LG Hamburg zur Kinderbuch-Verfilmung: Wann Illustrationen im Film (nicht) verletzt werden

Am 29. Januar 2026 hat das Landgericht Hamburg eine Klage einer Illustratorin gegen die Produzenten und den Verleih einer sehr erfolgreichen Kinderbuch-Verfilmung abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob Filmfiguren, Tiere und Requisiten (unter anderem ein Bus) unzulässige Bearbeitungen der bekannten Buchillustrationen sind – und ob die Illustratorin deshalb Auskunft über Nutzungen und Umsätze verlangen kann, um anschließend Schadensersatz zu beziffern.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin hatte über Jahre Figuren und Illustrationen zu einer Bestseller-Kinderbuchreihe geschaffen. Später wurde die Reihe als Realfilm-Filmserie umgesetzt. Die Illustratorin war der Ansicht, die Filmproduktion habe sich nicht nur am Buchtext orientiert, sondern ihre Visualisierungen übernommen: Typografie, Outfit-Details, Frisuren, bestimmte Tierdarstellungen und die Gestaltung eines markanten Busses.

Wichtig für die Ausgangslage: Zwischen Verlag und Produktion gab es Verträge über Verfilmungsrechte an den Büchern. In diesen Verträgen war aber ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte an den Illustrationen der Klägerin nicht Vertragsgegenstand sind. Das ist ein typischer Konflikt in der Praxis: Textrechte sind geklärt, Bildrechte (scheinbar) nicht – und später stellt sich die Frage, ob die Filmoptik dennoch in Rechte der Illustratoren eingreift.

Welche Ansprüche hat die Illustratorin geltend gemacht?

Die Klägerin hat in erster Linie Auskunft und Rechnungslegung verlangt – also Informationen darüber, in welchem Umfang die streitigen Gestaltungen genutzt wurden (auch in Werbung, Merchandising und Vertrieb), um auf dieser Basis später einen Zahlungsanspruch (Lizenzschaden oder Herausgabe einer Bereicherung) zu beziffern. Zusätzlich beantragte sie die Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Prozessual gab es dabei einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag: Im Hauptantrag zielte die Klägerin im Kern auf einen weit verstandenen Figurenschutz (die Figuren als solche). Hilfsweise stützte sie sich auf konkrete Gegenüberstellungen: Filmstills wurden bestimmten Illustrationen gegenübergestellt („wenn dies geschieht, wie …“).

Warum scheiterte die Klage schon teilweise an der Formulierung der Anträge?

Das Gericht hat den Hauptantrag (und in der Folge auch den Feststellungsantrag) als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt war.

Der Knackpunkt: Die Klägerin verlangte Auskunft über „Verwendungen“ der Figuren „in bearbeiteter Form“, ohne die konkrete Verletzungsform so zu beschreiben, dass klar ist, welche Handlungen genau erfasst sein sollen. Bei urheberrechtlichen Ansprüchen – auch bei Auskunft – muss aber erkennbar sein, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet wird. Sonst kann sich die Gegenseite nicht sauber verteidigen, das Gericht kann keine saubere Prüfung vornehmen und am Ende würde der Streit in die Vollstreckung verlagert („Das Vollstreckungsgericht soll dann klären, was eigentlich verboten/geschuldet ist“). Genau das soll die Bestimmtheitsanforderung verhindern.

Und warum half der Hilfsantrag am Ende trotzdem nicht?

Der Hilfsantrag war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil er auf konkrete Gegenüberstellungen abstellte. Inhaltlich blieb er aber erfolglos: Das LG Hamburg sah in den herangezogenen Filmsequenzen keine unfreie Bearbeitung der Illustrationen.

Das Gericht hat dabei einen sehr praxisrelevanten Maßstab betont:

  1. Geschützt ist bei Illustrationen grundsätzlich die konkrete zeichnerische Umsetzung und die konkrete Kombination schöpferischer Merkmale (Stil, Linienführung, Farbgebung, Zusammenstellung).
  2. Nicht geschützt sind einzelne, für sich genommen banale oder naheliegende Gestaltungselemente (zum Beispiel „Brille“, „Stiefel“, bestimmte Standard-Frisuren, typische Kleidungsstücke).
  3. Entscheidend ist der Gesamteindruck: Werden gerade die prägenden, schöpferischen Elemente übernommen – oder „verblassen“ sie in der neuen Gestaltung?

In der konkreten Prüfung hat das Gericht bei vielen Punkten schon keine hinreichend originellen, schutzbegründenden Merkmale erkannt (weil es sich um Alltägliches, durch den Text nahegelegtes oder naturgetreues Erscheinungsbild handelt). Teilweise fehlte es auch schlicht an ausreichend konkretem Vortrag, welche Merkmale überhaupt das „Eigene“ der Illustration ausmachen sollen. Und selbst dort, wo man über Schutzfähigkeit nachdenken könnte, sah das Gericht in den Filmstills entweder keine Übernahme oder deutliche Abweichungen.

Ein paar typische Beispiele aus der Argumentation (vereinfacht):

  • Frisuren, Brillen, Stiefel oder Standard-Kleidungselemente sind regelmäßig zu banal, um alleine den Kern des Urheberrechtsschutzes auszumachen.
  • Tiermerkmale, die in der Natur vorkommen (Fellfarben, Beinpartien, Schwanzspitze), sind als solche kein „Monopol“ des Illustrators.
  • Beim Bus waren einzelne Farbangaben oder Linien nicht originell genug; zusätzliche behauptete Merkmale (z. B. ein bestimmter Schriftzug/Handschrift) waren in der konkreten Filmszene nicht erkennbar – damit keine feststellbare Übernahme.

Fazit

Das LG Hamburg zieht eine klare Linie: Schutz ja – aber nicht für jedes naheliegende Detail. Wer bei einer Verfilmung nur allgemeine oder naturgetreue Gestaltungselemente wiederfindet, kommt mit Urheberrecht häufig nicht weit. Und wer Auskunft will, muss so konkret vortragen, dass das Gericht überhaupt prüfen kann, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg, 10. Zivilkammer
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 310 O 376/23

OLG München und OLG Köln: Neues zur Verdachtsberichterstattung

Zwei Entscheidungen aus dem Frühjahr 2026 zeigen sehr anschaulich, wie Gerichte Verdachtsberichterstattung im Netz bewerten: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 26.02.2026 eine identifizierende Paywall-Teaser-Berichterstattung untersagt. Kurz darauf hat das OLG München mit Hinweisbeschluss vom 09.03.2026 signalisiert, dass eine Unterlassung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt, weil der Beitrag vor allem zulässige Bewertung und kritische Nachfrage auf Basis bekannter Tatsachen transportiere.

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung: Wann greift sie überhaupt?
Von Verdachtsberichterstattung spricht man, wenn ein Beitrag einen konkreten Verdacht eines Fehlverhaltens in den Raum stellt und der Betroffene identifizierbar ist. Das kann ausdrücklich geschehen (“es besteht der Verdacht …”), aber auch verdeckt: Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsrezipienten.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede zugespitzte Darstellung ist Verdachtsberichterstattung. Medien dürfen Tatsachen mitteilen und daraus Schlussfolgerungen ziehen. Rechtlich problematisch wird es erst, wenn der Beitrag über die bloße Mitteilung von Fakten hinaus eine zusätzliche Sachaussage transportiert, die sich dem Publikum als praktisch zwingende Schlussfolgerung aufdrängt.

Greift der Maßstab der Verdachtsberichterstattung, gelten im Kern diese Leitplanken:
– Es braucht einen Mindestbestand an Beweistatsachen, der dem Verdacht überhaupt erst öffentliches Gewicht gibt.
– Die Darstellung darf nicht vorverurteilend sein und nicht so wirken, als sei der Betroffene schon “überführt”.
– Regelmäßig muss vor Veröffentlichung eine Stellungnahme eingeholt werden; vor allem muss die Betroffenenposition in der Berichterstattung sichtbar werden (oft genügt schon ein klar erkennbares Dementi).
– Je stärker die Prangerwirkung, desto höher die Sorgfaltsanforderungen.

