Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was Unternehmen ab Juni 2025 wissen sollten

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es soll dafür sorgen, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen gut nutzbar sind.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, das auf einer EU-Richtlinie basiert. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen einfacher nutzbar sind.
Das betrifft z. B.:

  • Websites und Apps
  • Geld- und Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Reader, Computer, Smartphones, Tablets
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • Hotlines und Kundendienste
  • Telekommunikationsdienste (z. B. Telefonie, Messenger)
  • Online-Shops und Buchungsportale
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Book-Software

Das Ziel: Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung im Alltag – unabhängig von Behinderung oder Einschränkung.

Wer ist betroffen?
Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte sowie an Anbieter der genannten Dienstleistungen.
Nicht betroffen sind:

  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme)

Wichtig: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, die unter das BFSG fallen, muss die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen.

Übergangsfristen:

  • Für neue Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden, gilt das BFSG sofort.
  • Für Produkte und Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030.
  • Für Selbstbedienungsterminals gilt eine verlängerte Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren.

Was muss konkret getan werden?
Wer betroffen ist, muss sicherstellen, dass seine digitalen Angebote den Vorgaben zur Barrierefreiheit entsprechen. Das bedeutet z. B.:

  • Texte auf Webseiten und in mobilen Anwendungen müssen auch mit assistiven Technologien wie Screenreadern lesbar und verständlich sein. Dies erfordert unter anderem eine korrekte semantische HTML-Struktur und gegebenenfalls den Einsatz von ARIA-Attributen (Accessible Rich Internet Applications).
  • Bilder, Grafiken und andere Nicht-Text-Inhalte benötigen aussagekräftige Alternativtexte, die den Inhalt oder die Funktion des Elements beschreiben.
  • Die Navigation und alle interaktiven Funktionen müssen vollständig ohne Maus, also ausschließlich über die Tastatur, bedienbar sein.
  • Es müssen ausreichende Farbkontraste zwischen Vordergrund- und Hintergrundelementen (z.B. Text und Hintergrund) gewährleistet sein, um die Lesbarkeit für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen zu verbessern.
  • Informationen sollten über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden (z.B. visuell und akustisch).
  • Digitale Dokumente (wie PDF-Downloads), Kontaktformulare, Bestellprozesse in Online-Shops und Online-Buchungssysteme müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Videos benötigen Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen. Idealerweise sollte auch eine Audiodeskription für blinde und sehbehinderte Menschen angeboten werden, die visuelle Inhalte beschreibt.
  • Die Verwendung von verständlicher Sprache und eine klare, logische Strukturierung von Inhalten tragen maßgeblich zur Barrierefreiheit bei.

Grundlage ist die europäische Norm EN 301 549, die sich an den bekannten WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)-Richtlinien (Level AA) orientiert.

Was passiert bei Verstößen?
Die Umsetzung wird in Deutschland von einer zentralen Marktüberwachungsbehörde der Länder überwacht. Bei Verstößen können Unternehmen:

  • zur Nachbesserung verpflichtet werden
  • Fristen zur Herstellung der Barrierefreiheit erhalten
  • im schlimmsten Fall die Bereitstellung ihrer Produkte oder Dienste einstellen müssen

Die Behörde prüft außerdem, ob Ausnahmen von der Barrierefreiheits-Pflicht zu Recht beansprucht werden.

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.

Landgericht Frankfurt a. M.: Stiftung Warentest haftet für fehlerhaften Produkttest

In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 13.03.2025, AZ: 2-03 O 430/21, GRUR-RS 2025, 6896) die Stiftung Warentest zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war ein Produkttest aus der Ausgabe 1/2021 der Zeitschrift „test“, in dem der Rauchwarnmelder PX-1 der Firma Pyrexx mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde. Diese Bewertung basierte auf Testergebnissen eines belgischen Prüfinstituts, das die Wirksamkeit des Melders bei Bränden untersuchte.

