Landgericht Karlsruhe: Starlink muss Bestellprozess und Kündigung deutlich klarer gestalten

Am 15.01.2026 hat das Landgericht Karlsruhe Starlink wegen mehrerer Verstöße im Online-Bestellprozess verurteilt. Im Kern geht es um Transparenzpflichten im Onlinehandel: Wer Verbrauchern im Internet Hardware zusammen mit einem laufenden Abo anbietet, muss Pflichtinformationen leicht auffindbar bereitstellen, den Bestellbutton rechtssicher beschriften und eine einfache Online-Kündigung ermöglichen.

Worum ging es?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Starlink Internet Services Limited. Beanstandet wurden mehrere Punkte der damaligen Website-Gestaltung: Pflichtangaben zum Anbieter waren nur umständlich auffindbar, auf der finalen Bestellseite fehlten wichtige Informationen zu Produkt und Vertrag, der Bestellbutton war nicht eindeutig als zahlungspflichtige Bestellung gekennzeichnet, eine Widerrufsbelehrung fehlte im Bestellablauf und ein gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton war nicht vorhanden.

Das Gericht hat ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrechterhalten. Für Unternehmen ist daran besonders wichtig: Auch ein Anbieter mit Sitz im EU-Ausland kann sich bei Angeboten an deutsche Verbraucher nicht „herauswinden“. Maßgeblich sind die Verbraucherschutzregeln, sobald der Dienst auf Verbraucher in der EU ausgerichtet ist.

Die wichtigsten Aussagen des Gerichts

  1. Impressum und Verantwortliche: schnell auffindbar, nicht versteckt
    Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das Gericht kritisierte, dass Informationen nur über mehrere Klicks verteilt und nicht gebündelt auffindbar waren. Zusätzlich fehlten Angaben zum gesetzlichen Vertreter. Praxismerksatz: Ein „Impressum“-Link muss klar sichtbar sein, die Angaben sollten schnell erreichbar und an einer Stelle vollständig zusammengeführt werden.
  2. Wesentliche Eigenschaften und Laufzeit: direkt an die letzte Bestellseite
    Entscheidend ist nicht, ob Informationen irgendwo im Shop stehen, sondern ob sie unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich bereitgestellt werden. Es braucht einen engen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen Pflichtinformationen und dem finalen Bestellbutton. Wer also Hardware plus Abo verkauft, sollte auf der letzten Seite vor dem Klick noch einmal die wesentlichen Eigenschaften (Dienst und Hardware) sowie die Vertragslaufzeit bzw. den Charakter als Dauerschuldverhältnis transparent darstellen.
  3. Button-Lösung: „Bestellung aufgeben“ reicht nicht
    Der Bestellbutton muss eindeutig machen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. „Bestellung aufgeben“ genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Wichtig: Bei der Prüfung kommt es strikt auf die Beschriftung der Schaltfläche an, nicht darauf, ob sich aus dem Umfeld des Buttons (z. B. Preisübersicht) irgendwie erschließen könnte, dass bezahlt werden muss. Für Shopbetreiber bedeutet das: Verwenden Sie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine wirklich gleichwertig eindeutige Formulierung.
  4. Widerrufsrecht: Belehrung im Bestellprozess, nicht erst irgendwo im Nachgang
    Das Gericht musste hierzu nicht mehr im Detail argumentieren, weil sich das Verfahren insoweit erledigt hatte. Für die Praxis bleibt es aber ein Klassiker: Die Widerrufsbelehrung muss Verbrauchern im Fernabsatz korrekt und rechtzeitig erteilt werden. Wer das im Bestellprozess nicht sauber abbildet, riskiert Unterlassungsansprüche und Folgeprobleme.
  5. Kündigungsbutton: Kündigen muss so einfach sein wie Bestellen
    Bei online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen verlangt § 312k BGB eine ständig verfügbare, unmittelbare und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit über eine Kündigungsschaltfläche. Starlink bot damals keine solche Schaltfläche an, sondern verwies im Kern auf eine Deaktivierung der Zahlung im Kundenkonto. Das genügte dem Gericht nicht. Wichtiges Detail: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob ein Kündigungsbutton hinter einem Login im Einzelfall zulässig sein kann, weil hier schon gar keine Kündigungsschaltfläche bereitgestellt wurde. Wer nur „irgendwie im Konto“ kündigen lässt, lebt daher weiterhin riskant.

Fazit

Das Urteil zeigt sehr deutlich: Verbraucherschutz ist im Checkout keine Kür, sondern Pflichtprogramm. Schon vermeintliche „Details“ wie die Button-Beschriftung oder die Platzierung von Pflichtinformationen können einen kompletten Bestellprozess wettbewerbswidrig machen. Wer Abos online vertreibt, sollte den Kündigungsprozess genauso ernst nehmen wie den Kaufabschluss.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen I)
Datum: 15.01.2026
Aktenzeichen: 13 O 25/25 KfH

LG München I rügt Microsoft: Ein Kündigungsbutton darf kein Hindernislauf sein

Das Landgericht München I hat am 12.01.2026 entschieden, dass der Ausstieg aus einem online abgeschlossenen Abo nicht durch versteckte Links, irreführende Hinweise oder unnötige Dateneingaben erschwert werden darf. Im Fokus stand der Kündigungsprozess für Microsoft-365-Abonnements.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren Informationen und Abläufe auf der Website, über die Verbraucher Microsoft-365-Abos abschließen und kündigen können. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Kündigungsschaltfläche zwar vorhanden war, der Weg zur tatsächlichen Kündigung aber nicht unmittelbar und leicht zugänglich war. Nach der Gestaltung mussten Nutzer für die Kündigung unter anderem Daten eingeben (etwa E-Mail-Adresse und Bestellnummer) und es entstand der Eindruck, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich. Wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse hatte, lief damit faktisch Gefahr, nicht mehr kündigen zu können.

Was verlangt das Gesetz beim Kündigungsbutton?

Bei vielen entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die online abgeschlossen werden können (typisch: Abos), muss ein Unternehmer eine elektronische Kündigungsmöglichkeit in zwei Schritten bereitstellen:

Erstens eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Zweitens eine Bestätigungsseite mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigung tatsächlich erklärt (klassisch mit „jetzt kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung).

Entscheidend ist die Nutzerperspektive: Kündigen muss ohne Sucharbeit und ohne Hindernislauf funktionieren.

Was hat das LG München I an Microsofts Gestaltung gestört?

Das Gericht hat den Maßstab streng aus der praktischen Erreichbarkeit heraus angewendet:

Eine Kündigungsmöglichkeit darf nicht im Gesamtauftritt „untergehen“. Wird der Einstieg zur Kündigung so platziert oder gestaltet, dass Verbraucher ihn leicht übersehen, ist das riskant.

Vor allem muss der Klick auf den Kündigungseinstieg den Verbraucher unmittelbar in einen echten Kündigungsprozess führen. Wenn erst zusätzliche Pflichtangaben und Zwischenschritte vorgeschaltet sind, bevor der Verbraucher überhaupt zur finalen Kündigungserklärung gelangt, widerspricht das dem Ziel des gesetzlichen Zwei-Schritt-Modells.

