LinkedIn-Kontakt ist keine Einwilligung: AG Düsseldorf stoppt Werbe-E-Mails an Unternehmen

Mit Urteil vom 20.11.2025 hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein LinkedIn-Kontakt keine Grundlage ist, um Unternehmen ohne ausdrückliche Einwilligung per E-Mail werblich anzuschreiben. Ein IT-Dienstleister musste nach zwei Werbe-Mails an eine GmbH Unterlassung leisten und zudem vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.

Worum ging es?
Eine GmbH erhielt zweimal Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse. Der Absender war ein IT-Dienstleister, der für IT-Sicherheit warb. Eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt solcher Werbung gab es nicht. Der Absender argumentierte, aufgrund einer (indirekten) Vernetzung über LinkedIn von einem Einverständnis ausgehen zu dürfen. Nach einer anwaltlichen Abmahnung verlangte die GmbH Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.

Was hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der GmbH Recht. Der IT-Dienstleister muss es unterlassen, die GmbH zu Werbezwecken per E-Mail ohne Einverständnis zu kontaktieren, wenn dies so geschieht wie in den beiden konkreten Werbe-Mails. Zusätzlich muss er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro (zzgl. Zinsen) zahlen und die Prozesskosten tragen. Für jeden Verstoß drohen Ordnungsmittel.

Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen nutzen LinkedIn intensiv für Akquise. Das Urteil zeigt: Ein Kontakt im Netzwerk ist keine Eintrittskarte für E-Mail-Marketing. Wer E-Mail-Adressen aus Profilen, Websites oder Signaturen sammelt und damit Marketingkampagnen startet, riskiert schnell Unterlassungsansprüche und Kosten, auch im reinen B2B-Umfeld.

Die wichtigsten rechtlichen Punkte aus dem Urteil

  1. E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig.
    Entscheidend ist ein vorheriges, klares Ja des Adressaten. Ein bloß vermutetes Interesse oder eine lose Geschäftsbeziehung genügt nicht.
  2. LinkedIn-Vernetzung ersetzt keine Einwilligung.
    Aus einer Vernetzung oder einem Kontaktstatus lässt sich keine Zustimmung zu Werbe-E-Mails ableiten. Für E-Mail-Werbung braucht es eine ausdrückliche Einwilligung.
  3. Die Bestandskunden-Ausnahme greift nur unter engen Voraussetzungen.
    Die Ausnahme setzt typischerweise voraus, dass die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde und weitere Bedingungen eingehalten werden. Daran fehlte es hier.
  4. Unternehmen können sich auch über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wehren.
    Unverlangte Werbe-E-Mails stören Abläufe, binden Zeit und Ressourcen und können deshalb als betriebsbezogener Eingriff einen Unterlassungsanspruch begründen.
  5. Die Wiederholungsgefahr entfällt regelmäßig nicht durch bloßes “Löschen aus dem Verteiler”.
    Wenn es bereits zu unzulässiger Werbung kam, wird Wiederholungsgefahr grundsätzlich angenommen. Sie wird in der Praxis häufig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
  6. Berechtigte Abmahnkosten sind erstattungsfähig.
    Ist die Abmahnung berechtigt und erforderlich, können die Anwaltskosten als Schaden bzw. Aufwendungsersatz erstattungsfähig sein.

Praxis-Checkliste: So bleibt E-Mail-Marketing im B2B rechtssicher

  • Einwilligung vor Versand einholen und dokumentieren (idealerweise Double-Opt-in).
  • Keine Adressgewinnung aus LinkedIn-Profilen, Websites oder Impressen für Werbe-Mailings ohne Einwilligung.
  • Bestandskundenwerbung nur nutzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
  • Jede Werbe-Mail mit klarer Abmeldemöglichkeit versehen (das ersetzt aber nicht die Einwilligung).
  • Verteilerpflege, Nachweise und Prozesse so aufsetzen, dass Einwilligungen jederzeit belegt werden können.

Fazit
Das Urteil ist ein Warnhinweis an alle, die Social-Media-Kontakte als Grundlage für E-Mail-Akquise verstehen. Für Werbe-E-Mails gilt: Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist das Risiko hoch, selbst wenn die Adresse öffentlich auffindbar ist und selbst wenn eine Vernetzung bei LinkedIn besteht.

Wenn eine .com-Seite im Ausland wirbt, kann das trotzdem Markenrecht in Deutschland verletzen

Mit Beschluss vom 19.11.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 W 37/25) klargestellt: Auch eine englischsprachige .com-Website kann deutsche Kennzeichenrechte verletzen, wenn sie wirtschaftlich relevant nach Deutschland ausstrahlt.

Worum ging es?
Ein deutsches Unternehmen nutzte seit Jahren das Unternehmenskennzeichen „T.“ im Bereich Verpackung. Ein anderer Anbieter bewarb online einen „T. Summit“, also eine Branchenkonferenz rund um Tabakverpackungen, die im Ausland stattfinden sollte. Das Zeichen „t.“ bzw. „T. Summit“ erschien prominent auf der Website und im Domainnamen. Das deutsche Unternehmen beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Kennzeichenverletzung.

Die Kernfrage: Reicht eine englische .com-Website für Deutschland aus?
Im Kennzeichenrecht gilt das Territorialitätsprinzip: Deutsche Rechte schützen grundsätzlich nur in Deutschland. Bei Internetauftritten kommt es deshalb darauf an, ob ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht. Abrufbarkeit aus Deutschland allein genügt nicht.

Das OLG Hamburg bejahte den Inlandsbezug dennoch. Entscheidend war, dass die Website deutsche Unternehmen als Teilnehmer ansprechen sollte und damit wirtschaftlich in den deutschen Markt hineinwirkte.

Warum sah das OLG Hamburg einen Inlandsbezug?
Die Konferenz zielte darauf, Anbieter mit (insbesondere asiatischer) Nachfrageseite zusammenzubringen. Dafür sollten Unternehmen Teilnehmer entsenden. Nach Auffassung des Gerichts reicht das aus: Wer deutsche Unternehmen als Adressaten gewinnen will, erzeugt einen kommerziellen Effekt in Deutschland.

Bestätigt wurde diese Ausrichtung durch Begleitumstände, etwa dass ein deutsches Unternehmen seine Beteiligung öffentlich kommunizierte und es deutschsprachige Berichterstattung gab. Das wertete das Gericht als Indiz dafür, dass die Veranstaltung und die Werbung auch für deutsche Fachkreise relevant waren.

Unternehmenskennzeichen: Schutz auch ohne Markeneintragung
Der Fall zeigt, dass nicht nur eingetragene Marken schützen. Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und kann bei ausreichender Bekanntheit und Kennzeichnungskraft wirksam gegen ähnliche Zeichen durchgesetzt werden.

Hier bejahte das OLG eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft, eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit bis hin zur Identität sowie eine ausreichende Branchennähe. Damit lag Verwechslungsgefahr nahe.

