Markenrecht: Rein beschreibende Wortfolge reicht nicht für Verwechslungsgefahr

Ein türkischer Begriff in einer Marke kann im Einzelfall nicht verhindern, dass eine Wortkombination als rein beschreibend und damit nicht schutzfähig eingestuft wird – so das Bundespatentgericht (BPatG). Die Entscheidung betrifft die häufig genutzte Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ im Kontext von Gesundheitsdienstleistungen. Im Ergebnis wurde ein Widerspruch vom BPatG gegen eine jüngere Marke trotz identischer Wortfolge zurückgewiesen.

Worum ging es?

Die Widersprechende hatte eine ältere Wortmarke „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ eingetragen, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund – insbesondere türkischsprachige Patienten – richtet. Sie wandte sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“, die für identische Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der allgemeinen Gesundheitspflege geschützt ist.

Warum war das streitig?

Beide Marken enthalten die identische Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“. Die Widersprechende argumentierte, dass gerade in ihrer Zielgruppe mit türkischem Hintergrund die Bedeutung von „ELELE“ als „Hand in Hand“ bekannt sei. Dadurch ergebe sich in Verbindung mit der identischen deutschsprachigen Formulierung eine doppelte Übereinstimmung – begrifflich und inhaltlich. Sie machte insbesondere eine Verwechslungsgefahr wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Rein beschreibende Wortfolge: Die Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ beschreibt nach Auffassung des Gerichts lediglich den Inhalt und Zweck der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen. Sie ist nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen – sie ist also nicht kennzeichnungskräftig.
  • ELELE – keine Prägung durch „Hand in Hand zurück ins Leben“: Auch wenn türkischsprachige Verkehrskreise „ELELE“ als „Hand in Hand“ verstehen, ändert dies nichts am beschreibenden Charakter der Gesamtformulierung. Der Begriff „ELELE“ ist entweder ein Phantasiewort oder ein Name – und damit der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil.
  • Keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr: Weil die identische Wortfolge in beiden Marken rein beschreibend ist, kann sie nicht den prägenden Bestandteil der Marken bilden. Die Unterschiede (z. B. „ELELE“ vs. „Hamburg“, grafische Gestaltung) genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
  • Zielgruppenspezifika irrelevant im Markenregisterverfahren: Argumente zur besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe (z. B. eingeschränkte Sprachkenntnisse, psychische Belastung) sind im registerrechtlichen Verfahren irrelevant. Maßgeblich ist allein die objektive Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des Markenrechts: Beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig – auch wenn sie emotional oder sozial besonders aufgeladen erscheinen. Wer eine Marke auf einer solchen Formulierung aufbaut, läuft Gefahr, keine Exklusivrechte geltend machen zu können. Eine Marke braucht unterscheidungskräftige, herkunftshinweisende Elemente, wenn sie im Konfliktfall Bestand haben soll.

Markenanmelder – gerade im sozialen oder medizinischen Sektor – sollten also mit rein beschreibenden Claims vorsichtig sein. Eine wirksame Markenstrategie setzt auf originäre, kreative und unterscheidungskräftige Bestandteile.


Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 553/23
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30060

Werbung mit durchgestrichener UVP – Wann greift § 11 PAngV?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eines der zentralen Risiken im Preiswerberecht. Während klassische Preissenkungen eindeutig unter § 11 PAngV fallen, ist seit Inkrafttreten der 30‑Tage‑Regel umstritten, ob und wann ein bloßer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ebenfalls als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ einzuordnen ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage im Urteil vom 09.12.2025 nun grundlegend präzisiert.

Der zugrunde liegende Sachverhalt
ALDI Süd bewarb in einem Wochenprospekt verschiedene Markenprodukte unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48 % SPAREN“. Für einen Energy‑Drink wurde ein Verkaufspreis von 0,99 € ausgewiesen, ergänzt um eine durchgestrichene Preisangabe „UVP 1,29 €“ sowie einen auffälligen Störer „-23 %“. Einen Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage enthielt die Werbung nicht.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies als Verstoß gegen § 11 PAngV. ALDI verteidigte sich damit, dass keine Eigenpreisreduzierung beworben worden sei, sondern lediglich ein zulässiger UVP‑Vergleich.

Die zentrale Rechtsfrage
Im Kern ging es um die entscheidende Abgrenzung:
Stellt eine Werbung mit durchgestrichener UVP und Prozentangabe lediglich einen Preisvergleich dar – oder handelt es sich um eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV mit der Pflicht zur Angabe des 30‑Tage‑Niedrigstpreises?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf qualifiziert die beanstandete Werbung als Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV. Maßgeblich sei nicht die formale Bezeichnung „UVP“, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Werbung.

Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher die Kombination aus durchgestrichenem Referenzpreis, Prozentangabe, Rabattstörer und dem werblichen Umfeld („noch günstiger“, Aktionszeitraum, weitere echte Eigenpreisreduktionen) als Mitteilung einer reduzierten Preisgestaltung gegenüber einem früheren ALDI‑Preis.

Warum der UVP‑Hinweis nicht ausreicht
Zwar stellt ein reiner UVP‑Vergleich grundsätzlich keine Preisermäßigung dar. Das Gericht stellt jedoch klar: Dieser Grundsatz gilt nur, wenn für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, dass ausschließlich ein Vergleich mit einem Herstellerpreis vorgenommen wird.

Im konkreten Fall trete der UVP‑Hinweis optisch zurück. Er werde bei flüchtiger Wahrnehmung nicht oder nicht eindeutig als bloßer Vergleichshinweis erfasst. Durch die Durchstreichung werde vielmehr suggeriert, dass der referenzierte Preis früher tatsächlich gegolten habe und nun nicht mehr gilt – ein klassisches Signal einer Preissenkung.

Der entscheidende Maßstab: Gesamteindruck der Werbung
Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich klar, dass § 11 PAngV nicht dadurch umgangen werden kann, dass eine UVP genannt wird, wenn die Gesamtgestaltung wie eine Rabattaktion wirkt. Prozentuale Preisangaben, rote Störer, Aktionszeiträume und der Gleichlauf mit echten Preisreduzierungen anderer Produkte führen dazu, dass der Verbraucher nicht zwischen Eigenpreisreduktion und UVP‑Vergleich differenziert.

Entscheidend ist nicht, was der Händler meint, sondern was die Werbung vermittelt.

Abgrenzung zur zulässigen UVP‑Werbung
Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot der UVP‑Werbung. Zulässig bleibt der klare, nüchterne Vergleich mit einer Herstellerpreisempfehlung, sofern dieser nicht als Rabatt inszeniert wird. Sobald jedoch typische Elemente der Preisermäßigungswerbung hinzutreten, greift § 11 PAngV mit voller Wirkung.

Praktische Bedeutung für Händler
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen erheblich. Händler können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Zusatz „UVP“ automatisch aus dem Anwendungsbereich des § 11 PAngV herausführt. Wer durchgestrichene UVP mit Prozentangaben kombiniert, riskiert, dass Gerichte von einer Preisermäßigung ausgehen – mit der Folge, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

Fazit
Das OLG Düsseldorf verlagert den Schwerpunkt der Prüfung eindeutig auf den Gesamteindruck. Durchgestrichene UVP‑Preise fallen dann unter § 11 PAngV, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine klassische Preisreduzierung wirken. Die Entscheidung setzt einen klaren Maßstab und erklärt, warum diese Werbeform derzeit massenhaft Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren ist. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich zu dieser Rechtsfrage zukünftig auch der BGH äußern dürfte.

Gericht, Datum, Aktenzeichen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 09.12.2025
Az.: I‑20 U 43/25

Miturheberschaft bei Werbefotografie: Anweisungen und Vorgaben können zur Miturheberschaft führen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) eine interessante Entscheidung zur Miturheberschaft bei Fotografien getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Praxis von Fotografen und Werbeagenturen – und könnte auch für künftige Fragen rund um die Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten richtungsweisend sein.

Worum ging es konkret?

Ein Berufsfotograf hatte ein Bild im Rahmen einer Werbekampagne erstellt. Das Motiv war nicht spontan entstanden, sondern wurde bewusst arrangiert – basierend auf detaillierten Briefings und Skizzen der betreuenden Agenturmitarbeiter. Diese nutzten das Bild später auf ihrer Webseite zur Eigenwerbung. Der Fotograf sah sich als Alleinurheber und verlangte Lizenzgebühren und Abmahnkosten – erfolglos.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Fotograf als auch die Kreativdirektoren der Agentur Miturheber des Bildes im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG sind. Die kreative Bildidee stammte von der Agentur: Die bewusst inszenierte Szenerie inklusive inhaltlicher Aussage und kompositorischer Elemente war aus Sicht des Gerichts urheberrechtlich schutzfähig.

Die fotografische Umsetzung des Arrangements stellte zwar ebenfalls eine schöpferische Leistung dar – doch die originelle Bildidee als prägendes Element wurde von den Agenturmitarbeitern entwickelt. Damit war eine getrennte Verwertung der Beiträge nicht möglich – es lag ein Gemeinschaftswerk vor.

