Sofortige Kontosperrung bei Verdacht auf Kinderpornografie: Wann darf eine Plattform ohne Vorwarnung handeln?

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber sozialer Netzwerke Konten ihrer Nutzer ohne vorherige Anhörung sperren dürfen – selbst dann, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweist. Anlass war ein Fall, in dem Unbekannte über das gehackte Konto einer Nutzerin kinderpornografisches Material verbreitet hatten. Die Plattform deaktivierte daraufhin das Nutzerkonto sofort, ohne die Kontoinhaberin vorher zu informieren.

Der Fall im Überblick

Die Klägerin nutzte ein soziales Netzwerk privat. Nach dem Upload strafbarer Inhalte – in diesem Fall kinderpornografischer Darstellungen – durch unbekannte Dritte wurde ihr Konto zunächst in einen „Checkpoint“-Status versetzt und kurz darauf vorübergehend gesperrt. Erst Wochen später wurde die Sperre aufgehoben, nachdem klar war, dass die Nutzerin selbst nicht verantwortlich war. Sie verlangte vor Gericht unter anderem:

  • Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre,
  • Löschung der gespeicherten Sperrvermerke,
  • ein künftiges Unterlassungsgebot, ohne Anhörung zu sperren.

Das Landgericht hatte die Klage weitgehend abgewiesen. Vor dem OLG Karlsruhe hatte sie nur teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Sofortige Sperrung ohne Anhörung grundsätzlich zulässig

Das Gericht stellte klar: Bei dem Verdacht, dass über ein Konto kinderpornografisches Material verbreitet wird, darf der Plattformbetreiber das Konto sofort sperren, um Missbrauch zu verhindern. Eine vorherige Anhörung ist hier nicht zwingend erforderlich. Das Gericht betonte das hohe öffentliche Interesse an der Bekämpfung solcher Straftaten. Daher kann eine umgehende Kontosperre gerechtfertigt sein, auch wenn sich später herausstellt, dass der Kontoinhaber nicht selbst gehandelt hat.

Diese Ausnahme gilt allerdings nur bei gravierenden Verstößen, insbesondere bei strafbaren Inhalten.

Anspruch auf Löschung veralteter Vermerke

Erfolgreich war die Klägerin mit ihrem Antrag, dass die Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden müssen. Das Gericht urteilte, dass die Speicherung dieser Daten nach Klärung des Vorfalls nicht mehr erforderlich sei. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass die Plattform sich künftig auf den Vorfall berufen könnte, rechtfertige kein dauerhaftes Festhalten der Daten.

Kein Unterlassungsanspruch für künftige Fälle

Das Gericht wies den Anspruch zurück, die Plattform müsse künftig vor jeder Sperre eine Anhörung durchführen. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein so weitgehender Anspruch unzulässig, weil die Notwendigkeit einer sofortigen Sperre immer eine Einzelfallentscheidung bleiben muss. Auch ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre bestand nicht, da dies keine eigenständige rechtliche Beziehung begründet und die Klägerin ihre Rechte auch anders hätte durchsetzen können.

Was bedeutet das für Betreiber und Nutzer?

Für Plattformbetreiber bedeutet das Urteil:

  • Bei Verdacht auf schwerwiegende Rechtsverstöße wie Kinderpornografie darf ein Konto ohne Vorwarnung gesperrt werden.
  • Dennoch müssen sie nach Klärung des Sachverhalts prüfen, ob gespeicherte Vermerke gelöscht werden müssen, um den Datenschutz zu wahren.

Für Nutzer gilt:

  • Auch wenn ein Konto vorübergehend deaktiviert wurde, besteht kein automatischer Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit.
  • Wer sicherstellen will, dass unberechtigte Vermerke gelöscht werden, kann sich auf das „Recht auf Vergessenwerden“ nach der DSGVO berufen.

Das Urteil zeigt eindrucksvoll die Abwägung zwischen dem Schutz der Öffentlichkeit und den Rechten des Einzelnen: Betreiber dürfen nicht zögern, um Straftaten zu verhindern – müssen aber nach Aufklärung des Sachverhalts konsequent aufräumen.


Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Datum der Entscheidung: 15. Januar 2025
Aktenzeichen: 14 U 150/23
Fundstelle: ZUM 2025, 475

Architektenwerk oder Handwerk? LG Köln zum Urheberrecht an Innenraumgestaltung

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Köln (AZ: 14 O 145/23) zentrale Fragen zum Urheberrechtsschutz architektonischer Gestaltungen beantwortet – und dabei wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Planungsleistungen, Fotografien und der öffentlichen Darstellung gelegt. Streitgegenstand war die Veröffentlichung professioneller Fotografien der Innenräume eines denkmalgeschützten Hofgebäudes im Internet und in Architekturmagazinen. Die beklagte Architektenfirma stellte das Projekt dabei so dar, als habe sie selbst die maßgebliche Umgestaltung vorgenommen.

