OLG Nürnberg: Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung sind zulässig – wörtliche Romanauszüge in Unterrichtsmaterialien bleiben ohne Lizenz tabu

In unserem Beitrag vom 07.05.2025 haben wir über die Entscheidung der ersten Instanz berichtet. Inzwischen liegt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vor. Es bringt für Verlage, Anbieter von Unterrichts- und Lernmedien, EdTech-Unternehmen und Content-Produzenten eine wichtige Klarstellung: Eine in eigenen Worten verfasste Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung kann zulässig sein – wörtliche Romanauszüge in Handreichungen sind es dagegen regelmäßig nicht.

Worum ging es konkret?

Gestritten wurde über eine Lehrerhandreichung (Unterrichtsmodell) zu einem Jugendroman. Die Handreichung umfasste 149 DIN-A4-Seiten und enthielt vier zentrale Bausteine, die der Verlag des Romans beanstandete:

  1. Figurenübersichten: Beschreibungen der äußerlichen Merkmale und Charakterzüge mehrerer Romanfiguren.
  2. Inhaltszusammenfassung: eine komprimierte Darstellung der Handlung.
  3. „Zitate-Spiel“: 20 wörtliche Textauszüge aus dem Roman (jeweils mehrere Zeilen), aufbereitet als Kärtchen für eine Gruppenarbeit.
  4. Klassenarbeitsvorschlag: eine fast DIN-A4-seitige Originalpassage aus dem Roman als Aufgabenbestandteil.

Nach einer Abmahnung gab die Verlagsseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Prozess ging es danach nicht mehr um das Verbot an sich, sondern um Folgeansprüche: Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Ergebnis des OLG Nürnberg in einem Satz

Das OLG Nürnberg trennt sehr deutlich: Zusammenfassung und Figurenbeschreibung in eigenen Worten sind erlaubt; wörtliche Auszüge (Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug) verletzen das Vervielfältigungsrecht – und keine der geltend gemachten Schranken (Zitatrecht, Pastiche, Unterrichtssammlung) rettet diese Nutzung.

Warum die Zusammenfassung und Figurenbeschreibung zulässig waren

Das OLG stellt zunächst klar: Auch bei Romanen ist nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt. Schutz genießen grundsätzlich auch Handlungsgang, Rollenverteilung, Szenen und die Ausgestaltung der erzählten Welt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Inhaltsangabe automatisch verboten ist.

Entscheidend ist nach dem OLG die Art der Darstellung. Zulässig ist eine Zusammenfassung dann, wenn sie

  • mit einer massiven Reduzierung einhergeht (hier: ein Roman von knapp 500 Seiten wird auf sehr wenige Seiten verdichtet),
  • gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt,
  • und vor allem in eigenen Worten formuliert ist.

Der Clou liegt in der „Textkategorie“: Ein Roman ist erzählende Literatur; eine Inhaltsangabe ist eine Darstellung auf Meta-Ebene. Wenn diese Meta-Ebene mit eigener Wortwahl und deutlicher Verdichtung arbeitet, wird das Original nicht als Werk „nachgebildet“, sondern als Gegenstand beschrieben. Genau deshalb sah das OLG hierin keine unfreie Bearbeitung, sondern eine zulässige Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundsätze zur freien Benutzung beziehungsweise zur zulässigen Umgestaltung.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht für alle, die Sekundärmaterial erstellen: Wer zusammenfasst, darf zwangsläufig den Plot und Figurenkonstellationen wiedergeben – solange er das deutlich transformiert und nicht am Originaltext entlangschreibt.

Warum die wörtlichen Passagen rechtswidrig waren

Anders bewertet das OLG die zwei Bausteine, die Originaltext enthielten:

  • das Zitate-Spiel mit zahlreichen mehrzeiligen Auszügen,
  • und die Klassenarbeit mit einer fast seitenlangen Originalpassage.

Hier liegt eine Vervielfältigung geschützter Textteile vor. Das gilt nach der Rechtsprechung schon für einzelne Sätze oder Satzteile, wenn sie für sich betrachtet eine eigene geistige Schöpfung enthalten. Eine fast seitenlange Passage ist erst recht problematisch.

