OLG Nürnberg: Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung sind zulässig – wörtliche Romanauszüge in Unterrichtsmaterialien bleiben ohne Lizenz tabu

In unserem Beitrag vom 07.05.2025 haben wir über die Entscheidung der ersten Instanz berichtet. Inzwischen liegt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vor. Es bringt für Verlage, Anbieter von Unterrichts- und Lernmedien, EdTech-Unternehmen und Content-Produzenten eine wichtige Klarstellung: Eine in eigenen Worten verfasste Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung kann zulässig sein – wörtliche Romanauszüge in Handreichungen sind es dagegen regelmäßig nicht.

Worum ging es konkret?

Gestritten wurde über eine Lehrerhandreichung (Unterrichtsmodell) zu einem Jugendroman. Die Handreichung umfasste 149 DIN-A4-Seiten und enthielt vier zentrale Bausteine, die der Verlag des Romans beanstandete:

  1. Figurenübersichten: Beschreibungen der äußerlichen Merkmale und Charakterzüge mehrerer Romanfiguren.
  2. Inhaltszusammenfassung: eine komprimierte Darstellung der Handlung.
  3. „Zitate-Spiel“: 20 wörtliche Textauszüge aus dem Roman (jeweils mehrere Zeilen), aufbereitet als Kärtchen für eine Gruppenarbeit.
  4. Klassenarbeitsvorschlag: eine fast DIN-A4-seitige Originalpassage aus dem Roman als Aufgabenbestandteil.

Nach einer Abmahnung gab die Verlagsseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Prozess ging es danach nicht mehr um das Verbot an sich, sondern um Folgeansprüche: Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Ergebnis des OLG Nürnberg in einem Satz

Das OLG Nürnberg trennt sehr deutlich: Zusammenfassung und Figurenbeschreibung in eigenen Worten sind erlaubt; wörtliche Auszüge (Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug) verletzen das Vervielfältigungsrecht – und keine der geltend gemachten Schranken (Zitatrecht, Pastiche, Unterrichtssammlung) rettet diese Nutzung.

Warum die Zusammenfassung und Figurenbeschreibung zulässig waren

Das OLG stellt zunächst klar: Auch bei Romanen ist nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt. Schutz genießen grundsätzlich auch Handlungsgang, Rollenverteilung, Szenen und die Ausgestaltung der erzählten Welt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Inhaltsangabe automatisch verboten ist.

Entscheidend ist nach dem OLG die Art der Darstellung. Zulässig ist eine Zusammenfassung dann, wenn sie

  • mit einer massiven Reduzierung einhergeht (hier: ein Roman von knapp 500 Seiten wird auf sehr wenige Seiten verdichtet),
  • gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt,
  • und vor allem in eigenen Worten formuliert ist.

Der Clou liegt in der „Textkategorie“: Ein Roman ist erzählende Literatur; eine Inhaltsangabe ist eine Darstellung auf Meta-Ebene. Wenn diese Meta-Ebene mit eigener Wortwahl und deutlicher Verdichtung arbeitet, wird das Original nicht als Werk „nachgebildet“, sondern als Gegenstand beschrieben. Genau deshalb sah das OLG hierin keine unfreie Bearbeitung, sondern eine zulässige Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundsätze zur freien Benutzung beziehungsweise zur zulässigen Umgestaltung.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht für alle, die Sekundärmaterial erstellen: Wer zusammenfasst, darf zwangsläufig den Plot und Figurenkonstellationen wiedergeben – solange er das deutlich transformiert und nicht am Originaltext entlangschreibt.

Warum die wörtlichen Passagen rechtswidrig waren

Anders bewertet das OLG die zwei Bausteine, die Originaltext enthielten:

  • das Zitate-Spiel mit zahlreichen mehrzeiligen Auszügen,
  • und die Klassenarbeit mit einer fast seitenlangen Originalpassage.

Hier liegt eine Vervielfältigung geschützter Textteile vor. Das gilt nach der Rechtsprechung schon für einzelne Sätze oder Satzteile, wenn sie für sich betrachtet eine eigene geistige Schöpfung enthalten. Eine fast seitenlange Passage ist erst recht problematisch.

Der entscheidende Punkt des OLG: Nicht die „Menge“ im Verhältnis zum Gesamtwerk ist ausschlaggebend (auch wenn die Beklagte auf einen geringen Prozentanteil verwiesen hatte), sondern die rechtliche Qualität der Nutzung. Wer Originaltext abdruckt, braucht grundsätzlich eine Lizenz – es sei denn, eine Schranke erlaubt es.

Warum weder Zitatrecht noch Pastiche helfen

Das OLG prüft drei typische Argumentationslinien, die in der Praxis bei Unterrichtsmedien immer wieder kommen, und weist sie zurück.

  1. Zitatrecht: Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil es im Unterricht genutzt wird. Erforderlich ist eine eigene geistige Auseinandersetzung des Zitierenden im Werk selbst, also eine Belegfunktion oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG: Die Handreichung sollte zwar Schüler zur Auseinandersetzung anleiten, aber die eigenständige Auseinandersetzung würde dann durch Schüler im Unterricht erfolgen – nicht durch den Verfasser der Handreichung im veröffentlichten Medium. Mit anderen Worten: Aufgabenstellungen ersetzen keine eigene Zitierleistung des Autors.
  2. Pastiche: Die Pastiche-Schranke ist in der Praxis beliebt, weil ihr Inhalt noch nicht in allen Konturen höchstrichterlich geklärt ist. Das OLG lässt sich darauf nicht ein: Selbst bei weiter Auslegung verlangt ein Pastiche jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk. Bloßes Abdrucken getreuer Auszüge, selbst wenn sie in ein „Spiel“ oder eine Übung eingebettet werden, genügt nicht. Es fehlt der erforderliche Transformations- und Kommunikationscharakter.
  3. Kein „Notnagel“ außerhalb der Schranken: Das OLG betont außerdem, dass über die gesetzlich vorgesehenen Schranken hinaus kein allgemeines Recht existiert, Sekundärliteratur mit Originalzitaten ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Auch der Hinweis, dass Unterrichtsmaterial mittelbar den Absatz des Romans fördern könne, ändert daran nichts.

Warum § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) hier nicht greift

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung von § 60b UrhG. Viele Verlage und Anbieter von Lehrmaterialien gehen davon aus, dass sie sich bei Zitaten in Unterrichtsmedien relativ sicher in einem privilegierten Bereich bewegen.

Das OLG sagt: So einfach ist es nicht. § 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterricht und Lehre. Eine Sammlung setzt voraus, dass ein Medium eine Vielzahl anderer Werke mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenstellt und damit einen Unterrichtsinhalt vermittelt, der gerade nicht in einem einzelnen Werk aufgeht.