Innenraumgestaltung als schutzfähiges Werk der Baukunst

Das Gericht betonte, dass auch eine Innenraumgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann. Entscheidend ist, dass die Gestaltung über reine Fachplanung hinausgeht und eine persönliche, kreative Entscheidung erkennen lässt.

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Architekturbüro nach Überzeugung des Gerichts eine eigenständige, gestalterische Gesamtplanung vorgelegt – etwa durch die Kombination aus Sichtbeton, Treppenanlage und Galerie – und damit ein schutzfähiges Werk der Baukunst geschaffen.
Für die Außenansicht wurde der Urheberrechtsschutz dagegen verneint, weil sie im Wesentlichen aus denkmalrechtlichen Vorgaben resultierte und keinen eigenständigen schöpferischen Charakter hatte.

Damit stellt das Urteil klar:

  • Urheberrechtsschutz setzt keine spektakuläre Außenwirkung voraus.
  • Auch die Innenraumplanung kann bei hinreichender Individualität ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen.
  • Der Denkmalschutz kann den kreativen Handlungsspielraum des Architekten erheblich einschränken und die Schutzfähigkeit mindern.

Veröffentlichung ohne Zustimmung verletzt Verwertungsrechte

Die Beklagte hatte die Innenraumfotos ohne Genehmigung online gestellt und zum Teil als Eigenleistung ausgegeben. Das LG Köln bejahte hier eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine bloße Nennung der Urheber hätte die Rechtsverletzung nicht beseitigt.

Die von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungserklärung war nach Auffassung des Gerichts unzureichend, da sie lediglich auf die Benennung der Architekten abzielte, nicht aber die Nutzung der Fotos selbst untersagte.

Kein Anspruch auf Gegendarstellung

Ein zentraler Streitpunkt war der Anspruch der klagenden Architekten, die Beklagte zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten.
Hier hat das LG Köln dem Begehren jedoch eine klare Absage erteilt:

Gegendarstellungen sind vor allem presserechtliche Instrumente, nicht aber Bestandteil des Urheberrechts.

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermittelt primär einen Anspruch auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG), nicht aber auf eine öffentlichkeitswirksame Gegendarstellung.
  • Die geforderte Gegendarstellung sei auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung dauerhaft zu beseitigen, da der Unterlassungsanspruch im Vordergrund stehe.

Das Urteil verdeutlicht damit die Grenzen urheberrechtlicher Ansprüche auf „Wiederherstellung der Ehre“. Wer als Architekt sein Werk nicht nur geschützt, sondern auch öffentlich richtig dargestellt sehen möchte, muss regelmäßig den Unterlassungs- und Benennungsanspruch geltend machen.

Schadensersatz nicht nach HOAI bemessen

Interessant ist zudem die Einschätzung des Gerichts zur Schadenshöhe:
Ein Lizenzanaloger Schadensersatz kann zwar beansprucht werden, jedoch nicht auf Basis der Honorarordnung für Architekten (HOAI). Diese regelt lediglich die Vergütung der Planungsleistung, nicht die Nutzung von Fotografien fertiger Werke. Das Gericht schätzte den Schadensersatz hier auf 10.000 €.


Gericht: Landgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.10.2024
Aktenzeichen: 14 O 145/23
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 279

Werbung mit alten Adressen – Wann eine Vertragsstrafe droht und wann nicht

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Leitlinien zur Auslegung von Unterlassungserklärungen bei irreführender Werbung klargestellt. Der Fall betrifft zwei selbstständige Ergotherapeuten, die sich über die Angabe alter Praxisstandorte stritten. Die Entscheidung ist für alle Freiberufler und Unternehmer relevant, die Online-Präsenz und Adressangaben aktuell halten müssen.

Worum ging es?

Ein Ergotherapeut hatte auf seiner Website weiterhin mehrere frühere Praxisadressen aufgeführt, obwohl er nur noch eine Praxis tatsächlich betrieb. Die Mitbewerberin mahnte ihn deswegen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte unterzeichnete diese Erklärung, fügte aber einen Zusatz hinzu, dass er für Internet-Einträge Dritter (z. B. Bewertungsportale) nicht verantwortlich sei. Später wies Google seine alten Praxisstandorte nur noch als „dauerhaft geschlossen“ aus. Dennoch verlangte die Klägerin eine Vertragsstrafe von über 10.000 €, weil sie der Meinung war, auch der bloße Hinweis auf geschlossene Praxen sei wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte klar:

