BPatG verwehrt Registervermerk bei „Fridays for Future“: Notorisch bekannte Marken nicht „nur zur Info“ eintragbar

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 klargestellt, dass notorisch bekannte Marken nicht ohne Begründung von Register-Markenschutz „deklaratorisch“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden können. Das Register ist kein Schaufenster für bloße Bekanntheit – es bildet grundsätzlich Markenrechte ab, die das Gesetz in dieser Form auch vorsieht.

Was ist eine notorisch bekannte Marke?

Eine notorisch bekannte Marke ist ein Zeichen, das bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Deutschland so bekannt ist, dass es als Marke auch ohne Eintragung Schutz genießen kann. Der Gedanke dahinter: Besonders bekannte Kennzeichen sollen nicht schutzlos sein, nur weil (noch) kein Registereintrag existiert. Praktisch bedeutet das aber auch: Wer sich auf notorische Bekanntheit beruft, muss diese Bekanntheit und den Zeitpunkt, ab dem sie bestand, im Konfliktfall substantiiert nachweisen. Das ist oft aufwendig und beweisintensiv.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Antragsteller wollten „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt vermerken lassen – ausdrücklich nicht als „normale“ Registermarke mit neuem Schutz, sondern als Eintrag, der die notorische Bekanntheit und einen Zeitrang ab Juni 2019 dokumentieren sollte. Ziel war damit vor allem, die Marke im Register auffindbar zu machen und die „Amtsbekanntheit“ herzustellen, die im Anmeldeverfahren praktisch relevant werden kann.

Wie hat das BPatG entschieden?

Das BPatG hat den Antrag als unstatthaft verworfen: Für eine rein deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke sieht das deutsche Markenrecht keine Grundlage vor.

Das Gericht stellt dabei im Kern auf die Systematik ab:

  • Das Markenregister ist gesetzlich auf Marken ausgerichtet, deren Markenschutz durch Eintragung entsteht.
  • Eine notorisch bekannte Marke kann selbstverständlich als Marke angemeldet werden. Dann entsteht aber Registerschutz – mit dem Zeitrang, den das Gesetz für Registermarken vorsieht (in der Regel Anmeldetag oder zulässige Priorität).
  • Der „Zeitpunkt der Bekanntheit“ einer notorisch bekannten Marke kann nicht über einen bloßen Registervermerk quasi in das Registerrecht „überführt“ werden.
  • Auch die einschlägigen registerrechtlichen Vorgaben sehen keine entsprechenden Registerangaben für notorisch bekannte Marken vor.

Damit musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich notorisch bekannt ist und ab wann genau.

Macht Markenschutz für Bewegungen und Vereinigungen wie Fridays for Future überhaupt Sinn?

Das ist eine sehr praxisrelevante Frage – und die Antwort hängt davon ab, wogegen man sich schützen will.

Eine Marke schützt typischerweise nur gegen Benutzungen im geschäftlichen Verkehr. Politische oder gesellschaftliche Betätigung als solche ist regelmäßig nicht „geschäftlicher Verkehr“. Das bedeutet: Gegen rein politische Äußerungen, Demonstrationsaufrufe oder private Unterstützerkommunikation ist das Markenrecht meist nicht das passende Instrument.

Wirklich scharf wird das Markenrecht dort, wo Dritte den Namen kommerziell ausnutzen – klassischerweise bei Merchandising: T-Shirts, Aufkleber, Poster, Taschen, Bücher oder bezahlte Veranstaltungen. Genau gegen solche kommerziellen Nutzungen kann eine Marke sehr wirksam sein, weil Markenverletzung typischerweise gerade an die Nutzung im geschäftlichen Verkehr anknüpft. Für Vereinigungen kann eine Markenanmeldung deshalb sinnvoll sein, wenn der Name gezielt vor kommerzieller Vereinnahmung geschützt oder die Nutzung für Merchandising gesteuert (z. B. über Lizenzen) werden soll.

Unabhängig vom Markenrecht gibt es zudem andere Schutzschienen:

  • Der Name einer Vereinigung kann über das Namensrecht nach § 12 BGB geschützt sein. Das spielt insbesondere bei namensmäßigen Zuordnungsverwirrungen eine Rolle (z. B. bei Domains, Social-Media-Accounts oder Auftreten unter einem verwechselbaren Namen).
  • Liegt geschäftlicher Verkehr vor, kann auch der Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG einschlägig sein (z. B. wenn die Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für eine organisatorische Einheit oder ein Angebot genutzt wird).

Kurz gesagt: Für die politische und gesellschaftliche Kernarbeit braucht man eine Marke nicht unbedingt. Für die Abwehr kommerzieller Trittbrettfahrer und die Kontrolle von Merchandising kann sie aber sehr sinnvoll sein – ergänzend zu § 12 BGB und, bei entsprechendem Auftreten im geschäftlichen Bereich, § 5 MarkenG.

