Lichtbildschutz für Reproduktionsfotos: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich stärkt Rechte von Fotografen

Ein Mitglied eines Philatelisten-Klubs fotografierte eine historische Postkarte aus seiner Sammlung und veröffentlichte das Bild in einer Festschrift zum 90-jährigen Bestehen des Klubs. Ein emeritierter Universitätsprofessor bat später um Erlaubnis, dieses Foto in einem Buch über historische Stempel in Tirol zu verwenden. Nachdem der Fotograf die Zustimmung verweigerte, nutzte der Professor das Bild dennoch in seinem Buch. Daraufhin klagte der Fotograf auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verletzung seines Leistungsschutzrechts gemäß § 74 öUrhG.

Entscheidung des OGH

Der OGH gab der Revision des Klägers statt und stellte klar, dass auch einfache Reproduktionsfotos, die nicht die Anforderungen an ein Lichtbildwerk erfüllen, unter den Lichtbildschutz gemäß § 74 öUrhG fallen können. Entscheidend ist, dass ein Mindestmaß an menschlicher Aufnahmetätigkeit vorliegt.

Im konkreten Fall sah das Gericht dieses Mindestmaß als gegeben an: Der Kläger hatte das Foto gezielt für eine Festschrift aufgenommen und dabei gestalterische Entscheidungen wie Blickwinkel, Belichtung und Bildausschnitt getroffen. Es handle sich daher nicht um eine bloße technische Reproduktion, sondern um eine eigenständige fotografische Leistung.

Das Gericht betonte, dass ein Lichtbildschutz nicht voraussetzt, dass besondere schöpferische Fähigkeiten vorliegen – eine rein technische, aber vom Menschen gesteuerte Aufnahme genügt.

Das Beseitigungsbegehren wurde jedoch abgewiesen, da der Beklagte sich zu Recht auf das Recht zur privaten Nutzung gemäß § 42 Abs. 4 öUrhG berufen konnte.

Übertragbarkeit auf die deutsche Rechtslage

Diese Argumentation ist direkt auf das deutsche Recht übertragbar. Auch das deutsche Urheberrecht (§ 72 UrhG) schützt einfache Lichtbilder, sofern sie nicht rein technisch, sondern durch einen menschlichen Schaffensakt entstanden sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) folgt derselben Linie und erkennt den Lichtbildschutz auch bei technisch einfachen, aber individuell angefertigten Fotos an.

Fazit

Auch das einfache „Abfotografieren“ mit einem Smartphone führt sowohl in Österreich wie auch in Deutschland dazu, dass der „Abfotografierer“ zumindest ein sog. Leistungsschutzrecht für das Lichtbild für sich beanspruchen kann.

Gericht: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich
Datum der Entscheidung: 4. April 2024
Aktenzeichen: 4 Ob 52/24m
Fundstelle: ZUM 2025, 388

Urheberrechtlicher Schutz für Kassettenschlüsselanhänger verneint: Klage vor dem LG Stuttgart erfolglos

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 29.04.2025, Az. 17 O 412/24, nicht rechtskräftig) eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einem Kassettenschlüsselanhänger vollumfänglich abgewiesen. Die von uns vertretene Beklagte konnte sich gegen die Ansprüche eines belgischen Herstellers erfolgreich verteidigen.

Worum ging es?

Die Klägerin, ein Unternehmen aus Belgien, produziert und vertreibt dekorative Gebrauchsgegenstände, darunter auch einen Schlüsselanhänger in Form einer handelsüblichen Musikkassette.

