GEMA vs OpenAI: Volltextveröffentlichung des Urteils und meine Bewertung

Am 11.11.2025 hat das LG München I der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen stattgegeben. An diesem Tag lag lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts vor, die bereits an diesem Tag „heiß diskutiert“ worden ist. Nun wurde das Urteil im Volltext veröffentlicht, so dass man jetzt auch die Gründe, die zur Verurteilung führten, nachlesen kann. Da es hier auf auch juristische Feinheiten ankommt, heute mal ein Blogbeitrag, der etwas mehr an „Juristendeutsch“ enthält als üblich.

Das Gericht bejaht in dem Streitfall zwischen der GEMA und OpenAI weitreichende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an Liedtexten. Die Entscheidung ist wegweisend, da sie erstmals die technische Realität einer vom Gericht angeführten Memorisierung urheberrechtlich geschützter Werke im Modell juristisch einordnet.

I. Die Memorisierung als Vervielfältigung im Modell

Das LG München I unterscheidet mehrere Phasen beim Einsatz generativer Sprachmodelle:

Pre-Training

In dieser Phase wird das Modell mit großen Mengen an Texten trainiert. Die Texte werden in Token umgewandelt und in numerische Vektoren transformiert. Das neuronale Netz passt seine Gewichte an, um semantische und syntaktische Zusammenhänge zu lernen. Die Inhalte aus den Trainingsdaten – darunter auch Liedtexte – fließen dabei direkt in die Modellstruktur ein.

Memorisierung

Das Gericht sieht die Memorisierung als Ergebnis der Pre-Training-Phase: Inhalte, die häufig oder stabil in den Trainingsdaten vorkamen, werden so verinnerlicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bei passenden Prompts reproduziert werden können. Die Inhalte sind somit „im Modell gespeichert“. Das Modell funktioniert in diesen Fällen wie eine Datenbank – Inhalte sind fixiert und jederzeit abrufbar.

Decoding und Ausgabe (Output)

In dieser Phase wird der deterministische Softmax-Output des Modells durch sogenannte Decoding-Strategien (z. B. Sampling, Temperature-Parameter) in menschlich lesbare Texte überführt. Zwar können hier Varianzen auftreten, doch bei memorisierten Inhalten ist der Output laut Gericht meist stabil und konsistent. Die Zufälligkeit betreffe in der Regel nur Einleitung oder Kontext, nicht den memorisierten Kerninhalt.

Das Gericht macht also klar: Bereits in der Pre-Training-Phase erfolgt die urheberrechtlich relevante Nutzung in Form einer Vervielfältigung. Die spätere Ausgabe belege nur, was im Modell zuvor gespeichert wurde.

Das Gericht qualifiziert sodann die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Liedtexte in den Parametern der Large Language Models (LLMs) als eine (dann wohl weitere) urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG:

„Memorisierung liegt vor, wenn sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet.“

Die Memorisierung stelle eine körperliche Festlegung des Werks dar, auch wenn die Daten in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und Vektoren zerlegt sind. Eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG erfasse jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.

Die Reproduzierbarkeit der Texte durch einfache Prompts (sog. Regurgitation) beweise, dass die Texte im Modell fixiert und mittelbar wahrnehmbar seien. Der technische Vorgang sei dabei aufgrund der technologieneutralen Auslegung des Vervielfältigungsrechts unerheblich.

II. Abgrenzung zur Text- und Data-Mining-Schranke

Das Gericht verneint eine Rechtfertigung dieser Memorisierung durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG (Text- und Data-Mining, sog. TDM-Schranke). Hierzu nimmt das Gericht eine strikte Unterscheidung zwischen den verschiedenen Phasen des Trainingsprozesses vor.

1. Reichweite der TDM-Schranke

Die TDM-Schranke deckt nach Auffassung des Gerichts lediglich solche Vervielfältigungen ab, die zur Vorbereitung und Durchführung der Datenanalyse selbst erforderlich sind. Diese erste Phase, das Extrahieren und die Überführung des Materials in einen Trainingskorpus, ist vom Zweck des TDM gedeckt, da hier lediglich nicht-schöpferische Informationen (Muster, Trends, Korrelationen) gewonnen werden.

Die Vorschriften decken erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus in Phase 1 (s.o.), nicht aber weitergehende Vervielfältigungen im Modell in Phase 2. Werden wie vorliegend beim Training in Phase 2 nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stellt dies kein Text und Data Mining dar.

2. Memorisierung als Zwecküberschreitung

Die Memorisierung in der zweiten Phase (dem Training) überschreitet den von § 44b Abs. 2 UrhG geforderten Zweck:

„Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte überschreitet hingegen eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text- und Data-Mining.“

Die Vervielfältigungen im Modell, die zur Memorisierung führen, dienen nicht der weiteren Datenanalyse, sondern manifestieren sich als eine Verwertungshandlung des Werkes selbst, da das Werk in den Modellparametern vollständig übernommen wird. Damit entfällt die Prämisse der TDM-Schranke, dass die Verwertungsinteressen des Urhebers nicht berührt werden. Eine analoge Anwendung der Schranke verbietet sich, da hierdurch die berechtigten Interessen der Rechteinhaber verletzt und der durch die europarechtliche InfoSoc-Richtlinie geforderte hohe Schutzstandard unterlaufen würde.

III. Meine Kritik vor allem an der Auslegung der TDM-Schranke

Meiner Meinung nach legt das Gericht § 44b UrhG in einer Weise zu eng aus, die den technischen Realitäten des KI-Trainings nicht gerecht wird.