Referenznutzung innerhalb der Miturheberschaft

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG darf ein Miturheber den anderen Miturhebern die Nutzung des gemeinsamen Werkes zur Darstellung des eigenen Schaffens nicht verweigern. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – das Werk zur Eigenwerbung im Portfolio verwendet wird. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine kommerzielle Verwertung handelt. Dass der Kläger das Foto selbst auf seiner Webseite als Referenz nutzte, bestätigte die Zulässigkeit der Nutzung durch die übrigen Miturheber zusätzlich.

Was bedeutet das für die Praxis von Unternehmen und Agenturen?

  • Wer kreative Inhalte vorgibt, gestaltet oder in Briefings konkretisiert, kann urheberrechtlich geschützter Miturheber eines Werkes sein – selbst wenn er dieses nicht technisch umsetzt.
  • Die Miturheberschaft führt dazu, dass das Werk von allen Urhebern zur Eigenwerbung verwendet werden darf – sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Vertragliche Regelungen über die Nutzung und Rechte an gemeinsamen Werken sind unerlässlich – insbesondere, wenn mehrere Personen schöpferisch beteiligt sind.

Relevanz für die Diskussion um KI-generierte Inhalte

Das Urteil des LG Köln steht in einer urheberrechtlichen Linie, die auch für die rechtliche Einordnung von KI-Erzeugnissen wegweisend sein könnte. Die zentrale Frage lautet: Können Menschen, die einer KI ein konkretes, schöpferisches Konzept vorgeben, als Urheber oder Miturheber gelten?

Hierzu ist ein Blick auch auf die Entscheidung des LG München I („Paris Bar“, Urt. v. 07.08.2023 – 42 O 7449/22) aufschlussreich: Dort wurde einem Künstler Miturheberschaft an einem Gemälde zuerkannt, obwohl er es nicht selbst gemalt hatte. Entscheidend war, dass er das Motiv konzipiert, arrangiert und die gestalterischen Vorgaben gemacht hatte. Die Umsetzung übernahm ein anderer – aber der schöpferische Gehalt stammte von ihm.

Das LG Köln wendet dieselbe Logik auf das Medium Fotografie an: Wer das Bildmotiv geistig schafft, kann auch dann Miturheber sein, wenn die technische Ausführung durch einen Dritten – oder künftig vielleicht durch eine KI – erfolgt. Maßgeblich bleibt die schöpferische Prägung durch menschliche Gestaltungskraft.

Fazit

Das Urteil des LG Köln macht deutlich, dass urheberrechtlicher Schutz nicht nur auf Ausführungshandlungen beschränkt ist. Auch kreative Vorleistungen – etwa die Entwicklung einer Bildidee – können zu einer Miturheberschaft führen. Diese Linie ist nicht nur für Fotografen und Agenturen von Bedeutung, sondern auch für die künftige rechtliche Einordnung von KI-generierten Inhalten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 14 O 5/23

Wettbewerbsverstoß durch veraltete Kontaktdaten – Wann die Abwehr einer Abmahnung den Ersatz von Anwaltskosten rechtfertigt

1. Hintergrund des Falls

In einem Urteil vom 19.11.2025 hat sich das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) mit den Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 UWG beschäftigt. Auslöser war ein Streit zwischen zwei Physiotherapiepraxen über die Veröffentlichung veralteter Kontaktdaten auf Onlineplattformen wie Apple Karten, Bing Maps, Cylex und Meinestadt.de. Die Klägerin – eine Praxis, die bereits seit Ende Oktober 2023 nicht mehr unter der angegebenen Adresse tätig war – wurde von der Beklagten wegen angeblicher wettbewerbsrechtlicher Pflichtverletzungen abgemahnt.

Konkret störte sich die Beklagte daran, dass unter dem Namen der Klägerin weiterhin alte Telefonnummern und Adressen auf mehreren Internetportalen angezeigt wurden – aus ihrer Sicht ein Fall unlauteren Wettbewerbs.

2. Der Streit um die Abmahnkosten

Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten die Erstattung ihrer Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 973,66 Euro. Ihre Begründung: Die Abmahnung sei formell und inhaltlich fehlerhaft gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung ausgelöst – vielmehr müsse die Beklagte für die unnötigen Kosten aufkommen.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das OLG hingegen gab der Klägerin in der Berufung teilweise recht: Die Beklagte muss nun die Kosten für die anwaltliche Gegenwehr ersetzen – jedoch keine weitergehenden Beträge.