Pyrexx erhob Einwände gegen die Testmethodik und die daraus resultierende Bewertung, da sie der Ansicht war, dass die Tests nicht den geltenden Normen, insbesondere der DIN EN 14604, entsprachen. Trotz dieser Hinweise veröffentlichte die Stiftung Warentest den Testbericht und hielt zunächst an der Bewertung fest. Erst am 22.02.2024 zog die Stiftung das Testurteil zurück und entfernte den PX-1 aus der Testtabelle.

Die Klageanträge

Die Klägerin, Pyrexx, stellte folgende Anträge:

  1. Unterlassung der Veröffentlichung der kritisierten Aussagen und Bewertungsergebnisse,
  2. Veröffentlichung einer Richtigstellung im nächsten Heft,
  3. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten,
  4. Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Stiftung Warentest erkannte einige dieser Anträge an, was am 05.03.2024 zu einem Teilanerkenntnisurteil führte. Offen blieb insbesondere der Antrag auf Schadensersatz in Höhe von rund 7,7 Millionen Euro.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt a. M. stellte fest, dass der Produkttest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Stiftung Warentest ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Insbesondere wurde bemängelt, dass trotz konkreter Hinweise auf mögliche Fehler im Testverfahren keine weiteren Überprüfungen oder Korrekturen vorgenommen wurden. Das Gericht betonte die besondere Verantwortung der Stiftung Warentest, da ihre Testurteile erhebliche Auswirkungen auf den Markt und die betroffenen Unternehmen haben.

Zentral für die Entscheidung war die Feststellung des Gerichts, dass das veröffentlichte Qualitätsurteil „mangelhaft“ ein Werturteil darstellte, das jedoch auf unzureichend gesicherten Tatsachen beruhte. Die für die Bewertung herangezogenen Testergebnisse seien fehlerhaft zustande gekommen, da das beauftragte Prüfinstitut von den Vorgaben der maßgeblichen DIN EN 14604 abgewichen sei. Diese Abweichung war für die Stiftung Warentest erkennbar – insbesondere, da entsprechende Diagramme zur Überprüfung fehlten und die Klägerin frühzeitig auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen hatte.

Ein Werturteil, das auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage basiert, ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und stellt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Aus diesem Grund sei die Bewertung als „mangelhaft“ unzulässig gewesen. Da Stiftung Warentest dennoch an der Veröffentlichung festhielt, wurde ihr Verhalten als rechtswidrig eingestuft und eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bejaht.

Das Gericht entschied somit, dass die Stiftung Warentest dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist. Die genaue Höhe des Schadensersatzes wird in einem gesonderten Verfahren festgelegt.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Institutionen, die Produkttests veröffentlichen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, Testverfahren sorgfältig und normgerecht durchzuführen, insbesondere wenn die Ergebnisse erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben können.

Für Hersteller bedeutet das Urteil, dass sie bei fehlerhaften Testberichten nicht nur auf Unterlassung und Richtigstellung klagen können, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Schadensersatz haben. Es empfiehlt sich, bei Zweifeln an der Objektivität von Produkttests frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten und eigene Prüfberichte zu dokumentieren.

Vorsicht bei Musiknutzung auf Instagram & TikTok: Abmahnungen durch IPPC Law und SoundGuardian

Die Nutzung von Musik auf Social Media Plattformen wie Instagram und TikTok erfreut sich großer Beliebtheit – insbesondere bei Unternehmen und Influencern, die ihre Beiträge mit bekannten Songs emotional aufladen oder trendige Inhalte erstellen möchten. Doch Vorsicht: Wer Musik ohne ausreichende Rechte einsetzt, riskiert derzeit vermehrt Abmahnungen – insbesondere durch die Kanzlei IPPC Law aus Berlin sowie durch die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt am Main.

Worum geht es?

Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle ist, dass die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok in aller Regel nur für die private Nutzung freigegeben sind. Unternehmen, die auf ihren gewerblichen Accounts Musik aus diesen Bibliotheken verwenden – etwa zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen – benötigen dafür eine gesonderte Lizenz. Diese sogenannte kommerzielle Nutzung fällt unter das sogenannte „Werberecht“ bei Musik und ist urheberrechtlich streng geregelt.

