Automatisierte Antworten auf Impressums-E-Mails sind irreführend

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine automatisierte Antwort-E-Mail, die auf alternative Kontaktwege verweist, eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG darstellt (Urteil vom 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen bekannten Anbieter von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit geklagt, da dieser zwar eine E-Mail-Adresse im Impressum angab, jedoch auf Anfragen an diese Adresse lediglich eine automatisierte Antwort versendete.

Fehlende echte Erreichbarkeit per E-Mail

Laut den Feststellungen des Gerichts ist eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nur dann gesetzeskonform, wenn sie eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Diese Anforderung ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welcher die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt. Eine echte Erreichbarkeit sei nicht gegeben, wenn Anfragen nur mit einer automatisierten Antwort quittiert werden, die auf alternative Kommunikationswege wie ein Kontaktformular verweist.

Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bewusst die E-Mail als Kommunikationsmittel vorgeschrieben habe, da sie eine unmittelbare Kontaktaufnahme ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien ermögliche. Ein Verweis auf andere Kontaktmöglichkeiten genüge daher nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Auswirkungen auf Unternehmen

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, aber in der Praxis nur automatisierte Antworten verschicken. Wer eine E-Mail-Adresse nennt, muss sicherstellen, dass diese auch tatsächlich zur Kommunikation genutzt werden kann. Andernfalls drohen Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre E-Mail-Adresse im Impressum tatsächlich für den unmittelbaren Kontakt nutzbar ist. Eine rein automatisierte Antwort, die lediglich alternative Kontaktwege aufzeigt, ist nicht ausreichend und kann als wettbewerbswidrig gewertet werden.

GEMA klagt gegen Suno: Was bedeutet das für KI-generierte Musik und das Urheberrecht?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat Klage gegen das US-amerikanische KI-Unternehmen Suno Inc. eingereicht. Suno bietet ein KI-Tool an, das mithilfe von einfachen Anweisungen (sogenannten Prompts) Audioinhalte erzeugen kann. Die GEMA wirft Suno vor, geschützte Aufnahmen aus ihrem Repertoire ohne Lizenz verwendet zu haben, was eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Konkret geht es darum, dass die KI Audioinhalte generiere, die bekannten Songs wie „Forever Young“, „Atemlos“ oder „Daddy Cool“ zum Verwechseln ähnlich sein sollen.

Was sind die Vorwürfe der GEMA?

  • Urheberrechtsverletzung: Die GEMA argumentiert, dass Suno durch die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder das Urheberrecht verletze. Dies betreffe sowohl die Erstellung der Aufnahmen in den Systemen von Suno als auch die Nutzung der Originalwerke zum Trainieren der KI.
  • Fehlende Vergütung: Die GEMA kritisiert, dass Suno das Repertoire der GEMA systematisch für das Training ihres Musiktools genutzt und dieses nun kommerziell verwertet habe, ohne die Urheber finanziell zu beteiligen.
  • Forderung nach einem fairen Miteinander: Die GEMA betont, dass eine partnerschaftliche Lösung mit KI-Unternehmen nur mit der Einhaltung von Grundregeln eines fairen Miteinanders möglich sei, einschließlich des Erwerbs von Lizenzen.

Was fordert die GEMA?

Die GEMA fordert eine faire Vergütung für die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder. Sie schlägt ein „Zwei-Säulen“-Lizenzmodell vor:

  • Vergütung für das KI-Training: Die GEMA verlangt, dass 30 Prozent der Netto-Einnahmen von Suno an die Urheber fließen, inklusive einer Mindestvergütung.
  • Beteiligung an generierten Werken: Die GEMA ist der Ansicht, dass die generierten Werke so stark auf den Originalwerken basieren, dass die Urheber auch an deren Nutzung beteiligt werden müssen.

