OLG München: Warum alte Presseberichte keine sichere Quelle für neue Vorwürfe sind

Das OLG München hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung getroffen. Der Fall betrifft einen ehemaligen deutschen Nationaltorwart, über den ein Online-Medium in einem rückblickenden Sportartikel berichtet hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Redaktion schwere Vorwürfe aus jahrzehntealten Presseberichten erneut aufgreifen darf, ohne deren Wahrheit selbst ausreichend zu prüfen.

Die Entscheidung ist weit über den klassischen Pressebereich hinaus relevant. Sie betrifft jeden, der öffentlich über andere Personen oder Unternehmen berichtet, also etwa Medien, Unternehmen, Agenturen, Betreiber von Blogs, Vereine, Verbände und Nutzer sozialer Netzwerke. Die zentrale Botschaft lautet: Wer fremde Behauptungen übernimmt, kann sie sich rechtlich zu eigen machen. Dann reicht es nicht, darauf zu verweisen, dass andere früher dasselbe geschrieben haben.

Worum ging es?

Ein Online-Artikel beschäftigte sich mit lange zurückliegenden Ereignissen aus der Karriere eines früheren Fußballprofis. Der Beitrag schilderte unter anderem, der Spieler sei nach einem vereinsinternen „Tribunal“ aus einem Verein geworfen worden. In diesem Zusammenhang wurden frühere angebliche Aussagen von Mitspielern und eines Funktionärs wiedergegeben. Es ging um schwere Vorwürfe: Der Kläger soll Mitspieler beschimpft, bedroht und psychisch unter Druck gesetzt haben. Außerdem wurde ein drastisches Werturteil eines Dritten über ihn zitiert.

Der Kläger bestritt, dass die zitierten Aussagen so gefallen seien. Er bestritt auch, dass die anderen Personen sich überhaupt so geäußert hatten. Die Beklagten verteidigten den Artikel im Wesentlichen damit, es handle sich um eine retrospektive Sportkolumne. Man habe nur wiedergegeben, was früher bereits in anderen Medien berichtet worden sei.

Das Landgericht München I hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung hatte der Kläger teilweise Erfolg.

Das OLG München untersagt mehrere Aussagen

Das OLG München sah mehrere Passagen der Wortberichterstattung als rechtswidrig an. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, wie ein unvoreingenommener Durchschnittsleser den Artikel versteht. Dabei darf eine einzelne Aussage nicht künstlich aus dem Zusammenhang gelöst werden. Überschrift, hervorgehobene Zusammenfassung und nachfolgender Artikeltext sind gemeinsam zu betrachten.

Gerade dieser Gesamtzusammenhang wurde den Beklagten zum Problem. Der Artikel sprach nicht nur distanziert über frühere Berichte. Er stellte die damaligen Vorwürfe in einen eigenen erzählerischen Zusammenhang, sprach von „Wahrheiten“ und griff die alten Vorwürfe so auf, dass sie für den Leser als eigene Darstellung der Redaktion erschienen.

Das Gericht nahm deshalb kein bloßes Referieren fremder Berichte an. Die Beklagten hatten sich die Aussagen zu eigen gemacht. Damit mussten sie auch für deren Wahrheit einstehen.

Zitate schützen nicht automatisch

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Umgang mit Zitaten. Werden Äußerungen Dritter zitiert, kann zweierlei behauptet werden: Erstens, dass der Dritte dies tatsächlich gesagt hat. Zweitens, je nach Kontext, dass der Inhalt der Aussage zutrifft.

Selbst wenn die zitierte Aussage selbst ein Werturteil enthält, bleibt die Behauptung, der Dritte habe dieses Werturteil geäußert, eine Tatsachenbehauptung. Diese Tatsache muss im Streitfall bewiesen werden können.

Wer also öffentlich schreibt, eine andere Person habe etwas Bestimmtes gesagt, stellt damit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung auf. Ist diese Aussage geeignet, den Betroffenen herabzuwürdigen, muss der Verbreiter im Streitfall beweisen können, dass das Zitat stimmt.

Alte Presseartikel sind kein Wahrheitsbeweis

Besonders deutlich äußert sich das OLG München zur Übernahme alter Presseberichte. Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Berichte anderer Medien richtig sind. Das gilt auch dann, wenn die Berichte viele Jahre alt sind und damals offenbar nicht angegriffen wurden.

Der Umstand, dass ein angeblicher Vorfall rund 30 Jahre zurückliegt, ändert an der Beweislast nichts. Wer eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung verbreitet, muss ihren Wahrheitsgehalt beweisen können. Dass die Beweislage nach langer Zeit schwieriger wird oder einzelne Beteiligte inzwischen verstorben sind, führt nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Redaktion.

Das bedeutet nicht, dass über historische Ereignisse nicht mehr berichtet werden darf. Das Gericht sagt vielmehr: Wer keine gesicherten eigenen Erkenntnisse hat, muss dies deutlich machen. Es ist ein Unterschied, ob ein Artikel schreibt, eine Tatsache stehe fest, oder ob er klar erkennbar erklärt, dass frühere Medienberichte bestimmte Vorwürfe erhoben haben, deren Wahrheit heute nicht gesichert ist.

Keine Rettung durch Verdachtsberichterstattung

Die Beklagten konnten sich auch nicht erfolgreich auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. Diese Grundsätze können eine Berichterstattung über nicht abschließend geklärte Vorgänge rechtfertigen, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, sorgfältig recherchiert wurde und der Betroffene regelmäßig vor Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert wird.

Im konkreten Fall sah das OLG München diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die beanstandeten Passagen wurden nicht nur als Verdacht, sondern als feststehende Tatsachen verstanden. Zudem fehlte es an ausreichender eigener Recherche. Die bloße Bezugnahme auf frühere Presseartikel genügte nicht.

Das ist eine klare Warnung für jede öffentliche Kommunikation: Wer schwerwiegende Vorwürfe veröffentlicht, sollte nicht nur alte Artikel, Forenbeiträge oder Social-Media-Posts sammeln. Erforderlich sind belastbare Quellen, Dokumentation, Nachfrage beim Betroffenen und eine Sprache, die den Stand der Erkenntnisse korrekt abbildet.

Warum die Bildberichterstattung trotzdem zulässig blieb

Der Kläger wollte auch die Verwendung eines Fotos untersagen lassen. Damit hatte er keinen Erfolg. Das OLG München sah das Bild als kontextneutrales Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte an. Es zeigte den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Rolle als Profifußballer und stellte ihn nicht zusätzlich herabwürdigend dar.

Wichtig ist: Die Unzulässigkeit einzelner Sätze in einem Artikel führt nicht automatisch dazu, dass auch ein begleitendes Bild verboten ist. Entscheidend bleibt, ob das Bild selbst berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt und welchen Informationswert es im Zusammenhang mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung hat.

Auch das ist praktisch relevant. Text und Bild sind rechtlich getrennt zu prüfen. Ein zulässiges Bild macht keinen rechtswidrigen Text rechtmäßig. Umgekehrt führt ein teilweise rechtswidriger Text nicht zwingend dazu, dass jede Bebilderung unzulässig wird.

Fazit

Das OLG München stärkt mit der Entscheidung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der erneuten Verbreitung alter, nicht bewiesener Vorwürfe. Zugleich verbietet das Gericht historische Berichterstattung nicht pauschal. Entscheidend ist, ob sauber zwischen gesicherten Tatsachen, fremden Behauptungen, Verdacht und Meinung unterschieden wird.

Die Entscheidung betrifft nicht nur professionelle Medien. Sie ist für alle relevant, die öffentlich kommunizieren: Redaktionen, Unternehmen, Agenturen, Vereine, Verbände, Blogger, Podcaster und Nutzer sozialer Netzwerke. Wer Vorwürfe gegen andere Personen oder Unternehmen verbreitet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass diese Vorwürfe schon irgendwo veröffentlicht wurden. Fremde Berichte ersetzen keine eigene Prüfung.

Für die Praxis bedeutet das: Schwere Vorwürfe gehören vor Veröffentlichung sorgfältig überprüft. Zitate müssen belegbar sein. Unsicherheiten müssen klar erkennbar bleiben. Wer fremde Aussagen übernimmt, sollte deutlich machen, ob er lediglich über eine frühere Berichterstattung berichtet oder ob er den Inhalt selbst als zutreffend darstellt. Andernfalls kann aus einem Rückblick, Kommentar, Blogbeitrag oder Social-Media-Post schnell ein Unterlassungsfall werden.

Gericht: OLG München
Datum: 30.06.2026
Aktenzeichen: 18 U 503/26 Pre e

OLG Koblenz: PV-Werbung und Kundenbewertungen und das UWG

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Photovoltaikanbieter wichtig ist. Im Mittelpunkt stehen zwei Themen, die in der Praxis viele Unternehmen betreffen: die Werbung für handwerkliche Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle und die Verwendung von Kundenbewertungen ohne ausreichende Transparenz.

Das Urteil zeigt damit zweierlei: Wer Leistungen bewirbt, muss die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllen. Und wer mit Bewertungen wirbt, muss klar machen, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit Photovoltaikleistungen. Angeboten wurden unter anderem Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen. Die Werbung vermittelte den Eindruck, dass der Anbieter diese Leistungen mit eigenem Team und aus einer Hand erbringt.

Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdeckerhandwerk noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Zusätzlich beanstandete der Verband die Darstellung von Kundenbewertungen auf der Website. Dort wurden Bewertungen zugänglich gemacht, ohne dass deutlich erklärt wurde, ob und wie geprüft wird, ob diese Bewertungen tatsächlich von echten Kunden stammen.

Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Das OLG Koblenz bestätigte diese Entscheidung.

Erster Schwerpunkt: Photovoltaik als zulassungspflichtiges Handwerk

Das OLG Koblenz stellte klar: Wer Photovoltaikanlagen nicht nur verkauft, sondern Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung anbietet, bewegt sich grundsätzlich im zulassungspflichtigen Handwerk.

Nach Auffassung des Gerichts gehören diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Dachdeckerhandwerks und des Elektrotechnikerhandwerks. Bei PV-Anlagen auf Dächern geht es nicht nur um das Auflegen von Modulen. Es geht auch um Befestigung, Montage, Eingriffe in die Dachkonstruktion und die sichere Verbindung mit dem Gebäude. Auf der elektrotechnischen Seite geht es um Energie- und Gebäudetechnik, elektrische Komponenten, Energiewandlungssysteme und die Inbetriebnahme.

Für das Gericht war entscheidend, dass diese Tätigkeiten in den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen der betroffenen Handwerke eine prägende Rolle spielen. Es handelt sich also nicht um einfache Nebentätigkeiten, die ohne besondere handwerkliche Qualifikation erledigt werden könnten.

Warum die Werbung schon problematisch sein kann

Wichtig ist: Es ging nicht erst um eine mangelhafte Ausführung oder einen Schaden. Bereits die Werbung war wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Wer ein schlüsselfertiges PV-Komplettangebot bewirbt, ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle zu besitzen, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß eingetragenen Handwerksbetrieben. Die Handwerksordnung schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch den fairen Wettbewerb.

Besonders riskant sind Formulierungen wie „alles aus einer Hand“, „eigenes Team“, „Planung bis Wartung“, „schlüsselfertige PV-Anlage“, „Installation durch unser qualifiziertes Team“ oder „keine Subunternehmer“. Solche Aussagen können den Eindruck erwecken, dass der Anbieter sämtliche wesentlichen Tätigkeiten selbst erbringt.

Wer tatsächlich mit eingetragenen Partnerbetrieben oder Subunternehmern arbeitet, muss dies in der Werbung klar und zutreffend darstellen. Ein unklarer oder gegenteiliger Eindruck kann wettbewerbsrechtlich gefährlich werden.

Zweiter Schwerpunkt: Kundenbewertungen als eigenständiges Wettbewerbsrisiko

Genauso wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung: die Kundenbewertungen.

Das OLG Koblenz bestätigte den Unterlassungsanspruch auch deshalb, weil das Unternehmen Kundenbewertungen auf seiner Website zeigte, ohne darüber zu informieren, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Das ist kein Nebenthema. Kundenbewertungen haben im Online-Marketing erhebliche Bedeutung. Viele Verbraucher orientieren sich an Sternen, Erfahrungsberichten und angeblichen Kundenstimmen. Positive Bewertungen können die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen. Genau deshalb verlangt das Wettbewerbsrecht Transparenz.

Wer Bewertungen zugänglich macht, muss klar und verständlich erklären, ob geprüft wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Ware gekauft oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Findet eine Prüfung statt, muss erklärt werden, wie diese Prüfung erfolgt. Findet keine Prüfung statt, darf auch dieser Umstand nicht verschleiert werden.

Was Unternehmen bei Bewertungen offenlegen müssen

Die Pflicht betrifft nicht nur PV-Anbieter. Sie betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das auf seiner Website, in einem Shop, auf einer Plattform oder in sonstigen digitalen Diensten Kundenbewertungen anzeigt.

Praktisch relevant ist insbesondere ein Hinweis dazu,

ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden,

wie eine solche Prüfung erfolgt,

ob nur verifizierte Kunden bewerten können,

ob Bewertungen aus externen Quellen wie Google stammen,

ob Bewertungen unverändert übernommen werden,

ob negative Bewertungen ebenfalls veröffentlicht werden,

ob Bewertungen sortiert, gefiltert oder ausgewählt werden.

Ein pauschaler Bewertungsblock mit fünf Sternen und einigen Kundenzitaten reicht nicht aus, wenn der Nutzer nicht nachvollziehen kann, welchen Aussagewert diese Bewertungen haben. Der Nutzer muss einschätzen können, ob er es mit echten, überprüften Erfahrungen zu tun hat oder lediglich mit ungeprüften Aussagen.

Warum ein späteres Ändern der Website nicht automatisch reicht

Im entschiedenen Fall änderte das Unternehmen seine Website später. Die Quelle der Rezensionen wurde genannt und die Bewertungen waren anklickbar.

Das half der Beklagten jedoch nicht entscheidend weiter. Denn ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß begründet regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. Diese fällt grundsätzlich nicht allein dadurch weg, dass die Website nachträglich geändert wird. In der Regel ist dafür eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Wer erst nach einer Abmahnung seine Website korrigiert, ist damit nicht automatisch aus dem Risiko heraus. Ohne rechtlich ausreichende Reaktion kann der Unterlassungsanspruch weiter bestehen.

Warum Bewertungen rechtlich so sensibel sind

Bewertungen wirken auf den ersten Blick wie unverbindliche Kundenmeinungen. Rechtlich sind sie aber ein starkes Werbemittel. Unternehmen nutzen Bewertungen, um Vertrauen aufzubauen, Kaufentscheidungen zu erleichtern und sich von Mitbewerbern abzuheben.

Gerade deshalb fragt das UWG nicht nur danach, ob einzelne Bewertungen falsch sind. Schon das Verschweigen wesentlicher Informationen über die Herkunft und Prüfung der Bewertungen kann irreführend sein. Der Verbraucher soll nicht selbst erraten müssen, ob es sich um echte, geprüfte Kundenstimmen handelt.

Das gilt besonders für Branchen, in denen Kunden vor der Beauftragung hohe Investitionen tätigen oder ein besonderes Vertrauen in die Fachkunde des Anbieters setzen. Dazu gehören PV-Anlagen, Bauleistungen, Handwerkerleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Coachings, Immobilienleistungen, Online-Shops und digitale Dienstleistungen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten ihre Werbung doppelt prüfen: zum einen auf die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Leistung, zum anderen auf die Transparenz der verwendeten Bewertungen.

