Verbot des Verkaufs von Markenartikel über Amazon in einem Vertriebsvertrag

In einem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren geht es um die streitige Frage, ob ein Hersteller von Markenwaren seinen Händlern in den Vertriebsverträgen verbieten kann, die Markenware über Amazon zu verkaufen.

In Deutschland wurde diese Frage von Gerichten bislang unterschiedlich beantwortet, siehe dazu meine alte Newsmeldung vom 23.12.2015.

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ist der Vertrieb von Luxuskosmetik in einem sog. selektiven Vertriebssystem streitgegenständlich.

Nun liegt die Stellungnahme dazu des Generalanwalts des EuGH vor, die deshalb von Bedeutung ist, weil sich das Gericht später in seinem Urteil oft dieser Rechtsauffassung anschließt.

Und der Generalanwalt hält ein Verbot in einem zulässigen selektiven Vertriebssystem kartellrechtlich für zulässig. Er betont aber auch, dass den Händlern der Onlineverkauf über eine eigene Webseite möglich sein muss.

Es steht nun das Urteil aus und damit natürlich die Antwort auf die Frage, ob sich der EuGH auch in diesem Fall der Rechtsauffssung des Generalanwalts anschließen wird.

Rückruf bereits ausgelieferter und mit wettbewerbswidriger Werbung versehener Produkte

Der BGH musste sich mit Frage befassen, ob ein Unternehmen, das wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, bereits ausgelieferte Ware zurückrufen muss, damit dieses Unternehmen nicht gegen die Unterlassungserklärung verstößt (BGH, Urteil vom 04.05.2017, AZ I ZR 208/15).

Der BGH urteilte, dass sich das Unternehmen zumindest um einen Rückruf bemühen muss.

Auch bei Wettbewerbsverstößen sei derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, nicht nur zur Unterlassung verpflichtet. Von dieser Pflicht seien auch Handlungen erfasst, die dazu notwendig sind, den wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen.

Anders als die Vorinstanz entschied der BGH, dass der Abnehmer der mit der wettbewerbswidrigen Werbung gekennzeichneten Ware kein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB des wettbewerbswidrig werbenden Unternehmens sei. Hätte der BGH dies, wie das OLG, bejaht, hätte dies zur Konsequenz gehabt, dass das betroffenen Unternehmen auch für das Verschulden des Abnehmers einzustehen hat, was eine sehr weitreichende Haftung nach sich gezogen hätte.

Allerdings bejaht der BGH die Pflicht des abgemahnten und zur Unterlassung verpflichteten Unternehmens alles dafür zu tun, dass kein Weiterverkauf der unlauter gekennzeichneten Ware möglich ist:

„Das OLG ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund eigenen Fehlverhaltens haftet. Ist der Unterlassungsschuldner zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, kann dies die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung übernommen hat. Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen.“

Mit anderen Worten:

Das Unternehmen hätte auf seinen Abnehmer zumindest einwirken müssen, dass dieser die unlauter gekennzeichnete Ware wieder zurück sendet oder zumindest die wettbewerbswidrige Werbung von der Verpackung entfernt bzw. diese überklebt. Weil dies nicht erfolgt ist, wurde das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt.

Fotos von gemeinfreien Gemälden sind (trotzdem) urheberrechtlich geschützt

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 31.05.2017, Az 4 U 204/16, u.a. entschieden, dass Fotos von gemeinfreien Gemälden für den Fotografen jedenfalls über den Lichtbildschutz des Urheberrechtsgesetz geschützt sind.

Es ging in dem Rechtsstreit um Fotografien von im Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim ausgstellten Gemälden. Diese Fotos wurden in der Mediendatenbank Wikimedia Commons, die Mediendatenbank des Internet-Lexikons Wikipedia, öffentlich zugänglich gemacht.

Zum einen handelt es sich um aus einem Katalog eingescannte Fotografien eines Angestellten der Stadt Mannheim, der als „Hausfotograf“ für die Stadt tätig war. Zum anderen hatte der Beklagte im Museum selbst Fotografien angefertigt. Dabei war das Fotografieren im Museum durch entsprechende Schulder untersagt.