Eine monothematische Lehrerhandreichung, die sich im Kern um ein konkretes Werk dreht (den einen Roman), ist nach dieser Sicht gerade keine „Sammlung“ im Sinne der Vorschrift – auch wenn sie zusätzlich Fremdtexte (z. B. Zeitungsartikel) enthält. Maßgeblich ist, dass das Unterrichtsmedium inhaltlich und nach seiner Zielsetzung auf dieses eine Werk zugeschnitten ist.

Das ist für die Branche ein deutlicher Warnhinweis: § 60b UrhG ist keine pauschale „Unterrichtsfreiheit“ für wörtliche Auszüge in werkbezogener Sekundärliteratur.

VG WORT-Lizenz: Warum die Rechnung nicht schützt

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, über die VG WORT eine Lizenz „erworben“ zu haben. Auch das hilft nach dem OLG nicht.

Die Logik des Gerichts: Selbst wenn eine Lizenzmeldung bei der VG WORT erfolgt, kann sie eine Nutzung nur im Rahmen dessen legalisieren, wozu die Verwertungsgesellschaft überhaupt befugt ist. Wenn die Nutzung in Wahrheit nicht unter § 60b UrhG fällt, kann eine darauf gestützte „Lizenz“ die Rechtswidrigkeit nicht nachträglich heilen. Zudem musste der Nutzer wissen, dass VG-WORT-Lizenzen gerade an den gesetzlichen Rahmen gebunden sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine VG-WORT-Rechnung ist kein Freifahrtschein. Vor der Veröffentlichung muss geprüft werden, ob die gemeldete Nutzungsart tatsächlich von der einschlägigen Schranke gedeckt ist.

Prozessuales Ergebnis: Schadensersatz ja – aber begrenzt auf die rechtsverletzenden Teile

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg, aber dieser geringe Umfang ist wirtschaftlich und taktisch interessant:

  • Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass bei der späteren Schadensbemessung nur die tatsächlich rechtsverletzenden Abschnitte berücksichtigt werden dürfen (also Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug), nicht aber Zusammenfassung und Figurenbeschreibung.
  • Die Abmahnkosten wurden reduziert, weil die Abmahnung auch Vorwürfe enthielt, die sich aus Sicht des OLG als unberechtigt herausstellten (nämlich der Angriff auf Zusammenfassung und Figurenbeschreibung). Der Erstattungsanspruch wurde daher gequotelt.

Das ist eine doppelte Lehre:

  • Für Rechteinhaber: Abmahnungen sollten präzise sein und nicht vorsorglich alles angreifen, was „irgendwie nach Inhalt“ aussieht.
  • Für Anbieter von Lernmedien: Selbst wenn ein Teil eines Produkts rechtswidrig ist, heißt das nicht automatisch, dass jeder begleitende Inhaltsbaustein ebenfalls „mitfällt“.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  1. Zusammenfassen ist möglich – aber nur mit echter Transformation
    Wer Inhaltsangaben, Figurenprofile oder Lernzusammenfassungen erstellt, sollte konsequent in eigenen Worten schreiben, stark verdichten und erkennbar auswählen und strukturieren. Gefährlich sind „Nacherzählungen“, die den Aufbau des Originals kleinschrittig nachzeichnen oder sprachlich nahe am Original bleiben.
  2. Originaltext ist Hochrisiko – auch im Schulkontext
    Mehrzeilige Auszüge, Kärtchen-Spiele mit Originalzitaten oder abgedruckte Prüfungsaufgaben mit Originalpassage sind klassische Problemfelder. Wenn keine sichere Schranke greift, bleibt nur die Lizenz.
  3. Didaktischer Zweck ersetzt keine rechtliche Grundlage
    Dass Schüler am Ende diskutieren, interpretieren oder analysieren, genügt nicht. Der veröffentlichte Text muss selbst die Voraussetzungen der Schranke erfüllen.
  4. § 60b UrhG ist eng – „monothematische“ Werkhandreichungen fallen leicht heraus
    Wer ein Unterrichtsmedium zu genau einem konkreten Werk erstellt, sollte nicht automatisch mit § 60b planen. Die Schranke ist nach dieser Entscheidung eher für echte Sammlungen gedacht, die zahlreiche Werke gleichgeordnet zusammenführen.
  5. Gestaltungsmöglichkeiten ohne Originaltext
    Viele Ziele lassen sich ohne Abdruck erreichen: Statt die Passage abzudrucken, kann ein Aufgabenblatt auf Seitenzahlen/Abschnitte im Buch verweisen. Spiele können mit paraphrasierten, selbst formulierten Sätzen arbeiten. Klassenarbeiten können Aufgaben so stellen, dass der Lehrer den Originaltext aus dem Buch nutzen lässt, statt ihn im Material zu vervielfältigen.

Ausblick: Revision zugelassen

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist ein deutliches Signal, dass es um Grundfragen der Sekundärliteratur und der Abgrenzung zwischen zulässiger Inhaltsangabe und unzulässiger Übernahme geht. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten – insbesondere zur Reichweite von § 23 UrhG in Bezug auf Sprachwerke und zur Konturierung der Pastiche-Schranke.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 26.08.2025
Aktenzeichen: 3 U 1451/24
GRUR-RS 2025, 24150

EuGH konkretisiert Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst – Was Anbieter von Designprodukten wissen müssen

Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei verbundenen Verfahren wichtige Klarstellungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst getroffen. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden: Juristische Fachkreise diskutierten bereits seit Monaten, ob der EuGH seine Linie aus den Urteilen Cofemel und Brompton weiter konkretisieren und wie er sich zu den offenen Fragen der Schutzvoraussetzungen für Gebrauchsgegenstände positionieren würde.

Kernaussagen des Urteils

Der EuGH stellt klar: Ein Gebrauchsgegenstand ist urheberrechtlich schutzfähig, wenn er Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen seines Urhebers ist und dadurch dessen Persönlichkeit widerspiegelt. Dabei dürfen diese Entscheidungen nicht durch technische, funktionale oder sonstige Zwänge determiniert sein. Entscheidend ist das in der Gestaltung sichtbare Ergebnis – nicht die subjektive Intention oder der kreative Prozess dahinter.

Die Bewertung, ob ein Werk vorliegt, muss anhand objektiv wahrnehmbarer Merkmale erfolgen. Der Gerichtshof betont, dass nicht die Idee, sondern allein deren konkrete Ausdrucksform urheberrechtlich geschützt ist. Daraus folgt auch: Die ästhetische oder künstlerische Wirkung eines Gegenstands allein genügt für den Schutz nicht. Entscheidend ist, ob die Gestaltung auf freien und kreativen Entscheidungen beruht und der Gegenstand dadurch die Persönlichkeit des Urhebers objektiv erkennbar widerspiegelt.