Praxis-Fazit

Die Entscheidung ist eine klare Absage an Registereinträge „zur Dokumentation“ notorischer Bekanntheit. Wer Registervorteile will, muss regulär anmelden – ein rückwirkender Registerrang aufgrund früherer Bekanntheit ist darüber nicht erreichbar. Für Bewegungen und Vereine ist die Markenanmeldung vor allem dann strategisch sinnvoll, wenn kommerzielle Ausnutzung durch Dritte verhindert oder Merchandising gesteuert werden soll; für die bloße gesellschaftspolitische Betätigung tragen häufig andere Schutzinstrumente.

Name des Gerichts: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum: 21.01.2026
Aktenzeichen: 25 W (pat) 48/22
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 2084

LG Frankfurt: Angebot eines Fanartikels ohne Lizenz ist ein Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Onlineanbieter dazu verpflichtet, beim Verkauf eines Merchandising-Produkts deutlich darauf hinzuweisen, dass die abgebildete prominente Person dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt hat. Das Besondere: Geklagt hat nicht der Sportler, sondern ein Mitbewerber – es geht also nicht darum, dass die Verfügungsklägerin „stellvertretend“ Persönlichkeitsrechte des Prominenten wahrnimmt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Informationspflicht im Markt.

Worum ging es konkret?

Zwei Unternehmen konkurrieren im Markt für Dekoartikel, insbesondere Retro-/Deko-Blechschilder. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Plattform, auf der unabhängige Künstler Designs hochladen; produziert und verkauft wird dann im Namen der Plattform an Endkunden. Streitgegenstand war ein Blechschild, das einen bekannten Tennissportler in typischer Spielsituation zeigt. Im Angebot fehlte jeder klare Hinweis darauf, dass weder eine Zustimmung des Sportlers noch eine entsprechende Lizenz vorliegt.

Nach einer Rüge eines Rechteinhabers aus der Schweiz nahm die Beklagte das konkrete Produkt zwar offline. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin ging die Mitbewerberin im Eilverfahren auf Unterlassung vor – aber ausdrücklich nicht als „Sachwalter“ des Sportlers, sondern gestützt auf Wettbewerbsrecht.

Der rechtliche Knackpunkt: Informationspflicht statt Persönlichkeit

Das Gericht hat dem einstweiligen Verfügungsantrag stattgegeben. Den Anspruch hat es aber nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf eine klassische Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten gestützt, sondern auf §§ 3, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Verbindung mit § 8 UWG (Unterlassungsanspruch). Entscheidend war die Frage: Ist die Information „keine Zustimmung / keine Lizenz“ eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht?

Die Kammer sagt: Ja.

Damit rückt das Gericht die Sache bewusst weg vom „ideellen“ Persönlichkeitsrecht hin zum vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Bei prominenten Personen ist dieser wirtschaftliche Wert anerkannt: Das Bildnis wird am Markt wie ein exklusiv vermarktbares Gut gehandelt, ähnlich wie eine bekannte Marke. Genau deshalb kann – so das Gericht – der Erwerber eines solchen Merchandising-Produkts später selbst in ein Rechtsrisiko laufen, etwa wenn er das Produkt weiterverkauft.

Warum ist der fehlende Hinweis so relevant?

Die Kammer argumentiert im Kern mit der „Verkehrsfähigkeit“ des Produkts:

  • Bei Merchandising-Artikeln erwartet ein erheblicher Teil des Verkehrs, dass die Nutzung des Prominentenbildnisses nicht „irgendwie aus dem Internet“ stammt, sondern rechtlich abgesichert ist – entweder durch Zustimmung oder Lizenz.
  • Fehlt diese Absicherung, kann der Käufer (oder ein späterer Käufer) bei einer Weiterveräußerung Ansprüchen ausgesetzt sein.
  • Dieses Risiko ist für die Kaufentscheidung erheblich. Es geht also nicht nur um eine moralische Frage („Darf man das?“), sondern um ein ganz praktisches wirtschaftliches Risiko („Kann mir das später Probleme machen?“).

Das Gericht knüpft dabei erkennbar an eine Linie an, die es bereits zu bekannten Marken entwickelt hat: Wer ein Produkt mit einem bekannten Zeichen anbietet, soll – wenn keine Lizenz besteht – den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, dass das Produkt in seiner rechtlichen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Diese Wertung überträgt das LG Frankfurt auf den vermögenswerten Teil des Persönlichkeitsrechts.

„Bildnis der Zeitgeschichte“ hilft beim Merchandising in der Regel nicht

Die Beklagte hatte eingewandt, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG), deshalb sei eine Einwilligung entbehrlich. Das LG Frankfurt lässt diesen Einwand im Merchandising-Kontext nicht durchgreifen: Bei Fan- und Merchandising-Produkten fehlt typischerweise ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es geht nicht um Berichterstattung, sondern um Kommerzialisierung. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich dabei: Für die Nutzung eines Prominentenbildnisses zu Werbe- und Merchandisingzwecken ist eine Einwilligung erforderlich.

Was genau muss der Händler künftig tun?