Domain und Website: kennzeichenmäßige Benutzung
Untersagt wurde nicht nur die konkrete Zeichenverwendung auf der Website, sondern auch die Nutzung der Domain für entsprechende Veranstaltungswerbung mit Wirkung in Deutschland. Für die Praxis bedeutet das: Der Domainname kann rechtlich „mithaften“, wenn er als Herkunftshinweis genutzt wird und die Seite in den deutschen Markt wirkt.

Eilverfahren: Dringlichkeit trotz vergangenem Event
Obwohl die beworbene Veranstaltung bereits vorbei war, sah das OLG die Sache weiterhin als dringlich an. Begründung: Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, insbesondere bei vergleichbaren Folgeveranstaltungen. Eine Aufbrauchfrist erhielt die Gegenseite ebenfalls nicht.

Praxistipps für Veranstalter und Marketingabteilungen
Vor Eventnamen, Summit-Titeln und Domains sollte ein Kennzeichen-Check erfolgen, gerade bei kurzen Zeichen und Abkürzungen. Wer Deutschland nicht adressieren will, muss das nicht nur behaupten, sondern konsequent umsetzen: keine gezielte Ansprache deutscher Unternehmen, keine Deutschland-bezogene Partnerkommunikation und keine Maßnahmen, die erkennbar auf deutsche Fachkreise zielen.

Fazit
Internationale Online-Werbung ist schnell „in Deutschland“, wenn sie deutsche Marktteilnehmer wirtschaftlich relevant anspricht. Sprache (Englisch) und Endung (.com) sind kein Schutzschild. Wer Veranstaltungen in sensiblen Branchen bewirbt, sollte Namen und Domains frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat)
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 3 W 37/25

Kostenfalle UWG-Abmahnung „selbst gemacht“: Wer die Pflichtangaben offen lässt, zahlt am Ende

Mit Urteil vom 19.11.2025 hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) (Az. 1 U 244/25) klargestellt: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann für den Abmahner zum Boomerang werden, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht klar und verständlich enthält. Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur Kostenfrage: Wer in der Abmahnung nicht eindeutig erklärt, ob (und in welcher Höhe) Kosten verlangt werden, kann sich nicht darauf berufen, der Gegenanspruch des Abgemahnten sei „auf Null gedeckelt“.

Sachverhalt
Auslöser war ein Klassiker aus dem Unternehmeralltag: veraltete Kontaktdaten im Internet. Bei Umzug, Geschäftsaufgabe oder Übernahme bleiben alte Adresse und Telefonnummer häufig noch in Karten- und Branchenportalen hängen. Das kann Kunden fehlleiten, zu Beschwerden führen und Konkurrenzstreitigkeiten provozieren. Sinnvoll ist deshalb ein systematischer „Listing-Check“ nach jeder Änderung (Website, Kartenanbieter, Branchenverzeichnisse, Social-Profile, Weiterleitungen).

Im konkreten Fall betrieben die Parteien Ergotherapiepraxen in Erfurt. Die Klägerin plante 2023, ihre Praxis aufzugeben. Die Beklagte zeigte Interesse an einer Übernahme; ein Vertrag kam aber nicht zustande. Die Klägerin zog aus den Räumen aus, die Beklagte zog später ein.

Am 25.10.2023 mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Beanstandet wurden weiterhin abrufbare Online-Einträge mit der alten Adresse und Telefonnummer, unter anderem in Apple Karten, Bing Maps, Meinestadt.de sowie weiteren Branchenportalen und auf der Website der Klägerin. Zusätzlich warf die Beklagte vor, die noch angezeigte Telefonnummer werde auf eine andere Praxis weitergeleitet. Die Beklagte verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Zur Kostenseite blieb die Abmahnung unklar: Es wurde weder beziffert, ob und in welcher Höhe Abmahnkosten verlangt werden, noch ausdrücklich erklärt, dass auf Kostenerstattung verzichtet wird. Stattdessen stellte die Beklagte sinngemäß in Aussicht, bei Nichtbefolgung auch Schadensersatz und bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

Die Klägerin wies die Vorwürfe zunächst selbst zurück und beauftragte später einen Anwalt. Dieser wies die Abmahnung als unbegründet zurück und verlangte Erstattung der Rechtsverteidigungskosten (1.295,40 EUR). Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab, weil die Beklagte in der Abmahnung keine Abmahnkosten geltend gemacht habe; deshalb sei der Gegenanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG „auf Null gedeckelt“.

Das OLG gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 973,66 EUR nebst Zinsen. Die wesentlichen Punkte:

1. Kostenangaben müssen klar sein: beziffern oder ausdrücklich verzichten
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss eine Abmahnung klar und verständlich angeben, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet. Das bedeutet praktisch: Entweder die Abmahnkosten werden beziffert und nachvollziehbar berechnet – oder es wird ausdrücklich erklärt, dass kein Aufwendungsersatz verlangt wird.
Ein bloßer „Vorbehalt“, später möglicherweise Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen, genügt nicht. Der Abgemahnte soll gerade erkennen können, welches Kostenrisiko droht. Genau diese Transparenz hat hier gefehlt.

2. Auch die Anspruchsberechtigung muss nachvollziehbar dargestellt werden
Zusätzlich beanstandete das OLG, dass die Abmahnung die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht klar und verständlich darstellte. Wer als Mitbewerber abmahnt, muss so erläutern, warum ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Pauschale Hinweise auf eine „unternehmerische Tätigkeit“ reichen nicht.

3. Materiell war die Abmahnung ebenfalls unberechtigt: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis
Die Klägerin hatte vorgetragen, sie habe ihre selbständige Tätigkeit beendet, ihre Kassenzulassung zurückgegeben und sei seit Oktober 2023 nur noch als Angestellter tätig. Damit fehlte es am konkreten Wettbewerbsverhältnis, das für lauterkeitsrechtliche Ansprüche regelmäßig erforderlich ist. Nach den Feststellungen des OLG war die Abmahnung daher auch inhaltlich unberechtigt.

4. Keine „Deckelung auf Null“, wenn der Abmahner die Kostenfrage offen lässt
Besonders wichtig ist die Aussage zu § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG. Diese Vorschrift begrenzt den Erstattungsanspruch des Abgemahnten grundsätzlich auf die Höhe dessen, was der Abmahner an Aufwendungsersatz geltend macht. Das Landgericht hatte daraus geschlossen: Wenn der Abmahner nichts fordert, ist der Gegenanspruch automatisch Null.

Das OLG widerspricht: Der Gesetzeswortlaut regelt nicht, was gilt, wenn gar kein Aufwendungsersatz geltend gemacht wird oder dieser nur unbestimmt „in Aussicht gestellt“ wird. Entscheidend sei der Zweck der Regelung: Der Abmahner soll sorgfältig prüfen und transparent abmahnen, damit der Abgemahnte die Sach- und Kostenlage überblickt. Würde man bei unklaren Abmahnungen stets „Null“ annehmen, könnte sich der Abmahner durch bewusstes Offenlassen der Kostenfrage der Haftung entziehen. Das sei prozesstaktisch und vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Praktische Folge: Wenn die Abmahnung die Kostenfrage nicht sauber regelt, kann der Abgemahnte seine erforderlichen Rechtsverteidigungskosten nach § 13 Abs. 5 UWG ersetzt verlangen.

