Click & Collect: OLG Stuttgart erklärt widersprüchliche AGB für unzulässig – Buttonbeschriftung „JETZT RESERVIEREN“ aber zulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 25.11.2025 (Az. 6 UKl 1/25) eine AGB-Klausel der Drogeriekette Müller für unzulässig erklärt. Dafür war die Beschriftung des „Buttons“ aus Sicht des Gerichts zulässig. Es ging um das Verfahren „Click and Collect“, also Online-Bestellung mit anschließender Abholung in der Filiale. Der klagende Verbraucherschutzverein beanstandete sowohl die Beschriftung des Bestellbuttons als auch widersprüchliche Regelungen in den AGB. Das Urteil liefert wichtige Leitlinien für die Vertragsgestaltung im Onlinehandel.

Der Sachverhalt

Verbraucher konnten bei Müller online Produkte auswählen und sich zur Abholung in eine Filiale liefern lassen. Am Ende der Bestellung erschien ein Button mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“. In den AGB hieß es dazu, der Kunde gebe durch Anklicken ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Gleichzeitig war geregelt, dass der Kaufvertrag erst zustande komme, wenn der Kunde die Ware in der Filiale abhole und bezahle.

Diese widersprüchliche Darstellung beanstandete der klagende Verbraucherschutzverein: Ein Vertrag komme gemäß den gesetzlichen Regelungen durch Angebot und Annahme zustande. Wenn der Verbraucher bereits ein Angebot abgebe, dürfe das Zustandekommen nicht von der Abholung abhängig gemacht werden. Der Verbraucher werde über die rechtlichen Folgen seiner Bestellung irregeführt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation teilweise. Es erklärte die Kombination der beiden AGB-Klauseln für intransparent und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Wenn in einer Klausel von einem verbindlichen Angebot die Rede sei, müsse auch klar sein, wie und wann dieses angenommen werde. Die Annahme durch einfache Entgegennahme und Zahlung in der Filiale sei rechtlich nicht ausreichend transparent geregelt.

Hingegen verneinte das Gericht einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach bei Online-Bestellungen eine ausdrückliche Zahlungspflicht klar kommuniziert werden muss. Die Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ sei aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht als zahlungspflichtige Bestellung zu werten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlungspflicht entstehe. Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Klausel, wonach bei dieser Bestellvariante kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Da der Vertrag nicht ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande komme, liege kein Fernabsatzvertrag vor.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen, die ein „Click and Collect“-Modell nutzen oder planen, ergibt sich aus der Entscheidung Folgendes:

  • AGB dürfen nicht widersprüchlich sein. Wird dem Kunden erklärt, er gebe mit dem Klick ein Angebot ab, muss nachvollziehbar und eindeutig geregelt sein, wann und wie dieses angenommen wird.
  • Die Beschriftung von Buttons wie „JETZT RESERVIEREN“ ist zulässig, sofern der Kunde durch den Klick keine unmittelbare Zahlungspflicht eingeht. Eine verpflichtende Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ besteht in solchen Fällen nicht.
  • Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nur bei Fernabsatzverträgen. Wird der Vertrag tatsächlich erst vor Ort in der Filiale geschlossen, besteht dieses Recht nicht.

Praxistipps für Unternehmen

  • AGB, die Online-Reservierung und Filialabholung regeln, sollten juristisch eindeutig formuliert sein.
  • Unternehmen müssen ihre Prozesse klar dokumentieren: Wird online nur reserviert oder bereits verbindlich bestellt?
  • Wer Kunden eine einfache und rechtssichere Abholung bieten will, sollte auf widerspruchsfreie AGB und verständliche Kundenkommunikation achten.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 6 UKl 1/25

Haftung für KI-generierte Aussagen auf X durch Grok

Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat das Landgericht Hamburg entschieden: Auch dann, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Künstliche Intelligenz begangen wird, haftet der Betreiber des Accounts, der diese Äußerung öffentlich verbreitet – unabhängig davon, ob der Inhalt menschlichen oder maschinellen Ursprungs ist.

Der Fall: KI-Aussage auf X verletzt Persönlichkeitsrecht

Im konkreten Fall hatte der X-Account „@grok“ – betrieben von xAI, dem von Elon Musk gegründeten KI-Unternehmen – auf einen Nutzerbeitrag reagiert und eine Liste von Organisationen veröffentlicht, denen unterstellt wurde, stark von staatlicher Förderung abhängig zu sein. Unter den Genannten: der Antragsteller, der die Aussage als unwahr zurückwies.

Das Gericht gab ihm recht: Die Behauptung sei prozessual unwahr, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sei zu unterlassen. Entscheidend: Dass die Äußerung durch eine KI generiert wurde, entlastete die Account-Betreiberin nicht. Sie haftet, weil sie den Beitrag über ihren öffentlich zugänglichen X-Account verbreitet und sich damit zu eigen gemacht hat.

Warum das Urteil alle betrifft

Die Entscheidung ist nicht nur für Unternehmen relevant, sondern für jeden, der mit KI-basierten Diensten in Berührung kommt – sei es als Nutzer, als Anbieter oder als Betroffener einer KI-generierten Aussage:

  • Wer eine KI-Plattform wie Grok, ChatGPT oder andere öffentlich einsetzt, trägt Verantwortung für die generierten Inhalte – unabhängig davon, ob sie von Menschen oder Maschinen stammen.
  • Wer von einer solchen Äußerung betroffen ist – etwa durch falsche Tatsachenbehauptungen – hat grundsätzlich Anspruch auf rechtlichen Schutz, selbst wenn der Inhalt nicht von einer Person, sondern von einer KI stammt.
  • Plattformbetreiber, Influencer, Blogger oder Organisationen, die KI-Tools in der öffentlichen Kommunikation einsetzen, sollten wissen: Die Veröffentlichung KI-generierter Aussagen zieht dieselben rechtlichen Folgen nach sich wie jede menschliche Äußerung.