Besonders heikel wird es, wenn die Gestaltung faktisch dazu führt, dass einzelne Verbrauchergruppen ausgeschlossen werden, etwa weil ohne Kontozugang oder ohne bestimmte Daten eine Kündigung nicht (mehr) möglich erscheint. Ein Login kann je nach Ausgestaltung zwar nicht automatisch unzulässig sein. Sobald er aber die Kündigung praktisch blockiert oder unnötig erschwert, steigt das Rechtsrisiko erheblich.

Die wichtigste Ergänzung: Welche Folgen hat ein fehlerhafter Kündigungsbutton für Verbraucherverträge?

Für Unternehmer wird häufig übersehen, dass ein Verstoß nicht nur Abmahnungen auslösen kann, sondern auch unmittelbar auf die Verträge wirkt:

Wenn der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform bereitgestellt ist, sind Verbraucher nicht mehr an vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Der Verbraucher kann dann jederzeit kündigen, ohne eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Das gilt nicht nur für Neuverträge, sondern kann auch bei bereits laufenden Verträgen relevant werden. Praktisch bedeutet das: Ein Abo, das eigentlich noch eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsieht, kann vom Verbraucher trotzdem sofort beendet werden.

Der Verbraucher ist dabei nicht darauf angewiesen, „trotzdem irgendwie“ den Button zu finden. Er kann seine Kündigung in der Praxis auch über andere Wege erklären (zum Beispiel per E-Mail oder Kontaktformular), und der Unternehmer kann sich dann nicht mehr auf die vertragliche Frist berufen.

Für viele Geschäftsmodelle ist das der eigentliche wirtschaftliche Hebel: Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsstrecken erhöhen nicht die Bindung, sondern können im Ergebnis zu einer jederzeitigen Kündbarkeit führen. Wenn Entgelte im Voraus vereinnahmt wurden, müssen Unternehmer zudem sauber prüfen, ob und in welchem Umfang Zahlungen für Zeiträume nach Vertragsende zu erstatten sind.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abo-Modellen?

Das Urteil ist ein Warnsignal an alle Unternehmen, die Kündigungen über Design, Account-Zwänge oder Dateneingaben „steuern“ möchten. Gerade in großen Shops und Plattformen entsteht schnell ein UX-Pfad, der aus Unternehmenssicht logisch wirkt, rechtlich aber als Hürde bewertet wird.

Typische Risikozonen sind:

Kündigungslink nur im Footer oder zwischen vielen Service-Links

Kündigungseinstieg führt zunächst in Support-Strecken statt in den Kündigungsprozess

Pflichtabfrage von Daten, die viele Verbraucher nicht griffbereit haben

Kündigung nur nach Login oder nur bei bestehendem Kontozugriff

Praxis-Checkliste für Unternehmer

Kündigungseinstieg sichtbar und eindeutig platzieren, nicht verstecken

Zwei-Schritt-Logik strikt einhalten: Einstieg zur Kündigung und danach sofortige Bestätigungsmöglichkeit

Keine unnötigen Pflichtdaten abfragen; nur das, was zwingend erforderlich ist

Wenn Identifikation nötig ist, so gestalten, dass Verbraucher nicht faktisch ausgesperrt werden

Nach Kündigung eine Bestätigung in Textform versenden und den Prozess dokumentieren

Landgericht München I,
Urteil vom 12.01.2026,
Az. 3 HK O 13796/24

Wenn Google auf ein Löschformular verweist: LG Hamburg stärkt Betroffene von Fake-Bewertungen

Eine negative Google-Bewertung kann für Unternehmer schnell zum Rufproblem werden – erst recht, wenn der Verdacht besteht, dass der Verfasser nie Kunde war. Genau damit hatte sich das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 19.12.2025 zu beschäftigen: Reicht eine Beanstandung per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse aus, um Prüfpflichten bei Google auszulösen – oder muss zwingend das Online-Formular nach dem Digital Services Act (DSA) genutzt werden?

Worum ging es?
Eine Arztpraxis wehrte sich gegen eine negative Rezension auf ihrem Google-Maps-Profil. Der Text der Bewertung schilderte unter anderem lange Wartezeiten und unfreundliches Verhalten. Die Praxis trug vor, den Bewerter keinem Patienten oder sonstigen geschäftlichen Kontakt zuordnen zu können und bestritt eine echte Erfahrung. Sie meldete die Bewertung per E-Mail an eine Support-Adresse, die im Zusammenhang mit dem Impressum/Support genannt war, und setzte eine Frist zur Prüfung und Löschung. Google antwortete noch am selben Tag sinngemäß: Diese E-Mail könne nicht bearbeitet werden; die Meldung müsse über ein spezielles Online-Formular erfolgen.

Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nachdem der Antrag zugestellt war, entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dafür musste das Gericht prüfen, ob die Praxis mit ihrem ursprünglichen Unterlassungsbegehren voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Warum war das Verfahren trotzdem „dringlich“?
Das LG Hamburg blieb bei seiner strengen Linie zur Eilbedürftigkeit in Äußerungssachen: Wer sich zeitnah wehrt, handelt dringlich. Zwischen Kenntnis (01.07.2025) und Antragstellung (28.07.2025) lagen weniger als fünf Wochen – das genügte. Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte klar, dass ein „Gegenkommentar“ die Dringlichkeit nicht entfallen lässt. Selbst wenn man öffentlich antwortet, bleibt die ursprüngliche Rezension sichtbar und die Beeinträchtigung wirkt fort. Auch die spätere Löschung nimmt die Dringlichkeit nicht automatisch, weil die Plattform die Bewertung theoretisch erneut online stellen kann.

Die Kernaussage zur Haftung: Google muss nach einem konkreten Hinweis prüfen
Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Bewertung die Praxis in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Google haftete als „mittelbarer Störer“, weil nach einem konkreten Hinweis reaktive Prüfpflichten entstehen: Der Plattformbetreiber muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten, eine Stellungnahme einholen und den Sachverhalt sorgfältig aufklären. Das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

Für Unternehmer besonders relevant: Bestreitet das bewertete Unternehmen nachvollziehbar, dass überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat, wird eine Rezension prozessual sehr schnell zum Problem für die Plattform. Wenn der Betreiber dann nicht sauber prüft, kann das Gericht die Tatsachengrundlage als nicht belegt ansehen – mit der Folge, dass die Bewertung als unzulässig behandelt wird.

DSA und „Formularzwang“: Eine E-Mail kann reichen
Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine tatsächliche Kenntnis vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig reagiert wird. Der entscheidende Punkt war daher: Wann hat Google „Kenntnis“?

Das LG Hamburg stellte klar:

  1. Der DSA begründet keine Haftung, sondern regelt vor allem Haftungserleichterungen. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Deliktsrecht und Persönlichkeitsrecht).
  2. Art. 6 DSA verlangt keine bestimmte Form der Kenntniserlangung. Meldungen über ein DSA-Meldeverfahren können die Annahme der Kenntnis erleichtern – sie sind aber nicht zwingend der einzige Weg.
  3. Im konkreten Fall hatte Google bereits durch die E-Mail der Praxis Kenntnis von einem möglichen, offensichtlichen Rechtsverstoß (fehlender Kundenkontakt). Damit musste Google tätig werden.