Zudem hebt der EuGH hervor, dass nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch einzelne Teile eines Gegenstands geschützt sein können – sofern diese eigenständig Ausdruck kreativer Entscheidungen sind und sich in der Gesamtgestaltung als Originalitätsträger manifestieren. Diese Elemente müssen ihrerseits die Kriterien der Originalität erfüllen und in der Form des Produkts sichtbar zum Ausdruck kommen.

Insbesondere verneint der EuGH ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ zwischen Design- und Urheberrecht. Werke der angewandten Kunst unterliegen keinen höheren Originalitätsanforderungen als andere Werkarten. Auch Gebrauchsgegenstände können also urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie individuelle Züge aufweisen, die sich objektiv erkennen lassen.

Einordnung zur bisherigen Rechtsprechung: Cofemel, Brompton und Birkenstock

Das Urteil fügt sich in die Linie der Entscheidungen Cofemel (2019) und Brompton Bicycle (2020) ein, in denen der EuGH den Begriff des „Werks“ unionsweit einheitlich definierte. Bereits dort hatte der Gerichtshof klargestellt, dass allein die Originalität eines Gegenstands entscheidend ist – nicht etwa ein besonderes Maß an „Gestaltungshöhe“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Linie im „Birkenstock“-Urteil (Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24) aufgegriffen, jedoch mit einer bemerkenswert differenzierten Argumentation. Zwar bestätigte der BGH, dass Werke der angewandten Kunst dem grundsätzlichen urheberrechtlichen Werkbegriff unterfallen, doch sei im konkreten Fall kein urheberrechtlich geschütztes Werk gegeben. Die von der Klägerin geltend gemachten Sandalenmodelle (u. a. „Madrid“, „Arizona“ und „Gizeh“) hätten, so der BGH, zwar ein einheitliches und markantes Design, dieses sei jedoch nicht als „künstlerisches Werk“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu qualifizieren.

Zentraler Begriff der Entscheidung ist die „künstlerische Werkqualität“. Der BGH betont, dass ein Werk der angewandten Kunst zwar nicht mehr, wie früher verlangt, eine gesteigerte Gestaltungshöhe aufweisen muss. Dennoch verlange das unionsrechtliche Kriterium der Originalität einen Ausdruck der Persönlichkeit des Gestalters durch freie und kreative Entscheidungen, die sich im Produkt objektiv manifestieren. Im Fall der Birkenstock-Sandalen erkannte der BGH jedoch eine starke Prägung durch funktionale, ergonomische und technische Anforderungen, wodurch der kreative Spielraum des Gestalters eingeengt gewesen sei. Die verbleibenden gestalterischen Merkmale seien zu allgemein und zu sehr dem gängigen Formenschatz entnommen, um eine hinreichende künstlerische Eigenprägung zu vermitteln.

Im Ergebnis zeigt sich: Der BGH bleibt mit dieser Auslegung im Rahmen der EuGH-Rechtsprechung, betont aber deutlich, dass die bloße Gefälligkeit oder Wiedererkennbarkeit eines Designs nicht ausreicht. Entscheidend bleibt stets die objektiv erkennbare Ausdruckskraft freier und kreativer Entscheidungen des Urhebers – und nicht etwa dessen Bekanntheit, Marktwert oder Designtradition.

Praxisrelevanz für Anbieter von Designprodukten

Das Urteil ist insbesondere für Anbieter von Designprodukten – etwa Möbelhersteller, Interior-Labels, Lampen- und Wohnaccessoire-Anbieter – von zentraler Bedeutung. Denn es verdeutlicht zweierlei:

  1. Urheberrechtsschutz ist möglich, aber nicht sicher kalkulierbar: Der Schutz entsteht automatisch, setzt aber voraus, dass das Design originell ist und nicht durch technische Notwendigkeiten vorgegeben wurde. Ob ein Gericht diesen Schutz tatsächlich anerkennt, ist oft ungewiss. Das zeigt gerade die BGH-Entscheidung zu Birkenstock sehr deutlich.
  2. Designschutz durch Geschmacksmuster bleibt unverzichtbar: Wer sicherstellen will, dass sein Design effektiv geschützt ist, sollte es als eingetragenes Geschmacksmuster anmelden – national beim DPMA oder auf europäischer Ebene beim EUIPO. Der Geschmacksmusterschutz bietet Rechtssicherheit, eine feste Schutzdauer von bis zu 25 Jahren und eine deutlich klarere Beweislage im Streitfall.

Gerade für serienmäßig hergestellte Produkte mit wiedererkennbarem, aber funktionalem Design ist das Geschmacksmuster oft die einzige belastbare Schutzstrategie. Urheberrechtsschutz kann zwar ergänzen, sollte aber nicht als alleinige Schutzmaßnahme betrachtet werden.

Fazit

Der EuGH hat die unionsweit einheitliche Schutzvoraussetzung für Werke erneut betont und gleichzeitig der Tendenz widersprochen, bei angewandter Kunst strengere Maßstäbe anzusetzen. Dies schafft mehr Klarheit für die Praxis und betont die Rolle des Urheberrechts auch im Bereich des Designs.

Für Anbieter von Designprodukten gilt: Der sicherste Schutz entsteht durch frühzeitige Anmeldung von Geschmacksmustern. Urheberrechtsschutz kann in geeigneten Fällen flankierend wirken, sollte aber nicht als allein tragende Säule einer Schutzstrategie betrachtet werden.


Gericht: Europäischer Gerichtshof (Erste Kammer)
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: C-580/23 und C-795/23

GEMA vs OpenAI: Volltextveröffentlichung des Urteils und meine Bewertung

Am 11.11.2025 hat das LG München I der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen stattgegeben. An diesem Tag lag lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts vor, die bereits an diesem Tag „heiß diskutiert“ worden ist. Nun wurde das Urteil im Volltext veröffentlicht, so dass man jetzt auch die Gründe, die zur Verurteilung führten, nachlesen kann. Da es hier auf auch juristische Feinheiten ankommt, heute mal ein Blogbeitrag, der etwas mehr an „Juristendeutsch“ enthält als üblich.

Das Gericht bejaht in dem Streitfall zwischen der GEMA und OpenAI weitreichende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an Liedtexten. Die Entscheidung ist wegweisend, da sie erstmals die technische Realität einer vom Gericht angeführten Memorisierung urheberrechtlich geschützter Werke im Modell juristisch einordnet.