Bei handwerklichen Leistungen muss geklärt werden, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was intern tatsächlich gemacht wird, sondern auch, welchen Eindruck die Werbung nach außen vermittelt.

Bei Bewertungen sollte jedes Unternehmen einen klaren Bewertungshinweis verwenden. Dieser Hinweis sollte nicht versteckt werden, sondern in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen oder über einen gut sichtbaren Link erreichbar sein. Der Hinweis sollte verständlich erklären, woher die Bewertungen stammen und nach welchen Regeln sie geprüft, übernommen oder dargestellt werden.

Besondere Vorsicht gilt bei ausgewählten Testimonials, eingebundenen Google-Bewertungen, Bewertungs-Slidern, Sternedurchschnitten, Produktbewertungen, Bewertungswidgets und Aussagen wie „unsere Kunden sind begeistert“. Auch solche Darstellungen können Transparenzpflichten auslösen.

Fazit

Das OLG Koblenz liefert eine Entscheidung mit zwei gleich wichtigen Botschaften.

Erstens: PV-Komplettangebote mit Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung sind grundsätzlich handwerksrechtlich sensibel. Wer solche Leistungen selbst anbietet und ausführt, benötigt regelmäßig die passende Eintragung in die Handwerksrolle.

Zweitens: Kundenbewertungen dürfen nicht einfach als Vertrauenselement auf die Website gesetzt werden. Wer Bewertungen zeigt, muss transparent machen, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Diese Pflicht betrifft nicht nur Photovoltaikanbieter, sondern nahezu jedes Unternehmen, das online mit Bewertungen wirbt.

Für Unternehmer bedeutet das: Website, Werbeaussagen, Leistungsbeschreibung, Subunternehmermodelle und Bewertungsdarstellung sollten rechtlich aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Kosten.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Koblenz
Datum: 2. Juni 2026
Aktenzeichen: 9 U 1015/25

OLG München: Wenn die Rechtekette wichtiger wird als der Upload

Das OLG München hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine für Plattformen, Rechteinhaber und Medienunternehmen wichtige Entscheidung zum Urheberrecht im digitalen Raum getroffen. Es ging um Filmclips, die Nutzer auf TikTok hochgeladen hatten, um Lizenzverhandlungen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und um die Frage, wann eine Plattform für fremde Inhalte haftet.

Der Fall zeigt sehr deutlich: Wer gegenüber einer Plattform Rechte geltend macht, muss nicht nur behaupten, Rechteinhaber zu sein. Er muss seine Rechtekette so klar darlegen, dass die Plattform nachvollziehen kann, ob der Anspruchsteller die notwendigen Rechte tatsächlich einräumen oder durchsetzen darf.

Worum ging es?

Ein Berliner Medienunternehmen machte gegen die Betreiberin von TikTok Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Betroffen waren mehrere Kurzfilme, die nach dem Vortrag der Klägerin ohne Zustimmung auf der Plattform abrufbar gewesen sein sollen.

Das Landgericht München I hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Plattform ging dagegen in Berufung. Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.

Die Plattform war grundsätzlich ein Diensteanbieter

Das OLG München stellte nicht in Abrede, dass die Plattform als Diensteanbieter im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes einzuordnen war. Auch sah das Gericht öffentliche Wiedergaben der Filmproduktionen, weil Nutzer entsprechende Videos hochgeladen hatten und die Plattform diese Inhalte öffentlich zugänglich machte.

Damit war die Sache aber nicht entschieden. Entscheidend war die weitere Frage, ob sich die Plattform auf die gesetzliche Enthaftung berufen konnte. Das ist möglich, wenn sie ihre Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Keine automatische Haftung während unklarer Lizenzverhandlungen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Lizenzobliegenheit. Plattformen müssen sich nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich um Lizenzen bemühen. Das bedeutet aber nicht, dass sie mit jedem Anspruchsteller sofort umfassende Lizenzverhandlungen führen müssen.

Das OLG München betont: Wenn ein Unternehmen mit einer Lizenzierungsanfrage an eine Plattform herantritt, muss es seine Berechtigung nachvollziehbar darlegen. Die Plattform muss prüfen können, ob der Anspruchsteller die Rechte wirklich aus einer Hand einräumen kann. Dazu gehört insbesondere eine klare Rechtekette.

Im konkreten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Klägerin pauschal behauptete, sie halte weltweite und exklusive Online-Rechte. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Plattform daraus nicht erkennen, wann, von wem und auf welcher vertraglichen Grundlage die Klägerin die Rechte erworben haben wollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin zu Beginn der Verhandlungen Rechte behauptete, die sie zu diesem Zeitpunkt nach der Bewertung des Gerichts noch nicht innehatte.

Rechtsdurchsetzung ist nicht dasselbe wie Rechteeinräumung

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fragen: Darf ein Unternehmen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Und darf es der Plattform Nutzungsrechte einräumen?

Das OLG München trennt diese Punkte deutlich. Eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Ermächtigte auch berechtigt ist, Nutzungsrechte an die Plattform zu lizenzieren. Ebenso genügt ein einfaches Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres, um weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Für Medienunternehmen, Agenturen, Produzenten und Lizenzhändler ist das ein Hinweis. Verträge müssen präzise regeln, ob Unterlizenzen erlaubt sind, für welche Plattformen sie gelten, ob die Rechte exklusiv oder einfach eingeräumt werden und ob der Lizenznehmer seinerseits weitere Rechte vergeben darf.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform Referenzdateien übermittelt. Daraus leitete sie ab, die Plattform habe Inhalte sperren müssen. Das OLG München sah das anders.

Nach der Entscheidung reicht die bloße Übermittlung von Referenzdateien nicht zwingend aus. Es muss klar sein, dass damit eine Sperrung oder Entfernung verlangt wird. Im konkreten Fall erfolgte die Übermittlung aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung der Lizenzanfrage. Ein eindeutiges Blockierungsverlangen konnte das Gericht daraus nicht ableiten.

Auch bei später übermittelten Links sah das Gericht kein ausreichend klares Löschungsverlangen. Zwar waren konkrete Inhalte benannt. Die E-Mail war aber Teil anwaltlicher Korrespondenz in laufenden Verhandlungen. Zudem hatte die Plattform die betroffenen Links am 11. August 2022 gesperrt. Eine starre Wochenfrist gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sperrung unter den Umständen des Einzelfalls unverzüglich erfolgt.

Qualifizierte Blockierung muss klar verlangt werden

Neben der einfachen Sperrung einzelner Inhalte gibt es die qualifizierte Blockierung. Dabei soll die Plattform bestmöglich sicherstellen, dass ein bestimmtes Werk nicht nur aktuell, sondern auch künftig nicht erneut verfügbar wird.

Auch hier stellt das OLG München hohe Anforderungen an die Klarheit des Verlangens. Wer eine solche qualifizierte Blockierung erreichen will, muss dies deutlich machen und die dafür erforderlichen Informationen liefern. Referenzdateien können dafür wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht das klare Verlangen, das konkrete Werk nun und künftig zu sperren.

Im entschiedenen Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem solchen eindeutigen qualifizierten Blockierungsverlangen. Außerdem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzdateien noch nicht ausreichend als berechtigter Rechteinhaber ausgewiesen.

Spätere Uploads waren ein neuer Sachverhalt

Interessant ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass später erneut Inhalte auf der Plattform verfügbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese späteren Uploads aber nicht als denselben Streitgegenstand.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Das sei kein einheitlicher Dauersachverhalt. Für Rechteinhaber bedeutet das: Neue Uploads müssen sauber dokumentiert und prozessual richtig eingeführt werden. Es genügt nicht immer, pauschal auf eine fortdauernde Verfügbarkeit des Werks auf der Plattform zu verweisen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Rechteinhaber sollten vor einer Lizenzanfrage, Abmahnung oder Plattformmeldung ihre Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind eine vollständige Rechtekette, klare Angaben zu Werk, Rechteinhaber, Lizenzumfang, Gebiet, Zeitraum, Plattformen und Unterlizenzierungsrechten.

Wer eine Löschung verlangt, sollte das ausdrücklich formulieren. Wer eine zukünftige Sperre über Referenzdateien erreichen will, sollte klar ein qualifiziertes Blockierungsverlangen stellen. Dabei sollte der vorgesehene Meldeweg der Plattform genutzt und der gesamte Vorgang beweissicher dokumentiert werden.

Unklare Schreiben können im Prozess teuer werden. Denn das Gericht kann sie später nicht als Löschungsverlangen werten, sondern nur als Teil allgemeiner Verhandlungen.

Fazit

Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller seine Rechtekette nachvollziehbar darlegt und ob gegenüber der Plattform ein klares, rechtlich verwertbares Verlangen formuliert wurde.

Für Rechteinhaber bedeutet das mehr Sorgfalt bei Rechteketten und Meldungen. Für Plattformen bedeutet es, dass sie ihre Prozesse dokumentieren und auf klare Hinweise reagieren müssen. Der Fall zeigt: Im Plattform-Urheberrecht entscheidet nicht nur das geschützte Werk, sondern häufig die Qualität der Kommunikation und der Nachweise.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG München
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 6 U 812/24 e

OLG Köln zu Bewertungsportalen: Warum Hinweise auf gelöschte Bewertungen stehen bleiben dürfen

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 12. Juni 2026 eine für Ärzte, Freiberufler und Unternehmen wichtige Entscheidung zu Online-Bewertungen getroffen. Ein Bewertungsportal durfte in einem Unternehmenseintrag anzeigen, dass in den vergangenen zwölf Monaten mehrere Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Der betroffene Arzt konnte sich dagegen weder mit Datenschutzrecht noch mit dem Argument einer rufschädigenden Wirkung durchsetzen.

Worum ging es?

Ein Arzt war mit seiner Praxis auf einem Online-Bewertungsportal gelistet. In seinem Profil erschien im Bereich der Rezensionen ein Hinweis, dass sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden seien.

Der Arzt wollte diesen Hinweis löschen lassen. Er hatte die entfernten Bewertungen nach seinem Vortrag nicht mit dem ausdrücklichen Vorwurf der Diffamierung angegriffen, sondern jeweils damit, dass kein echter Patientenkontakt bestanden habe. Aus seiner Sicht entstand durch den Hinweis ein falscher Eindruck: Nutzer könnten meinen, er habe mehrere Bewertungen als diffamierend beanstandet oder versuche besonders häufig, unliebsame Kritik entfernen zu lassen.

Das Landgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Auch die sofortige Beschwerde zum OLG Köln blieb ohne Erfolg.

Warum war der Hinweis datenschutzrechtlich relevant?

Das OLG Köln stellte zunächst klar: Die Information über die Anzahl entfernter Bewertungen ist ein personenbezogenes Datum, wenn sie sich auf eine namentlich genannte Person und deren Praxis bezieht. Das Portal verarbeitet dieses Datum, indem es die Information speichert und Nutzern anzeigt.

Damit war die DSGVO anwendbar. Der Arzt konnte sich grundsätzlich auf Art. 17 DSGVO berufen. Diese Vorschrift kann nicht nur einen Löschungsanspruch begründen, sondern in bestimmten Fällen auch einen Anspruch darauf, dass dieselben Daten künftig nicht erneut veröffentlicht werden.

Entscheidend war aber, ob die Verarbeitung rechtswidrig war. Genau das verneinte das OLG Köln.

Der Begriff Diffamierung durfte weit verstanden werden

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob der Hinweis sachlich richtig war. Der Arzt hatte die Bewertungen löschen lassen, weil aus seiner Sicht kein echter Patientenkontakt bestand. Das Bewertungsportal ordnete solche Beschwerden in die Kategorie Diffamierung ein.

Das OLG Köln hielt das für zulässig. Der Begriff Diffamierung wurde auf der Plattform näher erläutert. Aus dem verlinkten Informationstext ergab sich, dass darunter auch Fälle fallen können, in denen ein Unternehmen oder Freiberufler geltend macht, der Bewertende sei gar kein Kunde oder Patient gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der durchschnittliche Nutzer den Hinweis daher nicht so, dass der Arzt selbst ausdrücklich den Begriff Diffamierung verwendet hat. Vielmehr erkennt der Nutzer, dass das Portal eine eigene Sammelkategorie nutzt, in die mehrere Arten von Beschwerden eingeordnet werden.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt: Nicht jede rechtlich ungenaue oder weit gefasste Plattformkategorie ist automatisch falsch oder irreführend. Entscheidend ist, wie der durchschnittliche Nutzer den Hinweis im Gesamtzusammenhang versteht.

Warum der verlinkte Erklärungstext eine Rolle spielte

Der Arzt wollte sich unter anderem darauf stützen, dass der eigentliche Hinweis für sich genommen missverständlich sei. Das OLG Köln berücksichtigte jedoch auch den verlinkten Informationstext der Plattform.

Das Gericht unterschied den Fall von klassischen Wettbewerbsfällen mit irreführenden Blickfangangaben. Hier ging es nicht um eine Werbung, bei der ein falscher erster Eindruck erst am Ende eines langen und unübersichtlichen Textes korrigiert wird. Vielmehr war der Link zum Erklärungstext klar auf den Hinweis bezogen. Der Nutzer konnte also erkennen, wo die Plattform erläutert, was sie mit Diffamierung meint.

Für Plattformbetreiber bedeutet das: Transparenzhinweise sollten nicht isoliert stehen. Wenn ein Begriff mehrere Fallgruppen umfasst, muss die Erklärung leicht auffindbar, klar zugeordnet und verständlich formuliert sein.

Berechtigtes Interesse des Portals und der Nutzer

Das OLG Köln bejahte außerdem ein berechtigtes Interesse des Bewertungsportals und seiner Nutzer. Das Portal wollte transparent machen, dass Bewertungen entfernt wurden und dass es auf Beschwerden reagiert. Nutzer können diese Information bei der Einordnung des Bewertungsbildes berücksichtigen.

Gerade bei Bewertungsportalen ist die Durchschnittsnote oft nur ein Teil des Gesamtbildes. Ob und in welchem Umfang Bewertungen gelöscht wurden, kann für Nutzer relevant sein, wenn sie die Aussagekraft eines Profils einschätzen. Ein Unternehmen, bei dem mehrere Bewertungen entfernt wurden, steht aus Nutzersicht anders da als ein Unternehmen, bei dem keine Bewertungen beanstandet wurden. Das heißt nicht, dass das Unternehmen falsch gehandelt hat. Es ist aber eine Zusatzinformation zur Bewertungshistorie.

Das Gericht sah den Transparenzzweck daher als berechtigt an. Der Hinweis war aus Sicht des OLG Köln auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen.

Kein überwiegendes Interesse des Arztes

Der Arzt hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, nicht durch einen solchen Hinweis in ein schlechtes Licht gerückt zu werden. Dieses Interesse überwog nach Auffassung des OLG Köln aber nicht.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Hinweis nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betraf. Wer selbständig tätig ist und Leistungen für die Öffentlichkeit anbietet, muss eher damit rechnen, dass sein berufliches Verhalten öffentlich beobachtet und bewertet wird. Hinzu kam, dass der Hinweis sachlich formuliert war. Er enthielt keine direkte Kritik am Arzt und keinen Vorwurf, er habe sich unredlich verhalten.