Spannend ist: Ob ein wirklich DSA-konformes, benutzerfreundliches Formular irgendwann zu einer faktischen Pflicht führen könnte, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Für die Praxisentscheidung entscheidend war, dass Google sich hier nicht auf „Ihr habt das Formular nicht genutzt“ zurückziehen durfte.

Warum das Formular in diesem Fall nicht überzeugte
Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel, ob das von Google bereitgestellte Online-Formular die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt („leicht zugänglich“ und „benutzerfreundlich“). Ausschlaggebend waren vor allem zwei Punkte:

  • Nach den Feststellungen des Gerichts werden Informationen aus solchen Entfernungsersuchen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank) weitergeleitet. Allein die Möglichkeit, dass sensible Inhalte an Dritte gelangen und dort verarbeitet oder veröffentlicht werden könnten, könne eine abschreckende Wirkung entfalten. Betroffene stünden sonst vor der Wahl: Datenweitergabe hinnehmen oder auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.
  • Zusätzlich monierte das Gericht praktische Hürden: Zeichenbegrenzung und fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten kann das für eine saubere, rechtlich ausreichende Beanstandung problematisch sein.

Weil das Formular damit aus Sicht des Gerichts nicht als eindeutig DSA-konformes, „leichtes“ Verfahren durchging, konnte Google daraus keinen Vorteil ziehen. Ergebnis: Die E-Mail musste als Kenntnisnahme genügen, die Prüfpflichten liefen – und Google konnte sich nicht auf Art. 6 DSA berufen.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln: In Hamburg gilt als grober Maßstab, dass man innerhalb von am besten vier Wochen ab Kenntnis gerichtliche Schritte einleiten sollte, wenn man eine einstweilige Verfügung erwägt. Insbesondere die Gerichte in Süddeutschland sind bei der 4-Wochen-Frist oft streng.
  2. Beanstandung substanziiert formulieren: Entscheidend ist ein konkreter Hinweis, warum die Bewertung rechtswidrig ist (z. B. „kein Kundenkontakt“, „Tatsachenbehauptung ist falsch“, „Verwechslung“, „Bezug nicht nachvollziehbar“).
  3. Nachweis sichern: Screenshot, URL, Datum/Uhrzeit, Profil-Link, gegebenenfalls interne Abgleichnotizen.
  4. Meldewege strategisch nutzen: Ein DSA-Formular kann sinnvoll sein, wenn es schnell und sauber funktioniert. Nach dieser Entscheidung kann aber auch eine E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen.

Fazit
Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht einfach mit dem Hinweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar unabhängig davon, ob die Meldung per Formular oder per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert beanstandet und zügig handelt, hat gute Chancen, rechtswidrige Rezensionen effektiv anzugreifen.

Gericht: Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer)
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 324 O 400/25

OLG München: „Paris Bar“ und Miturheberschaft – warum das Urteil auch für kreative Vorgaben (und KI-Prompts) spannend ist

Das Oberlandesgericht München hat am 18.12.2025 über einen Streit entschieden, der auf den ersten Blick „nur“ die Miturheberschaft eines Plakatmalers betrifft. Gerade daraus ergeben sich aber auch umgekehrt sehr interessante Aspekte: Das Gericht behandelt den bekannten Künstler, der Fotovorlage und Ausführungsvorgaben veranlasst hatte, als (Mit-)Träger der Urheberschaft – und nimmt damit eine Linie ernst, die man auch aus anderen Konstellationen kennt, in denen kreative Anweisungen das Ergebnis prägen.

Worum ging es konkret?

Gegenstand des Prozesses waren zwei großformatige Gemälde („Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“). Der Kläger hatte sie Anfang der 1990er Jahre in einer Plakatmalerei-Werkstatt nach Fotovorlagen hergestellt. Die Beklagte verwaltet den Nachlass des bekannten Künstlers, der die Fotovorlage veranlasst und die Ausführung in Auftrag gegeben hatte, und gibt dessen offizielles Werkverzeichnis heraus.

Im Prozess ging es zentral um die Frage, ob der Kläger als ausführender Plakatmaler urheberrechtlich mehr war als ein bloßer „Handwerker“: Er verlangte die Anerkennung als Miturheber und eine korrekte Benennung bei Verwertungen. Die Beklagte bestritt einen eigenschöpferischen Beitrag des Klägers und ließ ankündigen, dass sein Name im Werkverzeichnis nicht genannt werde.

Was hat das OLG München entschieden?

Das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt: Der Kläger ist Miturheber der beiden Gemälde und hat daher einen Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft und auf Benennung als Miturheber.

Dabei stützt sich das Gericht vor allem auf zwei Punkte:

Erstens: Der Kläger hatte bei der malerischen Umsetzung einen eigenen schöpferischen Spielraum und hat ihn auch genutzt. Das OLG beschreibt unter anderem eine erkennbare malerische Handschrift, Abweichungen in Farb- und Lichtwirkung sowie bewusste Änderungen gegenüber der Fotovorlage, die im Ergebnis eine eigenständige Bildrealität erzeugen.

Zweitens: Die Beklagte verletzte das Benennungsrecht, indem die Werke im Werkverzeichnis und in gesteuerten Veröffentlichungen unter einer Allein-Urheberbezeichnung verbreitet wurden. Das OLG stellt klar, dass ein Miturheber grundsätzlich bei jeder Verwertung zu nennen ist.

Benennungsrecht und „Creditlines“: Warum es schnell heikel wird

Das OLG München behandelt das Benennungsrecht nicht als Nebensache, sondern als zentrale Rechtsposition. Besonders problematisch war, dass nicht nur im Werkverzeichnis ohne Nennung des Miturhebers veröffentlicht wurde. Hinzu kam eine Praxis über Reproduktionsleitlinien und vorgegebene Creditlines, die Dritte faktisch auf eine Alleinurheberbezeichnung festlegt. Nach Auffassung des Gerichts reicht ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Rechte Dritter nicht aus, wenn zugleich konkrete Kenntnis von der beanspruchten Miturheberschaft besteht und die Verwertung dadurch aktiv gesteuert wird.

Verjährung und Verwirkung: kein Selbstläufer

Auch die Einwände der Beklagten (Verjährung, Verwirkung) führten nicht zum Erfolg. Das OLG stellt im Kern darauf ab, dass es auf die Kenntnis von konkreten Verletzungshandlungen ankommt und Unterlassungsansprüche in die Zukunft wirken. Bei wiederholten gleichartigen Handlungen kann die maßgebliche Frist für die Verwirkung zudem immer wieder neu anlaufen.

Der „umgekehrte“ Blick: Warum die Rolle des Anweisungsgebers hier besonders lehrreich ist

Obwohl der Prozess um die Miturheberschaft des Plakatmalers geführt wurde, steckt im Urteil ein entscheidender Gedanke, der gerade für die Diskussion um kreative Vorgaben wichtig ist:

Das Gericht setzt für die Miturheberschaft ein gemeinsames Schaffen und einen gemeinsamen Schöpfungswillen voraus, betont aber zugleich, dass Miturheberschaft keinen engen Kommunikationsprozess verlangt. Selbst wenn sich die Beteiligten bei der Herstellung nicht persönlich abstimmen, kann ein gemeinsames Ziel arbeitsteilig verwirklicht werden.