Das Gericht nimmt eine künstliche Trennung zwischen der zulässigen Vervielfältigung zur Datenanalyse und der unzulässigen Memorisierung im trainierten Modell vor. Für mich stellt der Vorgang des Trainings eines LLM einen untrennbaren, komplexen Akt des Text- und Data-Mining dar, der in seiner Gesamtheit auf die Extraktion von Mustern und Korrelationen gerichtet ist. Die Memorisierung ist keine eigenständige, beabsichtigte Verwertungshandlung, sondern ein unvermeidlicher oder zumindest schwer vermeidbarer technischer Nebeneffekt des an sich gestatteten TDM-Prozesses.

Die restriktive Qualifizierung der Memorisierung als vom TDM-Zweck nicht gedeckte Vervielfältigung macht die Schrankenbestimmung für die Anwendung auf moderne, generative KI-Modelle praktisch wertlos. Dies konterkariert den eigentlich gewünschten europarechtlichen Zweck, die Entwicklung von KI in der EU zu fördern. Ich halte es für wenig überzeugend, dass der Betreiber die Texte im Modell vervielfältigt habe, um sie später wieder wahrnehmbar zu machen. Der primäre Zweck ist die Generierung neuer Inhalte, nicht die Reproduktion der Inputs. Diese Auslegung droht, die Wirtschaftlichkeit des gesamten LLM-Trainings unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Daten zu stark zu beschränken.

Zudem stellt sich die Frage, was mit der Verurteilung überhaupt erreicht wurde:

Das Landgericht München I hat die Beklagten bezüglich der Memorisierung unter anderem zu folgender Unterlassung verurteilt:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Tenor näher bezeichneten Werke (die neun Liedtexte) in ihren Large Language Model-Modellen zu vervielfältigen und/oder diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder auf sonstigem Wege zu verwerten, soweit keine Lizenzierung vorliegt.

Was hat die Klägerseite durch diesen Unterlassungstenor gewonnen?

Der Klägerseite ist durch die Feststellung der Täterhaftung und des grundsätzlichen Schadensersatzanspruchs sicherlich ein wichtiger Erfolg gelungen.

Allerdings wirft die Formulierung des Unterlassungstenors die Frage nach ihrer Reichweite auf.

Die Verurteilung zur Unterlassung der Vervielfältigung zielt auf die Zukunft und soll die Wiederholungsgefahr (die Vervielfältigung von Neuem) verhindern. Die Memorisierung (die Vervielfältigung in das Modell) hat aber bereits stattgefunden.

Verpflichtet dieser Unterlassungstenor die Beklagte überhaupt dazu, ein „Machine Unlearning“ durchzuführen?

Diese Frage ist juristisch strittig. Ein Unterlassungsanspruch richtet sich primär auf die Beendigung der Wiederholungsgefahr. Die Entfernung der memorisierten Werke aus den Modellparametern – das sogenannte „Machine Unlearning“ – ist jedoch eine aktive, technisch aufwendige Handlung. Sie würde dem Beseitigungsanspruch zuzuordnen sein, der von der Klägerseite nach dem Tenor nicht ausdrücklich zugesprochen wurde.

Zwar könnte man argumentieren, dass die Beibehaltung der rechtswidrigen Vervielfältigung (Memorisierung) eine fortdauernde Begehung darstellt, deren Beendigung die Beseitigung implizieren könnte. Die herrschende Meinung neigt jedoch dazu, eine so weitreichende, aktive Eingriffspflicht in das Produkt des Verletzers nur bei einem explizit titulierten Beseitigungsanspruch anzunehmen. Die Beklagten könnten argumentieren, lediglich die erneute Vervielfältigung und die Regurgitation unterbinden zu müssen, nicht jedoch die aufwendige Korrektur des bereits existierenden, trainierten Modells. Ohne einen expliziten Beseitigungstenor bleibt die Verpflichtung zum „Machine Unlearning“ fraglich.


Gericht: LG München I (42. Zivilkammer)

Datum: 11.11.2025

Aktenzeichen: 42 O 14139/24

Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30204

Urteil GEMA gegen Open AI

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).

Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.

Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.

Im Einzelnen:

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Normen:

Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL

Pressemitteilung des LG München I vom 11.11.25

Gericht stärkt Rechte von Miturhebern bei Preisverleihungen

Worum ging es?

Ein Regisseur, der an der 2. Staffel der beliebten Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“ mitgewirkt hatte, wurde bei der offiziellen Bekanntgabe der Nominierungen für den Deutschen Fernsehpreis 2025 nicht namentlich erwähnt. Stattdessen präsentierte die Preisverleiherin auf ihrer Webseite nur zwei andere Regisseure als das verantwortliche „Regie-Duo“. Der übergangene Regisseur ging rechtlich dagegen vor – mit Erfolg.

Der Kern der Entscheidung

Das Landgericht Köln hat entschieden: Auch ohne Werknutzung besteht ein Anspruch auf Namensnennung, wenn die Miturheberschaft öffentlich infrage gestellt oder verschwiegen wird. Das Gericht stellte klar, dass § 13 UrhG nicht auf Nutzungshandlungen beschränkt ist. Schon die Veröffentlichung falscher oder irreführender Informationen zur Autorenschaft – wie hier durch die Nennung eines angeblichen exklusiven Regie-Duos – stellt eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar.

Der Kläger forderte nicht etwa eine nachträgliche Nominierung – die steht ihm nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu. Es ging ausschließlich um die richtige öffentliche Darstellung seiner Mitwirkung an der Serie. Und genau hier lag die Verletzung: Die Darstellung auf der Website der Verfügungsbeklagten vermittelte objektiv den Eindruck, er habe mit der Regie nichts zu tun gehabt.