Dagegen ging die Stadt Mannheim vor und gewann vor Gericht.

Bei den Fotografien des „Hausfotografen“ der Stadt stützte das OLG den Anspruch auf eine Verletzung des Lichtbildschutzes aus § 72 UrhG.

In diesem Punkt folgte das OLG nicht der Auffassung des Beklagten, der den Lichtbildcharakter der Fotos in Frage stellte, da es seiner Meinung nach nur um die Abbildung des Gemäldes in möglichst identischer unveränderter Form gehe und das fotografierte Objekt nur substituiert werden solle. Das Gericht räumte ein, dass die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes  zwar auch eine Vervielfältigung des Gemäldes sei. Wegen des vom Gesetz vorgesehenen Schutzes für Lichtbildwerke und Lichtbilder sei aber ein eigenständiger Schutz notwendig, weil ansonsten der gesetzlich gewollte Werkschutz für die eigenständig geschaffene Fotografie leerlaufen würde, so das OLG weiter.

Bei den vom Beklagten selbst angefertigten Fotografien leitete das Gericht den Anspruch aus der sogenannten Sanssouci-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ansprüche des Eigentümers aus dem Eigentumsrecht gegen einen Fotografen) und aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Besichtigungsvertrag her. In dem Vertrag sei ein Fotografierverbot wirksam zwischen der Stadt und dem Beklagten einbezogen worden, da durch eindeutige Schilder im Museum auf dieses Verbot hingewiesen worden sei, weshalb sich daraus auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch ergebe, so das OLG.

Das OLG hat die Revision zugelassen.

Fehlende CE-Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 23.03.2017, Az.: 6 U 23/16, entschieden, dass eine fehlende CE-Kennzeichnung auf Produkten gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist.

Ist es nach dem Produktsicherheitsgesetz erforderlich, dass das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden muss und fehlt diese dann, so ist dies nach Auffassung des OLG Frankfurt immer unlauter.

Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ verletzt die Markenrechte von Vorwerk

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.09.2016, AZ 6 U 131/15, entschieden, dass die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Onlineshop für Staubsauger und Zubehör die Markenrechte von Vorwerk verletzt.

Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit seiner Webseite verknüpft. Der beklagte Domaininhaber betrieb darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertrieben hatte. Interesant war die Vorgeschichte, wie es zur Registrierung des Domains kam: Zwischen den Parteien fanden nämlich seit 2004 Auseinandersetzungen statt. Anfänglich forderte Vorwerk, dass der beklagte Händler einen deutlichen Hinweis gibt, keine Vorwerkvertretung zu sein. Dies sicherte der Beklagte durch eine Unterlassungserklärung zu. In einer späteren Abmahnung wurde dies auch für den Online-Auftritt gefordert. Daraufhin registrierte der Beklagte die beanstandete Domain. Diese Nutzung wurde nun von Vorwerk als Markenverletzung beanstandet und Vorwerk erhob deswegen Klage.

Das OLG Köln gab der Klage von Vorwerk statt und sah in der Benutzung der Domain eine Markenverletzung.

Das Gericht setzt sich in seinem Urteil ausführlich damit auseinander, wann durch eine Domainregistrierung eine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist und ob bzw. wann trotz markenmäßiger Benutzung die Schutzschranke des § 23 Markengesetz eingreift – in dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Marke von Dritten benutzt werden kann, ohne dass eine Markenverletzung vorliegt, so z.B. beim Zubehör- und Ersatzteilhandel.

§ 23 MarkenG hat folgenden Wortlaut:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das OLG bejahte zunächst eine markenmäßige Benutzung.