I. Die Memorisierung als Vervielfältigung im Modell

Das LG München I unterscheidet mehrere Phasen beim Einsatz generativer Sprachmodelle:

Pre-Training

In dieser Phase wird das Modell mit großen Mengen an Texten trainiert. Die Texte werden in Token umgewandelt und in numerische Vektoren transformiert. Das neuronale Netz passt seine Gewichte an, um semantische und syntaktische Zusammenhänge zu lernen. Die Inhalte aus den Trainingsdaten – darunter auch Liedtexte – fließen dabei direkt in die Modellstruktur ein.

Memorisierung

Das Gericht sieht die Memorisierung als Ergebnis der Pre-Training-Phase: Inhalte, die häufig oder stabil in den Trainingsdaten vorkamen, werden so verinnerlicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bei passenden Prompts reproduziert werden können. Die Inhalte sind somit „im Modell gespeichert“. Das Modell funktioniert in diesen Fällen wie eine Datenbank – Inhalte sind fixiert und jederzeit abrufbar.

Decoding und Ausgabe (Output)

In dieser Phase wird der deterministische Softmax-Output des Modells durch sogenannte Decoding-Strategien (z. B. Sampling, Temperature-Parameter) in menschlich lesbare Texte überführt. Zwar können hier Varianzen auftreten, doch bei memorisierten Inhalten ist der Output laut Gericht meist stabil und konsistent. Die Zufälligkeit betreffe in der Regel nur Einleitung oder Kontext, nicht den memorisierten Kerninhalt.

Das Gericht macht also klar: Bereits in der Pre-Training-Phase erfolgt die urheberrechtlich relevante Nutzung in Form einer Vervielfältigung. Die spätere Ausgabe belege nur, was im Modell zuvor gespeichert wurde.

Das Gericht qualifiziert sodann die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Liedtexte in den Parametern der Large Language Models (LLMs) als eine (dann wohl weitere) urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG:

„Memorisierung liegt vor, wenn sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet.“

Die Memorisierung stelle eine körperliche Festlegung des Werks dar, auch wenn die Daten in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und Vektoren zerlegt sind. Eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG erfasse jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.

Die Reproduzierbarkeit der Texte durch einfache Prompts (sog. Regurgitation) beweise, dass die Texte im Modell fixiert und mittelbar wahrnehmbar seien. Der technische Vorgang sei dabei aufgrund der technologieneutralen Auslegung des Vervielfältigungsrechts unerheblich.

II. Abgrenzung zur Text- und Data-Mining-Schranke

Das Gericht verneint eine Rechtfertigung dieser Memorisierung durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG (Text- und Data-Mining, sog. TDM-Schranke). Hierzu nimmt das Gericht eine strikte Unterscheidung zwischen den verschiedenen Phasen des Trainingsprozesses vor.

1. Reichweite der TDM-Schranke

Die TDM-Schranke deckt nach Auffassung des Gerichts lediglich solche Vervielfältigungen ab, die zur Vorbereitung und Durchführung der Datenanalyse selbst erforderlich sind. Diese erste Phase, das Extrahieren und die Überführung des Materials in einen Trainingskorpus, ist vom Zweck des TDM gedeckt, da hier lediglich nicht-schöpferische Informationen (Muster, Trends, Korrelationen) gewonnen werden.

Die Vorschriften decken erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus in Phase 1 (s.o.), nicht aber weitergehende Vervielfältigungen im Modell in Phase 2. Werden wie vorliegend beim Training in Phase 2 nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stellt dies kein Text und Data Mining dar.

2. Memorisierung als Zwecküberschreitung

Die Memorisierung in der zweiten Phase (dem Training) überschreitet den von § 44b Abs. 2 UrhG geforderten Zweck:

„Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte überschreitet hingegen eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text- und Data-Mining.“

Die Vervielfältigungen im Modell, die zur Memorisierung führen, dienen nicht der weiteren Datenanalyse, sondern manifestieren sich als eine Verwertungshandlung des Werkes selbst, da das Werk in den Modellparametern vollständig übernommen wird. Damit entfällt die Prämisse der TDM-Schranke, dass die Verwertungsinteressen des Urhebers nicht berührt werden. Eine analoge Anwendung der Schranke verbietet sich, da hierdurch die berechtigten Interessen der Rechteinhaber verletzt und der durch die europarechtliche InfoSoc-Richtlinie geforderte hohe Schutzstandard unterlaufen würde.

III. Meine Kritik vor allem an der Auslegung der TDM-Schranke

Meiner Meinung nach legt das Gericht § 44b UrhG in einer Weise zu eng aus, die den technischen Realitäten des KI-Trainings nicht gerecht wird.

Das Gericht nimmt eine künstliche Trennung zwischen der zulässigen Vervielfältigung zur Datenanalyse und der unzulässigen Memorisierung im trainierten Modell vor. Für mich stellt der Vorgang des Trainings eines LLM einen untrennbaren, komplexen Akt des Text- und Data-Mining dar, der in seiner Gesamtheit auf die Extraktion von Mustern und Korrelationen gerichtet ist. Die Memorisierung ist keine eigenständige, beabsichtigte Verwertungshandlung, sondern ein unvermeidlicher oder zumindest schwer vermeidbarer technischer Nebeneffekt des an sich gestatteten TDM-Prozesses.

Die restriktive Qualifizierung der Memorisierung als vom TDM-Zweck nicht gedeckte Vervielfältigung macht die Schrankenbestimmung für die Anwendung auf moderne, generative KI-Modelle praktisch wertlos. Dies konterkariert den eigentlich gewünschten europarechtlichen Zweck, die Entwicklung von KI in der EU zu fördern. Ich halte es für wenig überzeugend, dass der Betreiber die Texte im Modell vervielfältigt habe, um sie später wieder wahrnehmbar zu machen. Der primäre Zweck ist die Generierung neuer Inhalte, nicht die Reproduktion der Inputs. Diese Auslegung droht, die Wirtschaftlichkeit des gesamten LLM-Trainings unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Daten zu stark zu beschränken.

Zudem stellt sich die Frage, was mit der Verurteilung überhaupt erreicht wurde:

Das Landgericht München I hat die Beklagten bezüglich der Memorisierung unter anderem zu folgender Unterlassung verurteilt:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Tenor näher bezeichneten Werke (die neun Liedtexte) in ihren Large Language Model-Modellen zu vervielfältigen und/oder diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder auf sonstigem Wege zu verwerten, soweit keine Lizenzierung vorliegt.

Was hat die Klägerseite durch diesen Unterlassungstenor gewonnen?

Der Klägerseite ist durch die Feststellung der Täterhaftung und des grundsätzlichen Schadensersatzanspruchs sicherlich ein wichtiger Erfolg gelungen.

Allerdings wirft die Formulierung des Unterlassungstenors die Frage nach ihrer Reichweite auf.