Warum ist das wichtig für Unternehmer?

Diese Entscheidung ist wegweisend für Produzenten, Preisverleiher und alle, die Inhalte öffentlich präsentieren:

  • Die richtige Urheberbenennung ist Pflicht, auch bei Nominierungen, Pressetexten oder Webseiten.
  • Selbst wer kein Werk nutzt, kann zur Namensnennung verpflichtet sein, wenn er Aussagen über ein Werk trifft.
  • Federführung spielt keine Rolle, solange eine Miturheberschaft besteht.
  • Wer nicht den Namen von Urhebern nennen möchte, benötigt einen Verzicht des Urhebers auf Namensnennung.

Die Wirkung dieser Entscheidung reicht dabei weit über die Fernseh- und Filmbranche hinaus. Auch in anderen Bereichen – etwa bei der Nennung von Fotografen auf Veranstaltungsflyern, Musikern in Streamingportalen oder Designern in Produktpräsentationen – ist eine korrekte und vollständige Namensnennung rechtlich geboten. Wer hier selektiv vorgeht oder Mitwirkende unterschlägt, setzt sich dem Risiko urheberrechtlicher Abmahnungen aus.

Fazit

Mit dieser Entscheidung führt das Landgericht Köln die urheberfreundliche Rechtsprechung zur Namensnennung konsequent fort. Das Gericht stellt klar: Auch außerhalb der klassischen Werkverwertung – etwa im Kontext von Preisverleihungen – besteht ein berechtigter Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft, wenn durch öffentliche Kommunikation der Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob der Verfügungskläger mit diesem Verfahren gut beraten war. Der Deutsche Fernsehpreis ist der renommierteste Preis der deutschen TV-Branche. An seiner Ausrichtung sind alle großen Sender – öffentlich-rechtlich wie privat – und mittlerweile auch führende Streaminganbieter beteiligt. Ein öffentliches Vorgehen, wie es hier gewählt wurde, kann daher auch mit Risiken verbunden sein, etwa für zukünftige Zusammenarbeiten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 09.09.2025
Aktenzeichen: 14 O 294/25

Markenverletzung im Online-Handel: Der EuGH klärt, wo und was der „Besitz“ von Waren ist

Der Online-Handel kennt keine nationalen Grenzen. Waren werden oft in einem Land gelagert und aus einem anderen heraus verkauft, um sie in ein drittes Land zu liefern. Dies wirft im Markenrecht die Frage auf, wo eine Markenverletzung überhaupt stattfindet und wer dafür haftet. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen vorgenommen, die für alle im E-Commerce tätigen Unternehmen von großer Relevanz sind.

Die Ausgangslage: Eine Markenrechtsklage über Ländergrenzen hinweg

Im Zentrum des Verfahrens stand eine spanische Online-Händlerin, die über ihre Website und Amazon.de Tauchzubehör bewarb, das mit Zeichen versehen war, die den Marken eines deutschen Unternehmens identisch waren. Der deutsche Markeninhaber klagte auf Unterlassung, auch wegen des unbefugten Besitzes der Waren. Die spanische Händlerin argumentierte, dass sich der Besitz der Waren in Spanien befand, also außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Marken. Dies führte zur entscheidenden Frage, ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn der Besitz der Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, die Waren aber für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind.

Die Entscheidung des EuGH: Besitz im Ausland kann Markenrechte verletzen

Der EuGH stellte klar, dass der Inhaber einer nationalen Marke einem Dritten verbieten kann, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Waren zu besitzen, wenn der Zweck dieses Besitzes der Verkauf oder das Inverkehrbringen der Waren im Schutzland ist. Der Gerichtshof betonte, dass der Schutz einer Marke, obwohl er grundsätzlich auf das Territorium des Eintragungsstaates beschränkt ist, seine Wirksamkeit nicht verlieren darf. Wenn sich ein Online-Angebot an Verbraucher in Deutschland richtet, kann die deutsche Marke auch im Ausland durch den Besitz der Waren verletzt werden. Die bloße Zugänglichkeit einer Website reicht dafür zwar nicht aus, aber relevante Indizien wie Liefergebiete oder die Nutzung einer länderspezifischen Domain wie amazon.de können dies belegen.

Der Begriff des „Besitzes“: Unmittelbar oder mittelbar?

Eine weitere zentrale Frage war, was unter dem Begriff „Besitz“ zu verstehen ist. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz. Im Online-Handel über Logistikdienstleister wie Amazon haben Händler oft keinen unmittelbaren physischen Zugriff auf die Waren, sondern nur einen mittelbaren. Der EuGH entschied, dass für eine Markenverletzung auch der mittelbare Besitz ausreicht. Ein Unternehmen muss nicht die tatsächliche, unmittelbare Herrschaft über die Waren haben, sondern es genügt eine Aufsichts- oder Leitungsbefugnis gegenüber der Person, die die physische Kontrolle über die Waren hat (z. B. ein Logistikdienstleister oder Spediteur). Eine andere Auslegung würde den Markenschutz im modernen E-Commerce, wo Händler oft mit externen Dienstleistern zusammenarbeiten, erheblich aushöhlen.

Fazit: Erweitertes Risiko für Online-Händler

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Markeninhabern im Online-Handel erheblich. Sie verdeutlicht, dass eine Markenverletzung nicht mehr nur am physischen Ort der Ware stattfindet, sondern auch dort, wo das Angebot die Verbraucher erreicht.