Der entscheidende Punkt des OLG: Nicht die „Menge“ im Verhältnis zum Gesamtwerk ist ausschlaggebend (auch wenn die Beklagte auf einen geringen Prozentanteil verwiesen hatte), sondern die rechtliche Qualität der Nutzung. Wer Originaltext abdruckt, braucht grundsätzlich eine Lizenz – es sei denn, eine Schranke erlaubt es.

Warum weder Zitatrecht noch Pastiche helfen

Das OLG prüft drei typische Argumentationslinien, die in der Praxis bei Unterrichtsmedien immer wieder kommen, und weist sie zurück.

  1. Zitatrecht: Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil es im Unterricht genutzt wird. Erforderlich ist eine eigene geistige Auseinandersetzung des Zitierenden im Werk selbst, also eine Belegfunktion oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG: Die Handreichung sollte zwar Schüler zur Auseinandersetzung anleiten, aber die eigenständige Auseinandersetzung würde dann durch Schüler im Unterricht erfolgen – nicht durch den Verfasser der Handreichung im veröffentlichten Medium. Mit anderen Worten: Aufgabenstellungen ersetzen keine eigene Zitierleistung des Autors.
  2. Pastiche: Die Pastiche-Schranke ist in der Praxis beliebt, weil ihr Inhalt noch nicht in allen Konturen höchstrichterlich geklärt ist. Das OLG lässt sich darauf nicht ein: Selbst bei weiter Auslegung verlangt ein Pastiche jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk. Bloßes Abdrucken getreuer Auszüge, selbst wenn sie in ein „Spiel“ oder eine Übung eingebettet werden, genügt nicht. Es fehlt der erforderliche Transformations- und Kommunikationscharakter.
  3. Kein „Notnagel“ außerhalb der Schranken: Das OLG betont außerdem, dass über die gesetzlich vorgesehenen Schranken hinaus kein allgemeines Recht existiert, Sekundärliteratur mit Originalzitaten ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Auch der Hinweis, dass Unterrichtsmaterial mittelbar den Absatz des Romans fördern könne, ändert daran nichts.

Warum § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) hier nicht greift

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung von § 60b UrhG. Viele Verlage und Anbieter von Lehrmaterialien gehen davon aus, dass sie sich bei Zitaten in Unterrichtsmedien relativ sicher in einem privilegierten Bereich bewegen.

Das OLG sagt: So einfach ist es nicht. § 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterricht und Lehre. Eine Sammlung setzt voraus, dass ein Medium eine Vielzahl anderer Werke mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenstellt und damit einen Unterrichtsinhalt vermittelt, der gerade nicht in einem einzelnen Werk aufgeht.

Eine monothematische Lehrerhandreichung, die sich im Kern um ein konkretes Werk dreht (den einen Roman), ist nach dieser Sicht gerade keine „Sammlung“ im Sinne der Vorschrift – auch wenn sie zusätzlich Fremdtexte (z. B. Zeitungsartikel) enthält. Maßgeblich ist, dass das Unterrichtsmedium inhaltlich und nach seiner Zielsetzung auf dieses eine Werk zugeschnitten ist.

Das ist für die Branche ein deutlicher Warnhinweis: § 60b UrhG ist keine pauschale „Unterrichtsfreiheit“ für wörtliche Auszüge in werkbezogener Sekundärliteratur.

VG WORT-Lizenz: Warum die Rechnung nicht schützt

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, über die VG WORT eine Lizenz „erworben“ zu haben. Auch das hilft nach dem OLG nicht.

Die Logik des Gerichts: Selbst wenn eine Lizenzmeldung bei der VG WORT erfolgt, kann sie eine Nutzung nur im Rahmen dessen legalisieren, wozu die Verwertungsgesellschaft überhaupt befugt ist. Wenn die Nutzung in Wahrheit nicht unter § 60b UrhG fällt, kann eine darauf gestützte „Lizenz“ die Rechtswidrigkeit nicht nachträglich heilen. Zudem musste der Nutzer wissen, dass VG-WORT-Lizenzen gerade an den gesetzlichen Rahmen gebunden sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine VG-WORT-Rechnung ist kein Freifahrtschein. Vor der Veröffentlichung muss geprüft werden, ob die gemeldete Nutzungsart tatsächlich von der einschlägigen Schranke gedeckt ist.

