DSGVO-Schadensersatz: EuGH öffnet die Tore, BGH zeigt die Notbremse für Blogs

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist für viele Unternehmer ein Feld voller rechtlicher Minen. Besonders die Frage, wann und in welcher Höhe Schadensersatz für Datenschutzverstöße zu zahlen ist, sorgt für massive Unsicherheit. Zwei hochkarätige Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) stecken das Spielfeld nun neu ab. Das Ergebnis: Die Haftungsrisiken steigen, doch es gibt auch neue, wichtige Verteidigungsmöglichkeiten.

1. EuGH: Jeder Ärger zählt – Die Schwelle für Schadensersatz fällt

In einer grundlegenden Entscheidung hat der EuGH (Urteil vom 4. September 2025, Az. C-655/23) die Hürden für Kläger, die einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO geltend machen, praktisch eingerissen. Der Fall war alltäglich: Eine Bank hatte im Rahmen eines Bewerbungsprozesses eine Nachricht mit Gehaltsdetails versehentlich an einen Dritten geschickt. Der Kläger forderte Schadensersatz für die Sorge, den Kontrollverlust über seine Daten und die empfundene Bloßstellung.

Die Kernaussagen des EuGH sind für Unternehmen alarmierend:

  • Keine „Bagatellgrenze“: Für einen ersatzfähigen Schaden muss keine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Bloße negative Gefühle wie Ärger, Unmut, Sorge oder Angst, die aus dem Verstoß resultieren, können ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
  • Verschulden irrelevant für die Höhe: Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe darf der Grad des Verschuldens (also ob der Fehler fahrlässig oder vorsätzlich geschah) keine Rolle spielen. Der Schadensersatz soll allein den erlittenen Schaden ausgleichen, nicht den Verantwortlichen bestrafen.

Das Urteil öffnet Tür und Tor für eine Klagewelle, die das eigentliche Schutzziel der DSGVO ad absurdum führen könnte. Wenn bereits alltägliche negative Empfindungen, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zum „allgemeinen Lebensrisiko“ gehören, für einen Anspruch ausreichen, wird aus dem Datenschutzrecht ein Reparaturbetrieb für Befindlichkeiten. Für Unternehmen bedeutet dies eine Rechtsunsicherheit. Jeder noch so kleine Fehler, wie ein falsch adressierter Newsletter, kann nun potenziell zu Schadensersatzforderungen führen.

Zudem hebelt der EuGH damit faktisch die bisherige, differenziertere Rechtsprechung des BGH aus. Dieser hatte zwar jüngst den „Kontrollverlust“ über Daten ebenfalls als Schaden anerkannt, jedoch verlangten deutsche Gerichte bislang oft einen substantiierten Vortrag, worin der Schaden konkret besteht. Diese Anforderung dürfte nach dem Verdikt aus Luxemburg schwer haltbar sein. Der Kläger muss zwar weiterhin nachweisen, dass der Verstoß die negativen Gefühle verursacht hat, die Messlatte dafür liegt nun aber niedrig.

2. BGH: Die Ausnahme für die Öffentlichkeit – Das unterschätzte Medienprivileg

Während der EuGH die Haftung ausweitet, liefert der BGH in einer anderen Entscheidung (Urteil vom 29. Juli 2025, Az. VI ZR 426/24) eine wichtige Einschränkung, die für viele Blogger relevant ist: das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO.

In dem Fall nutzte eine rechtsextreme Kleinstpartei den Namen eines Politikers der Linken auf ihrem Telegram-Kanal, um für eine Demonstration zu werben. Der Politiker klagte unter anderem auf Schadensersatz nach der DSGVO – und scheiterte.

Die Begründung des BGH ist ein Weckruf für alle, die öffentlich kommunizieren:

  • Journalismus ist nicht nur Presse: Die Verarbeitung von Daten „zu journalistischen Zwecken“ ist von vielen strengen DSGVO-Regeln ausgenommen. Der BGH legt diesen Begriff sehr weit aus. Er umfasst jede Tätigkeit, die darauf abzielt, Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten und an der Meinungsbildung mitzuwirken.
  • Auch Parteien und Unternehmen können „Journalisten“ sein: Dieses Privileg gilt nicht nur für klassische Medien. Auch ein Telegram-Kanal einer politischen Partei kann darunterfallen. Entscheidend ist der Zweck der Veröffentlichung, nicht die Organisationsform.
  • Folge: Kein DSGVO-Anspruch: Unterfällt eine Veröffentlichung dem Medienprivileg, sind zentrale DSGVO-Vorschriften wie Art. 6 (Rechtmäßigkeit) nicht anwendbar. Damit entfällt auch die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, der auf der Verletzung dieser Vorschriften beruht.

Aber: Der BGH stellte jedoch auch unmissverständlich klar: Nur weil der DSGVO-Anspruch durch das Medienprivileg blockiert ist, bedeutet das keinen Freifahrtschein. Ansprüche aus nationalem Recht, insbesondere wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB), bleiben davon unberührt und können parallel bestehen. Genau hier nahm der BGH eine entscheidende Weichenstellung vor und erklärte den Unterschied zwischen einem Unterlassungsanspruch (der in erster Instanz bereits erfolgreich war) und einem Anspruch auf Geldentschädigung. Der Unterlassungsanspruch (präventiv): Dieser Anspruch hat eine niedrigere Hürde. Um eine Äußerung für die Zukunft zu verbieten, reicht es bereits aus, wenn sie mehrdeutig ist und eine der möglichen Interpretationen die Rechte einer Person verletzt. Es geht darum, potenziellem Schaden vorzubeugen. Der Schadensersatzanspruch (Sanktion): Hier liegt die Messlatte höher. Da es sich um eine Sanktion für einen bereits entstandenen Schaden handelt, muss bei mehrdeutigen Äußerungen die für den Beklagten günstigste und den Kläger am wenigsten verletzende Deutungsvariante zugrunde gelegt werden.

