LG Berlin II: Wenn ein Nagel-Pen durch Werbung zum Arzneimittel wird

Das Landgericht Berlin II hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass ein Unternehmen einen „Nail Care Pen“ nicht mit Heil- und Anti-Pilz-Versprechen bewerben darf, wenn dafür keine Arzneimittelzulassung vorliegt. Der Fall zeigt sehr anschaulich, was ein sog. Präsentationsarzneimittel ist – und warum Werbung ein Produkt rechtlich „kippen“ kann.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen verkaufte den „Health Routine Nail Care Pen“ online. In der Werbung ging es nicht nur um Pflege oder schöner aussehende Nägel, sondern um Aussagen wie:

  • „Nagelpilz effektiv bekämpfen“, „gegen Nagelpilz“
  • Erfahrungsberichte, wonach der Nagelpilz „komplett verschwunden“ sei
  • Hinweise auf eine „antimykotische Wirkung“ (also gegen Pilze wirkend)
  • Aussagen, die eine Wirkung „bis zur Nagelwurzel“, „auf Zellebene“ und eine „volle Wirkung“ versprachen
  • Geld-zurück-Garantie als Erfolgsversprechen

Ein Wettbewerbsverband ging dagegen vor und verlangte Unterlassung. Das Unternehmen verteidigte sich damit, es handele sich um ein Kosmetikprodukt; außerdem gebe es einen Disclaimer, dass das Produkt nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt sei.

So hat das LG Berlin II entschieden

Das Gericht gab dem Verband weitgehend recht und untersagte zahlreiche konkrete Werbeaussagen. Der Kern: Nach dem Gesamteindruck der Werbung wurde der Pen nicht als kosmetische Pflege, sondern als Mittel zur Heilung/Linderung/Verhütung einer Krankheit (Nagelpilz) präsentiert. Damit wurde er in der Werbung als Arzneimittel dargestellt – und zwar als Präsentationsarzneimittel.

Wichtig: Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht darauf ankommt, ob das Produkt „tatsächlich“ eine pharmakologische Wirkung hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Werbung beim durchschnittlichen Kunden erweckt.

Auch der Disclaimer half nicht, weil er den durch die übrigen Aussagen erzeugten Gesamteindruck nicht „einfängt“.

Was sind Präsentationsarzneimittel – einfach erklärt

Ein Präsentationsarzneimittel ist ein Produkt, das durch seine Darstellung so wirkt, als sei es ein Arzneimittel – selbst wenn es inhaltlich eher wie Kosmetik, Nahrungsergänzung oder ein „natürliches“ Pflegeprodukt zusammengesetzt ist.

Man kann es sich so merken:

Präsentationsarzneimittel = Arzneimittel durch Werbung und Aufmachung.

Typische Auslöser sind Aussagen oder Gestaltungselemente, die dem Kunden vermitteln:

  • Das hilft gegen eine Krankheit.
  • Das behandelt, heilt oder lindert Beschwerden.
  • Das verhindert eine Erkrankung.
  • Das wirkt wie ein Medikament oder „besser als“ ein Medikament.

Im Nagel-Pen-Fall war der Knackpunkt, dass Nagelpilz medizinisch eine Pilzinfektion ist und die Werbung genau darauf zielte: Pilz „bekämpfen“, „antimykotisch“, „Infektion behandeln“, Erfolgsberichte „Pilz weg“. Damit stand nicht mehr Pflege im Vordergrund, sondern Krankheitsbezug.

Abgrenzung: Kosmetik vs. Präsentationsarzneimittel

Kosmetik soll in erster Linie äußerlich reinigen, schützen, pflegen, das Aussehen verbessern oder den Körpergeruch beeinflussen. Das kann auch bei Nägeln sein (Nagelpflege).

Sobald aber die Kommunikation in Richtung Krankheit geht (zum Beispiel „gegen Nagelpilz“, „antimykotisch“, „Infektion“), verlassen Sie typischerweise den Kosmetikbereich – und landen im Arzneimittelrecht (oder je nach Produktkonzept in anderen streng regulierten Kategorien). Beim Präsentationsarzneimittel passiert das nicht wegen der Rezeptur, sondern wegen der Botschaft.

Warum ist das für Unternehmen so riskant?

Wenn Ihre Werbung ein Produkt zum Präsentationsarzneimittel macht, hat das schnell harte Folgen:

  • Ohne Zulassung darf ein Arzneimittel grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht und erst recht nicht entsprechend beworben werden.
  • Wettbewerber oder Verbände können Unterlassung verlangen, inklusive Abmahnkosten und Gerichtsverfahren.
  • Gerichte können Ordnungsgelder (bis hin zu sehr hohen Beträgen) für Verstöße androhen.
  • Zusätzlich drohen Folgeprobleme bei Plattformen, Zahlungsdienstleistern oder Compliance-Prüfungen.

Der Fall zeigt auch: Kundenbewertungen, Vorher-Nachher-Darstellungen und „Erfolgsstories“ sind rechtlich nicht harmlos, wenn sie in die Verkaufsseite eingebunden werden. Sie werden dann schnell als Teil Ihrer Werbung gewertet.

Praxis-Checkliste: Wie Sie nicht aus Versehen ein Präsentationsarzneimittel bewerben

  1. Krankheitsbegriffe vermeiden
    Wörter wie „Nagelpilz“, „Infektion“, „entzündungshemmend“, „antimykotisch“, „heilt“ oder „wirkt gegen“ sind im Kosmetikmarketing regelmäßig brandgefährlich.
  2. Keine Heil- oder Erfolgsversprechen
    „Nach X Wochen weg“ oder Geld-zurück „wenn es nicht hilft“ kann als unzulässiges Erfolgsversprechen ausgelegt werden.
  3. Testimonials und Bewertungen prüfen
    Wenn Kunden „Heilung“ behaupten und das auf Ihrer Seite prominent als Verkaufsargument steht, kann das Ihnen zugerechnet werden.
  4. „Tiefenwirkung“ mit medizinischem Klang kritisch sehen
    „Bis zur Wurzel“, „auf Zellebene“, „volle Wirkung entfalten“ kann – je nach Kontext – den Eindruck einer medizinischen Behandlung verstärken.
  5. Disclaimer ist kein Schutzschild
    Ein kleiner Satz „kein Arzneimittel“ hilft nicht, wenn der Rest der Seite das Gegenteil erzählt.

Fazit

Das Urteil des LG Berlin II macht deutlich: Ob ein Produkt als Präsentationsarzneimittel gilt, kann allein durch Werbung entschieden werden. Wer kosmetische Produkte verkauft, sollte daher Marketingtexte, Kundenstimmen, Bildsprache und Produktclaims konsequent darauf prüfen, ob sie (gewollt oder ungewollt) Krankheitsbezug und Heilwirkung vermitteln.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Berlin II, 93. Kammer für Handelssachen
Datum: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: 93 O 97/24

LG Köln: Darf man einen TikTok-Livestream „parodieren“ und dafür einen Tonschnipsel übernehmen?

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Landgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine TikTok-Creatorin einer anderen Nutzerin untersagen lassen wollte, einen kurzen Ausschnitt aus ihrem Livestream in einem eigenen Livestream zu verwenden. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell im Social-Media-Kontext mit Urheberrecht argumentiert wird – und warum das nicht immer trägt.

Worum ging es?
Die Antragstellerin hatte am 12. März 2025 einen TikTok-Livestream gesendet. In diesem Livestream fiel die Aussage „halt die Schnauze“. Die Antragsgegnerin griff genau diesen kurzen Ton-Ausschnitt später in einem eigenen TikTok-Livestream vom 5. Dezember 2025 auf und spielte ihn – nach Darstellung der Antragstellerin – mehrfach ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung: Der Gegenseite sollte verboten werden, diesen Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Sachverhalt ist ein Plattformdetail wichtig, das in der Praxis häufig übersehen wird: TikTok-Livestreams sind nach ihrem Ende grundsätzlich nicht wie ein normales Video für Dritte abrufbar. TikTok hält zwar regelmäßig eine Aufzeichnung vor, diese ist aber typischerweise nur im Creator-Bereich einsehbar und nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar. Für Außenstehende bedeutet das: Wer später einen Livestream-Ausschnitt zeigen will, kommt in der Regel nur an Material, wenn er während des Lives mitschneidet, unmittelbar danach über Umwege an die Aufnahme gelangt oder wenn der Creator selbst Ausschnitte postet.