Auch die Darstellung im Profil war für das Gericht wichtig. Der Hinweis erschien nicht prominent in der Übersicht, sondern erst im Bereich der Rezensionen. Von einer Bloßstellung konnte deshalb keine Rede sein.

Fazit

Das OLG Köln stärkt die Transparenz auf Bewertungsportalen. Die bloße Tatsache, dass ein Hinweis für ein Unternehmen unangenehm sein kann, führt noch nicht zu einem Löschungsanspruch nach der DSGVO. Entscheidend ist, ob der Hinweis sachlich richtig ist, ob die Plattform ein berechtigtes Interesse verfolgt und ob die Darstellung die betroffene Person unverhältnismäßig belastet.

Für Unternehmer ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, Bewertungsmanagement strategisch zu denken. Die Entfernung unberechtigter Bewertungen bleibt wichtig. Gleichzeitig sollte jedes Unternehmen im Blick behalten, wie Löschungen selbst auf Plattformen sichtbar werden können.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 12. Juni 2026
Aktenzeichen: 15 W 55/26
Vorinstanz: Landgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2026, 28 O 158/26
Fundstelle: openJur 2026, 6300; REWIS RS 2026, 3943

OLG Köln: Warum ein gelöschtes Video den Eilantrag nicht automatisch stoppt

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 7. April 2026 eine für Unternehmen, Agenturen, Creator und Rechteinhaber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein Eilantrag wegen urheberrechtsverletzender Videos noch dringlich sein kann, obwohl die Videos zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vorgehens nicht mehr online abrufbar waren.

Das Gericht sagt: Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist nicht allein, ob der rechtsverletzende Inhalt aktuell noch abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht des Rechteinhabers objektiv zu befürchten ist, dass die Rechtsverletzung wieder auflebt oder fortgesetzt wird.

Worum ging es?

Der Antragsteller war an einem Filmprojekt mit dem Titel „BE A TEAM“ beteiligt. Nach seiner Darstellung standen ihm Urheberrechte und Filmherstellerrechte an dem Material zu. Der Antragsgegner hatte Filmmaterial aus diesem Projekt ohne Zustimmung in Videos verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.

Später waren die Videos nicht mehr online abrufbar. Damit war der Streit aber nicht erledigt. Der Antragsgegner hatte sich nämlich nicht eindeutig von der Nutzung distanziert. Im Gegenteil: Er berief sich weiterhin auf eigene Rechte an dem Material, widersprach einem Takedown-Verfahren auf der Plattform und stellte sinngemäß in den Raum, dass die Entfernung unberechtigt gewesen sei.

Für das OLG Köln war deshalb entscheidend: Die Videos konnten offenbar mit geringem Aufwand wieder online gestellt werden. Zugleich hatte der Antragsgegner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, weiterhin zur Nutzung berechtigt zu sein. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers eine objektive Gefahr weiterer Rechtsverletzungen.

Warum war der Eilantrag trotz Offline-Stellung noch zulässig?

Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit eines Eilverfahrens nicht automatisch vermutet. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss also darlegen können, warum schnelle gerichtliche Hilfe erforderlich ist.

Das OLG Köln stellt aber klar: Dringlichkeit kann sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Urheberrechte sollen effektiv geschützt werden. Gerade bei Online-Veröffentlichungen kann eine Rechtsverletzung schnell große Reichweite entfalten und lässt sich später kaum vollständig rückgängig machen.

Dass ein Video zwischenzeitlich offline ist, reicht deshalb nicht immer aus, um die Dringlichkeit zu beseitigen. Anders kann es sein, wenn die Umstände klar zeigen, dass keine Wiederholung droht. Hier war das gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte keine verlässliche Unterlassungserklärung abgegeben, keine klare Distanzierung vorgenommen und weiterhin eigene Rechte behauptet.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund.

Die Wiederholungsgefahr betrifft die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Nach einer begangenen Urheberrechtsverletzung wird sie regelmäßig angenommen und entfällt grundsätzlich erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Der Verfügungsgrund betrifft dagegen die Frage, ob der Anspruch sofort im Eilverfahren durchgesetzt werden darf. Hier reicht die Wiederholungsgefahr allein nicht aus. Es braucht eine gesonderte Betrachtung der Umstände.

Im konkreten Fall lagen diese Umstände vor: Der Antragsgegner hatte die Nutzung nicht zuverlässig beendet, sondern eigene Rechte reklamiert und sich gegen die Entfernung der Inhalte gewehrt. Für den Antragsteller war daher nicht sicher erkennbar, dass die Videos dauerhaft offline bleiben würden.

Was bedeutet das für Unternehmen und Rechteinhaber?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die Fotos, Videos, Designs, Texte oder andere kreative Inhalte professionell nutzen oder selbst erstellen lassen.

Wer eine Rechtsverletzung entdeckt, sollte nicht davon ausgehen, dass ein Plattform-Takedown allein genügt. Auch wenn ein Inhalt vorübergehend nicht mehr online ist, kann ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll bleiben, wenn der Gegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder weiterhin behauptet, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Wichtig ist außerdem schnelles Handeln. Das OLG Köln sah die Dringlichkeit hier nicht als widerlegt an, weil der Antragsteller nach Kenntnis der Videos innerhalb von rund einem Monat den Eilantrag gestellt hatte. Unternehmen sollten daher Fundstellen, Abrufdaten, Screenshots, Plattformmeldungen und Reaktionen des Gegners sofort sichern.

Was bedeutet das für Unternehmen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird?

Auch für die Gegenseite enthält die Entscheidung eine klare Warnung. Wer rechtsverletzende Inhalte nur offline nimmt, aber gleichzeitig eigene Rechte behauptet oder eine erneute Nutzung offenhält, beseitigt das Risiko eines Eilverfahrens nicht unbedingt.

Wer eine weitere Eskalation vermeiden will, sollte die Rechtekette sorgfältig prüfen, unberechtigte Inhalte zuverlässig entfernen und bei berechtigten Ansprüchen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ernsthaft in Betracht ziehen. Ein bloßes „Wir haben es doch gelöscht“ reicht häufig nicht aus.

Die praktische Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln stärkt den effektiven Rechtsschutz im Urheberrecht, ohne die Dringlichkeit im Eilverfahren automatisch zu unterstellen. Für die Praxis bedeutet das: Es kommt auf das Gesamtverhalten an.

Ein gelöschter Beitrag, ein deaktiviertes Video oder ein entfernter Post kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen. Das gilt aber nicht, wenn der Verletzer weiter Rechte behauptet, eine Reaktivierung naheliegt oder keine verlässliche Unterlassung abgegeben wird.

Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Klarstellung. Sie müssen sich nicht vorschnell auf eine spätere Hauptsacheklage verweisen lassen, wenn die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung realistisch bleibt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 7. April 2026
Aktenzeichen: 6 W 16/26
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 5847; GRUR-RR 2026, 252

Medienaufsicht bei Podcasts: Darf eine Landesmedienanstalt ein Interview beanstanden?

Ein Interview des YouTubers und Podcasters Benjamin „Ben“ Berndt auf seinem Format „ungeskriptet“ mit Björn Höcke hat eine medienrechtliche Debatte ausgelöst, die weit über den konkreten Fall hinausgeht.

Nach Medienberichten soll die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen der ungeskriptet media GmbH geschrieben und den Verdacht geäußert haben, dass in dem Beitrag journalistische Grundsätze verletzt worden sein könnten. Hintergrund ist eine Passage, in der Höcke im Zusammenhang mit der Parole „Alles für D.“ behauptet haben soll, diese sei nicht das Motto der SA gewesen. Die Medienanstalt soll beanstandet haben, dass dieser Aussage im Gespräch nicht widersprochen worden sei beziehungsweise dass sie nicht eingeordnet worden sei.

Der Fall wirft eine Reihe grundsätzlicher Fragen auf:

Darf eine Landesmedienanstalt überhaupt gegenüber einem Podcaster oder YouTuber tätig werden?

Welche Vorschriften des Medienstaatsvertrags sind einschlägig?

Kann die Medienanstalt Löschung, Änderung oder Ergänzung eines Beitrags verlangen?

Kann sie ein Bußgeld verhängen?

Welche Rolle spielt die aus dem Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht bekannte sogenannte Verbreiterhaftung?

Und vor allem: Darf die Medienaufsicht bei historisch falschen oder zweifelhaften Aussagen eines Interviewgastes überhaupt einschreiten, oder würde sie damit zu einer Art staatlichem Wahrheitsministerium?Diese Fragen verdienen eine juristische Betrachtung. Denn der Fall bewegt sich an der Schnittstelle zwischen berechtigter Medienaufsicht, journalistischer Verantwortung und der Gefahr staatlicher Einflussnahme auf politische Debatten.


1. Warum kann ein Podcast überhaupt unter Medienaufsicht fallen?

Der Ausgangspunkt ist der Medienstaatsvertrag der Länder. Dieser gilt nicht nur für klassischen Rundfunk, also Radio und Fernsehen, sondern auch für bestimmte Telemedien. Dazu können auch Podcasts, YouTube-Kanäle, Vlogs, Blogs und Social-Media-Angebote gehören.

Ein abrufbarer Podcast oder ein YouTube-Video ist regelmäßig kein klassischer Rundfunk, weil es nicht linear nach einem festen Sendeplan verbreitet wird. Er kann aber ein Telemedium sein. Für solche Telemedien enthält der Medienstaatsvertrag eigene Regeln.

Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Anbieter selbst als Journalist versteht. Entscheidend ist die objektive Ausgestaltung des Angebots.

Wer regelmäßig politische Gespräche führt, Gäste auswählt, Themen setzt, Beiträge veröffentlicht, Reichweite erzielt und das Ganze dauerhaft oder kommerziell betreibt, kann medienrechtlich anders behandelt werden als jemand, der rein privat und gelegentlich Inhalte veröffentlicht.


2. Welche Vorschrift ist zentral?

Die zentrale Vorschrift ist § 19 Medienstaatsvertrag.

§ 19 MStV regelt journalistische Sorgfaltspflichten für bestimmte Telemedien. Erfasst sind insbesondere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind.

Die Norm verlangt, dass Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit geprüft werden.

Daraus folgt: Wer ein journalistisch-redaktionelles Online-Angebot betreibt, muss gewisse journalistische Mindeststandards einhalten. Das gilt nicht nur für klassische Online-Zeitungen, sondern grundsätzlich auch für moderne digitale Formate, wenn sie nach Inhalt, Struktur und Reichweite eine vergleichbare Funktion für die öffentliche Meinungsbildung übernehmen.

Gerade ein politischer Interviewpodcast kann daher unter § 19 MStV fallen.


3. Seit wann gibt es diese Regelung und was bezweckt sie?

Der Medienstaatsvertrag gilt seit November 2020 und hat den früheren Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Hintergrund war, dass öffentliche Meinungsbildung längst nicht mehr nur über Fernsehen, Radio und Zeitungen stattfindet.

Heute prägen auch YouTube-Kanäle, Podcasts, Streamingformate, Blogs, soziale Netzwerke und andere digitale Angebote die politische und gesellschaftliche Debatte. Der Gesetzgeber wollte deshalb den medienrechtlichen Rahmen an diese neue Wirklichkeit anpassen.

Der Zweck von § 19 MStV besteht nicht darin, missliebige Meinungen zu unterdrücken. Der Zweck besteht darin, dass Angebote, die journalistisch-redaktionell auftreten und regelmäßig politische Informationen verbreiten, gewisse journalistische Mindeststandards einhalten.

Kurz gesagt: Wer professionell und mit erheblicher Reichweite politische Informationen verbreitet, soll nicht völlig außerhalb journalistischer Sorgfaltsanforderungen stehen.

Gleichzeitig darf diese Aufsicht nicht dazu führen, dass Behörden zu allgemeinen Wahrheitsrichtern politischer Debatten werden. Genau hier liegt die verfassungsrechtliche Spannung.


4. Wann ist ein Podcast journalistisch-redaktionell?

Journalistisch-redaktionell ist ein Angebot nicht erst dann, wenn es von ausgebildeten Journalisten betrieben wird.

Entscheidend sind vielmehr Merkmale wie:

  • Auswahl von Themen,
  • Auswahl von Gesprächspartnern,
  • redaktionelle Gestaltung,
  • Vorbereitung von Gesprächen,
  • Veröffentlichung für ein breites Publikum,
  • regelmäßige Befassung mit aktuellen oder politischen Themen,
  • Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung,
  • professioneller oder geschäftsmäßiger Betrieb.

Ein Podcast kann also auch dann journalistisch-redaktionell sein, wenn er sich selbst als „roh“, „ungeschnitten“, „ungefiltert“ oder „nicht klassisch journalistisch“ beschreibt.

Diese Selbstbeschreibung ist rechtlich nicht irrelevant, aber sie entscheidet nicht allein. Maßgeblich ist, wie das Angebot tatsächlich wirkt und genutzt wird.

Bei einem reichweitenstarken Interviewformat mit Politikern, gesellschaftlichen Debatten und regelmäßigen politischen Inhalten liegt eine Einstufung als journalistisch-redaktionelles Telemedium jedenfalls nahe.


5. Was bedeutet „geschäftsmäßig“?

Geschäftsmäßig bedeutet nicht zwingend, dass mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Es genügt regelmäßig, dass ein Angebot nachhaltig, dauerhaft und nicht nur rein privat betrieben wird.

Für Geschäftsmäßigkeit sprechen etwa:

  • regelmäßige Veröffentlichungen,
  • professionelle Präsentation,
  • Monetarisierung,
  • Werbung,
  • Sponsoring,
  • Betrieb über eine Gesellschaft,
  • erhebliche Reichweite,
  • dauerhafte Kommunikationsstruktur.

Ein großer YouTube- oder Podcast-Kanal mit professionellem Auftritt und erheblicher Reichweite wird deshalb regelmäßig geschäftsmäßig betrieben.


6. Welche Landesmedienanstalt ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz oder der Niederlassung des Anbieters. Hat die Produktionsgesellschaft ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, ist grundsätzlich die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen zuständig.

Bei bundesweiten Angeboten können daneben interne Zuständigkeitsregeln innerhalb des Systems der Landesmedienanstalten eine Rolle spielen. Nach außen handelt aber regelmäßig die zuständige Landesmedienanstalt.


7. Welche Befugnisse hat die Landesmedienanstalt?

Die Pflichten ergeben sich aus § 19 MStV. Die Aufsicht und Durchsetzung ergeben sich aus den Aufsichtsvorschriften des Medienstaatsvertrags, insbesondere aus §§ 104 ff. MStV und § 109 MStV.

Die Landesmedienanstalt kann zunächst informell tätig werden. Sie kann also einen Anbieter anschreiben, auf einen möglichen Verstoß hinweisen, um Stellungnahme bitten und eine freiwillige Anpassung oder Erläuterung anregen.

Ein solches Hinweisschreiben ist noch nicht zwingend ein Verwaltungsakt. Es begründet nicht automatisch eine unmittelbare Rechtspflicht zur Änderung oder Löschung. Es signalisiert aber, dass die Behörde einen möglichen Verstoß sieht und eine aufsichtsrechtliche Prüfung eingeleitet oder vorbereitet hat.