5. Erstattet wird nur, was erforderlich und angemessen ist
Die Klägerin bekam nicht den vollen verlangten Betrag. Das OLG hielt den angesetzten Streitwert für zu hoch und bewertete das Irreführungspotential als durchschnittlich. Angemessen sei ein Gebührenstreitwert von 10.000 EUR (statt 20.000 EUR). Daraus ergaben sich 973,66 EUR als ersatzfähige Kosten (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer).

6Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

Abmahner: Abmahnung als „Pflichtenheft“ verstehen
Wer abmahnt, sollte die Abmahnung so schreiben, dass sie auch einem Dritten sofort verständlich ist. Typische Fehlerquellen:

  • Kostenfrage sauber lösen: Kosten beziffern und berechnen oder ausdrücklich auf Kostenerstattung verzichten.
  • Anspruchsberechtigung konkret begründen: Warum besteht ein Wettbewerbsverhältnis, welches Marktsegment, welche Tätigkeit, welche Betroffenheit?
  • Vor dem Versand prüfen, ob der Gegner überhaupt noch Unternehmer im relevanten Markt ist.

Abgemahnter: Nicht nur den Vorwurf prüfen, sondern die Form
Auch wenn die behauptete Irreführung im Raum steht, kann der Anspruch auf Kostenerstattung schon daran hängen, dass Pflichtangaben fehlen oder unklar sind. Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb immer prüfen:

  • Enthält die Abmahnung klare Angaben zur Kostenerstattung?
  • Ist die Anspruchsberechtigung nachvollziehbar dargelegt?
  • Gibt es überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis oder ist der Abmahner ins Blaue hinein unterwegs?

Fazit
Das OLG Jena stärkt die Transparenzpflichten im Abmahnrecht: Wer abmahnt, muss klar sagen, worauf er sich stützt und welche Kosten er verlangt – oder ausdrücklich darauf verzichten. Unklare Abmahnungen sind nicht nur unerquicklich, sondern können unmittelbar zu einer Kostenerstattungspflicht führen. Die zugelassene Revision zeigt zudem, dass die Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

Entscheidungsdaten
Gericht: Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena)
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 1 U 244/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 008

Wenn „-CRAFT“ nicht reicht: TOOLCRAFT scheitert gegen TECH-CRAFT trotz identischer Waren

In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich zwei Marken für Werkzeuge gegenüber: die ältere Unionsmarke „TOOLCRAFT“ und eine jüngere Wort-/Bildmarke „TECH-CRAFT“ (mit grafischer Gestaltung) für Handwerkzeuge der Klasse 8. Die Waren waren im Kern identisch. Trotzdem blieb die jüngere Marke im Register, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah.

Identische Produkte bedeuten nicht automatisch, dass eine Marke „gewinnt“. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit wirken zusammen. Wenn die Zeichenähnlichkeit gering ist, kann selbst bei identischen Waren genug Abstand bestehen.

So hat das Gericht die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT eingeordnet
Das Gericht hat „TOOLCRAFT“ insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig bewertet. Zwar haben „TOOL“ (Werkzeug) und „CRAFT“ (Handwerk/Handwerkskunst) im Werkzeugbereich beschreibende Anklänge. Als Gesamtbegriff sei „TOOLCRAFT“ aber nicht rein beschreibend, sondern eher eine Wortschöpfung mit Anklang.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat das Gericht jedoch abgelehnt. Der Grund: Die vorgelegten Unterlagen waren zu allgemein. Wer sich auf gesteigerte Bekanntheit beruft, muss sehr konkret liefern, etwa zur Marktstellung, zur Dauer und Intensität der Benutzung, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand – bezogen auf die kollisionsrelevanten Waren und den maßgeblichen Zeitraum.

Warum TECH-CRAFT trotzdem nicht verwechslungsfähig ist
1) Klang: Der Anfang zählt – und Vokale zählen besonders
Beide Zeichen enden zwar gleich auf „-CRAFT“. Dennoch sah das Gericht klanglich nur eine geringe Ähnlichkeit, weil der jeweilige Wortanfang deutlich anders klingt: „TECH“ wird naheliegend wie „tek“ ausgesprochen, „TOOL“ wie „tu:l“. Gerade bei kürzeren Zeichen fallen solche Unterschiede stark ins Gewicht. Außerdem hilft der klare Sinngehalt von „TECH“ (geläufige Kurzform für Technologie) dabei, Unterschiede schneller wahrzunehmen.

2) Schriftbild: Gestaltung kann den Abstand vergrößern
Bei der jüngeren Marke kam hinzu, dass die grafische Darstellung den optischen Gesamteindruck mitprägt. Anders als beim reinen Klangvergleich ist es im Schriftbild nicht automatisch so, dass der Wortbestandteil „alles schlägt“. Ergebnis: Auch optisch ausreichend Abstand.

3) Bedeutung: Unterschiedliche Begriffe, keine begriffliche Nähe
„TECH“ (technisch/Technologie) und „TOOL“ (Werkzeug) sind keine Synonyme. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr setzt regelmäßig eine sehr weitgehende Bedeutungsnähe voraus. Die sah das Gericht nicht.

Kein „Alles hängt an CRAFT“: Warum der gemeinsame Bestandteil nicht trägt
Ein häufiger Praxisfehler ist die Hoffnung, ein gemeinsamer Bestandteil werde den Gesamteindruck dominieren. Hier hat das Gericht klar gesagt: Eine Prägung allein durch „CRAFT“ scheidet aus. Beide Markenbestandteile („TOOL“ bzw. „TECH“ und „CRAFT“) sind im Werkzeugumfeld eher kennzeichnungsschwach. Außerdem nimmt der Verkehr die Zeichen grundsätzlich so wahr, wie sie ihm begegnen – also nicht automatisch verkürzt nur auf den gemeinsamen Teil.

Auch keine Markenfamilie: „CRAFT“ taugt nicht als Stammbestandteil
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer Zeichenserie (etwa „VOLTCRAFT“, „MODELCRAFT“). Das half nicht: Zum einen fehlte es an hinreichend nachvollziehbarem Vortrag, für welche konkreten Waren diese Zeichen im Inland tatsächlich benutzt werden. Zum anderen eignet sich „CRAFT“ als Stamm gerade deshalb schlecht, weil es beschreibend ist und im Markt vielfach vorkommt. Ein Serienzeichen braucht einen klaren Herkunftshinweis – ein beschreibender Begriff liefert den regelmäßig nicht.

