Kein Erschöpfungsschutz bei Import aus der Türkei: Der BGH stärkt Markeninhaber

Mit Urteil vom 3. Juli 2025 (Az. I ZR 226/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Markenrecht beim Import von Waren aus der Türkei in die EU nicht als erschöpft gilt – auch wenn es sich um Originalware handelt.

Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht – kurz erklärt

Der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“ ist ein zentrales Prinzip im Immaterialgüterrecht. Er besagt: Hat ein Markeninhaber ein Produkt mit seiner Marke rechtmäßig in den Verkehr gebracht – oder wurde dies mit seiner Zustimmung getan – so kann er den Weiterverkauf oder die weitere Verbreitung dieses konkreten Produkts grundsätzlich nicht mehr untersagen. Sein Verfügungsrecht über dieses einzelne Exemplar ist damit „erschöpft“.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Markenrecht, sondern auch bei anderen Schutzrechten wie dem Urheberrecht oder dem Patentrecht. Auch dort verliert der Rechtsinhaber nach dem ersten rechtmäßigen Inverkehrbringen eines konkreten Produkts die Kontrolle über dessen Weitergabe – jedenfalls innerhalb des vorgesehenen Erschöpfungsgebiets.

Im Markenrecht ist dieses Erschöpfungsgebiet allerdings klar begrenzt: Es erstreckt sich ausschließlich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Eine Erschöpfung tritt nur ein, wenn das Produkt innerhalb dieses Gebiets in den Verkehr gebracht wurde.


Sachverhalt & Verfahrensgang

Ein türkisches Unternehmen vertreibt seinen Kaffee unter der bekannten Marke „Kurukahveci Mehmet Efendi“. Der Kaffee wird in der Türkei hergestellt und dort in Verkehr gebracht. Ein deutscher Großhändler importierte diese Originalware ohne Zustimmung des Markeninhabers nach Deutschland und vertrieb sie weiter – mit der identischen Marke.

Der Markeninhaber klagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten – und erhielt in allen Instanzen Recht.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1. Keine Erschöpfung bei Inverkehrbringen außerhalb des EWR

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar: Die unionsrechtliche Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) tritt nur ein, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung innerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurde. Der Vertrieb in der Türkei – als Drittstaat – erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Damit hatte die Klägerin das Recht, sich der Einfuhr und dem Vertrieb in Deutschland zu widersetzen. Auch die Tatsache, dass es sich um Originalware handelte, änderte daran nichts.

2. Keine Ausnahme durch das Assoziierungsabkommen EU-Türkei

Die Beklagte argumentierte, dass die Einfuhrbeschränkung gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei verstoße, insbesondere gegen das dort geregelte Verbot sogenannter „Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“.

Doch der BGH wies auch dieses Argument zurück. Die unionsrechtliche Regelung zur Erschöpfung sei durch das Abkommen ausdrücklich gedeckt. Denn sowohl das Zusatzprotokoll als auch der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats lassen Ausnahmen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu. Genau dieser Schutz sei hier betroffen.

Der Schutz des Markenrechts genieße daher Vorrang. Die unionsrechtlich einheitliche Regelung sei sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und diene der Rechtssicherheit im Binnenmarkt.


Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Vorsicht bei Parallelimporten: Auch wenn es sich um Originalprodukte handelt, dürfen diese nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in die EU importiert werden, wenn sie aus einem Drittstaat stammen.
  • Klares Territorialprinzip: Die Erschöpfung des Markenrechts gilt nur für den EWR. Ein Inverkehrbringen in Drittstaaten – wie hier die Türkei – begründet keine Erschöpfung in der EU.
  • Markenschutz bleibt stark: Markeninhaber haben weiterhin das Recht, über den erstmaligen Vertrieb ihrer Produkte innerhalb des EWR zu entscheiden – auch dann, wenn sie identische Ware außerhalb des EWR selbst verkaufen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte von Markeninhabern erneut deutlich gestärkt. Die unionsrechtliche Erschöpfung ist strikt auf den EWR beschränkt. Unternehmen, die mit Drittstaaten handeln, müssen das beachten. Das Urteil sorgt für rechtliche Klarheit und stärkt die einheitliche Anwendung des Markenrechts im Binnenmarkt – ohne Sonderwege für bestimmte Länder oder Importeure.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 3. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 226/24