Noch wichtiger: Die Beklagte argumentierte, die Vorgaben des bekannten Künstlers seien so detailliert gewesen, dass der Kläger im Grunde nur vorlagengetreu habe kopieren sollen, und der Auftraggeber habe gerade keinen Gestaltungsspielraum einräumen wollen. Das OLG lässt das in der entscheidenden Wertung nicht durchgreifen: Selbst wenn ein solcher Wille behauptet wird, ist er unbeachtlich, wenn der Auftraggeber das Ergebnis mit den erkennbaren eigenschöpferischen Beiträgen des Ausführenden akzeptiert hat. Dann wird die Gesamtgestaltung im Ergebnis von beiden gemeinsam getragen.

Genau darin liegt die „umgekehrte“ Relevanz: Wer Motiv, Vorlage und Ausführungsrahmen prägt und das Ergebnis als eigenes Werk in die Verwertung übernimmt, steht urheberrechtlich nicht automatisch außerhalb des kreativen Kerns. Das Urteil denkt die Schöpfung als Gesamtprozess, in dem sich konzeptionelle Vorgaben und Ausführung zu einem Gemeinschaftswerk verbinden können.

Warum ist das auch für KI und Prompting interessant?

Das Urteil ist nicht deshalb spannend, weil es „nur“ um die Miturheberschaft des Plakatmalers geht, sondern weil es die Logik arbeitsteiliger Schöpfung sehr konsequent zu Ende denkt: Konzeptionelle Vorgaben, Auswahlentscheidungen und die Akzeptanz des Endergebnisses können urheberrechtlich mitprägend sein.

Damit liegt das OLG München auf einer Linie mit der Entscheidung des Landgerichts Köln zur inszenierten Werbefotografie. Das LG Köln hat mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) Miturheberschaft auch für diejenigen bejaht, die Motiv und Szene durch konkrete Vorgaben und kreative Vorarbeit geprägt haben. Über dieses LG-Köln-Urteil haben wir in unserem Blogartikel vom 7.1.2026 berichtet.

Für die KI-Debatte liefert das eine naheliegende Brücke: Wenn eine Person ein Ergebnis nicht „ausführt“, aber durch sehr konkrete Prompts, iterative Steuerung, Auswahl und Nachbearbeitung eine erkennbare kreative Entscheidungskette vorgibt, stellt sich die Frage, ob sich diese menschliche Prägung im Endprodukt so niederschlägt, dass Urheberschaft oder Miturheberschaft diskutiert werden kann. Das OLG München beantwortet diese KI-Frage nicht direkt. Aber es stärkt den Grundgedanken, dass kreative Steuerung und Vorgaben rechtlich erheblich sein können, wenn sie das Ergebnis tatsächlich prägen und als gemeinsames Werk getragen werden.

Fazit

Das OLG München bestätigt: Miturheberschaft kann auch dann entstehen, wenn ein Werk nach einer Vorlage und innerhalb enger Vorgaben entsteht – sofern der Ausführende eigene schöpferische Entscheidungen trifft, die den Gesamteindruck prägen. Gleichzeitig zeigt das Urteil in der „Gegenrichtung“, wie selbstverständlich das Gericht denjenigen als schöpferisch beteiligt mitdenkt, der die Gesamtidee, die Vorlage und den Ausführungsrahmen vorgibt und das Ergebnis als Werk übernimmt. Wer verwertet, muss zudem sehr sorgfältig mit Urheberbenennung und Creditlines umgehen.

OLG München
Urteil vom 18.12.2025
AZ: 29 U 3581/23 e 

OLG München stärkt Betroffene: Plattform muss Fake-Profile nicht nur löschen, sondern Wiederholungen verhindern

Das Oberlandesgericht München hat am 20.01.2026 entschieden, dass der Betreiber eines Social-Media-Dienstes nach einem konkreten Hinweis auf ein Fake-Profil nicht nur reagieren, sondern auch künftige identische oder im Kern gleichartige Fake-Accounts unterbinden muss. Das ist für Unternehmer besonders relevant, wenn sich jemand als Geschäftsführer, Mitarbeiter oder als Unternehmen ausgibt und so Vertrauen, Reputation und Geschäftsbeziehungen gefährdet.

Worum ging es?
Mehrere Personen fanden auf einer Social-Media-Plattform Profile, die ohne Zustimmung ihren Namen und/oder ihre Fotos verwendeten und den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Betroffenen meldeten die Profile. Dennoch wurden die Fake-Accounts erst mit Verzögerung gesperrt bzw. entfernt. Eine verbindliche Unterlassungserklärung wollte die Plattform nicht abgeben. Die Betroffenen beantragten deshalb eine einstweilige Verfügung.

Warum sind Fake-Profile rechtlich so brisant?
Ein Fake-Profil ist nicht nur “ärgerlich”, sondern kann mehrere Rechte gleichzeitig verletzen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild.

Für Unternehmen kommt ein zusätzlicher Faktor hinzu: Fake-Accounts werden häufig genutzt, um Geschäftspartner zu täuschen, Zahlungsanweisungen zu lancieren, Bewerbungs- oder Lieferantenprozesse zu manipulieren oder interne Informationen abzugreifen.

Die Kernaussage des OLG München: Plattform haftet als mittelbarer Störer
Die Plattform war nicht selbst der unmittelbare Täter, weil die Profile von Nutzern angelegt wurden. Trotzdem kann sie als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer eine Plattform betreibt, kann nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Weitere zu verhindern, wenn er technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist und es ihm zumutbar ist.

Entscheidend ist dabei der Auslöser sogenannter Prüfpflichten: Wenn die Beanstandung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist, muss die Plattform prüfen und handeln.

DSA ändert daran nichts: Unterlassung bleibt möglich
Besonders wichtig ist der Blick auf den Digital Services Act (DSA). Viele Plattformen argumentieren gern, der DSA schiebe nationalen Unterlassungsansprüchen einen Riegel vor. Das OLG München sieht das anders: Auch unter Geltung des DSA kann ein nationales Gericht eine Unterlassungsanordnung gegen einen Hostinganbieter aussprechen. Der DSA schützt Plattformen nicht davor, gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet zu werden.

Mehr als “Notice and Takedown”: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts sind umfasst
Der praktisch größte Hebel dieser Entscheidung liegt im Umfang der Unterlassungspflicht:

  • Es reicht nicht, nur die konkret gemeldeten Profile zu entfernen.
  • Die Pflicht erfasst auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, selbst wenn sie unter einer anderen Webadresse auftauchen.
  • Dafür muss der Betroffene nicht jedes Mal erneut melden, wenn derselbe Fake-Account in minimal abgewandelter Form wieder erscheint.

Das ist ein klarer Schritt weg vom frustrierenden “Whack-a-Mole”-Prinzip, bei dem Betroffene immer wieder neu melden müssen, während die Nachahmer schlicht die URL ändern.

Keine Pflicht zur Totalüberwachung, aber klare Pflicht nach Kenntnis
Das OLG macht zugleich deutlich: Plattformen müssen Inhalte nicht allgemein und permanent vorab überwachen. Aber ab Kenntnis einer konkreten, klaren Verletzung müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um gleichartige Wiederholungen zu verhindern. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit: Was ist “zügig” und was ist “wirksam”? Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die verzögerte Entfernung nach Kenntnis als pflichtwidrig.