Online-Händler, die markenidentische Waren aus einem EU-Land in ein anderes liefern lassen, müssen sich bewusst sein, dass sie nicht nur für den Verkauf oder das Anbieten, sondern bereits für den Besitz dieser Waren im Ausland haftbar gemacht werden können, wenn die Waren für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Waren über Dritte wie Logistikzentren gelagert werden.


Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Datum: 1. August 2025
Aktenzeichen: C-76/24

Beteiligung von Urhebern an den Werbeeinnahmen von Sendern?

Laut einem Bericht der Legal Tribune Online (LTO) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 15. November 2024 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Dies ist ein bedeutender Erfolg für Urheber und ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz in der Medienbranche.


Das Oberlandesgericht Köln hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass einer Filmemacherin ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Sendeunternehmen zusteht, der auch die Werbeeinnahmen umfasst, die im zeitlichen Zusammenhang mit ihren Produktionen erzielt wurden. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Auskunftspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht auf direkte Einnahmen aus der Werknutzung beschränkt sei, sondern auch Vorteile einschließe, die sich aus der Ausstrahlung des Werks ergeben. Dazu gehören Werbespots, die unmittelbar vor, während der Pausen und nach der Sendung gezeigt werden. Das Gericht wies das Argument der Beklagten zurück, diese Einnahmen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zur einzelnen Produktion, und sah die Werbeeinnahmen als zentralen wirtschaftlichen Faktor an.


Auskunft und Folgeansprüche: Die zwei Stufen des Urheberrechts

Aus der Verurteilung zur Auskunftspflicht lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Klägerin auch in ihren Folgeansprüchen auf Nachvergütung erfolgreich sein wird. Die Auskunftspflicht ist lediglich die erste Stufe eines zweistufigen Verfahrens. Sie dient dazu, dem Urheber die notwendigen Informationen zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob seine ursprüngliche Vergütung im Sinne des sogenannten Fairness-Paragraphen (§ 32a UrhG) „unverhältnismäßig niedrig“ war.

Die Auskunft verschafft dem Urheber die Transparenz über die tatsächlichen Erträge und Vorteile des Verwerters. Erst mit diesen konkreten Zahlen kann er dann in einem zweiten Schritt einen Anspruch auf eine weitere, angemessene Beteiligung geltend machen. Der Erfolg dieses Nachvergütungsanspruchs hängt aber von der individuellen Bewertung ab, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der ursprünglichen Vergütung und den nun offengelegten Einnahmen besteht. Die Auskunftspflicht ist also ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für einen erfolgreichen Zahlungsanspruch.


Die Bedeutung für Sendeanstalten: Werden Verträge seltener?

Das Urteil des OLG Köln, das nun rechtskräftig ist, stellt Sendeunternehmen vor die Herausforderung, ihre internen Abrechnungssysteme anzupassen. Die detaillierte Zuordnung von Werbeeinnahmen zu einzelnen Produktionen erfordert eine hohe Transparenz in den eigenen Geschäftsprozessen. Die Befürchtung, dass Sender künftig weniger Produktionsaufträge vergeben, um das Risiko einer Beteiligung an Werbeeinnahmen zu vermeiden, ist denkbar.

Diese Entwicklung könnte jedoch auch zu einer positiven Veränderung führen. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, ein gerechteres Gleichgewicht zwischen den Kreativen und den Verwertern ihrer Werke zu schaffen. Sender könnten gezwungen sein, ihre Vergütungsmodelle von Grund auf neu zu denken und faire Verträge anzubieten, die von Beginn an eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsehen. Anstatt weniger Aufträge zu vergeben, könnten Sendeunternehmen sich auf qualitativ hochwertige Produktionen konzentrieren, die nachweislich einen hohen kommerziellen Wert für sie haben, und die Kreativen daran beteiligen.


Folgen für Film- und TV-Produzenten: Ein zweischneidiges Schwert

Für Produktionsfirmen bietet die Entscheidung des OLG Köln eine stärkere Verhandlungsposition. Sie können sich nun auf einen Präzedenzfall berufen, um eine höhere Transparenz und potenziell bessere Konditionen in den Verträgen zu fordern. Das Urteil ist ein wichtiges Instrument, um den Wert ihrer Arbeit nachvollziehbar zu machen und sich gegen eine unangemessen niedrige Vergütung zu wehren. Das Potenzial für höhere Einnahmen durch Nachvergütungsansprüche ist eine klare Chance.

Gleichzeitig könnten sich die Verhandlungen mit Sendeanstalten als komplexer erweisen. Wenn Sender vorsichtiger werden, könnten sie restriktivere Verträge anbieten, die versuchen, die Auskunftsrechte der Urheber zu beschränken. Zudem kann die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche aufwendig und kostspielig sein. Letztlich schafft das Urteil eine stärkere rechtliche Grundlage, um eine angemessene Vergütung durchzusetzen, verlangt von den Produzenten jedoch auch, sich auf neue, potenziell langwierige rechtliche Auseinandersetzungen einzustellen.


Gerichtsentscheidung

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 15. November 2024
  • Aktenzeichen: 6 U 60/24
  • Fundstelle: openJur 2024, 11087

Haftung von Plattformbetreibern: Urteil des Landgerichts Köln zu proaktiven Schutzpflichten bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2025 präzisiert die Haftung von Betreibern von Online-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre Nutzer begangen werden. Demnach kann ein Betreiber als Täter haften, wenn er keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um Rechtsverstöße wirksam zu bekämpfen, obwohl er mit deren Vorkommen allgemein rechnet.