Keine Verwechslungsgefahr beim „Kauf auf Sicht“ – OLG Frankfurt klärt Markenstreit um Nudelverpackung

In einem markenrechtlichen Streit ging es um die Nutzung der Bezeichnung „TERRA GRECA“ auf Nudelverpackungen. Die Klägerin, ein griechischer Nudelhersteller, vertreibt ihre Produkte in Deutschland. Die Beklagte ist Inhaberin einer Unionsbildmarke „TERRA GRECA“, die jedoch nicht für Teigwaren, sondern für andere Lebensmittel (z.B. Speiseöle, Suppen) geschützt ist.

Die Beklagte hatte einen Abnehmer der Klägerin wegen Markenverletzung abgemahnt. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Nudelherstellerin auf Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung bereits statt, was das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.02.25, AZ: 6 U 277/21) nun bestätigte.

Schwerpunkt: „Kauf auf Sicht“ als entscheidender Faktor

Besonders interessant ist das Urteil, weil es den sogenannten „Kauf auf Sicht“ bei Lebensmitteln hervorhebt. Der Senat betonte, dass Nudeln regelmäßig auf Sicht gekauft werden – also nicht bloß unbesehen ins Einkaufswagerl wandern, sondern der Verbraucher sie vor dem Kauf konkret betrachtet.

Daher kommt es hier maßgeblich darauf an, wie die konkrete Verpackung visuell wahrgenommen wird. Obwohl die Wortbestandteile „TERRA GRECA“ in beiden Marken identisch sind, fehlt es wegen der deutlichen bildlichen Unterschiede und des beschreibenden Charakters der Bezeichnung (Hinweis auf „griechisches Land“) an einer relevanten Verwechslungsgefahr.

Der Aspekt „Kauf auf Sicht“ führt nach Ansicht des OLG dazu, dass der Verbraucher sich stärker mit dem konkreten Erscheinungsbild auseinandersetzt. Anders als etwa bei Bestellungen über Kataloge oder Onlineshops, wo der Klang des Markennamens dominanter sein könnte, tritt hier die Verpackungsgestaltung in den Vordergrund. Diese war im Fall der Nudeln so prägnant verschieden (u.a. rote Schrift auf weißer Banderole vs. stilisierte Sonne und Lorbeerblätter), dass eine Verwechslung auch bei identischem Wortbestandteil auszuschließen sei.

Weitere Erwägungen des Gerichts

Neben der Warenunähnlichkeit (die Beklagtenmarke ist nicht für Pasta eingetragen) spielte auch eine Rolle:

  • Die Bezeichnung „TERRA GRECA“ sei für Lebensmittel stark beschreibend.
  • Die Verbraucher seien an lateinische Herkunftsbezeichnungen gewöhnt („terra“ als „Land“).
  • Gerade bei Pasta bestehe kein Anlass, von einem einheitlichen Markenhersteller auszugehen.

Das Gericht untersagte daher die Abmahnungen gegenüber den Abnehmern der Klägerin und sprach Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche zu.

Praxishinweis

Für Unternehmer und Händler bedeutet dieses Urteil:
Wenn Produkte üblicherweise auf Sicht gekauft werden, kommt der Gestaltung der Verpackung eine besonders hohe Bedeutung zu. Selbst identische Wortbestandteile führen nicht automatisch zu Verwechslungsgefahr, wenn:

  • die bildliche Ausgestaltung klar unterschiedlich ist,
  • der Wortbestandteil beschreibend wirkt,
  • und die Waren nur entfernt verwandt sind.