3. Fazit:

à Risiko-Maximierung bei internen Prozessen: Nach dem EuGH-Urteil muss jeder interne Prozess, bei dem personenbezogene Daten verarbeitet werden (HR, Marketing, Vertrieb), absolut wasserdicht sein. Die Verteidigung, ein Fehler habe „keinen echten Schaden“ verursacht, ist massiv geschwächt.

-> Risiko-Minimierung bei öffentlicher Kommunikation: Wenn Ihr Unternehmen öffentlich kommuniziert – sei es über einen Corporate Blog, Pressemitteilungen oder Social-Media-Kanäle – und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt, könnten Sie sich auf das Medienprivileg berufen. Dies kann ein starker Schutzschild gegen Schadensersatzforderungen nach der DSGVO sein.

-> Nationales Recht bleibt bestehen: Achtung: Das Medienprivileg schützt nur vor den Ansprüchen aus der DSGVO. Ansprüche aus anderen Gesetzen, wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, bleiben davon unberührt.

Gericht, Datum, Aktenzeichen:

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 4. September 2025, Az. C-655/23

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Juli 2025, Az. VI ZR 426/24

Kammergericht Berlin: Doch keine zwingende Nutzung von Meldeformularen von Online-Plattformen

Der Digital Services Act (DSA) hat für Online-Plattformen und ihre Nutzer zahlreiche neue Regeln gebracht. Ein zentraler Punkt ist die Meldung rechtswidriger Inhalte, etwa bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen oder Markenrechtsverstößen. Das Kammergericht Berlin hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, dass die Nutzung des von den Plattformen bereitgestellten Meldeverfahrens für Nutzer nicht zwingend ist, um ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Dies ist eine wichtige Entscheidung, die vor allem für Unternehmer von großer Bedeutung ist.

Der Fall: E-Mail statt Meldeformular

Das Landgericht Berlin argumentierte, dass nach den neuen DSA-Regeln die erforderliche Kenntnis des Plattformbetreibers nur dann als gegeben gilt, wenn der Betroffene das vorgesehene elektronische Meldeverfahren nutzt. Eine formlose Mitteilung per E-Mail sei unzureichend, selbst wenn sie den Verstoß klar benenne.

Bereits am 14. August 2025 haben wir in einem Blogbeitrag über die Entscheidung des Landgerichts Berlin berichtet, das in einem Eilverfahren den Antrag eines Nutzers auf Entfernung von Inhalten zunächst abgewiesen hatte. Die Antragstellerin hatte die Plattform nicht über das offizielle, vom Anbieter eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren kontaktiert, sondern die Rechtsverletzung auf anderem Weg, nämlich durch ein anwaltliches Schreiben per E-Mail, gemeldet.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin sah das anders und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. In seinem Beschluss vom 25. August 2025 stellte es klar, dass es für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen keinen Zwang gibt, das Meldeverfahren der Online-Plattform zu nutzen.

Entscheidend sei nicht der Weg der Übermittlung, sondern der Inhalt der Meldung. Eine Plattform erlange auch dann Kenntnis von einer Rechtsverletzung, wenn die Informationen auf anderem Wege – etwa per anwaltlichem Schriftsatz oder E-Mail – übermittelt werden, sofern die Meldung ausreichend präzise und begründet ist. Die vom DSA vorgesehenen Melde- und Abhilfeverfahren sollen den Nutzern lediglich eine einfache Möglichkeit zur Meldung bieten, schränken aber keineswegs ihre sonstigen Rechte und Wege ein.

Das Gericht betonte, dass der europäische Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher und Nutzer nicht unnötig einschränken will. Zwar greife die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nur bei der Nutzung des offiziellen Meldeverfahrens. Jedoch bedeutet das nicht, dass andere Wege gänzlich ungeeignet wären. Wer auf anderem Wege die Plattform in Kenntnis setzt, trägt allerdings das Risiko, dass die Meldung nicht alle für die Plattform notwendigen Informationen enthält. Dennoch ist der Weg offen.

Fazit für Unternehmen

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal für alle, die im digitalen Raum aktiv sind. Als Unternehmer sind Sie oft mit Rechtsverletzungen wie falschen Bewertungen, Markenpiraterie oder unerlaubten Foto-Veröffentlichungen konfrontiert. Das Urteil des Kammergerichts Berlin stärkt Ihre Position, da Sie nicht ausschließlich auf die internen, oft umständlichen Meldesysteme von Plattformen angewiesen sind.

Sie können auch weiterhin den Weg über einen Anwalt wählen, der eine Plattform direkt und wirksam in Kenntnis setzt. Das Gericht stellt damit klar, dass die rechtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht an einem Formular scheitern darf.