Sachverhalt

Ein Fotograf klagte gegen die Betreiberin einer Vermittlungs-Plattform für private Flüge. Ein Pilot hatte auf der Plattform ein Angebot inseriert und dieses mit einem Foto des Klägers ohne dessen Erlaubnis bebildert. Der Kläger forderte die Plattformbetreiberin zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten auf.

Die Betreiberin argumentierte, sie sei als Host-Provider haftungsprivilegiert. Sie habe sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht. In den Nutzungsbedingungen sowie durch einen Warnhinweis beim Upload-Vorgang würden Nutzer auf ihre Verantwortung für die Einhaltung von Urheberrechten hingewiesen. Nach Erhalt der Abmahnung sei die Entfernung des Fotos zudem unverzüglich veranlasst worden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht verurteilte die Plattformbetreiberin. Eine Haftung ergab sich für das Gericht jedoch nicht aus dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), da dieses im vorliegenden Fall nicht anwendbar war. Die Plattform wurde als Online-Marktplatz im Sinne des Gesetzes qualifiziert, der primär Verträge vermittelt und nicht unter den engeren Anwendungsbereich des Gesetzes für Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten fällt.

Die Haftung wurde stattdessen auf die allgemeinen, von EuGH und BGH entwickelten Grundsätze zur Intermediärshaftung gestützt. Ein Betreiber begeht demnach eine eigene, täterschaftliche Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung, wenn er über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus einen Beitrag zur Rechtsverletzung leistet. Ein solcher Beitrag liegt vor, wenn der Betreiber weiß oder wissen müsste, dass auf seiner Plattform generell geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, und er trotzdem nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen wirksam zu bekämpfen.

Das Gericht stellte fest, dass sich die Betreiberin des Risikos von Urheberrechtsverletzungen bewusst war. Dies zeige sich durch die von ihr selbst implementierten Warnhinweise und die entsprechenden Klauseln in den Nutzungsbedingungen. Trotz dieses Wissens habe sie keine proaktiven technischen Maßnahmen ergriffen, um Verstöße zu verhindern. Das Argument der Beklagten, solche Maßnahmen seien technisch unmöglich oder unzumutbar, wurde vom Gericht als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen. Als Beispiel für eine denkbare Maßnahme nannte das Gericht eine automatisierte, umgekehrte Bildersuche.

Da die Betreiberin somit nicht die Rolle eines rein passiven Anbieters einnahm, konnte sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Host-Provider berufen.

Konsequenzen der Entscheidung für Plattformbetreiber

Aus dem Urteil ergeben sich für Betreiber von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten folgende Implikationen:

  • Bewusstsein für Rechtsverletzungen: Das Vorhalten von Klauseln zum Urheberrecht in AGB oder Warnhinweisen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Betreiber mit Rechtsverstößen rechnet.
  • Pflicht zu proaktiven Maßnahmen: Ein rein reaktives „Notice-and-Takedown“-System ist nicht ausreichend, um eine täterschaftliche Haftung auszuschließen. Es müssen aktiv geeignete und zumutbare technische Vorkehrungen zur präventiven Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen geprüft und implementiert werden.
  • Substantiierung der Unzumutbarkeit: Betreiber, die sich darauf berufen, dass präventive Maßnahmen technisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind, müssen dies detailliert und nachvollziehbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf die Unternehmensgröße oder allgemeine Kosten genügt nicht.

Zusammenfassung

Das Urteil des LG Köln bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung, die Verantwortung von Online-Plattformen zu erhöhen. Betreiber sind verpflichtet, sich aktiv mit der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen auseinanderzusetzen und entsprechende technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einer direkten Haftung als Täter zu entgehen.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 24.07.2025
Aktenzeichen: 14 O 343/23

KI-Stimme geklont: YouTuber muss bekanntem Synchronsprecher 4.000 Euro Lizenzgebühr zahlen

Die Verlockung ist groß: Mit Künstlicher Intelligenz (KI) lassen sich die Stimmen bekannter Persönlichkeiten heute fast perfekt imitieren. Ein YouTuber nutzte diese Technologie für seine Videos – und wurde nun vom Landgericht Berlin zur Kasse gebeten. Ein wegweisendes Urteil, das Unternehmer und Content Creator unbedingt kennen sollten, da es die rechtlichen Leitplanken für den Einsatz von KI-Stimm-Klonen absteckt. Das Urteil wurde vom Kollegen Kai Jüdemann erwirkt und kann hier downgeloadet werden.

Der Fall: KI-Stimme für politische Satire mit kommerziellem Hintergrund

Ein Betreiber eines YouTube-Kanals mit 190.000 Abonnenten untermalte zwei seiner Videos mit einer KI-generierten Stimme. Diese klang täuschend echt wie die eines sehr bekannten deutschen Synchronsprechers, der unter anderem einem weltberühmten Hollywood-Schauspieler seine Stimme leiht.

In den Videos, die sich satirisch mit der damaligen Regierung auseinandersetzten, wurde am Ende jeweils auf den Online-Shop des YouTubers verwiesen. Der Synchronsprecher, dessen Stimme ohne sein Wissen und seine Zustimmung imitiert wurde, sah dadurch seine Rechte verletzt. Er mahnte den YouTuber ab und forderte Unterlassung sowie Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung seiner Stimme.