Offene Rechtsfrage: Was gilt bei privaten Nutzeranfragen?

Die Entscheidung betrifft explizit eine öffentlich auf X (vormals Twitter) abrufbare Äußerung. Doch was passiert, wenn ein Nutzer eine private Abfrage an ein KI-System wie Grok stellt – also ohne jegliche öffentliche Verbreitung – und die Antwort enthält eine ehrverletzende Unwahrheit?

Diese Konstellation ist juristisch bislang kaum geklärt. Fraglich ist:

  • Ob eine nicht-öffentliche Antwort rechtlich als „Verbreitung“ oder „Veröffentlichung“ gilt.
  • Ob ein Schaden entstehen kann, wenn die Antwort nur der Anfragende liest.
  • Ob dieselben Maßstäbe wie bei öffentlichen Äußerungen anzuwenden sind.

Solange keine Außenwirkung besteht, dürfte eine Haftung schwer begründbar sein. Dennoch sollten Unternehmen, die KI in Kundenkommunikation oder Beratung einsetzen, sehr genau prüfen, welche Inhalte in welchen Kontexten generiert werden – und welche Kontrolle sie darüber haben.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt unmissverständlich: Wer öffentlich kommuniziert – auch durch KI – haftet für die Inhalte. Eine Entlastung mit dem Verweis auf „künstliche Autorenschaft“ ist ausgeschlossen, sobald eine Verbreitung über den eigenen Account erfolgt.


LG Hamburg
Beschluss vom 23.09.2025
Az. 324 O 461/25
GRUR-RS 2025, 27056

Kein Provisionsanspruch bei Online-Maklerverträgen ohne klare Zahlungsbestätigung

Immobilienmakler, die ihre Leistungen online anbieten, müssen seit Jahren besondere Anforderungen beachten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Grundsatzentscheidung klargestellt: Wird ein Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, ist dieser nur dann wirksam, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine Zahlungspflicht einzugehen – etwa durch eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“. Eine bloße Schaltfläche mit der Bezeichnung „Senden“ reicht nicht aus.

Der Fall

Eine Maklerin hatte dem Interessenten (Verbraucher) im Sommer 2021 ein Web-Exposé zu einer Immobilie übersandt. Der Zugang zum Exposé war an die Annahme eines Maklervertrags über ein Online-Formular gekoppelt. Der Interessent setzte die erforderlichen Häkchen und klickte auf „Senden“. Später kam es zum Kaufvertrag – die Maklerin verlangte daraufhin eine Provision von rund 29.000 Euro.

Der Käufer verweigerte die Zahlung. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG Stuttgart gab ihr statt. Der BGH hob dieses Urteil nun auf.

Der rechtliche Kern

Der BGH stellt klar: Ein Maklervertrag ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag im Sinne von § 312j BGB. Wird dieser im Internet geschlossen, muss der Makler sicherstellen, dass der Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Fehlt diese ausdrückliche Bestätigung – wie im entschiedenen Fall durch die Schaltfläche „Senden“ – ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Besonders bedeutsam: Der Vertrag ist nicht nur „schwebend unwirksam“, wie das OLG meinte, sondern von vornherein nichtig. Auch ein späteres Verhalten des Verbrauchers (etwa die Vereinbarung eines Besichtigungstermins) reicht nicht aus, um den Vertrag nachträglich wirksam zu machen. Eine Bestätigung im Sinne von § 141 BGB wäre nur dann wirksam, wenn sie ebenfalls die ausdrückliche Zustimmung zur Zahlung enthält – auch das war hier nicht der Fall.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Makler, Plattformbetreiber und andere Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr:

  • Gestaltung der Bestellprozesse: Wer Verträge online schließt, muss eine eindeutig beschriftete Schaltfläche („zahlungspflichtig bestellen“ o. ä.) verwenden.
  • Makler müssen umdenken: Viele Makler nutzen automatisierte Systeme zur Exposé-Versendung, die oft keine rechtssichere Zahlungsbestätigung beinhalten.
  • Kein Anspruch auf Wertersatz: Auch ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) ist ausgeschlossen, wenn die Informationspflichten verletzt wurden – selbst bei erbrachter Leistung.

Fazit

Das Urteil ist ein weiterer Beleg für die große Bedeutung des Verbraucherschutzes im digitalen Vertragsrecht. Für Makler bedeutet das: Wer mit Verbrauchern online Verträge schließt, muss die formellen Vorgaben haargenau einhalten – andernfalls droht der vollständige Rechts- und Provisionsverlust.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 09.10.2025
Aktenzeichen: I ZR 159/24

Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch: OLG Hamm konkretisiert Umfang und Risiken für Unternehmen

Werbung für Biozidprodukte ohne Warnhinweis

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Jahr 2015 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der es sich verpflichtete, künftig nicht mehr für bestimmte Biozidprodukte ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zu werben. Die Erklärung war „nach Hamburger Brauch“ abgegeben – also mit variabler Vertragsstrafe. Jahre später warb dasselbe Unternehmen erneut für ein anderes Biozidprodukt – ebenfalls ohne Warnhinweis. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den alten Unterlassungsvertrag und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro.