Gericht: KG Berlin 10. Zivilsenat
Datum: 25. August 2025
Aktenzeichen: 10 W 70/25

KI-Stimme geklont: YouTuber muss bekanntem Synchronsprecher 4.000 Euro Lizenzgebühr zahlen

Die Verlockung ist groß: Mit Künstlicher Intelligenz (KI) lassen sich die Stimmen bekannter Persönlichkeiten heute fast perfekt imitieren. Ein YouTuber nutzte diese Technologie für seine Videos – und wurde nun vom Landgericht Berlin zur Kasse gebeten. Ein wegweisendes Urteil, das Unternehmer und Content Creator unbedingt kennen sollten, da es die rechtlichen Leitplanken für den Einsatz von KI-Stimm-Klonen absteckt. Das Urteil wurde vom Kollegen Kai Jüdemann erwirkt und kann hier downgeloadet werden.

Der Fall: KI-Stimme für politische Satire mit kommerziellem Hintergrund

Ein Betreiber eines YouTube-Kanals mit 190.000 Abonnenten untermalte zwei seiner Videos mit einer KI-generierten Stimme. Diese klang täuschend echt wie die eines sehr bekannten deutschen Synchronsprechers, der unter anderem einem weltberühmten Hollywood-Schauspieler seine Stimme leiht.

In den Videos, die sich satirisch mit der damaligen Regierung auseinandersetzten, wurde am Ende jeweils auf den Online-Shop des YouTubers verwiesen. Der Synchronsprecher, dessen Stimme ohne sein Wissen und seine Zustimmung imitiert wurde, sah dadurch seine Rechte verletzt. Er mahnte den YouTuber ab und forderte Unterlassung sowie Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung seiner Stimme.

Der YouTuber verteidigte sich mit mehreren Argumenten: Er habe nicht die originale Stimme, sondern lediglich eine „synthetische Imitation“ genutzt, für die er bei der KI-Software eine Nutzungslizenz erworben habe. Außerdem seien die Videos als Satire einzuordnen und damit von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Persönlichkeitsrecht gilt auch im KI-Zeitalter

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des YouTubers nicht und verurteilte ihn zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 4.000 Euro (2.000 Euro pro Video) sowie zum Ersatz der Anwaltskosten.

Die zentralen Punkte der Urteilsbegründung waren:

  1. Recht an der eigenen Stimme wird durch KI-Klon verletzt: Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Stimme von einem menschlichen Imitator nachgeahmt oder von einer KI geklont wird. Entscheidend ist allein die Erkennbarkeit und die daraus resultierende Gefahr, dass das Publikum die Stimme dem Original-Sprecher zuordnet. Genau dies war hier der Fall, wie auch Kommentare unter den Videos zeigten, in denen der Name des Sprechers fiel.
  2. Kommerzielle Interessen überwiegen die Satirefreiheit: Zwar hatten die Videos einen satirischen Inhalt, doch die bekannte Stimme diente nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung. Vielmehr wurde sie als „Zugpferd“ eingesetzt, um die Videos attraktiver zu machen, Klickzahlen zu steigern und letztlich den Umsatz des angeschlossenen Online-Shops zu fördern. Dieser kommerzielle Zweck stand im Vordergrund. Die Kunst- und Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, die Persönlichkeitsrechte anderer für eigene wirtschaftliche Interessen auszunutzen.
  3. Lizenz vom KI-Anbieter ist rechtlich wertlos: Der Einwand des YouTubers, er habe eine Lizenz vom KI-Dienstleister erworben, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Eine solche Lizenz ist unwirksam, solange der KI-Anbieter nicht nachweisen kann, dass der Sprecher selbst der Erstellung und kommerziellen Verwertung seines Stimm-Klons zugestimmt hat. Die alleinige Verfügungsgewalt über den kommerziellen Wert der Stimme liegt beim Inhaber des Persönlichkeitsrechts.
  4. Schadenersatz als „fiktive Lizenzgebühr“: Wer ein Persönlichkeitsrecht kommerziell nutzt, muss sich so behandeln lassen, als hätte er um Erlaubnis gefragt. Der Schaden wird dann in Höhe der Lizenzgebühr berechnet, die vernünftige Vertragspartner für eine solche Nutzung vereinbart hätten. Auf Basis der Aussage eines Zeugen, der den Sprecher seit Jahren vermittelt, schätzte das Gericht eine angemessene Vergütung von mindestens 2.000 Euro pro Video.

Was dieses Urteil für Unternehmer und Content Creator bedeutet

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist eine deutliche Warnung an alle, die mit KI-generierten Inhalten arbeiten:

  • Keine prominenten Stimm-Klone ohne Einwilligung: Verwenden Sie niemals KI-generierte Stimmen, die bekannte Schauspieler, Sprecher oder andere Persönlichkeiten imitieren, ohne deren ausdrückliche und nachweisbare Zustimmung.
  • Vorsicht bei Lizenzen von KI-Plattformen: Verlassen Sie sich nicht blind auf die Nutzungsbedingungen von KI-Anbietern. Sie als Nutzer stehen in der Haftung, wenn die Plattform nicht die erforderlichen Rechte vom ursprünglichen Rechteinhaber eingeholt hat.
  • Risiko der falschen Zuordnung: Bedenken Sie, dass Sie nicht nur das Recht an der Stimme verletzen, sondern auch den Eindruck einer Kooperation oder Unterstützung erwecken können. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Inhalte (z. B. politische Äußerungen, Werbung für bestimmte Produkte) dem Ruf des Betroffenen schaden könnten.