Sie machte geltend, dass es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt. Daneben stützte sie ihre Klage hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Im Mittelpunkt stand der Vorwurf, unsere Mandantin habe einen nahezu identischen Schlüsselanhänger auf Messen in Hamburg und Frankfurt ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Gefordert wurde ein umfassendes Unterlassungsgebot, Auskunft, Herausgabe zur Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

  1. Kein Urheberrechtsschutz: Der von der Klägerin entworfene Kassettenschlüsselanhänger sei kein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Gestaltung basiere im Wesentlichen auf der Form klassischer Audiokassetten und erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Es handle sich um eine rein handwerkliche „Miniaturisierung“ eines bekannten Produkts.
  2. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz: Auch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 3 UWG) konnte die Klägerin keinen Erfolg erzielen. Das Gericht verneinte eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts, da es sich bei dekorativen Schlüsselanhängern um sogenannte „Allerweltsprodukte“ handle, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise keinen besonderen Herkunftshinweis aus der Gestaltung ableiten.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Gebrauchsdesigns und die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zu bereits bekannten Formgestaltungen. Auch die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wurden deutlich herausgearbeitet.

Unsere Kanzlei konnte in diesem Verfahren die Klage erfolgreich abwehren und damit eine aus unserer Sicht wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von schutzfähigen Gestaltungen bei Gebrauchsgegenständen mit dekorativem Charakter herbeiführen.

Bundespatentgericht erklärt Marke wegen Urheberrechtsverletzung für nichtig – „Engelsflügel“ auf Kleidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 die Löschung der eingetragenen Bildmarke „Engelsflügel“ (Nr. 30 2019 015 590) wegen eines älteren Urheberrechts angeordnet. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht eingetragene Werke der angewandten Kunst, wie etwa Applikationen auf Kleidung, markenrechtliche Eintragungen zu Fall bringen können – sofern sie urheberrechtlich geschützt sind.

Der Fall: Strassbesetzte Flügel gegen geschützte Kreativität

Die Antragstellerseite – ein Designerpaar aus Hamburg – hatte bereits 2015 ein auffälliges Motiv für Textilien entworfen: Zwei Engelsflügel, verbunden durch eine Korsettschnürung, umgesetzt mit Strass-Steinen. Dieses Motiv wurde im eigenen Ladengeschäft verkauft und beworben. Jahre später ließ ein Konkurrent aus der unmittelbaren Nachbarschaft ein ähnliches Motiv als Marke eintragen.

Der Streit: Urheberrecht gegen Markenrecht

Gegen die Marke wurde Nichtigkeitsantrag gestellt – gestützt auf ein älteres Urheberrecht. Das DPMA lehnte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Doch das Bundespatentgericht sah das anders: Es bejahte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Gestaltung, da sie eine eigenschöpferische Leistung darstelle, die sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Besonders die konkrete Ausgestaltung der Schnürung und die Komposition der Flügel seien Ausdruck künstlerischer Freiheit.

Angemeldete Marke:

Älteres Design:

Die Entscheidung: Marke gelöscht

Das BPatG stellte klar: Die Eintragung der Marke war nichtig, da sie ein älteres Urheberrecht verletze. Die Marke sei keine freie Benutzung im Sinne des alten
§ 24 UrhG, sondern eine unfreie Bearbeitung. Der Urheber könne demnach bundesweit Unterlassung verlangen. Auch wenn der Schutzbereich aufgrund der Vielzahl an Engelsflügelmotiven gering sei, werde er im konkreten Fall durch die besondere Schnürung und den kompositorischen Kontrast bestimmt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch nicht eingetragene Werke – etwa Designs auf Kleidung – schutzfähig sein und bestehende Markenrechte zu Fall bringen können. Besonders relevant ist dies für Branchen, in denen kreative Designs zur Produktidentität gehören, wie Mode oder Accessoires. Unternehmer sollten sich daher nicht allein auf eine Markenanmeldung verlassen, sondern auch bestehende Urheberrechte Dritter sorgfältig prüfen.

Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 21. Oktober 2024
Aktenzeichen: 29 W (pat) 39/21
Fundstelle: GRUR 2025, 755

Unzulässige Rechtsdienstleistung: OLG Frankfurt verbietet Bewertungs-Löschdienst ohne Zulassung

Ein Unternehmen, das die Löschung negativer Online-Bewertungen anbietet, obwohl es keine Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt, handelt wettbewerbswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2024 – Az. 6 U 90/24, in einem aktuellen Berufungsverfahren und wies die Klage des Dienstleisters ab.