Die Kernfrage: Gibt es überhaupt ein „Urheberrecht am Livestream“?
Das Gericht hat schon an der Anspruchsgrundlage erhebliche Zweifel geäußert.

  1. Kein „Sendeunternehmen“
    Die Antragstellerin argumentierte sinngemäß, sie sei wie ein Sendeunternehmen geschützt. Das Landgericht Köln hat das klar abgelehnt: Wer lediglich eine Plattform wie TikTok nutzt, ist nicht mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern vergleichbar.
  2. Zweifel an Leistungsschutzrechten (§§ 85, 95 UrhG)
    Das Gericht sah auch Probleme bei den Leistungsschutzrechten, die eher technischen/organisatorischen Aufwand schützen sollen. Bei einem typischen Livestream „aus dem Smartphone“ fehle es häufig an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Das Gericht hat das nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht: Nicht jeder Stream ist automatisch ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ wie eine professionell produzierte Sendung oder ein klassisch hergestellter Ton- oder Bildträger.

Selbst wenn Schutz bestünde: Warum hat die Antragsgegnerin trotzdem gewonnen?
Das Landgericht Köln hat im Ergebnis gesagt: Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Stream bzw. der Ausschnitt geschützt ist, liegt hier keine rechtswidrige Nutzung vor.

§ 51a UrhG: Parodie als entscheidender Hebel
Die Kammer hat die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) angewendet. Vereinfacht: Eine Parodie darf ein bestehendes Werk erkennbar aufgreifen, muss sich aber davon unterscheiden und einen humorvollen oder verspottenden Ausdruck haben. Genau das sah das Gericht als erfüllt an. Der Ausschnitt erinnere an den ursprünglichen Stream, die Gegenseite setze sich aber erkennbar damit auseinander und nutze den Tonschnipsel als zugespitzte, parodierende Antwort.

Wichtig ist die Abwägung: § 51a UrhG gilt nur, wenn im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers erreicht wird. Hier sprach für die Antragsgegnerin insbesondere: Der Ausschnitt war sehr kurz, prägnant, in der Nutzung begrenzt und diente einer pointierten Auseinandersetzung. Die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin bewertete das Gericht als gering.

Warum § 51 UrhG (Zitatrecht) im Hintergrund mitläuft – aber nicht der Star des Falls ist
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass in Social Media häufig vorschnell „Zitatrecht“ gerufen wird. § 51 UrhG verlangt einen Zitatzweck: Das fremde Material muss als Beleg- oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dienen, und die Nutzung muss dafür erforderlich sein. In klassischen Reaction-Formaten kann das passen – aber nicht jede Empörung, nicht jeder Kommentar und schon gar nicht jedes reine „Reinspielen“ erfüllt diese Anforderungen. Zudem ist beim Zitatrecht typischerweise eine ordentliche Quellenangabe relevant.

Im hier entschiedenen Fall passte die Schablone „Parodie“ deutlich besser: Der Tonschnipsel wurde nicht als Beleg in einer Analyse verwertet, sondern als pointierter Baustein einer spöttischen Gegenäußerung.

Zusätzlicher Tiefschlag: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Das Landgericht Köln hat außerdem sehr deutlich gemacht, dass es das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich hält. Hintergrund: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin selbst regelmäßig Inhalte der Gegenseite in eigenen Streams eingebunden und sich dabei abfällig geäußert. Wer selbst fremde Stream-Schnipsel nutzt, aber der Gegenseite jede (hier sogar parodierende) Nutzung verbieten will, läuft in ein Problem widersprüchlichen Verhaltens. In Eilverfahren kann dieser Gesichtspunkt das Verfahren faktisch entscheiden.

Was bedeutet das Plattformdetail „Live ist nachher weg“ – und ist das auf Instagram oder YouTube übertragbar?
Gerade weil TikTok-Lives nach Ende für Dritte regelmäßig nicht abrufbar sind, hat das mehrere praktische und rechtliche Folgen:

  1. Beweis und Eskalationsdynamik
    Wenn ein Live später nicht öffentlich nachprüfbar ist, wird der Konflikt schnell zu einer Frage der Mitschnitte. Das erhöht das Risiko selektiver Ausschnitte und verkürzt den Kontext – was wiederum die Eskalation fördert. Creator und Streamer sollten bei Lives damit rechnen, dass ohnehin mitgeschnitten wird und einzelne Sekunden später „viral“ gehen können, obwohl der Live selbst nicht mehr abrufbar ist.
  2. Schutzargumente werden schwächer, Abwägungen verändern sich
    Wo der Live keine dauerhafte Abrufbarkeit für die Öffentlichkeit hat, sind typische wirtschaftliche Verwertungsinteressen oft geringer als bei klassischen Video-Veröffentlichungen. Das kann bei Abwägungen indirekt eine Rolle spielen: Ein zwei Sekunden langer Tonschnipsel aus einem vergänglichen Live trifft häufig weniger „Markt“ als ein Clip aus einem dauerhaft abrufbaren YouTube-Video.
  3. Übertragbarkeit auf Instagram Live
    Instagram kennt ein ähnliches Grundmuster: Nach Ende ist der Live für Zuschauer nur dann wiedersehbar, wenn der Host aktiv eine Replay-/Archiv-Option nutzt oder den Inhalt als Video teilt. Auch dort hat der Creator in der Regel einen eigenen Archivzugriff für eine gewisse Zeit. Die rechtliche Bewertung zu Parodie (§ 51a UrhG) ist plattformneutral: Wenn die Nutzung erkennbar parodierend ist und die Abwägung passt, kann § 51a UrhG auch bei Instagram-Inhalten tragen.
  4. Übertragbarkeit auf YouTube Live
    YouTube ist anders gelagert: Livestreams werden häufig automatisch archiviert und sind danach als Video abrufbar. Dadurch ähnelt der Inhalt stärker einer klassischen Veröffentlichung mit typischerweise höherer wirtschaftlicher Relevanz. Das bedeutet nicht, dass Parodie auf YouTube unmöglich wäre – aber Umfang, Kontext und Marktwirkung werden in der Abwägung oft stärker ins Gewicht fallen. Wer auf YouTube große Teile eines Streams übernimmt, wird deutlich schwerer mit § 51a oder § 51 UrhG durchkommen als jemand, der einen extrem kurzen, prägnanten Ausschnitt für eine klar erkennbare Parodie nutzt.

Fazit
Der Beschluss des LG Köln bremst zwei typische Reflexe: Erstens, jeden Social-Media-Stream als „senderechtsähnlich“ zu behandeln. Zweitens, jedes Reaktionsformat reflexartig als Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Für die Praxis heißt das: Wer sich in Live-Formaten öffentlich zuspitzt, muss mit zugespitzter Gegenrede rechnen – und kurze, parodierende Snippets können urheberrechtlich zulässig sein.

Entscheidungsdaten
Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 14 O 455/25

OLG Köln: Wenn Fotos aus der Schweiz online sind, reicht Abrufbarkeit in Deutschland nicht

In seinem Urteil vom 14.11.2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine für viele Unternehmen, Agenturen und Fotografen praktisch sehr wichtige Frage entschieden: Reicht es für Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht aus, dass eine ausländische Website in Deutschland einfach aufrufbar ist? Die klare Antwort des OLG Köln lautet: nein.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Fotograf hatte 2011 für ein Unternehmen professionelle Produktfotos von rahmenlosen Schiebefenstern erstellt. Die Bilder gelangten später zu mehreren Schweizer Unternehmen (u. a. Vertriebspartnern, Verlagen und einem Webdienstleister) und wurden dort auf Internetseiten verwendet. Der Fotograf verlangte von mehreren Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung – mit dem Argument, die Websites seien auch in Deutschland abrufbar, deshalb liege eine Nutzung in Deutschland vor.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln den Schadensersatz teilweise zugesprochen (mit teils deutlichen Kürzungen). In der Berufung wollte der Fotograf deutlich mehr Geld. Die Beklagten hielten dagegen: Es fehle am erforderlichen Bezug zu Deutschland.