Details zur Entscheidung
Gericht: Bundespatentgericht (26. Senat)
Datum: 14.10.2025
Aktenzeichen: 26 W (pat) 526/20
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33163

0% Mehrwertsteuer im Online-Shop: Wann der Hinweis reicht und wann Wettbewerbsärger droht

Worum ging es?
Zwei Händler mit teilweise ähnlichem Sortiment gerieten aneinander: Der Kläger betreibt unter anderem einen spezialisierten Handel für Elektrotechnik, Energieversorgung und Solartechnik (auch für mobile Anwendungen). Die Beklagte verkauft ein breites Sortiment maritimer Ausrüstung und bietet ebenfalls Produkte aus den Bereichen Bordstromversorgung, Batterietechnik, Speicherlösungen sowie Photovoltaikmodule und Zubehör an.

Der Kläger warf der Beklagten vor, im Online-Shop Produkte mit 0% Umsatzsteuer zu bewerben und zu verkaufen, ohne die Voraussetzungen der gesetzlichen 0%-Regelung klar und eindeutig zu erläutern. Außerdem monierte er, dass teilweise die falsche Norm genannt worden sei und dass im Checkout-Prozess eine Checkbox voreingestellt gewesen sei, wodurch Kunden den Eindruck gewinnen könnten, die Voraussetzungen seien automatisch erfüllt. Er verlangte Unterlassung, Auskunft (Stufenklage) und anschließend Schadensersatz.

Das Landgericht Bremen hat die Klage vollständig abgewiesen.

Warum ist das für Onlinehändler so wichtig?
Seit der Einführung des 0%-Steuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen ist die Darstellung im Online-Shop ein Dauerthema: Händler wollen rechtssicher werben, Kunden wollen einfache Preise sehen, Wettbewerber und Verbände schauen genau hin. Abmahnungen entstehen häufig nicht wegen des Produkts selbst, sondern wegen der Art der Darstellung: Hinweise sind zu versteckt, Bedingungen unklar, Blickfangwerbung wird nicht sauber aufgelöst oder der Checkout-Prozess wirkt so, als “hake das System” die Voraussetzungen automatisch ab.

Die Entscheidung aus Bremen zeigt sehr praxisnah, welche Gestaltung das Gericht im konkreten Fall noch für zulässig hält und wo es die Linie zieht.

Die Kernvorwürfe des Klägers
Der Kläger stützte seinen Angriff im Wesentlichen auf drei Punkte:

  1. Werbung/Preisangaben mit 0% Umsatzsteuer ohne klaren Hinweis, dass der Nullsteuersatz nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt.
  2. Bewerbung von 0% Umsatzsteuer auch bei Produkten, die aus Sicht des Klägers offensichtlich nicht unter die 0%-Regelung fallen.
  3. Voreingestellte Checkbox im Bestellprozess, die als “automatische Zustimmung” bzw. als unzulässige Voreinstellung verstanden werden könne.

Zusätzlich verlangte er umfangreiche Auskunft über Verkäufe (Produkte, Stückzahlen, Gewinne, Anzahl der Kunden mit “Steuerbefreiungserklärung”) und darauf aufbauend Schadensersatz.

So hat das Landgericht Bremen entschieden
Das Gericht hat keinen Wettbewerbsverstoß gesehen und damit auch die Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz) fallen lassen. Entscheidende Punkte waren:

  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.
  • Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich gemacht, dass 0% Umsatzsteuer an Bedingungen geknüpft sind.
  • Selbst wenn einzelne Produkte nicht unter die 0%-Regelung fallen sollten, sei die wettbewerbliche Relevanz bei einer typischen Verbraucher-Preisgestaltung (Bruttopreis) im Grundsatz gering, weil der Kunde den Endpreis zahlt und eine falsche interne Steuerkalkulation den Kunden regelmäßig nicht schlechter stellt.
  • Die Checkbox-Lösung im Checkout hielt das Gericht in diesem konkreten Zuschnitt lauterkeitsrechtlich nicht für unzulässig.

Was bedeutet “klarer Hinweis” bei 0%-Werbung?
Der zentrale Teil der Entscheidung dreht sich um die Frage: Reicht es, wenn der Online-Shop beim 0%-Preis einen gut sichtbaren Hinweis platziert, der zu einer Informationsseite führt? Oder muss die gesamte Voraussetzungsliste schon direkt in der Produktansicht stehen?

Das Landgericht Bremen nimmt hier eine praxisfreundliche Position ein: Ein Blickfang (also die prominente 0%-Angabe) darf verwendet werden, wenn unmittelbar dabei ein klarer, unmissverständlicher Hinweis steht, der die Einordnung ermöglicht und den Kunden zuverlässig zur Aufklärung führt. Eine “räumlich vollständige” Erläuterung direkt in der Produktkachel sei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur irgendwo im Footer oder in AGB “versteckt” ist, sondern so platziert ist, dass ein verständiger Verbraucher ihn wahrnimmt und bei Bedarf nutzen kann.

Für Händler heißt das: Nicht die Textlänge ist entscheidend, sondern Auffindbarkeit, Verständlichkeit und die eindeutige Zuordnung zur 0%-Angabe.

Falscher Umsatzsteuersatz: Immer Irreführung?
Ein besonders spannender Punkt: Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die Beklagte biete 0% Umsatzsteuer teils für Produkte an, die offensichtlich nicht darunter fallen.

Das Gericht stellt hier (vereinfacht) auf Folgendes ab: Im klassischen B2C-Onlinehandel wird gegenüber Verbrauchern mit Bruttopreisen gearbeitet. Der Kunde zahlt den Endpreis. Wenn der Händler intern einen falschen Umsatzsteuersatz “hinterlegt”, bleibt der Endpreis trotzdem der maßgebliche Preis. Der Kunde wird dadurch regelmäßig nicht zum Nachteil getäuscht. Das Risiko einer zu niedrigen Steuerberechnung trägt in erster Linie der Händler gegenüber dem Finanzamt, nicht der Kunde.

Wichtig: Das ist kein Freifahrtschein. Sobald ein Händler gezielt mit einem steuerlichen Vorteil wirbt, den Kunden in die “Steuerersparnis” hineinzieht oder in Richtung Nettopreis-Logik kommuniziert, kann die Bewertung kippen. Auch bei B2B-Konstellationen (Nettopreise plus Umsatzsteuer) sind die Maßstäbe strenger. Die Bremer Entscheidung ist klar vom typischen Endpreisgeschäft geprägt.

Die Checkbox im Checkout: Darf die voreingestellt sein?
Auch bei der Checkbox blieb der Kläger erfolglos. Das Gericht sah die Konstellation nicht als vergleichbar mit Fällen, in denen eine voreingestellte Einwilligung in Werbung oder Zusatzleistungen unzulässig ist. Es ging hier um eine Erklärung des Kunden im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Kaufs. Nach dem Verständnis des Gerichts ist entscheidend, dass der Kunde die Voreinstellung ändern kann und dass die Gestaltung insgesamt nicht darauf angelegt ist, den Kunden “hineinzutricksen”.