Fall 1: OLG Köln – Paywall-Teaser als eigenständige, unzulässige Verdachtsäußerung
Beim OLG Köln ging es um einen Online-Artikel, bei dem vor der Bezahlschranke nur Überschrift und Teaser frei zugänglich waren. Dort wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei einer (ehemaligen) Tochtergesellschaft erwähnt und zugleich der Unternehmensleiter identifizierend in den Kontext gestellt; zusätzlich wurde ein Foto eingeblendet.

Das Gericht sah im Zusammenspiel aus wertender Überschrift/Teaser und der Erwähnung des Ermittlungsverfahrens eine verdeckte Verdachtsbehauptung: Der Durchschnittsleser könne daraus unabweisbar schließen, der Unternehmensleiter trage möglicherweise strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.

Der entscheidende Punkt war die Bezahlschranke: Zwar enthielt der Volltext hinter der Paywall nach den Feststellungen des Gerichts eine anwaltliche Stellungnahme des Betroffenen. Diese war vor der Bezahlschranke aber nicht sichtbar. Genau das hielt das OLG Köln für unzulässig. Wenn der frei zugängliche Teil einen eigenständigen Verdacht erzeugt, darf das Medium ihn nicht dadurch “absichern”, dass Entlastendes oder Einordnendes nur zahlenden Lesern zugänglich ist. Ein Dementi oder zumindest die Betroffenenposition hätte im frei lesbaren Teaser stehen müssen.

Konsequent hat das OLG Köln nicht nur die identifizierende Wortberichterstattung untersagt, sondern auch die Veröffentlichung des Fotos im Kontext des rechtswidrigen Verdachts. Die Bebilderung verstärkte nach Auffassung des Gerichts die Prangerwirkung.

Fall 2: OLG München – Verdachtseindruck nur angreifbar, wenn er unabweisbar ist und Tatsachengehalt hat
Das OLG München befasste sich mit einem TV-Beitrag, der zeitliche Abläufe, Verbindungen und Überschneidungen rund um einen staatlichen Auftrag und ein späteres Spendendinner thematisierte. Der Betroffene wollte mehrere “Verdachtseindrücke” untersagen lassen, die der Beitrag angeblich vermittle.

Der Senat stellte klar: Auch Verdachtsberichterstattung kann als Eindruckserweckung erfolgen. Maßgeblich ist dann nicht der Eindruck “das steht fest”, sondern der Eindruck “es besteht ein Verdacht, dass es so sein könnte”. Aber: Auch bei verdeckten Aussagen bleibt die Schwelle hoch. Ein “zwischen den Zeilen” vermittelter Verdacht ist nur angreifbar, wenn der Beitrag mehr als einen Denkanstoß liefert und sich die Verdachtsschlussfolgerung für den Rezipienten als unabweisbar darstellt.

Im konkreten Fall hat das OLG München wesentliche Teile des klägerischen Vorwurfs nicht als unabweisbaren Verdachtseindruck verstanden. Soweit der Beitrag überhaupt eine kritische Einordnung transportiere, bewege er sich – so der Senat – in weiten Teilen im Bereich von Bewertung und Meinungsäußerung auf Grundlage unstreitiger Tatsachen. Für Meinungsäußerungen gelten die strengen Verdachtsmaßstäbe typischerweise nicht in gleicher Weise wie für Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt.

Hilfsweise betont das OLG München zudem einen Grundsatz, der in der Praxis oft übersehen wird: Je niedriger und vager der Verdachtsgrad, desto geringer können die Anforderungen an die Beweistatsachen ausfallen – insbesondere bei starkem öffentlichen Informationsinteresse. Entscheidend bleibt aber stets, dass die Darstellung insgesamt sachlich bleibt und dem Publikum erkennbar wird, wo Fakten enden und Wertung beginnt.

Was beide Entscheidungen gemeinsam zeigen
Beide Senate arbeiten mit denselben Werkzeugen, kommen aber wegen der konkreten Aufmachung zu unterschiedlichen Ergebnissen:

Erstens: Alles steht und fällt mit dem Sinngehalt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten. Gerichte lesen nicht nur einzelne Sätze, sondern bewerten Überschrift, Teaser, Bild und Kontext zusammen.

Zweitens: “Zwischen den Zeilen” ist kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Automatismus. Ein Medium darf Fakten so präsentieren, dass Nachfragen entstehen. Es darf aber nicht durch geschickte Verknüpfung offener Aussagen eine zusätzliche Verdachtsbehauptung erzeugen, die sich dem Leser praktisch aufzwingt.

Drittens: Paywalls sind keine Schutzschilde. Wenn der frei zugängliche Anreißer bereits Prangerwirkung entfaltet, muss er für sich genommen ausgewogen sein. Entlastendes darf nicht in den Bezahlbereich ausgelagert werden, wenn vorne der Verdacht “hängen bleibt”.

Fazit
Das OLG Köln macht deutlich, wie gefährlich die “Front” eines Paywall-Artikels sein kann: Überschrift, Teaser und Foto reichen, um eine untersagbare Verdachtsberichterstattung auszulösen, wenn die Betroffenenposition fehlt. Das OLG München zeigt zugleich die Gegenlinie: Nicht jede kritische Darstellung ist ein unzulässiger Verdacht; wo der Beitrag erkennbar Fragen stellt, Wertungen äußert und den Verdachtsgrad niedrig hält, kann die Pressefreiheit überwiegen. Für Unternehmer bedeutet das: Reputationsschutz und Pressefreiheit werden nicht abstrakt entschieden, sondern an der konkreten Wirkung der Darstellung.

Gericht / Datum / Aktenzeichen
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2026, 15 W 7/26.
Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026, 18 U 3650/25 Pre, BeckRS 2026, 5245.

BGH: Falsche Online-Berichte wirken nach – und können auch die Wayback Machine zum Thema machen

Wer im Internet eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht, bekommt das Problem oft nicht allein mit einer Richtigstellung aus der Welt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. März 2026 klargestellt, wann Betroffene verlangen können, dass der Erstveröffentlicher auf die Löschung von Kopien bei Drittanbietern hinwirkt – und wo die Grenzen dieser Pflicht liegen.

Worum ging es konkret?

Im Zentrum stand ein Boulevardbericht über eine bekannte Sängerin. Die Zeitung hatte behauptet, die Klägerin habe eine „Hausgeburt“ gehabt. Das war unstreitig falsch: Das Kind wurde in einer Klinik geboren. Der ursprüngliche Beitrag wurde online verbreitet und anschließend von Dritten im Internet weiterverbreitet – teils als digitale Kopie, teils als Archivfassung. Zusätzlich griffen andere Medien die Meldung auf und veröffentlichten eigene Beiträge, die sich auf die Erstberichterstattung bezogen.

Die Klägerin wollte mehr als nur Unterlassung und Richtigstellung im eigenen Medium. Sie verlangte, dass die Zeitung auch gegenüber Drittanbietern tätig wird, damit die Falschbehauptung aus dort weiterhin abrufbaren Veröffentlichungen entfernt wird. Außerdem begehrte sie die Feststellung einer weitreichenden Ersatzpflicht für materielle Schäden.

Der rechtliche Ansatz: Folgenbeseitigung durch „Hinwirken auf Löschung“

Der BGH ordnet den Anspruch als Folgenbeseitigungsanspruch ein: Wer das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine falsche Tatsachenbehauptung fortdauernd beeinträchtigt, kann grundsätzlich Beseitigung verlangen. Im Internet kann das – je nach Zugriffsmöglichkeit – entweder die Löschung durch den Störer selbst bedeuten oder, wenn er keinen Zugriff auf die Inhalte Dritter hat, das Hinwirken auf Löschung.

Wichtig ist dabei: Ein solcher Anspruch setzt nach Auffassung des BGH hohe Voraussetzungen voraus. Kernpunkte sind:

  • Die beanstandete Tatsachenbehauptung muss nachweislich falsch sein.
  • Die Beeinträchtigung muss fortdauern (Abrufbarkeit im Internet).
  • Die verlangte Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, den Störungszustand zu beseitigen.
  • Sie muss dem in Anspruch Genommenen auch zumutbar sein.

Klageantrag: Nicht zu unbestimmt – aber oft zu weit

Spannend ist die prozessuale Seite: Das Kammergericht hatte den weit gefassten Antrag der Klägerin (Löschung aller über Google/Bing auffindbaren Fundstellen mit bestimmten Suchbegriffen) für unzulässig gehalten, weil nicht klar sei, auf welche Drittveröffentlichungen konkret eingewirkt werden müsse.