3. Die rechtlichen Kernaussagen des Urteils

a) Formelle und inhaltliche Anforderungen an Abmahnungen

Das Urteil stellt klar, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu gehört insbesondere die transparente Darlegung des konkreten Wettbewerbsverstoßes, der geltend gemachten Ansprüche und der Höhe etwaiger Aufwendungsersatzforderungen. Wenn diese Anforderungen – wie im vorliegenden Fall – nicht eingehalten werden, entfällt der Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Die Beklagte hatte in ihrer Abmahnung weder einen Hinweis auf etwaige Kostenforderungen aufgenommen, noch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz geschaffen. Dies verletzt die klaren Vorgaben des § 13 UWG.

b) Kein Ersatz bei fehlender Sorgfalt

Zudem betont das OLG, dass die Beklagte offenbar keine ausreichenden Recherchen angestellt hatte, bevor sie abmahnte. Es war leicht erkennbar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr an der alten Adresse tätig war. Eine derart unpräzise und unbegründete Abmahnung darf nicht zu Lasten des Abgemahnten gehen.

c) Abgrenzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Das Gericht nimmt außerdem eine wichtige Klarstellung vor: Auch wenn ein Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinen Regeln (§ 280 BGB) denkbar gewesen wäre, ist dieser nicht gegeben, wenn bereits die Voraussetzungen für den speziellen Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG nicht erfüllt sind.

4. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt die Rechte von Unternehmen, die unberechtigt oder leichtfertig abgemahnt werden. Es zeigt: Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, muss sorgfältig prüfen, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ob die beanstandete Handlung einen tatsächlichen Verstoß darstellt. Zudem müssen alle gesetzlichen Vorgaben zur Form und zum Inhalt der Abmahnung eingehalten werden.

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • Vorsicht bei der Formulierung von Abmahnungen – insbesondere, wenn diese über automatisierte Suchdienste oder durch Dritte veranlasst werden.
  • Sorgfalt bei der Prüfung des Wettbewerbsverhältnisses – andernfalls drohen Kostenersatzansprüche.
  • Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei formellen Fehlern – Unternehmen riskieren, auf ihren Anwaltskosten sitzenzubleiben, wenn die Abmahnung unvollständig ist.

5. Fazit

Das Thüringer OLG hat mit seinem Urteil einen klaren Maßstab gesetzt: Abmahnungen müssen präzise, vollständig und begründet sein – andernfalls trägt der Abmahnende selbst die Kosten. Unternehmen sollten daher professionelle rechtliche Unterstützung hinzuziehen, bevor sie wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abmahnen.

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24

Urheberrecht und Künstliche Intelligenz: Erste Berufungsentscheidung zum KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Inhalten

Künstliche Intelligenz stellt das Urheberrecht vor neuartige Herausforderungen. Insbesondere das massenhafte Einbeziehen urheberrechtlich geschützter Werke in Trainingsdatensätze wirft die Frage auf, ob und unter welchen Bedingungen dies zulässig ist. Mit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2025 liegt nun erstmals eine obergerichtliche Berufungsentscheidung zur Nutzung geschützter Inhalte beim KI-Training vor. Zuvor hatte das Landgericht Hamburg im September 2024 als erstes Gericht in Deutschland zu dieser Thematik Stellung bezogen. Das nun ergangene Berufungsurteil bestätigt die Linie der Vorinstanz und konkretisiert die Anwendung der Schrankenregelungen des Urheberrechts im Kontext Künstlicher Intelligenz.

Das Verfahren: Urheber gegen KI-Datensatzanbieter

Im Kern des Rechtsstreits stand die Nutzung einer Fotografie durch einen gemeinnützigen Verein, der einen frei zugänglichen Datensatz mit mehreren Milliarden Bild-Text-Paaren zur Verfügung stellt – ein Projekt, das ausdrücklich dem Training generativer KI-Modelle dient. Der Fotograf sah in der automatisierten Vervielfältigung seiner Fotografie – durch Download von der Website einer Bildagentur – eine Verletzung seiner Urheberrechte. Der Verein verwies auf die urheberrechtlichen Schrankenregelungen, insbesondere das Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) und die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 60d UrhG).

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 27.09.2024 abgewiesen. Das Gericht sah in der konkreten Nutzung eine zulässige Handlung im Rahmen des Text- und Data-Minings. Zwar sei das Herunterladen eines Bildes grundsätzlich eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung, doch greife hier die Schrankenregelung ein, da die Nutzung auf eine automatisierte Analyse zum Zweck der Informationsgewinnung gerichtet gewesen sei. Der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsvorbehalt sei nicht maschinenlesbar gewesen und daher nicht wirksam. Die spätere Nutzung des Datensatzes durch Dritte – etwa KI-Modelle – sei für die urheberrechtliche Bewertung der konkreten Vervielfältigungshandlung nicht entscheidend.