Kernpunkt der Entscheidung: Deutsches Urheberrecht braucht einen „hinreichenden Inlandsbezug“

Das OLG Köln weist die Klage gegen die in der Berufung noch betroffenen Beklagten bereits dem Grunde nach ab. Nicht, weil die Fotos „frei“ wären – sondern weil deutsches Urheberrecht in solchen Konstellationen nicht automatisch greift.

Entscheidend ist der Gedanke des Territorialitätsprinzips: Deutsches Urheberrecht schützt grundsätzlich nur im deutschen Hoheitsgebiet. Bei Internetveröffentlichungen mit Auslandsbezug ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob die konkrete Nutzung einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland hat – häufig als „commercial effect“ beschrieben.

Die bloße technische Abrufbarkeit in Deutschland genügt nicht. Andernfalls würde jede ausländische Website wegen ihrer weltweiten Erreichbarkeit schnell in deutsches Urheberrecht „hineinrutschen“. Genau diese uferlose Ausdehnung soll verhindert werden.

Wie prüft man den Inlandsbezug in der Praxis? Die Kriterien aus dem Urteil

Das OLG Köln macht deutlich: Es kommt auf eine Gesamtabwägung an. Im konkreten Fall sprachen zahlreiche Umstände gegen einen wirtschaftlich relevanten Bezug zu Deutschland, unter anderem:

  • Sitz/Wohnsitz der Beteiligten: Die Beklagten (und die maßgebliche Streithelferin) saßen in der Schweiz.
  • Domains und Marktauftritt: Mehrere Websites liefen unter „.ch“. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass sich das Angebot an Schweizer Verkehrskreise richtet.
  • Sprache ist nicht alles: Auch wenn Inhalte deutschsprachig waren, ist das kein starkes Deutschland-Indiz, weil Deutsch Amtssprache in der Schweiz ist.
  • Keine Ausrichtung auf deutsche Kunden: Keine Lieferangebote nach Deutschland, keine Online-Bestellmöglichkeit nach Deutschland, keine tatsächlichen deutschen Kunden.
  • Produkte/Leistungen nur regional in der Schweiz: Die Fenster wurden nach dem unstreitigen Vortrag über ein selektives, regionales Partnersystem in der Schweiz vertrieben und eingebaut. Deutschland war exklusiv über ein anderes Vertriebsnetz organisiert.
  • Sonderrolle „Webdienstleister/Programmierer“: Selbst die Referenzdarstellung eines Screenshots auf einer eigenen Seite (zur Demonstration von Programmierfähigkeiten) begründete keinen relevanten Deutschlandbezug, wenn die Website erkennbar schweizerisch ausgerichtet war und keine nennenswerten Auswirkungen in Deutschland dargelegt wurden.

Wichtig ist dabei auch ein prozessualer Punkt: Die Darlegungs- und Beweislast für den hinreichenden Inlandsbezug trägt der Kläger. Wer Schadensersatz in Deutschland will, muss konkret erklären können, warum die Nutzung gerade den deutschen Markt trifft oder sich wirtschaftlich in Deutschland auswirkt.

Warum die Argumente des Klägers nicht durchdrangen

Der Kläger versuchte, die Diskussion von der Frage der öffentlichen Zugänglichmachung wegzulenken. Er argumentierte sinngemäß: Die Pflichtverletzung liege schon vorher – nämlich darin, dass die Beklagten seine Einwilligung nicht eingeholt und keine Lizenz bezahlt hätten. Der „Schaden“ entstehe bei ihm in Deutschland, weil ihm dort die Lizenzgebühr auf dem Konto fehle.

Das OLG Köln hat das nicht überzeugt. Wenn deutsches Urheberrecht wegen fehlenden Inlandsbezugs schon nicht anwendbar ist, kann man den Anspruch nicht über ein „vorgelagertes Unterlassen“ retten. Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. Namensnennung) hilft dann nicht weiter: Ohne Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts fehlt die Anspruchsgrundlage.

Praxis-Checkliste: Wann kann ein Inlandsbezug eher vorliegen?

Ein hinreichender Inlandsbezug ist eher denkbar, wenn beispielsweise:

  • ausdrücklich deutsche Kunden angesprochen werden (Texte, Referenzen, Projekte in Deutschland),
  • Lieferungen/Leistungen nach Deutschland angeboten oder tatsächlich erbracht werden,
  • Preise, Versand, Ansprechpartner oder Service speziell für Deutschland vorgesehen sind,
  • Marketing gezielt auf Deutschland ausgesteuert wird,
  • Domains, SEO/SEA und Auftritt erkennbar auf Deutschland zugeschnitten sind.

Fehlt all das, wird die bloße Abrufbarkeit regelmäßig nicht reichen.

Fazit

Das OLG Köln setzt die Linie fort, dass das Internet nicht automatisch „Deutschland“ bedeutet. Wer Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht wegen einer ausländischen Online-Nutzung verlangt, braucht mehr als einen Screenshot einer abrufbaren Website: Er muss einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum deutschen Markt darlegen und im Zweifel beweisen.

Fundstelle / Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2025, Az. 6 U 96/24, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 011 (MIR 02/2026)

LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

Amtsgericht München zu KI-Logos: Wann wird Prompting zur Urheberschaft?

Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 entschieden, dass drei mit einer generativen KI erzeugte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Fall ist deshalb spannend, weil das Gericht sehr konkret erklärt, wann Prompting theoretisch doch zu einem Urheberrecht am KI-Ergebnis führen kann – und warum das hier nicht gereicht hat.

Der Fall: Streit um drei KI-generierte Logos
Ein Kläger hatte mithilfe einer generativen KI drei grafische Zeichen erstellen lassen: ein Motiv mit Handschlag und Glocke, ein Motiv mit Briefumschlag vor einem säulenartigen Gebäude und ein Motiv mit Laptop und schwebendem Buch mit Paragraphenzeichen. Er nutzte diese Symbole auf seiner eigenen Website. Ein Bekannter übernahm die Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner Website. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung – gestützt auf Urheberrecht.

Die Kernfrage: Kann durch Prompting ein Urheberrecht am KI-Output entstehen?
Das Gericht stellt klar: Ein Urheberrecht am KI-Ergebnis ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist aber, ob sich im konkreten Output eine menschliche, kreative Gestaltung so niederschlägt, dass das Ergebnis als eigene geistige Schöpfung eines Menschen angesehen werden kann.

Mit anderen Worten: Prompting kann eine schöpferische Leistung sein – aber nur, wenn es tatsächlich den Ausdruck des Ergebnisses prägt und nicht nur eine Aufgabenbeschreibung an die Maschine darstellt.

Die Begründung des Gerichts: Maßstab ist menschliche Originalität, nicht Aufwand
Das Amtsgericht knüpft an den urheberrechtlichen Werkbegriff an: Schutz gibt es nur für eine eigene geistige Schöpfung. Dafür muss sich die Persönlichkeit des Urhebers im Werk widerspiegeln, also in freien kreativen Entscheidungen erkennbar werden.

Auf KI-Fälle übertragen bedeutet das nach dem Gericht:

  • Relevant ist, ob trotz softwaregesteuertem Ablauf noch ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
  • Dieser Einfluss kann auch schrittweise entstehen, etwa durch iteratives Prompting oder durch Eingriffe in Zwischenstände.
  • Der menschliche Beitrag muss den konkreten Output objektiv und eindeutig erkennbar prägen.
  • Reine Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen reicht für sich genommen nicht.
  • Zeitaufwand, Fleiß, Kosten oder die Nutzung einer Premium-Version spielen keine Rolle: Das Urheberrecht schützt Kreativität im Ergebnis, nicht die Investition auf dem Weg dorthin.
  • Wer sich auf Urheberschaft beruft, muss die schöpferische Leistung darlegen und beweisen.