Der BGH hat das korrigiert: Ein solcher Antrag kann hinreichend bestimmt und damit zulässig sein, auch wenn nicht jede einzelne URL oder jeder Adressat genannt ist. Entscheidend sei, ob der Streitgegenstand anhand objektiver Kriterien eingegrenzt werden kann und sich die Parteien über den Inhalt der Pflicht im Kern verständigen können. Ob die verlangte Recherche und das Vorgehen im Ergebnis zumutbar sind, ist nach dem BGH dann keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

Gleichzeitig zeigt der Fall: Zulässig heißt nicht automatisch erfolgreich. Der BGH hat den weit gefassten Hauptantrag am Ende als unbegründet abgewiesen, weil er inhaltlich zu weit reichte.

Die entscheidende Grenzziehung: Kopie/Weiterverbreitung vs. eigenständiger Folgebericht

Die Kernbotschaft des Urteils liegt in der Zurechnung:

  1. Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags (Verlinken, Teilen, Kopieren):
    Dafür haftet der Erstveröffentlicher grundsätzlich als unmittelbarer Störer. Der BGH argumentiert internettypisch: Wer online veröffentlicht, setzt die naheliegende Gefahr, dass Inhalte von Dritten vervielfältigt und erneut abrufbar gemacht werden. Diese „Vervielfältigung der Abrufbarkeit“ ist dem Erstveröffentlicher zuzurechnen.
  2. Eigenständige Folgeberichterstattung anderer Medien:
    Hier zieht der BGH eine klare Linie: Für eigene Artikel anderer Presseorgane haftet der Erstveröffentlicher grundsätzlich nicht als Störer – selbst wenn diese Artikel auf die Erstmeldung Bezug nehmen und die Falschbehauptung erneut verbreiten. Die Entscheidung, ob und wie ein anderes Medium berichtet, fällt in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Es fehlt aus Sicht des BGH an der besonderen Zurechnungsgrundlage, die man für eine Störerhaftung bräuchte.

Für die Praxis bedeutet das: Ein „Hinwirkungsanspruch“ kann sich gegen den Erstveröffentlicher vor allem dort richten, wo Drittseiten den ursprünglichen Inhalt kopieren oder inhaltsgleich zugänglich machen – nicht aber pauschal gegen jede Folgeberichterstattung im Netz.

Zeitlicher Rahmen: Folgenbeseitigung ist nicht „Unterlassung durch die Hintertür“

Ein weiterer, oft übersehener Punkt: Folgenbeseitigung ist auf den bestehenden Störungszustand gerichtet. Der BGH betont, dass der Anspruch nicht in die Zukunft reicht. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits veröffentlicht und noch abrufbar war. Ein Antrag, der auch zukünftige Veröffentlichungen miterfasst, geht über das hinaus, was ein Beseitigungsanspruch leisten kann.

Wayback Machine: Auch ohne Suchmaschinen-Treffer kann eine Beeinträchtigung fortdauern

Besonders praxisrelevant ist der Umgang mit Online-Archiven. Im Verfahren ging es auch um Kopien, die in der „Wayback Machine“ (Internetarchiv) gespeichert waren. Diese Archivfassungen waren nach den Feststellungen nicht über gängige Suchmaschinen indexiert, konnten aber über eine gezielte Suche weiterhin abgerufen werden.

Der BGH sagt: Auch das kann eine fortdauernde Beeinträchtigung sein. Die geringere Auffindbarkeit mindert zwar regelmäßig die Eingriffsintensität, macht den Eingriff aber nicht automatisch unerheblich. Im Ergebnis kann es dem Erstveröffentlicher zumutbar sein, den Archivbetreiber zu informieren und zur Löschung der falschen Passage aufzufordern – jedenfalls dann, wenn die betreffenden Fundstellen konkret benannt sind und der Aufwand überschaubar bleibt.

Richtigstellung genügt nicht zwingend

Ebenfalls wichtig: Eine Richtigstellung im eigenen Medium erledigt den Hinwirkungsanspruch nicht automatisch. Der BGH folgt hier der praktischen Überlegung: Drittverbreiter bekommen die Korrektur häufig nicht mit. Der Zweck des Hinwirkens liegt gerade darin, die Dritten gezielt über die Unwahrheit zu informieren und damit die Chance zu erhöhen, dass rechtskonforme Anbieter löschen.

Kein pauschaler materieller Schadensersatz

Die Klägerin wollte außerdem die Ersatzpflicht für materielle Schäden sehr weit feststellen lassen. Das hat der BGH abgelehnt. Der Grund folgt der oben beschriebenen Zurechnungslogik: Schäden, die aus eigenständigen Folgeberichten anderer Medien entstehen, sind dem Erstveröffentlicher grundsätzlich nicht zuzurechnen. Ein zu weit gefasster Feststellungsantrag scheitert deshalb.

Entscheidungsdaten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2026, VI ZR 157/24

OLG Frankfurt: Warum „toxisch“ und „manipulativ“ als zulässige Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 11.03.2026 entschieden, dass eine Dienstleisterin die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ durch eine (ehemalige) Kundin in einem konkreten Streitfall hinnehmen muss. Der Beschluss zeigt sehr anschaulich, wie Gerichte harte Formulierungen einordnen: als geschützte Meinung oder als verbietbare Tatsachenbehauptung.

Worum ging es konkret?
Die Antragstellerin bot als Mentorin und Bewusstseinstrainerin kostenpflichtige Leistungen an (Webinare, Coachings, Kurse) und verkaufte auch Bücher. Eine Kundin hatte Kurse besucht, ein „Reading“ im Voraus bezahlt und ein Buch bestellt. Kurz vor Jahresende stornierte die Kundin per WhatsApp und verlangte die Rückzahlung für das Reading. Das Team lehnte ab.

Daraufhin schrieb die Kundin zwei Nachrichten, die später zum Streit führten:

  • an das Team der Anbieterin per E-Mail unter anderem mit der Formulierung, sie habe erkannt, „welch manipulative und toxische Person“ die Anbieterin sei; außerdem erklärte sie zugespitzt, sie würde das bestellte Buch „eh verbrennen“.
  • an den Zahlungsdienstleister der Anbieterin mit der Begründung, sie habe sich aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ und sei „nicht die Erste und Letzte“, die das tue.

Die Anbieterin beantragte daraufhin im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung: Die Kundin sollte diese Aussagen künftig unterlassen.

Die Kernfrage: Tatsache oder Meinung?
Im Äußerungsrecht entscheidet oft eine Weichenstellung:

  • Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich (wahr oder unwahr). Unwahre Tatsachen über eine Person oder ein Unternehmen können Unterlassungsansprüche auslösen, insbesondere wenn sie kredit- oder geschäftsschädigend sind.
  • Eine Meinungsäußerung ist eine Bewertung, geprägt von persönlichem Dafürhalten. Sie ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie überspitzt, polemisch oder verletzend formuliert ist.

Zwischenformen gibt es auch: Aussagen können einen „Tatsachenkern“ haben und zugleich wertend sein. Dann kommt es darauf an, was im Gesamtbild überwiegt und wie konkret die behaupteten Vorgänge beschrieben werden.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?
Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und den Antrag vollständig zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats waren die angegriffenen Formulierungen keine (unwahren) Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen – und damit im konkreten Kontext hinzunehmen.

Das Gericht stellte nicht darauf ab, ob die Kritik „fair“ war. Entscheidend war, dass die Aussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht so greifbar waren, dass man sie objektiv als wahr oder unwahr beweisen könnte.

Warum waren „manipulativ“ und „toxisch“ hier geschützte Meinung?
Das OLG hat die Begriffe im Zusammenhang gelesen und auf zwei Punkte abgestellt:

  1. Keine konkreten Vorgänge, nur ein Gesamturteil
    Die Kundin benannte keine nachprüfbaren Einzelereignisse („am Tag X hat sie dies getan“, „sie hat Betrag Y behalten, obwohl…“), sondern bewertete die gesamte Beziehung bzw. das Leistungsangebot. Dadurch blieb der Vorwurf im Tatsächlichen zu „substanzarm“. Eine objektive Klärung, ob das „wahr“ oder „unwahr“ ist, war nach Ansicht des Gerichts nicht möglich.
  2. Subjektives Erleben statt überprüfbare Außenwelt
    Das Gericht ordnete die Aussagen als Ausdruck innerer Erlebnisse ein: persönliche Betroffenheit, Enttäuschung, das Gefühl, negativ beeinflusst worden zu sein. Solche Empfindungen lassen sich regelmäßig nicht mit Beweismitteln wie Zeugen oder Urkunden zuverlässig „verifizieren“. Genau das spricht für eine Meinungsäußerung.