Prozessuales Ergebnis: Schadensersatz ja – aber begrenzt auf die rechtsverletzenden Teile

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg, aber dieser geringe Umfang ist wirtschaftlich und taktisch interessant:

  • Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass bei der späteren Schadensbemessung nur die tatsächlich rechtsverletzenden Abschnitte berücksichtigt werden dürfen (also Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug), nicht aber Zusammenfassung und Figurenbeschreibung.
  • Die Abmahnkosten wurden reduziert, weil die Abmahnung auch Vorwürfe enthielt, die sich aus Sicht des OLG als unberechtigt herausstellten (nämlich der Angriff auf Zusammenfassung und Figurenbeschreibung). Der Erstattungsanspruch wurde daher gequotelt.

Das ist eine doppelte Lehre:

  • Für Rechteinhaber: Abmahnungen sollten präzise sein und nicht vorsorglich alles angreifen, was „irgendwie nach Inhalt“ aussieht.
  • Für Anbieter von Lernmedien: Selbst wenn ein Teil eines Produkts rechtswidrig ist, heißt das nicht automatisch, dass jeder begleitende Inhaltsbaustein ebenfalls „mitfällt“.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  1. Zusammenfassen ist möglich – aber nur mit echter Transformation
    Wer Inhaltsangaben, Figurenprofile oder Lernzusammenfassungen erstellt, sollte konsequent in eigenen Worten schreiben, stark verdichten und erkennbar auswählen und strukturieren. Gefährlich sind „Nacherzählungen“, die den Aufbau des Originals kleinschrittig nachzeichnen oder sprachlich nahe am Original bleiben.
  2. Originaltext ist Hochrisiko – auch im Schulkontext
    Mehrzeilige Auszüge, Kärtchen-Spiele mit Originalzitaten oder abgedruckte Prüfungsaufgaben mit Originalpassage sind klassische Problemfelder. Wenn keine sichere Schranke greift, bleibt nur die Lizenz.
  3. Didaktischer Zweck ersetzt keine rechtliche Grundlage
    Dass Schüler am Ende diskutieren, interpretieren oder analysieren, genügt nicht. Der veröffentlichte Text muss selbst die Voraussetzungen der Schranke erfüllen.
  4. § 60b UrhG ist eng – „monothematische“ Werkhandreichungen fallen leicht heraus
    Wer ein Unterrichtsmedium zu genau einem konkreten Werk erstellt, sollte nicht automatisch mit § 60b planen. Die Schranke ist nach dieser Entscheidung eher für echte Sammlungen gedacht, die zahlreiche Werke gleichgeordnet zusammenführen.
  5. Gestaltungsmöglichkeiten ohne Originaltext
    Viele Ziele lassen sich ohne Abdruck erreichen: Statt die Passage abzudrucken, kann ein Aufgabenblatt auf Seitenzahlen/Abschnitte im Buch verweisen. Spiele können mit paraphrasierten, selbst formulierten Sätzen arbeiten. Klassenarbeiten können Aufgaben so stellen, dass der Lehrer den Originaltext aus dem Buch nutzen lässt, statt ihn im Material zu vervielfältigen.

Ausblick: Revision zugelassen

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist ein deutliches Signal, dass es um Grundfragen der Sekundärliteratur und der Abgrenzung zwischen zulässiger Inhaltsangabe und unzulässiger Übernahme geht. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten – insbesondere zur Reichweite von § 23 UrhG in Bezug auf Sprachwerke und zur Konturierung der Pastiche-Schranke.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 26.08.2025
Aktenzeichen: 3 U 1451/24
GRUR-RS 2025, 24150

Urteil GEMA gegen Open AI

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).

Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.

Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.

Im Einzelnen:

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Normen:

Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL

Pressemitteilung des LG München I vom 11.11.25

Cheat‑Software bei Spielkonsolen

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Einsatz sogenannter Cheat‑Software getroffen. Die Richter stellten klar: Wer mit Zusatzprogrammen den Ablauf eines Videospiels manipuliert, ohne dabei den Quell‑ oder Objektcode zu verändern, verletzt das Urheberrecht des Spieleherstellers nicht. Damit wird die Linie des Europäischen Gerichtshofs bestätigt und für Deutschland verbindlich konkretisiert. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Entwickler, Händler und Nutzer solcher Softwareprodukte – und sorgt für mehr rechtliche Klarheit im Gaming-Markt.