Dabei argumentierte das Gericht, dass die markenmäßige Benutzung darin zu sehen sei, dass unter der Domain ein Onlineshop betrieben werde, in dem identische und sehr ähnliche Waren verkauft worden waren. Hier sah das Gericht die entscheidende Abgrenzung zu zwei, vom OLG Hamburg entschiedenen Fällen zu den Domains awd-aussteiger.de und krediteschufafrei.de, wo das OLG Hamburg jeweils der Meinung war, dass durch diese Domains die Marken AWD bzw. Schufa nicht verletzt worden waren, weil mit den Domains keine markenmäßige Benutzung, sondern eine Meinungsäußerung verbunden sei. Das OLG Köln grenzt dabei seinen Fall wie folgt ab:

„Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.“

Die Schutzschranke des § 23 MarkenG wurde deshalb verneint, weil nach Auffassung des Gerichts die Benutzung in dieser Form gegen die guten Sitten verstößt. Dazu das OLG:

„Allerdings verstößt die konkrete Benutzung durch den Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG. … Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird. Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 23 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52).


 

Anforderungen an die Einwilligung für eine E-Mail-Werbung

Ein neues Urteil des BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15, liegt vor, in dem sich der BGH zu den Anforderungen einer wirksamen Einwilligung für eine E-Mail-Werbung äußert. Inhaltlich gibt es aber letztlich nichts Neues und alle Unternehmen, die Newsletter oder sonstige Werbung per Mail versenden, wird der Inhalt des Urteils nicht freuen. Nach wie vor stellt der BGH sehr hohe Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Bereits in einem der Leitsätze heißt es nämlich:

„Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.“

Konkret bedeutet dies, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung der AGB-Kontrolle unterliegt und dass der Verbraucher wissen muss, welche Art der Werbung von welchen Unternehmen er erhalten wird.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass bei einem Download von Freeware der Nutzer entsprechende AGB akzeptieren musste, in welchem er in den Erhalt von Werba-Mails von dort genannten „Sponsoren“ einwilligen musste. In dem Klauseltext hieß es:

„Sobald der Link bestätigt wird startet der Download und Sie stimmen den unter www.f…-a…de hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den F. A. Sponsoren enthalten.“

§ 4 (Werbeeinverständnis) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seite hatte folgenden Inhalt gehabt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen“.

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ hatte zu einer Sponsorenliste geführt, welche 26 verschiedene Unternehmen enthalten hatte.

Der BGH urteilte, dass diese Klausel unwirksam sei. Dazu der BGH:

„Die vorformulierte Einwilligungserklärung ist nicht hinreichend konkret gefasst und erfüllt nicht die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen…

Einwilligung ist „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst….

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird. Er muss durch die Klauselfassung vielmehr den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handelt, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers, nämlich „Free-Ware“, bezieht.“

Fazit: künftig wird es noch schwieriger, Einwilligungserklärungen zu formulieren, die einer solchen AGB-Kontrolle stand halten.

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch Betreiber eines Bewertungsportals

Mit Urteil vom Urteil vom 4. April 2017 – AZ: VI ZR 123/16 – hat der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung von Bewertungsportalen weiter präzisiert.

In dem entschiedenen Fall hatte das Bewertungsportal auf ein Löschungsersuchen eines Betroffenen inhaltliche Änderungen an dem Text der Bewertung vorgenommen, ohne dies mit der Person abzusprechen, die die Bewertung online gestellt hatte. Das betroffene Unternehmen war auch mit dem abgeänderten Text nicht einverstanden und klagte.

Die Instanzgerichte und nun auch der BGH gaben der Klage statt.

Das Bewertungsportal habe die Äußerungen auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem es selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Autoren der Bewertung – entschieden habe, welche Äußerungen es abändere oder entferne und welche es beibehalte, so das Gericht.

Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände habe das beklagte Portal somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten, so das Fazit des BGH.

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne Einwilligung sind unlauter

Das Berliner Kammergericht hat mit Beschluss vom 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17, entschieden, dass ein Unternehmen dann wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Kundenzufriedenheitsbefragung per Mail durchführt und der Kunde dazu nicht zuvor eingewillgt hatte.