Warum war das keine unzulässige Schmähkritik?
Schmähkritik ist die Ausnahme: Sie liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das OLG hat diese Schwelle als nicht überschritten angesehen, weil die Kundin erkennbar anlassbezogen und im Zusammenhang mit einer Leistungsstornierung und einem Rückerstattungsverlangen schrieb. Selbst scharfe, überspitzte Formulierungen können dann noch vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Und die Aussage „nicht die Erste und Letzte“?
Die Anbieterin argumentierte, damit werde behauptet, es gebe weitere Betroffene – also ein konkreter Tatsachenvorwurf („andere Kunden haben das auch erlebt“). Das OLG sah das anders: Aus Sicht eines verständigen Empfängers werde damit kein konkretes Wissen über weitere Fälle mitgeteilt, sondern eine negative Einschätzung („das wird wohl noch anderen so gehen“) aus dem eigenen Erleben heraus. Auch das sei wertend und nicht als überprüfbare Tatsache formuliert.

„Ich würde das Buch verbrennen“ – warum war auch das nicht verboten?
Auch diese Zuspitzung wertete das Gericht als Werturteil. Es ging nicht um eine nachprüfbare Tatsachenmitteilung, sondern um eine drastische Art zu sagen: „Ich will damit nichts mehr zu tun haben; ich lehne das Angebot insgesamt ab.“ Dass die Aussage inhaltlich überzogen ist, reicht für ein Verbot nicht aus.

Warum der Verbreitungsweg eine Rolle spielte
Die Äußerungen fielen nicht auf Social Media, nicht in einem Bewertungsportal, sondern in E-Mails mit sehr kleinem Empfängerkreis (Team und Zahlungsdienstleister). Das OLG betonte, dass es hier nur um die berufliche Sozialsphäre ging und eine große „Prangerwirkung“ nicht erkennbar war.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat)
Datum: 11.03.2026
Aktenzeichen: 3 W 6/26

Landgericht Bochum zieht Grenzen für Umweltwerbung: „CO2-neutral“ und „nachhaltig & regional“ als unlauteres Greenwashing

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.12.2025 zwei grün klingende Werbeaussagen eines Online-Shops untersagt. Im Kern geht es um eine typische Konstellation aus dem E-Commerce: Der Versand wird als „CO2-neutral“ beworben, außerdem soll der Shop „nachhaltig & regional“ arbeiten. Das Urteil zeigt, wie schnell solche Aussagen als irreführend eingestuft werden können – und warum ab Herbst 2026 mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im UWG noch klarere Spielregeln gelten.

Worum ging es?

Die Beklagte verkauft refurbished (wiederaufbereitete) mobile Geräte über eine Website. Dort fand sich (unter „Über uns“) die Aussage: „Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“. Tatsächlich war das verwendete Versandprogramm des Dienstleisters (GoGreen) nach den Feststellungen des Gerichts nur CO2-reduziert.

Zusätzlich warb die Beklagte auf der Startseite unter „Warum Clevertronic?“ mit dem Slogan: „Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“

Der Kläger mahnte ab und klagte anschließend auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Bochum hat beide Aussagen untersagt.

Bei „CO2-neutraler Versand“ sieht das Gericht eine unwahre Angabe über die Dienstleistung: Wer „CO2-neutral“ behauptet, obwohl tatsächlich nur eine CO2-Reduktion vorliegt, wirbt nach Auffassung des Gerichts objektiv falsch.

Bei „Nachhaltig & regional … Alles vor Ort …“ nimmt das Gericht eine Irreführung an, weil die Aussage eine erläutereungsbedürftige umweltbezogene Begrifflichkeit enthält, ohne die erforderliche Erläuterung direkt in der Werbung zu liefern. Der Begriff „regional“ kann beim Verbraucher etwa die Vorstellung kurzer Transportwege und lokaler Wertschöpfung auslösen. Gerade weil die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich bundesweite Kunden anspricht und bundesweit beliefert, bleibt ohne weitere Erklärung unklar, was an der Leistung „gleichzeitig nachhaltig und regional“ sein soll.

Warum „CO2-neutral“ hier nicht ging

„CO2-neutral“ wird vom Verbraucher regelmäßig als starkes, absolutes Leistungsversprechen verstanden. Das Landgericht hat auch ausdrücklich nicht gelten lassen, man müsse als Verbraucher ohnehin wissen, dass Transporte nicht ohne Emissionen möglich seien. Entscheidend ist, ob die Aussage eine Fehlvorstellung auslösen kann – und das bejaht das Gericht. Außerdem betont das Urteil, dass Klimaschutz für viele Personen ein wichtiger Aspekt bei Kaufentscheidungen ist und solche Aussagen damit besonders verkaufsfördernd wirken können.

Der praktische Kern: Wer „neutral“ sagt, muss „neutral“ liefern. „Reduziert“ ist nicht „neutral“.

„Nachhaltig & regional“: Warum der Slogan zu unbestimmt war

Das Gericht ordnet „Nachhaltig & regional“ als umweltbezogen ein und knüpft an die strengen Anforderungen an Umweltschutzbegriffe an, die der Bundesgerichtshof für mehrdeutige Umweltbegriffe formuliert hat. Wenn eine Aussage mehrdeutig ist, reicht es regelmäßig nicht, irgendwo im Kleingedruckten oder in einer später auffindbaren Unterseite nachzuschieben, was gemeint war. Nach der Linie des Gerichts muss die Werbung selbst – also dort, wo der Claim steht – klar und verständlich erklären, welche konkrete Bedeutung gelten soll.

Hier fehlte diese Klarstellung. Das Ergebnis ist typisch: Nicht die Verwendung „grüner“ Begriffe als solche war das Problem, sondern die Kombination aus Umweltversprechen und fehlender, sofortiger Einordnung.

Ausblick: EmpCo-Richtlinie und die UWG-Novelle 2026 – was sich bei Umweltwerbung konkret ändert

Ab dem 27.09.2026 wird Greenwashing im Wettbewerbsrecht noch stärker „formalisiert“. Viele Aussagen, die bisher vor allem über die allgemeine Irreführung angegriffen wurden, fallen dann zusätzlich unter klare Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Wer dagegen verstößt, hat es in der Verteidigung deutlich schwerer, weil die Unlauterkeit ohne weitere Abwägung feststeht.

  • Zeitplan und praktische Folge
    • Umsetzung in nationales Recht bis 27.03.2026.
    • Anwendung der neuen Regeln ab 27.09.2026.
    • Ab dem Stichtag sind die neuen „Schwarze-Liste“-Tatbestände besonders gefährlich, weil sie ohne Einzelfallprüfung greifen.
  • Wichtige Begriffe, die künftig die Prüfung prägen
    • Umweltaussage: Sehr weit gefasst, umfasst jede Aussage zu Umweltmerkmalen oder Umweltauswirkungen eines Produkts oder einer Tätigkeit.
    • Allgemeine Umweltaussage: Typische Pauschalformeln (z. B. „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“), wenn sie nicht auf demselben Medium klar präzisiert werden.
    • Nachhaltigkeitssiegel: Vertrauenssiegel/Gütezeichen (öffentlich oder privat), das ökologische und/oder soziale Merkmale hervorheben soll.
  • Neue Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“, die Marketing direkt treffen
    • Pauschale Umweltclaims ohne ausreichende Präzisierung: Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind angreifbar, wenn sie nicht unmittelbar erklärt werden oder keine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden kann. Damit rücken Slogans wie „Nachhaltig & regional“ noch stärker in die Gefahrenzone, wenn sie als pauschaler Eindruck stehen bleiben.
    • „Cherry-Picking“ wird verboten: Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft (z. B. nur Verpackung, aber nicht das Produkt).
    • Nachhaltigkeitssiegel ohne belastbares System: Eigenkreationen sind unzulässig, wenn sie nicht von staatlichen Stellen stammen oder nicht auf einem echten, transparenten Zertifizierungssystem beruhen.
    • „CO2-neutral“ und Kompensation: Produktbezogene Neutralitäts- oder Reduktions-Claims (wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“) geraten zusätzlich unter Druck, wenn sie maßgeblich auf Kompensation beruhen und dadurch der Eindruck entsteht, das Produkt habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder sogar positive Umweltauswirkungen.
    • Zukunftsversprechen nur mit belastbarer Umsetzungsarchitektur: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sind riskant, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erwartet wird ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Kontrolle.
  • Durchsetzung und Sanktionen
    • Klassisch bleibt es bei Abmahnung, Unterlassung und gerichtlicher Durchsetzung.
    • In bestimmten Konstellationen (z. B. weitverbreitete Verstöße) können zusätzlich behördliche Verfahren und empfindliche Geldbußen in Betracht kommen.