Was ist „Cheat‑Software“?
Cheat‑Software wie „Action Replay“ oder ähnliche Tools sind Zusatzprogramme, die Spielern ermöglichen, bestimmte Einschränkungen eines Konsolenspiels gezielt zu umgehen. Dazu gehören etwa unbegrenzte Nutzung von „Turbos“, das Freischalten gesperrter Inhalte oder das Anpassen von Spielparametern. Technisch verändert diese Software nicht das Spiel selbst, sondern greift während der Ausführung in die variablen Daten im Arbeitsspeicher der Konsole ein. Das Programm „glaubt“ dadurch, sich in einem bestimmten Spielzustand zu befinden, ohne dass dieser tatsächlich erreicht wurde.

Die urheberrechtliche Bewertung:
Nach deutschem Urheberrecht (§§ 69a ff. UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt – allerdings nur in ihren Ausdrucksformen, insbesondere im Quell‑ und Objektcode. Reine Funktionalitäten oder Ideen eines Programms sind ausdrücklich nicht geschützt. Das bedeutet: Eingriffe in den Programmablauf oder Arbeitsspeicher, die den eigentlichen Code nicht verändern, berühren nicht den urheberrechtlichen Schutzbereich.

Entscheidung des EuGH und des BGH:
Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof stellten klar: Eine Software, die den Spielablauf lediglich zur Laufzeit beeinflusst, aber den Quell‑ oder Objektcode nicht ändert, stellt keine „Umarbeitung“ im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Rechte des Spieleherstellers bleiben unberührt, solange dessen geschützte Programmbestandteile nicht verändert oder vervielfältigt werden.

Weshalb liegt hier keine Urheberrechtsverletzung vor?

  • Die Cheat‑Software verändert nicht den Code der Spielesoftware.
  • Sie beeinflusst lediglich den Ablauf des Spiels im RAM – also zur Laufzeit.
  • Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Programmcode, nicht auf seine Ausführung oder temporäre Speicherinhalte.

Praktische Bedeutung:
Das Urteil bringt mehr Klarheit für Entwickler und Vertreiber solcher Zusatzsoftware. Solange kein Eingriff in den Quell‑ oder Objektcode erfolgt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Dennoch ist Vorsicht geboten: Auch wenn das Urheberrecht nicht greift, können andere Rechtsnormen – etwa vertragliche Nutzungsbedingungen oder das Wettbewerbsrecht – betroffen sein.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 157/21

Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung bei Abrufbarkeit eines Musikwerks von einer ausländischen Website ohne gezielten Inlandsbezug

Das Landgericht Berlin II, AZ 15 O 260/22, hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, wann das bloße Abrufbarsein eines urheberrechtlich geschützten Musikwerks über eine ausländische Website in Deutschland als Urheberrechtsverletzung gilt.

Worum ging es?

Zwei Musikverlage hatten gegen eine Schweizer Kantonalbank geklagt. Die Bank hatte ein Imagevideo produzieren lassen, das mit Musik eines bekannten Komponisten unterlegt war. Dieses Video war auf mehreren Internetseiten der Bank sowie ihrem YouTube-Kanal eingestellt – allesamt ohne sogenannte Geoblockingsperren. Theoretisch war das Video also auch aus Deutschland abrufbar.

Die Klägerinnen verlangten Schadensersatz in Millionenhöhe und umfangreiche Auskünfte, da sie meinten, dass bereits die Möglichkeit des Abrufs in Deutschland eine Urheberrechtsverletzung begründe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht stellte zunächst klar:

  • Zuständigkeit: Das Gericht kann nur über Ansprüche entscheiden, soweit es um mutmaßliche Rechtsverletzungen in Deutschland geht. Für andere Länder ist die Schweizer Gerichtsbarkeit zuständig.
  • Rechtliche Prüfung: Die bloße Abrufbarkeit einer Website in Deutschland genügt nicht, um eine urheberrechtliche öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des deutschen Urheberrechts anzunehmen.
  • Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Anbieter gezielt ein deutsches Publikum ansprechen wollte.
  • Solche Anhaltspunkte können z.B. eine deutsche Sprache, explizite Werbung für Deutschland, Liefermodalitäten nach Deutschland oder eine erkennbare Nutzeranzahl aus Deutschland sein.