Die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Mit Urteil vom 10.12.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine automatisierte Analyse im Sinne des § 44b UrhG darstellt. Dabei sei nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Erkenntnisgewinn im wissenschaftlichen Sinne erzielt werde. Auch vorbereitende Maßnahmen für KI-Training, wie der Aufbau eines Datensatzes, fallen unter die Schranke, wenn sie der späteren Analyse dienen. Zudem sei der geltend gemachte Nutzungsvorbehalt nicht in maschinenlesbarer Form erfolgt, was gesetzlich aber zwingend gefordert sei. Die Richter ließen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Bedeutung für Urheber und KI-Entwicklung

Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung sowohl für Urheber als auch für Entwickler und Betreiber von KI-Systemen. Sie zeigt, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte unter bestimmten Bedingungen – vor allem im Rahmen der Schrankenregelungen – ohne Zustimmung der Rechteinhaber für KI-bezogene Analyseprozesse genutzt werden dürfen. Urheber, die dem widersprechen wollen, müssen ihre Nutzungsvorbehalte künftig in technisch eindeutiger und maschinenlesbarer Weise erklären. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass auch nicht-kommerzielle Akteure wie Vereine urheberrechtliche Schranken nutzen können, sofern ihr Zweck mit Forschung oder Analyseprozessen vereinbar ist.

Einordnung im Kontext weiterer Rechtsprechung

Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie das erste erstinstanzliche Urteil zu diesem Thema – ebenfalls vom LG Hamburg – bestätigt und damit für größere Rechtssicherheit sorgt. Küerzlich hat das Landgericht München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI über die urheberrechtliche Zulässigkeit von KI-Training mit Musikwerken entschieden. Über dieses zweite wichtige Urteil zum Thema „KI und Urheberrecht“ haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 14.11.2025 berichtet. Beide Verfahren markieren den Beginn einer neuen urheberrechtlichen Auslegungspraxis in Zeiten generativer Künstlicher Intelligenz.

Ausblick

Das Thema bleibt dynamisch: Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen, womit eine höchstrichterliche Klärung in greifbare Nähe rückt. Die Entscheidungen aus Hamburg und München zeigen jedoch bereits, dass deutsche Gerichte bereit sind, die geltenden urheberrechtlichen Schranken auch auf neuartige technische Konstellationen wie KI-Training anzuwenden. Dabei liegt der Fokus zunehmend auf der Frage, ob ein Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar und rechtlich wirksam erklärt wurde – ein Aspekt, der künftig sowohl Urheber als auch Plattformbetreiber vor technische und juristische Herausforderungen stellt.


Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht
Datum: 10.12.2025
Aktenzeichen: 5 U 104/24 (Vorinstanz: LG Hamburg, 310 O 227/23)

Kündigungsbutton mit Hürde – Kammergericht rügt Zugangshindernisse

Ein Anbieter von Internetdienstleistungen hatte auf seiner Webseite eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“ eingebunden. Verbrauchern sollte über diese Schaltfläche die Kündigung von Webhosting-Verträgen ermöglicht werden. Allerdings wurde der Nutzer nach dem Klick zunächst auf eine Login-Seite weitergeleitet, auf der er Kundennummer und Passwort eingeben musste. Erst danach konnte die Kündigung eingegeben werden.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg.

Das sagt das Gericht

Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Kündigungsschaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 312k BGB müssen Unternehmer eine Kündigung über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche ermöglichen. Diese muss den Verbraucher unmittelbar – also ohne Zwischenschritte – auf eine Bestätigungsseite führen, auf der die Kündigung erklärt werden kann.

Die Berliner Richter stellten klar: Wer zuerst eine Anmeldung mit Kundendaten verlangt, schafft eine unzulässige Hürde. Die Schaltfläche muss jederzeit erreichbar und ohne vorherige Eingabe von Zugangsdaten nutzbar sein. Selbst wenn die Zugangsdaten dem Kunden vorliegen, bleibt das vorgeschaltete Login ein Verstoß gegen die gesetzlich geforderte „Unmittelbarkeit“ der Kündigungsmöglichkeit.

Das Gericht machte auch deutlich: Selbst wenn ein Dienst wie Webhosting typischerweise nur über ein Kundenkonto genutzt wird, darf der Zugang zur Kündigungserklärung nicht an das Login gekoppelt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die Verbrauchern entgeltliche Dauerschuldverhältnisse über das Internet anbieten – etwa für Hosting, Streaming oder Online-Dienste –, müssen sicherstellen, dass die Kündigung ohne Login sofort möglich ist. Die bloße Verlinkung auf einen geschützten Bereich genügt nicht. Der Gesetzgeber will es dem Verbraucher so einfach wie möglich machen, sich von Verträgen zu lösen – ohne Passwort, ohne Umweg.

Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und hohe Ordnungsgelder. Der Aufwand für eine rechtssichere Gestaltung ist gering – die Folgen einer Missachtung dagegen erheblich.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Kündigungsprozesse den Anforderungen des § 312k BGB entsprechen.
  • Stellen Sie sicher, dass Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangen, auf der sie ihre Kündigung erklären können.
  • Vermeiden Sie Pflichtangaben wie Login, Passwort oder Sicherheitsfragen vor Abgabe der Kündigung.

Fazit

Das Kammergericht Berlin hat einen klaren Maßstab gesetzt: Die Kündigung muss für Verbraucher jederzeit und ohne Hürden möglich sein. Zugangshürden – selbst aus Sicherheitsgründen – sind nicht erlaubt. Unternehmer tun gut daran, ihre Prozesse anzupassen, bevor es teuer wird.


Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 18.11.2025
Aktenzeichen: 5 UKl 10/25

Irreführung bei Online-Ferienhausbuchungen: Warum Transparenz über den Vertragspartner Pflicht ist

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden, dass ein Online‑Buchungsportal für Ferienhäuser Verbraucher unzulässig in die Irre führt, wenn es ihnen vor Vertragsabschluss nicht klar mitteilt, mit welchem Anbieter der Mietvertrag zustande kommt. Die Entscheidung hat Signalwirkung – nicht nur für Ferienhausvermittler, sondern für die gesamte Plattformökonomie.

Ein deutsches Ferienhausportal bot online Buchungsmöglichkeiten für Unterkünfte in Dänemark an. Der Buchungsvorgang erfolgte vollständig über die Website, einschließlich Preisangabe und Zahlungsabwicklung. Nach außen wirkte es so, als sei das Portal selbst Vermieter. Tatsächlich kam der Vertrag aber regelmäßig mit einem anderen Anbieter zustande – der Kunde erfuhr davon erst nach Abschluss der Buchung per E-Mail. Das Portal bezeichnete diese Anbieter lediglich als „Kooperationspartner“.

Das Landgericht Hamburg beurteilte dieses Vorgehen als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG müssen wesentliche Informationen, zu denen auch die Identität des tatsächlichen Vertragspartners gehört, dem Verbraucher rechtzeitig – also vor seiner Buchung – zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt dies erst nach dem Klick auf „Buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“, ist das wettbewerbswidrig.

Die Richter stellten klar: Es reicht nicht aus, dass der Buchungsvorgang auf einer Website vollständig durchgeführt werden kann. Entscheidend ist, dass für den Verbraucher erkennbar ist, mit wem er den Vertrag schließt. Auch Begriffe wie „Kooperationspartner“ oder unklare Rollenbeschreibungen in den AGB ändern daran nichts.

Für Plattformbetreiber bedeutet das:

  • Der tatsächliche Vertragspartner (Name und Anschrift) muss klar und unübersehbar benannt werden – spätestens vor dem Buchungsschritt.
  • Vertragsbedingungen dürfen nicht suggerieren, dass das Portal selbst Anbieter der Leistung ist, wenn tatsächlich ein Dritter Vertragspartner wird.
  • Die Rolle als Vermittler muss transparent und deutlich kommuniziert werden.
  • Bewertungsportale oder Schlichtungsverfahren, an denen das Portal teilnimmt, ändern nichts an der Pflicht zur Vorab-Information über den Vertragspartner.

Das Urteil zwingt Anbieter zu mehr Transparenz – ein Vorteil für Verbraucher, aber auch eine Herausforderung für Plattformen, die bislang auf eine bewusst verschwommene Rollenzuweisung gesetzt haben.

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 18.09.2025
Aktenzeichen: 312 O 13/23

Pressefreiheit gestärkt: Bundesverfassungsgericht hebt Unterlassungsverbot gegen SPIEGEL-Berichte über Wirecard-Manager aufPressefreiheit vor Persönlichkeitsrecht? Bundesverfassungsgericht stärkt Medien beim Thema Verdachtsberichterstattung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung zugunsten der Pressefreiheit geurteilt und die Grenzen für Unterlassungsansprüche gegen Medienberichte neu justiert. Hintergrund war eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL-Verlags, der in zwei Artikeln über die Rolle eines früheren Wirecard-Managers berichtet hatte. Die Fachgerichte hatten darin unzulässige Verdachtsberichterstattung gesehen und dem Manager einen Unterlassungsanspruch zugebilligt. Diese Einschätzung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht korrigiert.

Worum ging es konkret?