Der YouTuber verteidigte sich mit mehreren Argumenten: Er habe nicht die originale Stimme, sondern lediglich eine „synthetische Imitation“ genutzt, für die er bei der KI-Software eine Nutzungslizenz erworben habe. Außerdem seien die Videos als Satire einzuordnen und damit von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Persönlichkeitsrecht gilt auch im KI-Zeitalter

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des YouTubers nicht und verurteilte ihn zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 4.000 Euro (2.000 Euro pro Video) sowie zum Ersatz der Anwaltskosten.

Die zentralen Punkte der Urteilsbegründung waren:

  1. Recht an der eigenen Stimme wird durch KI-Klon verletzt: Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Stimme von einem menschlichen Imitator nachgeahmt oder von einer KI geklont wird. Entscheidend ist allein die Erkennbarkeit und die daraus resultierende Gefahr, dass das Publikum die Stimme dem Original-Sprecher zuordnet. Genau dies war hier der Fall, wie auch Kommentare unter den Videos zeigten, in denen der Name des Sprechers fiel.
  2. Kommerzielle Interessen überwiegen die Satirefreiheit: Zwar hatten die Videos einen satirischen Inhalt, doch die bekannte Stimme diente nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung. Vielmehr wurde sie als „Zugpferd“ eingesetzt, um die Videos attraktiver zu machen, Klickzahlen zu steigern und letztlich den Umsatz des angeschlossenen Online-Shops zu fördern. Dieser kommerzielle Zweck stand im Vordergrund. Die Kunst- und Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, die Persönlichkeitsrechte anderer für eigene wirtschaftliche Interessen auszunutzen.
  3. Lizenz vom KI-Anbieter ist rechtlich wertlos: Der Einwand des YouTubers, er habe eine Lizenz vom KI-Dienstleister erworben, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Eine solche Lizenz ist unwirksam, solange der KI-Anbieter nicht nachweisen kann, dass der Sprecher selbst der Erstellung und kommerziellen Verwertung seines Stimm-Klons zugestimmt hat. Die alleinige Verfügungsgewalt über den kommerziellen Wert der Stimme liegt beim Inhaber des Persönlichkeitsrechts.
  4. Schadenersatz als „fiktive Lizenzgebühr“: Wer ein Persönlichkeitsrecht kommerziell nutzt, muss sich so behandeln lassen, als hätte er um Erlaubnis gefragt. Der Schaden wird dann in Höhe der Lizenzgebühr berechnet, die vernünftige Vertragspartner für eine solche Nutzung vereinbart hätten. Auf Basis der Aussage eines Zeugen, der den Sprecher seit Jahren vermittelt, schätzte das Gericht eine angemessene Vergütung von mindestens 2.000 Euro pro Video.

Was dieses Urteil für Unternehmer und Content Creator bedeutet

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist eine deutliche Warnung an alle, die mit KI-generierten Inhalten arbeiten:

  • Keine prominenten Stimm-Klone ohne Einwilligung: Verwenden Sie niemals KI-generierte Stimmen, die bekannte Schauspieler, Sprecher oder andere Persönlichkeiten imitieren, ohne deren ausdrückliche und nachweisbare Zustimmung.
  • Vorsicht bei Lizenzen von KI-Plattformen: Verlassen Sie sich nicht blind auf die Nutzungsbedingungen von KI-Anbietern. Sie als Nutzer stehen in der Haftung, wenn die Plattform nicht die erforderlichen Rechte vom ursprünglichen Rechteinhaber eingeholt hat.
  • Risiko der falschen Zuordnung: Bedenken Sie, dass Sie nicht nur das Recht an der Stimme verletzen, sondern auch den Eindruck einer Kooperation oder Unterstützung erwecken können. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Inhalte (z. B. politische Äußerungen, Werbung für bestimmte Produkte) dem Ruf des Betroffenen schaden könnten.

Das Urteil stärkt die Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum und macht klar, dass auch fortschrittlichste Technologie kein Freibrief für Rechtsverletzungen ist.


Gericht: Landgericht Berlin II

Datum: 20.08.2025

Aktenzeichen: 2 O 202/24

Gegner insolvent? BGH bremst voreilige Prozessfortführung bei Schutzrechtsverletzungen

Ein laufender Prozess wegen der Verletzung von Marken-, Design- oder Patentrechten gehört zum Geschäftsalltag vieler Unternehmen. Kompliziert wird die Lage jedoch, wenn der Prozessgegner plötzlich Insolvenz anmeldet. Der naheliegende Wunsch, den Prozess schnell fortzusetzen, um weiteren Schaden abzuwenden, kann jedoch an prozessualen Hürden scheitern. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs beleuchtet die erheblichen Risiken einer vorschnellen Prozessaufnahme.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Hersteller von Einbauküchen verklagte einen ehemaligen Lieferanten, weil dieser eine Griffleiste vertrieben haben soll, die ein geschütztes Design des Herstellers verletzte. Die Klage umfasste die üblichen Ansprüche: Unterlassung, Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte, Auskunft über den Umfang der Verkäufe und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Mitten im Verfahren kam die Hiobsbotschaft: Über das Vermögen des beklagten Lieferanten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach deutschem Recht wird ein solcher Prozess dadurch automatisch unterbrochen. Der Kläger wollte jedoch nicht warten und erklärte die Wiederaufnahme des Verfahrens – allerdings nur für einen Teil seiner Ansprüche. Die Schadensersatzansprüche für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung meldete er hingegen nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, zur Insolvenztabelle an. Er versuchte also, nur die für ihn vorteilhaften Teile des Prozesses weiterzuführen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein prozessuales „Rosinenpicken“

Dieser Strategie hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Absage erteilt. Die Richter entschieden, dass eine solche teilweise Wiederaufnahme des Rechtsstreits unzulässig ist.