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest:

  • Die Bank hatte weder eine deutsche Niederlassung noch deutsche Werbemaßnahmen.
  • Der Anteil deutscher Zugriffe auf die Websites lag nachweislich bei unter 1 % oder gar bei null.
  • Auch der Werbefilm selbst war nicht gezielt für den deutschen Markt bestimmt.

Daher fehle es an dem erforderlichen „wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug“.

Die Klage scheiterte somit.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich, dass Urheberrechtsinhaber genau darlegen müssen, dass ein klarer Bezug zu Deutschland besteht, wenn sie gegen Anbieter aus dem Ausland vorgehen. Allein die technische Möglichkeit, Inhalte in Deutschland abzurufen, reicht nicht aus.

Für Unternehmen mit internationalem Online-Auftritt bedeutet das:

  • Solange die Angebote nicht gezielt auf deutsche Nutzer zugeschnitten sind, drohen in Deutschland in der Regel keine urheberrechtlichen Risiken.
  • Dies gilt selbst bei bekannten Marken oder Inhalten, wenn die Nutzung auf andere Märkte ausgerichtet ist.

Andererseits zeigt die Entscheidung, dass bei einer gezielten Ansprache deutscher Kunden (z.B. durch deutsche Sprache, deutsche Domains oder gezielte Werbung) sehr wohl Ansprüche in Deutschland geltend gemacht werden können.


Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28.08.2024
Aktenzeichen: 15 O 260/22
Fundstelle: ZUM 2025, 541

Lichtbildschutz für Reproduktionsfotos: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich stärkt Rechte von Fotografen

Ein Mitglied eines Philatelisten-Klubs fotografierte eine historische Postkarte aus seiner Sammlung und veröffentlichte das Bild in einer Festschrift zum 90-jährigen Bestehen des Klubs. Ein emeritierter Universitätsprofessor bat später um Erlaubnis, dieses Foto in einem Buch über historische Stempel in Tirol zu verwenden. Nachdem der Fotograf die Zustimmung verweigerte, nutzte der Professor das Bild dennoch in seinem Buch. Daraufhin klagte der Fotograf auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verletzung seines Leistungsschutzrechts gemäß § 74 öUrhG.

Entscheidung des OGH

Der OGH gab der Revision des Klägers statt und stellte klar, dass auch einfache Reproduktionsfotos, die nicht die Anforderungen an ein Lichtbildwerk erfüllen, unter den Lichtbildschutz gemäß § 74 öUrhG fallen können. Entscheidend ist, dass ein Mindestmaß an menschlicher Aufnahmetätigkeit vorliegt.

Im konkreten Fall sah das Gericht dieses Mindestmaß als gegeben an: Der Kläger hatte das Foto gezielt für eine Festschrift aufgenommen und dabei gestalterische Entscheidungen wie Blickwinkel, Belichtung und Bildausschnitt getroffen. Es handle sich daher nicht um eine bloße technische Reproduktion, sondern um eine eigenständige fotografische Leistung.

Das Gericht betonte, dass ein Lichtbildschutz nicht voraussetzt, dass besondere schöpferische Fähigkeiten vorliegen – eine rein technische, aber vom Menschen gesteuerte Aufnahme genügt.

Das Beseitigungsbegehren wurde jedoch abgewiesen, da der Beklagte sich zu Recht auf das Recht zur privaten Nutzung gemäß § 42 Abs. 4 öUrhG berufen konnte.

Übertragbarkeit auf die deutsche Rechtslage

Diese Argumentation ist direkt auf das deutsche Recht übertragbar. Auch das deutsche Urheberrecht (§ 72 UrhG) schützt einfache Lichtbilder, sofern sie nicht rein technisch, sondern durch einen menschlichen Schaffensakt entstanden sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) folgt derselben Linie und erkennt den Lichtbildschutz auch bei technisch einfachen, aber individuell angefertigten Fotos an.

Fazit

Auch das einfache „Abfotografieren“ mit einem Smartphone führt sowohl in Österreich wie auch in Deutschland dazu, dass der „Abfotografierer“ zumindest ein sog. Leistungsschutzrecht für das Lichtbild für sich beanspruchen kann.