Das Urteil stärkt die Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum und macht klar, dass auch fortschrittlichste Technologie kein Freibrief für Rechtsverletzungen ist.


Gericht: Landgericht Berlin II

Datum: 20.08.2025

Aktenzeichen: 2 O 202/24

Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei rein hypothetischem Risiko

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Haftungsrisiken für Unternehmen und Behörden, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, erheblich verschärft. Insbesondere der in Art. 82 DSGVO geregelte Anspruch auf immateriellen Schadensersatz – umgangssprachlich auch Schmerzensgeld genannt – sorgt seit Langem für Unsicherheit. Wann genau liegt ein ersatzfähiger Schaden vor? Der Bundesgerichtshof (BGH), AZ: VI ZR 186/22, hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen, die für die Praxis von großer Bedeutung ist.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmer, der nach eigener Aussage explosionsgefährliche Stoffe vertreibt und deshalb einem erhöhten, abstrakten Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist, hatte gegen eine Stadt geklagt. Die Stadt hatte über einen längeren Zeitraum hinweg gerichtliche Empfangsbekenntnisse per unverschlüsseltem Fax an ein Verwaltungsgericht gesendet. Diese Faxe enthielten lediglich den Nachnamen des Unternehmers und das jeweilige Aktenzeichen.

Der Kläger war der Ansicht, dass die unverschlüsselte Übermittlung seiner Daten ein rechtswidriger Verstoß gegen die DSGVO sei und verlangte eine Geldentschädigung. Er argumentierte, dass die Daten von Dritten hätten abgefangen werden können, was potenzielle Täter in die Lage versetzen würde, seine private Anschrift zu ermitteln und ihn körperlich zu gefährden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten ihm teilweise recht gegeben und der Stadt zur Zahlung von 7.000 € verurteilt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs: Ein hypothetisches Risiko reicht nicht aus

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage des Unternehmers ab. Er stellte klar, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO allein nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Die betroffene Person muss vielmehr einen tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen. Eine „Befürchtung“ eines möglichen Schadens kann zwar unter bestimmten Umständen einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen. Doch dies gilt nicht für ein „rein hypothetisches Risiko“ der missbräuchlichen Verwendung von Daten durch unbefugte Dritte.

Im vorliegenden Fall sah der BGH keine Anhaltspunkte für einen tatsächlichen „Kontrollverlust“ über die Daten. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass die Faxe abgefangen werden könnten, reiche nicht aus, um einen ersatzfähigen Schaden zu begründen. Die vom Kläger dargelegten Gefahren für Leib und Leben seien in diesem Kontext lediglich als abstrakt und wenig wahrscheinlich einzustufen.

Auch die Auffassung der Vorinstanzen, der Schadensersatz diene auch dem Schutz vor zukünftigen Verstößen, wurde vom BGH zurückgewiesen. Der BGH betonte, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine Straf-, sondern eine Ausgleichsfunktion hat.

Was bedeutet das für Unternehmer und Praxis?

Das Urteil stärkt die Position von datenverarbeitenden Stellen, also Unternehmen und Behörden. Es verdeutlicht, dass nicht jeder, noch so kleine, Datenschutzverstoß sofort zu einer Schadensersatzpflicht führt. Der bloße „Verlust der Kontrolle“ über Daten, der in manchen Fällen bereits als Schaden gewertet wird, liegt nicht automatisch vor, nur weil die Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs besteht.

Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO ist es somit entscheidend, dass die betroffene Person konkrete, nachweisbare negative Folgen des Verstoßes darlegen kann. Eine rein spekulative Befürchtung reicht nicht aus.

Fazit

Das Urteil des BGH bringt eine dringend benötigte Rechtssicherheit für alle, die im Geschäftsleben oder in der Verwaltung mit personenbezogenen Daten arbeiten. Es zieht eine klare Linie zwischen einem tatsächlichen Schaden und einem bloß theoretischen Risiko. Dennoch bleibt die Einhaltung der DSGVO-Vorschriften von zentraler Bedeutung, da Verstöße weiterhin mit Bußgeldern geahndet werden können.


Gericht, Datum, Aktenzeichen:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2025 Az.: VI ZR 186/22

KG Berlin: Online-Schafkopf ist kein Glücksspiel

Das Kammergericht Berlin (AZ: 26 U 118/24) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass das traditionelle Kartenspiel Schafkopf, wenn es online über eine längere Dauer gespielt wird, als Geschicklichkeitsspiel und nicht als illegales Glücksspiel einzustufen ist. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Betreiber von Online-Spieleplattformen, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für Angebote in diesem Bereich konkretisiert.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Spieler hatte auf einer Online-Plattform über mehrere Jahre hinweg Schafkopf um Geldeinsätze gespielt und dabei einen Verlust von über 10.000 Euro erlitten. Er verklagte den Betreiber der Plattform auf Rückzahlung des gesamten Verlustes. Seine Argumentation: Das Online-Kartenspiel sei ein unerlaubtes Glücksspiel gewesen. Verträge über die Teilnahme an illegalem Glücksspiel sind nach deutschem Recht nichtig, was einen Anspruch auf Rückerstattung der Einsätze zur Folge hätte.

Der Betreiber verteidigte sein Angebot als legales Geschicklichkeitsspiel. Die entscheidende Frage für das Gericht war also: Ist Schafkopf von Glück oder von Können dominiert?