Was war geschehen?

Die Klägerin warb auf ihrer Website damit, negative Bewertungen auf Plattformen wie Google entfernen zu lassen. Sie ist jedoch weder als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen noch als Rechtsdienstleisterin registriert. Ein Wettbewerber – ein Rechtsanwalt, der ebenfalls Reputationsmanagement anbietet – sah hierin eine unzulässige Rechtsdienstleistung und mahnte die Klägerin ab.

Im Prozess begehrte die Klägerin die Feststellung, dass kein Anspruch auf Unterlassung bestehe. Sie argumentierte, ihre Tätigkeit sei rein technischer Natur: Die beanstandeten Bewertungen würden lediglich automatisiert an die Plattformen weitergeleitet – ohne inhaltliche oder rechtliche Prüfung.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte die Entscheidung des LG Gießen, dass es sich um eine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG i.V.m. § 3 RDG handelt. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers erwecke das Angebot der Klägerin den Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung.

Ein entscheidender Aspekt war die Werbung der Klägerin mit hohen Erfolgsquoten und dem Versprechen einer „einfachen Löschung“, ohne deutlich zu machen, dass keine rechtliche Bewertung der Inhalte erfolgt. Dies suggeriere juristische Expertise und lasse eine tatsächliche Rechtsprüfung vermuten – auch wenn technisch lediglich ein Standardtext verwendet werde.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

  • Werbung und Angebot entscheidend: Selbst wenn objektiv keine Rechtsprüfung erfolgte, genügt bereits das Angebot oder Bewerben solcher Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung für einen Verstoß.
  • Täuschung der Adressaten: Die Formulierungen und Darstellung auf der Website erwecken den Eindruck qualifizierter juristischer Prüfung.
  • Wettbewerbsverstoß: Der Verstoß gegen das RDG stellt einen Rechtsbruch i.S.v. § 3a UWG dar, der geeignet ist, Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

Die Berufung der Klägerin wurde vollumfänglich zurückgewiesen. Die negative Feststellungsklage blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 in der Rechtssache C-100/24 klargestellt, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität – hier der „Kauf auf Rechnung“ – auf einer Website ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG darstellen kann. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der bonprix Handelsgesellschaft mbH.

Worum ging es?

bonprix warb auf seiner Website mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für irreführend, da nicht sofort ersichtlich sei, dass diese Zahlungsmöglichkeit nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung zur Verfügung steht. Die Klage auf Unterlassung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Hinweis bereits als „Angebot zur Verkaufsförderung“ anzusehen ist und damit den besonderen Transparenzanforderungen der Richtlinie unterliegt.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bejahte die Vorlagefrage. Entscheidend sei, ob die Zahlungsmodalität dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten beeinflussen kann. Der EuGH stellte klar, dass:

  • „Angebote zur Verkaufsförderung“ nicht nur klassische Preisnachlässe oder Geschenke umfassen, sondern auch andere objektiv vorteilhafte Bedingungen wie den Aufschub der Kaufpreiszahlung;
  • dieser Vorteil nicht notwendigerweise einen erheblichen Geldwert haben muss;
  • der Hinweis auf eine Zahlungsart wie den Kauf auf Rechnung einen objektiven, sicheren Vorteil darstellen kann, etwa durch gesteigerte Liquidität oder verminderte Risiken für den Verbraucher.

Daher müsse bereits im Rahmen der Werbung klar und eindeutig auf etwaige Voraussetzungen – hier insbesondere die erforderliche Bonitätsprüfung – hingewiesen werden.

Praxishinweis für Onlinehändler

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung von Online-Werbung. Wer mit bestimmten Zahlungsmodalitäten wirbt, muss sicherstellen, dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar, leicht zugänglich und eindeutig dargestellt sind. Verstöße könnten abmahnfähig sein.

Händler sollten ihre Werbeangaben insbesondere zu Zahlungsoptionen auf Transparenz und Verständlichkeit prüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.

