht für die weitere Prüfung bereits ein geringerer Grad an Ähnlichkeit aus. Entscheidend war deshalb nicht, ob Verbraucher die Zeichen unmittelbar verwechseln. Entscheidend war, ob sie beim Anblick des Sunday-Red-Zeichens gedanklich an Puma erinnert werden.

Die 15 Streifen halfen Sunday Red nicht

Sunday Red argumentierte, die 15 Streifen des Logos stünden für die 15 Major-Siege von Tiger Woods. Außerdem verweise der Tiger auf seinen Spitznamen. Das EUIPO ließ dieses Argument nicht durchgreifen.

Für die markenrechtliche Prüfung kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Anmelder seinem eigenen Zeichen geben möchte. Maßgeblich ist, ob das jüngere Zeichen die ältere bekannte Marke beeinträchtigen oder deren Wertschätzung ausnutzen kann. Die persönliche Geschichte hinter dem Logo schützte Sunday Red daher nicht vor dem älteren Recht von Puma.

Warum das EUIPO eine unlautere Ausnutzung annahm

Das EUIPO sah die Gefahr, dass Sunday Red von der starken Anziehungskraft der Puma-Marke profitieren könnte. Puma steht im Sport- und Lifestylebereich für Schnelligkeit, Dynamik, Qualität und sportlichen Erfolg. Diese positiven Vorstellungen könnten nach Auffassung des EUIPO auf die Produkte von Sunday Red übertragen werden.

Gerade weil sich die Waren und Märkte überschneiden, lag die gedankliche Verbindung nahe. Beide Marken bewegen sich im Sport-, Bekleidungs- und Zubehörbereich. Auch Golf spielte eine Rolle, weil Puma selbst im Golfsport aktiv ist und unter anderem Golfspieler gesponsert hat.

Das EUIPO ging deshalb von einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Puma-Marke aus. Sunday Red könnte einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, ohne selbst dieselben Investitionen in den Aufbau des bekannten Raubkatzen-Images getätigt zu haben.

Warum es nicht mehr auf Verwechslungsgefahr ankam

Weil der Widerspruch bereits wegen des Schutzes der bekannten Marke erfolgreich war, musste das EUIPO nicht mehr prüfen, ob zusätzlich eine klassische Verwechslungsgefahr besteht. Ebenso musste es nicht entscheiden, ob das Sunday-Red-Zeichen die Unterscheidungskraft oder den Ruf der Puma-Marke verwässert oder beschädigt.

Für Puma reichte ein Punkt: Die jüngere Marke würde voraussichtlich in unlauterer Weise von der Wertschätzung der älteren bekannten Bildmarke profitieren.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist für Unternehmen besonders praxisrelevant. Wer ein Logo entwickelt, sollte nicht nur prüfen, ob es mit einer älteren Marke nahezu identisch ist. Bei bekannten Marken genügt oft schon eine gedankliche Nähe, wenn die Bildidee, der Markt und die Warenbereiche zusammenpassen.

Gerade Tierlogos, Sportmotive und dynamische Bildzeichen sind im Lifestyle- und Bekleidungsbereich beliebt. Das macht sie aber nicht automatisch frei verfügbar. Die bloße Existenz anderer Tierlogos im Markenregister beweist nicht, dass Verbraucher an solche Zeichen gewöhnt sind oder dass eine bekannte Marke dadurch geschwächt wird.

Unternehmen sollten deshalb vor dem Launch einer neuen Marke eine Markenrecherche durchführen lassen. Das gilt erst recht, wenn bereits Verpackungen, Webseiten, Social-Media-Kampagnen, Sponsoring oder internationale Anmeldungen geplant sind. Ein verlorenes Widerspruchsverfahren kann nicht nur die Eintragung verhindern, sondern auch die gesamte Markenstrategie ins Wanken bringen.

Fazit

Das EUIPO macht deutlich: Bekannte Bildmarken genießen einen weiten Schutz. Puma erhält zwar kein Monopol auf jede Raubkatze. Wenn aber ein neues Zeichen ebenfalls eine bewegte Raubkatze zeigt, in einem ähnlichen Markt eingesetzt werden soll und beim Publikum eine gedankliche Verbindung zur bekannten Puma-Katze entstehen kann, wird es gefährlich.

Für Unternehmer lautet die wichtigste Botschaft: Ein gutes Logo muss nicht nur kreativ sein. Es muss auch genügend Abstand zu starken Markenbildern halten. Die eigene Story hinter einem Zeichen hilft wenig, wenn das Publikum trotzdem an eine bekannte ältere Marke denkt.

Entscheidungsdaten

Gericht/Behörde: Widerspruchsabteilung des EUIPO
Datum: 6. Juli 2026
Aktenzeichen: Opposition No B 3 217 877