Warum die Logos hier nicht geschützt waren
Das Gericht prüft die Entstehung jedes Logos anhand der Prompts und kommt jeweils zum Ergebnis: Der schöpferische Kern liegt nicht beim Kläger, sondern bei der KI.

Beim Laptop-Logo war der Input extrem knapp und allgemein. Nach Ansicht des Gerichts sind keine kreativen Entscheidungen erkennbar, die den Output in einer persönlichen Weise geprägt hätten.

Beim Briefumschlag-Logo war der Prompt zwar sehr lang. Inhaltlich war er aber nach der Bewertung des Gerichts weitgehend so offen formuliert, dass er eher einem ausformulierten Auftrag an einen menschlichen Designer gleicht: modern, minimal, originell – und dann viele Punkte, bei denen die KI „nach eigenem Ermessen“ Details, Formen oder Farben wählen sollte. Das sei keine hinreichend identifizierbare persönliche Gestaltung des Klägers.

Beim Handschlag-Glocken-Logo gab es ein iteratives Vorgehen. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Kläger mehrfach nachjustiert hat. Viele Schritte seien aber eher technisch-handwerklich (Fehler korrigieren, „bitte neu erzeugen“, allgemeine Qualitätswünsche wie filigraner, realistischer, künstlerischer). Solche ergebnisoffenen Hinweise überlassen nach Auffassung des Gerichts die eigentlichen gestalterischen Entscheidungen weiterhin der KI. Am Ende überwiege deshalb die technische Generierung gegenüber einer menschlich-kreativen Prägung.

Einordnung: Was „Paris Bar“ und das LG Köln zur Frage menschlicher Schöpfung beitragen
Die Entscheidung des Amtsgerichts München passt in eine Linie, die man auch in anderen aktuellen Urteilen erkennt: Urheberschaft hängt daran, ob ein Mensch konkrete, überprüfbare schöpferische Beiträge leistet, die sich im Ergebnis wiederfinden.

Das zeigt auch die „Paris Bar“-Entscheidung des OLG München (29 U 3581/23 e), die wir in unserem Blog am 3.2.26 besprochen haben: Dort ging es nicht um KI, sondern um die Frage, ob ein ausführender Maler neben dem „Kopf“ des Projekts Miturheber sein kann. Der Maßstab ist aber verwandt: Miturheberschaft setzt voraus, dass der Beitrag mehr ist als bloßes Ausführen fremder Vorgaben. Wenn der Ausführende einen Gestaltungsspielraum hat und ihn durch eigene Entscheidungen nutzt, kann sich darin eine persönliche geistige Schöpfung zeigen.

In eine ähnliche Richtung weist auch das Urteil des Landgerichts Köln (14 O 5/23), das wir in unserem Blog am 7.1.26 aufgegriffen haben: Bei einer inszenierten Werbefotografie nahm das Gericht eine Miturheberschaft zwischen Fotograf und denjenigen an, die die Szene durch ein konkretes, verbindliches Briefing und gestalterische Vorgaben maßgeblich geprägt hatten. Auch hier gilt: Nicht die technische Umsetzung allein ist entscheidend, sondern der kreative Beitrag, der das Ergebnis formt.

Übertragen auf KI bedeutet das: Wenn Prompting nur „Briefing“ bleibt, ist es urheberrechtlich meist zu wenig. Wenn Prompting aber konkrete kreative Festlegungen enthält, die den Output dominieren und sich im Ergebnis eindeutig wiedererkennen lassen, rückt eine Urheberschaft zumindest in den Bereich des Denkbaren.

Ausblick und Tipp zur Dokumentation: Urheberschaft ist denkbar – aber man muss sie belegen können
Das Amtsgericht München schließt ein Urheberrecht an KI-Erzeugnissen nicht grundsätzlich aus. Es zieht die Grenze aber dort, wo der Mensch lediglich Aufgaben beschreibt, korrigiert oder allgemeine Qualitätswünsche äußert, während die KI die prägenden Gestaltungsentscheidungen trifft.

Wer dennoch eine Urheberschaft am KI-Ergebnis für möglich halten will, sollte vor allem an die praktische Seite denken: In einem Streit muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, worin genau seine schöpferische Leistung liegt. Deshalb ist es sinnvoll, die Prompt-Geschichte zum Werk zu speichern – inklusive Zwischenständen, Varianten, Auswahlentscheidungen, Parametern/Settings und nachgelagerten Bearbeitungsschritten. Je besser sich zeigen lässt, welche konkreten kreativen Entscheidungen vom Menschen stammen und wie sie das Ergebnis geprägt haben, desto eher lässt sich die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überhaupt diskutieren.

Entscheidungsdaten
Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25, BeckRS 2026, 1513.

BPatG lässt „Vegiterrané“ als Marke zu: Wann ein Kunstwort unterscheidungskräftig ist

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 entschieden, dass „Vegiterrané“ als Wortmarke eingetragen werden kann. Spannend ist der Fall, weil das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung zuvor abgelehnt hatte: Aus Sicht des DPMA klang das Zeichen zu sehr nach einer beschreibenden Aussage rund um „veggie“ und „mediterran“. Das BPatG sah das anders – und liefert wichtige Leitplanken für Unternehmen, die Marken mit „sprechendem“ Charakter entwickeln.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Unternehmen meldete im Oktober 2021 die Wortmarke „Vegiterrané“ an – und zwar nicht nur für Gastronomie, sondern auch für Bekleidung (Klasse 25), alkoholfreie Getränke (Klasse 32) sowie Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen (Klasse 43).

Das DPMA wies die Anmeldung im März 2022 zurück. Dagegen legte die Anmelderin Beschwerde ein – mit Erfolg: Das BPatG hob die Zurückweisung auf.

Warum hatte das DPMA die Eintragung zunächst verweigert?

Das DPMA nahm an, der Verkehr verstehe „Vegiterrané“ im Kern als Hinweis auf vegane bzw. vegetarische, mediterran inspirierte Speisen und Getränke. Das Zeichen sei daher beschreibend und müsse für Wettbewerber freibleiben. Außerdem fehle ihm die Unterscheidungskraft, also die Eignung, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen.

Die Kernaussagen des BPatG

  1. „Vegiterrané“ hat keine feststehende Bedeutung
    Das Gericht stellte darauf ab, dass der Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbar ist. Auch aus den vermeintlichen Bestandteilen ergibt sich keine klare, fest umrissene Aussage.
  2. Mehrdeutige Bestandteile reichen nicht für ein Eintragungshindernis
    „Vegi“ kann zwar an „veggie/vegetarisch“ erinnern, ist aber nicht darauf festgelegt (es existieren andere Bedeutungen und Verwendungen). Das Element „terrané“ ist im Deutschen nicht als Wort belegt. Eine geologische Bedeutung („Terrane“) liegt im Zusammenhang mit Kleidung, Getränken oder Gastronomie fern.
  3. Eine beschreibende Aussage entsteht nur über mehrere Gedankenschritte
    Um „Vegiterrané“ als „vegetarisch/vegan + mediterran“ zu verstehen, muss der Verbraucher mehrere gedankliche Zwischenschritte gehen: Bedeutungen übertragen, ergänzen und sich sprachlich „hinbiegen“ (bis hin zum Gedanken an französische Begriffe rund um „méditerranée/méditerranéen“). Genau das genügt für ein Eintragungshindernis nicht: Eine beschreibende Aussage muss sich unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken aufdrängen.
  4. Einzelne Fundstellen oder Anklänge reichen nicht
    Selbst wenn es vereinzelt ähnliche Wortspiele gibt (zum Beispiel als Buchtitel), belegt das nach Ansicht des Gerichts noch keine gefestigte Verkehrsauffassung, dass „Vegiterrané“ als reine Sachangabe verstanden wird. Entscheidend ist, wie der Verkehr das Zeichen zum Anmeldezeitpunkt typischerweise versteht – und dafür fand das Gericht keine ausreichende Grundlage.
  5. „Sprechende Zeichen“ können trotzdem schutzfähig sein
    Der Fall zeigt sehr schön die Linie: Auch wenn ein Zeichen Assoziationen weckt und werblich „mitredet“, bleibt es schutzfähig, solange kein klarer, unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht.