Die entscheidende Abgrenzung: Glücksspiel vs. Geschicklichkeitsspiel

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust „ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt“. Bei einem Geschicklichkeitsspiel hingegen sind Wissen, Erfahrung und strategisches Können des Spielers für den Ausgang entscheidend.

Das Kammergericht Berlin nahm eine differenzierte Bewertung vor:

  1. Die Rolle des Zufalls: Das Gericht erkannte an, dass das Mischen und Austeilen der Karten ein klares Zufallselement darstellt. Wer gute Karten bekommt, hat in einer einzelnen Runde bessere Startvoraussetzungen.
  2. Die Dominanz der Fähigkeit: Allerdings überwiegen beim Schafkopf die Geschicklichkeitskomponenten bei Weitem. Dazu gehören strategische Entscheidungen bei der Spielansage, die Merkfähigkeit bezüglich bereits gespielter Karten, das taktische Ausspielen der eigenen Hand und das richtige Einschätzen der Mitspieler.
  3. Das „Gesetz der Großen Zahl“ als Schlüsselargument: Den entscheidenden Punkt sahen die Richter in der Spieldauer. Während in einer einzelnen Partie das Kartenglück eine große Rolle spielen kann, neutralisiert sich dieser Zufallsfaktor über viele gespielte Runden hinweg. Jeder Spieler erhält über eine längere Zeitspanne statistisch gesehen ähnlich gute und schlechte Blätter. Im Gesamtverlauf setzt sich somit der Spieler durch, der über die größere Fähigkeit und Erfahrung verfügt.

Da die Online-Plattform auf eine Vielzahl von kurzen, schnell aufeinanderfolgenden Partien ausgelegt war, kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Geschicklichkeitscharakter des Spiels überwiegt.

Was bedeutet das für Unternehmer und Plattformbetreiber?

Das Urteil des KG Berlin ist eine gute Nachricht für Anbieter von Online-Kartenspielen und ähnlichen Formaten, bei denen Geschicklichkeit eine Rolle spielt. Es verdeutlicht, dass eine pauschale Einordnung als Glücksspiel nicht immer zutreffend ist. Für Unternehmer lassen sich daraus folgende Erkenntnisse ableiten:

  • Der Kontext zählt: Nicht nur die Spielregeln an sich, sondern auch die Art und Weise, wie ein Spiel auf einer Plattform präsentiert und gespielt wird (Turniermodus, viele schnelle Runden), kann für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.
  • Rechtssicherheit für Geschicklichkeitsspiele: Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Betreiber, deren Angebote auf den Fähigkeiten der Nutzer basieren.
  • Sorgfältige Prüfung ist unerlässlich: Trotz dieses positiven Urteils muss jedes Spielangebot individuell analysiert werden. Die Abgrenzung zum Glücksspiel ist komplex und von den Details des jeweiligen Spiels abhängig. Eine Unterscheidung zu Spielen wie Poker, bei denen Spieler über weniger Informationen verfügen, bleibt wichtig.

Betreiber von Online-Plattformen sind gut beraten, ihre Angebote einer genauen juristischen Prüfung zu unterziehen, um kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dieses Urteil zeigt, dass eine durchdachte Gestaltung des Spielumfelds die rechtliche Position erheblich stärken kann.


Gericht: Kammergericht Berlin

Datum: 22.05.2025

Aktenzeichen: 26 U 118/24

LG Berlin: Keine Unterlassung ohne formgerechte Meldung nach dem Digital Services Act

Das Landgericht Berlin (AZ: 27 O 262/25 eV) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass Betreiber gastronomischer Einrichtungen gegen negative Online-Bewertungen nur dann wirksam vorgehen können, wenn sie bei Meldung der Rechtsverletzung das vom Plattformbetreiber eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA (Digital Services Act) nutzen. Formlose Mitteilungen – etwa per E-Mail oder Telefon – genügen nicht.

Der Fall

Eine Gastronomin wollte einer Plattform untersagen lassen, bestimmte „Sterne-Bewertungen“ ihres Restaurants zu veröffentlichen. Sie machte geltend, die Bewertungen seien rufschädigend. Die Plattformbetreiberin, ein Hostingdienstleister, hatte dafür ein spezielles Online-Formular eingerichtet.

Die Antragstellerin nutzte dieses Verfahren jedoch nicht, sondern informierte die Plattform formlos. Sie beantragte daraufhin beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.

Die Entscheidung

Das LG Berlin wies den Antrag zurück – sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen.