  • Keine Irreführung bei klarer Kennzeichnung als geschlossen
    Ein Eintrag, der deutlich macht, dass ein Praxisstandort „dauerhaft geschlossen“ ist, erweckt nicht den Eindruck, dort werde noch behandelt. Daher liegt kein wettbewerbswidriger Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
  • Keine Kerngleichheit mit ursprünglicher Irreführung
    Die ursprüngliche Abmahnung betraf die aktive Täuschung über tatsächlich betriebene Praxen. Ein bloßer Hinweis auf geschlossene Standorte sei davon rechtlich zu unterscheiden. Deshalb konnte die Klägerin keine Vertragsstrafe geltend machen.
  • Schutz des Vertrauens des Unterlassungsschuldners
    Besonders relevant für die Praxis: Der Beklagte hatte Screenshots aller Änderungen vorgelegt und nach Rückfrage die Rückmeldung der Klägerseite erhalten, dass die Angelegenheit erledigt sei. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als schutzwürdiges Vertrauen. Wer dem Gegner mitteilt, alles sei erledigt, kann später nicht mehr Vertragsstrafe verlangen.
  • Keine Verpflichtung zu vollständiger Löschung bei Dritten ohne Zumutbarkeit
    Auch eine Verpflichtung, bei allen Drittanbietern eine komplette Löschung zu erreichen, besteht nicht uneingeschränkt. Zumutbarkeit und technische Einflussmöglichkeiten müssen geprüft werden.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Vertragsstrafen nur dann greifen, wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und der Unterlassungsschuldner auch für die angegriffenen Inhalte verantwortlich ist. Unternehmer sollten daher sorgfältig prüfen, was genau Gegenstand einer Unterlassungserklärung ist und wie sie im Streitfall ausgelegt werden könnte.

Außerdem macht die Entscheidung deutlich, dass Unterlassungserklärungen in der Regel nicht weiter reichen, als es die gesetzlichen Verbote vorsehen. Bei der Auslegung wird deshalb regelmäßig berücksichtigt, dass der Inhalt der Erklärung dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch entspricht und nicht darüber hinausgeht.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum der Entscheidung: 06.02.2025
Aktenzeichen: 3 U 2143/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 12701

Gutachterkampf der Baumärkte: Farbe Orange verliert Markenschutz

Der Streit um die Farbe Orange spitzt sich zu: Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss v. 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke „Orange“ (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel gelöscht bleibt. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen zwei großen Baumarkt-Ketten, bei dem es vor allem um die Frage ging: Gehört Orange einem einzelnen Anbieter – oder allen?

Worum ging es?

Eine Baumarkt-Kette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage dafür war ein Gutachten, das eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung nachwies – also dass mindestens die Hälfte der Verbraucher Orange eindeutig diesem Unternehmen zuordnen. Die Marke sollte Wettbewerbern verbieten, denselben Farbton für ihre Märkte, Werbematerialien und Werbung zu nutzen.

Gleich zwei Wettbewerber beantragten daraufhin die Löschung der Marke. Ihr Argument: Orange sei längst die typische Farbe der gesamten Baumarktbranche – kein Verbraucher erkenne daran nur ein Unternehmen. Zudem sei das ursprüngliche Gutachten fehlerhaft und die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Die zentrale Streitfrage: Reicht ein Gutachten?

Im Verfahren lieferten sich beide Seiten ein regelrechtes Gutachter-Duell. Die Markeninhaberin legte ein neues demoskopisches Gutachten vor, das eine fortdauernde Verkehrsdurchsetzung mit Werten über 50 % belegen sollte. Die Gegenseite präsentierte ein eigenes „Gegengutachten“, das deutlich niedrigere Werte auswies. Das Bundespatentgericht stellte klar: Selbst wenn das erste Gutachten methodisch korrekt war, muss der Markeninhaber stets nachweisen, dass die Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch durchgesetzt ist. Widersprüchliche Gutachten können diesen Nachweis erschüttern – hier lag die Beweislast letztlich bei der Markeninhaberin.

Warum war Orange nicht unterscheidungskräftig?

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es von Anfang an an der sogenannten originären Unterscheidungskraft. Die Farbe Orange wird in der Branche von mehreren Unternehmen genutzt, sei es für Märkte, Prospekte oder Mitarbeiterkleidung. Orange stehe für Baumärkte insgesamt, nicht für einen bestimmten Anbieter. Diese „Branchenübung“ spricht klar gegen ein Monopol auf den Farbton.

Keine Verkehrsdurchsetzung mehr nachweisbar

Auch die jahrelange Nutzung, hohe Werbeaufwendungen und Umsätze konnten die Zweifel nicht beseitigen. Zwar können diese Faktoren nach der EU-Rechtsprechung (sogenannte Chiemsee-Kriterien) die Verkehrsdurchsetzung unterstützen. Doch angesichts zweier widersprüchlicher Gutachten – das eine knapp unter 50 %, das andere weit darunter – sah das Gericht den Nachweis letztlich als nicht erbracht an.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Wegen grundsätzlicher Fragen – etwa ob der Markeninhaber trotz anerkannter Gutachten stets die Beweislast trägt – hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Praxis-Tipp für Unternehmen:
Wer sich eine Farbe als Marke sichern möchte, sollte den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sehr sorgfältig vorbereiten und darauf achten, dass Gutachten methodisch einwandfrei sind. Zudem muss eine konsequente, langfristige und markenmäßige Nutzung nachweisbar sein. Selbst dann besteht das Risiko, dass Wettbewerber den Nachweis mit Gegen-Gutachten erschüttern können.