Die Verurteilung zur Unterlassung der Vervielfältigung zielt auf die Zukunft und soll die Wiederholungsgefahr (die Vervielfältigung von Neuem) verhindern. Die Memorisierung (die Vervielfältigung in das Modell) hat aber bereits stattgefunden.

Verpflichtet dieser Unterlassungstenor die Beklagte überhaupt dazu, ein „Machine Unlearning“ durchzuführen?

Diese Frage ist juristisch strittig. Ein Unterlassungsanspruch richtet sich primär auf die Beendigung der Wiederholungsgefahr. Die Entfernung der memorisierten Werke aus den Modellparametern – das sogenannte „Machine Unlearning“ – ist jedoch eine aktive, technisch aufwendige Handlung. Sie würde dem Beseitigungsanspruch zuzuordnen sein, der von der Klägerseite nach dem Tenor nicht ausdrücklich zugesprochen wurde.

Zwar könnte man argumentieren, dass die Beibehaltung der rechtswidrigen Vervielfältigung (Memorisierung) eine fortdauernde Begehung darstellt, deren Beendigung die Beseitigung implizieren könnte. Die herrschende Meinung neigt jedoch dazu, eine so weitreichende, aktive Eingriffspflicht in das Produkt des Verletzers nur bei einem explizit titulierten Beseitigungsanspruch anzunehmen. Die Beklagten könnten argumentieren, lediglich die erneute Vervielfältigung und die Regurgitation unterbinden zu müssen, nicht jedoch die aufwendige Korrektur des bereits existierenden, trainierten Modells. Ohne einen expliziten Beseitigungstenor bleibt die Verpflichtung zum „Machine Unlearning“ fraglich.


Gericht: LG München I (42. Zivilkammer)

Datum: 11.11.2025

Aktenzeichen: 42 O 14139/24

Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30204

Beteiligung von Urhebern an den Werbeeinnahmen von Sendern?

Laut einem Bericht der Legal Tribune Online (LTO) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 15. November 2024 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Dies ist ein bedeutender Erfolg für Urheber und ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz in der Medienbranche.


Das Oberlandesgericht Köln hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass einer Filmemacherin ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Sendeunternehmen zusteht, der auch die Werbeeinnahmen umfasst, die im zeitlichen Zusammenhang mit ihren Produktionen erzielt wurden. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Auskunftspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht auf direkte Einnahmen aus der Werknutzung beschränkt sei, sondern auch Vorteile einschließe, die sich aus der Ausstrahlung des Werks ergeben. Dazu gehören Werbespots, die unmittelbar vor, während der Pausen und nach der Sendung gezeigt werden. Das Gericht wies das Argument der Beklagten zurück, diese Einnahmen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zur einzelnen Produktion, und sah die Werbeeinnahmen als zentralen wirtschaftlichen Faktor an.


Auskunft und Folgeansprüche: Die zwei Stufen des Urheberrechts

Aus der Verurteilung zur Auskunftspflicht lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Klägerin auch in ihren Folgeansprüchen auf Nachvergütung erfolgreich sein wird. Die Auskunftspflicht ist lediglich die erste Stufe eines zweistufigen Verfahrens. Sie dient dazu, dem Urheber die notwendigen Informationen zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob seine ursprüngliche Vergütung im Sinne des sogenannten Fairness-Paragraphen (§ 32a UrhG) „unverhältnismäßig niedrig“ war.

Die Auskunft verschafft dem Urheber die Transparenz über die tatsächlichen Erträge und Vorteile des Verwerters. Erst mit diesen konkreten Zahlen kann er dann in einem zweiten Schritt einen Anspruch auf eine weitere, angemessene Beteiligung geltend machen. Der Erfolg dieses Nachvergütungsanspruchs hängt aber von der individuellen Bewertung ab, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der ursprünglichen Vergütung und den nun offengelegten Einnahmen besteht. Die Auskunftspflicht ist also ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für einen erfolgreichen Zahlungsanspruch.


Die Bedeutung für Sendeanstalten: Werden Verträge seltener?

Das Urteil des OLG Köln, das nun rechtskräftig ist, stellt Sendeunternehmen vor die Herausforderung, ihre internen Abrechnungssysteme anzupassen. Die detaillierte Zuordnung von Werbeeinnahmen zu einzelnen Produktionen erfordert eine hohe Transparenz in den eigenen Geschäftsprozessen. Die Befürchtung, dass Sender künftig weniger Produktionsaufträge vergeben, um das Risiko einer Beteiligung an Werbeeinnahmen zu vermeiden, ist denkbar.

Diese Entwicklung könnte jedoch auch zu einer positiven Veränderung führen. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, ein gerechteres Gleichgewicht zwischen den Kreativen und den Verwertern ihrer Werke zu schaffen. Sender könnten gezwungen sein, ihre Vergütungsmodelle von Grund auf neu zu denken und faire Verträge anzubieten, die von Beginn an eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsehen. Anstatt weniger Aufträge zu vergeben, könnten Sendeunternehmen sich auf qualitativ hochwertige Produktionen konzentrieren, die nachweislich einen hohen kommerziellen Wert für sie haben, und die Kreativen daran beteiligen.


Folgen für Film- und TV-Produzenten: Ein zweischneidiges Schwert

Für Produktionsfirmen bietet die Entscheidung des OLG Köln eine stärkere Verhandlungsposition. Sie können sich nun auf einen Präzedenzfall berufen, um eine höhere Transparenz und potenziell bessere Konditionen in den Verträgen zu fordern. Das Urteil ist ein wichtiges Instrument, um den Wert ihrer Arbeit nachvollziehbar zu machen und sich gegen eine unangemessen niedrige Vergütung zu wehren. Das Potenzial für höhere Einnahmen durch Nachvergütungsansprüche ist eine klare Chance.

Gleichzeitig könnten sich die Verhandlungen mit Sendeanstalten als komplexer erweisen. Wenn Sender vorsichtiger werden, könnten sie restriktivere Verträge anbieten, die versuchen, die Auskunftsrechte der Urheber zu beschränken. Zudem kann die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche aufwendig und kostspielig sein. Letztlich schafft das Urteil eine stärkere rechtliche Grundlage, um eine angemessene Vergütung durchzusetzen, verlangt von den Produzenten jedoch auch, sich auf neue, potenziell langwierige rechtliche Auseinandersetzungen einzustellen.


Gerichtsentscheidung

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 15. November 2024
  • Aktenzeichen: 6 U 60/24
  • Fundstelle: openJur 2024, 11087

Haftung von Plattformbetreibern: Urteil des Landgerichts Köln zu proaktiven Schutzpflichten bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2025 präzisiert die Haftung von Betreibern von Online-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre Nutzer begangen werden. Demnach kann ein Betreiber als Täter haften, wenn er keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um Rechtsverstöße wirksam zu bekämpfen, obwohl er mit deren Vorkommen allgemein rechnet.