Fazit

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine verbraucherschutzfreundliche Linie. Bereits ein scheinbar neutraler Hinweis wie „Kauf auf Rechnung“ kann ein verkaufsförderndes Angebot darstellen und unterliegt dann strengen Informationspflichten.

Marktmissbrauch durch grundlose Seitensperre: OLG Düsseldorf stärkt Rechte von Kulturverein gegenüber Social-Media-Plattform

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass die Sperrung der Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf durch Meta ohne vorherige Anhörung und ohne nachvollziehbare Begründung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und somit gegen das deutsche Kartellrecht verstößt.

Hintergrund des Falls:

Im Dezember 2021 wurde die Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf, eines gemeinnützigen Kulturvereins, von Meta ohne Vorwarnung und ohne Angabe konkreter Gründe gesperrt. Die Sperrung erfolgte mutmaßlich aufgrund eines Bildes aus dem Film „Der Schamane und die Schlange“, das indigene Personen im Lendenschurz zeigt. Dieses Bild könnte von automatisierten Systemen fälschlicherweise als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook bewertet worden sein.

Trotz mehrfacher Versuche des Vereins, eine Begründung für die Sperrung zu erhalten oder eine Überprüfung zu veranlassen, blieb Meta untätig. Erst im Mai 2023 wurde die Seite ohne weitere Erläuterung wieder freigeschaltet.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und verurteilte Meta zur Unterlassung solcher Sperren in der beanstandeten Form.

Die Richter stellten fest, dass Meta mit der Sperrung ohne vorherige Information und Anhörung gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen hat. Meta habe damit seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt missbraucht und den Verein unzulässig behindert.

Zudem erkannte das Gericht einen Eingriff in die Grundrechte des Vereins, insbesondere in die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 GG.

Besondere Aspekte der Entscheidung:

  • Marktbeherrschende Stellung von Meta: Das Gericht bestätigte, dass Meta auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher besonderen kartellrechtlichen Verpflichtungen unterliegt.
  • Unzulässigkeit der Gerichtsstandklausel: Meta berief sich auf eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, wonach Rechtsstreitigkeiten in Irland auszutragen seien. Das OLG Düsseldorf wies dieses Argument zurück und erklärte, dass kartellrechtliche Ansprüche nicht durch solche Klauseln ausgeschlossen werden können.
  • Verweis auf BGH-Rechtsprechung: Das OLG bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sperrung von Nutzerkonten auf Plattformen und betonte, dass auch private Plattformen Grundrechte beachten müssen.

Fazit:

Diese Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, Vereine und Organisationen, die soziale Netzwerke geschäftlich nutzen. Sie zeigt, dass Plattformbetreiber nicht nach Belieben Seiten sperren dürfen, insbesondere wenn sie auf dem relevanten Markt keine echte Konkurrenz haben. Wer geschäftlich auf Social Media angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen kartellrechtlichen Anspruch auf fairen Zugang – und kann sich gegen willkürliche Sperrungen wehren.

Empfehlung für Unternehmer:

Unternehmen und Organisationen, die auf soziale Netzwerke angewiesen sind, sollten:

  • Sicherstellen, dass sie über alternative Kommunikationskanäle verfügen, um im Falle einer Sperrung handlungsfähig zu bleiben.
  • Dokumentieren, wenn ihnen der Zugang zu sozialen Netzwerken grundlos oder ohne Anhörung verwehrt wird.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um mögliche kartellrechtliche Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Das Urteil des OLG Düsseldorf setzt ein klares Zeichen gegen die willkürliche Sperrung von Nutzerkonten durch marktbeherrschende Plattformen und stärkt die Rechte der Nutzer im digitalen Raum.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 2. April 2025
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 5/24
Zitierung: REWIS RS 2025, 2746

Fotografierverbot im Gerichtsgebäude – Anforderungen an die Ausübung des Hausrechts durch Justizbehörden