  1. Zuständigkeit und Streitwert
    • Für Unterlassungsansprüche ist bei einem Streitwert von maximal 5.000 € das Amtsgericht zuständig.
    • Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen der beanstandeten Bewertung.
    • Da die Antragstellerin keine konkreten Beeinträchtigungen ihres Umsatzes oder Images darlegte, setzte das Gericht den Wert unter 5.000 € an.
  2. Kein Unterlassungsanspruch
    • Ein Hostprovider haftet erst, wenn er in zumutbarer Weise von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.
    • Nach Art. 16 Abs. 3 DSA liegt eine solche Kenntnis nur vor, wenn der Betroffene die Meldung über das dafür vorgesehene Verfahren einreicht.
    • Formlose Mitteilungen sind unzureichend – selbst dann, wenn sie den beanstandeten Inhalt klar benennen.
    • Die Plattform hatte ihr Verfahren leicht zugänglich gestaltet (Impressum, direkter Link, Melde-Button neben der Bewertung).
    • Die Nutzung war der Antragstellerin zumutbar.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Form beachten: Bei Rechtsverletzungen auf Plattformen muss stets das offizielle Meldesystem nach DSA genutzt werden.
  • Substantiiert vortragen: Wer vor Gericht geht, muss konkrete wirtschaftliche oder immaterielle Schäden darlegen.
  • Gastronomie besonders betroffen: Sternebewertungen werden als subjektive Meinungsäußerungen gewertet – die Eingriffsintensität ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist oft gering.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass der DSA nicht nur Pflichten für Plattformbetreiber, sondern auch formale Hürden für Betroffene schafft. Wer diese nicht einhält, riskiert, dass selbst berechtigte Unterlassungsanträge scheitern.


Gericht: LG Berlin II
Datum: 07.08.2025
Az.: 27 O 262/25 eV
Fundstelle: BeckRS 2025, 19579

Aktuelles zum Content Delivery Network – BGH legt Fragen dem EuGH vor

Am 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss I ZR 155/23 (Content Delivery Network) das Verfahren gegen die Betreiberin eines Content-Delivery-Networks (CDN) ausgesetzt und wesentliche Fragen zur haften- beziehungsweise haftungsprivilegierten Rolle solcher Dienste dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Aktueller Anlassfall im Überblick

  • Die Klägerin – eine Tonträgerherstellerin – hatte geklagt, weil über eine Filesharing-Plattform (d…to) ihre Musikalben unrechtmäßig verbreitet wurden.
  • Die Beklagte betreibt ein CDN mit weltweiten Servern, das zur Zwischenspeicherung (Caching) und als Nameserver fungiert. Sie speichert Inhalte, leitet diese weiter und bietet technische Dienste zur Beschleunigung und Stabilität der Webseiten.
  • Klägerin forderte Unterlassung, Sperrung und Kostenersatz – nach erfolgreicher Vorinstanz zog sie auch in der Revision vor Gericht.

Revisionsverfahren – Was ist strittig?

Der BGH hat zwei zentrale Fragen dem EuGH vorgelegt:

  1. Öffentliches Zugänglichmachen durch Link setzen
    Ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2001/29/EG) nur von jemandem ausgeübt werden kann, bei dem sich der Tonträger in der eigenen Zugriffssphäre befindet – oder ob das Setzen eines Hyperlinks hierzu bereits ausreicht.
  2. Übertragbarkeit der Plattform-Kriterien auf CDNs
    Ob die vom EuGH entwickelten Kriterien zur öffentlichen Wiedergabe etwa für YouTube- oder Sharehosting-Plattformen auch auf Betreiber eines CDN anzuwenden sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Haftungsprivilegien nach Art. 13 Abs. 1 RL 2000/31/EG bzw. Art. 5 Abs. 1 der DSA-VO (Verordnung (EU) 2022/2065). Wenn nein: Welche spezifischen Kriterien sind dann anzulegen?

Bedeutung für Unternehmer

  • Rechtssicherheit für technische Dienstleister
    Betreiber von CDNs bewegen sich juristisch in einer Grauzone: Dienste, die rein technische Caching-Funktionen erfüllen, können grundsätzlich haftungsprivilegiert sein – doch dies hängt stark von den Umständen ab. Die Entscheidung des EuGH wird langfristige Bedeutung für Plattform- und Infrastruktur-Anbieter haben.
  • Klare Abgrenzung erforderlich
    Unternehmer sollten sich bewusst sein: Ob Sie als rein technischer Vermittler gelten oder als aktiv handelnder Infrastrukturanbieter mit potenziell eigener Urheberrechtsverletzung, hängt von konkreten Kriterien ab – z. B. Speicherverhalten, Zugriffskontrolle, Wissensstand über Rechtsverletzungen.
  • Frage der Link-Verantwortlichkeit
    Auch das Setzen eines Links kann urheberrechtlich relevant sein. Ob dieses Verhalten als eigenes Zugänglichmachen gilt, bleibt offen und muss nun durch den EuGH geklärt werden.

Gericht, Datum, Aktenzeichen & Fundstelle:

  • Gericht: Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
  • Datum: 31. Juli 2025
  • Aktenzeichen: I ZR 155/23

Cheat‑Software bei Spielkonsolen

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Einsatz sogenannter Cheat‑Software getroffen. Die Richter stellten klar: Wer mit Zusatzprogrammen den Ablauf eines Videospiels manipuliert, ohne dabei den Quell‑ oder Objektcode zu verändern, verletzt das Urheberrecht des Spieleherstellers nicht. Damit wird die Linie des Europäischen Gerichtshofs bestätigt und für Deutschland verbindlich konkretisiert. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Entwickler, Händler und Nutzer solcher Softwareprodukte – und sorgt für mehr rechtliche Klarheit im Gaming-Markt.

Was ist „Cheat‑Software“?
Cheat‑Software wie „Action Replay“ oder ähnliche Tools sind Zusatzprogramme, die Spielern ermöglichen, bestimmte Einschränkungen eines Konsolenspiels gezielt zu umgehen. Dazu gehören etwa unbegrenzte Nutzung von „Turbos“, das Freischalten gesperrter Inhalte oder das Anpassen von Spielparametern. Technisch verändert diese Software nicht das Spiel selbst, sondern greift während der Ausführung in die variablen Daten im Arbeitsspeicher der Konsole ein. Das Programm „glaubt“ dadurch, sich in einem bestimmten Spielzustand zu befinden, ohne dass dieser tatsächlich erreicht wurde.