Gericht:
Bundespatentgericht
Datum der Entscheidung:
05.06.2025
Aktenzeichen:
29 W (pat) 24/18

Keine Verwechslungsgefahr beim „Kauf auf Sicht“ – OLG Frankfurt klärt Markenstreit um Nudelverpackung

In einem markenrechtlichen Streit ging es um die Nutzung der Bezeichnung „TERRA GRECA“ auf Nudelverpackungen. Die Klägerin, ein griechischer Nudelhersteller, vertreibt ihre Produkte in Deutschland. Die Beklagte ist Inhaberin einer Unionsbildmarke „TERRA GRECA“, die jedoch nicht für Teigwaren, sondern für andere Lebensmittel (z.B. Speiseöle, Suppen) geschützt ist.

Die Beklagte hatte einen Abnehmer der Klägerin wegen Markenverletzung abgemahnt. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Nudelherstellerin auf Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung bereits statt, was das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.02.25, AZ: 6 U 277/21) nun bestätigte.

Schwerpunkt: „Kauf auf Sicht“ als entscheidender Faktor

Besonders interessant ist das Urteil, weil es den sogenannten „Kauf auf Sicht“ bei Lebensmitteln hervorhebt. Der Senat betonte, dass Nudeln regelmäßig auf Sicht gekauft werden – also nicht bloß unbesehen ins Einkaufswagerl wandern, sondern der Verbraucher sie vor dem Kauf konkret betrachtet.

Daher kommt es hier maßgeblich darauf an, wie die konkrete Verpackung visuell wahrgenommen wird. Obwohl die Wortbestandteile „TERRA GRECA“ in beiden Marken identisch sind, fehlt es wegen der deutlichen bildlichen Unterschiede und des beschreibenden Charakters der Bezeichnung (Hinweis auf „griechisches Land“) an einer relevanten Verwechslungsgefahr.

Der Aspekt „Kauf auf Sicht“ führt nach Ansicht des OLG dazu, dass der Verbraucher sich stärker mit dem konkreten Erscheinungsbild auseinandersetzt. Anders als etwa bei Bestellungen über Kataloge oder Onlineshops, wo der Klang des Markennamens dominanter sein könnte, tritt hier die Verpackungsgestaltung in den Vordergrund. Diese war im Fall der Nudeln so prägnant verschieden (u.a. rote Schrift auf weißer Banderole vs. stilisierte Sonne und Lorbeerblätter), dass eine Verwechslung auch bei identischem Wortbestandteil auszuschließen sei.

Weitere Erwägungen des Gerichts

Neben der Warenunähnlichkeit (die Beklagtenmarke ist nicht für Pasta eingetragen) spielte auch eine Rolle:

  • Die Bezeichnung „TERRA GRECA“ sei für Lebensmittel stark beschreibend.
  • Die Verbraucher seien an lateinische Herkunftsbezeichnungen gewöhnt („terra“ als „Land“).
  • Gerade bei Pasta bestehe kein Anlass, von einem einheitlichen Markenhersteller auszugehen.

Das Gericht untersagte daher die Abmahnungen gegenüber den Abnehmern der Klägerin und sprach Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche zu.

Praxishinweis

Für Unternehmer und Händler bedeutet dieses Urteil:
Wenn Produkte üblicherweise auf Sicht gekauft werden, kommt der Gestaltung der Verpackung eine besonders hohe Bedeutung zu. Selbst identische Wortbestandteile führen nicht automatisch zu Verwechslungsgefahr, wenn:

  • die bildliche Ausgestaltung klar unterschiedlich ist,
  • der Wortbestandteil beschreibend wirkt,
  • und die Waren nur entfernt verwandt sind.

Wer sich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen muss, sollte daher prüfen lassen, ob der konkrete Vertriebskanal („auf Sicht“) und die Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr wirklich begründen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 6. Februar 2025
Aktenzeichen: 6 U 277/21
Zitierung: GRUR-RS 2025, 7130

BGH-Urteil: Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche des Fotografen bei werblicher Nutzung eines Portraitfotos

1. Hintergrund des Falls

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juni 2025, AZ: I ZR 82/24, entschieden, dass ein Fotograf grundsätzlich Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung haben kann, wenn sein Foto über Jahre hinweg umfangreich für Werbung genutzt wurde. Im Streit stand die Verwendung eines Portraitfotos der Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Das Foto war ursprünglich für einen Trainingsplan gedacht, wurde dann aber millionenfach auf Verpackungen, in Webshops und im Teleshopping eingesetzt. Der Fotograf erhielt zunächst nur 180 Euro Honorar.