Die Kammer hat der Beklagten untersagt, solche Blechschilder ohne deutlichen Hinweis anzubieten, dass der abgebildete Sportler dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt hat. Wichtig ist dabei das Wort „deutlich“: Ein versteckter Satz irgendwo im Footer oder in schwer auffindbaren FAQ wird das Risiko nicht zuverlässig beseitigen. Praktisch bedeutet das: Der Hinweis gehört in die eigentliche Angebotsdarstellung – so, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn wahrnimmt, bevor er kauft.

Nebenbei zeigt die Entscheidung auch einen zweiten Praxispunkt: „Produkt entfernt“ reicht im Wettbewerbsrecht nicht. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt regelmäßig Wiederholungsgefahr – und damit das Einfallstor für Unterlassungsansprüche.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 335/25

Originalware, aber trotzdem Markenverletzung: Was Onlinehändler aus dem „LA BIOSTHETIQUE“-Urteil des BGH mitnehmen sollten

Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (I ZR 220/24 – „LA BIOSTHETIQUE“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Wer Original-Markenware online verkauft, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Entscheidend kann vielmehr sein, wie die Ware im Shop präsentiert wird – und welche Auskünfte der Händler im Streitfall wirklich erteilen muss.

Worum ging es?
Eine in Dänemark ansässige Onlinehändlerin bot über eine deutsche .de-Website 71 Kosmetikprodukte an, die mit Unionsmarken „LA BIOSTHETIQUE“ gekennzeichnet waren. Es handelte sich um Originalware, die zuvor mit Zustimmung der Markeninhaberin in der EU in den Verkehr gebracht worden war. Trotzdem klagte die Markeninhaberin auf Unterlassung und umfangreiche Auskunft, unter anderem zu den Lieferanten der Händlerin.

Der Streit landete beim BGH – am Ende ging es in der Revision nur noch um eine zugespitzte Frage: Muss die Händlerin auch Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und anderer Vorbesitzer offenlegen?

Was bedeutet „Erschöpfung“ im Markenrecht?
„Erschöpfung“ bedeutet vereinfacht: Hat der Markeninhaber eine Ware (oder jemand mit seiner Zustimmung) im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkauf gebracht, kann er den Weiterverkauf dieser konkreten Ware grundsätzlich nicht mehr mit Markenrecht stoppen. Die Marke „erschöpft“ sich an dieser Ware.

Wichtig ist das „grundsätzlich“. Es gibt Ausnahmen: Der Markeninhaber darf sich dem weiteren Vertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Ein klassischer Fall ist, dass die Ware verändert oder verschlechtert wurde. Ein weiterer wichtiger Fall (und hier entscheidend) ist, dass die Art des Vertriebs oder der Präsentation den Ruf der Marke schädigt.

Der Streitfall: Nicht das Produkt war das Problem, sondern die Präsentation
Das Berufungsgericht und der BGH sahen die Markenrechte zwar als erschöpft an, bejahten aber berechtigte Gründe, sich dem Vertrieb zu widersetzen: Die Online-Angebote wirkten rufschädigend, weil unter anderem

  • Rabatte optisch stark herausgestellt wurden und dabei teils mit überhöhten UVP-Streichpreisen gearbeitet wurde,
  • bei vielen Angeboten Produktbilder fehlten, teilweise über Monate,
  • detaillierte Produktbeschreibungen und Anwendungshinweise fehlten,
  • ein großer Teil der Artikel als „nicht lieferbar“ erschien.

Die Kernaussage: Auch echte Ware kann markenrechtlich „problematisch“ werden, wenn sie in einer Weise angeboten wird, die dem Prestige- und Qualitätsbild der Marke erkennbar schadet.

Die drei Kernaussagen des BGH

  1. Klagen in Deutschland sind möglich, wenn sich das Online-Angebot an Deutschland richtet
    Bei Unionsmarkenverletzungen im Internet kommt es für den „Ort der Verletzung“ nicht darauf an, wo der Händler sitzt, wo der Server steht oder wo die Ware lagert. Maßgeblich ist, wo die angesprochenen Verbraucher oder Händler sind. Eine .de-Domain und deutsche Sprache sind starke Indizien.
  2. Auskunft kann auch Waren betreffen, bei denen die Markenrechte erschöpft sind
    „Widerrechtlich gekennzeichnet“ im Sinne des Auskunftsanspruchs kann auch Originalware sein, wenn der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen (trotz Erschöpfung) dem konkreten Vertrieb widersetzen kann – etwa wegen rufschädigender Präsentation.
  3. Aber: Lieferanten-Auskunft ist in solchen Fällen häufig unverhältnismäßig
    Wenn die Markenverletzung allein in der Präsentation durch den Händler liegt und die Lieferanten daran nicht beteiligt sind, ist es regelmäßig unverhältnismäßig, zusätzlich die gesamte Lieferkette offenzulegen. Der Auskunftsanspruch soll Rechtsverletzungen bekämpfen – nicht vor allem dazu dienen, vertragsuntreue Vertriebspartner aufzuspüren, wenn die Ware als solche legal im EU-Markt ist.