Gericht: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich
Datum der Entscheidung: 4. April 2024
Aktenzeichen: 4 Ob 52/24m
Fundstelle: ZUM 2025, 388

Urheberrechtlicher Schutz für die Comic-Katze „Katze NÖ“ – OLG Frankfurt entscheidet zugunsten der Designerin

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt einer Designerin umfassenden Rechtsschutz für ihre humorvolle Comic-Zeichnung einer Katze mit erhobener Pfote und ausgestrecktem „Mittelfinger“ („Katze NÖ“) zugesprochen. Die Entscheidung stellt klar: Auch trivial anmutende Comic-Figuren können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen.

Was war passiert?

Die Klägerin, eine freiberuflich tätige Designerin, hatte die Figur „Katze NÖ“ entworfen und diese über eine Plattform für Print-on-Demand-Produkte veröffentlicht. Die Beklagte, ein Unternehmen für personalisierte Fotoprodukte, hatte eine nahezu identische Illustration auf Tassen und anderen Produkten verwendet (Anmerkung: In dem verlinkten Urteil sind die Zeichnungen und die Produkte mit den Plagiaten enthalten. Die Beklagte behauptete, ihre Designerin habe die Figur eigenständig und ohne Kenntnis des Originals geschaffen – sie berief sich also auf eine sogenannte „Doppelschöpfung“.

Was ist eine Doppelschöpfung?

Unter einer Doppelschöpfung versteht man im Urheberrecht den seltenen Fall, dass zwei Personen unabhängig voneinander – also ohne Kenntnis vom Werk der anderen – ein nahezu identisches Werk schaffen. In der Theorie ist das möglich, praktisch jedoch sehr selten, insbesondere wenn das Werk eine hohe Individualität aufweist.

Gerichte nehmen bei großer Übereinstimmung regelmäßig an, dass das spätere Werk vom früheren beeinflusst wurde – entweder bewusst oder unbewusst. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss also darlegen, dass keinerlei Kontakt zum Original bestand und das eigene Werk völlig eigenständig entstanden ist. Diese Hürde ist hoch – und wurde im vorliegenden Fall nicht überwunden.

Das OLG Frankfurt hielt die Behauptung der Beklagten für unglaubwürdig. Die behauptete Unabhängigkeit vom Originalwerk war angesichts der fast identischen Linienführung, Gestik und sogar der identischen Positionierung des Wortes „NÖ“ unter der Figur nicht plausibel.

Warum ist „Katze NÖ“ urheberrechtlich geschützt?

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Zeichnung „Katze NÖ“ eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung darstellt und damit die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erfüllt. Besonders betont wurde dabei die Kombination aus einer konturenhaft und niedlich gestalteten Katzenfigur mit der provokanten Geste des „Mittelfingers“. Diese ungewöhnliche und originelle Kombination vermittelt eine klare Bildaussage („Abwehrhaltung“) und hebt sich deutlich vom bekannten Formenschatz ab.

Das Gericht hob hervor, dass gerade diese kreative Verbindung von Niedlichkeit und menschlicher Schmähgeste in dieser Form bisher nicht bekannt war. Auch die handwerkliche Ausführung – zunächst mit Pinsel, dann digitalisiert – zeige eine individuelle künstlerische Handschrift.

Wie hat das OLG entschieden?

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Klägerin in vollem Umfang statt und sprach ihr sämtliche beantragten Ansprüche zu.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt einmal mehr: Auch scheinbar einfache, humorvolle Illustrationen können urheberrechtlich geschützt sein – vorausgesetzt, sie weisen eine individuelle schöpferische Leistung auf. Für Unternehmen, die mit solchen Motiven arbeiten, bedeutet das: Vorsicht beim Design – und im Zweifel vorher recherchieren und Rechte klären. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss diese fundiert und nachvollziehbar darlegen können – was im Ernstfall nur selten gelingt.

GEMA klagt gegen Suno: Was bedeutet das für KI-generierte Musik und das Urheberrecht?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat Klage gegen das US-amerikanische KI-Unternehmen Suno Inc. eingereicht. Suno bietet ein KI-Tool an, das mithilfe von einfachen Anweisungen (sogenannten Prompts) Audioinhalte erzeugen kann. Die GEMA wirft Suno vor, geschützte Aufnahmen aus ihrem Repertoire ohne Lizenz verwendet zu haben, was eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Konkret geht es darum, dass die KI Audioinhalte generiere, die bekannten Songs wie „Forever Young“, „Atemlos“ oder „Daddy Cool“ zum Verwechseln ähnlich sein sollen.