Fazit

Das BPatG stärkt mit „Vegiterrané“ den Schutz kreativer Wortschöpfungen. Entscheidend ist nicht, ob ein Zeichen irgendeine Assoziation auslöst, sondern ob es vom Publikum ohne Nachdenken als klare Beschreibung verstanden wird. Wer Marken mit modernem „Lifestyle-Touch“ entwickeln will, kann daraus ableiten: Andeuten ist erlaubt – beschreiben ist riskant.

Bundespatentgericht (25. Senat), Beschluss vom 03.12.2025, Az. 25 W (pat) 541/22, Fundstelle: GRUR-RS 2025, 35387.

OLG Düsseldorf: Warum „CO₂-Kompensation“ bei Flugbuchungen schnell als Greenwashing gilt

Wer bei der Flugbuchung mit einem Klick „CO₂ kompensiert“, möchte oft vor allem eines: das Gefühl, nicht zusätzlich zum Klimawandel beizutragen. Genau an dieser Erwartung setzt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.12.2025 an. Das Gericht hat einer Fluggesellschaft bestimmte Werbeaussagen zur CO₂-Kompensation untersagt, weil sie Verbraucher in die Irre führen können.

Worum ging es konkret?

Die Airline bot bei der Online-Buchung gegen einen kleinen Aufpreis an, die „CO₂-Emissionen“ des Fluges zu kompensieren und warb dabei u.a. mit einem „Nachhaltigkeitsversprechen“ sowie Formulierungen, die „CO₂-neutrales Fliegen“ in greifbare Nähe rücken sollten.

Geklagt hat ein qualifizierter Verbraucherverband. In erster Instanz war die Klage noch ohne Erfolg geblieben. In der Berufung korrigierte das OLG Düsseldorf die Entscheidung teilweise und untersagte die angegriffene CO₂-Kompensationswerbung in der konkreten Ausgestaltung.

Der entscheidende Punkt: Verbraucher verstehen „CO₂-neutral“ oft als „klimaneutral“

Das Gericht stellt darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung bei der Buchung versteht. Nach Auffassung des Senats ist CO₂ in der öffentlichen Diskussion so dominant, dass viele Verbraucher „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ gleichsetzen. Das ist rechtlich brisant:

Wenn eine Werbung den Eindruck erweckt, die Zusatzzahlung gleiche die Klimawirkung des Fluges insgesamt aus, tatsächlich aber nur CO₂-Emissionen kompensiert werden, liegt eine relevante Irreführung vor. Denn der Kunde geht dann von einem umfassenderen „Ausgleich“ aus, als die Leistung tatsächlich bietet.

Mit anderen Worten: Selbst wenn im Kleingedruckten oder im wörtlichen Sinn „nur CO₂“ gemeint ist, kann die Gesamtwirkung der Werbung problematisch sein, wenn der Verbraucher sie als Versprechen „klimaneutraler“ Flugreisen versteht.

Warum reicht „im Wortsinne wahr“ nicht aus?

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des Gerichts, dass auch objektiv zutreffende Angaben irreführend sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung auslösen. Bei Umweltaussagen sind die Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit hoch. Wer „grün“ wirbt, muss deshalb sehr genau formulieren.

Hier kam hinzu: Der Zweck solcher Angebote ist erkennbar, dem Kunden ein „ruhiges Gewissen“ zu verschaffen. Genau dieses Ziel werde verfehlt, wenn der Kunde bei Kenntnis des tatsächlichen Umfangs wüsste, dass eben nicht alle klimawirksamen Effekte des Fliegens ausgeglichen werden.

Was hätte die Airline anders machen müssen?

Das OLG Düsseldorf betont, dass ein klarstellender Hinweis zum Umfang der Kompensation zumutbar gewesen wäre. Für die Praxis bedeutet das:

Wer Kompensation anbietet, muss transparent und unmissverständlich erklären, was genau kompensiert wird (und was nicht). Und zwar so, dass es der Verbraucher im Buchungsprozess sofort versteht – nicht erst nach langer Recherche.

Abgrenzung: „Sustainable Aviation Fuel“ durfte so beworben werden

Interessant ist, dass das Gericht einen anderen Teil der Werbung nicht beanstandet hat: Aussagen zu „Sustainable Aviation Fuel (SAF)“. Im konkreten Kontext wurde „nachhaltig“ nicht als „emissionsfrei“ verstanden, sondern als erhebliche CO₂-Reduktion gegenüber fossilem Kerosin. Zudem war in der Werbung selbst erläutert, dass es um eine CO₂-Minderung (hier: mindestens 80%) geht.

Das zeigt: Nicht jede Umweltbotschaft ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Aussage präzise ist und keine falschen Erwartungen weckt.

Was sich ab 27.09.2026 im UWG ändert: EmpCo-Richtlinie als Gamechanger

Ab dem 27.09.2026 gelten in Deutschland die Umsetzungsregeln zur sogenannten EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“). Für Umweltwerbung bedeutet das in der Praxis: Ein Teil dessen, was bisher über die Irreführungsvorschriften des UWG und über Auslegung im Einzelfall entschieden wurde, wird künftig deutlich härter und klarer geregelt.

Kern der Änderung ist, dass bestimmte Praktiken in die sogenannte „Schwarze Liste“ wandern und damit unabhängig von einer Einzelfallabwägung unlauter sind. Für Unternehmen sind vor allem drei Punkte relevant:

Erstens: Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder sogar positive Klimawirkung suggerieren und dabei auf Kompensation beruhen, geraten massiv unter Druck. Die Richtung ist eindeutig: „Neutralitäts“-Werbung, die im Ergebnis über Offsetting „erkauft“ wird, soll künftig in vielen Konstellationen nicht mehr als zulässige Verbraucherinformation gelten, sondern als unzulässige Werbepraxis.

Zweitens: Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ werden riskanter, wenn sie nicht mit belastbaren, anerkannten Nachweisen unterlegt sind. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass pauschale Wohlfühlbegriffe ohne harte Substanz noch schneller angreifbar werden.

Drittens: Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen sei „klimafreundlich“, sind besonders heikel, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf Teilaspekte bezieht. Auch hier wird der Anspruch an Präzision und Transparenz erhöht.

Für die Praxis bedeutet das: Wer heute noch mit „CO₂-neutral“ oder ähnlichen Neutralitätsbotschaften arbeitet, sollte spätestens jetzt seine Claims, Buchungsstrecken, Landingpages und Kampagnen überprüfen und auf eine „post-EmpCo“-taugliche Kommunikation umbauen.

Warum das OLG-Urteil praktisch ein Vorgriff auf die kommende Gesetzeslage ist

Das OLG Düsseldorf arbeitet noch mit den klassischen Instrumenten des UWG: Verkehrsverständnis, Gesamtwirkung der Werbung und Irreführung. Der Senat zeigt dabei aber bereits sehr deutlich, wohin die Reise geht: Wenn Verbraucher „CO₂-neutral“ als „klimaneutral“ verstehen, sind Kompensationsbotschaften besonders anfällig, weil sie Erwartungen erzeugen, die das Angebot inhaltlich nicht einlösen kann.

Genau diese Risikolage nimmt der europäische Gesetzgeber mit der EmpCo-Reform ins Visier. Was das OLG noch über Irreführung und Transparenzanforderungen auflöst, wird künftig in vielen Fällen durch klarere gesetzliche Leitplanken ersetzt. Deshalb kann man dieses Urteil in der Wirkung als Vorgriff verstehen: Es markiert schon jetzt die Linie, an der Neutralitäts- und Kompensationswerbung scheitert – und diese Linie wird ab 2026 nicht lockerer, sondern strenger.