Praxistipps für Onlinehändler: So vermeiden Sie Ärger trotz Originalware

  • Produktseiten vollständig halten: Bilder, Inhalts-/Anwendungshinweise, nachvollziehbare Beschreibungen.
  • Preiswerbung sauber machen: UVP nur verwenden, wenn sie stimmt; Rabatte nicht irreführend darstellen.
  • Verfügbarkeit transparent: Viele „nicht lieferbar“-Artikel als Dauerzustand können das Gesamtbild ruinieren.
  • Marken mit Prestige-Positionierung besonders vorsichtig behandeln: Je stärker das Luxus-Image, desto eher können Gerichte eine rufschädigende Präsentation annehmen.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Urteil vom 22.10.2025, Az. I ZR 220/24, „LA BIOSTHETIQUE“

Wenn „-CRAFT“ nicht reicht: TOOLCRAFT scheitert gegen TECH-CRAFT trotz identischer Waren

In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich zwei Marken für Werkzeuge gegenüber: die ältere Unionsmarke „TOOLCRAFT“ und eine jüngere Wort-/Bildmarke „TECH-CRAFT“ (mit grafischer Gestaltung) für Handwerkzeuge der Klasse 8. Die Waren waren im Kern identisch. Trotzdem blieb die jüngere Marke im Register, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah.

Identische Produkte bedeuten nicht automatisch, dass eine Marke „gewinnt“. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit wirken zusammen. Wenn die Zeichenähnlichkeit gering ist, kann selbst bei identischen Waren genug Abstand bestehen.

So hat das Gericht die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT eingeordnet
Das Gericht hat „TOOLCRAFT“ insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig bewertet. Zwar haben „TOOL“ (Werkzeug) und „CRAFT“ (Handwerk/Handwerkskunst) im Werkzeugbereich beschreibende Anklänge. Als Gesamtbegriff sei „TOOLCRAFT“ aber nicht rein beschreibend, sondern eher eine Wortschöpfung mit Anklang.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat das Gericht jedoch abgelehnt. Der Grund: Die vorgelegten Unterlagen waren zu allgemein. Wer sich auf gesteigerte Bekanntheit beruft, muss sehr konkret liefern, etwa zur Marktstellung, zur Dauer und Intensität der Benutzung, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand – bezogen auf die kollisionsrelevanten Waren und den maßgeblichen Zeitraum.

Warum TECH-CRAFT trotzdem nicht verwechslungsfähig ist
1) Klang: Der Anfang zählt – und Vokale zählen besonders
Beide Zeichen enden zwar gleich auf „-CRAFT“. Dennoch sah das Gericht klanglich nur eine geringe Ähnlichkeit, weil der jeweilige Wortanfang deutlich anders klingt: „TECH“ wird naheliegend wie „tek“ ausgesprochen, „TOOL“ wie „tu:l“. Gerade bei kürzeren Zeichen fallen solche Unterschiede stark ins Gewicht. Außerdem hilft der klare Sinngehalt von „TECH“ (geläufige Kurzform für Technologie) dabei, Unterschiede schneller wahrzunehmen.

2) Schriftbild: Gestaltung kann den Abstand vergrößern
Bei der jüngeren Marke kam hinzu, dass die grafische Darstellung den optischen Gesamteindruck mitprägt. Anders als beim reinen Klangvergleich ist es im Schriftbild nicht automatisch so, dass der Wortbestandteil „alles schlägt“. Ergebnis: Auch optisch ausreichend Abstand.

3) Bedeutung: Unterschiedliche Begriffe, keine begriffliche Nähe
„TECH“ (technisch/Technologie) und „TOOL“ (Werkzeug) sind keine Synonyme. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr setzt regelmäßig eine sehr weitgehende Bedeutungsnähe voraus. Die sah das Gericht nicht.

Kein „Alles hängt an CRAFT“: Warum der gemeinsame Bestandteil nicht trägt
Ein häufiger Praxisfehler ist die Hoffnung, ein gemeinsamer Bestandteil werde den Gesamteindruck dominieren. Hier hat das Gericht klar gesagt: Eine Prägung allein durch „CRAFT“ scheidet aus. Beide Markenbestandteile („TOOL“ bzw. „TECH“ und „CRAFT“) sind im Werkzeugumfeld eher kennzeichnungsschwach. Außerdem nimmt der Verkehr die Zeichen grundsätzlich so wahr, wie sie ihm begegnen – also nicht automatisch verkürzt nur auf den gemeinsamen Teil.

Auch keine Markenfamilie: „CRAFT“ taugt nicht als Stammbestandteil
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer Zeichenserie (etwa „VOLTCRAFT“, „MODELCRAFT“). Das half nicht: Zum einen fehlte es an hinreichend nachvollziehbarem Vortrag, für welche konkreten Waren diese Zeichen im Inland tatsächlich benutzt werden. Zum anderen eignet sich „CRAFT“ als Stamm gerade deshalb schlecht, weil es beschreibend ist und im Markt vielfach vorkommt. Ein Serienzeichen braucht einen klaren Herkunftshinweis – ein beschreibender Begriff liefert den regelmäßig nicht.