Sachverhalt

Ein Fotograf klagte gegen die Betreiberin einer Vermittlungs-Plattform für private Flüge. Ein Pilot hatte auf der Plattform ein Angebot inseriert und dieses mit einem Foto des Klägers ohne dessen Erlaubnis bebildert. Der Kläger forderte die Plattformbetreiberin zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten auf.

Die Betreiberin argumentierte, sie sei als Host-Provider haftungsprivilegiert. Sie habe sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht. In den Nutzungsbedingungen sowie durch einen Warnhinweis beim Upload-Vorgang würden Nutzer auf ihre Verantwortung für die Einhaltung von Urheberrechten hingewiesen. Nach Erhalt der Abmahnung sei die Entfernung des Fotos zudem unverzüglich veranlasst worden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht verurteilte die Plattformbetreiberin. Eine Haftung ergab sich für das Gericht jedoch nicht aus dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), da dieses im vorliegenden Fall nicht anwendbar war. Die Plattform wurde als Online-Marktplatz im Sinne des Gesetzes qualifiziert, der primär Verträge vermittelt und nicht unter den engeren Anwendungsbereich des Gesetzes für Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten fällt.

Die Haftung wurde stattdessen auf die allgemeinen, von EuGH und BGH entwickelten Grundsätze zur Intermediärshaftung gestützt. Ein Betreiber begeht demnach eine eigene, täterschaftliche Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung, wenn er über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus einen Beitrag zur Rechtsverletzung leistet. Ein solcher Beitrag liegt vor, wenn der Betreiber weiß oder wissen müsste, dass auf seiner Plattform generell geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, und er trotzdem nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen wirksam zu bekämpfen.

Das Gericht stellte fest, dass sich die Betreiberin des Risikos von Urheberrechtsverletzungen bewusst war. Dies zeige sich durch die von ihr selbst implementierten Warnhinweise und die entsprechenden Klauseln in den Nutzungsbedingungen. Trotz dieses Wissens habe sie keine proaktiven technischen Maßnahmen ergriffen, um Verstöße zu verhindern. Das Argument der Beklagten, solche Maßnahmen seien technisch unmöglich oder unzumutbar, wurde vom Gericht als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen. Als Beispiel für eine denkbare Maßnahme nannte das Gericht eine automatisierte, umgekehrte Bildersuche.

Da die Betreiberin somit nicht die Rolle eines rein passiven Anbieters einnahm, konnte sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Host-Provider berufen.

Konsequenzen der Entscheidung für Plattformbetreiber

Aus dem Urteil ergeben sich für Betreiber von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten folgende Implikationen:

  • Bewusstsein für Rechtsverletzungen: Das Vorhalten von Klauseln zum Urheberrecht in AGB oder Warnhinweisen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Betreiber mit Rechtsverstößen rechnet.
  • Pflicht zu proaktiven Maßnahmen: Ein rein reaktives „Notice-and-Takedown“-System ist nicht ausreichend, um eine täterschaftliche Haftung auszuschließen. Es müssen aktiv geeignete und zumutbare technische Vorkehrungen zur präventiven Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen geprüft und implementiert werden.
  • Substantiierung der Unzumutbarkeit: Betreiber, die sich darauf berufen, dass präventive Maßnahmen technisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind, müssen dies detailliert und nachvollziehbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf die Unternehmensgröße oder allgemeine Kosten genügt nicht.

Zusammenfassung

Das Urteil des LG Köln bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung, die Verantwortung von Online-Plattformen zu erhöhen. Betreiber sind verpflichtet, sich aktiv mit der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen auseinanderzusetzen und entsprechende technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einer direkten Haftung als Täter zu entgehen.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 24.07.2025
Aktenzeichen: 14 O 343/23

Aktuelles zum Content Delivery Network – BGH legt Fragen dem EuGH vor

Am 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss I ZR 155/23 (Content Delivery Network) das Verfahren gegen die Betreiberin eines Content-Delivery-Networks (CDN) ausgesetzt und wesentliche Fragen zur haften- beziehungsweise haftungsprivilegierten Rolle solcher Dienste dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Aktueller Anlassfall im Überblick

  • Die Klägerin – eine Tonträgerherstellerin – hatte geklagt, weil über eine Filesharing-Plattform (d…to) ihre Musikalben unrechtmäßig verbreitet wurden.
  • Die Beklagte betreibt ein CDN mit weltweiten Servern, das zur Zwischenspeicherung (Caching) und als Nameserver fungiert. Sie speichert Inhalte, leitet diese weiter und bietet technische Dienste zur Beschleunigung und Stabilität der Webseiten.
  • Klägerin forderte Unterlassung, Sperrung und Kostenersatz – nach erfolgreicher Vorinstanz zog sie auch in der Revision vor Gericht.

Revisionsverfahren – Was ist strittig?

Der BGH hat zwei zentrale Fragen dem EuGH vorgelegt:

  1. Öffentliches Zugänglichmachen durch Link setzen
    Ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2001/29/EG) nur von jemandem ausgeübt werden kann, bei dem sich der Tonträger in der eigenen Zugriffssphäre befindet – oder ob das Setzen eines Hyperlinks hierzu bereits ausreicht.
  2. Übertragbarkeit der Plattform-Kriterien auf CDNs
    Ob die vom EuGH entwickelten Kriterien zur öffentlichen Wiedergabe etwa für YouTube- oder Sharehosting-Plattformen auch auf Betreiber eines CDN anzuwenden sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Haftungsprivilegien nach Art. 13 Abs. 1 RL 2000/31/EG bzw. Art. 5 Abs. 1 der DSA-VO (Verordnung (EU) 2022/2065). Wenn nein: Welche spezifischen Kriterien sind dann anzulegen?

Bedeutung für Unternehmer

  • Rechtssicherheit für technische Dienstleister
    Betreiber von CDNs bewegen sich juristisch in einer Grauzone: Dienste, die rein technische Caching-Funktionen erfüllen, können grundsätzlich haftungsprivilegiert sein – doch dies hängt stark von den Umständen ab. Die Entscheidung des EuGH wird langfristige Bedeutung für Plattform- und Infrastruktur-Anbieter haben.
  • Klare Abgrenzung erforderlich
    Unternehmer sollten sich bewusst sein: Ob Sie als rein technischer Vermittler gelten oder als aktiv handelnder Infrastrukturanbieter mit potenziell eigener Urheberrechtsverletzung, hängt von konkreten Kriterien ab – z. B. Speicherverhalten, Zugriffskontrolle, Wissensstand über Rechtsverletzungen.
  • Frage der Link-Verantwortlichkeit
    Auch das Setzen eines Links kann urheberrechtlich relevant sein. Ob dieses Verhalten als eigenes Zugänglichmachen gilt, bleibt offen und muss nun durch den EuGH geklärt werden.