Was ist der „Hamburger Brauch“?

Wer eine wettbewerbswidrige Handlung begeht – etwa durch irreführende Werbung oder fehlende Pflichtangaben – wird oft abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In vielen Fällen enthält diese keine fixe Vertragsstrafe (z. B. 5.000 €), sondern folgt dem sogenannten Hamburger Brauch: Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, im Fall eines künftigen Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Abmahner nach billigem Ermessen festlegt. Ein Gericht kann diese Summe später überprüfen.

Dieser flexible Mechanismus erlaubt eine individuell angepasste Sanktion, birgt aber auch Risiken – insbesondere dann, wenn nicht klar ist, wie weit die Unterlassungspflicht eigentlich reicht. Genau mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm auseinanderzusetzen.

Der Beschluss: Vertragsstrafe auch für „kerngleiche“ Verstöße

Das OLG Hamm stellte in seinem Hinweisbeschluss klar, dass sich der Unterlassungsvertrag nicht nur auf die konkret genannten Produkte, sondern auf alle kerngleichen Verstöße bezieht. Entscheidend sei nicht die genaue Produktbezeichnung, sondern das charakteristische Verhalten – hier: die Werbung für ein kennzeichnungspflichtiges Biozidprodukt ohne Warnhinweis.

Wichtig: Die Beklagte hatte zwar ursprünglich nur drei Produkte konkret in ihrer Erklärung benannt, doch durch die begleitende Korrespondenz und das Verhalten nach Abgabe der Erklärung habe sie bei ihrem Gegner den Eindruck erweckt, dass auch gleichartige Verstöße (z. B. bei anderen Biozidprodukten) umfasst seien. Sie hätte – so das Gericht – diesen Eindruck klarstellend zurückweisen müssen, wenn sie etwas anderes gewollt hätte.

Die Konsequenz: Vertragsstrafe ist verdient – und wirksam

Die Höhe der Vertragsstrafe wurde vom Kläger auf 6.000 € festgelegt. Das Gericht hält diesen Betrag für billig und angemessen:

  • Die Werbung betraf ein gesundheitsrelevantes Produkt ohne gesetzlich geforderten Warnhinweis.
  • Die Beklagte ist ein besonders marktstarkes Unternehmen mit Milliardenumsatz.
  • Es war bereits der dritte Verstoß gegen dieselbe Unterlassungserklärung.
  • Die Strafe erfüllt den Zweck, künftige Verstöße wirksam zu verhindern.

Auch eine höhere Vertragsstrafe – etwa 10.000 Euro – wäre laut OLG Hamm nicht unbillig. Die Berufung der Beklagten hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zeigt deutlich, wie weitreichend eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verstanden werden kann. Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein:

  • Kerngleiche Verstöße sind auch dann umfasst, wenn nur bestimmte Produkte in der Erklärung benannt sind – solange das charakteristische Verhalten gleich bleibt.
  • Wer den Umfang seiner Unterlassungspflicht einschränken will, muss dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
  • Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann Unternehmen über Jahre binden – und Verstöße teuer werden lassen.

Besonders im Onlinehandel, wo Produktbeschreibungen schnell geändert oder automatisiert übernommen werden, ist Vorsicht geboten. Interne Kontrollmechanismen sollten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verschärft werden.

Fazit

Der Hamburger Brauch bietet Flexibilität – sowohl für Abmahner als auch für den Abgemahnten. Doch diese Flexibilität erfordert Klarheit: Wer sich nicht ausdrücklich einschränkt, haftet unter Umständen für alle kerngleichen Verstöße. Für Unternehmen ist das ein Weckruf, Unterlassungserklärungen nicht nur juristisch prüfen zu lassen, sondern auch intern klare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgefehlern zu treffen. Der Fall des OLG Hamm unterstreicht: Eine unklare Erklärung kann zur teuren Falle werden.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 15.07.2025
Aktenzeichen: 4 U 11/25

Persönlichkeitsrecht schlägt Pressefreiheit: OLG Köln verbietet identifizierende Verdachtsberichterstattung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 15 U 208/25) zugunsten des Persönlichkeitsschutzes entschieden und mehreren Medien die weitere Verbreitung identifizierender Verdachtsberichterstattung untersagt. Im Zentrum des Falls stand ein Musiker, dem in mehreren Presseartikeln vorgeworfen wurde, sexuelle Kontakte zu jugendlichen Orgelschülern gesucht zu haben.

Was war passiert?

Mehrere Medien hatten in Print- und Onlineberichten Vorwürfe gegen den Antragsteller, einen Musiker, veröffentlicht. Die Artikel griffen dabei Ergebnisse eines internen Untersuchungsberichts der evangelischen Kirche auf, formulierten jedoch eigene Recherchen, Bewertungen und Schlussfolgerungen. Der Musiker sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erwirkte beim Landgericht Siegen eine teilweise einstweilige Verfügung. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.

Kernaussagen des OLG Köln

Das OLG Köln gab dem Musiker nun umfassend Recht. Das Gericht stellte klar, dass die beanstandeten Äußerungen in vollem Umfang unzulässig seien. Es untersagte den Medien die Verbreitung der Aussagen unter Androhung hoher Ordnungsmittel.