Wer sich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen muss, sollte daher prüfen lassen, ob der konkrete Vertriebskanal („auf Sicht“) und die Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr wirklich begründen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 6. Februar 2025
Aktenzeichen: 6 U 277/21
Zitierung: GRUR-RS 2025, 7130

Keine Markenverletzung trotz identischem Namen: OLG Frankfurt entscheidet im Fall „TERRA GRECA“

Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei ähnliche Wort-Bildmarken mit dem identischen Wortbestandteil „TERRA GRECA“. Die Klägerin, ein griechischer Nudelhersteller, wurde von der Beklagten, Inhaberin einer EU-Marke für diverse Lebensmittel (nicht aber Teigwaren), wegen angeblicher Markenrechtsverletzung abgemahnt. Gegenstand der Abmahnung war der Vertrieb von „Penne“-Nudeln durch einen deutschen Importeur unter Verwendung des Zeichens „TERRA GRECA“.

Die Klägerin wehrte sich gegen diese Abmahnung und begehrte Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung – mit Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.02.2025, AZ: 6 U 277/21) wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Die Richter stellten fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht – trotz identischen Wortbestandteils und begrifflicher sowie klanglicher Übereinstimmung.

1. Verwechslungsgefahr verneint

Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass es sich bei „TERRA GRECA“ um eine beschreibende Angabe („griechisches Land“) handelt, der Verkehr also eher an die Herkunft denkt als an ein bestimmtes Unternehmen. Die Bildbestandteile der Zeichen unterschieden sich zudem deutlich in Gestaltung, Farbe und Gesamtwirkung. Aufgrund der lediglich geringen Ähnlichkeit der Waren – die Marken der Beklagten schützen keine Teigwaren – und des Kaufs „auf Sicht“ (typisch bei Lebensmitteln), war eine Verwechslung ausgeschlossen.

2. Unberechtigte Abnehmerverwarnung

Die Abmahnung durch die Beklagte stellte nach Auffassung des Gerichts einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar (§§ 823, 1004 BGB analog). Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, ihre Geschäftsbeziehungen zu schützen. Die Schutzrechtsverwarnung war mangels Rechtsverletzung unberechtigt.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht, dass markenrechtliche Abmahnungen sorgfältig geprüft werden müssen – insbesondere dann, wenn das Zeichen einen stark beschreibenden Charakter hat und die betroffenen Waren nicht identisch oder hochgradig ähnlich sind. Für Hersteller und Händler bedeutet dies: Auch bei gleichlautenden Zeichen sind Markenkollisionen nicht automatisch gegeben – vor allem, wenn typische Alltagswaren wie Nudeln „auf Sicht“ gekauft werden.

Amazon kann für Markenrechtsverletzungen von Marketplace-Händlern haften

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste über eine markenrechtliche Frage entscheiden, die bei zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Designer Louboutin, einem Designer und Hersteller von Luxusschuhen, und Amazon relevant sind (Urteil vom 22.12.2022, AZ: C-148/21 und C-184/21).

Die bekanntesten Schuhe von Louboutin sind edle Frauenschuhe, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie eine rote Sohle haben. Diese rote Sohle ist in der EU unter anderem auch als Marke geschützt. Louboutin verfolgt Markenrechtsverletzungen rigoros.

Unter anderem setzte er sich gegen Angebote auf Amazon zur Wehr, die aber nicht von Amazon, sondern von Amazon Marketplace Händlern eingestellt worden sind.

Die Besonderheit:

Louboutin erhob in Luxemburg und Belgien nicht Klage gegen die jeweiligen Marketplace-Händler, sondern gegen Amazon.