Wer mahnt ab?

Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber – darunter Komponisten, Produzenten und Verlage – die unerlaubte Nutzung geschützter Musik ab. Die Abmahnungen enthalten regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines zum Teil erheblichen Schadensersatzes. Die Forderungen bewegen sich dabei häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Auch die SoundGuardian GmbH versendet derzeit zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Nachlizenzangebote, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung bestimmter Titel auf Social Media.

Hohe Schadensersatzforderungen: Lizenzanalogie und die Erfahrungsregeln des DMV

Die hohen Beträge, die in den Abmahnungen gefordert werden, beruhen regelmäßig auf dem rechtlichen Konzept der Lizenzanalogie. Dabei wird unterstellt, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er von vornherein eine ordnungsgemäße Lizenz für die Nutzung der Musik eingeholt hätte. Zur Berechnung dieses „fiktiven Lizenzhonorars“ wird häufig auf die sogenannten Erfahrungsregeln des DMV – Verband Deutscher Musikverlage e.V. – Bezug genommen. Diese enthalten für verschiedene Nutzungsszenarien, darunter auch die Verwendung in Internetwerbung, teils sehr hohe Beträge als „übliches Honorar“. Problematisch ist jedoch, dass bislang ungeklärt ist, ob diese Erfahrungswerte ohne Weiteres auf die Nutzung von Musik aus den Musikbibliotheken von Instagram oder TikTok übertragen werden können. Hier fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, was eine rechtliche Unsicherheit sowohl für Abmahner als auch für Abgemahnte bedeutet.

Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zudem stets zu klären, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Hier lassen sich Parallelen zu älteren Fällen aus der Zeit ziehen, in der Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bildern aus kostenlosen Fotodatenbanken wie Pixelio oder Aboutpixel massenhaft abgemahnt wurden. Auch dort war die Nutzung in privaten oder redaktionellen Kontexten kostenlos erlaubt, während eine Verwendung zu Werbezwecken als unzulässig galt und häufig mit Schadensersatzforderungen belegt wurde. Diese wurden auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet, was regelmäßig zu hohen Summen führte – obwohl es auch dort an einem klaren Übergang zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung mangelte. Vergleichbare Überlegungen stellen sich nun bei der Frage, ob die Nutzung von Musik aus Social-Media-Bibliotheken für Unternehmensaccounts ohne weiteres als werbliche Nutzung im urheberrechtlichen Sinn gewertet werden kann.

Unsere Rolle als Kanzlei

Wir vertreten Mandanten, die von derartigen Abmahnungen betroffen sind. Als spezialisiertes Team prüfen wir die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit, bewerten die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und setzen uns für eine angemessene Lösung ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten rechtlich abzusichern und unnötige Kosten zu vermeiden.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Abmahnungen – insbesondere durch IPPC Law – sollten keinesfalls ignoriert werden. Bei ausbleibender Reaktion beantragt die Kanzlei in der Regel eine einstweilige Verfügung, meist beim Landgericht Berlin II. Diese kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Daher gilt:

  • Reagieren Sie fristgerecht.
  • Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  • Kontaktieren Sie dazu am besten eine spezialisierte Kanzlei für eine fundierte Einschätzung.

Fazit

Die Verwendung von Musik auf Social Media ist rechtlich komplex – insbesondere im geschäftlichen Kontext. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor der Nutzung über die geltenden Lizenzbedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ist es zu spät und es liegt eine Abmahnung auf dem Tisch, sollte man diese beachten und auch beantworten.

Urheberrechtlicher Schutz für die Comic-Katze „Katze NÖ“ – OLG Frankfurt entscheidet zugunsten der Designerin

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt einer Designerin umfassenden Rechtsschutz für ihre humorvolle Comic-Zeichnung einer Katze mit erhobener Pfote und ausgestrecktem „Mittelfinger“ („Katze NÖ“) zugesprochen. Die Entscheidung stellt klar: Auch trivial anmutende Comic-Figuren können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen.