Details zur Entscheidung
Gericht: Bundespatentgericht (26. Senat)
Datum: 14.10.2025
Aktenzeichen: 26 W (pat) 526/20
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33163

Markenrecht: Rein beschreibende Wortfolge reicht nicht für Verwechslungsgefahr

Ein türkischer Begriff in einer Marke kann im Einzelfall nicht verhindern, dass eine Wortkombination als rein beschreibend und damit nicht schutzfähig eingestuft wird – so das Bundespatentgericht (BPatG). Die Entscheidung betrifft die häufig genutzte Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ im Kontext von Gesundheitsdienstleistungen. Im Ergebnis wurde ein Widerspruch vom BPatG gegen eine jüngere Marke trotz identischer Wortfolge zurückgewiesen.

Worum ging es?

Die Widersprechende hatte eine ältere Wortmarke „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ eingetragen, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund – insbesondere türkischsprachige Patienten – richtet. Sie wandte sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“, die für identische Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der allgemeinen Gesundheitspflege geschützt ist.

Warum war das streitig?

Beide Marken enthalten die identische Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“. Die Widersprechende argumentierte, dass gerade in ihrer Zielgruppe mit türkischem Hintergrund die Bedeutung von „ELELE“ als „Hand in Hand“ bekannt sei. Dadurch ergebe sich in Verbindung mit der identischen deutschsprachigen Formulierung eine doppelte Übereinstimmung – begrifflich und inhaltlich. Sie machte insbesondere eine Verwechslungsgefahr wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Rein beschreibende Wortfolge: Die Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ beschreibt nach Auffassung des Gerichts lediglich den Inhalt und Zweck der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen. Sie ist nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen – sie ist also nicht kennzeichnungskräftig.
  • ELELE – keine Prägung durch „Hand in Hand zurück ins Leben“: Auch wenn türkischsprachige Verkehrskreise „ELELE“ als „Hand in Hand“ verstehen, ändert dies nichts am beschreibenden Charakter der Gesamtformulierung. Der Begriff „ELELE“ ist entweder ein Phantasiewort oder ein Name – und damit der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil.
  • Keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr: Weil die identische Wortfolge in beiden Marken rein beschreibend ist, kann sie nicht den prägenden Bestandteil der Marken bilden. Die Unterschiede (z. B. „ELELE“ vs. „Hamburg“, grafische Gestaltung) genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
  • Zielgruppenspezifika irrelevant im Markenregisterverfahren: Argumente zur besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe (z. B. eingeschränkte Sprachkenntnisse, psychische Belastung) sind im registerrechtlichen Verfahren irrelevant. Maßgeblich ist allein die objektive Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des Markenrechts: Beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig – auch wenn sie emotional oder sozial besonders aufgeladen erscheinen. Wer eine Marke auf einer solchen Formulierung aufbaut, läuft Gefahr, keine Exklusivrechte geltend machen zu können. Eine Marke braucht unterscheidungskräftige, herkunftshinweisende Elemente, wenn sie im Konfliktfall Bestand haben soll.

Markenanmelder – gerade im sozialen oder medizinischen Sektor – sollten also mit rein beschreibenden Claims vorsichtig sein. Eine wirksame Markenstrategie setzt auf originäre, kreative und unterscheidungskräftige Bestandteile.


Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 553/23
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30060

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24

OLG München stärkt Rechte von Grauimporteuren – Erschöpfung von Markenrechten trotz Vertragsverstößen

Mit Urteil vom 26. Juni 2025 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass Markenrechte auch dann erschöpft sind, wenn autorisierte Händler gegen vertragliche Vertriebsbeschränkungen verstoßen – solange die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde.

Erschöpfung von Markenrechten – Was das für Grauimporte bedeutet

Ein Begriff, der im Markenrecht immer wieder eine zentrale Rolle spielt, ist die „Erschöpfung“. Was auf den ersten Blick sperrig klingt, hat in der Praxis eine enorme Bedeutung – vor allem für Händler, die Produkte außerhalb der offiziellen Vertriebskanäle anbieten, sogenannte Grauimporte.

Was bedeutet Erschöpfung im Markenrecht?

Im Kern besagt der Erschöpfungsgrundsatz: Hat der Markeninhaber eine Ware mit seiner Marke im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht oder diesem zugestimmt, kann er nicht mehr verbieten, dass diese Ware weiterverkauft wird. Sein Markenrecht ist insoweit „erschöpft“.

Was war der Fall?

In dem vom OLG München entschiedenen Fall wollte ein Markenhersteller verhindern, dass ein britischer Online-Händler seine Kosmetikprodukte in Deutschland vertreibt. Die Produkte waren jedoch ursprünglich von einem autorisierten deutschen Vertragspartner – einem sogenannten „Depositär“ – gekauft worden, der Teil des selektiven Vertriebssystems der Marke war. Der Markenhersteller argumentierte, dass dieser Weiterverkauf gegen vertragliche Beschränkungen verstoße und daher keine Erschöpfung vorliege.