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2025 – 4 MB 8/25, openJur 2025, 12457, mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtliches Fotografierverbot als Ausübung des Hausrechts gerechtfertigt ist. Im Zentrum stand dabei eine Anordnung gegen eine Presseagentur, die Bildaufnahmen im Landgericht Kiel fertigen wollte.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin – eine Presseagentur – hatte gegen eine behördliche Verfügung der Justizverwaltung Widerspruch eingelegt. Diese hatte ihr und ihren Mitarbeitern für zwei Monate untersagt, in den Räumen des Landgerichts Kiel Fotoaufnahmen anzufertigen. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte von Angeklagten durch vorherige identifizierende Bildberichterstattung in zwei Fällen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin erfolgreich beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Gegen diese Entscheidung legte die Justizverwaltung (Antragsgegnerin) Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des OVG Schleswig

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Die wesentlichen Aussagen des Gerichts:

  1. Hausrecht mit präventivem Charakter: Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LJG SH erlaubt Anordnungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Dies umfasst auch den Schutz der Verfahrensbeteiligten – allerdings nur, wenn konkrete Tatsachen auf eine zukünftige Störung schließen lassen.
  2. Keine ausreichende Gefahrenprognose: Das Gericht beanstandete, dass die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige medienrelevante Strafverfahren oder eine Wiederholungsgefahr benannt hatte. Zwei Vorfälle in drei Jahren reichten hierfür nicht aus. Auch allgemeine Rügen des Presserats oder andere Vorfälle ohne Bezug zum Landgericht Kiel rechtfertigen kein pauschales Fotografierverbot.
  3. Verhältnismäßigkeit: Ein pauschales, zeitlich umfassendes Fotografierverbot sei nicht das mildeste Mittel. Ein spezifisch auf das Strafverfahren beschränktes Verbot hätte ausgereicht. Zudem kritisierte das Gericht das gewählte Enddatum des Verbots (28. März 2025), da das betreffende Strafverfahren bereits am 18. Februar 2025 abgeschlossen war. Dies vermittelte den Eindruck einer Sanktionierung, die über den präventiven Charakter des Hausrechts hinausgeht.
  4. Keine Sanktionsbefugnis: § 14 LJG SH dient ausschließlich präventiven Zwecken. Eine Bestrafung zurückliegender Verstöße kann auf dieser Grundlage nicht erfolgen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Justizbehörden ihr Hausrecht nicht grenzenlos ausüben dürfen. Pauschale Verbote müssen konkret begründet und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Für Unternehmer in der Medienbranche ergibt sich daraus: Eine vorausschauende und differenzierte Kommunikation mit den Justizbehörden – insbesondere bei Bildaufnahmen – ist unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden.

OLG Köln: Unterlassungsvertrag mit dem IDO-Verband wirksam gekündigt – Stärkung für Unternehmer gegen missbräuchliche Abmahnungen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen einen mit dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO-Verband) geschlossenen Unterlassungsvertrag wirksam außerordentlich kündigen kann, wenn der Verband nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für Abmahnungen erfüllt. Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln.

Worum ging es?

Die Klägerin hatte mit dem IDO-Verband in den Jahren 2015 und 2018 Unterlassungsverträge geschlossen, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Im April 2022 kündigte sie diese Verträge außerordentlich, da der IDO-Verband nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen war – eine Voraussetzung, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Zudem bestehen Zweifel an der Seriosität früherer Abmahnungen des Verbandes.

Der IDO-Verband argumentierte, seine Klagebefugnis könne wiederaufleben, sobald er eingetragen werde, und berief sich auf die Übergangsvorschrift des § 15a UWG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte die Kündigung für wirksam. Es erkannte das Fehlen der Eintragung als qualifizierten Verband als ausreichenden wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB an. Das Gericht stellte klar, dass auch Altunterlassungsverträge gekündigt werden können, wenn der Gläubiger – hier der IDO-Verband – seine gesetzlich vorgesehene Klagebefugnis verliert. Die Klägerin müsse es nicht hinnehmen, durch einen nicht mehr qualifizierten Verband weiter kontrolliert zu werden. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Kündigung – und zu diesem war der Verband nicht mehr sachbefugt.