Kommt die Medienanstalt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß vorliegt, kann sie förmliche Maßnahmen treffen. § 109 MStV nennt insbesondere:

  • Beanstandung,
  • Untersagung,
  • Sperrung,
  • Rücknahme,
  • Widerruf.

Für einen Podcast oder YouTube-Beitrag sind vor allem Beanstandung, Untersagung und in Ausnahmefällen Sperrung relevant. Rücknahme und Widerruf betreffen eher zulassungspflichtige Konstellationen.


8. Kann die Medienanstalt Löschung oder Änderung verlangen?

Eine ausdrückliche „Löschungsanordnung“ als eigener Begriff steht nicht im Zentrum des § 109 MStV. Praktisch kann eine Untersagung aber darauf hinauslaufen, dass ein bestimmter Inhalt nicht weiter unverändert verbreitet werden darf.

Dann hat der Anbieter mehrere Möglichkeiten:

  • vollständige Entfernung,
  • Herausschneiden einer Passage,
  • Einblendung einer Klarstellung,
  • Ergänzung eines Hinweises,
  • Faktencheck in der Beschreibung,
  • angepinnter Kommentar,
  • nachträgliche Einordnung,
  • Kapitelhinweis,
  • gesonderter Korrekturbeitrag.

Eine vollständige Löschung wäre regelmäßig das schärfere und meist das unverhältnismäßige Mittel. Bei einer einzelnen beanstandeten Passage in einem längeren Interview wäre vorrangig zu prüfen, ob mildere Mittel ausreichen.

Gerade bei politischen Interviews muss die Medienaufsicht verhältnismäßig vorgehen. Eine nachträgliche Erläuterung kann eher zulässig sein als eine vollständige Entfernung des gesamten Gesprächs.


9. Kann die Landesmedienanstalt ein Bußgeld verhängen?

Wegen eines bloßen Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV grundsätzlich nicht unmittelbar.

Der Medienstaatsvertrag enthält in § 115 MStV einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Ein einfacher Verstoß gegen § 19 Abs. 1 MStV ist dort nicht als eigener Bußgeldtatbestand ausgestaltet.

Das bedeutet: Die Landesmedienanstalt kann bei einem angenommenen Sorgfaltsverstoß grundsätzlich beanstanden oder im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen untersagen. Ein unmittelbares Bußgeld allein dafür, dass ein journalistisch-redaktionelles Telemedium angeblich nicht sorgfältig genug gearbeitet hat, ist aber nicht der typische Weg und nach der Systematik des MStV nicht unmittelbar vorgesehen.

Anders kann es aussehen, wenn gegen eine vollziehbare Anordnung verstoßen wird oder wenn andere bußgeldbewehrte Pflichten betroffen sind, etwa Impressumspflichten, Werberegeln oder Kennzeichnungspflichten.

Man muss also sauber unterscheiden:

Ein Sorgfaltspflichtverstoß nach § 19 MStV kann medienaufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen. Er ist aber nicht ohne Weiteres selbst bußgeldbewehrt.


10. Gilt etwas anderes, wenn ein Anbieter dem Presserat oder einer Selbstkontrolle unterliegt?

Ja. Der Medienstaatsvertrag enthält für bestimmte Fälle eine wichtige Einschränkung der direkten Medienaufsicht.

Wenn ein Anbieter der Selbstregulierung durch den Deutschen Presserat oder einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle unterliegt, kann dies die unmittelbare Zuständigkeit der Landesmedienanstalt im Bereich journalistischer Sorgfaltspflichten einschränken.

Der Gedanke dahinter ist klar: Presse- und mediennahe Angebote sollen nicht unnötig doppelter Kontrolle unterliegen. Wo funktionierende Selbstregulierung besteht, soll diese vorrangig greifen.

Für viele Creator, Podcaster und YouTuber ist das praktisch bedeutsam. Wer nicht dem Presserat oder einer anerkannten Selbstkontrolle angeschlossen ist, kann sich auf diese Schutzwirkung regelmäßig nicht berufen.


11. Was ist journalistische Sorgfalt bei einem Interview?

Ein Interview ist kein normaler Nachrichtenbeitrag. Es lebt davon, dass ein Gast spricht. Der Interviewer stellt Fragen, lässt Antworten zu und schafft einen Gesprächsraum. Das bedeutet nicht, dass er jede Aussage des Gastes übernimmt.

Deshalb wäre es falsch zu sagen: Jede falsche Aussage eines Interviewpartners ist automatisch eine journalistische Sorgfaltspflichtverletzung des Interviewers.

Genauso falsch wäre aber die gegenteilige Behauptung: Der Interviewer trage niemals Verantwortung für das, was im eigenen Format verbreitet wird.

Entscheidend ist der Einzelfall.

Eine Pflicht zur Nachfrage, Einordnung oder Korrektur liegt näher, wenn:

  • eine Tatsachenbehauptung eindeutig falsch ist,
  • die Unrichtigkeit leicht feststellbar ist,
  • die Aussage für das Thema des Gesprächs wesentlich ist,
  • die Aussage erhebliche rechtliche oder gesellschaftliche Bedeutung hat,
  • der Interviewer die Aussage erkennbar übernimmt oder verstärkt,
  • der Beitrag nachträglich weiter abrufbar bleibt,
  • der Anbieter nach Veröffentlichung auf die Problematik hingewiesen wird,
  • die Aussage durch Titel, Beschreibung oder Zusammenschnitt hervorgehoben wird.

Eine Pflicht zum Einschreiten liegt weniger nahe, wenn:

  • die Aussage spontan in einem langen Gespräch fällt,
  • der Interviewcharakter klar erkennbar ist,
  • die Aussage eindeutig dem Gast zugeordnet bleibt,
  • der Host sich die Aussage nicht zu eigen macht,
  • keine schwerwiegende Drittbetroffenheit besteht,
  • die Behauptung nicht zentral ist,
  • eine nachträgliche Erläuterung ausreichend wäre.

Gerade bei politischen Interviews darf man die Anforderungen nicht überspannen. Sonst würden Interviewer faktisch gezwungen, jedes Gespräch laufend rechtlich, historisch und politisch zu überprüfen. Das würde den freien Kommunikationsprozess erheblich beeinträchtigen.

Damit stellt sich als nächstes die aus dem Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht bekannte Frage: Wann haftet ein Medium überhaupt für fremde Aussagen?


12. Was ist die Verbreiterhaftung?

Die Verbreiterhaftung ist eine aus dem Presserecht und Äußerungsrecht bekannte Rechtsfigur.

Sie besagt vereinfacht: Nicht nur derjenige, der eine rechtswidrige Äußerung selbst aufstellt, kann haften. Auch derjenige, der eine fremde Äußerung verbreitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Der Grund liegt auf der Hand: Eine ehrverletzende oder unwahre Tatsachenbehauptung wird oft erst durch mediale Verbreitung wirklich schädlich. Wer sie weiterträgt, kann deshalb nicht immer sagen: „Das war ja nicht meine Aussage.“

Das gilt im Presserecht, im Rundfunkrecht und allgemein im äußerungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz.

Aber: Die Verbreiterhaftung hat Grenzen. Medien müssen über fremde Aussagen berichten dürfen. Sie müssen Interviews führen, kontroverse Meinungen dokumentieren und auch problematische Aussagen sichtbar machen können. Sonst wäre kritische Berichterstattung kaum möglich.

Deshalb fragt die Rechtsprechung vor allem: Hat sich das Medium die fremde Aussage zu eigen gemacht?


13. Wann liegt ein Zu-Eigen-Machen vor?

Ein Zu-Eigen-Machen liegt vor, wenn die fremde Aussage so in die eigene Darstellung eingebaut wird, dass sie aus Sicht des Publikums als eigene Aussage des Mediums erscheint.

Das kann etwa der Fall sein, wenn:

  • eine fremde Behauptung zustimmend aufgegriffen wird,
  • sie in einen eigenen Argumentationsgang eingefügt wird,
  • Überschrift oder Teaser die Aussage als Tatsache darstellen,
  • der Beitrag sie nicht als fremde Aussage kennzeichnet,
  • die Redaktion sie affirmativ bestätigt,
  • die Aussage durch Schnitt, Kontext oder Kommentierung verstärkt wird.

Bei einem klassischen Frage-Antwort-Interview ist die Lage anders. Dort erkennt das Publikum regelmäßig, welche Aussage vom Interviewer und welche vom Gast stammt. Ein Presseorgan oder ein Rundfunkanbieter macht sich eine Aussage nicht schon deshalb zu eigen, weil er sie im Rahmen eines Interviews veröffentlicht.

Auch eine fehlende ausdrückliche Distanzierung genügt nicht automatisch. Ein Interviewer muss nicht nach jeder kritischen Aussage sagen: „Davon distanziere ich mich.“

Das ist ein ganz wesentlicher Punkt.

Würde man eine solche Pflicht annehmen, wären kontroverse Interviews kaum noch möglich. Der Interviewer würde zum permanenten Korrektor seines Gesprächspartners. Das würde den Charakter des Interviews verändern und den freien Meinungsaustausch beschneiden.


14. Gibt es trotzdem Prüfpflichten bei Interviews?

Ja, aber sie sind abgestuft.

Die Presse und der Rundfunk müssen fremde Interviewaussagen nicht generell so prüfen wie eigene redaktionelle Tatsachenbehauptungen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, weil sonst der Kommunikationsprozess eingeschränkt würde.

Aber es gibt Konstellationen, in denen eine Pflicht zur Prüfung, Nachfrage oder Einordnung naheliegt.

Das gilt insbesondere bei:

  • schwerwiegenden Vorwürfen gegen konkret benannte Personen,
  • offenkundig falschen Tatsachenbehauptungen,
  • bewusst aus dem Kontext gerissenen Informationen,
  • erkennbar rechtswidrigen Inhalten,
  • massiver Persönlichkeitsrechtsverletzung,
  • strafrechtlich relevanten Aussagen,
  • Aussagen mit erheblicher demokratischer oder historischer Bedeutung,
  • dauerhafter Abrufbarkeit im Internet.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die nachträgliche Verantwortlichkeit. Ein live geführtes oder spontan veröffentlichtes Interview ist anders zu bewerten als ein dauerhaft abrufbarer Beitrag im Internet. Wer einen Beitrag dauerhaft online hält, kann nachträglich auf Probleme reagieren. Damit steigen die Anforderungen jedenfalls dann, wenn der Anbieter konkret auf eine falsche Tatsachenbehauptung hingewiesen wird.


15. Lässt sich die Verbreiterhaftung auf die Medienaufsicht übertragen?

Nicht eins zu eins.

Die Verbreiterhaftung stammt aus dem Zivilrecht, insbesondere aus dem Presserecht, Rundfunkrecht und äußerungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Dort geht es meist um Ansprüche Betroffener gegen Medien, etwa auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung.

Die Medienaufsicht nach dem Medienstaatsvertrag ist dagegen öffentlich-rechtlich. Hier geht es nicht um einen privaten Kläger, sondern um staatliche Aufsicht über Medienangebote.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Trotzdem kann man aus der Verbreiterhaftung wichtige Wertungen ableiten.

Für eine gewisse Übertragbarkeit spricht:

Wenn Presse und Rundfunk zivilrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen für die Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen einstehen müssen, zeigt das, dass auch Interviewformate nicht völlig verantwortungsfrei sind. Wer fremde Aussagen mit Reichweite verbreitet, übernimmt zumindest eine gewisse publizistische Verantwortung.

Der Gedanke des § 19 MStV ist damit verwandt: Auch digitale journalistisch-redaktionelle Angebote sollen nicht beliebig falsche Tatsachenbehauptungen verbreiten, wenn ihnen Prüfung oder Einordnung zumutbar ist.

Gegen eine schematische Übertragung spricht aber:

Die zivilrechtliche Verbreiterhaftung schützt primär Betroffene vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Medienaufsicht betrifft dagegen staatliches Einschreiten gegenüber Medieninhalten. Hier ist die Gefahr eines Eingriffs in Art. 5 GG besonders sensibel.

Die Grundsätze der Verbreiterhaftung können als Auslegungshilfe dienen. Sie zeigen, wann fremde Aussagen einem Medium eher zugerechnet werden können und wann nicht. Gerade die dort entwickelten Grenzen sind für die Medienaufsicht besonders wichtig.

Wenn die Rechtsprechung schon im Zivilrecht davor warnt, die Haftung für fremde Interviewaussagen zu überspannen, muss das erst recht für staatliche Medienaufsicht gelten.


16. Was bedeutet das für historisch falsche Aussagen ohne Personenbezug?

Hier muss man besonders sorgfältig differenzieren.

Zwar kann eine Aussage über historische Vorgänge eine überprüfbare Tatsachenbehauptung sein. Die Behauptung, ob eine bestimmte Parole historisch von der SA verwendet wurde oder nicht, ist nicht bloß Meinung, sondern grundsätzlich dem Beweis zugänglich.

Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass jede falsche historische Behauptung in einem Interview rechtswidrig ist oder medienaufsichtsrechtlich beanstandet werden darf.

Im Äußerungsrecht ist die Rechtswidrigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen besonders klar, wenn ein Personenbezug besteht. Wer über eine konkrete Person falsche Tatsachen verbreitet, kann deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Dann gibt es einen Betroffenen, dessen Ruf, Ehre oder soziale Geltung beeinträchtigt wird.

Anders liegt es, wenn eine Aussage keinen unmittelbaren Personenbezug hat, sondern eine historische, politische oder gesellschaftliche Behauptung betrifft. Natürlich kann auch eine solche Aussage falsch, unsinnig oder manipulativ sein. Aber das bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sie verboten ist oder dass eine Behörde sie korrigieren muss.

Man darf auch Unsinn erzählen. Das ist in einer freien Debatte zunächst einmal hinzunehmen.

Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur kluge, richtige und historisch saubere Aussagen. Sie schützt auch Irrtümer, Verzerrungen, Zuspitzungen und schlechte Argumente. Zwar genießen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nicht denselben Schutz wie Werturteile. Aber aus ihrer Unrichtigkeit allein folgt noch nicht immer ein staatlicher Einschreitensanspruch.

Genau hier liegt das Problem für die Medienaufsicht.

Wenn Landesmedienanstalten jede historisch falsche oder zweifelhafte Aussage in politischen Interviews prüfen und beanstanden würden, kämen sie in die Nähe einer staatlichen Wahrheitsaufsicht. Das wäre mit der Rolle der Medienaufsicht schwer vereinbar. Landesmedienanstalten sind keine historischen Schiedsgerichte und kein Wahrheitsministerium.

§ 19 MStV darf deshalb nicht so verstanden werden, dass jede objektiv falsche Tatsachenbehauptung in einem politischen Gespräch automatisch eine aufsichtsrechtliche Pflicht zur Korrektur auslöst.

Die Norm verpflichtet journalistisch-redaktionelle Anbieter zu Sorgfalt. Sie macht die Medienanstalten aber nicht zu allgemeinen Entscheidern darüber, welche historische Deutung oder Tatsachendarstellung in einer politischen Debatte zulässig ist.

Entscheidend kann daher nicht allein sein: War die Aussage des Gastes historisch falsch?