Fazit
Das OLG München stärkt Betroffene deutlich: Wer durch Fake-Accounts in seinem Namen oder mit seinem Bild betroffen ist, kann nicht nur die Entfernung verlangen, sondern auch Schutz vor identischen oder kerngleichen Wiederholungen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 18 U 2360/25 Pre e
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 241

Landgericht Frankfurt am Main: Wenn die KI-Übersicht vor dem Suchergebnis plötzlich zum Risiko wird

Am 10. September 2025 hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um eine Suchanfrage ging, die viele Menschen vermutlich eher leise eintippen als laut im Großraumbüro zu diktieren: „Penisvergrößerung“. Juristisch war das Thema allerdings alles andere als peinlich – denn es ging um die Frage, ob ein Suchmaschinenbetreiber für eine KI-generierte Übersicht haftet, die ganz oben vor den eigentlichen Suchtreffern angezeigt wird.

Worum ging es – und warum ist das für Unternehmer relevant?

Die Antragstellerin (ein Verbund bzw. Anbieterumfeld aus dem medizinischen Bereich) fühlte sich durch eine „Übersicht mit KI“ geschädigt, die bei der Suche nach „Penisvergrößerung“ prominent über den Links stand. Das Problem aus Unternehmenssicht ist schnell erklärt: Wenn die KI oben „zusammenfasst“, lesen viele Nutzer nur diesen Kasten – der Rest der Treffer ist dann wie eine AGB-Klausel: theoretisch vorhanden, praktisch überblättert.

Das ist nicht nur ein medizinisches Spezialthema. Es ist das Grundproblem jeder Branche, die von Sichtbarkeit, Vertrauen und Klicks lebt: Wenn eine Plattform oben eine Antwort serviert, entscheidet diese Antwort oft schon über den nächsten Schritt des Kunden.

Was stand in der KI-Übersicht – und warum war das streitig?

In einem Bulletpoint hieß es sinngemäß, bei einer Penisverlängerung werde „der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert“. Das klang für die Antragstellerin nach einer dramatisch falschen Darstellung und sollte untersagt werden.

Bemerkenswert (und ein bisschen typisch für die digitale Praxis): Der Hinweis „KI-Antworten können Fehler enthalten“ war zwar vorhanden, wurde aber nach Darstellung im Verfahren erst sichtbar, wenn der Nutzer alles aufklappte und bis ganz nach unten scrollte.

Welche Ansprüche hat die Antragstellerin geltend gemacht?

Die Antragstellerin ging nicht primär über klassisches Äußerungsrecht vor, sondern kartellrechtlich – also über den Hebel „Marktmacht“:

  1. Unterlassung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (über § 33 GWB i.V.m. § 19 GWB): Die Suchmaschine dränge durch die KI-Übersicht externe Anbieter zurück und behindere die Antragstellerin unbillig.
  2. Zusätzlich ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstbevorzugung aus dem Digital Markets Act (Art. 6 Abs. 5 DMA), ebenfalls durchsetzbar über § 33 GWB: Die KI-Übersicht stehe wie ein eigener, bevorzugter Kasten an erster Stelle und verdränge die klassischen Treffer.

Was hat das Gericht grundsätzlich klargestellt?

Das Gericht hat zwei für die Praxis wichtige Pflöcke eingeschlagen:

  • Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für falsche KI-Informationen ist nicht automatisch ausgeschlossen. „Das hat die KI geschrieben“ ist also keine immer geltende Ausrede.
  • Gleichzeitig wird nicht jede Beeinträchtigung sofort zum kartellrechtlichen Problem. Entscheidend ist, ob eine unbillige Behinderung vorliegt – also eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, die nach Abwägung nicht mehr hinnehmbar ist.

Warum wurde der Antrag trotzdem abgelehnt? Der Kontext hat gewonnen.

Der Antrag scheiterte im Kern an einer sehr bodenständigen Frage: Versteht der durchschnittliche Nutzer die angegriffene Aussage im Gesamtkontext wirklich als falsch?

Das Gericht sagte: Nein. Die KI-Übersicht erklärte direkt im Anschluss, dass die Verlängerung „durch eine sogenannte Ligamentolyse“ erreicht werde, bei der die Haltebänder gelöst werden. Dadurch werde für den Nutzer klar, dass nicht „der Penis“ im Sinne von Schwellkörpern, Nerven oder Blutgefäßen „durchtrennt“ werde, sondern dass es um Haltestrukturen geht. Überspitzt: Der Satz klingt allein gelesen nach Motorsäge, liest sich im Zusammenhang aber eher nach chirurgischem Fachjargon in Kurzform.

Weil die Aussage im Kontext als zutreffend angesehen wurde, fehlte es an der „Unbilligkeit“. Damit gab es keinen Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB.

Und der Digital Markets Act? Keine „Selbstbevorzugung“ durch den KI-Kasten.

Auch der DMA half im Eilverfahren nicht. Das Gericht ordnete die „KI-Übersicht“ nicht als eigenes „Produkt“ ein, das im Ranking gegenüber Drittangeboten bevorzugt werde, sondern als Teil des Suchergebnisses selbst: eine Antwort auf die Suchanfrage, nur in KI-Form.

Das ist für Unternehmen wichtig, weil es zeigt: Nicht jeder prominent platzierte Kasten ist automatisch „Selbstbevorzugung“. Wer mit dem DMA argumentiert, muss sehr präzise darlegen, welches eigene Angebot hier gegenüber Drittangeboten nach vorne geschoben wird.

Was bedeutet das für Unternehmer – unabhängig vom Suchbegriff?

  1. KI-Overviews sind angreifbar, aber der Maßstab ist streng. Entscheidend ist nicht, ob ein Satz isoliert „hart klingt“, sondern wie er im Zusammenhang verstanden wird.
  2. Kontext schlägt Empörung. Wer vorgeht, muss den Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers treffen – und zwar so, wie er die Darstellung typischerweise wahrnimmt (Desktop, mobil, aufgeklappt oder nicht).
  3. Kartellrecht ist kein Schnellschuss. Die Hürde „unbillige Behinderung“ verlangt eine echte Abwägung, schwierig darzulegen in einem Eilverfahren.
  4. DMA ist kein Allzweckwerkzeug gegen schlechte Sichtbarkeit. Der Produkt- und Dienstbegriff ist der Dreh- und Angelpunkt.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
10. September 2025
Az. 2-06 O 271/25

OLG Stuttgart: Kein Widerrufsrecht nach Nachverhandlung beim Kunden

Wer als Unternehmer beim Kunden vor Ort verhandelt, hat das Widerrufsrecht oft als Risiko im Nacken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.10.2025 klargestellt: Selbst wenn der Vertrag formal „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen wird, kann ein Widerrufsrecht im konkreten Fall fehlen – nämlich dann, wenn der Verbraucher zuvor ein schriftliches Angebot erhalten und in Ruhe prüfen konnte und der spätere Termin vor Ort im Kern nur der vom Verbraucher angestoßenen Nachverhandlung zu seinen Gunsten dient.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Garten- und Landschaftsbaufirma hatte einer privaten Auftraggeberin im Mai 2023 ein schriftliches Angebot für die Neugestaltung ihres Gartens über rund 54.000 Euro überlassen. Monate später kam es zu einem Termin im Garten der Kundin. Dort wurde – nach Darstellung der Kundin – über den Preis nachverhandelt und ein für sie günstigerer Pauschalpreis von 50.000 Euro vereinbart, zudem sollte eine Zusatzleistung (Baumfällarbeiten) enthalten sein.