Für die Praxis bedeutet das aber nicht, dass voreingestellte Checkboxen empfehlenswert sind. Selbst wenn ein Gericht das lauterkeitsrechtlich im Einzelfall mitträgt, bleibt ein erhebliches Risiko: Abmahnungen, Streit über Transparenz und im Zweifel auch steuerliche Nachweisfragen. Wer Streit vermeiden will, setzt auf eine eindeutige aktive Bestätigung des Kunden und dokumentiert sie sauber.

Was Unternehmer jetzt aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. 0% Umsatzsteuer nur bewerben, wenn die Aufklärung direkt am Preis “andockt”.
    Ein gut sichtbarer Hinweis neben der 0%-Angabe, der zu einer klaren Informationsseite führt, kann ausreichen. Versteckte Hinweise in AGB oder im Footer sind riskant.
  2. Auf “Blickfang-Fallen” achten.
    Wenn die 0%-Angabe werblich stark herausgestellt wird, muss die Auflösung mindestens genauso sauber sein. Je aggressiver der Blickfang, desto klarer muss der Hinweis.
  3. Bruttopreis-Logik schützt nicht vor allem.
    Dass Verbraucher “nur den Endpreis zahlen”, nimmt aus Sicht des Gerichts zwar viel Sprengkraft aus der Frage des richtigen Steuersatzes. Wer aber mit Steuerersparnis wirbt oder die Steuerfrage zur Kaufmotivation macht, erhöht das Risiko.
  4. Checkboxen: Lieber aktiv bestätigen lassen.
    Auch wenn das Gericht hier keinen Wettbewerbsverstoß annahm: In der Abmahnpraxis sind voreingestellte Häkchen ein rotes Tuch. Eine aktive Erklärung des Kunden ist die robustere Lösung.

Fazit
Das Landgericht Bremen bremst überzogene Angriffe auf 0%-Preisangaben im Online-Shop aus: Wer die 0%-Angabe mit einem klaren, gut auffindbaren Hinweis verknüpft und den Kunden verständlich zur Aufklärung führt, kann lauterkeitsrechtlich auf der sicheren Seite sein. Gleichzeitig bleibt die Botschaft: Bei Steuerthemen entscheidet nicht nur das Steuerrecht, sondern oft die Kommunikation. Und genau dort entstehen die meisten Abmahnrisiken.

Gericht: Landgericht Bremen (2. Kammer für Handelssachen)
Datum: 29.10.2025
Aktenzeichen: 12 O 93/25

Der „Widerrufsbutton“ kommt im Juni 2026

Ab 19.06.2026 wird für Onlinehändler eine neue, aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführte Verpflichtung Realität:

Der sog. Widerrufsbutton.

Etwas vergleichbar mit dem „Kündigungsbutton“: Wie bei Dauerschuldverhältnissen soll es nun Verbrauchern ermöglicht werden, auf denkbar einfache Art und Weise im Fernabsatz abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Trotz Verpflichtung zur ausführlichen Widerrufsbelehrung und einer Zur-Verfügung-Stellung eines Widerrufsformulars war der Gesetzgeber der Meinung, dass es für Verbraucher häufig zu kompliziert sei, online abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Basierend auf der entsprechenden EU-Richtlinie soll nun ein neuer § 356a BGB ins deutsche Recht eingefügt werden:

Hiernach muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Onlinebenutzeroberfläche geschlossen werden, dem Verbraucher auf dieser Onlinebenutzeroberfläche eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und für Verbraucher leicht zugängliche Möglichkeit enthalten sein, Widerrufserklärungen abzugeben. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Widerruft der Verbraucher den Vertrag über den neuen Widerrufsbutton, hat der Händler dem Verbraucher den Widerruf – am besten per E-Mail – unverzüglich zu bestätigen, wobei die Bestätigung den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs enthalten muss.

Beim sog. Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen gibt es bereits Gerichtsurteile, in denen entschieden wurde, dass der Kündigungsbutton nicht in einem geschützten Kundenbereich platziert werden darf, weil er dann dem Verbraucher nicht leicht zugänglich sei. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den neuen Widerrufsbutton, so sollte ein Onlinehändler den Widerrufsbutton am besten direkt auf der Startseite seines Shops platzieren, der Verbraucher sollte also nicht den Widerrufsbutton nur dann anklicken können, wenn er sich zuvor mit Zugangsdaten eingeloggt hat.

OLG Hamburg: Entscheidungsgründe im KI-Foto-Verfahren veröffentlicht – Berufung gegen das LG Hamburg zurückgewiesen

Wir hatten am 11.12.2025 über das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (27.09.2024, 310 O 227/23) berichtet. Inzwischen liegt die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vor – und vor allem: Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.

Worum ging es?

Ein Fotograf wollte einem Verein untersagen lassen, seine Fotografie im Rahmen der Erstellung eines riesigen Bild-Text-Datensatzes zu vervielfältigen. Technisch lief es so: Aus einem bereits existierenden Datensatz wurden Bild-URLs extrahiert, die Bilder heruntergeladen und anschließend per Software mit den vorhandenen Bildbeschreibungen (z. B. Alternativtext) abgeglichen. Nicht passende Paare wurden aussortiert; im neu erstellten Datensatz wurden vor allem die Metadaten (insbesondere URL und Beschreibung) gespeichert. Die Downloads fanden in der zweiten Jahreshälfte 2021 statt.

Was ist der rechtliche Kern? § 44b UrhG (Text und Data Mining) greift – trotz Opt-out

Das OLG stellt klar: Schon der Abgleich „passt Bild zur Bildbeschreibung?“ ist eine automatisierte Analyse zur Gewinnung von Informationen und damit Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits in diesem Schritt ein „großer Erkenntnisgewinn“ entsteht oder ob das eigentliche KI-Training erst später erfolgt.

Der Dreh- und Angelpunkt war anschließend der Nutzungsvorbehalt (Opt-out) nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das OLG bestätigt zwar, dass ein Vorbehalt grundsätzlich möglich ist – aber nur, wenn er bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein rein textlicher Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur genügte hier nach den konkreten Umständen nicht. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt eine Rolle: Maßgeblich ist, ob ein Vorbehalt im Jahr 2021 technisch so gestaltet war, dass er in automatisierten Prozessen zuverlässig erkannt und verarbeitet werden konnte.

Warum hilft dem Fotografen auch § 44a UrhG nicht?

§ 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) scheidet aus Sicht des OLG aus. Das gezielte Herunterladen einer Bilddatei, um sie mit spezieller Software zu analysieren, ist weder „flüchtig“ noch nur „begleitend“.

Und was ist mit der Forschungsschranke § 60d UrhG?