Entscheidend muss vielmehr sein:

  • Handelt es sich um ein journalistisch-redaktionelles Angebot?
  • War die Aussage eine zentrale politische Information des Beitrags?
  • War die Unrichtigkeit offenkundig oder leicht überprüfbar?
  • Hat der Anbieter die Aussage als eigene Tatsachenbehauptung übernommen?
  • Wurde die Aussage durch Titel, Beschreibung, Schnitt oder Kontext verstärkt?
  • Gab es einen konkreten Anlass zur nachträglichen Einordnung?
  • Besteht ein besonderer Schutzbezug, etwa zu Personen, Gruppen, Jugendschutz, Strafrecht oder demokratischer Meinungsbildung?

Gerade bei historischen Aussagen ohne unmittelbaren Personenbezug muss die Schwelle für medienaufsichtliches Einschreiten hoch liegen. Sonst droht aus journalistischer Sorgfaltsaufsicht eine allgemeine staatliche Kontrolle politischer und historischer Richtigkeit zu werden.

Das wäre gefährlich.


17. Darf die Landesmedienanstalt aus § 19 MStV eine Pflicht zum Widerspruch im Interview ableiten?

Nur sehr eingeschränkt.

Eine allgemeine Pflicht, während eines Interviews jeder falschen Aussage sofort zu widersprechen, lässt sich aus § 19 MStV nicht ableiten.

Eine solche Pflicht wäre mit dem Charakter des Interviews kaum vereinbar. Interviews sollen gerade Aussagen des Gastes sichtbar machen. Sie dürfen auch zeigen, wie ein Gast argumentiert, ausweicht, relativiert oder falsche Behauptungen aufstellt.

Ein Interviewer darf grundsätzlich auch dokumentieren, ohne sofort zu korrigieren.

Anders kann es liegen, wenn eine Aussage offenkundig falsch, erheblich und für das Thema zentral ist. Dann kann journalistische Sorgfalt verlangen, dass nachgefragt, eingeordnet oder später korrigiert wird.

Aber auch dann ist nicht zwingend der sofortige Widerspruch im Gespräch erforderlich. Gerade bei langen Gesprächen kann eine nachträgliche Einordnung das mildere und sachgerechtere Mittel sein.

Deshalb sollte man unterscheiden:

Keine generelle Live-Widerspruchspflicht.

Aber mögliche Pflicht zur nachträglichen Erläuterung bei offenkundig falschen und erheblichen Tatsachenbehauptungen.


18. Was folgt daraus für den Fall „Ben ungeskriptet“?

Im Fall „Ben ungeskriptet“ geht es nicht um eine beliebige Meinungsäußerung, sondern um eine historische und rechtlich aufgeladene Tatsachenbehauptung im Zusammenhang mit der Parole „Alles für D.“.

Die Aussage, ob diese Parole historisch eine bestimmte Bedeutung hatte oder nicht, ist dem Beweis zugänglich. Sie kann also richtig oder falsch sein.

Aber damit ist der Fall noch nicht entschieden.

Denn es stellt sich zusätzlich die Frage, ob die bloße Unrichtigkeit einer solchen historischen Aussage ohne unmittelbaren Personenbezug überhaupt ausreicht, um eine journalistische Sorgfaltspflichtverletzung des Interviewers anzunehmen.

Das ist keineswegs selbstverständlich.

Der Gast darf in einem Interview auch falsche, schräge oder historisch unhaltbare Aussagen machen. Das allein macht den Host noch nicht zum Rechtsverletzer. Ein Interview ist kein behördlich kontrollierter Geschichtsunterricht und kein wissenschaftliches Kolloquium.

Für ein Einschreiten der Medienaufsicht müsste deshalb mehr hinzukommen.

Relevant wäre etwa, ob die Aussage für das Thema des Gesprächs zentral war, ob sie offenkundig falsch war, ob der Host sie übernommen oder verstärkt hat, ob sie nachträglich weiter unkommentiert als politische Information verbreitet wurde und ob eine Einordnung ohne Eingriff in den Interviewcharakter zumutbar war.

Aus meiner Sicht spricht vieles dafür, dass eine vollständige Löschung oder Untersagung des Interviews schwer zu rechtfertigen wäre. Eine Aufforderung zur Stellungnahme oder eine Anregung, die Passage nachträglich einzuordnen, ist dagegen eher vertretbar.

Aber auch dabei muss die Medienaufsicht vorsichtig sein. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, sie entscheide allgemein darüber, welche historischen Aussagen in politischen Interviews richtig oder falsch sein dürfen.

Der Maßstab darf nicht lauten: Der Gast hat historisch Unsinn erzählt, also muss die Behörde einschreiten.

Der Maßstab muss lauten: Hat der Anbieter eines journalistisch-redaktionellen Telemediums bei einer offenkundig falschen, erheblichen und zentralen Tatsachenbehauptung seine eigene journalistische Sorgfaltspflicht verletzt?

Das ist ein erheblicher Unterschied.


19. Was spricht für das Vorgehen der Medienanstalt?

Für das Vorgehen der Medienanstalt spricht:

Der Podcast hat erhebliche Reichweite.

Das Format behandelt politische Themen.

Die konkrete Aussage betrifft eine historische und rechtlich relevante Tatsachenfrage.

Der Anbieter ist offenbar geschäftsmäßig tätig.

Das Angebot kann als journalistisch-redaktionell eingeordnet werden.

Die Medienanstalt hat nach der öffentlichen Darstellung zunächst kein Verbot ausgesprochen, sondern um Stellungnahme beziehungsweise Prüfung gebeten.

Außerdem wäre es zu einfach, wenn reichweitenstarke politische Onlineformate sämtliche journalistische Verantwortung mit dem Hinweis ablehnen könnten, man sei nur Podcaster, Creator oder Gesprächsformat.

Auch die Berufung auf den Interviewcharakter darf nicht zur vollständigen Verantwortungsfreiheit führen. Wer ein Format betreibt, Gäste auswählt, Themen setzt, Reichweite erzeugt und Inhalte dauerhaft abrufbar macht, übernimmt jedenfalls eine gewisse redaktionelle Verantwortung.

Gerade wenn eine offenkundig falsche Tatsachenbehauptung nicht nur beiläufig fällt, sondern einen politisch und rechtlich aufgeladenen Kontext betrifft, kann man eine nachträgliche Einordnung für zumutbar halten.

Das gilt erst recht, wenn die Aussage dauerhaft online abrufbar bleibt und der Anbieter nachträglich auf die Problematik hingewiesen wird.


20. Was spricht gegen ein zu weitgehendes Vorgehen der Medienanstalt?

Gegen ein zu weitgehendes Vorgehen spricht:

Ein Interview ist kein eigener Nachrichtenbeitrag.

Die Aussage stammt vom Gast.

Eine fehlende sofortige Distanzierung ist nicht automatisch ein Zu-Eigen-Machen.

Politische Interviews leben davon, dass auch problematische, falsche oder provokante Aussagen erkennbar werden.

Eine allgemeine Pflicht zum Live-Faktencheck würde Interviews erheblich verändern.

Nicht jede historisch falsche Aussage ist schon rechtswidrig.

Nicht jede historische Falschaussage hat einen Personenbezug oder verletzt Rechte Dritter.

Staatliche Medienaufsicht bei politischen Inhalten birgt immer die Gefahr eines Einschüchterungseffekts.

Die Medienanstalt darf nicht zum allgemeinen Wahrheitsrichter politischer Debatten werden.

Aus meiner Sicht liegt genau hier der kritische Punkt: Die Anwendung des § 19 MStV auf reichweitenstarke politische Onlineformate ist dem Grunde nach nachvollziehbar. Die Schwelle für konkrete Eingriffe in Interviews muss aber hoch bleiben.

Wenn staatliche Stellen beginnen, politische Interviews daraufhin zu kontrollieren, ob ein Host jeder historisch falschen oder zweifelhaften Aussage widerspricht, wird die Grenze zwischen Medienaufsicht und Debattenlenkung gefährlich unscharf.


21. Was wäre eine verhältnismäßige Lösung?

Eine vollständige Löschung des Interviews wäre bei einer einzelnen Passage unverhältnismäßig.

Verhältnismäßiger wären mildere Maßnahmen, etwa:

  • eine kurze Klarstellung in der Videobeschreibung,
  • ein angepinnter Hinweis,
  • eine Einblendung an der betreffenden Stelle,
  • ein ergänzender Faktencheck,
  • eine nachträgliche Erläuterung in einem Folgebeitrag,
  • eine Kapitelmarke mit Hinweis.

Das Publikum könnte das Interview weiterhin nachvollziehen. Zugleich würde die beanstandete Tatsachenbehauptung eingeordnet.

Gerade bei politischen Interviews ist Transparenz oft besser als Entfernung.

Eine solche Lösung wahrt auch den Unterschied zwischen zulässiger Sorgfaltsaufsicht und unzulässiger Wahrheitsaufsicht: Die Behörde würde nicht die Debatte selbst steuern, sondern allenfalls verlangen, dass ein journalistisch-redaktionelles Angebot mit einer erheblichen und offenkundig falschen Tatsachenbehauptung verantwortungsvoll umgeht.


22. Ist ein behördlicher Hinweis schon Zensur?

Nicht automatisch.

Das Zensurverbot des Grundgesetzes richtet sich in erster Linie gegen Vorzensur, also gegen staatliche Kontrolle vor Veröffentlichung. Eine nachträgliche medienaufsichtliche Prüfung veröffentlichter Inhalte ist nicht schon deshalb Zensur.

Trotzdem kann auch nachträgliches staatliches Einschreiten die Meinungs- und Medienfreiheit beeinträchtigen. Gerade bei politischen Inhalten muss die Medienaufsicht besonders vorsichtig sein.

Ein informelles Hinweisschreiben ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Es kann sogar verhältnismäßig sein, wenn die Behörde zunächst keinen Verwaltungsakt erlässt, sondern nur um Stellungnahme bittet.

Problematisch wird es aber, wenn solche Hinweise faktisch Druck erzeugen, politische Gespräche zu verändern, zu löschen oder künftig bestimmte Gäste zu meiden. Dann droht ein sogenannter Einschüchterungseffekt.

Deshalb müssen auch informelle Schreiben der Medienaufsicht sachlich, neutral, verhältnismäßig und rechtlich sauber begründet sein.


23. Muss der Podcaster dem Schreiben sofort folgen?

Ein bloßes Hinweisschreiben begründet in der Regel noch keine unmittelbare Pflicht zur Änderung oder Löschung. Es ist regelmäßig kein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

Der Anbieter kann Stellung nehmen, die rechtliche Einordnung bestreiten oder freiwillig eine Ergänzung vornehmen.

Erst wenn die Landesmedienanstalt eine förmliche Beanstandung oder Untersagung erlässt, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. Gegen diesen können Rechtsmittel eingelegt werden. Dann wäre gerichtlich zu klären, wie weit § 19 MStV in solchen Podcast- und YouTube-Konstellationen tatsächlich reicht.

Gerade dieser Fall könnte daher geeignet sein, die Grenzen der Medienaufsicht gegenüber politischen Online-Interviewformaten näher auszuloten.


24. Was bedeutet der Fall für Podcaster und YouTuber?

Der Fall zeigt: Wer regelmäßig politische Inhalte veröffentlicht, kann sich nicht allein dadurch der Medienaufsicht entziehen, dass er sich selbst nicht als Journalist bezeichnet.

Für Podcaster, YouTuber und politische Creator bedeutet das:

Sie sollten prüfen, ob ihr Angebot unter § 19 MStV fallen kann.

Sie sollten bei Interviews zwischen fremden Aussagen und eigener redaktioneller Darstellung klar trennen.

Sie sollten problematische Tatsachenbehauptungen nicht durch Titel, Thumbnail oder Beschreibung verstärken.

Sie sollten bei offenkundig falschen erheblichen Tatsachenbehauptungen eine Einordnung erwägen.

Sie sollten nach Hinweisen auf Fehler reagieren und dokumentieren, wie sie damit umgehen.

Sie müssen aber nicht jedes Interview in Echtzeit in einen behördensicheren Faktencheck verwandeln.


25. Fazit

Die Landesmedienanstalt darf einen Podcaster oder YouTuber grundsätzlich anschreiben, wenn dessen Angebot als geschäftsmäßiges journalistisch-redaktionelles Telemedium einzuordnen ist und regelmäßig politische Informationen enthält.

Die zentrale Vorschrift ist § 19 MStV. Die Aufsichtsbefugnisse ergeben sich aus den allgemeinen Aufsichtsvorschriften des Medienstaatsvertrags, insbesondere aus § 109 MStV.

Möglich sind insbesondere Hinweise, Stellungnahmeersuchen, Beanstandungen und unter engen Voraussetzungen Untersagungen. Ein unmittelbares Bußgeld allein wegen eines Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV ist dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Die Verbreiterhaftung aus Presse-, Rundfunk- und Äußerungsrecht zeigt: Wer fremde Aussagen verbreitet, kann Verantwortung tragen. Sie zeigt aber ebenso: Bei Interviews darf die Verantwortung nicht überspannt werden. Ein Interviewer macht sich eine Aussage nicht schon dadurch zu eigen, dass er sie stehen lässt oder sich nicht ausdrücklich distanziert.

Diese Wertungen sind für die Medienaufsicht wichtig. Sie lassen sich nicht eins zu eins übertragen, begrenzen aber die Auslegung des § 19 MStV. Wenn schon im Zivilrecht eine automatische Haftung für fremde Interviewaussagen abgelehnt wird, darf die staatliche Medienaufsicht erst recht keine allgemeine Pflicht konstruieren, jede falsche Aussage eines Gastes sofort zu korrigieren.

Besonders wichtig ist: Die Landesmedienanstalten dürfen keine allgemeinen Wahrheitsministerien für historische oder politische Aussagen werden. § 19 MStV gibt ihnen keine Befugnis, jeden Unsinn in Interviews zu korrigieren. Die Norm erlaubt nur eine begrenzte Kontrolle journalistischer Sorgfalt bei journalistisch-redaktionellen Angeboten. Gerade bei fremden Gastäußerungen ohne unmittelbaren Personenbezug muss deshalb die Schwelle für ein Einschreiten hoch liegen.

Für den Fall „Ben ungeskriptet“ bedeutet das: Ein bloßes Hinweisschreiben mit der Bitte um Stellungnahme oder Prüfung kann noch verhältnismäßig sein. Eine vollständige Löschung oder eine weitreichende Pflicht zur Bearbeitung des Interviews wäre dagegen deutlich problematischer.

Der richtige Maßstab lautet nicht: Der Gast hat historisch Unsinn erzählt, also muss die Behörde einschreiten.

Der richtige Maßstab lautet: Hat der Anbieter eines journalistisch-redaktionellen Telemediums bei einer offenkundig falschen, erheblichen und für die politische Information zentralen Tatsachenbehauptung seine eigene journalistische Sorgfaltspflicht verletzt?

Der Fall „Ben ungeskriptet“ ist deshalb mehr als eine einzelne Behördenmail. Er ist ein Testfall für die Frage, wie weit journalistische Verantwortung im Creator-Zeitalter reicht – und wo berechtigte Medienaufsicht in staatliche Debattenlenkung umzuschlagen droht.

Die FSK und der neue Film von Uwe Boll: Kein Kennzeichen, kein Verbot, aber ein echtes Marktproblem

Die aktuelle Diskussion um Uwe Bolls Film „Citizen Vigilante“ zeigt, wie schnell Begriffe wie „Zensur“, „Verbot“ oder „Sperre“ in sozialen Medien verwendet werden. Nach aktueller Berichterstattung hat die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft dem Film kein FSK-Kennzeichen erteilt. Boll sieht darin eine Form von Zensur. Viele Kommentatoren verstehen die Entscheidung als faktisches Filmverbot.