Rechtliche Herausforderungen

Das Verfahren wirft wichtige Fragen in Bezug auf das Urheberrecht auf:

  • Rechtmäßigkeit des KI-Trainings: War das Training der Suno-KI mit urheberrechtlich geschützten Werken rechtmäßig? Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in bestimmten Fällen das „Text- und Data Mining“ (§§ 44b, 60d UrhG), also die automatisierte Analyse digitaler Werke zur Mustererkennung. Allerdings gibt es hier Einschränkungen, insbesondere wenn die Urheber der Nutzung ihrer Werke für das KI-Training widersprochen haben.
  • Nutzungsvorbehalt: Entscheidend ist, ob die GEMA einen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Seit 2021 erlaubt § 44b UrhG Text- und Data Mining, es sei denn, die Urheber haben dem „maschinenlesbar“ widersprochen. Ob ein solcher Widerspruch in maschinenlesbarer Form vorliegt, ist jedoch umstritten.
  • Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: Die GEMA argumentiert, dass bereits die Generierung der KI-Songs eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe darstellt. KI-Systeme arbeiten jedoch nicht mit exakten Kopien, sondern mit statistischen Mustern.
  • Pflichten der KI-Anbieter: Nach dem AI Act müssen Anbieter von Mehrzweck-KI-Systemen wie Suno eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts vorlegen.

LG Hamburg: Nutzung von Bildern für KI-Training

Das Landgericht Hamburg hat sich in einem Urteil vom 27.09.2024 (Az. 310 O 227/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für das Training von KI-Systemen zulässig ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Schrankenregelung des § 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) für Trainingszwecke von KI nicht anwendbar ist.

  • Keine Flüchtigkeit: Das Gericht argumentierte, dass die Speicherung der Werke auf den Servern des KI-Herstellers nicht „flüchtig“ im Sinne des Gesetzes sei.
  • Keine Begleitfunktion: Das Herunterladen der Bilddateien zur Analyse sei kein bloß begleitender Prozess, sondern ein bewusster Beschaffungsprozess.

Allerdings tendierte das LG Hamburg in seiner Entscheidung dazu, dass ein Nutzungsvorbehalt in natürlicher Sprache (z.B. in AGB) genügen müsse, um die Nutzung eines Werkes für KI-Training zu untersagen. Dies könnte auch für die Klage der GEMA relevant sein, da es fraglich ist, ob die GEMA bzw. ihre Mitglieder einen solchen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt rechtzeitig erklärt haben.

Was bedeutet das für die Zukunft?

Die Klage der GEMA gegen Suno ist ein Präzedenzfall. Es ist noch unklar, wie die Gerichte die Nutzungsvorbehalte der Urheber bewerten werden. Das Urteil könnte richtungsweisende Antworten auf die Frage geben, wie mit KI-generierter Musik und dem Urheberrecht umzugehen ist.

Parallele in den USA

Auch in den USA gibt es ähnliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit KI-Training und Urheberrecht.

  • Ein US-Gericht, der District Court of Delaware, hat im Fall Thomson Reuters ./. Ross Intelligence entschieden, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training einer KI nicht unter die „Fair Use“-Doktrin fällt, wenn das KI-Training kommerziellen Zwecken dient und sich negativ auf den Wert des geschützten Werks auswirkt.
  • Dieses Urteil könnte Auswirkungen auf KI-Anbieter haben, die in den USA tätig sind. Bemerkenswert ist, dass das Gericht die meisten Gerichtsentscheidungen, auf die sich KI-Unternehmen bislang berufen haben, als „irrelevant“ abgelehnt hat.
  • Die Entscheidung des US-Gerichts betraf einen Fall, in dem eine KI-Suchmaschine mit urheberrechtlich geschützten Headnotes trainiert wurde. Das Gericht argumentierte, dass die Nutzung nicht „transformierend“ sei, da die KI lediglich ein Konkurrenzprodukt erstellen sollte. Dies könnte ein wichtiger Unterschied zur generativen KI sein, die neue und transformative Werke schaffen kann. Das Gericht betonte, dass Ross mit seiner KI direkt mit Westlaw konkurrieren wollte, was ausreiche, um eine Marktbeeinträchtigung festzustellen. Es sei unerheblich, ob Reuters bereits KI-Trainingsdaten vermarkte – die Möglichkeit, dies zu tun, sei rechtlich schutzwürdig.

Auswirkungen für Deutschland

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage im Bereich der KI-generierten Musik, aber auch bei Texten, Grafiken etc., entwickeln wird.

Die mit der Nutzung von urheberrechtlichen Inhalten zu Trainingszwecken verbundenen urheberrechtlichen Fragen werden vermutlich erst in einigen Jahren höchstrichterlich geklärt werden. Es könnte sein, dass sich bis dahin entweder der Gesetzgeber entschließt, das Thema neu zu regeln (und dann, so ist meine Vermutung, eine „KI-Abgabe“ einführt, die an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA zu zahlen ist) oder es zu Vereinbarungen zwischen Anbietern von KI und Verwertungsgesellschaften kommen wird.