Neben § 44b UrhG hält das OLG – wie schon das LG – auch § 60d UrhG (Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung) im Ergebnis für einschlägig. Hervorgehoben werden dabei drei Punkte, die für Unternehmer und Projekte mit Forschungsbezug wichtig sind:

  1. Wissenschaftliche Forschung umfasst auch angewandte und technologische Forschung.
  2. Privilegiert ist nicht nur der „Erkenntnisschritt“ selbst: Auch vorbereitende Arbeitsschritte (wie Datensammlungen), die auf späteren Erkenntnisgewinn ausgerichtet sind, können erfasst sein.
  3. Zusammenarbeit mit Unternehmen ist nicht automatisch schädlich – kritisch wird es erst bei einer Public-Private-Partnership, in der ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss hat und zugleich bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen erhält.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Datenpipeline und Dokumentation werden entscheidend: Wenn sich Projekte auf § 44b UrhG stützen, muss der Umgang mit Opt-outs organisatorisch und technisch belastbar sein.
  2. Opt-out ist kein „AGB-Satz“: Rechteinhaber müssen technisch nachlegen, wenn sie Text und Data Mining wirksam ausschließen wollen.
  3. Forschungskonstellationen sauber strukturieren: Bei § 60d UrhG sollte die Governance von Kooperationen so gestaltet sein, dass kein „bestimmender Einfluss“ und kein „bevorzugter Zugang“ eines Unternehmens entsteht.
  4. Die Sache ist noch nicht endgültig: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung zu §§ 44b, 60d UrhG im Kontext KI-Training ist damit ausdrücklich angelegt.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat)
Urteil vom 10.12.2025
Az. 5 U 104/24

Wenn die Verpackung mehr verspricht als drin ist: LG Heilbronn stoppt „Mogelpackung“ bei Kaufland-Tofu

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Kaufland wegen einer aus ihrer Sicht irreführenden Verpackung verklagt. Konkret ging es um ein Produkt unter Kaufland-Eigenmarke: „Tofu geräuchert Sesam Mandel“. Der Tofu steckte in einer Innenverpackung aus Kunststoff, zusätzlich aber in einer blickdichten Karton-Umverpackung. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale nahm der Tofu nur rund 36 Prozent des Volumens dieser Kartonverpackung ein – der Rest war Luft.

Das Landgericht Heilbronn hat der Klage stattgegeben und Kaufland verboten, dieses Produkt in genau dieser Verpackungsgestaltung in den Filialen anzubieten. Zusätzlich muss Kaufland eine Abmahnpauschale bezahlen und die Prozesskosten tragen.

Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen gehen davon aus: Solange die Füllmenge (z. B. Grammangabe) korrekt ist, ist die Verpackung rechtlich unkritisch. Das Urteil zeigt das Gegenteil: Auch eine optisch „zu große“ Verpackung kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Kunden eine falsche Erwartung über die Menge auslöst. Das Risiko betrifft nicht nur Markenhersteller, sondern gerade auch Händler mit Eigenmarken.

Die Kernaussage des Gerichts: Verpackung ist Werbung
Das Gericht ordnet die Verpackungsgestaltung als Teil der geschäftlichen Handlung ein. Entscheidend ist die Wirkung am Regal: Der Kunde trifft seine Kaufentscheidung häufig in Sekunden nach dem äußeren Eindruck. Wenn dieser Eindruck über die Menge täuscht, kann das eine Irreführung über ein wesentliches Merkmal der Ware sein – nämlich die Menge.

Was genau war aus Sicht des Gerichts irreführend?
Das Landgericht Heilbronn stellt auf die Erwartung des durchschnittlichen, verständigen Verbrauchers ab. Bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – ohne besonderen „Wertigkeits“- oder Geschenkcharakter der Verpackung – erwartet der Kunde nach Auffassung des Gerichts, dass eine blickdichte Kartonverpackung jedenfalls deutlich überwiegend gefüllt ist. Eine Befüllung von nur rund einem Drittel enttäuscht diese Erwartung und ist geeignet, den Kunden zum „Griff ins Regal“ zu bewegen, den er sonst so nicht vorgenommen hätte.

Wichtig ist dabei: Ein bloßer Hinweis auf die Nettofüllmenge reicht nach der Argumentation des Gerichts nicht zwingend aus, um die Fehlvorstellung zu neutralisieren, wenn die Verpackung selbst einen ganz anderen Mengeneindruck vermittelt und keine zusätzlichen klarstellenden Hinweise vorhanden sind.

Die 30-Prozent-Schwelle: Ab wann wird Luft rechtlich relevant?
Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Luftanteil von mehr als 30 Prozent als deutliches Warnsignal für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gewertet werden kann. Im Heilbronner Fall lag der Luftanteil nach den vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen deutlich darüber. Für die Praxis bedeutet das: Wer dauerhaft mit großen Freiräumen arbeitet, läuft schnell in den Bereich, in dem Gerichte nicht mehr von einer „noch üblichen“ Gestaltung ausgehen.

Beweislast: Technische Gründe muss das Unternehmen erklären
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Beweislastverteilung. Wenn ein Unternehmen meint, eine bestimmte Verpackungsgröße sei technisch erforderlich (z. B. Produktschutz, Transport, Stabilität, Maschinenlauf), muss es das nachvollziehbar darlegen. Pauschale Aussagen wie „Der Hersteller wird schon gesetzeskonform liefern“ helfen nicht. Wer technische Notwendigkeiten nicht konkret erklären kann, hat im Streitfall schlechte Karten – besonders dann, wenn das Missverhältnis zwischen Ware und Verpackung so deutlich ist.

Prozessualer Hinweis: „Pauschal bestreiten“ kann teuer werden
Das Gericht hat außerdem deutlich gemacht, dass ein sehr allgemeines Bestreiten („wir bestreiten alles“) nicht genügt – vor allem bei Umständen, die in der eigenen Wahrnehmung und Sphäre des Unternehmens liegen (z. B. Maße, tatsächliche Ausgestaltung, Vertrieb). In der Folge kann entscheidender Vortrag der Gegenseite als zugestanden gelten. Für Unternehmen heißt das: Wer sich verteidigt, muss konkret werden – oder verliert über die Prozessregeln.

Fazit
Wer mit überdimensionierten Umverpackungen arbeitet, riskiert Unterlassung und Kosten – auch dann, wenn die Nettofüllmenge korrekt angegeben ist. Für Händler mit Eigenmarken ist das besonders relevant, weil Verpackungsentscheidungen schnell als „eigene“ Marktkommunikation gewertet werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Heilbronn
Datum: 10.09.2025
Aktenzeichen: Me 8 O 227/24

OLG Nürnberg: Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung sind zulässig – wörtliche Romanauszüge in Unterrichtsmaterialien bleiben ohne Lizenz tabu

In unserem Beitrag vom 07.05.2025 haben wir über die Entscheidung der ersten Instanz berichtet. Inzwischen liegt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vor. Es bringt für Verlage, Anbieter von Unterrichts- und Lernmedien, EdTech-Unternehmen und Content-Produzenten eine wichtige Klarstellung: Eine in eigenen Worten verfasste Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung kann zulässig sein – wörtliche Romanauszüge in Handreichungen sind es dagegen regelmäßig nicht.