Die Kundin zahlte einen Abschlag von 17.850 Euro. Nach Ausführung von Arbeiten stellte das Unternehmen Ende 2023 eine Schlussrechnung mit einem offenen Betrag von rund 43.800 Euro. Im März 2024 erklärte die Kundin den Widerruf und verlangte den Abschlag zurück.

Die Kernaussage des OLG Stuttgart zum Widerrufsrecht

Das OLG Stuttgart hat der Kundin die Rückzahlung des Abschlags wegen Widerrufs verweigert. Entscheidend war nicht, ob der Vertrag „im Garten“ geschlossen wurde oder ob das Gesetz nach seinem Wortlaut grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen vorsieht. Der Senat stellte auf den Sinn und Zweck der Verbraucherschutzregeln ab: Das Widerrufsrecht soll typische Druck- und Überraschungssituationen kompensieren.

Nach den Feststellungen des Gerichts lag eine solche typische Situation hier nicht vor, weil:

  • die Kundin das schriftliche Angebot bereits lange vorher erhalten hatte,
  • sie ausreichend Zeit hatte, Inhalt und Finanzierung zu prüfen,
  • der spätere Termin vor Ort vor allem dazu diente, dass die Kundin den Preis zu ihren Gunsten nachverhandelt,
  • und sie ein günstigeres, abgeändertes Angebot unmittelbar annahm, das sie durch diese zielgerichtete Nachverhandlung selbst herbeigeführt hatte.

Kurz gesagt: Wer ein Angebot in Ruhe prüfen kann und dann vor Ort bewusst einen besseren Deal aushandelt, ist nicht „überrumpelt“ und soll deshalb nicht nachträglich über den Widerruf wieder aussteigen können.

Wichtig ist der Hinweis des OLG Stuttgart: Anders kann es zu beurteilen sein, wenn die Verhandlungen vor Ort die Position des Verbrauchers verschlechtern. Dann kann das typische Schutzbedürfnis wieder im Vordergrund stehen.

Was das Urteil außerdem zeigt: Fälligkeit und Abrechnung sind eigene Baustellen

Für Unternehmer ebenfalls praxisrelevant: Die Kundin hatte zusätzlich eine negative Feststellungsklage erhoben, also gerichtlich klären lassen wollen, dass die geltend gemachte Restforderung nicht besteht.

Hier hatte sie teilweise Erfolg – allerdings aus anderen Gründen als dem Widerruf:

  • Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass der Vergütungsanspruch derzeit nicht fällig ist (unter anderem wegen fehlender Abnahmereife).
  • Außerdem konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass ihm mehr als der behauptete Pauschalpreis von 50.000 Euro zusteht. Unter Berücksichtigung des Abschlags durfte die Restforderung daher einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Das ist ein deutlicher Fingerzeig: Selbst wenn der Unternehmer beim Widerruf gewinnt, kann er an Dokumentation, Preisabrede, Nachträgen und Fälligkeitsvoraussetzungen scheitern.

Praxishinweise für Unternehmer: So reduzieren Sie Widerrufs- und Prozessrisiken

  1. Angebote frühzeitig schriftlich herausgeben und dokumentieren
    Wenn Sie dem Verbraucher vor einem Termin ein vollständiges, nachvollziehbares Angebot in Textform übermitteln, stärken Sie Ihre Position. Dokumentieren Sie Versand, Empfang und idealerweise auch, dass der Kunde Zeit zur Prüfung hatte.
  2. Vertragsschluss nicht „im Vorbeigehen“ erzeugen
    Problematisch sind Situationen, in denen ein Verbraucher erstmals vor Ort mit einem fertigen Angebot konfrontiert wird und sofort unterschreibt. Je stärker der Abschluss wie eine spontane Haustürsituation wirkt, desto eher greift das Widerrufsrecht.
  3. Nachverhandlungen sauber festhalten
    Wenn beim Termin vor Ort Änderungen vereinbart werden, halten Sie fest, von wem die Änderungen ausgingen und ob sie für den Kunden vorteilhaft sind. Gerade dieser Punkt war im Urteil zentral.
  4. Nachträge und Zusatzaufträge gesondert betrachten
    Auch wenn der Hauptvertrag „sicher“ erscheint: Zusätzliche Leistungen während der Ausführung können rechtlich als eigenständige Vereinbarungen gewertet werden. Je nachdem, wo und wie sie geschlossen werden, kann dafür (erneut) ein Widerrufsrecht im Raum stehen.
  5. Belehrung im Zweifel lieber erteilen, als später streiten
    Das Urteil hilft Unternehmern in einer speziellen Konstellation – es ist aber kein Freifahrtschein. Wer regelmäßig mit Verbrauchern arbeitet und Verträge außerhalb eigener Geschäftsräume abschließt, sollte Prozesse so aufsetzen, dass Widerrufsbelehrungen rechtssicher erfolgen, oder der Vertragsschluss in die Geschäftsräume bzw. in eine sauber dokumentierte Textform verlagert wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart nimmt dem Widerruf bei Außergeschäftsraumverträgen nicht die Grundlage, begrenzt ihn aber in einer sehr praxisnahen Fallgruppe: Hat der Verbraucher ein Angebot lange vor dem Vor-Ort-Termin erhalten, geprüft und finanziert und erzielt er den Abschluss erst durch eigene, zielgerichtete Nachverhandlungen zu besseren Konditionen, fehlt die typische Überrumpelungssituation – und damit aus Sicht des Gerichts auch das Widerrufsrecht.

Für Unternehmer ist das eine gute Nachricht. Noch besser ist es, die eigenen Vertriebs- und Dokumentationsprozesse so zu gestalten, dass Widerrufs- und Beweisprobleme gar nicht erst entstehen.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (10. Zivilsenat)
Datum: 21.10.2025
Aktenzeichen: 10 U 79/25

Black Friday mit Countdown: Wenn der Rabatt doch nicht endet – LG Frankfurt a. M. zur Irreführung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.03.2025 entschieden: Wer im Online-Shop einen rabattierten Preis als zeitlich befristet bewirbt (zum Beispiel mit einem Countdown-Timer), darf den beworbenen Preis nach Ablauf dieser Frist nicht einfach unverändert weiterlaufen lassen. Sonst ist die Werbung irreführend – auch dann, wenn der Händler seine Preise grundsätzlich frei festlegen darf.

Worum ging es?
Ein großer Online-Händler bewarb im Rahmen einer „Black Friday Woche“ ein Produkt (u. a. mit durchgestrichener UVP, Prozent-Rabatt und einem Blickfang „Black Friday“) zu einem reduzierten Preis. Zusätzlich wurde das Ende des Angebotszeitraums mit einer rückwärts laufenden Uhr („endet in …“) visualisiert.