Fazit

Das Landgericht Bochum zeigt, dass Gerichte bei Umweltwerbung schon heute streng sind: „CO2-neutral“ muss inhaltlich stimmen, und ein Slogan wie „Nachhaltig & regional“ braucht eine klare Einordnung direkt in der Werbung. Ab dem 27.09.2026 werden viele dieser Diskussionen zusätzlich durch Per-se-Verbote im UWG überlagert. Wer Umwelt- oder Klimaclaims nutzt, sollte sie bis dahin so formulieren, dass Bedeutung, Reichweite und Grundlage sofort verständlich und belegbar sind – und bei Kompensationsmodellen besonders vorsichtig sein.

Fundstelle und Daten

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 16.12.2025
Aktenzeichen: 19 O 24/25

LG Frankfurt am Main: Wenn die Design-Lizenz an Details hängt, ist auch der Händler in der Haftung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.02.2026 entschieden, dass ein Händler den Vertrieb einer Fleecejacke stoppen muss, weil die Jacke ein eingetragenes Design verletzt. Besonders praxisrelevant: Das Gericht befasst sich nicht nur mit der Frage, wie streng die Dringlichkeit im Eilverfahren zu handhaben ist, sondern auch damit, wann sich Händler auf Erschöpfung berufen können – und wann nicht, weil eine Lizenz nur für eine ganz bestimmte Ausführung galt.

Worum ging es?
Die Klägerin stellt Berufs- und Dienstbekleidung für Feuerwehr her. Ihre Geschäftsführerin hatte bereits 2015 im Auftrag eines Herstellers (im Verfahren als Streithelfer beteiligt) eine Fleecejacke entworfen. 2016 wurde das Design als eingetragenes Design angemeldet und registriert. Jahre später bot die beklagte Händlerin eine Jacke dieses Herstellers in ihrem Online-Shop an.

Die Klägerin sah darin eine Designverletzung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht erließ die Verfügung zunächst, und nach dem Widerspruch der Händlerin hat es die Verfügung mit Urteil bestätigt.

Die Entscheidung in Kürze
Das Gericht untersagte der Händlerin, Fleecejacken mit dem beanstandeten Erscheinungsbild in Deutschland anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, wenn diese nicht mit Zustimmung des Designrechtsinhabers (bzw. der Berechtigten) in den Verkehr gebracht wurden.

Kernpunkt 1: Dringlichkeit trotz früherer Kenntnis bei einem Dritten
Im Eilverfahren braucht man neben einem Anspruch auch einen Verfügungsgrund, also Dringlichkeit. Streitpunkt war hier: Die Klägerin wusste bereits früher von Vertriebshandlungen des Herstellers und hatte diesen im Juli 2025 abgemahnt. Der Händler-Verstoß wurde ihr aber erst am 29.09.2025 bekannt.

Die Händlerin argumentierte sinngemäß: Wer beim Hersteller nicht sofort gerichtlich vorgeht, kann später nicht mehr “eilig” gegen einen Händler vorgehen. Das Landgericht hat das so nicht akzeptiert.

Entscheidend war für das Gericht der konkrete Ablauf:

  • Die Klägerin hatte plausibel gemacht, dass sie erst am 29.09.2025 vom Angebot der Händlerin erfuhr.
  • Den Eilantrag stellte sie innerhalb von sechs Wochen. Das wertete das Gericht im Bezirk als noch rechtzeitig.
  • Dass es zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Hersteller gab, ließ das Gericht nicht automatisch die Dringlichkeit entfallen. Es stellte vielmehr darauf ab, dass zusätzliche Händlerangebote eine erhebliche Intensivierung darstellen können. Außerdem konnte die Klägerin aufgrund von Reaktionen des Herstellers (Rücknahme aus dem Programm, Rückruf, Einsammeln von Katalogen) annehmen, der Vertrieb sei gestoppt, sodass sie zunächst keinen Anlass für weitere gerichtliche Schritte sah.

Wer zunächst gegen einen Hersteller außergerichtlich vorgeht, verliert nach Auffassung des LG nicht zwangsläufig die Dringlichkeit gegenüber später entdeckten Händlerangeboten. Aber das gilt nicht grenzenlos: Bei dauerhaft bekannter, unveränderter Verletzungslage kann Dringlichkeit im Einzelfall kippen.

Kernpunkt 2: Erschöpfung greift nicht, wenn die Ware nicht “so” in Verkehr gebracht werden durfte
Händler verlassen sich häufig auf ein scheinbar beruhigendes Argument: Wenn der Hersteller die Ware in der EU einmal “mit Zustimmung” verkauft hat, seien die Rechte erschöpft, also dürfe jeder weiterverkaufen.

Genau hier liegt die Falle. Das Landgericht hat sehr deutlich gemacht: Erschöpfung setzt voraus, dass das konkrete Erzeugnis mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU/EWR-Raum in Verkehr gebracht wurde. Und diese Zustimmung kann vertraglich beschränkt sein.

Im Fall gab es eine Abrede, wonach der Hersteller die Jacke nur in einer bestimmten Ausführung vertreiben durfte. Ein Teil der Vereinbarung bezog sich auf ein Innenfutter und war für das Design (das nur die Außenseite zeigte) aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend. Ein anderer Teil war aber entscheidend: Die Jacke sollte ein bestimmtes Logo am Kragen tragen. Das wertete das Gericht als zulässige Beschränkung “der Form der Nutzung” im Designrecht.

Die angebotene Jacke der Händlerin hatte diese Kennzeichnung am Kragen unstreitig nicht. Folge: Gerade diese Ausführung nahm nicht an der Erschöpfung teil. Der Händler konnte also nicht damit argumentieren, es sei bereits mit Zustimmung verkauft worden.

Fazit
Das LG Frankfurt am Main bestätigt im Eilverfahren den Designschutz und macht zwei Punkte klar: Dringlichkeit kann trotz früherer Herstellerkenntnis bestehen, wenn später neue Händlerangebote auftauchen und die Lage sich faktisch intensiviert. Und Erschöpfung ist kein Freifahrtschein: Wenn eine Lizenz nur bestimmte Ausführungen erlaubt, kann eine abweichende Variante selbst beim Händler zu einem Vertriebsverbot führen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 25.02.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 387/25

LG Bamberg zu YouTube: Zehn Sekunden „Enthält bezahlte Werbung“ reichen nicht

Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass YouTube bei gesponserten Influencer-Videos deutlich strengere Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmer, die Influencer-Marketing einsetzen, ist das ein wichtiges Signal: Werbebotschaften müssen für Zuschauer klar, dauerhaft erkennbar und einem Sponsor als zahlendem Dritten zuordenbar sein – sonst drohen Unterlassungsansprüche und Folgekosten. Nach der öffentlichen Berichterstattung ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es?

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzeinrichtung. Streitpunkt war, wie gesponserte Influencer-Videos auf YouTube gekennzeichnet werden und ob YouTube als Plattformbetreiber dafür Verantwortung trägt.

Im Verfahren wurden beispielhaft zwei Konstellationen diskutiert:

  • ein Video eines Finfluencers, der im Video einen Broker bzw. eine Trading-App bewirbt, und
  • ein Unboxing-/Produktvideo, in dem zahlreiche Pakete eines Onlinehändlers geöffnet und dessen Logo im Video sichtbar wird.