Worum ging es konkret?

Gestritten wurde über eine Lehrerhandreichung (Unterrichtsmodell) zu einem Jugendroman. Die Handreichung umfasste 149 DIN-A4-Seiten und enthielt vier zentrale Bausteine, die der Verlag des Romans beanstandete:

  1. Figurenübersichten: Beschreibungen der äußerlichen Merkmale und Charakterzüge mehrerer Romanfiguren.
  2. Inhaltszusammenfassung: eine komprimierte Darstellung der Handlung.
  3. „Zitate-Spiel“: 20 wörtliche Textauszüge aus dem Roman (jeweils mehrere Zeilen), aufbereitet als Kärtchen für eine Gruppenarbeit.
  4. Klassenarbeitsvorschlag: eine fast DIN-A4-seitige Originalpassage aus dem Roman als Aufgabenbestandteil.

Nach einer Abmahnung gab die Verlagsseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Prozess ging es danach nicht mehr um das Verbot an sich, sondern um Folgeansprüche: Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Ergebnis des OLG Nürnberg in einem Satz

Das OLG Nürnberg trennt sehr deutlich: Zusammenfassung und Figurenbeschreibung in eigenen Worten sind erlaubt; wörtliche Auszüge (Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug) verletzen das Vervielfältigungsrecht – und keine der geltend gemachten Schranken (Zitatrecht, Pastiche, Unterrichtssammlung) rettet diese Nutzung.

Warum die Zusammenfassung und Figurenbeschreibung zulässig waren

Das OLG stellt zunächst klar: Auch bei Romanen ist nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt. Schutz genießen grundsätzlich auch Handlungsgang, Rollenverteilung, Szenen und die Ausgestaltung der erzählten Welt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Inhaltsangabe automatisch verboten ist.

Entscheidend ist nach dem OLG die Art der Darstellung. Zulässig ist eine Zusammenfassung dann, wenn sie

  • mit einer massiven Reduzierung einhergeht (hier: ein Roman von knapp 500 Seiten wird auf sehr wenige Seiten verdichtet),
  • gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt,
  • und vor allem in eigenen Worten formuliert ist.

Der Clou liegt in der „Textkategorie“: Ein Roman ist erzählende Literatur; eine Inhaltsangabe ist eine Darstellung auf Meta-Ebene. Wenn diese Meta-Ebene mit eigener Wortwahl und deutlicher Verdichtung arbeitet, wird das Original nicht als Werk „nachgebildet“, sondern als Gegenstand beschrieben. Genau deshalb sah das OLG hierin keine unfreie Bearbeitung, sondern eine zulässige Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundsätze zur freien Benutzung beziehungsweise zur zulässigen Umgestaltung.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht für alle, die Sekundärmaterial erstellen: Wer zusammenfasst, darf zwangsläufig den Plot und Figurenkonstellationen wiedergeben – solange er das deutlich transformiert und nicht am Originaltext entlangschreibt.

Warum die wörtlichen Passagen rechtswidrig waren

Anders bewertet das OLG die zwei Bausteine, die Originaltext enthielten:

  • das Zitate-Spiel mit zahlreichen mehrzeiligen Auszügen,
  • und die Klassenarbeit mit einer fast seitenlangen Originalpassage.

Hier liegt eine Vervielfältigung geschützter Textteile vor. Das gilt nach der Rechtsprechung schon für einzelne Sätze oder Satzteile, wenn sie für sich betrachtet eine eigene geistige Schöpfung enthalten. Eine fast seitenlange Passage ist erst recht problematisch.

Der entscheidende Punkt des OLG: Nicht die „Menge“ im Verhältnis zum Gesamtwerk ist ausschlaggebend (auch wenn die Beklagte auf einen geringen Prozentanteil verwiesen hatte), sondern die rechtliche Qualität der Nutzung. Wer Originaltext abdruckt, braucht grundsätzlich eine Lizenz – es sei denn, eine Schranke erlaubt es.

Warum weder Zitatrecht noch Pastiche helfen

Das OLG prüft drei typische Argumentationslinien, die in der Praxis bei Unterrichtsmedien immer wieder kommen, und weist sie zurück.

  1. Zitatrecht: Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil es im Unterricht genutzt wird. Erforderlich ist eine eigene geistige Auseinandersetzung des Zitierenden im Werk selbst, also eine Belegfunktion oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG: Die Handreichung sollte zwar Schüler zur Auseinandersetzung anleiten, aber die eigenständige Auseinandersetzung würde dann durch Schüler im Unterricht erfolgen – nicht durch den Verfasser der Handreichung im veröffentlichten Medium. Mit anderen Worten: Aufgabenstellungen ersetzen keine eigene Zitierleistung des Autors.
  2. Pastiche: Die Pastiche-Schranke ist in der Praxis beliebt, weil ihr Inhalt noch nicht in allen Konturen höchstrichterlich geklärt ist. Das OLG lässt sich darauf nicht ein: Selbst bei weiter Auslegung verlangt ein Pastiche jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk. Bloßes Abdrucken getreuer Auszüge, selbst wenn sie in ein „Spiel“ oder eine Übung eingebettet werden, genügt nicht. Es fehlt der erforderliche Transformations- und Kommunikationscharakter.
  3. Kein „Notnagel“ außerhalb der Schranken: Das OLG betont außerdem, dass über die gesetzlich vorgesehenen Schranken hinaus kein allgemeines Recht existiert, Sekundärliteratur mit Originalzitaten ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Auch der Hinweis, dass Unterrichtsmaterial mittelbar den Absatz des Romans fördern könne, ändert daran nichts.

Warum § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) hier nicht greift

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung von § 60b UrhG. Viele Verlage und Anbieter von Lehrmaterialien gehen davon aus, dass sie sich bei Zitaten in Unterrichtsmedien relativ sicher in einem privilegierten Bereich bewegen.

Das OLG sagt: So einfach ist es nicht. § 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterricht und Lehre. Eine Sammlung setzt voraus, dass ein Medium eine Vielzahl anderer Werke mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenstellt und damit einen Unterrichtsinhalt vermittelt, der gerade nicht in einem einzelnen Werk aufgeht.

Eine monothematische Lehrerhandreichung, die sich im Kern um ein konkretes Werk dreht (den einen Roman), ist nach dieser Sicht gerade keine „Sammlung“ im Sinne der Vorschrift – auch wenn sie zusätzlich Fremdtexte (z. B. Zeitungsartikel) enthält. Maßgeblich ist, dass das Unterrichtsmedium inhaltlich und nach seiner Zielsetzung auf dieses eine Werk zugeschnitten ist.

Das ist für die Branche ein deutlicher Warnhinweis: § 60b UrhG ist keine pauschale „Unterrichtsfreiheit“ für wörtliche Auszüge in werkbezogener Sekundärliteratur.