Die Begründung:

  • Eigene Äußerung der Medien: Die betroffenen Berichte waren nicht bloße Wiedergabe fremder Aussagen, sondern eigene journalistische Darstellung – das heißt: Die Medien waren voll verantwortlich.
  • Identifizierende Berichterstattung: Da der Musiker namentlich und eindeutig erkennbar war, greift die Berichterstattung tief in dessen Persönlichkeitsrecht ein, insbesondere weil sie strafrechtlich oder moralisch belastende Vorwürfe enthielt.
  • Fehlende Stellungnahme des Betroffenen: Die Medien hatten den Betroffenen vor Veröffentlichung nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ein zwingender Bestandteil zulässiger Verdachtsberichterstattung. Dass der Musiker sich zwei Jahre zuvor im Rahmen eines anderen Verfahrens nicht äußern wollte, entband die Redaktionen nicht von einer erneuten Kontaktaufnahme.
  • Falsche Darstellung: Eine der zentralen Aussagen, wonach der Musiker sexuelle Handlungen mit Jugendlichen eingeräumt habe, entsprach nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Wahrheit.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil betont erneut die hohen Anforderungen an die sogenannte Verdachtsberichterstattung. Medien dürfen über mögliche Verfehlungen nur berichten, wenn:

  • ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt,
  • keine Vorverurteilung erfolgt,
  • der Betroffene vorher angehört wird,
  • und seine Sichtweise in der Berichterstattung auch tatsächlich sichtbar gemacht wird.

Vor allem letzteres wurde im vorliegenden Fall verletzt. Eine nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme reicht nicht aus, um diesen Fehler zu heilen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stellt klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo die Persönlichkeitsrechte Einzelner in rechtswidriger Weise verletzt werden. Wer über Verdachtsmomente berichtet, muss sorgfältig arbeiten – besonders wenn Namen genannt werden.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 23.10.2025
Aktenzeichen: 15 U 208/25

Mogelpackung bei Kaufland: LG Heilbronn stoppt irreführende Tofu-Verpackung

Ein Verbraucherverband verklagte den Discounter Kaufland, weil dieser unter seiner Eigenmarke ein Produkt mit geräuchertem Bio-Tofu verkaufte, dessen Umverpackung nur zu etwa 36 Prozent mit Ware befüllt war. Die Kartonverpackung täuschte damit einen deutlich größeren Inhalt vor, als tatsächlich vorhanden war. Trotz Abmahnung durch den Verband verweigerte Kaufland eine Unterlassungserklärung – der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24) gab der Klage statt und stellte klar: Eine derart überdimensionierte Verpackung ist irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Die Richter bejahten einen klaren Verstoß, da

  • das tatsächliche Füllvolumen bei lediglich einem Drittel der Verpackung lag,
  • keinerlei technische Notwendigkeit für die übergroße Verpackung bestand,
  • und der Verbraucher – gerade bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – eine deutlich vollere Verpackung erwartet.

Das Gericht verwies darauf, dass der durchschnittliche Käufer bei einer nicht einsehbaren Kartonverpackung davon ausgehe, dass diese zumindest zu zwei Dritteln gefüllt sei. Eine Füllmenge von nur 36 % überschreite die vom Bundesgerichtshof gezogene Relevanzschwelle für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung deutlich.

Wer muss was beweisen?

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Beweislast: Das Gericht stellte klar, dass es Sache des Unternehmens ist, darzulegen und zu beweisen, wenn eine bestimmte Verpackungsgröße aus technischen Gründen erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht – wie im vorliegenden Fall – wird angenommen, dass die Gestaltung allein dem Zweck dient, einen größeren Inhalt vorzutäuschen. Pauschales Bestreiten reicht dabei nicht aus.

Bedeutung über Lebensmittel hinaus

Auch wenn es im konkreten Fall um ein Lebensmittelprodukt ging, gilt das Urteil nicht nur für diesen Bereich. Entscheidend ist die Sichtbeziehung zum Produkt: Immer dann, wenn Waren typischerweise „auf Sicht“ gekauft werden – also durch bloße Betrachtung von Form, Größe oder Verpackung einen Eindruck vom Inhalt vermitteln sollen –, ist eine Täuschung über das tatsächliche Volumen oder die Menge unzulässig.

Dies betrifft z. B. auch Kosmetika, Spielwaren, Elektronik-Zubehör oder Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs. Unternehmer sollten daher unabhängig von der Branche prüfen, ob ihre Verpackungsgestaltung objektiv geeignet ist, falsche Erwartungen beim Verbraucher zu wecken.

Fazit

Die Entscheidung des LG Heilbronn zeigt deutlich: Verpackung ist nicht nur Hülle, sondern Teil der geschäftlichen Kommunikation mit dem Verbraucher. Wer durch übermäßige Luftanteile oder rein werblich motivierte Verpackungsgrößen einen falschen Eindruck erweckt, handelt wettbewerbswidrig. Unternehmen sollten bei der Verpackungsgestaltung daher sorgfältig abwägen, ob Größe und Inhalt in einem angemessenen Verhältnis stehen – und im Zweifel technische Gründe für größere Verpackungen auch belegen können.


LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24, GRUR-RS 2025, 25178

„Alkoholfreier Gin“ ist unzulässig – Der EuGH zieht klare Grenzen

In unseren Beiträgen vom 07.08.2025, vom 13.08.2025 und vom 12.11.2025 haben wir uns mit Urteilen zu der Frage auseinandergesetzt, ob Hersteller alkoholfreier Alternativen zu klassischen Spirituosen Begriffe wie Gin, Rum oder Whiskey verwenden dürfen – etwa in Form von Zusätzen wie „alkoholfrei“ oder „Alternative“.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C‑563/24) ein deutliches Signal gesendet: Die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ ist unionsrechtlich verboten.