Gericht, Datum, Aktenzeichen & Fundstelle:

  • Gericht: Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
  • Datum: 31. Juli 2025
  • Aktenzeichen: I ZR 155/23

Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung bei Abrufbarkeit eines Musikwerks von einer ausländischen Website ohne gezielten Inlandsbezug

Das Landgericht Berlin II, AZ 15 O 260/22, hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, wann das bloße Abrufbarsein eines urheberrechtlich geschützten Musikwerks über eine ausländische Website in Deutschland als Urheberrechtsverletzung gilt.

Worum ging es?

Zwei Musikverlage hatten gegen eine Schweizer Kantonalbank geklagt. Die Bank hatte ein Imagevideo produzieren lassen, das mit Musik eines bekannten Komponisten unterlegt war. Dieses Video war auf mehreren Internetseiten der Bank sowie ihrem YouTube-Kanal eingestellt – allesamt ohne sogenannte Geoblockingsperren. Theoretisch war das Video also auch aus Deutschland abrufbar.

Die Klägerinnen verlangten Schadensersatz in Millionenhöhe und umfangreiche Auskünfte, da sie meinten, dass bereits die Möglichkeit des Abrufs in Deutschland eine Urheberrechtsverletzung begründe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht stellte zunächst klar:

  • Zuständigkeit: Das Gericht kann nur über Ansprüche entscheiden, soweit es um mutmaßliche Rechtsverletzungen in Deutschland geht. Für andere Länder ist die Schweizer Gerichtsbarkeit zuständig.
  • Rechtliche Prüfung: Die bloße Abrufbarkeit einer Website in Deutschland genügt nicht, um eine urheberrechtliche öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des deutschen Urheberrechts anzunehmen.
  • Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Anbieter gezielt ein deutsches Publikum ansprechen wollte.
  • Solche Anhaltspunkte können z.B. eine deutsche Sprache, explizite Werbung für Deutschland, Liefermodalitäten nach Deutschland oder eine erkennbare Nutzeranzahl aus Deutschland sein.

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest:

  • Die Bank hatte weder eine deutsche Niederlassung noch deutsche Werbemaßnahmen.
  • Der Anteil deutscher Zugriffe auf die Websites lag nachweislich bei unter 1 % oder gar bei null.
  • Auch der Werbefilm selbst war nicht gezielt für den deutschen Markt bestimmt.

Daher fehle es an dem erforderlichen „wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug“.

Die Klage scheiterte somit.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich, dass Urheberrechtsinhaber genau darlegen müssen, dass ein klarer Bezug zu Deutschland besteht, wenn sie gegen Anbieter aus dem Ausland vorgehen. Allein die technische Möglichkeit, Inhalte in Deutschland abzurufen, reicht nicht aus.

Für Unternehmen mit internationalem Online-Auftritt bedeutet das:

  • Solange die Angebote nicht gezielt auf deutsche Nutzer zugeschnitten sind, drohen in Deutschland in der Regel keine urheberrechtlichen Risiken.
  • Dies gilt selbst bei bekannten Marken oder Inhalten, wenn die Nutzung auf andere Märkte ausgerichtet ist.

Andererseits zeigt die Entscheidung, dass bei einer gezielten Ansprache deutscher Kunden (z.B. durch deutsche Sprache, deutsche Domains oder gezielte Werbung) sehr wohl Ansprüche in Deutschland geltend gemacht werden können.


Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28.08.2024
Aktenzeichen: 15 O 260/22
Fundstelle: ZUM 2025, 541

Conni möglicherweise vor Gericht? – Was darf Satire, was darf sie nicht?

Conni hat alles gemacht: Sie hat Reiten gelernt, ist in die Schule gekommen, war beim Zahnarzt. Jetzt landet sie im Internet – als Meme. Und dort hat sie ein Problem: Das Urheberrecht.

Der Carlsen Verlag, Inhaber aller Rechte an der vorbildlichen kleinen Blondine, verschickt laut einem Artikel aus der „Welt“ vom 10.07.2025 Abmahnungen an Personen, die Conni-Memes posten. Die Netzgemeinde findet das natürlich alles andere als lustig – aber was ist wirklich erlaubt?

Höchste Zeit für einen Blick ins Gesetz!


Worum geht’s eigentlich?

Urheberrechtlich sind gleich zwei Vorschriften relevant:

  • § 23 UrhG (Bearbeitungsrecht):
    Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk bearbeitet oder umgestaltet (also zum Beispiel eine Illustration in ein Meme verwandelt), benötigt grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers – hier also Carlsen.
    Ausnahme: Es handelt sich um eine freie Benutzung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Doch Achtung: Nach der Neuregelung 2021 wurde der Begriff enger gefasst. Eine „freie Benutzung“ liegt nur noch vor, wenn das neue Werk so weit vom Original abrückt, dass die Eigenständigkeit dominiert. Bei Memes ist das eher selten der Fall.
  • § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche):
    Dieses „Meme-Privileg“ erlaubt es, geschützte Werke ohne Erlaubnis zu nutzen, wenn sie
    • eine Karikatur (Verzerrung zur Belustigung),
    • eine Parodie (kritische oder humoristische Auseinandersetzung)
    • oder ein Pastiche (Remix, Collage) sind.

Das heißt: Viele Memes dürfen mehr, als Carlsen lieb ist. Aber nicht jedes Meme ist automatisch erlaubt.


Sind Memes Bearbeitung oder Parodie?

Die juristische Gretchenfrage: Ist ein Meme eine Bearbeitung (§ 23) oder eine Parodie (§ 51a)?

  • Bearbeitung: Das Werk wird verändert – z. B. durch Hinzufügen von Text oder Collagieren in ein anderes Bild. Ohne Parodie-Charakter bleibt dies zustimmungspflichtig.
  • Parodie: Das Werk wird humorvoll oder kritisch gebrochen („Conni lernt, wie man Steuern hinterzieht“). Hier greift regelmäßig § 51a UrhG.
  • Pastiche: Das Werk wird remixartig in einen neuen Kontext gestellt. Auch dies kann privilegiert sein.

Drei Beispiele aus dem Internetleben

1. Meme ohne eigenen Witz:
Einfach nur ein Scan der Buchseite mit der Caption „Same.“ – keine eigenständige Aussage, kein Humor. Das ist ziemlich sicher keine Parodie und damit unzulässig.

2. Satire pur:
Conni sitzt mit dem Kanzler im Bundestag und erklärt, wie man Strompreise deckelt. Klare politische oder gesellschaftliche Kommentierung – Parodie, dürfte erlaubt sein.