Der Knackpunkt: Nach Ablauf der angekündigten Frist konnten Kunden das Produkt weiterhin zum identischen Preis kaufen – später sogar noch günstiger. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Was war rechtlich streitig?
Im Kern standen zwei Fragen im Raum:

  1. Ist eine „nur kurz verfügbar“-Werbung bereits als per se unlauter verboten (sogenannte „Schwarze Liste“, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)?
  2. Unabhängig davon: Ist die Werbung jedenfalls nach den allgemeinen Irreführungsregeln (§ 5 UWG) unlauter, wenn der Preis nach Ablauf der angeblichen Frist unverändert weiter gilt?

Warum die „Schwarze Liste“ hier nicht griff
Der Kläger hatte auch auf Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG abgestellt. Diese Vorschrift erfasst bestimmte „Druck“-Werbung, wenn Waren oder Dienstleistungen nur „für einen sehr begrenzten Zeitraum“ verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen.

Das Gericht stellte aber klar: Maßgeblich ist nicht die Restlaufzeit des Countdowns im konkreten Moment (also etwa nur noch wenige Minuten), sondern die Gesamtdauer der Aktion. Eine „Black Friday Woche“ mit einer Gesamtlaufzeit von einer Woche ist nach Auffassung des LG Frankfurt kein „sehr begrenzter Zeitraum“ im Sinne dieser Verbotsnorm. Damit lag kein Fall der „Schwarzen Liste“ vor.

Warum es trotzdem unlauter war: Irreführung nach § 5 UWG
Entscheidend war für das Gericht die Irreführung durch die suggerierte zeitliche Befristung:

  • Der durchschnittliche Verbraucher versteht eine „Black Friday“-Preisaktion typischerweise so, dass der beworbene Sonderpreis nur während der Aktionsdauer gilt und anschließend wieder steigt.
  • Genau dieser Eindruck wird durch einen Countdown-Timer noch verstärkt: Er vermittelt, dass man sich beeilen muss, um den Vorteil nicht zu verpassen.
  • Bleibt der Preis nach Ablauf der Frist tatsächlich bestehen, stimmt dieser Gesamteindruck nicht mit der Realität überein.

Das Gericht betonte dabei einen zentralen Punkt für die Praxis: Der rechtliche Vorwurf lautet nicht, dass ein Händler nach Ende einer Aktion zwingend teurer werden muss. Sondern: Wer vorher einen zeitlichen „Schlussstrich“ kommuniziert, setzt damit eine Erwartung und erzeugt Entscheidungsdruck. Wenn der Preis dann weiter gilt, war der zuvor erzeugte Druck (und damit die „Jetzt oder nie“-Botschaft) sachlich nicht gerechtfertigt.

Warum das wettbewerblich relevant ist
Bei irreführender Werbung reicht es nicht, dass eine Aussage irgendwie „ungenau“ ist. Sie muss geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Genau das bejahte das Gericht: Eine Frist (insbesondere mit Countdown) kann Verbraucher dazu bringen, schneller zu kaufen, ohne Ruhe für einen Preis- und Leistungsvergleich zu haben oder Angebote von Mitbewerbern zu prüfen. Wenn der Kunde wüsste, dass der Preis auch nach Ablauf der Frist noch gilt, würde er sich möglicherweise nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Preisfreiheit – ja, aber nicht grenzenlos
Die Beklagte argumentierte sinngemäß: Händler müssen nach einer Aktion nicht automatisch teurer werden; Preisgestaltung sei frei.

Das LG Frankfurt hielt dagegen: Preisfreiheit besteht nur im Rahmen der Gesetze. Wer mit einer Befristung wirbt, muss sich an dieser Werbeaussage messen lassen. Niemand zwingt einen Händler, eine „Black Friday“-Aktion mit Countdown zu fahren – aber wenn er es tut, darf das Instrument nicht „leer“ laufen.

Konsequenzen für Online-Shops und Marktplatz-Verkäufer
Für Unternehmer ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für „Fake-Timer“ und scheinbare Verknappung:

  1. Countdown-Timer nur einsetzen, wenn die beworbene Preis- oder Vorteilskondition tatsächlich endet.
  2. „Endet in …“, „nur heute“, „nur bis Mitternacht“ oder „letzte Chance“ sind riskant, wenn Preis und Konditionen anschließend unverändert weiterlaufen.
  3. Vorsicht bei Aktionslabels wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Week“: Der Verbraucher rechnet hier besonders mit echten, zeitlich begrenzten Vorteilen.
  4. Wenn ausnahmsweise eine Verlängerung nötig ist, muss sie transparent, frühzeitig und plausibel kommuniziert werden – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
  5. Auch bei Marktplatz-Angeboten gilt: Wer die Werbung verantwortet (z. B. „Verkauf und Versand durch …“), trägt das Risiko.

Fazit
Ein Countdown ist kein Dekoelement, sondern eine klare Botschaft: „Der Vorteil endet gleich.“ Wenn das nicht stimmt, ist die Werbung irreführend – und damit angreifbar. Wer Rabattaktionen rechtssicher gestalten will, muss Timing, Preislogik und Kommunikation sauber aufeinander abstimmen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: 3-10 O 77/24 (nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 128/25)
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 32

Originalware, aber trotzdem Markenverletzung: Was Onlinehändler aus dem „LA BIOSTHETIQUE“-Urteil des BGH mitnehmen sollten

Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (I ZR 220/24 – „LA BIOSTHETIQUE“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Wer Original-Markenware online verkauft, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Entscheidend kann vielmehr sein, wie die Ware im Shop präsentiert wird – und welche Auskünfte der Händler im Streitfall wirklich erteilen muss.

Worum ging es?
Eine in Dänemark ansässige Onlinehändlerin bot über eine deutsche .de-Website 71 Kosmetikprodukte an, die mit Unionsmarken „LA BIOSTHETIQUE“ gekennzeichnet waren. Es handelte sich um Originalware, die zuvor mit Zustimmung der Markeninhaberin in der EU in den Verkehr gebracht worden war. Trotzdem klagte die Markeninhaberin auf Unterlassung und umfangreiche Auskunft, unter anderem zu den Lieferanten der Händlerin.

Der Streit landete beim BGH – am Ende ging es in der Revision nur noch um eine zugespitzte Frage: Muss die Händlerin auch Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und anderer Vorbesitzer offenlegen?

Was bedeutet „Erschöpfung“ im Markenrecht?
„Erschöpfung“ bedeutet vereinfacht: Hat der Markeninhaber eine Ware (oder jemand mit seiner Zustimmung) im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkauf gebracht, kann er den Weiterverkauf dieser konkreten Ware grundsätzlich nicht mehr mit Markenrecht stoppen. Die Marke „erschöpft“ sich an dieser Ware.

Wichtig ist das „grundsätzlich“. Es gibt Ausnahmen: Der Markeninhaber darf sich dem weiteren Vertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Ein klassischer Fall ist, dass die Ware verändert oder verschlechtert wurde. Ein weiterer wichtiger Fall (und hier entscheidend) ist, dass die Art des Vertriebs oder der Präsentation den Ruf der Marke schädigt.