Hintergrund zum IDO-Verband

Der IDO-Verband ist seit Jahren für seine massenhaften Abmahnungen bekannt und steht in der Kritik, rechtsmissbräuchlich zu handeln. So hatte das OLG Hamm in einem Urteil festgestellt, dass die Abmahntätigkeit des IDO in der Vergangenheit rechtsmissbräuchlichen Charakter hatte. Der BGH hob dieses Urteil zwar auf, verwies den Fall aber zur erneuten Prüfung zurück und betonte die Notwendigkeit einer genauen Prüfung bei zahlreichen nicht weiterverfolgten Abmahnungen.

Zudem ist der IDO-Verband unter Online-Händlern für seine Umtriebigkeit berüchtigt. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten – stets nach dem gleichen Muster. Immer wieder geht es um Wettbewerbsverstöße, die sich einfach aufspüren lassen und dann massenhaft abgemahnt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein starkes Signal an Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich gegen Altverträge mit Abmahnverbänden wie dem IDO-Verband zur Wehr setzen wollen. Wer durch einen solchen Verband vor Inkrafttreten der UWG-Reform zur Unterlassung verpflichtet wurde, kann unter bestimmten Umständen die Vertragsbindung durch außerordentliche Kündigung lösen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Rechte von Unternehmen gegen missbräuchliche Abmahnpraktiken. Es zeigt deutlich, dass nur qualifizierte und gesetzeskonforme Verbände berechtigt sind, wettbewerbsrechtlich tätig zu werden. Abmahnvereine wie der IDO-Verband, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können sich nicht auf alte Unterlassungsverträge stützen.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 116/24
Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 – 33 O 127/24
Veröffentlichung: MIR 2025, Dok. 031

Kein Mitbewerber, keine vergleichende Werbung – EuGH stärkt Vergleichsportale

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt: Ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern lediglich Angebote Dritter vergleicht, ist kein „Mitbewerber“ im Sinne der Richtlinie über vergleichende Werbung. Die Darstellung von Tarifnoten durch solche Portale stellt daher keine vergleichende Werbung dar – und fällt somit auch nicht unter die strengen Anforderungen der EU-Richtlinie.

Hintergrund:
Die HUK-COBURG hatte gegen Check24 geklagt. Der Vorwurf: Die auf der Website von Check24 dargestellten Tarifnoten zu Versicherungsangeboten seien unzulässige vergleichende Werbung. Sie suggerierten eine Objektivität, die nicht gegeben sei, und könnten Verbraucher in die Irre führen. Der Fall landete schließlich über ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH.

Der Antrag der HUK-COBURG:
HUK-COBURG beantragte insbesondere, es Check24 zu untersagen, Versicherungsangebote mittels eines Notensystems darzustellen, das angeblich irreführend sei und nicht die Anforderungen an objektive, nachprüfbare Vergleichskriterien erfülle (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Was der EuGH entschied:
Der Gerichtshof prüfte, ob ein Unternehmen wie Check24 überhaupt als „Mitbewerber“ der HUK-COBURG einzustufen ist. Das Ergebnis: Nein. Check24 erbringt keine eigenen Versicherungsdienstleistungen, sondern tritt als neutraler Vermittler und Vergleichsanbieter auf. Damit fehlt die notwendige Marktidentität, die für ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich wäre.

Kernaussage des EuGH:

„Ein Online-Vergleichsdienst […] fällt nicht unter den Begriff ‚vergleichende Werbung‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114, wenn das Unternehmen kein Mitbewerber ist und die verglichenen Dienstleistungen nicht selbst anbietet.“

Wie geht es weiter?
Zwar muss nun das Landgericht München I abschließend entscheiden, ob zwischen HUK-COBURG und Check24 ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Angesichts der klaren Aussagen des EuGH erscheint der Ausgang des Verfahrens jedoch weitgehend absehbar: Es fehlt an der erforderlichen Marktidentität, sodass von vergleichender Werbung nicht ausgegangen werden kann.