2. Was regelt § 32d UrhG?

§ 32d UrhG ist eine Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes, die dem Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die Nutzung seines Werkes gibt. Das bedeutet:

  • Der Vertragspartner muss dem Urheber mitteilen, wie, in welchem Umfang und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg das Werk verwertet wurde.
  • Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, damit der Urheber prüfen kann, ob ihm eine weitere angemessene Vergütung nach § 32a UrhG zusteht.
  • Der Anspruch besteht grundsätzlich einmal jährlich, wenn ein Nutzungsrecht entgeltlich eingeräumt wurde.
  • Nur in bestimmten Ausnahmefällen entfällt die Pflicht zur Auskunft. Das ist z. B. der Fall, wenn der Beitrag des Urhebers nachrangig war oder wenn die Auskunftserteilung unverhältnismäßig wäre.

Im vorliegenden Fall hat der Fotograf diesen Anspruch geltend gemacht, um die Grundlage für eine zusätzliche Vergütung zu schaffen.

3. Werbliche Bedeutung des Fotos – zentrale Begründung des BGH

Ein Schwerpunkt der Entscheidung war die Frage, ob das Portraitfoto nur ein untergeordneter Beitrag zur Gesamtvermarktung der Produkte war. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG wäre der Auskunftsanspruch ausgeschlossen, wenn der Beitrag des Urhebers nur eine geringe Bedeutung hat.

Der BGH hat klargestellt, dass bei der Nutzung eines Fotos für Werbung vor allem die ökonomische Bedeutung zu prüfen ist. Im konkreten Fall sprach alles gegen eine Nachrangigkeit:

  • Das Foto wurde auf Verpackungen in über 25 Produktkategorien verwendet.
  • Es prägte den Wiedererkennungseffekt der gesamten Produktlinie.
  • Es vermittelte den Verbrauchern den Eindruck, dass die Geschäftsführerin mit ihrem Namen und ihrem Bild persönlich für Qualität und Wirksamkeit einsteht.
  • Das Bild wurde auch im Teleshopping genutzt, wo die Geschäftsführerin selbst die Produkte präsentierte.

Damit war das Foto nach Einschätzung des BGH ein zentrales Marketinginstrument, das den Verkaufserfolg maßgeblich unterstützte. Ein lediglich nachrangiger Beitrag lag daher nicht vor.

4. Voraussetzungen und Zweck des Anspruchs aus § 32d UrhG

Der Anspruch aus § 32d UrhG dient vor allem dazu, Urhebern die Informationsgrundlage für Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG zu verschaffen. Das bedeutet konkret:

  • Der Urheber muss nicht schon beweisen, dass er Anspruch auf mehr Geld hat.
  • Es reicht aus, dass er die Auskunft benötigt, um die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung zu beurteilen.
  • Diese Transparenz soll sicherstellen, dass der Urheber an einem wirtschaftlichen Erfolg angemessen beteiligt wird.

Gleichzeitig gibt es Grenzen: Der Anspruch kann entfallen, wenn die Inanspruchnahme der Auskunft unverhältnismäßig ist oder wenn der Urheber über Jahre hinweg untätig bleibt und dadurch sein Recht verwirkt.

Im konkreten Fall hatte der Fotograf plausibel dargelegt, dass er die Auskünfte braucht, um die jahrelange Nutzung zu bewerten. Deshalb wurde der Anspruch dem Grunde nach bejaht.

5. Verwirkung wegen jahrelanger Kenntnis?

Obwohl der BGH die Auskunftsrechte im Grundsatz bestätigt hat, wurde das Urteil des Oberlandesgerichts München teilweise aufgehoben. Der Grund: Das Berufungsgericht hatte den Einwand der Beklagten nicht geprüft, der Fotograf habe die Nutzung über Jahre gekannt, akzeptiert und hohe Honorare für andere Leistungen erhalten.

Wenn ein Urheber über lange Zeit weiß, dass sein Werk auf diese Weise genutzt wird, und nicht reagiert, kann sein Anspruch verwirkt sein. Das bedeutet: Er kann dann nach Treu und Glauben keine Ansprüche mehr geltend machen, weil der Vertragspartner berechtigterweise auf sein Schweigen vertraut hat.

Das Berufungsgericht wird nun klären müssen, ob eine solche Verwirkung vorliegt. Sollte das bejaht werden, würden sowohl der Anspruch auf Nachvergütung als auch der Anspruch auf Auskunft entfallen.