Die Frage war nun, ob Amazon für diese Angebote der Händler selbst und damit unmittelbar haftet. Amazon argumentierte, dass die Angebote nicht von Amazon selbst, sondern von Dritten erstellt worden sein und auch keine Pflicht (und Möglichkeit) zur vorherigen Überprüfung aller Marketplace Händler-Angebote besteht.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Haftung von Amazon möglich sei:

Wenn der Nutzer von Amazon den Eindruck habe, dass im Namen von Amazon und auf dessen Rechnung die Schuhe verkauft würden, könne man – sprich: die nationalen Gerichte – davon ausgehen, dass Amazon die Marke selbst benutze. Indizien hierfür lägen vor, wenn Amazon alle Anzeigen auf der Verkaufsplattform einheitlich gestalte, sein eigenes Logo auch auf Anzeigen von Marketplace Händlern präsentiere und die Schuhe lagere und verschicke.

Da (vermutlich) die meisten dieser Punkte zutreffen, ist nun zu erwarten, dass die nationalen Gerichte in Luxemburg und Belgien Amazon verurteilen werden.

Update: Löschung der Marke „Black Friday“

Bis zum „Black Friday“ ist es nicht mehr lange hin. Und kurz vor Beginn so mancher Werbeaktion gibt es gute Neuigkeiten:

Wie Simon Gall, der Betreiber der Seite blackfriday.de berichtet, hat das Berliner Kammergericht entschieden, dass die Wortmarke „Black Friday“ wegen Verfall (also wegen nicht rechtserhaltender Benutzung) gelöscht werden muss. Das Kammergericht bestätigt damit die Löschung dieser Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits zuvor durch das Bundespatentgericht gelöscht worden waren. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen, so dass der Markeninhaberin nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich ist.

Wie nun ein Anwaltskollege berichtete, hat die Markeninhaberin der Marke „Black Friday“ zwischenzeitlich eine neue Marke zur Anmeldung gebracht, und zwar die Marke „Green Friday Sale“ (Anmeldenummer: 018747010). Die Marke ist angemeldet für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 35, der Anmeldetag ist der 10.08.2022. Ob die Marke allerdings eingetragen wird, ist derzeit noch offen.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ kann auch im Markenrecht gelten

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ hat schon Friedrich Schiller in seinem berühmten Gedicht „Das Lied von der Glocke“ angeraten. Nach dem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 11.10.2022, Az.: 33 O 10784/21) hätten dies nun auch die Parteien im bekannten Streit um die Marke „Spezi“ zwischen den Brauereien Paulaner und Riegele 1974 tun sollen.

1974 hatten die Unternehmen eine Vereinbarung getroffen, wonach Paulaner die Bezeichnung „Spezi“ unter bestimmten Umständen nutzen darf.

Nachdem das „Spezi“ von Paulaner in den letzten Jahren zu einem sehr großen Verkaufserfolg wurde, kündigte Riegele die 1974 getroffene Vereinbarung und bot Paulaner den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages an, allerdings dieses Mal mit der Bezahlung von Lizenzgebühren von Paulaner an Riegele.

Paulaner wies die Kündigung zurück und erhob Feststellungsklage vor dem Landgericht München I.

Erstinstanzlich bekam Paulaner nun Recht:

Riegele wertete die 1974 geschlossene Vereinbarung als Lizenzvertrag. Das Landgericht allerdings ist der Rechtsauffassung, dass es sich bei der 1974 geschlossenen Vereinbarung um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung handelt.

Der – auch hier maßgebliche – Unterschied:

Während Lizenzverträge in der Regel ordentlich kündbar sind, gilt dies nicht für solche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen.

Abgrenzungsvereinbarungen sind im Markenrecht gängig: Kann eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken nicht ausgeschlossen werden, so schließen die jeweiligen Markeninhaber häufig zur Vermeidung von langwierigen Streitigkeiten, insbesondere vor Markenämtern, solche Vereinbarungen ab. In einer solchen Abgrenzungsvereinbarung werden dann die jeweiligen Pflichten der Parteien und die Abgrenzung der jeweiligen Marken zueinander festgehalten.