Praktische Bedeutung für Unternehmer:
Das Urteil bringt Klarheit für Betreiber von Vergleichsportalen und erleichtert deren rechtliche Einordnung. Unternehmer, die eigene Produkte oder Dienstleistungen nicht über Vergleichsportale anbieten, können sich nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen, um gegen solche Darstellungen vorzugehen – sofern das Portal selbst nicht Mitbewerber ist. Für Versicherer bedeutet dies: Wer sich in Portalen wie Check24 wiederfindet, muss deren Bewertungsmechanismen dulden, solange diese nicht gegen andere Vorschriften (etwa zur Irreführung) verstoßen.

Fazit:
Der EuGH stärkt Vergleichsportale und definiert klar die Grenzen des Begriffs „vergleichende Werbung“. Nur wer selbst Mitbewerber ist, kann sich auf die Schutzvorschriften der Richtlinie berufen. Unternehmen sollten diese Differenzierung künftig bei der Bewertung von Online-Vergleichen berücksichtigen.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Neunte Kammer
Datum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: C‑697/23

Veröffentlichung von Gerichtsurteilen mit Klarnamen: Kein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz

Ein Rechtsanwalt klagte gegen die Betreiberin der juristischen Datenbank „openJur“, weil diese einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss unter Nennung seines Klarnamens veröffentlicht hatte. Das Landgericht Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab und stellte fest: Die Veröffentlichung war zulässig – trotz der enthaltenen sensiblen persönlichen Informationen.

Der Kläger hatte in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte geklagt. Der dortige Beschluss vom 5. Mai 2022, der unter anderem seine frühere Arbeitslosigkeit und Zahlungsrückstände offenlegte, wurde von openJur automatisiert aus der Berliner Landesdatenbank übernommen – einschließlich seines Namens. Der Kläger beantragte in der Folge, die Beklagte solle es unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers in Zusammenhang mit diesem Beschluss zu veröffentlichen oder öffentlich verfügbar zu halten, mindestens 5.500 € Schmerzensgeld zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.

Das Landgericht Hamburg wies alle Klageanträge zurück. Die Veröffentlichung unterfalle nach Auffassung des Gerichts der journalistischen Bereichsausnahme des Art. 85 DSGVO. Diese erlaubt Abweichungen von Datenschutzvorgaben, wenn die Datenverarbeitung journalistischen Zwecken dient. Die Tätigkeit von openJur – einschließlich redaktioneller Auswahl, Schlagwortvergabe und Hervorhebungen – erfülle diese Voraussetzungen. Deshalb sei Art. 17 DSGVO hier nicht anwendbar. Zwar beeinträchtige die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht des Klägers, jedoch sei die Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass der Kläger selbst das Verfahren initiiert und die zugrundeliegenden Informationen öffentlich gemacht habe. Zudem habe openJur auf eine Veröffentlichung der Berliner Justiz vertraut, einer „privilegierten Quelle“, der ein gesteigertes Vertrauen zukomme.

Auch nach nationalem Recht stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Die Verarbeitung sei gerechtfertigt und nicht schuldhaft erfolgt. Selbst ein Kontrollverlust über persönliche Daten begründe in diesem Fall keinen ersatzfähigen Schaden. Da die Hauptansprüche unbegründet waren, scheiterte auch der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Die (letztlich erfüllte) Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei zwar verspätet gewesen, habe aber keinen eigenständigen Schaden verursacht.

Das Urteil stärkt die Position gemeinnütziger Rechtsprechungsdatenbanken und stellt klar: Solange journalistische Standards gewahrt bleiben und Veröffentlichungen auf offiziellen Quellen beruhen, sind auch personenbezogene Informationen – einschließlich Klarnamen – rechtlich geschützt. Es handelt sich um eine erfreuliche Entscheidung, die zur Rechtssicherheit beiträgt und die Bedeutung des freien Zugangs zu Gerichtsentscheidungen unterstreicht – und hoffentlich auch in höheren Instanzen Bestand haben wird.

LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2025 – 324 O 278/23
Fundstelle: openJur 2025, 12723 (nicht rechtskräftig)