VG WORT-Lizenz: Warum die Rechnung nicht schützt

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, über die VG WORT eine Lizenz „erworben“ zu haben. Auch das hilft nach dem OLG nicht.

Die Logik des Gerichts: Selbst wenn eine Lizenzmeldung bei der VG WORT erfolgt, kann sie eine Nutzung nur im Rahmen dessen legalisieren, wozu die Verwertungsgesellschaft überhaupt befugt ist. Wenn die Nutzung in Wahrheit nicht unter § 60b UrhG fällt, kann eine darauf gestützte „Lizenz“ die Rechtswidrigkeit nicht nachträglich heilen. Zudem musste der Nutzer wissen, dass VG-WORT-Lizenzen gerade an den gesetzlichen Rahmen gebunden sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine VG-WORT-Rechnung ist kein Freifahrtschein. Vor der Veröffentlichung muss geprüft werden, ob die gemeldete Nutzungsart tatsächlich von der einschlägigen Schranke gedeckt ist.

Prozessuales Ergebnis: Schadensersatz ja – aber begrenzt auf die rechtsverletzenden Teile

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg, aber dieser geringe Umfang ist wirtschaftlich und taktisch interessant:

  • Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass bei der späteren Schadensbemessung nur die tatsächlich rechtsverletzenden Abschnitte berücksichtigt werden dürfen (also Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug), nicht aber Zusammenfassung und Figurenbeschreibung.
  • Die Abmahnkosten wurden reduziert, weil die Abmahnung auch Vorwürfe enthielt, die sich aus Sicht des OLG als unberechtigt herausstellten (nämlich der Angriff auf Zusammenfassung und Figurenbeschreibung). Der Erstattungsanspruch wurde daher gequotelt.

Das ist eine doppelte Lehre:

  • Für Rechteinhaber: Abmahnungen sollten präzise sein und nicht vorsorglich alles angreifen, was „irgendwie nach Inhalt“ aussieht.
  • Für Anbieter von Lernmedien: Selbst wenn ein Teil eines Produkts rechtswidrig ist, heißt das nicht automatisch, dass jeder begleitende Inhaltsbaustein ebenfalls „mitfällt“.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  1. Zusammenfassen ist möglich – aber nur mit echter Transformation
    Wer Inhaltsangaben, Figurenprofile oder Lernzusammenfassungen erstellt, sollte konsequent in eigenen Worten schreiben, stark verdichten und erkennbar auswählen und strukturieren. Gefährlich sind „Nacherzählungen“, die den Aufbau des Originals kleinschrittig nachzeichnen oder sprachlich nahe am Original bleiben.
  2. Originaltext ist Hochrisiko – auch im Schulkontext
    Mehrzeilige Auszüge, Kärtchen-Spiele mit Originalzitaten oder abgedruckte Prüfungsaufgaben mit Originalpassage sind klassische Problemfelder. Wenn keine sichere Schranke greift, bleibt nur die Lizenz.
  3. Didaktischer Zweck ersetzt keine rechtliche Grundlage
    Dass Schüler am Ende diskutieren, interpretieren oder analysieren, genügt nicht. Der veröffentlichte Text muss selbst die Voraussetzungen der Schranke erfüllen.
  4. § 60b UrhG ist eng – „monothematische“ Werkhandreichungen fallen leicht heraus
    Wer ein Unterrichtsmedium zu genau einem konkreten Werk erstellt, sollte nicht automatisch mit § 60b planen. Die Schranke ist nach dieser Entscheidung eher für echte Sammlungen gedacht, die zahlreiche Werke gleichgeordnet zusammenführen.
  5. Gestaltungsmöglichkeiten ohne Originaltext
    Viele Ziele lassen sich ohne Abdruck erreichen: Statt die Passage abzudrucken, kann ein Aufgabenblatt auf Seitenzahlen/Abschnitte im Buch verweisen. Spiele können mit paraphrasierten, selbst formulierten Sätzen arbeiten. Klassenarbeiten können Aufgaben so stellen, dass der Lehrer den Originaltext aus dem Buch nutzen lässt, statt ihn im Material zu vervielfältigen.

Ausblick: Revision zugelassen

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist ein deutliches Signal, dass es um Grundfragen der Sekundärliteratur und der Abgrenzung zwischen zulässiger Inhaltsangabe und unzulässiger Übernahme geht. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten – insbesondere zur Reichweite von § 23 UrhG in Bezug auf Sprachwerke und zur Konturierung der Pastiche-Schranke.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 26.08.2025
Aktenzeichen: 3 U 1451/24
GRUR-RS 2025, 24150

Kein individueller Check nötig: BGH stärkt Händler bei Widerrufsbelehrung

Worum ging es?

Ein Verbraucher hatte im Fernabsatz ein Neufahrzeug gekauft und sein Widerrufsrecht rund sechs Monate nach Übergabe ausgeübt. Der Händler hatte keine Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, sondern eine eigene Formulierung, die das Widerrufsrecht an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpfte. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine unzureichende Belehrung – der BGH hat das nun korrigiert.

Kernaussagen des Urteils

  1. Keine Pflicht zur Einzelfallprüfung: Der Unternehmer muss nicht beurteilen oder mitteilen, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Es genügt, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren erläutert.
  2. Abstrakte Belehrung ausreichend: Eine Widerrufsbelehrung darf an die Tatbestandsmerkmale des § 312g Abs. 1 BGB anknüpfen – wie z. B. „Wenn Sie Verbraucher sind…“. Die konkrete Subsumtion unter diese Merkmale ist nicht erforderlich.
  3. Musterbelehrung nicht verbindlich: Die in der Verbraucherrechterichtlinie enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung ist kein zwingender Maßstab. Auch abweichende Formulierungen sind unionsrechtskonform, wenn sie inhaltlich korrekt sind.
  4. Rechtsbegriffe zulässig: Die Verwendung juristischer Fachbegriffe – wie „Verbraucher“ oder „Fernkommunikationsmittel“ – ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht definiert oder erklärt werden.
  5. Fehler bei Rücksendekosten ist unschädlich: Selbst wenn die Belehrung über die Rücksendekosten fehlerhaft ist, hindert das nicht den Beginn der Widerrufsfrist. Die Konsequenz ist nur, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss.

Praxisrelevanz für Unternehmer

Das Urteil bringt Klarheit für den Onlinehandel: Es entlastet Unternehmer davon, ihre Kunden individuell rechtlich einzuordnen. Die Pflicht beschränkt sich auf die abstrakte Information über das Widerrufsrecht. Händler dürfen (und sollten) die Musterbelehrung verwenden, können aber auch eigene, gesetzeskonforme Formulierungen nutzen.

Zugleich wird deutlich: Ein formaler Fehler, etwa bei den Rücksendekosten, hat nicht automatisch gravierende Folgen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen sind abschließend.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 7. Januar 2026
Aktenzeichen: VIII ZR 62/25