Hintergrund des Falls

Auslöser des Verfahrens war eine Unterlassungsklage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen die PB Vi Goods GmbH, die ein alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertrieben hatte. Das Landgericht Potsdam legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Verbot gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der EU‑Grundrechtecharta verstoße – insbesondere, weil das Produkt klar als alkoholfrei gekennzeichnet war und keine Irreführung beabsichtigt sei.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH urteilte eindeutig:

  • Die Bezeichnung „Gin“ ist rechtlich geschützt und darf nur für Produkte verwendet werden, die die Voraussetzungen der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 erfüllen.
  • Dazu gehört insbesondere ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. sowie die Herstellung durch Aromatisierung von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren.
  • Ein Produkt, das keinen Alkohol enthält, kann diese Kriterien nicht erfüllen – unabhängig davon, ob Zusätze wie „alkoholfrei“ verwendet werden.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Der EuGH bestätigt, was sich bereits aus der bisherigen deutschen Rechtsprechung ergeben hat:

  1. Geschützte Begriffe wie „Gin“ oder „Rum“ dürfen nicht zur Beschreibung alkoholfreier Getränke verwendet werden, selbst wenn dem Begriff Zusätze wie „alkoholfrei“ oder „Alternative“ beigefügt werden.
  2. Die Verbrauchererwartung an Produkte mit Bezeichnungen wie „Gin“ ist klar: Sie enthalten Alkohol und erfüllen ein traditionelles Herstellungsverfahren.
  3. Die Abgrenzung dient auch dazu, Trittbrettfahren zu verhindern – etwa wenn alkoholfreie Produkte vom Ruf traditioneller Spirituosen profitieren wollen, ohne deren Qualitätsstandards einzuhalten.

Empfehlungen für Hersteller

Die Entscheidung bedeutet konkret:

  • Produkte ohne Alkohol dürfen nicht mit geschützten Spirituosenbezeichnungen vermarktet werden – auch nicht in Kombination mit Zusätzen wie „0 %“, „alkoholfrei“ oder „Free“.
  • Hersteller alkoholfreier Alternativen sollten auf eigene, neutrale oder fantasievolle Produktbezeichnungen zurückgreifen – etwa „Botanical Drink“, „Wacholdergetränk“ oder „Virgin Spirit“.
  • Marken‑ und Produktkommunikation müssen genauestens geprüft werden – insbesondere Etiketten, Verpackung, Online-Shops und Werbematerialien.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH setzt einen Schlusspunkt hinter eine umstrittene Praxis und dazu gehöriger Urteile. Wer alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen vertreibt, darf keine geschützten Spirituosen-Begriffe verwenden – auch nicht in vermeintlich entschärfter Form.

Für Unternehmen bedeutet das: Rechtssicherheit gibt es nur mit klarer Kennzeichnung und eigener Produktidentität.

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: C-563/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 30303

Online-Coaching-Verträge und das FernUSG: Zwei weitere Gerichtsentscheidungen bejahen die Anwendbarkeit

In unserem Blogartikel vom 16. Juli 2025 hatten wir ausführlich das wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az.: III ZR 109/24) analysiert. Der BGH hatte darin erstmals klargestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf reine B2B-Coachings Anwendung finden kann – mit erheblichen Auswirkungen auf viele Anbieter von Online-Trainings.

Nun liegen zwei weitere Entscheidungen vor, die diese Linie bestätigen und weiter konkretisieren:

OLG Köln: Kein Raum für enge Auslegung des FernUSG

Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az.: 21 U 13/25) hat das OLG Köln klargestellt, dass Online-Coachings mit Videolektionen und Live-Coachings unter das FernUSG fallen, selbst wenn der Teilnehmer Unternehmer ist. Maßgeblich sei allein, dass der Unterricht entgeltlich, räumlich getrennt und mit einer Überwachung des Lernerfolgs verbunden ist.

Das Gericht betont: Eine Einschränkung des Begriffs der „räumlichen Trennung“ – etwa durch die Forderung nach überwiegend asynchroner Vermittlung – lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch rein synchrone Live-Videocoachings erfüllen das Tatbestandsmerkmal, wenn sich Lehrender und Lernender nicht im selben Raum befinden. Die Anforderungen an die „Überwachung des Lernerfolgs“ seien niedrig und schon erfüllt, wenn es Gelegenheiten für Rückfragen und individuelle Bewertungen gibt – etwa durch Messenger-Kommunikation, Live-Coachings oder strukturierte Feedbacks. Im Beschluss schreibt das OLG explizit:

„Der gesetzliche Zweck des Fernunterrichtsgesetzes, den Fernunterrichtsinteressenten vor Angeboten von geringer Qualität zu schützen, rechtfertigt die Einbeziehung des Angebots von Online-Unterricht. Denn Online-Unterricht kann im Vergleich zu Präsenzunterricht mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchgeführt und über das Internet verbreitet werden. Das Bedürfnis, die Teilnehmer vor unseriösen Anbietern zu schützen, ist bei Videokonferenzen deutlich größer als bei Präsenzveranstaltungen, nachdem für Präsenzveranstaltungen Investitionen in die Räume erforderlich sind, was unseriöse Anbieter abschrecken kann.“

BGH: Schwerpunkt auf Wissensvermittlung ist entscheidend

In seinem Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az.: III ZR 173/24) hat der Bundesgerichtshof seine Linie nochmals präzisiert. Entscheidend sei, ob der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist – unabhängig davon, ob dies systematisch-didaktisch aufbereitet ist oder ob der Teilnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.