Was war passiert?

Die Klägerin, eine freiberuflich tätige Designerin, hatte die Figur „Katze NÖ“ entworfen und diese über eine Plattform für Print-on-Demand-Produkte veröffentlicht. Die Beklagte, ein Unternehmen für personalisierte Fotoprodukte, hatte eine nahezu identische Illustration auf Tassen und anderen Produkten verwendet (Anmerkung: In dem verlinkten Urteil sind die Zeichnungen und die Produkte mit den Plagiaten enthalten. Die Beklagte behauptete, ihre Designerin habe die Figur eigenständig und ohne Kenntnis des Originals geschaffen – sie berief sich also auf eine sogenannte „Doppelschöpfung“.

Was ist eine Doppelschöpfung?

Unter einer Doppelschöpfung versteht man im Urheberrecht den seltenen Fall, dass zwei Personen unabhängig voneinander – also ohne Kenntnis vom Werk der anderen – ein nahezu identisches Werk schaffen. In der Theorie ist das möglich, praktisch jedoch sehr selten, insbesondere wenn das Werk eine hohe Individualität aufweist.

Gerichte nehmen bei großer Übereinstimmung regelmäßig an, dass das spätere Werk vom früheren beeinflusst wurde – entweder bewusst oder unbewusst. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss also darlegen, dass keinerlei Kontakt zum Original bestand und das eigene Werk völlig eigenständig entstanden ist. Diese Hürde ist hoch – und wurde im vorliegenden Fall nicht überwunden.

Das OLG Frankfurt hielt die Behauptung der Beklagten für unglaubwürdig. Die behauptete Unabhängigkeit vom Originalwerk war angesichts der fast identischen Linienführung, Gestik und sogar der identischen Positionierung des Wortes „NÖ“ unter der Figur nicht plausibel.

Warum ist „Katze NÖ“ urheberrechtlich geschützt?

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Zeichnung „Katze NÖ“ eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung darstellt und damit die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erfüllt. Besonders betont wurde dabei die Kombination aus einer konturenhaft und niedlich gestalteten Katzenfigur mit der provokanten Geste des „Mittelfingers“. Diese ungewöhnliche und originelle Kombination vermittelt eine klare Bildaussage („Abwehrhaltung“) und hebt sich deutlich vom bekannten Formenschatz ab.

Das Gericht hob hervor, dass gerade diese kreative Verbindung von Niedlichkeit und menschlicher Schmähgeste in dieser Form bisher nicht bekannt war. Auch die handwerkliche Ausführung – zunächst mit Pinsel, dann digitalisiert – zeige eine individuelle künstlerische Handschrift.

Wie hat das OLG entschieden?

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Klägerin in vollem Umfang statt und sprach ihr sämtliche beantragten Ansprüche zu.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt einmal mehr: Auch scheinbar einfache, humorvolle Illustrationen können urheberrechtlich geschützt sein – vorausgesetzt, sie weisen eine individuelle schöpferische Leistung auf. Für Unternehmen, die mit solchen Motiven arbeiten, bedeutet das: Vorsicht beim Design – und im Zweifel vorher recherchieren und Rechte klären. Wer sich auf eine Doppelschöpfung beruft, muss diese fundiert und nachvollziehbar darlegen können – was im Ernstfall nur selten gelingt.

BGH-Urteil: Meinungsfreiheit überwiegt bei medienkritischer Äußerung

Ein Journalist veröffentlichte auf einer bekannten Nachrichtenplattform einen Artikel über ein siebenjähriges Mädchen aus Aleppo, das angeblich über Twitter über die Kriegsereignisse berichtete. Ein Blogger kritisierte diesen Bericht scharf auf seiner eigenen Webseite und bezeichnete den Journalisten unter anderem als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“. Der Journalist und die betreibende Medienplattform sahen darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagten auf Unterlassung.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg gaben der Klage statt. Sie bewerteten die Äußerungen des Bloggers als unzulässige Tatsachenbehauptungen und untersagten deren weitere Verbreitung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Die Begründung:

  1. Werturteil statt Tatsachenbehauptung: Die Bezeichnungen wie „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“ seien als Werturteile einzustufen, nicht als Tatsachenbehauptungen. Sie stellten eine subjektive Bewertung des Bloggers dar, basierend auf seiner Interpretation des journalistischen Artikels.​
  2. Keine Schmähkritik: Obwohl die Äußerungen polemisch und scharf formuliert seien, überschritten sie nicht die Grenze zur Schmähkritik. Der Blogger setzte sich sachlich mit dem Inhalt des Artikels auseinander und äußerte seine Kritik im Rahmen einer öffentlichen Debatte über Medienberichterstattung im Syrienkrieg.​
  3. Ausreichende Tatsachengrundlage: Der Blogger stützte seine Kritik auf nachvollziehbare Anhaltspunkte, wie etwa Zweifel an der Fähigkeit eines siebenjährigen Mädchens, komplexe englische Tweets zu verfassen. Solche Zweifel wurden auch in anderen Medienberichten thematisiert.​
  4. Abwägung der Grundrechte: Der BGH betonte die Bedeutung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Journalisten und Medienunternehmen müssten sich auch scharfe Kritik gefallen lassen, solange diese auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.​

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit, insbesondere bei medienkritischen Auseinandersetzungen. Es zeigt, dass auch scharfe und polemische Kritik zulässig sein kann, solange sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basiert und nicht ausschließlich der Diffamierung dient.​

Fazit

Der BGH stärkt mit diesem Urteil die Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Medienschaffenden. Selbst drastische Formulierungen können rechtlich zulässig sein, wenn sie auf nachvollziehbaren Argumenten beruhen und im Kontext einer öffentlichen Debatte stehen.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidung vom: 10. Dezember 2024
Aktenzeichen: VI ZR 230/23
Fundstelle: GRUR 2025, 598

Urheberrechtsbeschwerde ohne Rechte – LG Köln schützt Musiker vor missbräuchlichem „Copyright-Strike“

Landgericht Köln, Urteil vom 09.01.2025, Az. 14 O 387/24, ZUM-RD 2025, 136

Wenn ein Musiker ein neues Werk veröffentlicht, ist das oft der entscheidende Moment für Reichweite und wirtschaftlichen Erfolg. Umso drastischer sind die Folgen, wenn diese Veröffentlichung durch Dritte ohne Rechtsgrundlage blockiert wird – etwa durch sogenannte „Copyright-Strikes“ auf Streaming-Plattformen. Das Landgericht Köln hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass ein solcher unberechtigter Eingriff erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann.

Der Fall

Der Kläger, ein unter dem Künstlernamen »B.« bekannter Musiker, hatte nach der Beendigung eines Exklusivvertrags mit einem Musiklabel (der Beklagten) ein neues Musikstück („I.“) veröffentlicht. Kurz nach Veröffentlichung war der Song auf mehreren großen Streaming-Diensten plötzlich nicht mehr abrufbar. Wie sich herausstellte, hatte ein Mitarbeiter der Beklagten im Namen der R. GmbH (dem Label) bei einer Plattform einen sogenannten „Copyright Infringement Case“ eingereicht – obwohl das Label zu diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr an dem Werk hatte.

Die Anträge des Klägers

Der Kläger beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Ziel war es, der Beklagten zu verbieten, sich weiterhin unberechtigt als Inhaberin von Rechten an dem betroffenen Musikstück auszugeben und weitere „Copyright-Strikes“ einzureichen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln bestätigte die bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung und stellte sich eindeutig auf die Seite des Musikers:

  • – Die unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde sei ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog).
  • – Das Gericht übertrug die Rechtsprechung des BGH zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf das Phänomen der „Copyright-Strikes“.
  • – Gerade weil Plattformen im Zweifel schnell sperren, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden, sei eine solche Beschwerde besonders wirksam – und im Fall unberechtigter Geltendmachung auch besonders schädlich.
  • – Die Beklagte habe sich Rechte an einem Werk berühmt, das nach Beendigung des Vertrags mit dem Kläger entstanden war. Eine Beteiligung an der Entstehung des neuen Songs konnte nicht nachgewiesen werden.