Kein Schmerzensgeld für unerwünschte Werbe-E-Mail

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden, dass eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail nicht ausreicht, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Damit wurde die Klage eines Verbrauchers auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Januar 2019 beim Beklagten Aufkleber für seinen Briefkasten mit der Aufschrift „Betteln und Hausieren verboten“ erworben. Am 20. März 2020 erhielt er vom Beklagten eine Werbe-E-Mail, in der ihm weiterhin Dienstleistungen angeboten wurden. Daraufhin widersprach der Kläger der Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 500 Euro nach Art. 82 DSGVO.

Der Beklagte erkannte den Unterlassungsanspruch an, verweigerte jedoch die Zahlung des immateriellen Schadensersatzes. Das Amtsgericht Tuttlingen und das Landgericht Rottweil wiesen die Klage insoweit zurück. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück und entschied, dass ein bloßer DSGVO-Verstoß allein nicht automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auslöst. Ein Schaden muss konkret dargelegt werden.

  1. Kein genereller Anspruch bei Bagatellverstößen: Der EuGH hatte bereits klargestellt, dass es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, ein immaterieller Schaden aber nachweisbar sein muss.
  2. Fehlende substantielle Darlegung eines Schadens: Der Kläger habe lediglich subjektive Unannehmlichkeiten beschrieben, aber keine nachweisbaren negativen Folgen erläutert.
  3. Kein Kontrollverlust über personenbezogene Daten: Da die E-Mail-Adresse des Klägers nicht an Dritte weitergegeben wurde, fehle es an einem relevanten Kontrollverlust.
  4. Hypothetische Befürchtungen reichen nicht aus: Eine bloße Sorge um einen möglichen Missbrauch personenbezogener Daten genügt nicht für die Annahme eines immateriellen Schadens.

Fazit

Das Urteil des BGH bestätigt, dass nicht jede ungewollte Nutzung personenbezogener Daten automatisch einen Entschädigungsanspruch nach der DSGVO auslöst. Wer Schadensersatz beansprucht, muss nachweisen, dass ihm ein spürbarer Nachteil entstanden ist. Dies dürfte insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sein, die mit DSGVO-basierten Schadensersatzforderungen konfrontiert werden.

Das Urteil stellt eine Klarstellung für den Umgang mit unerwünschter Werbung per E-Mail dar und zeigt, dass nicht jede Datenschutzverletzung automatisch eine finanzielle Entschädigung nach sich zieht.

Nochmals: Fortbildungspflichten für Unternehmen beim Einsatz von KI

Ende Januar habe ich darüber berichtet, dass ab dem 02.02.2025 die in Art. 4 des AI-Acts statuierte Fortbildungspflicht für  „Anbieter“ und „Betreiber“ von KI-Systemen in Kraft getreten ist.

Wer wissen möchte, wie sich die EU die Dokumentation dieser Verpflichtung vorstellt: seit Anfang Februar hat das EU-AI Office eine pdf-Datei dazu veröffentlicht, in welcher beispielhaft Unternehmen und deren Dokumentation dazu zu lesen ist.

Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint.

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2025

OLG Dresden zur Haftung von Arbeitgeberbewertungsportalen

Die Klägerin, ein mittelständisches Logistikunternehmen, hatte sich gegen eine negative Bewertung auf dem Arbeitgeberbewertungsportal „kununu.de“ gewandt. Die anonyme Bewertung beschrieb den Arbeitgeber als „schlechtesten Arbeitgeber aller Zeiten“ und kritisierte unter anderem den Umgang mit Mitarbeitern sowie eine hohe Fluktuation.

Die Klägerin machte geltend, dass die Bewertung irreführend sei, da die bewertende Person kein Beschäftigungsverhältnis mit ihr gehabt habe. Die Betreiberin des Portals, die Beklagte, weigerte sich, die Bewertung zu löschen, bot jedoch an, die Bewertung unter einer separaten Unternehmensseite zu belassen.