Der BGH bewertet das Programm „E-Commerce Master Club“ als Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Der lebenslange Zugang zu Videomodulen sei als asynchroner Unterricht zu werten, die begleitenden Coaching-Calls ergänzten diesen nur. Auch hier bejaht der BGH die „Überwachung des Lernerfolgs“, weil Q&A-Sessions, Support-Gruppen und die Möglichkeit zur individuellen Rückfrage vertraglich vorgesehen waren.

Besonders deutlich: Auch Unternehmer fallen unter den Schutzbereich des FernUSG, denn sie seien gerade im Bereich der beruflichen Neuorientierung oft ebenso schutzbedürftig wie Verbraucher.


Reform des FernUSG: Abschaffung oder Digitalisierung?

Parallel zur Rechtsprechung hat sich auch die politische Diskussion über das FernUSG deutlich intensiviert:

  • Der Nationale Normenkontrollrat hat öffentlich die ersatzlose Abschaffung des FernUSG empfohlen. Nur wenige Schutzregelungen – wie etwa das Kündigungsrecht – sollten in das allgemeine Vertragsrecht (BGB) überführt werden.
  • Auch der Bundesverband der Fernstudienanbieter fordert eine grundlegende Neuregelung, da das FernUSG aus dem Jahr 1977 den heutigen digitalen Coaching- und Lernformaten nicht mehr gerecht werde.
  • Beim Deutschen Bundestag liegt eine Stellungnahme zur „Änderung des FernUSG“ vor. Konkrete Gesetzesentwürfe sind jedoch bislang nicht veröffentlicht worden.
  • Es ist daher mit einer Modernisierung oder Reform in der kommenden Legislaturperiode zu rechnen – Anbieter sollten sich frühzeitig darauf einstellen.

Fazit für Teilnehmer von Online-Coachings: Stärkere Rückforderungsmöglichkeiten

Für Kunden von Online-Coachings ergibt sich aus der aktuellen Rechtslage eine klare Verbesserung ihrer rechtlichen Stellung:

  • Verträge über Online-Coachings ohne Zulassung nach dem FernUSG können nichtig sein – auch bei rein unternehmerischer Teilnahme.
  • Die Gerichte stellen klar: Schon bei einfachen Feedback-Formaten und synchronem Online-Unterricht liegt Fernunterricht vor – mit entsprechenden Schutzrechten für die Teilnehmer.
  • Teilnehmer können auf dieser Basis bereits gezahlte Gebühren rückfordern, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
  • Dies gilt besonders dann, wenn keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorliegt und der Anbieter keine ausreichende Belehrung oder Lernkontrollmechanismen bietet.

BGH, Urteil vom 02.10.2025, Az.: III ZR 173/24, veröffentlicht in MIR 2025, Dok. 07

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 08.08.2025, Az.: 21 U 13/25

Bundesverband der Verbraucherzentralen – FIFA 1:0

FIFA unterliegt vor dem LG Berlin wegen „klimaneutraler“ WM-Werbung

Die FIFA darf nicht mehr mit Aussagen über eine „vollständig klimaneutrale“ Weltmeisterschaft werben. Das Landgericht Berlin hat dem Weltfußballverband auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) untersagt, bestimmte Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit der WM 2022 in Katar zu verwenden. Grund: Diese Aussagen seien irreführend und verstießen gegen das Wettbewerbsrecht.

Was war geschehen?

Die FIFA hatte auf ihrer deutschsprachigen Website rund um den Ticketverkauf für die WM 2022 mehrfach damit geworben, das Turnier sei „vollständig klimaneutral“. Auch sei geplant gewesen, „einen Maßstab für Umweltverantwortung“ zu setzen. Zudem sei eine Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt worden, um Emissionen durch „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“ zu verringern. Verbleibende Emissionen würden kompensiert.

Das sagt das Gericht

Das Landgericht Berlin sieht in diesen Aussagen eine wettbewerbswidrige Irreführung über wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung – nämlich über die Umweltwirkungen des Turniers. Die Werbung suggeriere, die WM 2022 sei insgesamt ohne negative Klimaauswirkungen verlaufen. Tatsächlich sei jedoch nicht deutlich geworden, wie und in welchem Umfang Emissionen reduziert oder kompensiert wurden.

Die von der FIFA gegebenen Erklärungen seien zu vage gewesen. Besonders beanstandete das Gericht, dass die Begriffe wie „energieeffizient“ oder „emissionsarm“ nicht erläutert wurden. Zudem seien viele der verlinkten Informationen nur auf Englisch oder Arabisch abrufbar gewesen – für den deutschsprachigen Verbraucher damit nicht ausreichend zugänglich.

Kern der Entscheidung: Strenge Maßstäbe für Umweltwerbung

Das Urteil folgt der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits im Juni 2024 strenge Anforderungen für Aussagen wie „klimaneutral“ formuliert hatte. Danach müssen Unternehmen klar und nachvollziehbar darlegen, ob und wie Klimaneutralität durch Vermeidung oder Kompensation erreicht wird. Denn diese Maßnahmen sind aus Sicht des Verbrauchers nicht gleichwertig.