Was Unternehmen daraus lernen sollten – auch außerhalb der Luftfahrt

Die Entscheidung ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Branchen, die mit „Neutralität“, „Kompensation“ oder „Nachhaltigkeitsversprechen“ werben:

  1. Begriffe wie „CO₂-neutral“ werden vom Publikum häufig weiter verstanden, als das Marketing-Team es beabsichtigt.
  2. Kompensationsmodelle sind kommunikativ besonders riskant, weil Verbraucher leicht an „klimaneutral“ denken.
  3. Transparenz ist nicht optional: Wer nur Teilaspekte ausgleicht, muss das klar und prominent sagen.
  4. Präzise, erklärende Zusätze können den Unterschied machen – vor allem direkt im Kaufprozess.
  5. Spätestens mit Blick auf die UWG-Änderungen ab 27.09.2026 sollten Claims so gestaltet werden, dass sie ohne Neutralitätsversprechen durch Kompensation auskommen und stattdessen konkrete, belegbare Reduktionsinformationen vermitteln.

Fundstelle / Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 04.12.2025
Aktenzeichen: 20 U 38/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33480

VG Köln: Warum sich kritische Behördenberichte über Sicherheitssoftware kaum vorab stoppen lassen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 klargestellt, wie hoch die Hürden sind, wenn Unternehmen eine kritische Veröffentlichung einer Behörde schon vorab verhindern wollen. Ein Softwareanbieter wollte dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagen lassen, Erkenntnisse zu seinen Produkten zu veröffentlichen oder vor diesen zu warnen. Das Gericht sah dafür im Eilverfahren keinen Raum.

Worum ging es in dem Verfahren

Ausgangspunkt war ein behördliches Projekt („E.W.“), in dessen Rahmen Erkenntnisse zu den Produkten der Antragstellerin („G. U.“ und „A.“) gewonnen wurden. Diese Erkenntnisse sollten in einem Abschlussbericht veröffentlicht werden. Der Hersteller befürchtete Imageschäden und wirtschaftliche Nachteile und beantragte im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Veröffentlichung zu untersagen. Hilfsweise verlangte er inhaltliche Anpassungen der Zusammenfassung und der Bewertung, etwa mit Hinweisen auf umgesetzte Verbesserungen und eine aus seiner Sicht zutreffendere Herstellerkommunikation.

Während des Verfahrens erklärten beide Seiten den Streit in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt. Über die Kosten musste das Gericht trotzdem entscheiden – und legte sie dem Unternehmen auf, weil der Antrag nach der Einschätzung des Gerichts voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Warum „vorbeugender“ Eilrechtsschutz im Verwaltungsrecht die Ausnahme ist

Im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich: Gerichte kontrollieren Verwaltungshandeln typischerweise erst, nachdem eine Maßnahme ergangen ist. Vorbeugender Rechtsschutz – also ein gerichtliches „Stopp“-Signal, bevor die Behörde überhaupt handelt – ist nur ausnahmsweise zulässig. Hintergrund ist die Gewaltenteilung: Verwaltung soll handeln können, Gerichte sollen anschließend kontrollieren.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Maßnahme abzuwarten. Dafür reicht die bloße Sorge vor Nachteilen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Gefahr, dass durch das Abwarten irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch Nachteile entstehen, die sich später nicht mehr oder nur mit unvertretbarem Aufwand beseitigen lassen.

Warum das VG Köln keine „irreversiblen“ Nachteile erkannt hat

Das Gericht sah diese Unzumutbarkeit hier nicht als glaubhaft gemacht an – und zwar aus mehreren Gründen:

Erstens war nach Auffassung des Gerichts schon nicht ersichtlich, dass die geplante Veröffentlichung überhaupt eine Warnung im Sinne der einschlägigen Befugnisnorm darstellt. Der Bericht enthalte zwar eine kritische Bewertung (u.a. werde das zugrunde liegende Konzept als „auffällig“ beschrieben und es werde formuliert, das Produkt erfülle nicht die üblichen Erwartungen an sicherheitskritische Software). Eine ausdrückliche Empfehlung, das Produkt nicht zu nutzen oder zu ersetzen, enthalte die Darstellung aber gerade nicht.

Zweitens ordnete das Gericht die Veröffentlichung eher als Diskussionsbeitrag bzw. Verbraucherinformation ein. Dass Verbraucher ihre Kauf- oder Nutzungsentscheidung aufgrund solcher Informationen ändern, sei möglich – aber das sei dann ein reflexartiger Effekt von Information, nicht ohne Weiteres ein gezielter, prangernder Eingriff.

Drittens bewertete das Gericht auch die „Prangerwirkung“ im konkreten Veröffentlichungssetting als eher gering: Der Bericht sollte nicht prominent auf einer Startseite „herausgestellt“ werden, sondern als Teil eines umfangreicheren Abschlussberichts und zudem nur über mehrere Navigationsebenen abrufbar sein.

Viertens (und das ist für die Praxis besonders wichtig): Selbst wenn die Veröffentlichung Nachteile auslösen sollte, hielt das Gericht diese nicht für irreparabel. Anders als etwa bei bestimmten Konstellationen im Lebensmittelrecht, bei denen einmal entstandene Ekel- und Gesundheitsassoziationen nur schwer wieder einzufangen sind, könne im Bereich der IT-Sicherheit eine neue technische Bewertung eine alte Bewertung auch wieder revidieren. Nach Ansicht des Gerichts wäre verlorenes Vertrauen daher grundsätzlich durch eine Gegendarstellung, eine Presseerklärung oder eine deutlich sichtbare Richtigstellung wiederherstellbar – notfalls sogar über zusätzliche Kommunikationskanäle (im Verfahren wurde auch die Möglichkeit einer weiteren Podcastfolge angesprochen).

Fazit

Der Beschluss ist ein Hinweis an Hersteller sicherheitskritischer Produkte: Eine kritische Behördenveröffentlichung lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen schon vorab per Eilverfahren stoppen. Wer sich wehren will, braucht belastbare, konkrete Anknüpfungstatsachen für irreparable Schäden – und parallel einen professionellen Plan, wie man nach einer Veröffentlichung schnell und sichtbar gegensteuert.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2025, 1 L 3105/25, NRWE; Rewis RS 2025, 10504.

VG Gelsenkirchen: Wann eine Stadt vor irreführenden Beratungsangeboten warnen darf

Eine kommunale Pressemitteilung kann für private Anbieter schnell geschäftsschädigend wirken. Genau darum ging es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2025: Darf eine Stadt öffentlich vor „irreführenden Angeboten“ warnen, ohne damit Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche auszulösen?

Hintergrund: Worum ging es?

Auslöser war eine städtische Pressemitteilung. Darin wies die Stadt darauf hin, dass im Stadtgebiet Flyer eines privaten Unternehmens verteilt werden, die soziale Beratungsleistungen anbieten. Nach Darstellung der Stadt könne dadurch der falsche Eindruck entstehen, die Stadt unterstütze dieses Angebot oder arbeite mit dem Anbieter zusammen. Die Stadt stellte klar: Ihre Beratung sei kostenlos, neutral und unabhängig; eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen oder Agenturen im Bereich sozialer Beratung finde nicht statt. Außerdem beschrieb sie ihre eigenen Anlaufstellen und Unterstützungsangebote.

Ein privater Anbieter sah sich dadurch betroffen und beantragte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung. Er wollte der Stadt verbieten lassen, bestimmte Aussagen zu verbreiten, sinngemäß etwa: er arbeite mit irreführenden Angeboten, habe die Kreisverwaltung in Verruf gebracht und vor ihm sei wegen sozialer Beratungsleistungen zu warnen. Zusätzlich verlangte er eine zeitnahe Gegendarstellung auf der städtischen Internetseite.