Bedeutung der Entscheidung

Mit diesem Urteil stärkt das LG Köln die Rechte von Künstlern, deren wirtschaftliche Interessen durch missbräuchliche Rechteberühmungen massiv beeinträchtigt werden können. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Plattformbeschwerden kein rechtsfreier Raum sind und dass alte Vertragsverhältnisse nicht als Vorwand für neue Eingriffe missbraucht werden dürfen. Unternehmer und Content-Creator können sich somit auf den Schutz ihrer gewerblichen Tätigkeit auch gegenüber digitalen Eingriffen verlassen.

OLG Köln zur „Counter-Notification“ auf YouTube – Keine Haftung des Gesellschafters für Urheberrechtsverletzung der Gesellschaft

Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 28.02.2025, AZ: 6 U 107/24) stand die Frage, ob ein Gesellschafter persönlich für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch seine Gesellschaft über einen YouTube-Kanal begangen wurden – insbesondere dann, wenn er in einem sog. „Counter-Notification“-Verfahren gegenüber YouTube auftritt.

Die Antragstellerin verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Videoausschnitten auf YouTube. Sie behauptete, über Nutzungsrechte an den verwendeten Inhalten zu verfügen bzw. diese in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.

Die Anträge der Antragstellerin

Die Antragstellerin beantragte, dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu untersagen, das beanstandete Video auf YouTube ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass der Antragsgegner im Rahmen des sogenannten „Counter-Notification“-Verfahrens bei YouTube aufgetreten sei und sich dort als Empfangsbevollmächtigter bezeichnet habe.

Was ist eine „Counter-Notification“?

Die sogenannte „Counter-Notification“ stammt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Sie ist Teil des Verfahrens, das Plattformen wie YouTube weltweit anwenden, wenn es um mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen geht. Wird ein Video wegen eines behaupteten Verstoßes gesperrt oder entfernt, kann der betroffene Nutzer eine „Counter-Notification“ einreichen, um die Sperrung anzufechten. In dieser Gegendarstellung erklärt der Nutzer, warum seiner Ansicht nach kein Urheberrechtsverstoß vorliegt, und fordert die Wiederherstellung des Inhalts.

Wichtig: Die Abgabe einer solchen Erklärung führt dazu, dass die Plattform den ursprünglichen Rechteinhaber informiert und ihm eine Frist setzt, um gerichtliche Schritte einzuleiten. Erfolgt dies nicht, wird der Inhalt in der Regel wieder freigeschaltet.

Im Fall des OLG Köln hatte der Antragsgegner eine solche „Counter-Notification“ gegenüber YouTube eingereicht – allerdings im Namen seiner Gesellschaft. Die Antragstellerin wollte daraus seine persönliche Verantwortlichkeit ableiten. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und wies die Berufung zurück. Es stellte klar:

  • Keine Passivlegitimation: Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass der Antragsgegner persönlich für die beanstandete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Insbesondere war er weder Geschäftsführer noch sonst operativ tätig.
  • Gesellschafterhaftung ausgeschlossen: Die bloße Gesellschafterstellung reicht nicht aus, um eine urheberrechtliche Haftung zu begründen. Eine Ausdehnung der Störerhaftung auf Gesellschafter würde gegen die Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter verstoßen.
  • Keine Indizwirkung der „Counter-Notification“: Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner eine „Counter-Notification“ bei YouTube eingereicht hatte und sich darin als Empfangsbevollmächtigter ausgab, begründet keine Verantwortlichkeit. Dies sei lediglich als Verfahrenshandlung im Rahmen der Plattformprozesse zu werten und nicht als Eingeständnis einer Täterschaft.