Die Begründung ist einleuchtend: Alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche – egal ob Unterlassung oder Schadensersatz – hingen von der Beantwortung einer einzigen zentralen Frage ab: Hat der Lieferant das Design des Herstellers überhaupt verletzt?

Würde man den Prozess nur teilweise fortführen, bestünde die Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Urteilen kommt. Das Gericht könnte im fortgeführten Teil zu dem Schluss kommen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, während in einem späteren Verfahren über die nicht angemeldeten Altforderungen das genaue Gegenteil entschieden wird. Ein solches rechtliches Chaos will die Prozessordnung verhindern.

Besonders interessant ist, dass der BGH auch das Argument des Klägers, er benötige für einen effektiven Rechtsschutz eine schnelle Entscheidung, nicht gelten ließ. Das Gericht stellte fest: Der Kläger hat sich die missliche Lage selbst zuzuschreiben. Er hätte seine Schadensersatzforderungen für die Zeit vor der Insolvenz einfach nur form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nun nicht darauf berufen, dass seine Rechte unzumutbar beeinträchtigt werden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Entscheidung des BGH ist eine wichtige Lektion für jeden Unternehmer, der seine gewerblichen Schutzrechte gerichtlich durchsetzt:

  1. Sofortiger Handlungsbedarf bei Insolvenz des Gegners: Sobald Sie von der Insolvenz eines Prozessgegners erfahren, müssen Sie sofort handeln. Der Prozess ist unterbrochen und kann nicht einfach weiterlaufen.
  2. Keine halben Sachen: Sie müssen alle Ihre Ansprüche sorgfältig prüfen. Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (sog. Insolvenzforderungen), müssen zwingend zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein Versäumnis kann, wie der Fall zeigt, den gesamten Prozess blockieren.
  3. Anwaltliche Expertise ist entscheidend: Das Zusammenspiel von Prozessrecht und Insolvenzrecht ist komplex. Ohne spezialisierte anwaltliche Beratung riskieren Sie, aus prozessualen Gründen Ihre eigentlich berechtigten Ansprüche zu verlieren.

Fazit: Wer im Falle der Insolvenz eines Gegners versucht, strategisch nur die angenehmen Teile eines Prozesses weiterzuverfolgen und dabei die formalen Anforderungen des Insolvenzrechts ignoriert, riskiert, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Eine umfassende und saubere Vorgehensweise ist hier der einzige Weg zum Erfolg.


Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 31.07.2025

Aktenzeichen: I ZR 127/24

Retouren-Adresse für Fälscher? Logistiker haftet für Markenpiraterie

Ein Unternehmen bietet eine simple Dienstleistung an – zum Beispiel die Bereitstellung einer deutschen Adresse für internationale Versandhändler. Ein lukratives und scheinbar risikoarmes Geschäft. Doch was passiert, wenn diese Händler massenhaft gefälschte Markenartikel versenden und Ihre Adresse als Absender nutzen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt: Aus dem Dienstleister wird schnell ein haftender Störer.

Der Fall: Eine deutsche Adresse für Produktpiraten aus Fernost

Ein weltweit bekannter Sportartikelhersteller entdeckte, dass Fälschungen seiner Trikots über diverse Online-Shops verkauft wurden. Bei mehreren Testbestellungen fiel eines auf: Obwohl die Ware direkt aus China kam, war als Absender auf dem Paket ein deutsches Logistikunternehmen angegeben.

Das Geschäftsmodell dieses Logistikers war einfach: Er stellte seine Anschrift als deutsche Absender- und Retourenadresse zur Verfügung. Dies war notwendig, damit ein großer deutscher Paketdienst die Sendungen für die „letzte Meile“ zum Kunden überhaupt annimmt. Der Logistiker selbst kam mit den erfolgreich zugestellten Paketen nie in Berührung. Er argumentierte daher, für den Inhalt keine Verantwortung zu tragen.

Nachdem der Sportartikelhersteller den Logistiker abgemahnt hatte und dieser sein Geschäftsgebaren nicht änderte, landete der Fall vor Gericht.

Die Entscheidung: Wer Beihilfe leistet, haftet mit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar: Der Logistikdienstleister haftet für die Markenverletzungen der chinesischen Händler (Urteil vom 07.08.2025, Az. 20 U 9/25). Zwar ist er nicht der Täter – er verkauft die Fälschungen nicht selbst. Er haftet jedoch als sogenannter „Störer“.

Ein Störer ist jemand, der zwar nicht selbst die Rechtsverletzung begeht, aber willentlich einen wesentlichen Beitrag dazu leistet. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an:

  1. Ermöglichung des Geschäftsmodells: Ohne die deutsche Adresse des Logistikers wäre der Versand der Fälschungen innerhalb Deutschlands durch den Paketdienst gar nicht möglich gewesen. Sein Service war damit ein entscheidender Baustein im System der Produktpiraten.
  2. Besonders gefahrgeneigtes Geschäft: Das Gericht stufte das Geschäftsmodell als extrem risikobehaftet ein. Der direkte Versand von Markenware in Einzelpaketen von einem unbekannten chinesischen Händler an einen Endkunden in Europa ist praktisch immer eine Markenrechtsverletzung. Warum? Weil die Ware nie mit Zustimmung des Markeninhabers für den europäischen Markt in den Verkehr gebracht wurde. Juristen sprechen hier von fehlender „Erschöpfung“.
  3. Handlungspflicht nach erstem Hinweis: Spätestens nach der ersten Abmahnung durch den Markenhersteller war für den Logistiker Schluss mit der Ahnungslosigkeit. Ab diesem Zeitpunkt hätte er aktive und zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Was hätte der Logistiker tun müssen?