Der Streitfall: Nicht das Produkt war das Problem, sondern die Präsentation
Das Berufungsgericht und der BGH sahen die Markenrechte zwar als erschöpft an, bejahten aber berechtigte Gründe, sich dem Vertrieb zu widersetzen: Die Online-Angebote wirkten rufschädigend, weil unter anderem

  • Rabatte optisch stark herausgestellt wurden und dabei teils mit überhöhten UVP-Streichpreisen gearbeitet wurde,
  • bei vielen Angeboten Produktbilder fehlten, teilweise über Monate,
  • detaillierte Produktbeschreibungen und Anwendungshinweise fehlten,
  • ein großer Teil der Artikel als „nicht lieferbar“ erschien.

Die Kernaussage: Auch echte Ware kann markenrechtlich „problematisch“ werden, wenn sie in einer Weise angeboten wird, die dem Prestige- und Qualitätsbild der Marke erkennbar schadet.

Die drei Kernaussagen des BGH

  1. Klagen in Deutschland sind möglich, wenn sich das Online-Angebot an Deutschland richtet
    Bei Unionsmarkenverletzungen im Internet kommt es für den „Ort der Verletzung“ nicht darauf an, wo der Händler sitzt, wo der Server steht oder wo die Ware lagert. Maßgeblich ist, wo die angesprochenen Verbraucher oder Händler sind. Eine .de-Domain und deutsche Sprache sind starke Indizien.
  2. Auskunft kann auch Waren betreffen, bei denen die Markenrechte erschöpft sind
    „Widerrechtlich gekennzeichnet“ im Sinne des Auskunftsanspruchs kann auch Originalware sein, wenn der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen (trotz Erschöpfung) dem konkreten Vertrieb widersetzen kann – etwa wegen rufschädigender Präsentation.
  3. Aber: Lieferanten-Auskunft ist in solchen Fällen häufig unverhältnismäßig
    Wenn die Markenverletzung allein in der Präsentation durch den Händler liegt und die Lieferanten daran nicht beteiligt sind, ist es regelmäßig unverhältnismäßig, zusätzlich die gesamte Lieferkette offenzulegen. Der Auskunftsanspruch soll Rechtsverletzungen bekämpfen – nicht vor allem dazu dienen, vertragsuntreue Vertriebspartner aufzuspüren, wenn die Ware als solche legal im EU-Markt ist.

Praxistipps für Onlinehändler: So vermeiden Sie Ärger trotz Originalware

  • Produktseiten vollständig halten: Bilder, Inhalts-/Anwendungshinweise, nachvollziehbare Beschreibungen.
  • Preiswerbung sauber machen: UVP nur verwenden, wenn sie stimmt; Rabatte nicht irreführend darstellen.
  • Verfügbarkeit transparent: Viele „nicht lieferbar“-Artikel als Dauerzustand können das Gesamtbild ruinieren.
  • Marken mit Prestige-Positionierung besonders vorsichtig behandeln: Je stärker das Luxus-Image, desto eher können Gerichte eine rufschädigende Präsentation annehmen.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 22.10.2025, Az. I ZR 220/24, „LA BIOSTHETIQUE“

LinkedIn-Kontakt ist keine Einwilligung: AG Düsseldorf stoppt Werbe-E-Mails an Unternehmen

Mit Urteil vom 20.11.2025 hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein LinkedIn-Kontakt keine Grundlage ist, um Unternehmen ohne ausdrückliche Einwilligung per E-Mail werblich anzuschreiben. Ein IT-Dienstleister musste nach zwei Werbe-Mails an eine GmbH Unterlassung leisten und zudem vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.

Worum ging es?
Eine GmbH erhielt zweimal Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse. Der Absender war ein IT-Dienstleister, der für IT-Sicherheit warb. Eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt solcher Werbung gab es nicht. Der Absender argumentierte, aufgrund einer (indirekten) Vernetzung über LinkedIn von einem Einverständnis ausgehen zu dürfen. Nach einer anwaltlichen Abmahnung verlangte die GmbH Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.

Was hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der GmbH Recht. Der IT-Dienstleister muss es unterlassen, die GmbH zu Werbezwecken per E-Mail ohne Einverständnis zu kontaktieren, wenn dies so geschieht wie in den beiden konkreten Werbe-Mails. Zusätzlich muss er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro (zzgl. Zinsen) zahlen und die Prozesskosten tragen. Für jeden Verstoß drohen Ordnungsmittel.

Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen nutzen LinkedIn intensiv für Akquise. Das Urteil zeigt: Ein Kontakt im Netzwerk ist keine Eintrittskarte für E-Mail-Marketing. Wer E-Mail-Adressen aus Profilen, Websites oder Signaturen sammelt und damit Marketingkampagnen startet, riskiert schnell Unterlassungsansprüche und Kosten, auch im reinen B2B-Umfeld.

Die wichtigsten rechtlichen Punkte aus dem Urteil

  1. E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig.
    Entscheidend ist ein vorheriges, klares Ja des Adressaten. Ein bloß vermutetes Interesse oder eine lose Geschäftsbeziehung genügt nicht.
  2. LinkedIn-Vernetzung ersetzt keine Einwilligung.
    Aus einer Vernetzung oder einem Kontaktstatus lässt sich keine Zustimmung zu Werbe-E-Mails ableiten. Für E-Mail-Werbung braucht es eine ausdrückliche Einwilligung.
  3. Die Bestandskunden-Ausnahme greift nur unter engen Voraussetzungen.
    Die Ausnahme setzt typischerweise voraus, dass die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde und weitere Bedingungen eingehalten werden. Daran fehlte es hier.
  4. Unternehmen können sich auch über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wehren.
    Unverlangte Werbe-E-Mails stören Abläufe, binden Zeit und Ressourcen und können deshalb als betriebsbezogener Eingriff einen Unterlassungsanspruch begründen.
  5. Die Wiederholungsgefahr entfällt regelmäßig nicht durch bloßes “Löschen aus dem Verteiler”.
    Wenn es bereits zu unzulässiger Werbung kam, wird Wiederholungsgefahr grundsätzlich angenommen. Sie wird in der Praxis häufig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
  6. Berechtigte Abmahnkosten sind erstattungsfähig.
    Ist die Abmahnung berechtigt und erforderlich, können die Anwaltskosten als Schaden bzw. Aufwendungsersatz erstattungsfähig sein.

Praxis-Checkliste: So bleibt E-Mail-Marketing im B2B rechtssicher

  • Einwilligung vor Versand einholen und dokumentieren (idealerweise Double-Opt-in).
  • Keine Adressgewinnung aus LinkedIn-Profilen, Websites oder Impressen für Werbe-Mailings ohne Einwilligung.
  • Bestandskundenwerbung nur nutzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
  • Jede Werbe-Mail mit klarer Abmeldemöglichkeit versehen (das ersetzt aber nicht die Einwilligung).
  • Verteilerpflege, Nachweise und Prozesse so aufsetzen, dass Einwilligungen jederzeit belegt werden können.

Fazit
Das Urteil ist ein Warnhinweis an alle, die Social-Media-Kontakte als Grundlage für E-Mail-Akquise verstehen. Für Werbe-E-Mails gilt: Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist das Risiko hoch, selbst wenn die Adresse öffentlich auffindbar ist und selbst wenn eine Vernetzung bei LinkedIn besteht.