Das Landgericht legte die 1974 geschlossene Vereinbarung zwischen den Brauereien als eine solche Abgrenzungsvereinbarung aus. Das Landgericht München I entschied, dass solche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen nicht ordentlich kündbar seien. Denn die Schutzdauer eingetragener Marken könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so das Gericht. Mit der Vereinbarung 1974 sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, so das Landgericht weiter. Im Vertrauen auf diese endgültige Beilegung habe dann Paulaner erhebliche Investitionen in den Aufbau der eigenen Marke getroffen.

Ein Grund zur fristlosen Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung aus wichtigem Grund lag nach Auffassung des Landgerichts nicht vor. Das Gericht führt hierzu in seinem Urteil aus:

„Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Ein sehr deutlicher Hinweis des Gerichts auf die eigentliche Motivationslage von Riegele für die Kündigung.

Wer also künftig Abgrenzungsvereinbarungen abschließt, sollte daran denken, dass diese Abgrenzungsvereinbarung ordentlich nicht kündbar ist und „auf ewig“ geschlossen wird. Wer das nicht möchte, müsste dann an den Abschluss eines konkreten Lizenzvertrages denken. bei der Formulierung der Verträge sollte darauf auch entsprechend Wert gelegt werden.

Streit um „Dschinghis Khan“

Alle älteren Leser werden sich sicherlich erinnern und die Songs „Dschinghis Khan“ und „Moskau“ sofort im Ohr haben: Anlässlich des Eurovision Song Contests 1979 wurde vom bekannten deutschen Musikproduzenten und -komponisten Ralph Siegel die Musikgruppe „Dschinghis Khan“ zusammengestellt. Mit dem gleichnamigen Song belegte die Gruppe damals Platz 4.

1985 trennte sich die Musikgruppe.

2005 kam es zu einer Reunion der Band, bei der zahlreiche Gründungsmitglieder mitwirkten, u.a. der Leadsänger der Ursprungsformation.

2014 schied dann dieses Gründungsmitglied wegen Unstimmigkeiten aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Da das damalige Gründungsmitglied vorwiegend in Osteuropa musikalisch tätig war, störte sich Ralph Siegel daran zunächst nicht.

Anlässlich der Fußball-WM 2018 in Russland entschied sich Ralph Siegel, sein Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben, und zwar mit dem damaligen Hit „Moskau“.

Der damalige Leadsänger, der zwischenzeitlich Inhaber einer Wort-/Bildmarke war, versuchte im Anschluss, Auftritte dieser, von Ralph Siegel initiierten neuen Formation zu verhindern.

Das Landgericht München I hatte nun einen Rechtsstreit zwischen Ralph Siegel als Kläger und dem damaligen Leadsänger als Beklagten zu entscheiden. Insbesondere ging es um die Frage, wem die Rechte am Bandnamen „Dschinghis Khan“ ursprünglich zustanden und ob diese Rechte durch Auflösung der Band erloschen sind oder eben nicht.

Kennzeichenrechtlich standen sich also ein sog. Unternehmenskennzeichenrecht aus § 5 MarkenG und ein Markenrecht, nämlich die Wort-/Bildmarke des damaligen Leadsängers, gegenüber. Entscheidend war damit, wer die älteren Rechte inne hat.

Das Landgericht München I entschied nun mit Urteil vom 27.07.2021, Az.: 33 O 6282/19, dass Ralph Siegel die älteren Rechte zustehen.

Das Landgericht war zunächst der Meinung, dass Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts im vorliegenden Fall nicht die Musikgruppe „Dschinghis Kahn“, sondern deren Schöpfer Ralph Siegel sei. Darüber hinaus sei das damalige Unternehmenskennzeichenrecht aus dem Jahre 1979 auch nicht erloschen. Als Grund hierfür verwies das Landgericht auf Besonderheiten aus der Musikbranche, weil nämlich auch nach Auflösung der Band Tonträger dieser Band weiterverkauft worden seien. Alleine deshalb könne nicht von einem Erlöschen des Unternehmenskennzeichenrechts ausgegangen werden, so das Landgericht.