Das Urteil: Vertragsverstöße verhindern die Erschöpfung nicht automatisch

Das OLG München entschied zugunsten des Händlers: Die Ware war durch Lieferung an den deutschen Depositär mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden. Die Erschöpfung war damit eingetreten – selbst wenn der Depositär gegen vertragliche Vorgaben verstoßen haben sollte.

Zentrale Aussage des Gerichts: Ob ein Verstoß gegen interne Vertriebsbeschränkungen vorliegt, ist für die Erschöpfung grundsätzlich irrelevant. Denn das Markenrecht schützt nicht das Vertriebsinteresse, sondern die Herkunftsfunktion der Marke. Auch der Versuch des Markenherstellers, sich auf den Schutz des „Prestigecharakters“ seiner Produkte zu berufen, blieb erfolglos. Der Online-Vertrieb durch den Händler fügte sich nach Ansicht des Gerichts nahtlos in das bestehende Vertriebssystem ein.

Was bedeutet das für Grauimporteure?

Das Urteil stärkt die Position von Grauimporteuren erheblich. Wer nachweisen kann, dass die Ware ursprünglich im EWR mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht wurde – etwa durch einen autorisierten Händler –, darf diese weiterverkaufen. Auch wenn interne Vertriebsregeln verletzt wurden, ist das Markenrecht in aller Regel erschöpft.

Das gilt selbst dann, wenn der Markeninhaber exklusive Vertriebsverträge mit bestimmten Partnern abgeschlossen hat. Entscheidend ist allein, dass die Ware rechtmäßig erstmals im EWR in Verkehr gebracht wurde – nicht wie sie dann weiterverteilt wird.

Fazit

Das Urteil des OLG München macht deutlich: Wer auf dem europäischen Binnenmarkt Produkte einkauft, die ursprünglich legal durch den Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, darf diese auch weiterverkaufen. Vertragsverletzungen durch Händler berühren die Erschöpfung des Markenrechts in der Regel nicht. Für Markeninhaber bleibt nur der Rückgriff auf vertragsrechtliche Sanktionen – das Markenrecht bietet in solchen Konstellationen keinen Schutz mehr.

Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 26.06.2025
Aktenzeichen: 6 U 2795/23 e
Fundstelle: GRUR 2025, 1594

Markenrecht und Onlinehandel: Kein Unterlassungsanspruch bei generierter Trefferliste ohne Markenverwendung

Wer eine Marke als Suchbegriff in einem Onlineshop oder auf einer Plattform eingibt, erwartet in der Regel passende Originalprodukte. Doch was passiert, wenn die Suchergebnisse ausschließlich Drittprodukte anzeigen, obwohl die Marke nicht in den Produktbeschreibungen auftaucht?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.08.2025, Az. 20 U 73/24) befasst und ein klares Signal gesetzt: Allein die Anzeige von Drittprodukten bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs führt nicht automatisch zu einer Markenrechtsverletzung.

Der Fall: Staubsaugerbeutel und Markenrechte

Die Klägerin, ein Hersteller von Staubsaugergeräten und -zubehör, ist Inhaberin einer eingetragenen Unionsmarke für Staubsaugerbeutel. Auf einer bekannten Handelsplattform wurde bei Eingabe dieser Marke eine Trefferliste mit Produkten eines Drittanbieters angezeigt – ohne Hinweis, dass es sich nicht um Originalware handelt. Die Produktbeschreibungen selbst enthielten die Marke nicht, sondern lediglich Formulierungen wie „geeignet für“ und den Hinweis „Kein Original“.

Die Klägerin warf dem Anbieter vor, die Marke als unsichtbares Keyword verwendet zu haben, um so von der Markenbekanntheit zu profitieren. Sie verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Die Entscheidung: Keine Markenverletzung trotz Keyword-Nutzung

Das OLG Düsseldorf ließ offen, ob das Keyword tatsächlich durch die Beklagte gesetzt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre keine Markenrechtsverletzung gegeben. Entscheidend sei, ob durch die Anzeige der Angebote eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke erfolgt.

Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall: Ein durchschnittlicher Internetnutzer wisse, dass auf Handelsplattformen auch Drittprodukte bei Markensuchen angezeigt werden. Durch die Bezeichnungen „geeignet für“ und „kein Original“ sei für den Nutzer hinreichend erkennbar, dass es sich nicht um Originalware handelt. Auch die Tatsache, dass es sich um kompatible Beutel für ein Markenprodukt handelt, sei im Markt üblich und nicht per se irreführend.

Zudem liege keine sogenannte Störerhaftung vor: Die Beklagte habe keine Pflicht zur Kontrolle von automatisch generierten Suchergebnissen, solange sie diese nicht selbst beeinflusse.

Auch hervorzuheben ist, dass das Gericht auch keine Verpflichtung der Plattform oder des Anbieters sieht, bei der Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs darauf hinzuweisen, dass keine Originalprodukte gefunden wurden. Ein ausdrücklicher Hinweis wie „0 Treffer“ sei nicht erforderlich. Der Nutzer sei daran gewöhnt, dass bei Suchen nach Marken auch Alternativprodukte erscheinen, solange keine Irreführung vorliegt.