Denn auch Kundenzufriedenheitsanfragen seien letztendlich Werbung, weil das Unternehmen dies nutze, um den Kunden an sich zu binden. Hat der Kunde einer solchen Befragung nicht zuvor zugestimmt, so sei die Mail belästigende Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so das Gericht.

Das Urteil zeigt mal wieder, wie streng die Gerichte nach wie vor E-Mail-Werbung beurteilen. Es spielt keine Rolle, dass solche Befragungen nützlich und weit verbreitet sind und dass der Kunde bereits zuvor Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen hatte. Diese Argumente hat das Gericht nicht gelten lassen.

Daher ist zu empfehlen, dass man sich z.B. bereits bei der Bestellung durch einen Kunden eine Einwilligung u.a. in eine Kundenzufriedenheitsbefragung geben lässt – auch wenn dadurch neuer Aufwand entsteht für ein Unternehmen.

Twitterfeed nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Landgericht Bielefeld hat sich in einem Beschluss vom 03.01.2017, Az.: 4 O 144/16, zu den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz eines Feeds auf Twitter geäußert.

Es ging um den Feet „Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer“ geworden?“

Der Antragsteller des Bielefelder Verfahrens behauptete, dass er der Schöpfer des Tweets sei und wollte von der Antragsgegnerin, die Postkarten mit diesem Spruch verkauft, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, weswegen er Prozesskostenhilfe beantragte.

Das Landgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten habe. Nach Meinung des Landgerichts fehle es nämlich an der erforderlichen Schöpfungshöhe, da der Text dafür zu kurz sei. Kurze Äußerungen würden häufig nicht genug Gestaltungsspielraum bieten, um die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz zu erreichen, so das Gericht. Dabei zog es eine Paralelle zu Werbetexten, denen ebenfalls häufig aufgrund der Kürze der Slogans die Schöpfungshöhe fehlt. Das Landgericht führt dazu aus:

„In der Regel genießen kurze Werbeslogans aber gerade keinen Urheberrechtsschutz (…). Bei Werbetexten ist die sog. „kleine Münze“ nämlich nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Dagegen führt die Werbewirksamkeit und Schlagkraft einer Werbeaussage für sich genommen nicht zum Urheberrechtsschutz (…).“

Für die Erlangung von Urheberrechtsschutz ist es also nicht ausreichend, wenn etwas kurz und prägnant dargestellt wird.

Abwerben von Kunden durch Subunternehmer

Das OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.1.‌2016 , AZ 6 U 21/15, musste über die Frage entscheiden, ob bzw. wann die Abwerbung von Kunden durch einen Subunternehmer wettbewerbswidrig war bzw. gegen eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel verstößt.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem es u.a. hieß, dass der beklagte ehemalige Subunternehmer der Klägerin „den Vertrag und alle Informationen, die nur eine Partei über das Unternehmen des jeweils anderen erlangt, vertraulich zu behandeln“ habe. Trotz dieser Klausel trat der beklagte ehemalige Subunternehmer an Kunden der Auftraggeberin und Klägerin heran und bot diesen Kunden seine Leistung direkt an.

Die Klägerin war der Auffassung, dass dies gegen die Klausel verstoße und zudem wettbewerbswidrig sei.

Das OLG Frankfurt wies die Klage ab: Die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers könne zwar unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter sein, wenn hierzu wertvolles Adressmaterial verwendet wird, das dem Abwerbenden anvertraut worden war. Als anvertrautes Adressmaterial in diesem Sinne seien jedoch nicht Adressen von Unternehmen anzusehen, die öffentlich zugänglich und – wenn auch mit gewissem Aufwand – über das Internet abrufbar seien, so das Gericht.

Ein durchaus fragwürdige Entscheidung: obwohl sich der beklagte Subunternehmer illoyal verhalten hatte, wurde dies vom OLG „durchgewunken“. Sofern sich diese Auffassung durchsetzt, höhlt diese Rechtsprechung gängige Kundenschutzklauseln letztlich aus.