Im konkreten Fall hatte die FIFA zwar einige Erläuterungen gegeben, diese reichten dem Gericht aber nicht aus. Es fehlte an einer transparenten Darstellung des Verhältnisses von Emissionsvermeidung zu Kompensation sowie an Informationen über Art und Umfang der eingesetzten Klimamaßnahmen. Gerade bei großen Sportveranstaltungen sei das Aufklärungsbedürfnis besonders hoch, weil Verbraucher emotional angesprochen würden und ein verstärktes Umweltbewusstsein erwartet werde.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil zeigt deutlich: Wer mit umweltbezogenen Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ wirbt, muss diese Aussagen auch konkret und in der Sprache der Zielgruppe erläutern. Vage Aussagen, unklare Begriffe und fremdsprachige Erklärungen genügen nicht. Besonders bei international vielbeachteten Veranstaltungen wie der Fußball-WM ist mit einer hohen Aufmerksamkeit und Wirkung solcher Aussagen zu rechnen.

Für Unternehmen bedeutet dies: „Greenwashing“ kann nicht nur das Vertrauen der Verbraucher schädigen, sondern auch rechtlich geahndet werden. Es lohnt sich, Aussagen zur Nachhaltigkeit rechtssicher zu gestalten – klar, konkret und belegbar.

Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin ist ein weiteres Signal für mehr Transparenz in der Umweltwerbung. Sie zeigt: Auch Global Player wie die FIFA müssen sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts halten – vor allem, wenn sie sich als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit präsentieren.

Gericht: Landgericht Berlin
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 52 O 53/23

GEMA vs OpenAI: Volltextveröffentlichung des Urteils und meine Bewertung

Am 11.11.2025 hat das LG München I der Klage der GEMA gegen OpenAI im Wesentlichen stattgegeben. An diesem Tag lag lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts vor, die bereits an diesem Tag „heiß diskutiert“ worden ist. Nun wurde das Urteil im Volltext veröffentlicht, so dass man jetzt auch die Gründe, die zur Verurteilung führten, nachlesen kann. Da es hier auf auch juristische Feinheiten ankommt, heute mal ein Blogbeitrag, der etwas mehr an „Juristendeutsch“ enthält als üblich.

Das Gericht bejaht in dem Streitfall zwischen der GEMA und OpenAI weitreichende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an Liedtexten. Die Entscheidung ist wegweisend, da sie erstmals die technische Realität einer vom Gericht angeführten Memorisierung urheberrechtlich geschützter Werke im Modell juristisch einordnet.

I. Die Memorisierung als Vervielfältigung im Modell

Das LG München I unterscheidet mehrere Phasen beim Einsatz generativer Sprachmodelle:

Pre-Training

In dieser Phase wird das Modell mit großen Mengen an Texten trainiert. Die Texte werden in Token umgewandelt und in numerische Vektoren transformiert. Das neuronale Netz passt seine Gewichte an, um semantische und syntaktische Zusammenhänge zu lernen. Die Inhalte aus den Trainingsdaten – darunter auch Liedtexte – fließen dabei direkt in die Modellstruktur ein.

Memorisierung

Das Gericht sieht die Memorisierung als Ergebnis der Pre-Training-Phase: Inhalte, die häufig oder stabil in den Trainingsdaten vorkamen, werden so verinnerlicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bei passenden Prompts reproduziert werden können. Die Inhalte sind somit „im Modell gespeichert“. Das Modell funktioniert in diesen Fällen wie eine Datenbank – Inhalte sind fixiert und jederzeit abrufbar.

Decoding und Ausgabe (Output)

In dieser Phase wird der deterministische Softmax-Output des Modells durch sogenannte Decoding-Strategien (z. B. Sampling, Temperature-Parameter) in menschlich lesbare Texte überführt. Zwar können hier Varianzen auftreten, doch bei memorisierten Inhalten ist der Output laut Gericht meist stabil und konsistent. Die Zufälligkeit betreffe in der Regel nur Einleitung oder Kontext, nicht den memorisierten Kerninhalt.

Das Gericht macht also klar: Bereits in der Pre-Training-Phase erfolgt die urheberrechtlich relevante Nutzung in Form einer Vervielfältigung. Die spätere Ausgabe belege nur, was im Modell zuvor gespeichert wurde.

Das Gericht qualifiziert sodann die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Liedtexte in den Parametern der Large Language Models (LLMs) als eine (dann wohl weitere) urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG:

„Memorisierung liegt vor, wenn sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet.“

Die Memorisierung stelle eine körperliche Festlegung des Werks dar, auch wenn die Daten in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und Vektoren zerlegt sind. Eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG erfasse jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.

Die Reproduzierbarkeit der Texte durch einfache Prompts (sog. Regurgitation) beweise, dass die Texte im Modell fixiert und mittelbar wahrnehmbar seien. Der technische Vorgang sei dabei aufgrund der technologieneutralen Auslegung des Vervielfältigungsrechts unerheblich.

II. Abgrenzung zur Text- und Data-Mining-Schranke

Das Gericht verneint eine Rechtfertigung dieser Memorisierung durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG (Text- und Data-Mining, sog. TDM-Schranke). Hierzu nimmt das Gericht eine strikte Unterscheidung zwischen den verschiedenen Phasen des Trainingsprozesses vor.

1. Reichweite der TDM-Schranke

Die TDM-Schranke deckt nach Auffassung des Gerichts lediglich solche Vervielfältigungen ab, die zur Vorbereitung und Durchführung der Datenanalyse selbst erforderlich sind. Diese erste Phase, das Extrahieren und die Überführung des Materials in einen Trainingskorpus, ist vom Zweck des TDM gedeckt, da hier lediglich nicht-schöpferische Informationen (Muster, Trends, Korrelationen) gewonnen werden.