In Linie mit der Google-AdWords-Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Linie mit der etablierten Rechtsprechung zu Keyword-Advertising, insbesondere den bekannten Google-AdWords-Entscheidungen des EuGH und des Bundesgerichtshofs. Schon dort wurde klargestellt, dass die Nutzung fremder Marken als Keywords dann zulässig ist, wenn aus der Anzeige selbst für den Nutzer klar hervorgeht, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht. Der Schutz der Herkunftsfunktion der Marke steht im Mittelpunkt. Genau diese Prüfung hat das OLG Düsseldorf vorgenommen und verneint, dass der angesprochene Durchschnittsnutzer von einer Verbindung zwischen der Beklagten und der Markeninhaberin ausgeht.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt klar: Die Verwendung eines Markennamens als Keyword ist nicht automatisch unzulässig. Im Gegenteil.

Es kommt auf die Gestaltung der Suchergebnisse und der Produktangebote an. Sofern aus der Darstellung eindeutig hervorgeht, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt, liegt keine Markenverletzung vor.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 07.08.2025
Aktenzeichen: 20 U 73/24

Sound-Marken im Aufwind: Das BVG-Urteil des EuG zur Hörmarke

Die Anmeldung von Klängen oder Melodien als Marken gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie dienen als akustisches Äquivalent zur visuellen Marke und sollen die Herkunft von Waren und Dienstleistungen im Gedächtnis der Verbraucher verankern. Die jüngste Entscheidung eines Gerichts markiert einen wichtigen Erfolg für alle Unternehmen, die ihre akustische Identität schützen wollen.

Der Fall: Zu kurz und zu banal?

Ein Dienstleistungsunternehmen, hier die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), meldete eine europäische Klangmarke an, die aus einem kurzen, nur zwei Sekunden langen Klang einer Melodie mit vier verschiedenen Tönen besteht. Die Marke sollte Dienstleistungen wie Transportwesen und Personenbeförderung kennzeichnen.

Die zuständige Behörde in Europa lehnte die Eintragung ab. Die Argumentation: Die Melodie sei „so kurz und banal“, dass ihr jede Unterscheidungskraft fehle. Sie würde von den Verbrauchern lediglich als funktionales Element wahrgenommen, um die Aufmerksamkeit auf nachfolgende Ansagen zu lenken – aber nicht als Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens.

Die Kehrtwende des Gerichts: Ein Jingle ist mehr als nur ein Signal

Ein europäisches Gericht hob die ablehnende Entscheidung auf. Das Gericht betonte mehrere entscheidende Punkte:

1. Die Rolle von Jingles im Sektor

Das Gericht stellte klar, dass es in Branchen wie dem Transportwesen zunehmend üblich ist, kurze, einprägsame Klangmotive (Jingles) zu nutzen. Solche Klangmarken dienen gerade dazu, eine wiedererkennbare klangliche Identität zu schaffen und die Aufmerksamkeit der Zuhörer auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen zu lenken.

2. Unterscheidungskraft trotz Kürze und Einfachheit

Entgegen der Auffassung der Behörde sind die Merkmale der angemeldeten Melodie (zwei Sekunden, vier Töne) kein automatisches Ausschlusskriterium. Die Kürze ist vielmehr ein typisches Merkmal von Jingles und soll deren Merkbarkeit erleichtern. Die Melodie hatte keinen unmittelbaren funktionalen oder technischen Bezug zu den Dienstleistungen, da es sich nicht um ein übliches Geräusch aus dem Betrieb handelt.

3. Vergleich mit akzeptierter Praxis

Das Gericht zog zum Vergleich bereits eingetragene Klangmarken anderer großer Unternehmen heran. Es verwies auch auf die eigenen Prüfungsrichtlinien der Behörde, in denen vergleichbare Klangfolgen als akzeptierte Marken aufgeführt wurden. Die Verweigerung der Unterscheidungskraft war daher fehlerhaft.

4. Funktionale Nutzung schließt Markenschutz nicht aus

Selbst wenn der Jingle zur Einleitung von Lautsprecherdurchsagen verwendet wird (eine funktionale Aufgabe), steht dies der Funktion als Herkunftszeichen nicht entgegen. Im Gegenteil: In einem solchen Kontext soll der Klang es den angesprochenen Verkehrskreisen gerade ermöglichen, das betreffende Unternehmen von Konkurrenten zu unterscheiden.

Fazit und Bedeutung für Unternehmen

Dieses Urteil ist ein wichtiger Wegweiser für alle Unternehmen, die eine Klangmarke anmelden möchten. Es bestätigt, dass kurze, prägnante Melodien (Jingles) im Rahmen der Gewohnheiten des jeweiligen Wirtschaftssektors durchaus die erforderliche Mindest-Unterscheidungskraft aufweisen können. Die bloße Kürze oder Einfachheit eines Klangs führt nicht automatisch zur Ablehnung. Entscheidend ist, ob der Klang geeignet ist, im Gedächtnis des Verbrauchers eine Verbindung zum Unternehmen herzustellen.