Was sind die Vorwürfe der GEMA?

  • Urheberrechtsverletzung: Die GEMA argumentiert, dass Suno durch die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder das Urheberrecht verletze. Dies betreffe sowohl die Erstellung der Aufnahmen in den Systemen von Suno als auch die Nutzung der Originalwerke zum Trainieren der KI.
  • Fehlende Vergütung: Die GEMA kritisiert, dass Suno das Repertoire der GEMA systematisch für das Training ihres Musiktools genutzt und dieses nun kommerziell verwertet habe, ohne die Urheber finanziell zu beteiligen.
  • Forderung nach einem fairen Miteinander: Die GEMA betont, dass eine partnerschaftliche Lösung mit KI-Unternehmen nur mit der Einhaltung von Grundregeln eines fairen Miteinanders möglich sei, einschließlich des Erwerbs von Lizenzen.

Was fordert die GEMA?

Die GEMA fordert eine faire Vergütung für die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder. Sie schlägt ein „Zwei-Säulen“-Lizenzmodell vor:

  • Vergütung für das KI-Training: Die GEMA verlangt, dass 30 Prozent der Netto-Einnahmen von Suno an die Urheber fließen, inklusive einer Mindestvergütung.
  • Beteiligung an generierten Werken: Die GEMA ist der Ansicht, dass die generierten Werke so stark auf den Originalwerken basieren, dass die Urheber auch an deren Nutzung beteiligt werden müssen.

Rechtliche Herausforderungen

Das Verfahren wirft wichtige Fragen in Bezug auf das Urheberrecht auf:

  • Rechtmäßigkeit des KI-Trainings: War das Training der Suno-KI mit urheberrechtlich geschützten Werken rechtmäßig? Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in bestimmten Fällen das „Text- und Data Mining“ (§§ 44b, 60d UrhG), also die automatisierte Analyse digitaler Werke zur Mustererkennung. Allerdings gibt es hier Einschränkungen, insbesondere wenn die Urheber der Nutzung ihrer Werke für das KI-Training widersprochen haben.
  • Nutzungsvorbehalt: Entscheidend ist, ob die GEMA einen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Seit 2021 erlaubt § 44b UrhG Text- und Data Mining, es sei denn, die Urheber haben dem „maschinenlesbar“ widersprochen. Ob ein solcher Widerspruch in maschinenlesbarer Form vorliegt, ist jedoch umstritten.
  • Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: Die GEMA argumentiert, dass bereits die Generierung der KI-Songs eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe darstellt. KI-Systeme arbeiten jedoch nicht mit exakten Kopien, sondern mit statistischen Mustern.
  • Pflichten der KI-Anbieter: Nach dem AI Act müssen Anbieter von Mehrzweck-KI-Systemen wie Suno eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts vorlegen.

LG Hamburg: Nutzung von Bildern für KI-Training

Das Landgericht Hamburg hat sich in einem Urteil vom 27.09.2024 (Az. 310 O 227/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für das Training von KI-Systemen zulässig ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Schrankenregelung des § 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) für Trainingszwecke von KI nicht anwendbar ist.

  • Keine Flüchtigkeit: Das Gericht argumentierte, dass die Speicherung der Werke auf den Servern des KI-Herstellers nicht „flüchtig“ im Sinne des Gesetzes sei.
  • Keine Begleitfunktion: Das Herunterladen der Bilddateien zur Analyse sei kein bloß begleitender Prozess, sondern ein bewusster Beschaffungsprozess.

Allerdings tendierte das LG Hamburg in seiner Entscheidung dazu, dass ein Nutzungsvorbehalt in natürlicher Sprache (z.B. in AGB) genügen müsse, um die Nutzung eines Werkes für KI-Training zu untersagen. Dies könnte auch für die Klage der GEMA relevant sein, da es fraglich ist, ob die GEMA bzw. ihre Mitglieder einen solchen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt rechtzeitig erklärt haben.

Was bedeutet das für die Zukunft?

Die Klage der GEMA gegen Suno ist ein Präzedenzfall. Es ist noch unklar, wie die Gerichte die Nutzungsvorbehalte der Urheber bewerten werden. Das Urteil könnte richtungsweisende Antworten auf die Frage geben, wie mit KI-generierter Musik und dem Urheberrecht umzugehen ist.