Das Landgericht Leipzig (Az. 08 O 1770/23) hatte die Beklagte zunächst zur Löschung der Bewertung verurteilt. Dagegen legte die Betreiberin von kununu.de Berufung ein.

Entscheidung des OLG Dresden

Das OLG Dresden hob das Urteil des Landgerichts Leipzig auf und wies die Klage ab. Das Gericht entschied, dass:

  1. Die Interessen des bewerteten Unternehmens vorrangig sind, wenn nachgewiesen wird, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestand.
  2. Das Portal Prüfpflichten hat, wenn ein Unternehmen rügt, dass die bewertende Person kein Beschäftigungsverhältnis hatte.
  3. Der Umfang der Prüfpflichten im Einzelfall abzuwägen ist, wobei der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, die Identität des Bewertenden offenzulegen.
  4. Die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war, indem sie interne Prüfungen durchführte und glaubhafte Belege für ein Beschäftigungsverhältnis vorlegte.

Bedeutung für Unternehmen:

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeberbewertungsportale nicht automatisch für jede negative Bewertung haften. Allerdings haben Portalbetreiber Prüfpflichten, wenn die Authentizität einer Bewertung bestritten wird. Unternehmen können sich gegen falsche Bewertungen wehren, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte liefern.

Für Arbeitgeber bedeutet dies:

  • – Eine pauschale Rüge, dass derjenige, der bewertet hat, nicht im Unternehmen beschäftigt war, reicht nicht immer aus – es sollten weitere Argumente vorgebracht werden, die sich inhaltlich mit der Bewertung auseinander setzen.
  • – Betreiber von Bewertungsplattformen müssen eine sorgfältige Prüfung vornehmen, jedoch keine personenbezogenen Daten des Bewertenden offenlegen.

OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 744/24
Fundstelle: openJur 2025, 8077

Fortbildungspflichten für Unternehmen beim Einsatz von KI

Der sog. AI-Act der EU – auch als KI-Verordnung oder als KI-Gesetz bezeichnet – ist bereits letztes Jahr am 01.08.2024 in Kraft getreten. Die relevanten Pflichten aus dem AI-Act treten aber erst nach und nach in Kraft, u.a. zum 02.02.2025, zum 02.08.2025 und am 02.08.2026.

Bei dem AI-Act handelt es sich um eine EU-Verordnung, die unmittelbar in allen Ländern der EU in Kraft tritt und – vergleichbar mit der DSGVO oder dem Digital Services Act (DSA) – keiner Umsetzung in ein deutsches Gesetz bedarf.

In der Presse und speziell in den sozialen Medien ist in letzter Zeit eine Diskussion über eine am 02.02.2025 in Kraft tretende Pflicht entbrannt, und zwar über die Verpflichtung aus Art. 4 des AI-Acts.

Der in der Diskussion stehende Art. 4 des AI-Acts verpflichtet „Anbieter“ und „Betreiber“ von KI-Systemen dazu, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Mitarbeiter – unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter handelt – über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Sprich: Die Mitarbeiter müssen zu KI-Themen geschult werden.

Diskutiert wird nun die Frage, ob davon alle Unternehmen betroffen sind, die KI in irgendeiner Form einsetzen oder ihren Mitarbeitern erlauben, KI zur Bewältigung von Arbeitsaufgaben zu benutzen, egal ob es sich um ein Large Language Model wie ChatGPT handelt oder um sog. Diffusion Models, wie z.B. Midjourney oder DALL-E.

Die Pflicht aus Art. 4 AI-Act adressiert zunächst die Anbieter von KI-Systemen. Nach der Definition des Anbieters in Art. 3 Nr. 3 AI Act fallen darunter Unternehmen, die KI-Systeme oder KI-Modelle entwickeln und in Verkehr bringen. Im Falle von ChatGPT wäre also der „Anbieter“ im Sinne dieser Vorschrift OpenAI.

Die Pflicht aus Art. 4 AI Act trifft aber auch den „Betreiber“. Nach Art. 3 Nr. 4 AI-Act ist der „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird nur zur persönlichen und nicht zur beruflichen Tätigkeit verwendet.

Legt man diese Definition weit aus, so würde tatsächlich z.B. jegliches Unternehmen darunterfallen, das den Einsatz von KI im Unternehmen ermöglicht.