Gericht: Gericht der Europäischen Union (Zweite Kammer)

Datum: 10. September 2025

Aktenzeichen: T-288/24

OLG Nürnberg: Volle Kostenerstattung für Anwaltsschreiben nach unberechtigter Amazon-Sperrung

Für Online-Händler, insbesondere auf Plattformen wie Amazon, ist eine Sperrung der eigenen Angebote durch eine Beschwerde eines Konkurrenten ein massives Problem. Wenn diese Beschwerde – etwa der Vorwurf einer Markenverletzung oder einer Produktfälschung – sich als haltlos herausstellt, stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten für den Anwalt, der eingeschaltet wurde, um die Sperre aufzuheben?

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine wichtige Klarstellung getroffen, die die Rechte von zu Unrecht beschuldigten Händlern stärkt.

Der Fall: Falscher Fälschungsvorwurf bei Kuscheltieren

Im Zentrum des Streits standen zwei Händler, die beide auf Amazon Spielwaren anboten. Die Beklagte, Inhaberin einer Lizenz für die Marke „Teddys Rothenburg“, meldete über das Amazon-Beschwerdeverfahren zwei Angebote des Klägers. Der Vorwurf: Bei den vom Kläger angebotenen Artikeln (Kuscheltiere von „Tom & Jerry“) handle es sich um Fälschungen.

Amazon reagierte wie üblich und sperrte die betreffenden ASINs des Klägers. Das Problem: Der Vorwurf war falsch. Es handelte sich um Originalprodukte eines anderen Herstellers.

Nachdem der Kläger vergeblich versucht hatte, die Beklagte direkt zu kontaktieren, beauftragte er einen Anwalt. Dieser schickte der Beklagten eine Abmahnung. Zwar gab die Beklagte daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, der Streit um die Anwaltskosten des Klägers landete jedoch vor Gericht.

Der Streit: Formfehler im UWG gegen Schadenersatz

Die Beklagte weigerte sich, die Anwaltskosten des Klägers zu zahlen. Ihr Argument: Die Abmahnung des Klägers sei formell fehlerhaft gewesen. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Kläger ein „Mitbewerber“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei – eine formelle Anforderung nach § 13 Abs. 2 UWG.

Nach § 13 Abs. 5 UWG führt eine solche formell unwirksame Abmahnung sogar dazu, dass der Abmahnende (der Kläger) die Anwaltskosten des Abgemahnten (der Beklagten) für dessen Verteidigung tragen muss.

Das Landgericht Ansbach in der ersten Instanz folgte dieser Argumentation: Es wies die Klage des Klägers auf Erstattung seiner Kosten ab und verurteilte ihn stattdessen zur Zahlung der Anwaltskosten der Beklagten.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg: Deliktsrecht bricht Wettbewerbsrecht

Das OLG Nürnberg kippte diese Entscheidung vollständig. Die Richter stellten klar, dass hier nicht (nur) das Wettbewerbsrecht (UWG) entscheidend ist.

Eine falsche Beschwerde bei Amazon, die eine Sperrung von Angeboten zur Folge hat, ist mehr als nur ein Wettbewerbsverstoß. Sie stellt eine „unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“ dar. Ein solches Handeln ist ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ des betroffenen Händlers nach § 823 BGB (Deliktsrecht).

Das Anwaltsschreiben des Klägers war die direkte Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff. Die Anwaltskosten sind daher ein Schaden, der dem Kläger durch die unerlaubte Handlung der Beklagten entstanden ist. Dieser Schaden ist nach § 823 BGB zu ersetzen.

Der entscheidende Leitsatz des Gerichts lautet: Wenn ein Anspruchsschreiben einen solchen deliktischen Anspruch (aus § 823 BGB) geltend macht, gelten die strengen formellen Anforderungen des § 13 UWG für die Kostenerstattung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Schreiben auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche erwähnt werden.

Im Ergebnis musste die Beklagte die vollen Anwaltskosten des Klägers erstatten. Ihr eigener Anspruch auf Kostenerstattung (die Widerklage) wurde abgewiesen. Das OLG bestätigte zudem, dass die Beklagte dem Kläger auch allen weiteren Schaden (z. B. entgangener Gewinn) ersetzen muss.

Fazit für Unternehmer

Das Urteil ist eine wichtige Stärkung für alle Online-Händler, die Opfer von ungerechtfertigten Sperrungen durch Konkurrenten werden. Wer das Beschwerdesystem von Plattformen wie Amazon missbraucht, um Konkurrenten durch falsche Behauptungen zu blockieren, begeht einen schwerwiegenden Rechtsverstoß (Eingriff in den Gewerbebetrieb).

Die Kosten für den Anwalt, der zur Beseitigung der Sperre eingeschaltet wird, sind als Schadenersatz erstattungsfähig. Der Verursacher der Sperre kann sich zur Abwehr dieser Kosten nicht auf mögliche Formfehler im Anwaltsschreiben berufen, die sich aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) ergeben könnten.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: GRUR 2025, 1513