Die SPIEGEL-Berichterstattung betraf die mutmaßliche Verstrickung eines früheren Wirecard-Geschäftsführers in das komplexe Geflecht der Wirecard-Affäre. In den Artikeln wurden die Funktion und Beziehungen des Managers im Konzern und zu beteiligten Personen beschrieben, seine Rolle in einem MCA-Geschäft über 115 Millionen Euro thematisiert sowie seine Darstellung in einem „Netzwerk treuer Helfer“ kritisch beleuchtet. Der Mann klagte erfolgreich auf Unterlassung, das Oberlandesgericht München verbot die Berichterstattung, auch wegen der nicht verpixelten Bildverwendung.

Warum das Bundesverfassungsgericht anders entschied

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des OLG München auf. Die Fachgerichte hätten das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht korrekt gewichtet:

  • Die Wortberichterstattung sei teilweise von zulässigen Werturteilen geprägt gewesen und dürfe nicht durch überspannte Anforderungen an Beweistatsachen behindert werden.
  • Die Einordnung als unzulässige Verdachtsberichterstattung sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil das Gericht sich nur auf die strafprozessuale Verdachtsstufe gestützt und keine echte Gesamtabwägung vorgenommen habe.
  • Bei wirtschaftskriminellen Vorwürfen wie dem Wirecard-Skandal bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse, auch an den Handlungen von nicht prominenten, aber geschäftlich exponierten Akteuren.
  • Die Bildberichterstattung sei ebenfalls nicht per se unzulässig, zumal die Fotos den beruflichen Kontext zeigten und der Betroffene eine hervorgehobene Position innehatte.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Medien bei der Berichterstattung über wirtschaftliche Missstände. Verdachtsberichterstattung bleibt erlaubt, wenn sie sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt und ein öffentliches Interesse besteht. Unternehmer müssen sich bei öffentlichen Funktionen oder geschäftlicher Verantwortung auf kritische Berichterstattung einstellen, auch wenn sie selbst nicht prominent sind. Zugleich stellt das Urteil klar, dass Medien ihre Recherchen einordnen dürfen, ohne gleich Beweise für eine Straftat liefern zu müssen.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt und den Gerichten klare Vorgaben für den Umgang mit Verdachtsberichterstattung gemacht. Gerade im Kontext großer Wirtschaftsskandale ist eine kritische öffentliche Aufarbeitung durch die Medien unverzichtbar.

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 3.11.2025
Az. 1 BvR 573/25
BeckRS 2025, 33011

EuGH konkretisiert Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst – Was Anbieter von Designprodukten wissen müssen

Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei verbundenen Verfahren wichtige Klarstellungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst getroffen. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden: Juristische Fachkreise diskutierten bereits seit Monaten, ob der EuGH seine Linie aus den Urteilen Cofemel und Brompton weiter konkretisieren und wie er sich zu den offenen Fragen der Schutzvoraussetzungen für Gebrauchsgegenstände positionieren würde.

Kernaussagen des Urteils

Der EuGH stellt klar: Ein Gebrauchsgegenstand ist urheberrechtlich schutzfähig, wenn er Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen seines Urhebers ist und dadurch dessen Persönlichkeit widerspiegelt. Dabei dürfen diese Entscheidungen nicht durch technische, funktionale oder sonstige Zwänge determiniert sein. Entscheidend ist das in der Gestaltung sichtbare Ergebnis – nicht die subjektive Intention oder der kreative Prozess dahinter.

Die Bewertung, ob ein Werk vorliegt, muss anhand objektiv wahrnehmbarer Merkmale erfolgen. Der Gerichtshof betont, dass nicht die Idee, sondern allein deren konkrete Ausdrucksform urheberrechtlich geschützt ist. Daraus folgt auch: Die ästhetische oder künstlerische Wirkung eines Gegenstands allein genügt für den Schutz nicht. Entscheidend ist, ob die Gestaltung auf freien und kreativen Entscheidungen beruht und der Gegenstand dadurch die Persönlichkeit des Urhebers objektiv erkennbar widerspiegelt.

Zudem hebt der EuGH hervor, dass nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch einzelne Teile eines Gegenstands geschützt sein können – sofern diese eigenständig Ausdruck kreativer Entscheidungen sind und sich in der Gesamtgestaltung als Originalitätsträger manifestieren. Diese Elemente müssen ihrerseits die Kriterien der Originalität erfüllen und in der Form des Produkts sichtbar zum Ausdruck kommen.

Insbesondere verneint der EuGH ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ zwischen Design- und Urheberrecht. Werke der angewandten Kunst unterliegen keinen höheren Originalitätsanforderungen als andere Werkarten. Auch Gebrauchsgegenstände können also urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie individuelle Züge aufweisen, die sich objektiv erkennen lassen.