Die Entscheidung: Kein Unterlassungsanspruch, keine Gegendarstellung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich besteht. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts aus einem sehr handfesten Grund: Die Stadt hatte die behaupteten Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

Entscheidend war, wie ein durchschnittlicher Leser die Pressemitteilung objektiv versteht. Das Gericht ordnete die Mitteilung inhaltlich im Kern als Hinweis auf die eigenen städtischen Beratungsleistungen ein. Zwar habe die Überschrift einen warnenden Ton, der Text selbst sei aber geprägt von der Beschreibung der städtischen Angebote und dem Hinweis, dass keine Kooperation mit privaten Anbietern besteht.

Vor allem aber: Die Antragstellerin wurde in der Pressemitteilung nicht namentlich genannt. Sie war nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht sonst erkennbar gemacht worden, etwa durch Bilder, Kennzeichen oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale. Wenn ein privater Anbieter in einer amtlichen Äußerung nicht identifizierbar ist, fehlt es regelmäßig schon an einem Eingriff, an den ein Unterlassungsanspruch anknüpfen könnte.

Ein weiterer Punkt ist praxisrelevant: Die Antragstellerin hatte sich auch darauf berufen, dass Medienberichte die städtische Pressemitteilung mit ihr verknüpft hätten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Eine Verknüpfung, die erst durch Dritte (hier: die Presse) hergestellt wird, ist der Kommune grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wer sich gegen eine solche Berichterstattung wehren will, muss presserechtlich an anderer Stelle ansetzen.

Folgerichtig scheiterte auch der verlangte Gegendarstellungsanspruch: Wenn die Stadt die behaupteten Tatsachen nicht verbreitet hat und der Anbieter nicht identifizierbar betroffen ist, fehlt die Grundlage für eine Gegendarstellung auf der städtischen Website.

Was bedeutet das für Unternehmer und Anbieter von Dienstleistungen?

Für Unternehmen ist der Beschluss in zwei Richtungen interessant: Er zeigt, wann eine Kommune relativ sicher kommunizieren darf, und wann private Anbieter mit Rechtsmitteln tatsächlich eine Chance haben.

Erstens: Kommunen dürfen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über eigene Aufgaben und Angebote informieren. Dazu kann auch gehören, klarzustellen, in welchem Rahmen Leistungen erbracht werden und dass keine Kooperation mit Privaten besteht. Solange die Kommune dabei sachlich bleibt und keinen конкретen privaten Anbieter erkennbar an den Pranger stellt, sind Unterlassungsansprüche schwer durchzusetzen.

Zweitens: Für private Anbieter ist die Hürde hoch, wenn sie in einer amtlichen Mitteilung gar nicht identifizierbar genannt sind. Reputationsschäden entstehen in der Praxis oft erst dadurch, dass Dritte (Medien, soziale Netzwerke) „den Namen dazuschreiben“. Genau das reicht gegen die Kommune in der Regel nicht aus. Dann ist die richtige Baustelle häufig das Medien- und Presserecht.

Drittens: Der Beschluss ist auch ein Warnhinweis an Unternehmen, deren Außenauftritt missverständlich wirken kann. Wenn Flyer, Logos, Wappen-Anmutungen oder Formulierungen beim Publikum den Eindruck erwecken, es bestehe eine Zusammenarbeit mit Behörden, steigt das Risiko, dass öffentliche Stellen sich ausdrücklich distanzieren. Rechtlich ist das zwar nicht automatisch unzulässig, kann aber kommunikativ und geschäftlich erhebliche Folgen haben.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stärkt mit seinem Beschluss die kommunale Öffentlichkeitsarbeit, setzt aber zugleich eine klare Linie: Solange eine Pressemitteilung im Kern über eigene Leistungen informiert und private Anbieter nicht identifizierbar herausstellt, sind Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche privater Dienstleister regelmäßig nicht erfolgversprechend. Wer den Reputationsschaden erst durch die mediale „Übersetzung“ der Mitteilung erleidet, muss sich typischerweise mit den Instrumenten des Presse- und Äußerungsrechts gegen die Berichterstattung wehren.

Entscheidungsdaten
Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 15 L 1565/25

OGH zu FIFA Ultimate Team: Was Lootboxen sind – und warum „Packs“ nicht automatisch Glücksspiel sind

Am 18. Dezember 2025 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich entschieden, dass die im Modus „Ultimate Team“ angebotenen „Packs“ (Lootboxen) kein Glücksspiel im Sinn des österreichischen Glücksspielgesetzes sind. Auch wenn das Urteil aus Österreich stammt, sollten Unternehmen in Deutschland es im Blick behalten: Große Games werden EU-weit technisch und wirtschaftlich im Kern gleich betrieben, dieselben Monetarisierungsmechaniken stehen auch hier unter Beobachtung, und die juristischen Leitfragen (Zufall, Einsatz, wirtschaftlicher Gewinn, Einbettung ins Spiel) ähneln sich stark. Wer Games in Deutschland anbietet, vermarktet oder compliant gestalten muss, bekommt hier eine klare Argumentationslinie.

Was sind Lootboxen?

Unter „Lootboxen“ versteht man digitale „Überraschungspakete“ in Videospielen. Der Spieler bezahlt (direkt mit Geld oder indirekt über eine im Spiel gekaufte Währung) und erhält dafür virtuelle Inhalte. Welche konkreten Inhalte drin sind, steht beim Kauf typischerweise nicht fest, sondern wird zufallsbasiert bestimmt. Gerade dieses „Bezahlen und dann hoffen, dass etwas Seltenes herauskommt“ macht Lootboxen rechtlich so umstritten.

Was waren die streitigen „Packs“ in Ultimate Team?

Im Modus „Ultimate Team“ stellt sich der Spieler aus virtuellen Fußballspielern ein eigenes Team zusammen und tritt damit online gegen andere Spieler an. Dafür braucht er virtuelle Spieler und weitere digitale Inhalte (zum Beispiel Verträge, Trainer oder sogenannte „Chemistry Styles“, die Spielerwerte beeinflussen).

Die streitigen „Packs“ sind dabei digitale Packungen, die virtuelle Fußballspieler oder andere digitale Gegenstände enthalten. Es gibt Kategorien wie „Bronze“, „Silber“ und „Gold“, die grob die Leistungsgruppe der enthaltenen Karten beschreiben. Wichtig für das Verständnis: Vor dem Kauf weiß der Spieler, welche Pack-Art er kauft (zum Beispiel Bronze-/Silber-/Gold-Pack oder Spezialpacks) und wie viele Inhalte darin enthalten sind und wie viele davon „selten“ sind. Es gibt keine „leeren“ Packs. Ungewiss ist nur, welcher konkrete Spieler oder Gegenstand aus dem jeweiligen Pool tatsächlich gezogen wird.

Bezahlt werden kann mit „Coins“ (erspielte In-Game-Währung) oder mit „Points“. Points kann der Spieler gegen Echtgeld erwerben; nach dem Kauf werden sie im Spiel gutgeschrieben und können nur noch im Spiel verwendet werden. Auf dem spielinternen Transfermarkt (wo Spieler und Gegenstände gehandelt werden) wird dagegen nur mit Coins bezahlt, nicht mit Points.

Worum ging es vor Gericht?

Ein Spieler hatte über mehrere Jahre für rund 20.700 Euro Points gekauft und damit überwiegend Packs erworben. Er verlangte die Rückzahlung seiner Ausgaben und argumentierte: Points-Kauf gegen Echtgeld und anschließender Pack-Kauf seien (verbotenes) Glücksspiel, weil die Inhalte zufällig seien und dadurch ein „Gewinn“ im Raum stehe.

Das erstinstanzliche Gericht gab ihm teilweise recht, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der OGH bestätigte schließlich die Klagsabweisung.