Die urheberrechtliche Bewertung:
Nach deutschem Urheberrecht (§§ 69a ff. UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt – allerdings nur in ihren Ausdrucksformen, insbesondere im Quell‑ und Objektcode. Reine Funktionalitäten oder Ideen eines Programms sind ausdrücklich nicht geschützt. Das bedeutet: Eingriffe in den Programmablauf oder Arbeitsspeicher, die den eigentlichen Code nicht verändern, berühren nicht den urheberrechtlichen Schutzbereich.

Entscheidung des EuGH und des BGH:
Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof stellten klar: Eine Software, die den Spielablauf lediglich zur Laufzeit beeinflusst, aber den Quell‑ oder Objektcode nicht ändert, stellt keine „Umarbeitung“ im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Rechte des Spieleherstellers bleiben unberührt, solange dessen geschützte Programmbestandteile nicht verändert oder vervielfältigt werden.

Weshalb liegt hier keine Urheberrechtsverletzung vor?

  • Die Cheat‑Software verändert nicht den Code der Spielesoftware.
  • Sie beeinflusst lediglich den Ablauf des Spiels im RAM – also zur Laufzeit.
  • Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Programmcode, nicht auf seine Ausführung oder temporäre Speicherinhalte.

Praktische Bedeutung:
Das Urteil bringt mehr Klarheit für Entwickler und Vertreiber solcher Zusatzsoftware. Solange kein Eingriff in den Quell‑ oder Objektcode erfolgt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Dennoch ist Vorsicht geboten: Auch wenn das Urheberrecht nicht greift, können andere Rechtsnormen – etwa vertragliche Nutzungsbedingungen oder das Wettbewerbsrecht – betroffen sein.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 157/21

BGH zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen: Keine Pflicht zur Faxnummer – Klarstellung für den gesamten Onlinehandel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az. VIII ZR 5/25) entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern nicht erforderlich ist – selbst wenn der Unternehmer sie im Impressum aufführt.

Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Fall im Neuwagenhandel – hat jedoch grundsätzliche Bedeutung für alle Kaufverträge im Fernabsatz, etwa im Onlinehandel mit Möbeln, Elektronik oder Bekleidung. Sie bringt damit Rechtssicherheit für zahlreiche Unternehmen, die Waren im Internet an Verbraucher verkaufen.

Was war passiert?

Ein Verbraucher hatte zwei Neuwagen über die Internetseite eines Autohändlers bestellt. Der Unternehmer nutzte eine individuelle Widerrufsbelehrung, in der er seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angab – nicht jedoch seine Telefon- oder Faxnummer. Dabei hatte er im Impressum seiner Website sowohl Telefon- als auch Faxnummer veröffentlicht.

Fast ein Jahr nach Übergabe der Fahrzeuge widerrief der Käufer seine Vertragserklärungen per E-Mail. Die Klage auf Rückabwicklung der Kaufverträge blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Käufer erreichen, dass der BGH den Fall zur Revision annimmt. Er argumentierte unter anderem, die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen.

Der BGH stellt klar: Keine Pflicht zur Faxangabe

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Widerrufsfrist hatte ordnungsgemäß mit der Fahrzeugübergabe begonnen und war bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.

Entscheidend ist: Die Belehrung war auch ohne Angabe der Faxnummer wirksam. Zwar hatte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung den Widerruf „per Brief, Telefax oder E-Mail“ erwähnt – die Telefaxnummer selbst aber nicht angegeben. Das genügt laut BGH:

Ein Unternehmer muss in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend seine Faxnummer angeben, sofern er dem Verbraucher zumindest eine Postanschrift und eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

Auch die Tatsache, dass die Faxnummer im Impressum genannt wurde, führt nicht zu einer Pflicht, sie in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Selbst wenn diese Nummer nicht erreichbar gewesen wäre, hätte das laut Gericht keinen Einfluss auf den Fristbeginn gehabt. Der durchschnittliche Verbraucher würde sich davon nicht abhalten lassen, sein Widerrufsrecht auszuüben – zumal ihm andere, praktikable Kontaktwege offenstehen.

Allgemeine Bedeutung für den E-Commerce

Obwohl sich der entschiedene Fall auf den Neuwagenkauf bezieht, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung für sämtliche Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, insbesondere im Onlinehandel:

  • Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind nicht schon deshalb verletzt, weil dort eine im Impressum genannte Faxnummer fehlt oder nicht funktioniert.
  • Entscheidend ist, dass mindestens ein effizienter Kommunikationsweg wie E‑Mail oder Postanschrift benannt wird.
  • Die Entscheidung bestätigt damit einen praxisgerechten Maßstab, der auch für andere Branchen wichtig ist – vom Onlineversandhaus über den Möbelhandel bis hin zu spezialisierten Webshops.