Allerdings wird anhand des Tatbestandsmerkmals „in eigener Verantwortung“ geschlussfolgert, dass damit nicht jegliche Unternehmen, deren Mitarbeiter KI nutzen, gemeint sind. Hiernach gelten nur Unternehmen als „Betreiber“, die „Kontrolle“ über das eingesetzte KI-System haben. Ein Unternehmen, das ein KI-System lediglich als „Black Box“ einsetzt, ohne die Funktionsweise und die Auswirkungen zu verstehen oder zu beeinflussen, dürfte deshalb nicht als „Betreiber“ im Sinne des AI-Acts gelten.

Auch ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern z.B. die Nutzung von ChatGPT oder Midjourney als Arbeitshilfe gestattet, dürfte daher noch kein „Betreiber“ sein. Setzt das Unternehmen aber z.B. eigene, bei ChatGPT erstellte sog. GPTs, die auf eine eigene Wissensdatenbank zugreifen, ein und bindet diesen eigens erstellten GPTs über eine Schnittstelle z.B. zur Beantwortung von Kundenanfragen auf die eigene Webseite ein, sieht dies wahrscheinlich anders aus.

Die Beantwortung dieser Frage ist also nicht einfach. Da der AI-Act so konzipiert ist, dass jedes Unternehmen anhand der gesetzlichen Regelungen sich selbst einstufen und einschätzen muss, bedeutet dies natürlich, dass jedes Unternehmen anhand dieser leider sehr unscharfen Kriterien prüfen sollte, ob er unter den Begriff des „Betreibers“ fallen kann oder nicht.

Fällt ein Unternehmen unter den Begriff des „Betreibers“, so muss es konkrete Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz seiner Mitarbeiter in die Wege leiten. Zu diesen Maßnahmen können die Durchführung von Schulungen oder Workshops gehören, aber auch die Entwicklung interner Richtlinien, in denen klare Vorgaben für den Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen festgehalten werden. Sollte ein Unternehmen unsicher sein, wie es sich selbst einzuschätzen hat und daher sicherheitshalber z.B. Fortbildungsmaßnahmen seiner Mitarbeiter ins Auge fassen, ist gleichwohl kein Grund zur Hektik, obwohl die Pflicht bereits Anfang Februar greift:

Aktuell steht noch gar nicht fest, welche Behörde in Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Pflichten aus dem AI-Act überwachen wird. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass dies noch vor der anstehenden Bundestagswahl geschehen wird.

Auch wenn Verstöße gegen die Pflichten aus dem AI-Act theoretisch mit Bußgeldern sanktioniert werden können, so gibt es also aktuell noch gar keine Behörde in Deutschland, die diese Bußgelder verhängen könnte.

Verknüpfung von Gewinnspielen mit der Abgabe einer Kundenbewertung

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 20.06.2024, Az.: 6 U 128/23, entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Abgabe einer (positiven) Kundenbewertung verknüpft.

Das OLG war der Meinung, dass eine solche Verknüpfung mit einer „gekauften Kundenbewertung“ gleichzusetzen und damit unlauter sei.

Die Unlauterkeit könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Händler im Zusammenhang mit den Kundenbewertungen, die aufgrund der Teilnahme am Gewinnspiel erfolgt seien, einen aufklärenden Zusatz anbringe. Im vorliegenden Fall war zwar ein Hinweis des Onlinehändlers enthalten, jedoch nur unauffällig und mit einem nicht ausreichenden Text, was das Gericht für nicht ausreichend hielt.

RTL muss Werbeeinnahmen offenlegen

Wie am Freitag auf der Webseite des Medienmagazins „DWDL“ berichtet, hat die Journalistin und Filmemacherin Jana Bernhardt in ihrem Rechtsstreit gegen RTL nun auch in II. Instanz vor dem OLG Köln obsiegt (Urteil vom 15.11.2024, Az.: 6 U 60/24).

Die Journalistin streitet nun schon seit längerem mit RTL über die Frage, ob die von RTL an sie für ihre Beiträge bezahlte Vergütung angemessen war oder nicht.

Die Klägerin argumentierte in dem Verfahren, dass die von RTL bezahlten Pauschalbeträge deutlich unter branchenüblichen Vergütungen gelegen und noch nicht einmal ausgereicht hätten, um alle Mitwirkenden der Produktion angemessen zu entlohnen.