YouTube blendet bei aktivierter Funktion „bezahlte Werbung“ automatisiert einen Hinweis ein. Beanstandet wurde, dass dieser Hinweis nur etwa zehn Sekunden zu Beginn erscheint und anschließend verschwindet. Außerdem wurde der konkrete Sponsor, der das Video finanziert bzw. gesponsert hatte, nicht als solcher benannt.

Was hat das LG Bamberg entschieden?

Das Gericht hat YouTube verurteilt, es zu unterlassen, Influencern das Veröffentlichen drittfinanzierter bzw. gesponserter Videos zu ermöglichen,

  • wenn der werbliche Charakter nicht hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird, und
  • wenn nicht die dritte Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.

Zusätzlich hat das Gericht Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, einen Zahlungsanspruch zugesprochen und den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt.

Kernpunkt 1: „Echtzeit“ heißt nicht „kurz am Anfang“

Die Pflicht zur Echtzeit-Kennzeichnung leitet das Gericht aus Art. 26 Abs. 2 DSA (Digital Services Act) ab. Danach muss eine Plattform sicherstellen, dass andere Nutzer klar, eindeutig und in Echtzeit erkennen können, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Das LG Bamberg versteht „Echtzeit“ streng: Der Hinweis muss zeitgleich mit dem Videoinhalt laufen. Praktisch bedeutet das: Eine Einblendung nur für etwa zehn Sekunden genügt nicht, wenn das Video mehrere Minuten dauert. Besonders problematisch ist aus Sicht des Gerichts, dass der Hinweis beim Zurückspulen nicht zuverlässig erneut erscheint und damit nicht dauerhaft mit dem Inhalt verbunden bleibt.

Hinzu kommt: Im Alltag werden YouTube-Videos oft durch Werbeblöcke unterbrochen. Der Zuschauer kann den kurzen Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ daher auch als bloßen Hinweis auf diese Unterbrechungswerbung verstehen – und nicht zwingend als Kennzeichnung der werblichen Aussagen des Influencers im Video.

Kernpunkt 2: Der Sponsor muss erkennbar sein – und zwar als zahlender Dritter

Neben der Kennzeichnung als Werbung geht es um eine zweite Transparenzstufe: Wer finanziert die Präsentation?

Das Urteil stützt diese Pflicht auf nationale Regeln zur kommerziellen Kommunikation. Danach muss die Person oder das Unternehmen, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennbar sein.

Wichtig ist die praktische Präzisierung: Es geht nicht darum, dass im Video irgendeine Marke sichtbar ist. Es geht darum, dass für den Zuschauer eindeutig erkennbar wird, wer als Sponsor/Finanzierer hinter dem Inhalt steht.

Ein Beispiel macht den Unterschied:

  • Wenn ein Influencer nur ein Produkt präsentiert, ist damit noch nicht automatisch klar, dass der Hersteller Sponsor ist. Das Produkt kann selbst gekauft, geliehen, als PR-Sample zugeschickt oder einfach nur aus persönlichem Interesse gezeigt werden.
  • Klar erkennbar ist der Sponsor erst dann, wenn die Sponsorrolle unmissverständlich offengelegt wird, etwa durch eine eindeutige Einblendung „Werbung – Sponsor: Firma X“ oder durch eine klare Aussage im Video („Dieses Video ist in Zusammenarbeit mit Firma X entstanden“).

Genau diese eindeutige Zuordnung als zahlender Dritter fehlte nach der Bewertung des LG Bamberg in den beanstandeten Beispielen. Deshalb genügte es nicht, dass ein Produkt oder Logo im Video auftauchte.

Warum haftet YouTube – und nicht nur der Influencer?

Brisant ist, dass das Urteil nicht allein an den Influencer adressiert ist, sondern an den Plattformbetreiber. Das Gericht stützt das auf eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht: Wer eine Plattform gewerblich betreibt und damit die Gefahr eröffnet, dass Dritte Verbraucher durch intransparente Werbung täuschen, muss diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen.

Wichtig ist dabei der Zuschnitt:

  • Es geht nicht um eine generelle Vorabkontrolle aller Uploads.
  • Aber wenn eine Plattform ein Kennzeichnungssystem anbietet, muss es so ausgestaltet sein, dass die gesetzlichen Transparenzanforderungen effektiv erfüllt werden.

Nach dem Urteil sind daher technische und organisatorische Lösungen gefragt, die den Werbehinweis dauerhaft gut sichtbar machen und die Sponsorinformation so erheben, dass sie nicht faktisch zur „Kann“-Angabe verkommt.

Was bedeutet das für Unternehmen, die Influencer-Marketing nutzen?

Auch wenn die Verurteilung formal YouTube trifft: In der Praxis betrifft das Urteil die gesamte Vermarktungskette – Sponsor, Agentur, Influencer und Plattform.

  1. Für werbende Unternehmen (Sponsoren)
  • Verträge nachschärfen: Klare Pflichten zur Kennzeichnung im Video und zur Sponsoroffenlegung vereinbaren.
  • Freigabeprozesse einführen: Vor Veröffentlichung prüfen, ob Kennzeichnung und Sponsorhinweis tatsächlich sichtbar, verständlich und ausreichend prominent sind.
  1. Für Agenturen und Influencer
  • Nicht auf den kurzen YouTube-Standardhinweis verlassen: Wenn die Plattform nur eine kurze Einblendung setzt, braucht es zusätzliche, unmissverständliche Kennzeichnung im Video.
  • Sponsorrolle eindeutig machen: Entscheidend ist die klare Aussage „gesponsert/finanziert durch …“, nicht nur die Nennung oder Sichtbarkeit einer Marke.
  • Gestaltung zählt: Hinweise dürfen nicht so klein, farblich unauffällig oder ungünstig platziert sein, dass sie leicht übersehen werden.
  1. Für Betreiber eigener Videoportale oder Unternehmensplattformen
  • UI/UX ist Rechtsfrage: Kennzeichnungen müssen beim Spulen, bei Replays und auf allen Endgeräten zuverlässig sichtbar bleiben.
  • Pflichtfelder statt freiwilliger Angaben: Sponsorinformationen sollten technisch so erhoben werden, dass sie im Regelfall nicht fehlen.

Fazit

Transparenz bei Influencer-Werbung auf YouTube soll nicht von Minimalhinweisen oder bloßen Produktbildern abhängen. Entscheidend ist, dass Zuschauer den Werbecharakter in Echtzeit erkennen und die Sponsorrolle eines zahlenden Dritten eindeutig zuordnen können.

Entscheidungsdaten

Landgericht Bamberg, Urteil vom 11.03.2026, Az. 1 HK O 19/25, BeckRS 2026, 3675.

EuGH: Eine Jahreszahl wie „Paris 1717“ im Markennamen kann irreführend sein

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, dass eine Jahreszahl in einer Luxusmarke irreführend sein kann, wenn sie beim Publikum den Eindruck jahrhundertealten Know-hows erzeugt und damit ein Qualitäts- und Prestigeversprechen transportiert, das tatsächlich nicht besteht.

Der Streitfall in Kürze

Gestritten wurde über zwei französische Marken „Fauré Le Page Paris 1717“ für Luxuslederwaren. Die Zahl „1717“ konnte nach Auffassung der Vorinstanzen als Hinweis auf ein sehr altes Gründungsjahr verstanden werden. Das historische Unternehmen „Maison Fauré Le Page“ hatte zwar sehr alte Wurzeln (seit dem 18. Jahrhundert), wurde aber 1992 aufgelöst; die heutige Gesellschaft wurde 2009 gegründet und meldete die „1717“-Marken 2011 an. Ein Wettbewerber (Goyard) hielt das für täuschend und beantragte die Nichtigerklärung der Marken.

Die Kernfrage: Wann täuscht eine Marke?

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede ungenaue „Story“ über den Markeninhaber macht eine Marke automatisch rechtswidrig. Im Markenrecht geht es um die Frage, ob das Zeichen selbst geeignet ist, über Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu täuschen (zum Beispiel Art, Beschaffenheit/Qualität oder geografische Herkunft). Reine Irrtümer über Eigenschaften des Unternehmens reichen grundsätzlich nicht.