Dieser Rechtsstreit betrifft eine, speziell in der Musikbranche interessante und noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage:

Wem steht eigentlich ein „Recht am Bandnamen“ zu und vor allem: Erlischt dieses Recht am Namen der Band, wenn sich die Band auflöst oder eines oder mehrere Mitglieder aus der Band ausscheiden?

Gibt es keine Vereinbarung zwischen den Bandmitgliedern oder dem „Schöpfer“ der Band und den Bandmitgliedern, so lässt sich durchaus auch die Rechtsauffassung vertreten, dass mit „Auflösung“ der Band auch das Unternehmenskennzeichenrecht erlischt. Denn bei einer Band handelt es sich in aller Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Und sofern es keine gegensätzlichen vertraglichen Vereinbarungen gibt, erlischt die GbR entweder mit Ausscheiden eines Mitglieds oder mit der Liquidation der GbR. Wenn nun also das BGB die Auflösung der GbR vorsieht, so lässt sich durchaus argumentieren, dass damit auch das Unternehmenskennzeichenrecht dieser GbR erlischt. So hatte es z.B. das OLG München im Jahre 1998 entschieden, als es um den Namen eines Trios ging, welches vor allem durch Live-Auftritte eine Bekanntheit erlangt hatte.

Um solche Streitigkeiten von vornherein nicht entstehen zu lassen, sollte daher jede Band, die professionell Musik machen möchte, nach Gründung in einem GbR- oder Band-Vertrag auch die Folgen der Auflösung oder das Ausscheiden von Mitgliedern aus der Band und die Auswirkungen auf den Band-Namen regeln.

Ob der damalige Leadsänger Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einlegen wird, ist noch nicht bekannt. Unter rechtlichen Aspekten wäre es sicherlich interessant, wenn der Rechtsstreit am Ende vom Bundesgerichtshof entschieden werden würde, um zu diesem Thema ein Grundsatzurteil zu haben.

Werbung mit „Black Friday“ – Markenverletzung ja oder nein?

Und täglich (oder besser: jährlich) grüßt das Murmeltier….

In den USA steht Thanksgiving vor der Tür und damit auch die alljährlich wiederkehrenden „Black Friday“-Werbeaktionen verschiedenster Händler und Hersteller.

Wie auch schon seit einigen Jahren bekannt, ist es einer Firma aus Hongkong gelungen, eine deutsche Wortmarke „Black Friday“ für Waren der Klasse 9 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 eintragen zu lassen.

Nachdem in den letzten Jahren aus dieser Wortmarke vereinzelt abgemahnt wurde, wurden zahlreiche Löschungsanträge gegen diese Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Im März 2018 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt sodann auch die Löschung der gesamten Wortmarke angeordnet. Die Markeninhaberin hatte dagegen Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 26.09.2019 hat das Bundespatentgericht (Az.: 30 W (pat) 26/18) die Löschung dieser Marke nur teilweise bestätigt. Das Bundespatentgericht sah kein generelles Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft nicht für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts sei im Jahre 2013, dem Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, der Begriff „Black Friday“ für Rabattaktionen im Bereich des Handels mit Elektronik- und Elektrowaren bekannt gewesen, so dass allenfalls für diese Waren bzw. für Werbung dafür keine Unterscheidungskraft bestehe. Da die Marke allerdings für sehr allgemein für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen war, wurde die Löschung dieser allgemein gehaltenen Begriffe insgesamt angeordnet, auch wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundespatentgerichts speziell nur auf die fehlende Unterscheidungskraft in Bezug auf den Handel mit Elektronik- und Elektroware Bezug genommen wurde.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte. Soweit bekannt, wurde auch Rehctsbeschwerde eingelegt.

Die Situation ist also unverändert:

Es ist noch nicht rechtskräftig entschieden, ob die Bezeichnung „Black Friday“ ganz oder jedenfalls teilweise markenschutzfähig ist oder nicht.