3. Collage ohne Bezug:
Conni als zufälliger Bildbestandteil in einem ästhetischen Remix. Mögliches Pastiche, also je nach Einzelfall zulässig.


Muss der Urheber genannt werden?

Ja – § 63 UrhG verlangt eine Quellenangabe, soweit das „nach den Umständen des Falls geboten“ ist. Im Zweifel empfiehlt sich, den Verlag als Rechteinhaber zu benennen.


Kommerziell oder privat?

Wer Conni-T-Shirts verkauft oder Memes mit Werbung kombiniert, bewegt sich in einer anderen rechtlichen Liga – hier können schnell hohe Forderungen drohen.


Was bedeutet das für alle Conni-Fans?

Das Gesetz will Satire und Remixkultur nicht verhindern. Im Gegenteil: § 51a UrhG wurde genau dafür geschaffen. Aber:

  • Ein Meme braucht eine erkennbare eigene Aussage.
  • Es darf nicht nur der bloße Abklatsch sein.
  • Und: Besser im nicht-kommerziellen Bereich bleiben.

Fazit – Conni bleibt (vielleicht) im Netz

Ob ein Conni-Meme wirklich zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Manchmal genügt ein witziger Spruch, manchmal braucht es echten satirischen Biss. Wer unsicher ist, sollte anwaltlichen Rat einholen oder das Meme nur im privaten Umfeld teilen.

Denn am Ende gilt: Conni lernt das Urheberrecht – und jeder andere sollte es ebenfalls tun.

Ergänzung (16.07.25):

Der Carlsen Verlag hat sich nun auch ausführlich auf u.a. LinkedIn geäußert.

OLG Stuttgart: Kein weltweiter Unterlassungsanspruch für „Vitruvianischen Mensch“ außerhalb Italiens

Das OLG Stuttgart (AZ: 4 U 136/24) hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 entschieden, dass das italienische Kulturministerium sowie das Galleria dell’Accademia in Venedig keinen Anspruch darauf haben, deutschen Unternehmen die Nutzung der Proportionsstudie Leonardo da Vincis „Vitruvianischer Mensch“ für kommerzielle Zwecke außerhalb Italiens zu untersagen.

Hintergrund

Die klagenden Unternehmen, darunter ein bekannter deutscher Puzzlehersteller, hatten gegen das italienische Kulturministerium und ein Museum in Venedig eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben. Ziel war die Feststellung, dass den italienischen Beklagten kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des Werkes für Produkte außerhalb Italiens zusteht.

Ausgangspunkt war eine Abmahnung aus dem Jahr 2019, in der das italienische Museum die Nutzung des „Vitruvianischen Menschen“ für ein Puzzle ohne Lizenz untersagte. Die italienischen Stellen stützten sich auf das nationale Kulturgtzten sich auf das nationale Kulturgüterschutzgesetz (Codice dei beni culturali e del paesaggio), insbesondere auf Art. 107 ff., wonach für die Vervielfältigung von Kulturgütern Erlaubnis- und Lizenzpflichten bestehen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des LG Stuttgart und stellte klar, dass sich die italienischen Vorschriften nicht auf das Ausland erstrecken. Das sogenannte Territorialitätsprinzip schließe eine extraterritoriale Anwendung des italienischen Rechts aus. Die deutschen Unternehmen durften daher das gemeinfreie Werk außerhalb Italiens frei nutzen.

Für das Gericht war auch entscheidend, dass es sich bei der Nutzung um eine nicht-hoheitliche Staatstätigkeit handelte, sodass die Staatenimmunität nicht greift. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde ebenfalls bejaht. Nur im Hinblick auf die in Italien ansässige Tochtergesellschaft der Klägerinnen (Klagpartei Nr. 3) wurde die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat große Bedeutung für Unternehmen, die gemeinfreie Werke aus anderen Staaten für Produkte nutzen. Nationale Kulturgutschutzgesetze haben keine weltweite Wirkung, sondern gelten grundsätzlich nur im eigenen Hoheitsgebiet. Unternehmer können sich daher darauf verlassen, dass rechtmäßige Nutzungen in Deutschland nicht ohne Weiteres von ausländischen Stellen untersagt werden können.

Die Entscheidung ist ein klares Bekenntnis zum internationalen Grundsatz der Territorialität und schafft Rechtssicherheit für die Nutzung gemeinfreier Kulturgüter im europäischen Wirtschaftsraum.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 11.06.2025
Aktenzeichen: 4 U 136/24
Fundstelle: openJur 2025, 14759

OLG Köln: Bildagentur haftet für unlizenzierte Domfotos

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025, AZ: 6 U 61/24, die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 35.000 Euro bestätigt. Die Agentur hatte ohne entsprechende Lizenz 220 Fotografien aus dem Innenraum des Kölner Doms, darunter auch Aufnahmen des berühmten „Richter-Fensters“, zur kommerziellen Nutzung angeboten. Ein Teil des Schadensersatzes steht dem Künstler Gerhard Richter zu.

Hintergrund des Verfahrens

Bereits im Jahr 2022 wurde in einem Vorprozess (LG Köln, Az. 8 O 419/19; OLG Köln, Az. 19 U 130/21) rechtskräftig festgestellt, dass die Bildagentur nicht berechtigt war, die betreffenden Fotos kommerziell zu vertreiben, da die Eigentümerin des Doms keine entsprechende Lizenz erteilt hatte. In der nun entschiedenen Schadensersatzklage wurde zusätzlich geltend gemacht, dass durch die Abbildung des „Richter-Fensters“ auch Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter verletzt wurden.

Entscheidungsgründe des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte die Haftung der Bildagentur und stellte klar, dass diese ihre Prüfpflichten verletzt habe. Es sei nicht ausreichend, sich auf die Angaben der Fotografen zu verlassen; vielmehr müsse die Agentur selbst sicherstellen, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Die Agentur habe ihre Prüfpflichten jedenfalls fahrlässig verletzt, indem sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder nicht oder nicht sorgfältig genug überprüft habe.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Kritische Stimmen zur Schadenshöhe

In der Fachöffentlichkeit wurde die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise als zu niedrig kritisiert. Angesichts der Bedeutung des „Richter-Fensters“ und der kommerziellen Nutzung durch die Bildagentur sei eine höhere Entschädigung angemessen gewesen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen und den Schutz geistigen Eigentums effektiv zu gewährleisten.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Rechteklärung bei der kommerziellen Nutzung von Fotografien, insbesondere wenn urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet sind. Unternehmen und Agenturen sollten sicherstellen, dass sie über alle erforderlichen Nutzungsrechte verfügen, um rechtliche Auseinandersetzungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Revision nicht zugelassen

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.