Parallele in den USA

Auch in den USA gibt es ähnliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit KI-Training und Urheberrecht.

  • Ein US-Gericht, der District Court of Delaware, hat im Fall Thomson Reuters ./. Ross Intelligence entschieden, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training einer KI nicht unter die „Fair Use“-Doktrin fällt, wenn das KI-Training kommerziellen Zwecken dient und sich negativ auf den Wert des geschützten Werks auswirkt.
  • Dieses Urteil könnte Auswirkungen auf KI-Anbieter haben, die in den USA tätig sind. Bemerkenswert ist, dass das Gericht die meisten Gerichtsentscheidungen, auf die sich KI-Unternehmen bislang berufen haben, als „irrelevant“ abgelehnt hat.
  • Die Entscheidung des US-Gerichts betraf einen Fall, in dem eine KI-Suchmaschine mit urheberrechtlich geschützten Headnotes trainiert wurde. Das Gericht argumentierte, dass die Nutzung nicht „transformierend“ sei, da die KI lediglich ein Konkurrenzprodukt erstellen sollte. Dies könnte ein wichtiger Unterschied zur generativen KI sein, die neue und transformative Werke schaffen kann. Das Gericht betonte, dass Ross mit seiner KI direkt mit Westlaw konkurrieren wollte, was ausreiche, um eine Marktbeeinträchtigung festzustellen. Es sei unerheblich, ob Reuters bereits KI-Trainingsdaten vermarkte – die Möglichkeit, dies zu tun, sei rechtlich schutzwürdig.

Auswirkungen für Deutschland

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage im Bereich der KI-generierten Musik, aber auch bei Texten, Grafiken etc., entwickeln wird.

Die mit der Nutzung von urheberrechtlichen Inhalten zu Trainingszwecken verbundenen urheberrechtlichen Fragen werden vermutlich erst in einigen Jahren höchstrichterlich geklärt werden. Es könnte sein, dass sich bis dahin entweder der Gesetzgeber entschließt, das Thema neu zu regeln (und dann, so ist meine Vermutung, eine „KI-Abgabe“ einführt, die an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA zu zahlen ist) oder es zu Vereinbarungen zwischen Anbietern von KI und Verwertungsgesellschaften kommen wird.

Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint.

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2025

Grönemeyer vs. CDU: Nutzung von Musik zu Wahlkampfzwecken

Kürzlich wurde in den Medien darüber berichtet, dass der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer der CDU über seinen Anwalt untersagt hat, dessen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für den Wahlkampf von Friedrich Merz zu nutzen.

Aus CDU-Kreisen war sodann zu lesen, dass die CDU für die Musik-Nutzung im Rahmen der Veranstaltung die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt habe.

In einem solchen Fall geht es aber nicht um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, so z.B. das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher.

Sondern es geht vielmehr um das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. das auch ausübenden Künstlern zustehende Künstlerpersönlichkeitsrecht.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61, festgestellt, dass jedenfalls in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung einer verfassungswidrigen politischen Partei abgespielt werde.

Auch die bekannte Schlagersängerin Helene Fischer ist bereits erfolgreich gegen die NPD vorgegangen und hat dieser Partei untersagt, dass ihr Hit „Atemlos durch die Nacht“ auf politischen Veranstaltungen der Partei gespielt wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es stets um besonders krasse Fälle, nämlich um die Nutzung eines Musikstücks auf Veranstaltungen einer rechtsextremen Partei.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einschlägig ist, wenn ein Musikstück von einer verfassungskonformen Partei, wie hier der CDU, benutzt wird und diese die GEMA-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe bezahlt.

Der überwiegende Teil der Urheberrechtler geht allerdings davon aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so weit reicht, dass es ein Urheber nicht hinnehmen muss, wenn seine Musik für eine Wahlkampfveranstaltung eingesetzt wird von einer Partei verwendet wird, welcher er nicht nahesteht, wie es wohl im vorliegenden Fall von Grönemeyer und der CDU ist.

OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.05.2023

Anmerkung:

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 25.11.2020, Az.: 2-06 O 136/20, hatte anders entschieden, und geurteilt, dass die in § 59 UrhG normierte sog. Panoramafreiheit auch für Drohnenaufnahmen gelten soll. Ausführlich dazu meine News vom 15.12.2020