Juristisch ist die Sache differenzierter. Die FSK kann Filme nicht verbieten. Eine verweigerte Kennzeichnung ist kein Strafurteil, keine Beschlagnahme und keine Indizierung. Für Produzenten, Verleiher, Kinos und Streaminganbieter kann eine fehlende FSK-Freigabe wirtschaftlich aber gravierende Folgen haben, so dass der Film im regulären Markt sehr schwer auswertbar ist.

Dieser Beitrag erklärt in Form eines FAQ, was die FSK darf, was die BzKJ macht, was Indizierung bedeutet und warum ein Film ohne FSK-Kennzeichen nicht automatisch verboten ist.

Worum geht es bei der aktuellen Diskussion um Uwe Boll?

Im Mittelpunkt steht der Film „Citizen Vigilante“ von Uwe Boll. Der Film soll nach der aktuellen Berichterstattung keine FSK-Kennzeichnung erhalten haben. In der öffentlichen Debatte wird dies teilweise als Zensur oder als Verbot bezeichnet.

Ob die konkrete Entscheidung der FSK inhaltlich richtig ist, lässt sich ohne vollständige Sichtung des Films und der Entscheidungsgründe nicht seriös bewerten. Die rechtlichen Folgen einer solchen Entscheidung lassen sich aber erklären.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen drei Ebenen: Die FSK prüft Altersfreigaben. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) kann bestimmte nicht durch FSK oder USK (das Äquivalent bei Computergames) gekennzeichnete oder sonst relevante Medien indizieren. Strafgerichte entscheiden über strafbare Inhalte, Beschlagnahmen und Einziehungen.

Diese Ebenen werden in der öffentlichen Diskussion oft vermischt.

Was ist die FSK?

FSK steht für Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Sie prüft Filme, Serien, Trailer und andere filmische Inhalte darauf, ab welchem Alter sie Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden dürfen.

Die bekannten Altersstufen sind:

Freigegeben ohne Altersbeschränkung, also FSK 0.

Freigegeben ab 6 Jahren.

Freigegeben ab 12 Jahren.

Freigegeben ab 16 Jahren.

Keine Jugendfreigabe, also FSK 18.

Die FSK entscheidet nicht darüber, ob ein Film künstlerisch gut, politisch richtig oder moralisch akzeptabel ist. Sie prüft aus Sicht des Jugendschutzes, ob Kinder oder Jugendliche durch einen Film in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden können.

Ist die FSK eine staatliche Zensurbehörde?

Nein. Die FSK ist keine staatliche Behörde, schon gar nicht eine Zensurbehörde. Sie ist eine Einrichtung der Filmwirtschaft, die in einem gesetzlich geregelten Verfahren mit den zuständigen Landesjugendbehörden zusammenarbeitet.

Das deutsche System soll gerade verhindern, dass der Staat jeden Film vorab genehmigen muss. Hintergrund ist auch die historische Erfahrung mit staatlicher Filmzensur. Das Grundgesetz verbietet Zensur ausdrücklich. Deshalb arbeitet Deutschland im Filmbereich mit einem Modell regulierter Selbstkontrolle.

Das bedeutet aber nicht, dass FSK-Entscheidungen bedeutungslos wären. Im Gegenteil: Für Kino, Streaming, DVD, Blu-ray, Fernsehen, Werbung und Handel haben FSK-Kennzeichen erhebliche praktische Bedeutung.

Was prüft die FSK genau?

Die FSK prüft, ob ein Film für bestimmte Altersgruppen entwicklungsbeeinträchtigend sein kann.

Dabei geht es zum Beispiel um Gewalt, Angst, Sexualität, Sprache, Drogen, Diskriminierung, Selbstjustiz, Identifikationsfiguren und die Frage, ob problematisches Verhalten kritisch eingeordnet oder eher verherrlicht wird.

Entscheidend ist nicht nur eine einzelne Szene. Die FSK beurteilt den Film als Gesamtwerk. Eine drastische Szene kann je nach Kontext unterschiedlich bewertet werden. Ein Film kann Gewalt kritisch zeigen oder Gewalt als scheinbar richtige Lösung darstellen. Genau dieser Unterschied ist für den Jugendschutz zentral.

Prüft die FSK auch, ob ein Film strafbar ist?

Nicht im eigentlichen Sinne. Die FSK ist keine Staatsanwaltschaft und kein Strafgericht.

Sie prüft in erster Linie Jugendschutz. Wenn sich im Verfahren Hinweise auf strafrechtliche Probleme ergeben, kann dies allerdings dazu führen, dass kein Kennzeichen erteilt wird. Die abschließende Entscheidung über Strafbarkeit liegt aber bei Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Ein Film kann trotz FSK-Freigabe später strafrechtlich beanstandet werden. Umgekehrt kann ein Film keine FSK-Kennzeichnung erhalten, ohne dass er deshalb automatisch strafbar wäre.

Was bedeutet „Keine Kennzeichnung“?

„Keine Kennzeichnung“ bedeutet: Die FSK vergibt keine der gesetzlichen Altersfreigaben. Der Film erhält also weder FSK 0, noch FSK 6, 12, 16 oder 18.

Das ist nicht dasselbe wie „verboten“.

Die Entscheidung bedeutet zunächst nur, dass der Film nicht in das System der Alterskennzeichen eingeordnet wird. Gründe können zum Beispiel eine schwere Jugendgefährdung, eine problematische Gewaltdarstellung, Selbstjustiz als positives Leitbild oder andere erhebliche Jugendschutzbedenken sein.

Eine verweigerte Kennzeichnung ist aber keine Indizierung, keine Beschlagnahme, keine Einziehung und kein allgemeines Aufführungsverbot.

Kann die FSK einen Film verbieten?

Nein. Die FSK kann keinen Film verbieten.

Ein echtes Verbot kann sich nur aus anderen rechtlichen Gründen ergeben, insbesondere aus dem Strafrecht oder aus gerichtlichen Entscheidungen. Denkbar sind etwa Fälle von Volksverhetzung, strafbarer Gewaltdarstellung, verfassungsfeindlicher Propaganda oder bestimmten pornografischen Inhalten.

Ob ein Film strafbar ist, entscheiden nicht die FSK-Prüfer, sondern die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Darf ein Film ohne FSK-Kennzeichnung im Kino gezeigt werden?

Grundsätzlich kann ein nicht gekennzeichneter Film Erwachsenen öffentlich vorgeführt werden. Minderjährige müssen dann zuverlässig ausgeschlossen werden.

Das bedeutet praktisch: Der Kinobetreiber trägt ein eigenes rechtliches Risiko. Er muss sicherstellen, dass keine Kinder oder Jugendlichen Zugang erhalten. Außerdem sollte vorab geprüft werden, ob der Film möglicherweise schwer jugendgefährdend, indiziert oder strafrechtlich problematisch ist.

Eine Vorführung ausschließlich vor Erwachsenen ist also nicht automatisch verboten. Sie ist aber rechtlich und wirtschaftlich riskanter als die Vorführung eines Films mit FSK-Kennzeichen.

Warum heißt es dann oft, der Film dürfe nicht gezeigt werden?

Weil zwischen rechtlicher Möglichkeit und wirtschaftlicher Realität ein großer Unterschied liegt.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichnung wird im regulären Markt kaum verwertbar sein. Große Kinoketten, Streamingdienste, Fernsehsender, Händler und Plattformen wollen keine ungeklärten Jugendschutz- und Strafrechtsrisiken übernehmen. Auch Werbung, Pressearbeit und Vertrieb sind deutlich schwieriger.

Rechtlich ist das kein klassisches Verbot. Wirtschaftlich kann es aber ähnlich wirken. Für Produzenten kann eine verweigerte FSK-Kennzeichnung bedeuten, dass ein wichtiger Markt praktisch wegbricht.

Was ist der Unterschied zwischen FSK 18 und „Keine Kennzeichnung“?

FSK 18 heißt offiziell „Keine Jugendfreigabe“. Der Film darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, ist aber für Erwachsene regulär gekennzeichnet.

„Keine Kennzeichnung“ bedeutet dagegen: Der Film erhält überhaupt kein gesetzliches Alterskennzeichen. Er ist damit nicht regulär im FSK-System eingeordnet.

Dieser Unterschied ist enorm. FSK 18 ist ein normales Marktkennzeichen. Der Film kann für Erwachsene vertrieben, beworben und gezeigt werden, soweit keine anderen Verbote eingreifen.

Ein Film ohne Kennzeichnung ist dagegen ein Risikoprodukt. Er kann Erwachsenen zwar unter bestimmten Voraussetzungen gezeigt werden, aber viele Marktteilnehmer werden eine Auswertung ablehnen.

Was ist die BzKJ?

BzKJ steht für Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Früher war in diesem Zusammenhang oft von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Rede.

Die BzKJ vergibt keine FSK-Altersfreigaben. Ihre zentrale Aufgabe ist unter anderem die Führung der Liste jugendgefährdender Medien. Wird ein Medium in diese Liste aufgenommen, spricht man von Indizierung.

Was ist eine Indizierung?

Eine Indizierung bedeutet, dass ein Medium als jugendgefährdend in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wird.

Das führt nicht automatisch dazu, dass Erwachsene den Film nicht mehr sehen dürfen. Es führt aber zu erheblichen Beschränkungen. Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen grundsätzlich nicht offen beworben, nicht frei präsentiert und nicht ohne Alterskontrolle vertrieben werden.

Für den Markt ist eine Indizierung deshalb gravierend. Ein indizierter Film verschwindet zwar nicht zwingend vollständig, aber er verliert den normalen öffentlichen Vertriebsweg.

Kann die BzKJ einen Film indizieren, wenn er bereits ein FSK-Kennzeichen hat?

Grundsätzlich nein.

Das ist ein besonders wichtiger Punkt. Hat ein Film ein reguläres FSK-Kennzeichen erhalten, also FSK 0, 6, 12, 16 oder 18, ist eine spätere Indizierung dieser gekennzeichneten Fassung grundsätzlich ausgeschlossen.

Das gilt auch für FSK 18. Die Altersstufe „Keine Jugendfreigabe“ bedeutet gerade: Der Film ist nicht für Minderjährige freigegeben, wird aber nicht als so jugendgefährdend eingestuft, dass ihm jedes FSK-Kennzeichen verweigert werden müsste.

Ein FSK-Kennzeichen ist daher mehr als nur ein Altersaufkleber. Es schafft Marktsicherheit und schützt die konkrete gekennzeichnete Fassung grundsätzlich vor einer späteren Indizierung durch die BzKJ.

Wann kann die BzKJ dann einschreiten?

Die BzKJ wird vor allem dann relevant, wenn ein Film kein FSK-Kennzeichen hat.

Nicht gekennzeichnete Filme können auf Antrag oder Anregung indiziert werden. Das ist einer der Gründe, warum eine verweigerte FSK-Kennzeichnung so problematisch ist. Der Film ist nicht automatisch verboten, aber er steht jugendschutzrechtlich deutlich unsicherer da.

Relevant können außerdem abweichende Fassungen sein. Wenn ein Film in einer bestimmten Fassung ein FSK-Kennzeichen hat, bedeutet das nicht automatisch, dass jede andere Fassung geschützt ist. Eine ungekürzte, veränderte oder anders zusammengesetzte Version kann rechtlich neu zu bewerten sein.

Was bedeutet das Verhältnis zwischen FSK und BzKJ praktisch?

Das Verhältnis lässt sich so zusammenfassen:

Ein Film mit FSK-Kennzeichen ist altersmäßig eingeordnet und grundsätzlich vor Indizierung geschützt.

Ein Film mit FSK 18 darf nicht an Minderjährige abgegeben oder ihnen vorgeführt werden, ist aber für Erwachsene regulär auswertbar.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichen darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden und kann unter bestimmten Voraussetzungen indiziert werden.

Die BzKJ ersetzt also nicht die FSK. Sie ist auch keine zweite FSK-Instanz. Sie hat eine andere Aufgabe: Sie prüft jugendgefährdende Medien im Rahmen der Indizierung. Bei bereits gekennzeichneten Filmen ist ihr Einschreiten aber grundsätzlich gesperrt.

Was ist die SPIO/JK?

Die SPIO/JK ist die Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft.

Sie prüft nicht die Jugendgeeignetheit eines Films. Sie prüft vor allem, ob gegen die Verbreitung eines Films schwerwiegende strafrechtliche Bedenken bestehen.

Für Produzenten und Verleiher kann eine solche Prüfung wichtig sein, wenn ein Film keine FSK-Kennzeichnung erhalten hat. Ein SPIO/JK-Gutachten ist aber keine staatliche Genehmigung. Es bindet weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte.

Es kann aber in der Praxis helfen, strafrechtliche Risiken besser einzuschätzen und gegenüber Geschäftspartnern zu dokumentieren, dass eine rechtliche Prüfung stattgefunden hat.

Kann ein Film trotz FSK-Kennzeichen strafbar sein?

Ja. Die Indizierungssperre bedeutet nicht, dass ein Film strafrechtlich unangreifbar wäre.

Ein FSK-Kennzeichen schützt grundsätzlich vor Indizierung durch die BzKJ. Es schützt aber nicht absolut vor Strafverfolgung, Beschlagnahme oder gerichtlicher Einziehung.

Das ist eine wichtige Unterscheidung: Jugendschutzrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene Ebenen. Die FSK prüft Altersfreigaben. Die BzKJ prüft Indizierungen. Strafgerichte prüfen Straftatbestände.

Ein Film mit FSK-Kennzeichen kann daher in Ausnahmefällen trotzdem strafrechtlich problematisch sein. Umgekehrt ist ein Film ohne FSK-Kennzeichen nicht automatisch strafbar.

Ist eine verweigerte FSK-Kennzeichnung Zensur?

Juristisch ist der Begriff „Zensur“ problematisch.

Im Alltag meint „Zensur“ oft jede starke Beschränkung einer Veröffentlichung. Rechtlich meint Zensur vor allem eine staatliche Vorabkontrolle, bei der eine Veröffentlichung verhindert wird. Die FSK ist aber keine staatliche Zensurbehörde und spricht kein staatliches Filmverbot aus.

Deshalb ist die Aussage „Die FSK hat den Film verboten“ rechtlich betrachtet falsch.

Gleichzeitig darf man die praktische Wirkung nicht kleinreden. Wenn ein Film ohne FSK-Kennzeichen kaum Kinoverleih, keine Streamingplattform, keinen Handel und keine reguläre Werbung findet, entsteht ein erheblicher wirtschaftlicher Druck. Das ist kein klassisches staatliches Verbot, kann aber faktisch wie eine Marktsperre wirken.

Warum ist der Begriff „faktisches Verbot“ trotzdem heikel?

Weil er zwei unterschiedliche Dinge vermischt.

Ein rechtliches Verbot bedeutet: Der Staat untersagt die Verbreitung oder Vorführung. Wer dagegen verstößt, riskiert Sanktionen.

Ein faktisches Marktproblem bedeutet: Der Film ist rechtlich nicht zwingend verboten, findet aber kaum wirtschaftliche Verwertungspartner.