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH bestätigt diese Linie, macht aber einen entscheidenden Schritt:

  • Eine Täuschung muss sich auf ein Merkmal der Ware beziehen, nicht bloß auf den Inhaber.
  • Bei Luxuswaren kann „Qualität“ auch aus immateriellen Faktoren bestehen, insbesondere aus Prestige und luxuriöser Ausstrahlung.
  • Wenn eine Jahreszahl als Gründungsjahr verstanden wird, kann sie ein „langjähriges Know-how“ suggerieren, das den Waren eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht.
  • Besteht dieses langjährige Know-how in Wahrheit nicht, kann die Marke als täuschend eingestuft werden.

Ob das im konkreten Fall tatsächlich so ist, muss das nationale Gericht anhand der Verkehrsauffassung und der Gesamtschau der Marke beurteilen (inklusive der Kombination „Paris“ + Jahreszahl).

Warum das praktisch brisant ist

Viele Marken nutzen Jahreszahlen („Since …“) oder Heritage-Signale. In der Premium- und Luxuswelt sind Tradition, Historie und Werkstatt-Mythos oft Teil des Kaufmotivs. Wer hier mehr suggeriert, als er belegen kann, riskiert nicht nur Ärger wegen Werbung – sondern (nach der EuGH-Linie) unter Umständen den Bestand der Marke selbst.

Deutschland: UWG-Risiko gab es schon vorher

Für Deutschland ist das Kernthema nicht neu: Eine falsche oder nicht tragfähige Alters- bzw. Traditionswerbung kann schon lange als irreführende geschäftliche Handlung unzulässig sein. Typisch ist der Vorwurf: Die Werbung erweckt den Eindruck besonderer Erfahrung, Solidität, Tradition oder Qualitätskontinuität („seit 1717“, „Hoflieferant seit 1875“, „Familienbetrieb in X. Generation“), obwohl die tatsächlichen Verhältnisse das nicht hergeben.

Daraus können sich in Deutschland insbesondere Ansprüche ergeben auf Unterlassung und Beseitigung (klassisch über Abmahnung und notfalls einstweilige Verfügung/Klage) ergeben.

Kurz: Selbst wenn es „nur“ um eine Jahreszahl im Auftritt geht, kann das lauterkeitsrechtlich sofort angreifbar sein.

Neu an der EuGH-Linie: Markenlöschung als zusätzlicher Hebel

Der echte Mehrwert der EuGH-Entscheidung liegt aus deutscher Sicht darin, dass die Diskussion nicht beim UWG stehen bleiben muss. Nach der EuGH-Logik kann dieselbe Irreführung (Tradition/Know-how als Qualitäts- und Prestigeversprechen) auch markenrechtlich relevant sein:

  • Ist ein Zeichen geeignet, über die Beschaffenheit/Qualität der Ware zu täuschen, kann das ein absolutes Schutzhindernis sein.
  • Und ein absolutes Schutzhindernis kann – je nach Verfahrensweg – zur Nichtigerklärung und Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen.

Das ist strategisch wichtig: Das UWG stoppt in erster Linie die konkrete Werbung bzw. den konkreten Auftritt. Eine Markenlöschung nimmt dem Zeichen die rechtliche Grundlage – und damit auch die Möglichkeit, es als „Waffe“ gegen Dritte einzusetzen.

Fazit

Irreführende Traditionssignale waren in Deutschland schon lauterkeitsrechtlich riskant. Neu ist die zusätzliche Klarheit: Unter bestimmten Umständen kann genau dieses Traditionsversprechen so eng mit dem Qualitäts- und Prestigeverständnis der Ware verknüpft sein, dass es nicht nur UWG-Probleme auslöst, sondern sogar die eingetragene Marke selbst zu Fall bringen kann.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Dritte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-412/24

EuG bestätigt Löschung der Unionsmarke „V12X“ – warum technische Typencodes selten als Marke taugen

Am 18. März 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Unionswortmarke „V12X“ für bestimmte Motoren nicht bestehen bleibt. Für Unternehmen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis: Wer Zeichen anmeldet, die im Kern technische Merkmale oder Werbeaussagen transportieren, riskiert die Nichtigkeit – selbst dann, wenn die Marke bereits eingetragen war.

Worum ging es?

MAN Truck & Bus hatte die Wortmarke „V12X“ als Unionsmarke eintragen lassen – für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“ (Klasse 7). Ein Wettbewerber, die Rolls-Royce Power Systems, beantragte die Nichtigerklärung. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zunächst zurück. In der Beschwerdeinstanz drehte die Beschwerdekammer das Ergebnis: Sie erklärte „V12X“ vollständig für nichtig, weil das Zeichen beschreibend sei und außerdem keine Unterscheidungskraft habe.

Dagegen klagte MAN vor dem EuG – ohne Erfolg. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Klage vollständig ab.

Kernfrage 1: Darf „V12X“ als Marke monopolisiert werden?

Im Markenrecht gilt ein Grundprinzip: Begriffe, die der Markt benötigt, um Eigenschaften von Produkten zu beschreiben, sollen grundsätzlich für alle frei verfügbar bleiben. Beschreibende Angaben sind deshalb von der Eintragung ausgeschlossen – und können später auch wieder gelöscht werden.

Das EuG stellte darauf ab, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (hier: 25. Mai 2022) verstehen. Bei den angesprochenen Kreisen handelt es sich sowohl um das allgemeine Publikum als auch um ein Fachpublikum im Bereich maritimer Motoren; wegen der technischen Komplexität und des Preises ist die Aufmerksamkeit erhöht.

„V12“ als technische Beschreibung

„V12“ wird im Motorenbereich typischerweise als Hinweis auf einen Zwölfzylinder in V-Anordnung verstanden. Das EuG bewertete diese Bedeutung als naheliegend und durch zahlreiche Unterlagen aus dem Marktumfeld bestätigt.

„X“ als werblicher oder beschreibender Zusatz

Spannend war der zweite Bestandteil: der Buchstabe „X“. Das EuG folgte der Einschätzung, dass „X“ im konkreten Kontext ebenfalls beschreibend verstanden werden kann – unter anderem als Anspielung auf „next“, „extra“ oder „excellent“. Besonders ungünstig für den Markeninhaber war, dass entsprechende Bedeutungen auf der eigenen Unternehmenskommunikation beruhten: Wer selbst erklärt, wofür der Buchstabe steht und welche Produkteigenschaften damit beworben werden, liefert dem Gegner Argumente für den beschreibenden Charakter.

Die Kombination macht es nicht besser

Entscheidend ist häufig, ob die Kombination der Bestandteile etwas Eigenständiges schafft. Hier verneinte das EuG einen „Mehrwert“ der Kombination: Die Zusammenfügung „V12“ + „X“ sei im Markt nicht ungewöhnlich, sondern passe zu Gepflogenheiten, technische Codes aus Zahlen und Buchstaben aneinanderzureihen. Auch das fehlende Leerzeichen ändere nichts. Unterm Strich bleibt aus Sicht der angesprochenen Kreise eine Beschreibung wesentlicher Merkmale: Motor mit V12-Konfiguration plus leistungs- bzw. generationsbezogener Zusatz.

Kernfrage 2: Welche Beweise zählen im EUIPO-Nichtigkeitsverfahren? (Screenshots, Links, Online-Quellen)

Ein weiterer praxisrelevanter Teil des Urteils betrifft die Beweisführung:

  • Das Markenrecht schreibt im EUIPO-Verfahren keine starre Form für Beweismittel vor. Screenshots, Hyperlinks und Online-Unterlagen können grundsätzlich taugliche Beweise sein.
  • Der Einwand „Webseiten kann man manipulieren“ reicht nicht. Wer die Glaubwürdigkeit eines Screenshots angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für Manipulation oder Unstimmigkeiten darlegen.
  • Auch wenn einzelne Links später nicht mehr funktionieren, macht das die damaligen Screenshots nicht automatisch wertlos.

Wichtig für die Praxis: Im Nichtigkeitsverfahren zählt grundsätzlich die Lage zum Zeitpunkt der Anmeldung. Belege aus späteren Zeitpunkten können aber berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die Situation bei Anmeldung erlauben.

Kernfrage 3: Neue Beweismittel erst in der Beschwerde – geht das?

MAN griff außerdem an, dass Rolls-Royce in der Beschwerdeinstanz zusätzliche Unterlagen nachgeschoben hatte. Das EuG bestätigte auch hier die Linie der Beschwerdekammer:

  • Das EUIPO hat bei verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismitteln Ermessen.
  • Für erstmals vor der Beschwerdekammer eingereichte Beweismittel gilt: Sie müssen auf den ersten Blick relevant sein und es muss einen nachvollziehbaren Grund geben, warum sie nicht früher kamen – etwa weil sie bereits eingereichte Unterlagen ergänzen oder auf Kritik der ersten Instanz reagieren.