Relevanz der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Köln ist für Unternehmen mit Social-Media-Präsenz und ihre Gesellschafter von erheblicher Bedeutung. Sie betont die zivilrechtliche Trennung zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern und schützt letztere vor einer Haftung für Plattforminhalte, solange keine weitergehenden Anhaltspunkte für eine persönliche Beteiligung bestehen.

Zugleich schafft das Urteil Klarheit hinsichtlich der Reichweite und rechtlichen Bedeutung einer „Counter-Notification“: Wer eine solche gegenüber YouTube abgibt, etwa als Kommunikationsschnittstelle der eigenen Gesellschaft, erklärt damit noch nicht, selbst für etwaige Urheberrechtsverletzungen einzustehen.

Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: OLG Hamburg bestätigt Schutz fiktiver Romanfiguren trotz realer Vorbilder

In einem viel beachteten Beschluss hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2025, AZ: 7 W 23/25, BeckRS 2025, 6014068) klargestellt, dass die Kunstfreiheit eines Romans auch dann überwiegen kann, wenn reale Personen als Vorbilder erkennbar sind – solange die Darstellung als fiktional erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

Der Fall

Ein prominentes Galeristenpaar aus Berlin verlangte im Eilverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung des Romans „Innerstädtischer Tod“. Sie sahen sich in den Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ wiedererkannt und machten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend. Die Figuren wiesen zahlreiche Parallelen zu den Antragstellern auf – unter anderem betreiben beide Paare eine Galerie in einer ehemaligen Kirche, und gegen den Antragsteller zu 1) wurden – wie im Roman – Vorwürfe sexueller Übergriffe öffentlich erhoben.

Die Entscheidung

Das OLG wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung zurück. Es bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg vom 24. Februar 2025 (Az. 324 O 44/25) und stellte sich auf die Seite der Kunstfreiheit:

  • Erkennbarkeit allein genügt nicht: Auch wenn die Antragsteller als reale Vorbilder identifiziert werden können, führt dies nicht automatisch zu einem Unterlassungsanspruch. Entscheidend sei die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit.
  • Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung: Die Romanfiguren seien deutlich fiktionalisiert, wiesen Unterschiede zu den Antragstellern auf (z. B. kein gemeinsames Kind, abweichende Altersstruktur, andere Galeriearchitektur) und seien eingebettet in ein vielschichtiges literarisches Werk mit wechselnden Perspektiven und Themenkomplexen.
  • Fiktionaler Charakter erkennbar: Der Roman erhebe keinen Faktizitätsanspruch, bezeichne sich explizit als fiktiv und enthalte einen „Disclaimer“, der auf die künstlerische Gestaltung verweist. Die Leser würden den Text als literarische Fiktion und nicht als Tatsachenbericht wahrnehmen.
  • Keine Verletzung der Intimsphäre: Selbst die expliziten Szenen – wie eine Affäre zwischen der Romanfigur „Eva-Kristin Raspe“ und einem Künstler – seien klar als Fiktion erkennbar und dienten literarischen Zwecken.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Kunstfreiheit und gibt Verlagen sowie Autoren mehr Sicherheit im Umgang mit realitätsnahen literarischen Werken. Auch wenn reale Personen als Vorbilder dienen, ist entscheidend, dass das Werk insgesamt als Fiktion erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Herabwürdigung oder Bloßstellung erfolgt. Gleichzeitig mahnt das OLG zur sorgfältigen Abwägung im Einzelfall, insbesondere wenn sensible Lebensbereiche wie Sexualität oder Gesundheit betroffen sind.

Die vom Gericht entwickelten Abwägungsgrundsätze gelten nicht nur für Romane, sondern lassen sich grundsätzlich auch auf andere Kunstformen wie Theaterstücke oder Filme übertragen. Entscheidend ist stets, ob ein Werk einen Faktizitätsanspruch erhebt oder sich als Fiktion zu erkennen gibt. Auch bei filmischen Darstellungen, die an reale Ereignisse oder Personen angelehnt sind, ist daher zu prüfen, ob eine ausreichende Verfremdung vorliegt und der fiktionale Charakter deutlich wird.