Bei einer verweigerten FSK-Kennzeichnung liegt regelmäßig eher das zweite Problem vor. Der Film darf Erwachsenen nicht automatisch vorenthalten werden. Aber viele Unternehmen werden ihn aus Risiko- und Compliance-Gründen nicht anbieten.

Für die öffentliche Debatte ist diese Unterscheidung wichtig. Wer pauschal von „Zensur“ spricht, verkürzt die Rechtslage. Wer die wirtschaftlichen Folgen verharmlost, verkennt die praktische Macht des FSK-Systems.

Was bedeutet das für Produzenten?

Produzenten sollten den Jugendschutz nicht erst kurz vor Veröffentlichung prüfen. Gerade bei Filmen mit harter Gewalt, Selbstjustiz, sexualisierter Gewalt, politisch aufgeladenen Motiven oder drastischen Rachedarstellungen sollte frühzeitig eine rechtliche und jugendschutzrechtliche Risikoeinschätzung erfolgen.

Wer erst nach Fertigstellung erfährt, dass der Film kein FSK-Kennzeichen erhält, steht vor einem großen Problem. Dann bleiben meist nur eine Schnittfassung, eine erneute Vorlage, eine SPIO/JK-Prüfung oder eine stark eingeschränkte Erwachsenen-Auswertung.

Für die Finanzierung ist das bislang gefährlich. Wenn der deutsche Markt Teil der Kalkulation ist, kann eine verweigerte FSK-Kennzeichnung die gesamte Auswertung gefährden.

Was bedeutet das für Verleiher und Plattformen?

Verleiher und Plattformen brauchen rechtliche Planbarkeit.

Ein Film mit FSK-Kennzeichen ist deutlich besser kalkulierbar. Er hat eine anerkannte Altersfreigabe und ist grundsätzlich vor Indizierung geschützt. Das gilt auch für FSK 18.

Ein Film ohne FSK-Kennzeichen ist deutlich riskanter. Er darf zwar nicht automatisch als verboten behandelt werden. Er kann aber indiziert werden, darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, kann Werberisiken auslösen und muss strafrechtlich sorgfältig geprüft werden.

Deshalb werden große Plattformen, Händler, Fernsehsender und Kinoketten solche Filme regelmäßig meiden.

Was bedeutet das für Kinobetreiber?

Kinobetreiber können einen Film ohne FSK-Kennzeichnung grundsätzlich vor Erwachsenen zeigen. Sie sollten dies aber nicht leichtfertig tun.

Erforderlich sind sichere Alterskontrollen, klare Kommunikation, rechtliche Vorprüfung und eine dokumentierte Risikoeinschätzung. Außerdem sollte geprüft werden, ob der Film bereits indiziert ist oder ob schwer jugendgefährdende oder strafrechtlich relevante Inhalte im Raum stehen.

Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Ärger mit Behörden, sondern auch ordnungsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen.

Was bedeutet das für Zuschauer?

Erwachsene haben grundsätzlich ein Recht darauf, auch harte, provozierende oder unbequeme Filme zu sehen. Kunstfreiheit schützt nicht nur gefällige Kunst.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Film ohne Einschränkungen beworben, vertrieben oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden darf. Der Jugendschutz zieht Grenzen. Das Strafrecht zieht weitere Grenzen.

Bei Erwachsenen geht es daher weniger um ein allgemeines Seh-Verbot, sondern um die Frage, ob und wie ein Film rechtssicher angeboten werden kann.

Was ist die richtige Einordnung im Fall Uwe Boll: Schaden durch FSK oder geschickte Vermarktung der Aufregung?

Die Debatte sollte sauber zwischen rechtlicher Wirkung, wirtschaftlicher Wirkung und kommunikativer Wirkung unterscheiden.

Rechtlich gilt: Die FSK kann den Film nicht verbieten. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung ist keine Indizierung, keine Beschlagnahme und kein Strafurteil. Der Film ist dadurch nicht automatisch illegal.

Wirtschaftlich gilt: Ohne FSK-Kennzeichen war bislang eine reguläre Auswertung in Deutschland erheblich erschwert. Große Kinos, Streamingplattformen, Händler und Sender werden einen solchen Film regelmäßig nicht anbieten. Außerdem kann ein nicht gekennzeichneter Film grundsätzlich Gegenstand eines Indizierungsverfahrens werden.

Kommunikativ gilt aber auch: Die verweigerte FSK-Kennzeichnung kann selbst zum Werbemittel werden. Gerade bei einem Film, der politisch aufgeladene Themen wie Selbstjustiz und gesellschaftliche Reizpunkte verbindet, kann die Aufregung zusätzliche Aufmerksamkeit erzeugen. Was für klassische Verleiher ein Problem ist, kann für direkte Vermarktung, internationale Auswertung, Social Media und ein bereits polarisiertes Publikum ein Vorteil sein.

Bei Uwe Boll kommt hinzu: Man muss seine Filme nicht für große Filmkunst halten, um anzuerkennen, dass er seine eigene öffentliche Rolle sehr gut beherrscht. Boll war immer auch Provokateur, Selbstvermarkter und Verkäufer seiner eigenen Kontroversen. Die Frage liegt daher nahe, ob die Empörung über die FSK-Entscheidung nicht nur ein Ärgernis für ihn ist, sondern zugleich Teil der Vermarktung wird.

Das bedeutet nicht, dass die FSK-Entscheidung für ihn wirtschaftlich folgenlos wäre. Der reguläre deutsche Markt bleibt ohne Kennzeichen schwer erreichbar. Aber die Aufregung kann dem Film zugleich ein Publikum verschaffen, das ihn gerade deshalb sehen will, weil über ihn gestritten wird.

Der präzise Befund lautet daher: Kein FSK-Kennzeichen ist kein rechtliches Totalverbot. Es ist ein erhebliches Markt- und Vertriebsproblem. Im konkreten Fall kann die Kontroverse aber zugleich Aufmerksamkeit erzeugen, die Boll wirtschaftlich und kommunikativ zu nutzen weiß.

Fazit

Die Diskussion um Uwe Bolls Film zeigt ein Grundproblem des deutschen Jugendmedienschutzes: Die FSK verbietet keine Filme, aber ihre Entscheidungen bestimmen den Markt erheblich mit.

Eine fehlende FSK-Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch, dass ein Film in Deutschland verboten ist. Erwachsene können einen solchen Film unter bestimmten Voraussetzungen sehen. Kinos können ihn auf eigenes rechtliches Risiko vor volljährigem Publikum zeigen.

Gleichzeitig ist klar: Ohne FSK-Kennzeichnung wird der reguläre Vertrieb fast unmöglich. Der Film verliert nicht nur die normale Marktfähigkeit, sondern auch den Schutz, den ein FSK-Kennzeichen vor einer Indizierung durch die BzKJ bietet.

Der Fall Uwe Boll zeigt aber noch eine zweite Seite. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung kann wirtschaftlich schaden, aber sie kann auch Aufmerksamkeit erzeugen. Gerade in Zeiten sozialer Medien kann ein Streit über angebliche Zensur, politische Motive und Jugendschutz den Film stärker ins Gespräch bringen als eine normale Werbekampagne. Aus einem Verwertungshindernis kann so zumindest teilweise ein Vermarktungsimpuls werden.

Das passt zu Boll als öffentlicher Figur. Er ist seit Jahren nicht nur Regisseur, sondern auch Provokateur und Selbstvermarkter. Wer seine Filme kritisch sieht, kann trotzdem anerkennen, dass er Kontroversen für sich zu nutzen weiß. Die FSK-Entscheidung kann deshalb beides zugleich sein: ein echtes Problem für die reguläre deutsche Auswertung und ein Anlass für zusätzliche Aufmerksamkeit, die dem Film auf anderen Wegen nützt.

Gerade deshalb muss die Debatte präzise geführt werden. Jugendschutz ist nicht automatisch Zensur. Eine verweigerte FSK-Kennzeichnung ist kein staatliches Filmverbot. Aber sie kann wirtschaftlich so einschneidend sein, dass Produzenten und Verleiher kaum noch Zugang zum regulären Markt haben. Ob die dadurch ausgelöste Aufregung im Einzelfall schadet oder sogar nützt, hängt davon ab, ob der Film ein Publikum erreicht, das gerade wegen der Kontroverse neugierig wird.

LG Köln zur Profilübersicht: Warum Werbung schon im Vorschaubild erkennbar sein muss

Das Landgericht Köln hat mit Schlussurteil vom 12. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbekennzeichnung auf Social Media getroffen. Unternehmen, die auf Instagram oder vergleichbaren Plattformen redaktionelle Inhalte und Werbung mischen, müssen danach besonders genau auf die erste Wahrnehmung des Nutzers achten. Entscheidend ist nicht erst der geöffnete Beitrag, sondern bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht, also das sogenannte Grid.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb eine bundesweit ausgerichtete Event- und Kulturempfehlungsplattform. Auf ihren Social-Media-Profilen veröffentlichte sie sowohl redaktionelle Beiträge als auch werbliche Inhalte. In der Profilübersicht standen diese Inhalte nebeneinander.

Beanstandet wurden zwei Video-Beiträge. In einem Beitrag wurde ein Feriendeal eines Kinobetreibers beworben. In einem weiteren Beitrag ging es um ein sogenanntes Geheimkonzert, bei dem ein Spirituosenhersteller verlinkt wurde. Beide Beiträge waren zwar in der Caption als „Anzeige“ gekennzeichnet. Im Grid war im Vorschaubild aber nicht klar zu erkennen, dass es sich um Werbung handelte.

Genau das hielt das Landgericht Köln für wettbewerbswidrig.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Köln beginnt die Kennzeichnungspflicht nicht erst, wenn der Nutzer den Beitrag öffnet. Bereits das Thumbnail im Grid kann eine geschäftliche Handlung sein, weil es den eigentlichen Beitrag nach außen präsentiert und den Nutzer zum Anklicken bewegen soll.

Wenn der kommerzielle Zweck im Vorschaubild nicht klar erkennbar ist, kommt eine Kennzeichnung in der Caption zu spät. Der Nutzer soll nicht erst durch Öffnen des Beitrags erfahren müssen, dass er Werbung vor sich hat.

Für Unternehmen ist das der entscheidende Punkt: Wer Werbung und redaktionelle Inhalte in einem Social-Media-Profil nebeneinander veröffentlicht, muss die Werbung schon dort kenntlich machen, wo der Nutzer sie zuerst wahrnimmt.

Warum ein Business-Profil nicht genügt

Die Beklagte argumentierte, dass jedem Nutzer klar sei, dass ein Business-Profil wirtschaftlichen Zwecken diene. Das überzeugte das Gericht nicht.

Ein professionelles Profil bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Beitrag Werbung ist. Gerade wenn ein Profil redaktionelle Tipps, Empfehlungen oder Unterhaltung mit bezahlten Inhalten mischt, kann der Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen, welcher Beitrag neutral und welcher werblich ist.

Das Gericht stellte deshalb klar: Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beitrag auf einem Business-Profil erscheint, ergibt sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar.

Auch der Mobile-First-Einwand half nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass die meisten Nutzer Social Media mobil verwenden und Beiträge eher über Feed oder Reels sehen, nicht über das Grid. Auch dieser Einwand blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln hielt es für ausreichend, dass eine relevante Zahl von Nutzern die Profilübersicht tatsächlich aufrufen kann. Wer dort mit einem nicht gekennzeichneten Werbe-Thumbnail konfrontiert wird, muss bereits an dieser Stelle erkennen können, dass Werbung vorliegt.

Vermutung einer Gegenleistung bei Werbung für Dritte

Besonders wichtig ist auch die Begründung zum kommerziellen Zweck. Bei Handlungen zugunsten fremder Unternehmen wird nach § 5a Abs. 4 UWG vermutet, dass eine Gegenleistung vorliegt, wenn der Handelnde den kommerziellen Zweck nicht ausreichend offenlegt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.

Für die Praxis bedeutet das: Wer fremde Unternehmen, Produkte, Events, Locations oder Marken in einem Beitrag hervorhebt, sollte die kommerzielle Einordnung sauber dokumentieren. Wird eine Gegenleistung gezahlt, versprochen oder in anderer Weise gewährt, muss die Werbung klar gekennzeichnet werden. Fehlt eine Gegenleistung tatsächlich, sollte dies intern nachvollziehbar belegbar sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten ihre Social-Media-Profile nicht nur im Feed, sondern auch in der Grid-Ansicht prüfen. Besonders kritisch sind Reels, weil dort häufig nur der erste Frame als Vorschaubild erscheint. Wenn dieser erste Frame keinen Hinweis auf Werbung enthält, kann die Kennzeichnung im Begleittext rechtlich zu spät sein.

Sinnvoll ist ein klarer Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ direkt im Vorschaubild oder im ersten Frame des Reels. Der Hinweis sollte gut lesbar, eindeutig und nicht in der Gestaltung versteckt sein. Außerdem sollten redaktionelle und werbliche Inhalte intern sauber getrennt werden. Wer regelmäßig fremde Angebote bewirbt, sollte feste Freigabeprozesse für Social-Media-Posts einführen.

Warum die Entscheidung für Marketing und Social Media wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte Social-Media-Profile nicht als rechtsfreien Raum behandeln. Das Grid ist mehr als eine bloße Bildergalerie. Es ist eine zentrale Vorschaufläche, die darüber entscheidet, ob Nutzer einen Beitrag wahrnehmen, anklicken und sich mit ihm beschäftigen.

Für Eventplattformen, Influencer, Medienangebote, Online-Magazine, lokale Empfehlungsportale und Unternehmen mit redaktionell wirkenden Social-Media-Kanälen ist die Entscheidung besonders relevant. Wer Werbung in einem redaktionellen Umfeld platziert, muss sehr früh Transparenz schaffen.

Fazit

Das Landgericht Köln wendet die Grundsätze der Werbekennzeichnung konsequent auf Social Media an. Werbung muss dort erkennbar sein, wo der Nutzer sie erstmals wahrnimmt. Bei Instagram und vergleichbaren Plattformen kann das bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht sein.

Eine Kennzeichnung nur in der Caption reicht daher nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wenn der Werbecharakter im Vorschaubild nicht sofort sichtbar wird. Unternehmen sollten ihre Social-Media-Vorlagen, Reel-Cover und Freigabeprozesse deshalb entsprechend anpassen.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob diese Auffassung nicht in Teilen an der tatsächlichen Nutzungspraxis sozialer Medien vorbeigeht. Viele Nutzer sehen Beiträge nicht zuerst über die Profilübersicht, sondern über den Feed, die Reel-Ansicht oder über Empfehlungen der Plattform. Gerade bei Instagram ist die Profilübersicht häufig nicht der erste Kontakt mit einem Beitrag, sondern eher eine nachgelagerte Ansicht für Nutzer, die ein Profil gezielt besuchen.

Hinzu kommt, dass die Gestaltung von Vorschaubildern und Reel-Covern stark von den technischen Vorgaben der Plattform abhängt. Unternehmen haben zwar Gestaltungsspielraum, aber nicht in jeder Darstellungssituation vollständige Kontrolle darüber, wie ein Beitrag ausgespielt, zugeschnitten oder angezeigt wird. Eine Pflicht, schon jedes Vorschaubild eindeutig zu kennzeichnen, kann daher in der Praxis zu erheblichem organisatorischem Aufwand führen.