6. Bedeutung für Unternehmen und Kreative

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • Auch ein Foto, das „nur“ auf Verpackungen erscheint, kann ein wesentliches Marketingelement sein.
  • Der Urheber hat dann weitreichende Auskunfts- und Nachvergütungsansprüche.
  • Unternehmen sollten bei der Nutzung von Bildmaterial die Vertragsgestaltung besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Nutzungsrechte eingeräumt und wie vergütet wurden.
  • Urheber sollten nicht jahrelang abwarten, sondern frühzeitig prüfen, ob ihre Vergütung dem wirtschaftlichen Erfolg entspricht.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: I ZR 82/24
Vorinstanzen: Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. März 2024 – 29 U 8077/21; Landgericht München I, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 42 O 18987/19

Fotoveröffentlichung bei Demonstrationen gestattet – OLG Nürnberg stärkt Pressefreiheit

Ausgangslage & Sachverhalt

Ein Foto, aufgenommen im Oktober 2022 auf einer Demonstration gegen Corona-Maßnahmen, zeigt den Kläger inmitten einer kapellenartigen Kundgebung mit Skelettsymbolik und plakativen Slogans („Die Impfung wirkt! TODSICHER“). Die Aufnahme wurde etwa fünf Monate später in einem Online-Artikel zur gesellschaftlichen Debatte über Corona-Maßnahmen verwendet. Der Kläger klagte – das Landgericht wies diese ab; das OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.11.2024 (AZ: 3 U 1585/24), bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Basis & Prüfungsmaßstab

Nach §§ 22, 23 KunstUrhebergesetz (KUG) ist die Veröffentlichung von Bildnissen bei Versammlungen im zeitgeschichtlichen Kontext zulässig, sofern kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird:

  • § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt Fotos von öffentlichen Versammlungen – hierzu zählen auch Demonstrationen.
  • § 23 Abs. 2 KUG wiederum schränkt ein, wenn die Abbildung entstellt oder aus ihrem Kontext gerissen ist. In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt.

Das OLG stellte in seinem Beschluss klar:

  1. Auf Demonstrationen ist ein breites Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
  2. Der Kläger wurde nicht isoliert oder entstellt präsentiert, sondern als Teil eines repäsentativen Bildausschnitts.
  3. Die Veröffentlichung erfolgte in einem gesellschaftlich relevanten und redaktionell integrierten Kontext, ohne tendenziöse Ausgestaltung des Bildnutzens.

Kernaussage des Gerichts

Die Veröffentlichung war insgesamt rechtmäßig:

  • Die Demonstration war zeitgeschichtliches Ereignis.
  • Der Bildausschnitt war journalistisch angemessen und nicht vereinzelt auf die Person gerichtet.
  • Kein entschädigungswürdiges Persönlichkeitsrechtsinteresse lag vor.

Praxisrelevanz für Medien & Fotografen

  1. Demonstrationen = Versammlungen: möglichst breit dokumentieren – erlaubt nach KUG.
  2. Kontextbezug essentiell: journalistisch eingebettete Berichterstattung ist entscheidend.
  3. Keine Einzelstellung: Betroffene dürfen nicht isoliert hervorgehoben werden.
  4. Priorität des Informationsinteresses: gesellschaftlicher Diskurs über Corona-Maßnahmen rechtfertigt Bildnutzung.

Fazit & Handlungsempfehlung

Für redaktionelle Medien ist das Urteil ein klares Signal:

  • Bildaufnahmen bei öffentlichen Kundgebungen sind in den meisten Fällen zulässig.
  • Entscheidend bleibt die kontextgerechte Nutzung – keinen Fokus auf Einzelpersonen, keine Entstellung und eindeutiger zeitgeschichtlicher Bezug.
  • Wer solche Fotos nutzt, sollte ein kurzes juristisches Faktencheck-Label im Impressum oder Bildnachweis beifügen, um eigene Rechtsrisiken niedrig zu halten.

Das OLG Nürnberg liefert klare Leitlinien für den Umgang mit Fotos von Demonstrationen in redaktionellen Medien und stärkt das Recht auf Berichterstattung im öffentlichen Interesse.

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 4. November 2024
Aktenzeichen: 3 U 1585/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 323

US-Urteil zu Anthropic und urheberrechtlich geschützten Büchern – Was bedeutet das für Deutschland?

Die Entwicklung Künstlicher Intelligenz (KI) erfordert enorme Datenmengen – oft in Form urheberrechtlich geschützter Texte. Doch was darf verwendet werden? Wann ist eine Nutzung rechtlich zulässig? Ein aktuelles Urteil aus den USA gibt darauf teils überraschende Antworten – mit wichtigen Implikationen für den deutschen Rechtsraum.