LG München I: Google muss Identität hinter Kununu-Bewertungen offenlegen

Das Landgericht München I (Beschluss vom 19.02.2025 – 25 O 9210/24, GRUR-RS 2025, 3167) hat entschieden, dass auch der Betreiber eines E-Mail-Dienstes – hier: Google mit seinem Dienst Gmail – zur Auskunft über Nutzerdaten verpflichtet ist, wenn über die jeweilige E-Mail-Adresse rechtsverletzende Inhalte auf anderen Plattformen verbreitet wurden. Es geht um sogenannte „Kettenauskünfte“, die bei anonymen Onlinebewertungen auf Portalen wie Kununu eine zentrale Rolle spielen können.

Hintergrund

Ein mittelständisches Unternehmen aus der Automobilbranche sah sich im Juni und Juli 2022 mehreren negativen Bewertungen auf dem Arbeitgeber-Bewertungsportal Kununu ausgesetzt. Zwei davon waren besonders rufschädigend: Unter den Überschriften „Außen hui innen pfui“ und „Traumschiff Surprise, planlos durch all Geschäftsleitung schreibt die positiven Bewertungen“ wurden dem Unternehmen unter anderem Umweltverstöße sowie altersdiskriminierende Kündigungen vorgeworfen.

Kununu konnte dem Unternehmen lediglich die hinterlegten Gmail-Adressen der Verfasser mitteilen, da keine weiteren Daten gespeichert waren. Um die Identität der Bewertenden festzustellen und mögliche zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, beantragte das Unternehmen beim LG München I die Gestattung und Verpflichtung zur Auskunft gegenüber Google LLC.

Das Unternehmen beantragte u.a., die Gestattung und Verpflichtung zur Auskunft über

  • – Name,
  • – Anschrift sowie
  • – Geburtsdatum der Gmail-Nutzer, deren Adressen Kununu mitgeteilt hatte.

    Die Entscheidung

    Das Gericht entschied wie folgt:

    • – Google muss Name und Anschrift der Gmail-Nutzer herausgeben, soweit diese Daten gespeichert sind.
    • – Die Herausgabe des Geburtsdatums wurde abgelehnt.

    Wesentliche Erwägungen

    1. Anwendung des TDDDG auf Gmail: Gmail ist ein „digitaler Dienst“ im Sinne des § 21 TDDDG. Dass es sich auch um einen Telekommunikationsdienst i.S.d. TKG handelt, steht der parallelen Anwendung des TDDDG nicht entgegen.
    2. Kettenauskunft zulässig: Der Auskunftsanspruch erfordert keine unmittelbare Verbreitung der rechtsverletzenden Inhalte über den Dienst von Google. Maßgeblich ist allein, dass Google als Anbieter der zur Identifikation notwendigen E-Mail-Adresse auftritt.
    3. Rechtswidrigkeit der Bewertungen: Das Gericht stufte bestimmte Passagen der Kununu-Bewertungen – etwa über das angebliche Kippen von Ölen in Abflüsse oder die Entlassung älterer Mitarbeiter – als unwahre Tatsachenbehauptungen ein, die den Tatbestand der §§ 185, 186 StGB verwirklichen.
    4. Kein Anspruch auf Geburtsdatum: Für die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung reichten Name und Anschrift aus. Das Geburtsdatum sei hierfür nicht erforderlich.

    Fazit

    Diese Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen im Kampf gegen anonyme, potenziell rufschädigende Online-Bewertungen. Sie zeigt, dass über § 21 TDDDG eine lückenlose Identifizierung auch dann möglich ist, wenn Plattformen wie Kununu nur E-Mail-Adressen speichern. Besonders praxisrelevant ist die Feststellung, dass auch Google als Betreiber von Gmail zur Auskunft verpflichtet werden kann – selbst wenn Gmail selbst nicht zur Veröffentlichung der Bewertungen genutzt wurde.