Die Tücken der Abmahnung: Warum die Mitbewerbereigenschaft präzise darlegen werden muss

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gehören für viele Unternehmen zum Alltag. Sie dienen dazu, unlauteres Verhalten von Konkurrenten schnell und kosteneffizient abzustellen. Doch eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil erneut klargestellt, wie wichtig die korrekte Begründung der eigenen Berechtigung zur Abmahnung ist. Dies ist eine wichtige Entscheidung für alle Unternehmer, die selbst aktiv gegen unlautere Konkurrenten vorgehen oder sich gegen Abmahnungen wehren müssen.


Was war passiert?

Ein Online-Nachrichten-Portal mahnte einen Konkurrenten wegen einer irreführenden Werbeaussage ab. In der Abmahnung wurde lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Parteien Mitbewerber seien, da sie beide Online-Nachrichten für dieselbe Region anbieten und um denselben Kundenkreis konkurrieren. Der abgemahnte Konkurrent erkannte zwar den Verstoß an, weigerte sich jedoch, die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen. Er war der Ansicht, die Abmahnung sei unwirksam, weil die Mitbewerbereigenschaft nicht ausreichend dargelegt wurde. Stattdessen forderte er seinerseits die Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung.


Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem abgemahnten Unternehmen Recht. Es wies nicht nur die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten ab, sondern verurteilte den Abmahnenden zur Zahlung der Anwaltskosten für die Verteidigung.

Grundlage des Urteils ist § 13 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Vorschrift verlangt, dass die Abmahnung klar und verständlich die Anspruchsberechtigung begründen muss. Das bedeutet, der Abmahnende muss darlegen, warum er überhaupt berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen.

Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Behauptung, man sei Mitbewerber, nicht ausreicht. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die belegen, dass man selbst in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt.

Im vorliegenden Fall hatte der Abmahnende dies versäumt. Er gab lediglich die Art seiner Tätigkeit an, lieferte aber keinerlei Informationen zum Umfang seiner Geschäftstätigkeit oder der Dauer seiner Marktpräsenz. Es fehlten Angaben, die eine Tätigkeit in „nicht unerheblichem Maße“ belegen würden, wie zum Beispiel die URL der Website, eine grobe Anzahl monatlicher Aufrufe oder eine ungefähre Umsatzangabe.

Das Gericht bestätigte seine bereits am 10.04.2025 in einer anderen Sache vertretene Rechtsauffassung, dass solche pauschalen Angaben nicht genügen. Das Urteil steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. Wir haben bereits am 27.08.2025 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.10.2024 berichtet, das ebenfalls entschieden hat, dass in jeder Abmahnung Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnis gemacht werden müssen. Das Landgericht Frankfurt liegt mit dieser Entscheidung voll auf dieser Linie.


Fazit und Empfehlung für Unternehmer

Dieses Urteil ist ein Weckruf für alle Unternehmer. Wer abmahnt, muss sicherstellen, dass die Abmahnung formal korrekt ist. Eine unzureichende Begründung der Mitbewerbereigenschaft kann nicht nur zum Verlust des Anspruchs auf Kostenerstattung führen, sondern auch dazu, dass man selbst die Anwaltskosten des Gegners tragen muss. Dies kann zu einem teuren Bumerang werden.

Achten Sie bei der Formulierung einer Abmahnung daher immer darauf, folgende Punkte präzise und nachvollziehbar darzulegen:

  • Wer Sie sind: Nennen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Rechtsform.
  • Was Sie tun: Beschreiben Sie Ihre konkrete Geschäftstätigkeit, Ihre angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.
  • Seit wann Sie am Markt sind: Geben Sie einen Hinweis auf die Dauer Ihrer Geschäftstätigkeit.
  • Ihr Marktvolumen: Verzichten Sie auf geheime Unternehmensdaten wie genaue Umsätze. Jedoch sind grobe Angaben (z.B. „mehr als X Kunden pro Jahr“, „Umsatz im niedrigen sechsstelligen Bereich“) oder Kennzahlen wie die Anzahl der Website-Aufrufe hilfreich, um die „nicht unerhebliche“ Geschäftstätigkeit zu belegen.

Eine professionell erstellte Abmahnung ist entscheidend für den Erfolg Ihrer Rechtsdurchsetzung und hilft, teure Überraschungen zu vermeiden.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 02.07.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 116/25
Fundstelle: REWIS RS 2025, 3820

Irreführende „Super-Knüller“-Werbung bei Edeka: Landgericht Offenburg setzt Grenzen

Das Landgericht Offenburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (AZ: 5 O 1/23 KfH) entschieden, dass eine von Edeka verwendete „Super-Knüller“-Werbung für Möhren unzulässig ist.
Der Fall zeigt eindrücklich, wie streng Gerichte bei Preisangaben vorgehen – und dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schnell zu Unterlassungsansprüchen führen können.

Der Sachverhalt

Edeka bewarb in einem Prospekt Möhren aus Deutschland für 0,99 € pro 750-g-Schale mit dem Zusatz „Sie sparen 33 %“ und der hervorgehobenen Bezeichnung „SUPER-KNÜLLER“.
In einer Fußnote wurde zwar darauf hingewiesen, dass der niedrigste Gesamtpreis in den letzten 30 Tagen bei 0,88 € lag – die beworbene prozentuale Ersparnis bezog sich jedoch nicht auf diesen Wert, sondern auf einen regulären Preis von 1,49 €, der im Prospekt nicht genannt war.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah darin einen klaren Verstoß gegen:

  • § 11 Abs. 1 PAngV – die Pflicht, bei Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugspunkt anzugeben,
  • § 5 UWG – Irreführung über das Vorliegen eines besonderen Preisvorteils.