Der Fall: Anthropic und das KI-Training mit Millionen Büchern

Das US-Unternehmen Anthropic, Betreiber des LLM-Systems „Claude“, hatte Millionen Bücher zum Training seines Sprachmodells genutzt – teils aus legalen, teils aus illegalen Quellen. Drei Autoren klagten wegen Urheberrechtsverletzung. Das zuständige Bundesgericht (Northern District of California, Urteil vom 23.06.2025 – Az. C 24-05417 WHA) entschied differenziert:

  • Erlaubt: Training mit rechtmäßig gekauften und digitalisierten Büchern – die Nutzung sei „transformativ“ und falle unter „Fair Use“.
  • Erlaubt: Digitalisierung von Printbüchern zur internen Nutzung – als zulässiger Formatwechsel.
  • Nicht erlaubt: Aufbau einer digitalen Bibliothek mit Pirateriekopien – hierfür gebe es keine rechtliche Grundlage.

Fair Use – die US-Schranke im Überblick

Das US-Recht kennt eine offene Schranke namens „Fair Use“. Ob eine Nutzung erlaubt ist, wird anhand dieser vier Kriterien bewertet:

  1. Zweck der Nutzung (kommerziell oder gemeinnützig; transformativ?)
  2. Art des Werkes (Sachbuch oder Fiktion?)
  3. Umfang der Nutzung
  4. Auswirkungen auf den Marktwert des Originals

Diese Bewertung erfolgt stets im Einzelfall und lässt dem Gerichtsspielraum – das unterscheidet das US-System deutlich vom deutschen.

Und wie ist die Rechtslage in Deutschland?

Das deutsche Urheberrecht enthält keine offene Fair-Use-Klausel, sondern streng definierte gesetzliche Ausnahmen:

§ 44a UrhG – Technisch bedingte Vervielfältigungen

Erlaubt sind nur flüchtige Kopien, etwa beim Streaming oder Caching. Gezielte Speicherung zur Analyse (z. B. für KI) ist davon nicht erfasst – das hat zuletzt auch das LG Hamburg (Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23) bestätigt.

§ 60d UrhG – Data Mining für wissenschaftliche Zwecke

Diese Vorschrift erlaubt Text- und Data-Mining – jedoch ausschließlich für nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen. Unternehmen können sich hierauf nicht berufen.

§ 44b UrhG – Kommerzielles Data Mining mit Opt-Out-Möglichkeit

Erlaubt automatisiertes Auslesen (TDM) durch Unternehmen – sofern der Rechteinhaber dem nicht widersprochen hat (z. B. durch maschinenlesbaren Hinweis). Wichtig: Die verwendeten Daten dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden.

Was bedeutet das für Unternehmen, die LLMs trainieren möchten?

  • Der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Texten bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
  • Pirateriequellen sind rechtlich ausgeschlossen – unabhängig vom Verwendungszweck.
  • Für kommerzielle TDM-Prozesse kann § 44b UrhG einen rechtlichen Rahmen bieten – vorausgesetzt, die rechtlichen Voraussetzungen (kein Widerspruch, spätere Löschung) werden eingehalten.
  • Eine pauschale Ausnahme wie im US-amerikanischen „Fair Use“ existiert nicht.

Fazit

Die Entscheidung aus den USA zeigt: KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Inhalten kann zulässig sein – aber es kommt auf den Zweck, die Herkunft der Daten und die Nutzungsart an. In Deutschland gelten klare Regeln: Wer mit urheberrechtlich geschützten Werken arbeitet, braucht entweder eine Lizenz oder muss sich genau innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegen.

OLG Stuttgart: Kein weltweiter Unterlassungsanspruch für „Vitruvianischen Mensch“ außerhalb Italiens

Das OLG Stuttgart (AZ: 4 U 136/24) hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 entschieden, dass das italienische Kulturministerium sowie das Galleria dell’Accademia in Venedig keinen Anspruch darauf haben, deutschen Unternehmen die Nutzung der Proportionsstudie Leonardo da Vincis „Vitruvianischer Mensch“ für kommerzielle Zwecke außerhalb Italiens zu untersagen.

Hintergrund

Die klagenden Unternehmen, darunter ein bekannter deutscher Puzzlehersteller, hatten gegen das italienische Kulturministerium und ein Museum in Venedig eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben. Ziel war die Feststellung, dass den italienischen Beklagten kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des Werkes für Produkte außerhalb Italiens zusteht.

Ausgangspunkt war eine Abmahnung aus dem Jahr 2019, in der das italienische Museum die Nutzung des „Vitruvianischen Menschen“ für ein Puzzle ohne Lizenz untersagte. Die italienischen Stellen stützten sich auf das nationale Kulturgtzten sich auf das nationale Kulturgüterschutzgesetz (Codice dei beni culturali e del paesaggio), insbesondere auf Art. 107 ff., wonach für die Vervielfältigung von Kulturgütern Erlaubnis- und Lizenzpflichten bestehen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des LG Stuttgart und stellte klar, dass sich die italienischen Vorschriften nicht auf das Ausland erstrecken. Das sogenannte Territorialitätsprinzip schließe eine extraterritoriale Anwendung des italienischen Rechts aus. Die deutschen Unternehmen durften daher das gemeinfreie Werk außerhalb Italiens frei nutzen.