Kern der Entscheidung: Nicht die Lootbox allein, sondern das Spiel als Ganzes

Der OGH stellt klar, dass man den Pack-Kauf nicht als eigenständiges „Mini-Glücksspiel“ isoliert betrachten darf, wenn er technisch und funktional vollständig im Spiel verankert ist. Nach den Feststellungen erfolgt der Erwerb ausschließlich im Spiel-Account auf den Servern des Anbieters; die Inhalte sind für die Nutzung im Spielmodus gedacht und dort eingebettet. Deshalb sei der richtige Prüfmaßstab: das Spiel in seiner Gesamtheit, einschließlich der Pack-Mechanik.

Warum sah der OGH trotzdem kein Glücksspiel?

Der OGH erkennt das Zufallselement (welcher konkrete Spieler im Pack ist) ausdrücklich an. Entscheidend ist aber, ob das Spielergebnis im relevanten Spielmodus „ausschließlich oder vorwiegend“ vom Zufall abhängt.

Genau das verneinte der OGH:

  • Ultimate Team ist kein reines „Ziehen und Gewinnen“. Spielerfolg bedeutet, mit dem zusammengestellten Team online gegen andere Teams zu bestehen.
  • Auf den Spielausgang wirken neben dem Zufall vor allem Können und Geschick des Spielers ein: Taktik, Strategie, Kenntnis der Spielmechaniken, Team-Zusammenstellung (insbesondere die „Chemie“) und die tatsächliche Steuerungsfähigkeit mit dem Controller.
  • Ein gutes Team führt nicht automatisch zum Sieg; ein besserer Spieler kann auch mit einem schwächeren Team gewinnen. Selbst bei ähnlich starken Spielern gewinnt nicht zwangsläufig derjenige mit dem „besseren“ Kader.

Damit sah der OGH den maßgeblichen Schwerpunkt nicht beim Zufall, sondern bei den Fähigkeiten des Spielers. Zusätzlich betont das Urteil: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Zufall im Gesamtergebnis überwiegt. Folge: Kein Glücksspiel im Sinn des Gesetzes, und damit auch keine Rückabwicklung der Points- und Pack-Käufe über das Glücksspielrecht.

Was heißt das für Unternehmen in Deutschland?

Eine spezielle „Lootboxen-Verbotsnorm“ gibt es in Deutschland bislang nicht. Die rechtliche Bewertung läuft deshalb über mehrere bestehende Regelwerke – je nach Ausgestaltung des Systems:

  1. Glücksspielrecht (GlüStV 2021)
    Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist die zentrale Grundlage für die Frage, ob etwas als Glücksspiel gilt. Maßgeblich ist dabei im Kern: Entgelt für eine Gewinnchance und eine Entscheidung über Gewinn, die ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Genau an dieser Stelle ist das österreichische Urteil für Deutschland so interessant, weil es dieselbe Grundlogik bedient: „Zufall ja – aber überwiegt er im Gesamtergebnis wirklich?“
  2. Strafrecht (§ 284 StGB)
    Wenn ein Angebot als Glücksspiel qualifiziert und ohne behördliche Erlaubnis betrieben oder beworben wird, kann das strafrechtliche Risiken auslösen. Für Anbieter ist das der „Worst Case“, der die Compliance-Frage massiv verschärft.
  3. Jugendmedienschutz und Jugendschutz (JuSchG, plus Praxis der USK)
    Bei Games sind in Deutschland Jugendschutzfragen oft der praktisch wichtigste Hebel. Das Jugendschutzgesetz setzt Rahmenbedingungen, und in der Alterskennzeichnungspraxis werden Nutzungsrisiken wie In-Game-Käufe und zufallsbasierte Kaufmechaniken (Lootboxen) besonders berücksichtigt. Für Publisher bedeutet das: Auch wenn Glücksspielrecht nicht greift, kann das Modell jugendschutzrechtlich zu strengeren Altersfreigaben, Warnhinweisen und zusätzlichen Anforderungen führen.
  4. Verbraucherschutzrecht (BGB – digitale Produkte, Widerruf, Transparenz)
    Lootbox-Systeme sind typischerweise Verbraucherverträge über digitale Inhalte/Leistungen. Relevant werden können insbesondere:
  • Regeln zu Verträgen über digitale Produkte (Gewährleistung/Updates/Abhilfe bei Mängeln),
  • Widerrufsrecht im Fernabsatz (mit den bekannten Besonderheiten bei digitalen Inhalten),
  • Informationspflichten im Online-Vertrieb.
  1. AGB-Recht (BGB §§ 305 ff.)
    Viele Streitpunkte werden über Nutzungsbedingungen entschieden: Was wird konkret geschuldet? Welche Rechte hat der Nutzer? Was passiert bei Sperren, Bann, Rückbuchungen? Unklare oder intransparente Klauseln können unwirksam sein und Folgerisiken auslösen.
  2. Wettbewerbs- und Preisrecht (UWG, PAngV)
    Selbst wenn Glücksspielrecht nicht greift, bleiben klassische Angriffsflächen: Irreführung, fehlende Preistransparenz bei virtuellen Währungen, unklare Gesamtkosten, aggressive Verkaufsmechaniken. Gerade virtuelle Währungen („Points“, „Gems“) sind rechtlich sensibel, weil der reale Preis für den Nutzer nicht immer „auf den ersten Blick“ erkennbar ist.

Das Urteil ist basiert zwar nicht auf deutschem Recht. Seine praktische Bedeutung liegt aber in der Argumentationslogik, die auch in Deutschland bei vergleichbaren Mechaniken relevant wird:

  • Wer Lootboxen rechtlich angreift, wird häufig versuchen, den „Pack-Moment“ als eigenständiges Glücksspiel darzustellen. Der OGH setzt dem eine Gesamtbetrachtung entgegen, wenn die Mechanik tatsächlich Teil des Spiels ist.
  • Zufall allein reicht nach dieser Linie nicht. Entscheidend ist, ob der Spielerfolg insgesamt überwiegend vom Zufall abhängt oder ob Können, Strategie und Steuerungsfertigkeit den Ausschlag geben.
  • Unabhängig vom Glücksspielrecht bleiben in Deutschland typische Risiken über Jugend- und Verbraucherschutz, Transparenz- und Informationspflichten sowie lauterkeitsrechtliche Angriffsflächen.

Praxis-Tipps für Anbieter

  1. Lootboxen sauber ins Gameplay einbetten
    Je stärker die Mechanik objektiv als Spielbestandteil erscheint (Nutzung der Inhalte im Spiel, funktionaler Bezug zum Fortschritt/Teamaufbau), desto tragfähiger wird die Gesamtbetrachtung.
  2. Kein offizieller „Cash-out“ und keine echte Übertragbarkeit nach außen
    Je leichter Inhalte in Geld „umwandelbar“ werden, desto größer wird das Risiko, dass Gerichte einen wirtschaftlichen Gewinn in den Vordergrund rücken.
  3. Transparenz ernst nehmen
    Auch wenn der OGH hier nicht über Informationspflichten entschieden hat: Preisdarstellung, virtuelle Währungen und klare Hinweise zu Pack-Inhalten bleiben in Deutschland klassische Streitpunkte.
  4. Jugendschutz-Compliance als eigenes Projekt behandeln
    Selbst ohne Glücksspieleinstufung können Altersmechaniken, Limits, klare Hinweise und eine saubere UX entscheidend sein, um regulatorischen Druck und Reputationsrisiken zu reduzieren.

Fazit

Der öOGH zieht eine klare Linie: Bei Lootboxen kommt es nicht auf den isolierten „Überraschungsmoment“ an, sondern auf die Gesamtmechanik des Spiels. Wenn der Spielerfolg maßgeblich von Können, Strategie und Steuerungsfertigkeit abhängt, macht ein zufallsbasierter Pack-Inhalt das Spiel nicht automatisch zu Glücksspiel. Für Unternehmen ist das ein wichtiger Orientierungspunkt – auch in Deutschland, wo Lootbox-Design und Monetarisierung weiterhin kritisch geprüft werden.

Name des Gerichts: Oberster Gerichtshof (Österreich)
Datum: 18. Dezember 2025
Aktenzeichen: 6 Ob 228/24h