Weitere Klarstellungen

Der Senat hat zudem weitere Streitfragen geklärt:

  • Keine Pflicht zur Schätzung der Rücksendekosten: Die fehlende Angabe zu den (geschätzten) Rücksendekosten in der Belehrung steht dem Fristbeginn ebenfalls nicht entgegen. Etwaige Informationsmängel wirken sich nur auf die Kostentragungspflicht nach § 357 BGB aus, nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
  • Verweis auf Verbrauchereigenschaft zulässig: Der Hinweis „Wenn Sie Verbraucher sind…“ genügt. Der Unternehmer muss nicht für jeden Einzelfall prüfen, ob der Käufer tatsächlich Verbraucher ist. Das ist Aufgabe des Kunden.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmern im E-Commerce und stationären Fernabsatz:

  • Eine vollständige Widerrufsbelehrung muss nicht alle im Impressum genannten Kommunikationsmittel aufführen.
  • Faxgeräte dürfen außen vor bleiben, solange moderne und praktikable Kommunikationswege geboten werden.
  • Wer Postanschrift und E-Mail angibt, handelt rechtskonform.
  • Die Nutzung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung bleibt dennoch der rechtssicherste Weg.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 22. Juli 2025
Aktenzeichen: VIII ZR 5/25
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 145/2025 vom 29. Juli 2025

Berichterstattung über Verdachtsfälle und Privatsphäre – Das LG Berlin II stärkt Grenzen

Prominente stehen oft im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung – besonders, wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Doch welche Grenzen gelten für die Presse, wenn über mutmaßliche Straftaten berichtet wird? Und wie viel Privatsphäre bleibt Personen des öffentlichen Lebens noch?

Das Landgericht Berlin II hat am 28. Januar 2025 (Az. 27 O 35/24) in einem vielbeachteten Fall eines prominenten Sportlers entschieden, wie weit die mediale Begleitung eines Strafverfahrens gehen darf – und wo das Persönlichkeitsrecht die Grenze setzt.

Der Fall: Sportstar im Fokus der Medien

Ein bekannter deutscher Sportler war ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ihm wurde Körperverletzung im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu einer Influencerin vorgeworfen. Zahlreiche Medien griffen das Verfahren auf, berichteten unter namentlicher Nennung über den Strafbefehl und schilderten Details aus dem Privatleben des Sportlers – einschließlich eines angeblichen Schweigevertrags mit der Kindesmutter sowie eifersuchtsbedingtem Verhalten in der Beziehung.

Der Betroffene klagte gegen mehrere dieser Berichterstattungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht musste entscheiden, welche Aussagen zulässig waren – und welche nicht.

Das Urteil: Zulässigkeit hängt von Inhalt, Kontext und Sorgfalt ab

Das Landgericht Berlin II traf eine differenzierte Entscheidung und stellte klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht überwiegen – selbst bei Prominenten.

1. Korrigierte Fehler sind nicht automatisch untersagbar
Ein redaktioneller Fehler in der Zwischenüberschrift („Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl“) ist dann nicht untersagbar, wenn er für Leser als offensichtlich erkennbar ist und das Medium den Fehler von sich aus umgehend berichtigt. In diesem Fall fehlt es an der sogenannten Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch notwendig wäre.

2. „Schweigepakt“: Meinungsäußerung auf Tatsachengrundlage
Auch die Darstellung eines Vertragsentwurfs, in dem eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart werden sollte, war zulässig. Die journalistische Wertung, dies sei ein Versuch gewesen, das Schweigen der Kindesmutter „zu erkaufen“, wurde als zulässige Meinungsäußerung eingestuft – zumal der Vertrag eine beidseitige Verschwiegenheitsregelung vorsah.

3. Schutz der Kinder und elterlicher Umgang
Unzulässig war jedoch die Berichterstattung über konkrete Vereinbarungen zum Umgang des Sportlers mit seinem Kind. Solche Informationen betreffen den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre und sind nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

4. Verdachtsberichterstattung bei Strafbefehlen
Die Berichterstattung über den Vorwurf der „häuslichen Gewalt“ und den mutmaßlichen Tathergang war zulässig. Es lagen ausreichende Anhaltspunkte (Aussagen einer Belastungszeugin, Strafbefehl) vor, und der Bericht erfüllte alle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung: Er war ausgewogen, enthielt keine Vorverurteilung, und der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Eifersuchtsverhalten als reines Privatproblem
Dagegen war die Darstellung angeblicher Eifersuchtsreaktionen („Handydurchsuchungen“, „Instagram-Likes“) unzulässig. Hier fehlte ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse – es handelte sich um rein private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Das Urteil zeigt deutlich: Auch Prominente behalten einen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre – insbesondere, wenn es um Kinder oder private Beziehungskonflikte geht. Gleichzeitig dürfen Medien im Rahmen von Ermittlungsverfahren berichten – aber nur, wenn sie sorgfältig recherchieren, Betroffene zur Stellungnahme einladen und ausgewogen berichten.

Empfehlung für Medienverantwortliche:

  • Fehler umgehend selbstständig korrigieren
  • Vor Veröffentlichung Stellungnahmen einholen
  • Keine bloße Neugier bedienen, sondern öffentliches Interesse nachweisen
  • Privatsphäre und Familienangelegenheiten besonders schützen

Empfehlung für Betroffene:

  • Schnell und sachlich auf Medienberichterstattung reagieren
  • Unterlassungsansprüche gezielt prüfen – besonders bei sensiblen privaten Themen
  • Medienrechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte in Anspruch nehmen

Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28. Januar 2025
Aktenzeichen: 27 O 35/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 390