Für das Gericht war auch entscheidend, dass es sich bei der Nutzung um eine nicht-hoheitliche Staatstätigkeit handelte, sodass die Staatenimmunität nicht greift. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde ebenfalls bejaht. Nur im Hinblick auf die in Italien ansässige Tochtergesellschaft der Klägerinnen (Klagpartei Nr. 3) wurde die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat große Bedeutung für Unternehmen, die gemeinfreie Werke aus anderen Staaten für Produkte nutzen. Nationale Kulturgutschutzgesetze haben keine weltweite Wirkung, sondern gelten grundsätzlich nur im eigenen Hoheitsgebiet. Unternehmer können sich daher darauf verlassen, dass rechtmäßige Nutzungen in Deutschland nicht ohne Weiteres von ausländischen Stellen untersagt werden können.

Die Entscheidung ist ein klares Bekenntnis zum internationalen Grundsatz der Territorialität und schafft Rechtssicherheit für die Nutzung gemeinfreier Kulturgüter im europäischen Wirtschaftsraum.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 11.06.2025
Aktenzeichen: 4 U 136/24
Fundstelle: openJur 2025, 14759

Vollständige Namensnennung einer Richterin in kritischem Sachbuch zulässig – OLG Frankfurt bestätigt Pressefreiheit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 8. Mai 2025, AZ: 16 U 11/23, entschieden, dass die namentliche Nennung einer Richterin in einem Buch über Missstände in der Justiz zulässig ist. Die Klägerin, eine Vorsitzende Richterin, hatte gegen den Verlag auf Unterlassung geklagt, weil ihr Name im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt wurde, das im Buch kritisch beleuchtet wird.

Worum ging es?

Die Richterin hatte ein bedeutendes Strafverfahren geleitet, das im Buch als Beispiel für strukturelle Defizite in der Justiz dient. Dort wird sie mit einem Zitat aus ihrer Urteilsbegründung wiedergegeben. Der Titel des Buches und seine Kapitelüberschriften lassen einen Bezug zu „rechten Richtern“ erkennen, auch wenn die Klägerin im Text nicht ausdrücklich so bezeichnet wird. Sie sah sich dennoch durch die Namensnennung in ein negatives Licht gerückt und machte eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück – mit folgenden zentralen Begründungen:

  1. Zulässige Namensnennung bei amtlicher Tätigkeit: Wer als Richterin öffentlich ein Verfahren leitet, muss damit rechnen, dass Name und Wirken auch in der Presse aufgegriffen werden. Die Namensnennung stellt zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, ist aber durch das Interesse der Öffentlichkeit gedeckt.
  2. Verfassungsrechtlich geschütztes Öffentlichkeitsprinzip: Das Gericht verweist ausdrücklich auf die „normative Stoßrichtung“ des in § 169 GVG verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes: Dieser soll nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch personelle Verantwortlichkeiten sichtbar machen. Dies gilt insbesondere für Vorsitzende Richter, die Urteile verkünden und Verfahren öffentlich führen.
  3. Keine Prangerwirkung oder falsche Tatsachen: Die Darstellung der Klägerin sei sachlich, ihre zitierte Äußerung korrekt wiedergegeben. Sie werde nicht als „rechte Richterin“ diffamiert, sondern lediglich im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit einem konkreten Verfahren erwähnt.
  4. Kein überwiegendes Persönlichkeitsinteresse: Weder wurde eine konkrete Gefährdungslage dargelegt, noch liegt eine Rufschädigung vor. Die Klägerin muss sich daher die Berichterstattung über ihre amtliche Tätigkeit gefallen lassen – auch in Form eines Buches, das dauerhaft veröffentlicht wird.
  5. Pressefreiheit überwiegt: Die Presse darf selbst entscheiden, welche Informationen sie für berichtenswert hält. Eine gerichtliche „Bedürfnisprüfung“, ob die Namensnennung wirklich erforderlich war, findet nicht statt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil betont, dass Mitglieder der Justiz – insbesondere Richterinnen und Richter – im Rahmen ihrer öffentlichen Funktion einer kritischen Berichterstattung nicht ausweichen können. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Justiz wiegt in der Regel schwerer als das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Auch eine dauerhafte Publikation in Buchform ändert daran nichts.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer öffentlich in gerichtlichen Verfahren agiert, muss auch mit einer namentlichen Nennung in der öffentlichen Diskussion rechnen – vorausgesetzt, die Berichterstattung ist sachlich korrekt. Der Schutz der Pressefreiheit und das öffentliche Interesse an der Kontrolle staatlichen Handelns haben in diesem Fall Vorrang.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: 16 U 11/23
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022 – 2-03 O 60/22
Zitierung: GRUR-RS 2025, 9439