Im konkreten Fall sah das EuG diese Voraussetzungen als erfüllt an. Für Unternehmen heißt das: Wer einen Nichtigkeitsantrag stellt, sollte zwar möglichst früh ein belastbares Paket einreichen – kann aber in der Beschwerdeinstanz unter Umständen sinnvoll nachlegen, wenn dies ergänzend und sachlich begründet ist.

Warum half das Argument „Unterscheidungskraft“ nicht weiter?

MAN hatte zusätzlich geltend gemacht, der Verkehr nehme „V12X“ als Herkunftshinweis wahr. Das EuG machte hier kurzen Prozess: Eine eingetragene Marke ist bereits dann zu löschen, wenn auch nur ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Da das Zeichen als beschreibend eingestuft wurde, musste die Frage der Unterscheidungskraft nicht mehr entscheidend vertieft werden.

„Marke ist Eigentum“ – schützt Art. 17 EU-Grundrechtecharta vor Löschung?

Schließlich berief sich MAN auf Eigentumsschutz: Eine eingetragene Marke sei Eigentum; ihre Löschung sei eine unzulässige „Enteignung“. Das EuG stellte klar: Geistiges Eigentum ist geschützt, aber nicht grenzenlos. Der Schutz besteht innerhalb der gesetzlichen Schranken. Wenn eine Marke entgegen absoluten Eintragungshindernissen eingetragen wurde, ist sie im Nichtigkeitsverfahren zu löschen; hierfür besteht grundsätzlich kein „Ermessen“, die Marke aus Billigkeit zu retten.

Was Unternehmen aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Technische Produktmerkmale sind als Marke riskant. Zahlen-/Buchstabencodes, die im Markt als Spezifikation verstanden werden, sind in der Regel nicht monopoliserbar.
  2. Werbeversprechen als Bestandteil schadet. Buchstaben wie „X“, „Pro“, „Ultra“ oder ähnliche Zusätze können schnell als anpreisend und damit (mit-)beschreibend bewertet werden – besonders, wenn das Unternehmen selbst diese Bedeutung kommuniziert.
  3. Wenn ein technischer Code unvermeidbar ist: Markenstrategie anpassen. Häufig hilft ein zusätzliches, klar unterscheidungskräftiges Wort (Phantasiebegriff) oder eine eigenständige Kombination, die über die reine Merkmalsbeschreibung hinausgeht.
  4. Beweise im EUIPO-Verfahren: pragmatisch denken. Screenshots und Online-Quellen sind nutzbar. Wer sie angreifen will, braucht konkrete Gegenargumente, nicht bloß allgemeine Zweifel.
  5. Prozessstrategie: früh liefern, aber gezielt ergänzen. In der Beschwerdeinstanz kann ergänzendes Material zulässig sein – sicherer ist jedoch ein überzeugender Erstvortrag.

Fazit

Das EuG setzt die eigene Linie konsequent fort: Der Markt soll technische Begriffe und naheliegende Leistungs-/Generationszusätze frei verwenden können. „V12X“ war für die betroffenen Motoren nach Auffassung des Gerichts keine Marke, sondern eine verständliche (und damit freihaltebedürftige) Produktbeschreibung. Wer in solchen Konstellationen Markenschutz will, braucht mehr als eine technische Typenlogik.

Gericht: Gericht der Europäischen Union (Siebte Kammer)
Datum: 18. März 2026
Aktenzeichen: T-108/25

OLG Karlsruhe setzt Grenzen für „Super-Knüller“-Rabatte: Prozentangaben müssen sich am 30-Tage-Bestpreis messen lassen

Wer im Handel mit „Sie sparen 33 %“ oder ähnlichen Prozentangaben wirbt, muss seit der Reform der Preisangabenverordnung sehr genau rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026 entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden muss – eine Fußnote am Seitenende reicht nicht, wenn die Prozentzahl daneben mit großem Blickfang steht.

Worum ging es konkret?

Edeka Südwest bewarb in einem Prospekt Möhren für 0,99 Euro als „SUPER-KNÜLLER“ und ergänzte blickfangartig „Sie sparen 33 %“. Die 33 % waren aus Sicht des Unternehmens aus dem regulären Ladenpreis von 1,49 Euro berechnet.

Am unteren Rand der Prospektseite fand sich jedoch ein Sternchenhinweis: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage hatte bei 0,88 Euro gelegen. Damit war der beworbene „Super-Preis“ nicht einmal der beste Preis der letzten Wochen, sondern lag gut 12 % über dem 30-Tage-Bestpreis.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Offenburg gab der Klage statt. Edeka legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Kernaussage des OLG Karlsruhe

Das Gericht bleibt strikt: Sobald eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird, gilt § 11 Abs. 1 PAngV. Und bei Prozentangaben bedeutet das nicht nur „30-Tage-Bestpreis irgendwo nennen“, sondern: Die Prozentzahl selbst muss aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnet sein.

Mit anderen Worten: Wer „–33 %“ kommuniziert, darf diesen Nachlass nicht auf einen frei gewählten Referenzpreis (z. B. den normalen Ladenpreis) beziehen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Der Verbraucher soll die tatsächliche Preiswürdigkeit sofort einschätzen und Preise zuverlässig vergleichen können.

Warum die Fußnote nicht geholfen hat

Edeka argumentierte, der Verbraucher sehe doch den Sternchenhinweis zum 30-Tage-Bestpreis und erkenne daher, dass die 0,99 Euro nicht der günstigste Preis waren.

Das OLG Karlsruhe lässt das nicht gelten. Der Grund ist praxisnah: Blickfang schlägt Kleingedrucktes. Wenn die Prozentzahl und der „Super“-Begriff im Vordergrund stehen, prägt das die Erwartung. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass eine werblich herausgestellte Ermäßigung nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet ist – also am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

„Nur 11 Cent“ ist kein Freifahrtschein

Edeka hielt den Unterschied zwischen 0,99 Euro und 0,88 Euro für zu gering, um kaufentscheidend zu sein, zumal es um frische Lebensmittel gehe.

Auch hier ist das Gericht deutlich: Preisunterschiede können gerade im Lebensmittelbereich relevant sein – auch im Cent-Bereich. Viele Kunden kaufen preisbewusst und über längere Zeiträume. Außerdem schützt die Regelung nicht nur vor großen, sondern gerade auch vor schleichenden Täuschungen durch Preisschwankungen.

Was Unternehmer daraus lernen müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prospektwerbung, sondern auch Online-Shops, Marktplätze und jede Form von Preis-Kommunikation, die als „Preisermäßigung“ verstanden wird. Kritisch sind insbesondere:

  • Prozentangaben („–20 %“, „Sie sparen 10 %“)
  • sonstige Aussagen, die die Vorteilhaftigkeit betonen („Mega-Deal“, „Knallerpreis“, „Top-Rabatt“), wenn sie als Ermäßigung wirken
  • Streichpreise und „statt“-Preise, wenn sie den Eindruck einer Reduzierung vermitteln

Praktische Checkliste für rechtssichere Rabattwerbung

  1. Preisverlauf sauber dokumentieren
    Für jedes Produkt muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Start der Aktion feststehen.
  2. Prozentangaben nur aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnen
    Sobald ein niedrigerer Preis in den letzten 30 Tagen existierte, ist dieser der maßgebliche Referenzpreis.
  3. Keine „Rabatt“-Kommunikation, wenn der Aktionspreis über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
    In solchen Fällen kann man zwar den aktuellen Preis bewerben – aber ohne Prozent- oder „Sie sparen“-Aussagen, die eine Ermäßigung suggerieren.
  4. Sternchenhinweise sind nur Ergänzung, kein Ersatz
    Sie können Informationen erläutern, heilen aber keinen falschen Bezug der Prozentzahl.

Was droht bei Verstößen?

Neben Abmahnungen durch Wettbewerber sind insbesondere Verbraucherverbände aktiv. Es drohen Unterlassungstitel, Ordnungsgelder bei Verstößen und Kostenlast.

Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat)
03.03.2026
14 U 83/25