Wer also „Black Friday“ für Werbeaktionen nutzt, setzt sich also einer gewissen Gefahr einer Abmahnung und einer Markenverletzung aus.

Um das Risiko einer etwaigen Abmahnung bzw. Markenverletzung zu minimieren, bietet sich daher Folgendes an:

Einige Händler und Hersteller nutzen statt der Bezeichnung „Black Friday“ Begriffe, die sich daran anlehnen, wie z.B. „Black Sales“ oder ähnliches. Wer einen solchen, neu zusammengesetzten Begriff verwendet, könnte vom Markeninhaber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der Bezeichnung „Black Friday“ und z.B. „Black Sales“ Verwechslungsgefahr vorliegt. Für das Vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr spricht allerdings sehr wenig.

Wer nicht auf „Black Friday“ verzichten möchte, sollte jedenfalls diese Bezeichnung nicht schlagwortartig verwenden, sondern beschreibend auf den Tag Bezug nehmen, wie z.B. durch Slogans wie „Aktion zum Black Friday“ oder „Best Sales on Black Friday“ etc.

Auch dies minimiert das Risiko, weil man damit gute Argumente hat, um eine sog. markenmäßige Benutzung zu verneinen.

Wer eine „Black Friday“-Abmahnung erhält, sollte, wenn er diese nicht seinem Anwalt zur Beantwortung vorlegen möchte, zumindest eine Antwort an den Abmahner senden und darauf hinweisen, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt bzw. die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Mir ist jedenfalls bis dato kein Fall bekannt, bei dem der Markeninhaber tatsächlich gerichtliche Schritte eingeleitet hatte.

Messi ist nicht nur als Fußballer unverwechselbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich in einem Urteil vom 17.09.2020, Az.: C-474/18, mit dem bekannten Fußballer Lionel Messi unter markenrechtlichen Gesichtspunkten befassen.

In dem markenrechtlichen Verfahren ging es um die Frage, ob die auf Lionel Messi eingetragene Wort-/Bildmarke „Messi“, eingetragen für Sportartikel und Sportbekleidung, verwechslungsfähig ist mit der spanischen Marke „Massi“, die u.a. auch für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen war.

Das EuG als I. Instanz verneinte eine Verwechslungsgefahr und berief sich u.a. auf die Bekanntheit des Fußballers. So sei eine Verwechslungsgefahr u.a. auch aufgrund dessen Bekanntheit mit der Marke „Massi“ ausgeschlossen. Der EuGH hat dies nun bestätigt:

„Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Das Gericht hat somit fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit von Herrn Messi Cuccittini einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen „Messi“ und „Massi“ relevanten Faktor darstelle.“

Ist also klar, dass eine Marke den Namen einer sehr bekannten Persönlichkeit darstellt, ist dies insbesondere bei der sog. Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheiden kann, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise klar erkennbar ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Marken handelt.

Der Brexit und die Folgen für Unionsmarken

Der Schutz der Unionsmarken erstreckt sich auf die gesamte EU. Noch ist Großbritannien Mitglied der EU. Ob, ab wann bzw. unter welchen Umständen sich dies ändert, ist weiterhin offen. Trotz der jüngsten Ereignisse ist es nicht auszuschließen, dass es am 31. Oktober 2019 zu einem „harten Brexit“ kommt und Großbritannien ohne Abkommen aus der EU ausscheidet.

Dabei stellt sich für Inhaber von Unionsmarken die Frage, was dann mit ihrer Unionsmarke in Großbritannien passiert.

Folgende Szenarien sind denkbar:

Es kommt doch noch zu einem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU.

In dem zwischen der EU und Großbritannien bereits ausgehandelten, von der derzeitigen britischen Regierung aber nicht akzeptierten Austrittsabkommen sind die Folgen des Austritts für gewerbliche Schutzreche und damit auch für Unionsmarken geregelt. Das Abkommen sieht vor, dass die Unionsmarken ohne zusätzliche Gebühren in nationale britische Marken umgewandelt und dabei „geklont“ werden, so dass insbesondere auch der Prioritätstag der Unionsmarke für die dann künftige nationale britische Marke erhalten bleibt.