Die Vorschriften decken erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus in Phase 1 (s.o.), nicht aber weitergehende Vervielfältigungen im Modell in Phase 2. Werden wie vorliegend beim Training in Phase 2 nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stellt dies kein Text und Data Mining dar.

2. Memorisierung als Zwecküberschreitung

Die Memorisierung in der zweiten Phase (dem Training) überschreitet den von § 44b Abs. 2 UrhG geforderten Zweck:

„Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte überschreitet hingegen eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text- und Data-Mining.“

Die Vervielfältigungen im Modell, die zur Memorisierung führen, dienen nicht der weiteren Datenanalyse, sondern manifestieren sich als eine Verwertungshandlung des Werkes selbst, da das Werk in den Modellparametern vollständig übernommen wird. Damit entfällt die Prämisse der TDM-Schranke, dass die Verwertungsinteressen des Urhebers nicht berührt werden. Eine analoge Anwendung der Schranke verbietet sich, da hierdurch die berechtigten Interessen der Rechteinhaber verletzt und der durch die europarechtliche InfoSoc-Richtlinie geforderte hohe Schutzstandard unterlaufen würde.

III. Meine Kritik vor allem an der Auslegung der TDM-Schranke

Meiner Meinung nach legt das Gericht § 44b UrhG in einer Weise zu eng aus, die den technischen Realitäten des KI-Trainings nicht gerecht wird.

Das Gericht nimmt eine künstliche Trennung zwischen der zulässigen Vervielfältigung zur Datenanalyse und der unzulässigen Memorisierung im trainierten Modell vor. Für mich stellt der Vorgang des Trainings eines LLM einen untrennbaren, komplexen Akt des Text- und Data-Mining dar, der in seiner Gesamtheit auf die Extraktion von Mustern und Korrelationen gerichtet ist. Die Memorisierung ist keine eigenständige, beabsichtigte Verwertungshandlung, sondern ein unvermeidlicher oder zumindest schwer vermeidbarer technischer Nebeneffekt des an sich gestatteten TDM-Prozesses.

Die restriktive Qualifizierung der Memorisierung als vom TDM-Zweck nicht gedeckte Vervielfältigung macht die Schrankenbestimmung für die Anwendung auf moderne, generative KI-Modelle praktisch wertlos. Dies konterkariert den eigentlich gewünschten europarechtlichen Zweck, die Entwicklung von KI in der EU zu fördern. Ich halte es für wenig überzeugend, dass der Betreiber die Texte im Modell vervielfältigt habe, um sie später wieder wahrnehmbar zu machen. Der primäre Zweck ist die Generierung neuer Inhalte, nicht die Reproduktion der Inputs. Diese Auslegung droht, die Wirtschaftlichkeit des gesamten LLM-Trainings unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Daten zu stark zu beschränken.

Zudem stellt sich die Frage, was mit der Verurteilung überhaupt erreicht wurde:

Das Landgericht München I hat die Beklagten bezüglich der Memorisierung unter anderem zu folgender Unterlassung verurteilt:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Tenor näher bezeichneten Werke (die neun Liedtexte) in ihren Large Language Model-Modellen zu vervielfältigen und/oder diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder auf sonstigem Wege zu verwerten, soweit keine Lizenzierung vorliegt.

Was hat die Klägerseite durch diesen Unterlassungstenor gewonnen?

Der Klägerseite ist durch die Feststellung der Täterhaftung und des grundsätzlichen Schadensersatzanspruchs sicherlich ein wichtiger Erfolg gelungen.

Allerdings wirft die Formulierung des Unterlassungstenors die Frage nach ihrer Reichweite auf.

Die Verurteilung zur Unterlassung der Vervielfältigung zielt auf die Zukunft und soll die Wiederholungsgefahr (die Vervielfältigung von Neuem) verhindern. Die Memorisierung (die Vervielfältigung in das Modell) hat aber bereits stattgefunden.

Verpflichtet dieser Unterlassungstenor die Beklagte überhaupt dazu, ein „Machine Unlearning“ durchzuführen?

Diese Frage ist juristisch strittig. Ein Unterlassungsanspruch richtet sich primär auf die Beendigung der Wiederholungsgefahr. Die Entfernung der memorisierten Werke aus den Modellparametern – das sogenannte „Machine Unlearning“ – ist jedoch eine aktive, technisch aufwendige Handlung. Sie würde dem Beseitigungsanspruch zuzuordnen sein, der von der Klägerseite nach dem Tenor nicht ausdrücklich zugesprochen wurde.

Zwar könnte man argumentieren, dass die Beibehaltung der rechtswidrigen Vervielfältigung (Memorisierung) eine fortdauernde Begehung darstellt, deren Beendigung die Beseitigung implizieren könnte. Die herrschende Meinung neigt jedoch dazu, eine so weitreichende, aktive Eingriffspflicht in das Produkt des Verletzers nur bei einem explizit titulierten Beseitigungsanspruch anzunehmen. Die Beklagten könnten argumentieren, lediglich die erneute Vervielfältigung und die Regurgitation unterbinden zu müssen, nicht jedoch die aufwendige Korrektur des bereits existierenden, trainierten Modells. Ohne einen expliziten Beseitigungstenor bleibt die Verpflichtung zum „Machine Unlearning“ fraglich.


Gericht: LG München I (42. Zivilkammer)

Datum: 11.11.2025

Aktenzeichen: 42 O 14139/24

Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30204