Einordnung zur bisherigen Rechtsprechung: Cofemel, Brompton und Birkenstock

Das Urteil fügt sich in die Linie der Entscheidungen Cofemel (2019) und Brompton Bicycle (2020) ein, in denen der EuGH den Begriff des „Werks“ unionsweit einheitlich definierte. Bereits dort hatte der Gerichtshof klargestellt, dass allein die Originalität eines Gegenstands entscheidend ist – nicht etwa ein besonderes Maß an „Gestaltungshöhe“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Linie im „Birkenstock“-Urteil (Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24) aufgegriffen, jedoch mit einer bemerkenswert differenzierten Argumentation. Zwar bestätigte der BGH, dass Werke der angewandten Kunst dem grundsätzlichen urheberrechtlichen Werkbegriff unterfallen, doch sei im konkreten Fall kein urheberrechtlich geschütztes Werk gegeben. Die von der Klägerin geltend gemachten Sandalenmodelle (u. a. „Madrid“, „Arizona“ und „Gizeh“) hätten, so der BGH, zwar ein einheitliches und markantes Design, dieses sei jedoch nicht als „künstlerisches Werk“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu qualifizieren.

Zentraler Begriff der Entscheidung ist die „künstlerische Werkqualität“. Der BGH betont, dass ein Werk der angewandten Kunst zwar nicht mehr, wie früher verlangt, eine gesteigerte Gestaltungshöhe aufweisen muss. Dennoch verlange das unionsrechtliche Kriterium der Originalität einen Ausdruck der Persönlichkeit des Gestalters durch freie und kreative Entscheidungen, die sich im Produkt objektiv manifestieren. Im Fall der Birkenstock-Sandalen erkannte der BGH jedoch eine starke Prägung durch funktionale, ergonomische und technische Anforderungen, wodurch der kreative Spielraum des Gestalters eingeengt gewesen sei. Die verbleibenden gestalterischen Merkmale seien zu allgemein und zu sehr dem gängigen Formenschatz entnommen, um eine hinreichende künstlerische Eigenprägung zu vermitteln.

Im Ergebnis zeigt sich: Der BGH bleibt mit dieser Auslegung im Rahmen der EuGH-Rechtsprechung, betont aber deutlich, dass die bloße Gefälligkeit oder Wiedererkennbarkeit eines Designs nicht ausreicht. Entscheidend bleibt stets die objektiv erkennbare Ausdruckskraft freier und kreativer Entscheidungen des Urhebers – und nicht etwa dessen Bekanntheit, Marktwert oder Designtradition.

Praxisrelevanz für Anbieter von Designprodukten

Das Urteil ist insbesondere für Anbieter von Designprodukten – etwa Möbelhersteller, Interior-Labels, Lampen- und Wohnaccessoire-Anbieter – von zentraler Bedeutung. Denn es verdeutlicht zweierlei:

  1. Urheberrechtsschutz ist möglich, aber nicht sicher kalkulierbar: Der Schutz entsteht automatisch, setzt aber voraus, dass das Design originell ist und nicht durch technische Notwendigkeiten vorgegeben wurde. Ob ein Gericht diesen Schutz tatsächlich anerkennt, ist oft ungewiss. Das zeigt gerade die BGH-Entscheidung zu Birkenstock sehr deutlich.
  2. Designschutz durch Geschmacksmuster bleibt unverzichtbar: Wer sicherstellen will, dass sein Design effektiv geschützt ist, sollte es als eingetragenes Geschmacksmuster anmelden – national beim DPMA oder auf europäischer Ebene beim EUIPO. Der Geschmacksmusterschutz bietet Rechtssicherheit, eine feste Schutzdauer von bis zu 25 Jahren und eine deutlich klarere Beweislage im Streitfall.

Gerade für serienmäßig hergestellte Produkte mit wiedererkennbarem, aber funktionalem Design ist das Geschmacksmuster oft die einzige belastbare Schutzstrategie. Urheberrechtsschutz kann zwar ergänzen, sollte aber nicht als alleinige Schutzmaßnahme betrachtet werden.

Fazit

Der EuGH hat die unionsweit einheitliche Schutzvoraussetzung für Werke erneut betont und gleichzeitig der Tendenz widersprochen, bei angewandter Kunst strengere Maßstäbe anzusetzen. Dies schafft mehr Klarheit für die Praxis und betont die Rolle des Urheberrechts auch im Bereich des Designs.

Für Anbieter von Designprodukten gilt: Der sicherste Schutz entsteht durch frühzeitige Anmeldung von Geschmacksmustern. Urheberrechtsschutz kann in geeigneten Fällen flankierend wirken, sollte aber nicht als allein tragende Säule einer Schutzstrategie betrachtet werden.


Gericht: Europäischer Gerichtshof (Erste Kammer)
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: C-580/23 und C-795/23