Im Falle eines „harten Brexits“ fehlt aber eine solche vertragliche Grundlage für die Überführung der Unionsmarken in eine britische Marke. Im schlimmsten Fall verliert der Inhaber einer Unionsmarke also seinen Markenschutz in Großbritannien.

Ob ein solcher „harter Brexit“ aber diese Folge haben wird, ist unklar.

Das Britische Intellectual Property Office (UKIPO) erklärt auf seiner Webseite, dass auch bei einem “harten Brexit” eine automatische Umwandlung der Unionsmarken in britische Marken erfolgen soll. Grundlage dafür sind so bezeichnete Technical Notices der britischen Regierung. In diesen Technical Notices erläutert die britische Regierung die Auswirkungen eines harten Brexits und welche Aspekte in bestimmten Bereichen zu beachten sind. In der entsprechenden Technical Notice für Marken- und Designrechte ist vorgesehen, dass bereits eingetragene Unionsmarken auch ohne Abkommen weiterhin in Großbritannien in der Form geschützt bleiben sollen, dass sie nahtlos in ein gleichwertiges nationales Schutzrecht übergehen. Dafür soll auch kein entsprechender Antrag des Rechteinhabers notwendig sein. Lediglich noch nicht erfolgreich abgeschlossene Unionsmarkenanmeldungen müssen innerhalb von neun Monaten nach dem Brexit gebührenpflichtig erneut beim UKIPO angemeldet werden, wenn entsprechender Markenschutz für Großbritannien erreicht werden soll. Die britische Regierung und folgend auch das UKIPO sehen also auch bei einem harten Brexit nicht automatisch den Verlust der Markenrechte in Großbritannien vor. Es soll auch dann ein automatischer und nahtloser Übergang in eine britische Marke erfolgen.

Da diese Technical Notices allerdings keinen Gesetzesrang haben, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass diese keine Anwendung finden bzw. geändert werden.

Eine hundertprozentige Sicherheit im Falle eines „harten Brexits“ gibt es also für Inhaber von Unionsmarken nicht.

Falls ein Unionsmarkeninhaber sich nicht auf die Technical Notices verlassen will, besteht die Möglichkeit, dass er bereits vor dem Brexit seinen Markenschutz (jedenfalls derzeit: zusätzlich) auf Großbritannien erweitert.

Die einfachste Möglichkeit wäre hier die Erstreckung der bereits eingetragenen Unionsmarke über WIPO als IR-Marke auf Großbritannien.

Wer noch nicht Inhaber einer IR-Marke, basieren auf der Unionsmarke, ist, kann eine entsprechende neue IR-Marke auf das Gebiet von Großbritannien erstrecken lassen. Für eine Wortmarke, die in einer Klasse eingetragen ist, fallen dafür Amtsgebühren in Höhe von CHF 880,00 an. Wer bereits schon Inhaber einer IR-Marke ist, die auf einer Unionsmarke basiert, kann diese IR-Marke zusätzlich auf Großbritannien erstrecken. Dafür fällt eine Amtsgebühr in Höhe von CHF 527,00 an.

Alternativ kann ein Unionsmarkeninhaber auch eine nationale britische Marke bei UKIPO beantragen. Dafür benötigt er allerdings eine Zustellungsadresse in Großbritannien, in aller Regel also einen dort ansässigen Rechtsanwalt.

Ein Inhaber einer Unionsmarke sollte sich also rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2019 entscheiden, ob er darauf vertraut, dass Großbritannien entweder mit Abkommen aus der EU ausscheidet oder aber die Technical Notices der britischen Regierung auch im Falle eines harten Brexits eingreifen und nichts zu tun ist. Oder ob er sicherheitshalber die zusätzlichen Amtsgebühren aufwenden will, um seine Unionsmarke zusätzlich auf Großbritannien zu erstrecken.