Das Gericht wurde sehr konkret. Es sei dem Logistiker zumutbar, von seinen Auftraggebern (den chinesischen Speditionen) die Namen der Online-Shops zu verlangen. Eine simple Google-Suche hätte offenbart, dass diese Shops fast ausschließlich Trikots bekannter Marken anbieten – ein klares Indiz für Fälschungen. Der Logistiker hätte daraufhin den Service für diese Händler einstellen oder deren Pakete zur stichprobenartigen Kontrolle an sein eigenes Lager umleiten müssen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Dieses Urteil ist eine klare Warnung für alle Dienstleister, deren Services von Dritten missbraucht werden könnten – von Logistikern und Fulfillment-Anbietern bis hin zu IT-Dienstleistern und Plattformbetreibern:

  • Ignoranz schützt nicht vor Strafe: Sie können sich nicht darauf zurückziehen, nicht zu wissen, was Ihre Kunden tun.
  • Analysieren Sie Ihr Geschäftsmodell: Wenn Ihr Service leicht für illegale Aktivitäten (wie den Verkauf von Fälschungen) genutzt werden kann, haben Sie erhöhte Sorgfaltspflichten.
  • Nehmen Sie Abmahnungen ernst: Eine Abmahnung ist nicht nur eine Zahlungsaufforderung. Sie ist der letzte Weckruf, Ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und Kontrollmechanismen einzuführen. Passivität nach einem Hinweis kann Sie teuer zu stehen kommen.

Die Rechtsprechung zieht die Zügel für alle Akteure in der Lieferkette an. Wer durch seine Dienstleistung Rechtsverletzungen Dritter erst ermöglicht, wird immer häufiger selbst zur Verantwortung gezogen. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen nicht zum unfreiwilligen Komplizen wird.


Gerichtsentscheidung:

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 07.08.2025
  • Aktenzeichen: 20 U 9/25

Print-Unterlassung endet nicht im Papierkorb – Online gilt mit

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (26. Juni 2025, Az. 14 O 165/24) zeigt: Wer eine Unterlassungserklärung wegen unlizenzierter Bildnutzung abgibt, muss mit einer weiten Auslegung rechnen – selbst dann, wenn das ursprünglich abgemahnte Medium ein anderes war als die letztlich streitige Veröffentlichung.

Ein Online-Händler hatte eines seiner Produktfotos, das er selbst professionell erstellt hatte, ohne seine Zustimmung in der Printausgabe einer Zeitschrift entdeckt. Der verantwortliche Verlag, der über 100 verschiedene Titel vertreibt, gab nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese bezog sich auf die öffentliche Zugänglichmachung genau dieses Bildes.

Wenig später stellte sich heraus: Auch in einer anderen Zeitschrift desselben Verlages war das Foto erschienen – bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung. Diese Zeitschrift war zwar nicht mehr im Handel erhältlich, aber weiterhin über eine digitale Presseplattform abrufbar. Der Verlag meinte, das falle nicht mehr unter die Unterlassungspflicht – schließlich sei das Heft „veraltet“ und die Erklärung habe sich nur auf die konkret abgemahnte Zeitschrift bezogen.

Gericht: Wortlaut der Erklärung genügt nicht – maßgeblich ist der Inhalt

Das Landgericht Köln sah das anders. Zwar war die ursprüngliche Abmahnung auf die gedruckte Verbreitung in einer bestimmten Zeitschrift gerichtet – die daraufhin formulierte Unterlassungserklärung bezog sich aber ausdrücklich auf die „öffentliche Zugänglichmachung“ des Bildes. Damit war der Wortlaut technisch auf digitale Nutzungen im Sinne von § 19a UrhG gerichtet – obwohl der Streit eigentlich die Printnutzung betraf (§ 17 UrhG).

Deshalb war es erforderlich, die Erklärung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen: Aus Sicht des Gerichts war klar, dass der Fotograf nicht nur eine bestimmte Veröffentlichung, sondern jede weitere Nutzung des Bildes unterbinden wollte – egal, ob gedruckt oder digital. Der Verlag hätte demnach prüfen müssen, ob das Bild noch in anderen Ausgaben verwendet wurde – und insbesondere über digitale Dienste weiterhin abrufbar war.

Fazit des Gerichts:

  • Die Unterlassungserklärung war umfassend auszulegen.
  • Auch die Nutzung in anderen, bereits veröffentlichten Heften ist umfasst, sofern diese noch digital abrufbar sind.
  • Der Verlag hätte aktiv auf die Plattform einwirken müssen, um die Inhalte dort entfernen zu lassen.

Resultat:

  • Vertragsstrafe: 6.000 €
  • Ersatz beider Abmahnkosten
  • Zinszahlungen
  • vollständige Kostentragung des Verfahrens durch den Verlag

Was Unternehmer daraus lernen sollten:

  • Unterlassungserklärungen gelten umfassend – nicht nur für das konkret abgemahnte Medium, sondern für jede gleichartige Nutzung.
  • Wer viele Inhalte über verschiedene Kanäle veröffentlicht, muss intern sicherstellen, dass Verstöße umfassend geprüft und abgestellt werden.
  • Digitale Nachverwertungen – etwa über Plattformen – müssen zwingend berücksichtigt werden.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 26. Juni 2025
Aktenzeichen: 14 O 165/24