Wie in solchen Verfahren gängig, klagte die Journalistin auch auf Erteilung von Auskunft. Das Besondere in diesem Verfahren:

Der Auskunftsanspruch wurde auch erstreckt auf die Offenlegung der Werbeeinnahmen von RTL, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendungen geschalteten Werbung erzielt wurden einschließlich der Werbeblöcke unmittelbar davor und danach.

Wie bereits das Landgericht gab das OLG Köln nun auch der Klägerin Recht, so dass RTL zur Offenlegung der Werbeeinnahmen verpflichtet wurde.

Soweit ersichtlich, hat ein deutsches Gericht nun erstmals einen TV-Sender zu einer solchen Auskunft im Rahmen der Prüfung einer angemessenen Vergütung bzw. der sog. Bestseller-Vergütung zur Offenlegung der Werbeeinnahmen verurteilt.

Das Berliner Kammergericht war in einer im Jahre 2010 getroffenen Entscheidung (Urteil vom 13.01.2010, Az.: 24 U 88/09, ZUM 2010, 346 ff.) noch anderer Meinung und hat im Rahmen einer Klage des Headautors und Autors einiger Folgen der Serie „Der Bulle von Tölz“ noch entschieden, dass der seinerzeit verklagte Sender Sat1 dies nicht offenlegen, sondern sich entsprechende Nachvergütungsansprüche an z.B. Wiederholungshonoraren zu orientieren haben.

Der BGH hatte im Jahre 2010 den Nachrichtensender N24 im Rahmen einer Auskunfts- und Schadenersatzklage ebenfalls verurteilt, die Werbeeinnahmen des Senders offenzulegen, die während, vor und nach einer Ausstrahlung eines Nachrichtenbeitrags, in dem unrechtmäßig Ausschnitte aus einem Videofilm des Klägers eingeschnitten waren, eingenommen wurden (BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 122/08, BeckRS 2010, 24343 – „Werbung des Nachrichtensenders“).

Lt. DWDL hat das OLG Köln (überraschenderweise) die Revision zum BGH nicht zugelassen. RTL hat aber lt. DWDL angekündigt, eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen, um doch die Zulassung einer Revision zu erreichen.

Selbst wenn das Urteil des OLG Köln rechtskräftig wird: es wird noch ein langer weg für die Klägerin: mit dem Urteil ist noch nicht final entschieden, ob die Klägerin überhaupt bzw. falls ja, in welcher Höhe an den Werbeeinnahmen beteiligt werden muss. es ist zu erwarten, dass sich RTL dagegen ebenfalls, vermutlich bis in die letztmögliche Instanz, dagegen wehren wird.

Grönemeyer vs. CDU: Nutzung von Musik zu Wahlkampfzwecken

Kürzlich wurde in den Medien darüber berichtet, dass der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer der CDU über seinen Anwalt untersagt hat, dessen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für den Wahlkampf von Friedrich Merz zu nutzen.

Aus CDU-Kreisen war sodann zu lesen, dass die CDU für die Musik-Nutzung im Rahmen der Veranstaltung die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt habe.

In einem solchen Fall geht es aber nicht um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, so z.B. das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher.

Sondern es geht vielmehr um das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. das auch ausübenden Künstlern zustehende Künstlerpersönlichkeitsrecht.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61, festgestellt, dass jedenfalls in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung einer verfassungswidrigen politischen Partei abgespielt werde.

Auch die bekannte Schlagersängerin Helene Fischer ist bereits erfolgreich gegen die NPD vorgegangen und hat dieser Partei untersagt, dass ihr Hit „Atemlos durch die Nacht“ auf politischen Veranstaltungen der Partei gespielt wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es stets um besonders krasse Fälle, nämlich um die Nutzung eines Musikstücks auf Veranstaltungen einer rechtsextremen Partei.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einschlägig ist, wenn ein Musikstück von einer verfassungskonformen Partei, wie hier der CDU, benutzt wird und diese die GEMA-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe bezahlt.

Der überwiegende Teil der Urheberrechtler geht allerdings davon aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so weit reicht, dass es ein Urheber nicht hinnehmen muss, wenn seine Musik für eine Wahlkampfveranstaltung eingesetzt wird von einer Partei verwendet wird, welcher er nicht nahesteht, wie es wohl im vorliegenden Fall von Grönemeyer und der CDU ist.