Auch aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung nicht frei von Zweifeln. Wer ein Unternehmensprofil besucht, rechnet regelmäßig damit, dass dort auch Eigenwerbung, Kooperationen oder wirtschaftlich motivierte Inhalte erscheinen. Zwar ersetzt ein Business-Profil keine klare Werbekennzeichnung. Dennoch kann man fragen, ob der durchschnittliche Nutzer wirklich schutzlos ist, wenn der Hinweis „Anzeige“ unmittelbar nach Öffnen des Beitrags in der Caption erscheint.

Problematisch ist außerdem die Gefahr einer Überkennzeichnung. Wenn Unternehmen aus Vorsicht jedes Vorschaubild mit „Werbung“ oder „Anzeige“ versehen, kann die Kennzeichnung an Aussagekraft verlieren. Der eigentliche Zweck der Transparenz, nämlich dem Nutzer eine sinnvolle Unterscheidung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung zu ermöglichen, wird dann möglicherweise nicht gestärkt, sondern verwässert.

Trotz dieser Einwände bleibt die praktische Konsequenz klar: Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte Werbung nicht erst im Begleittext, sondern bereits im Vorschaubild oder im ersten Frame eines Reels kenntlich machen. Ob diese strenge Sichtweise der dynamischen Nutzung sozialer Medien immer gerecht wird, dürfte aber auch künftig für Diskussionen sorgen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 88 O 1/26

BPatG zu Greifvogel-Logo und DAMT fit: Wann ein Wort den Markenabstand schafft

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 entschieden, dass zwischen einer reinen Bildmarke mit Greifvogeldarstellung und einer jüngeren Wort-/Bildmarke mit ähnlichem Greifvogel keine Verwechslungsgefahr bestehen muss. Entscheidend war: Die jüngere Marke enthielt zusätzlich das Wortelement „DAMT fit“, das nach Auffassung des Gerichts den Gesamteindruck deutlich mitprägte.

Worum ging es?

Die jüngere Marke zeigte einen Greifvogel, der über beziehungsweise auf einem grafisch gestalteten Wortelement „DAMT fit“ angeordnet war. Gegen diese Marke wurde aus mehreren älteren Unionsmarken vorgegangen. Zu den älteren Marken gehörten unter anderem Bildmarken mit Greifvogeldarstellungen sowie die Wortmarke „A.EAGLE“.

Die Widersprechende argumentierte, der Adler beziehungsweise Greifvogel präge die jüngere Marke. Der Wortbestandteil trete dagegen zurück. Außerdem sei der Verkehr gerade im Mode- und Taschenbereich daran gewöhnt, dass Unternehmen Tierabbildungen auch als eigenständige Kennzeichen verwenden.

Das Bundespatentgericht sah dies anders und wies die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung des BPatG

Das Gericht stellte zwar fest, dass sich die Greifvogeldarstellungen in Teilen deutlich annähern. Gerade im Bildvergleich gab es also Berührungspunkte. Trotzdem reichte dies nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Der Grund lag im Gesamteindruck der jüngeren Marke. Der Greifvogel stand nicht isoliert neben dem Wortbestandteil. Vielmehr waren Bild und Wort grafisch miteinander verbunden. Der Vogel saß auf dem Wortelement auf, die Bestandteile wirkten dadurch wie eine einheitliche Gestaltung. Das Wortelement „DAMT“ war zudem nicht beschreibend, sondern kennzeichnungskräftig. Es konnte deshalb nicht einfach ausgeblendet werden.

Auch klanglich bestand nach Auffassung des Gerichts keine relevante Nähe. Eine Wort-/Bildmarke wird im geschäftlichen Verkehr regelmäßig über ihren Wortbestandteil benannt. Die jüngere Marke würde daher eher als „DAMT“ oder „DAMT fit“ bezeichnet, nicht als „Adler“ oder „Greifvogel“. Bei der älteren Bildmarke lag eine solche Benennung dagegen nicht in gleicher Weise nahe.

Auch begrifflich sah das Gericht keinen ausreichenden Gleichlauf. Das Wortelement führte die Wahrnehmung der jüngeren Marke weg von einer reinen Erfassung als Greifvogelzeichen. Der Verbraucher nimmt die jüngere Marke also nicht nur als Tiermotiv wahr, sondern als Gesamtzeichen.

Keine „Marke in der Marke“

Das Bundespatentgericht verneinte auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen. Eine solche kann bestehen, wenn der Verkehr zwar Unterschiede erkennt, aber trotzdem annimmt, beide Zeichen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Dafür hätte der Greifvogel in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung haben müssen. Genau das nahm das Gericht aber nicht an. Der Greifvogel war nach Auffassung des Senats in die Gesamtgestaltung eingebunden. Der Verkehr hatte daher keinen Anlass, den Vogel als eigenständige „Marke in der Marke“ zu verstehen.

Auch eine Zeichenserie half der Widersprechenden nicht. Eine solche setzt voraus, dass der Verkehr an mehrere Marken desselben Unternehmens mit einem gemeinsamen Stammbestandteil gewöhnt ist. Dafür reichte der Vortrag im Verfahren nicht aus.

Bedeutung für die Markenpraxis

Die Entscheidung zeigt, dass der Bildvergleich bei Logos nicht schematisch erfolgen darf. Selbst eine starke visuelle Annäherung einzelner Bestandteile kann durch ein unterscheidungskräftiges Wort und eine einheitliche grafische Gestaltung entschärft werden.

Für die Markenentwicklung bedeutet das: Wer ein häufig verwendetes Motiv nutzt, sollte nicht allein auf kleine Detailabweichungen vertrauen. Sicherer ist eine Gesamtgestaltung, die einen klaren eigenen Eindruck erzeugt. Ein eigenständiges Wortelement kann dabei helfen, wenn es sichtbar, merkfähig und nicht beschreibend ist.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung umgekehrt: Wer aus einer Bildmarke gegen ein Wort-/Bildzeichen vorgeht, muss genau darlegen, warum das Bild in der jüngeren Marke den Gesamteindruck prägt oder eigenständig kennzeichnend bleibt. Die bloße Übereinstimmung im Motiv reicht nicht aus.

Fazit

Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint, obwohl sich die gegenüberstehenden Greifvogeldarstellungen im Bild angenähert hatten und sich die Marken teilweise für identische Waren gegenüberstanden. Ausschlaggebend war der Gesamteindruck der jüngeren Marke. Das Wortelement „DAMT fit“ war nicht bedeutungslos, sondern prägte die Wahrnehmung mit und schuf den notwendigen Abstand.

Die Entscheidung ist damit ein gutes Beispiel dafür, dass Marken nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden dürfen. Entscheidend bleibt, wie der Verkehr das Zeichen insgesamt wahrnimmt.

Gericht: Bundespatentgericht, 26. Senat
Datum: 27. Januar 2026
Aktenzeichen: 26 W (pat) 8/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 4010

LG Frankfurt: Warum auch ein spontanes Handyvideo nicht einfach frei genutzt werden darf

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.05.2025 entschieden, dass auch eine einfache, unbearbeitete Handyaufnahme eines aktuellen Ereignisses rechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist besonders relevant, weil Smartphoneaufnahmen heute immer häufiger entstehen, geteilt, gezeigt und vor allem über Social Media verbreitet werden.

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Hochwasserereignis auf der B10. Eine Privatperson filmte mit dem Smartphone, wie sich Wassermassen auf eine Bundesstraße ergossen. Das Video war nicht inszeniert, nicht geschnitten und nicht gestalterisch bearbeitet. Es war eine spontane Aufnahme eines realen Geschehens.

Der Kläger betrieb eine Nachrichtenagentur. Er machte geltend, der Ersteller des Videos habe ihm noch am Abend des Ereignisses die ausschließlichen kommerziellen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Beklagte, ebenfalls eine Medienagentur, bot kurz darauf dieselben Aufnahmen beziehungsweise Standbilder aus dem Video über Newsletter und Webseite zur Lizenzierung an. Teilweise wurde das Material mit dem Wasserzeichen der Beklagten versehen und an Dritte weitergegeben.

Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Kein Filmwerk, aber trotzdem geschützt

Das Gericht stellte zunächst klar: Die Aufnahme war kein Filmwerk im klassischen Sinn. Dafür fehlte es an schöpferischer Gestaltung, also etwa an Regie, bewusster Bildgestaltung, Schnitt oder einer sonstigen kreativen Umsetzung.

Das half der Beklagten aber nicht. Denn das Video war nach Auffassung des Gerichts jedenfalls als Laufbild geschützt. Laufbilder sind Bild- oder Bild-Ton-Folgen, die zwar nicht die Schöpfungshöhe eines Filmwerks erreichen, aber dennoch Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen.

Das ist für die Praxis entscheidend. Auch einfache Smartphonevideos, spontane Clips von Naturereignissen, aktuelle Ereignisvideos oder schnell aufgenommene Alltagsszenen können rechtlich geschützt sein. Wer solche Inhalte gewerblich nutzt, braucht belastbare Nutzungsrechte.

Exklusive Rechte können auch mündlich eingeräumt werden

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob der Kläger tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte erworben hatte. Das Gericht hörte dazu den Ersteller des Videos als Zeugen an und hielt seine Aussage für glaubhaft.

Nach Überzeugung der Kammer war vereinbart worden, dass die Nachrichtenagentur das Video exklusiv erhalten und kommerziell verwerten sollte. Der Ersteller sollte an späteren Verkäufen beteiligt werden. Für das Gericht war das ein starkes Indiz dafür, dass nicht nur ein einfaches Nutzungsrecht gemeint war, sondern ein ausschließliches Nutzungsrecht.

Wichtig ist dabei: Eine solche Rechteübertragung muss nicht zwingend sofort schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Vereinbarung kann wirksam sein. Für die Praxis ist das aber riskant. Wer später beweisen muss, dass er exklusive Rechte erworben hat, steht ohne klare Dokumentation schnell vor erheblichen Beweisproblemen.

Social Media macht ein Video nicht gemeinfrei

Die Beklagte argumentierte unter anderem, das Video sei bereits in sozialen Medien verbreitet gewesen. Auch das überzeugte das Gericht nicht.

Nach Auffassung des LG Frankfurt führt das Teilen eines Inhalts auf Social-Media-Plattformen nicht dazu, dass der Ersteller seine Rechte verliert. Plattformen erhalten nach ihren Nutzungsbedingungen in der Regel nur einfache Nutzungsrechte. Daraus folgt nicht, dass jeder Dritte das Material frei kopieren, lizenzieren oder kommerziell auswerten darf.

Auch eine vorherige Verbreitung in sozialen Medien schließt nicht automatisch aus, dass der Ersteller später einem Dritten ausschließliche Nutzungsrechte einräumt. Frühere einfache Rechte können zwar bestehen bleiben. Neue Lizenzen, die nach einer exklusiven Rechteübertragung an einen Dritten eingeräumt werden sollen, können aber ins Leere gehen.

Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Wer von einer Person Rechte erhält, die gar nicht berechtigt ist, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Nutzungsrechte werden im Urheberrecht nicht gutgläubig erworben.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, ein Instagram-Nutzer habe behauptet, zur Rechteeinräumung berechtigt zu sein. Das genügte dem Gericht nicht. Gerade wenn ein Video bereits in sozialen Medien kursiert, muss ein professioneller Nutzer besonders sorgfältig prüfen, wer der tatsächliche Rechteinhaber ist.

Eine Chatnachricht, ein Screenshot oder die bloße Behauptung eines angeblichen Uploaders reichen bei wertvollem oder viralem Content regelmäßig nicht aus. Erforderlich sind eine saubere Rechtekette, Identitätsprüfung, möglichst Originaldateien, klare Lizenzbedingungen und eine dokumentierte Zusicherung zur Rechteinhaberschaft.

Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus wichtig ist

Die Entscheidung hat eine erhebliche praktische Bedeutung, weil Smartphoneaufnahmen heute eine immer größere Rolle spielen. Nahezu jeder kann aktuelle Ereignisse sofort filmen, weiterleiten, auf Plattformen hochladen oder in sozialen Netzwerken zeigen. Gerade bei Unfällen, Naturereignissen, Demonstrationen, Konzerten, Sportveranstaltungen oder lokalen Nachrichten entstehen wichtige Aufnahmen oft nicht mehr zuerst durch professionelle Kamerateams, sondern durch private Smartphones.

Dadurch steigt zugleich das Risiko, dass solche Inhalte vorschnell übernommen werden. Ein Video wird auf Instagram, TikTok, X, Facebook oder in Messenger-Gruppen geteilt und wirkt dadurch für viele Nutzer frei verfügbar. Genau hier setzt die Entscheidung des LG Frankfurt an: Sichtbarkeit bedeutet nicht Rechtefreiheit. Auch wenn ein Video bereits öffentlich kursiert, kann es weiterhin geschützt sein. Wer es übernimmt, einbettet, verbreitet, mit einem eigenen Wasserzeichen versieht oder kommerziell verwertet, benötigt dafür eine tragfähige rechtliche Grundlage.

Das gilt nicht nur für Medienunternehmen. Auch Unternehmen, Vereine, Veranstalter, Werbeagenturen und Betreiber von Social-Media-Kanälen nutzen zunehmend fremde Smartphoneaufnahmen, etwa zur schnellen Berichterstattung, für Kampagnen, für Reels, für Webseiten oder für Newsletter. Die Entscheidung zeigt, dass bei solchen Inhalten dieselbe Sorgfalt erforderlich ist wie bei professionell produzierten Fotos und Videos.

Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen bloßem Anschauen, Teilen innerhalb einer Plattform und eigenständiger Nutzung. Wer ein Video nur sieht, erhält keine Nutzungsrechte. Wer es von einem Nutzer zugeschickt bekommt, muss prüfen, ob dieser überhaupt berechtigt ist, Rechte einzuräumen. Und wer Standbilder aus einem Video verwendet, nutzt ebenfalls geschütztes Material.

Die zunehmende Bedeutung von Smartphoneaufnahmen auf Social Media macht das Urteil deshalb besonders relevant. Je schneller Inhalte entstehen und verbreitet werden, desto wichtiger wird eine saubere Rechteklärung. Geschwindigkeit, Reichweite und Viralität ersetzen keine Lizenz.

Die Folgen für die Beklagte

Das LG Frankfurt verurteilte die Beklagte weit überwiegend. Sie durfte das Video und Standbilder daraus nicht weiter vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen, soweit dies wie auf ihrer Webseite geschehen war. Außerdem musste sie Auskunft erteilen, insbesondere über Zeitraum, Verbreitungswege, Umfang der Nutzung, gewerbliche Abnehmer und erzielte Umsätze.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte Schadensersatz schuldet. Auch die Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro musste sie erstatten. Der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt.

Nur hinsichtlich einer Veröffentlichung auf einer Drittseite blieb die Klage teilweise ohne Erfolg, weil diese konkrete Veröffentlichung der Beklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden konnte.

Fazit

Das LG Frankfurt stärkt die Rechte an einfachen Handyvideos. Auch spontane Smartphoneaufnahmen können als Laufbilder geschützt sein. Wer solche Aufnahmen ohne belastbare Rechte nutzt oder weiterlizenziert, riskiert Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten.

Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei verbreitete Irrtümer korrigiert: Ein Video ist nicht deshalb frei, weil es nicht besonders kreativ ist. Und ein Video ist nicht deshalb frei, weil es bereits auf Social Media kursiert.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.05.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 299/24