Besonders beanstandet wurde, dass der Angebotspreis (0,99 €) höher lag als der in der Fußnote genannte Referenzpreis (0,88 €). Damit wurde der Eindruck eines Preisvorteils erweckt, der tatsächlich nicht bestand.
Das Gericht stellte zudem klar: Prozentangaben oder Schlagworte wie „SUPER-KNÜLLER“ müssen sich nachvollziehbar aus dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ableiten lassen.
Diese Auslegung folgt dem Ziel der EU-Richtlinie 98/6/EG, sogenannte „Preisschaukeln“ zu verhindern.

Folgen für Unternehmen

Für Händler bedeutet das Urteil:

  • Wer mit Preisermäßigungen wirbt, muss die Berechnungsgrundlage klar und transparent angeben.
  • Prozentangaben müssen immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden.
  • Fußnoten helfen nur, wenn sie die fehlenden Informationen tatsächlich klar und deutlich vermitteln.
  • Begriffe wie „Super-Knüller“ oder ähnliche Werbeverstärker sind nur zulässig, wenn der tatsächliche Vorteil im Verhältnis zum Referenzpreis besteht.

Das Gericht verurteilte Edeka zur Unterlassung der beanstandeten Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten an die Verbraucherzentrale. Eine Widerklage auf Erstattung eigener Anwaltskosten wies es ab.


Gericht: Landgericht Offenburg, 5. Zivilkammer (Handelskammer)
Datum: 8. Juli 2025
Aktenzeichen: 5 O 1/23 KfH

Aggressive Verkaufsstrategie vor Bestellabschluss unzulässig – LG Berlin untersagt irreführende Angebotsseite

Mit Urteil vom 11. Februar 2025 hat das Landgericht Berlin, AZ: 15 O 287/24, der CopeCart GmbH bestimmte aggressive Verkaufspraktiken untersagt. Die Plattform hatte Verbrauchern nach dem eigentlichen Kaufabschluss mit irreführenden Zusatzangeboten konfrontiert und ihnen ein falsches Bild vom Widerrufsrecht vermittelt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich mit seiner Einschätzung vollständig durchsetzen konnte.

Der Fall: Buch für 4,95 Euro – aber dann?

Kunden der Verkaufsplattform CopeCart konnten ein Buch für 4,95 Euro bestellen. Doch nach dem Klick auf den Button „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ erschien keine Bestellbestätigung. Stattdessen wurden sie auf eine Seite mit einem angeblich nur kurzfristig erhältlichen Zusatzangebot („Sichtbarkeits-Bundle“) umgeleitet. Der Preis: 199 Euro statt 899 Euro. Begleitet war das Ganze von einem Countdown-Timer mit einer Frist von 15 Minuten.

Die Nutzer wurden explizit davor gewarnt, die Seite zu verlassen. Stattdessen mussten sie sich aktiv entscheiden – zwischen einem auffällig gestalteten „JA! JETZT ZUR BESTELLUNG HINZUFÜGEN“-Button oder einer unscheinbaren Ablehnungserklärung. Selbst nach dem Verzicht wurde eine weitere Angebotsseite eingeblendet – ebenfalls mit Countdown – bevor die ursprüngliche Buchbestellung überhaupt bestätigt wurde.

Die Entscheidung: Unzulässiger psychologischer Druck

Das Landgericht Berlin sah hierin eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG. Verbrauchern würden nach der Bestellung im Unklaren gelassen, ob der Bestellvorgang bereits abgeschlossen sei. Sie seien gezwungen, sich unter Zeitdruck durch mehrere Angebote zu klicken, ohne zu wissen, ob ihr ursprünglicher Kauf bereits erfolgt sei oder nicht.

Der eingesetzte Countdown-Timer wurde zusätzlich als irreführend eingestuft. Zwar wurde suggeriert, das Angebot sei nur 15 Minuten gültig, tatsächlich ließ sich der Timer durch Aktualisieren der Seite beliebig neu starten. Dies diene lediglich der Erzeugung von Druck, nicht einer realen Angebotsbegrenzung.

Täuschung über Widerrufsrecht

Ein weiterer Punkt betraf das Widerrufsrecht. Vor dem Kauf mussten Kunden bestätigen, dass sie auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten. Dies sei bei einem gedruckten Buch aber gar nicht zulässig – ein solcher Ausschluss ist nur bei digitalen Inhalten wie Downloads möglich. Die Erklärung sei daher objektiv falsch und geeignet, Verbrauchern von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten.

Bedeutung für Online-Händler und Verkaufsplattformen

Das Urteil zeigt deutlich, wo die rechtlichen Grenzen aggressiver Verkaufsstrategien verlaufen. Wer nach dem eigentlichen Bestellvorgang mit psychologisch aufgebautem Zeitdruck arbeitet oder zusätzliche Hürden einbaut, setzt sich dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aus.

Konkret bedeutet das:

  • Zusatzangebote dürfen nicht den eigentlichen Bestellablauf blockieren oder intransparent machen.
  • Falsche Angaben zum Widerrufsrecht können als Täuschung gewertet werden.
  • Visuelle Tricks (Countdowns, Warnhinweise) dürfen nicht künstlich Druck erzeugen.

Online-Händler sind gut beraten, Verkaufsprozesse klar, transparent und rechtlich sauber zu gestalten – vor allem dann, wenn digitale und physische Produkte kombiniert vermarktet werden.


Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11. Februar 2025
Aktenzeichen: 15 O 287/24
Fundstelle: Derzeit noch nicht in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Irreführende Werbung mit „gefühlten Wahrheiten“ – LG Darmstadt stoppt suggestive Emotionswerbung für Flüssiggas

Ausgangssituation

Ein Flüssiggasanbieter bewarb sein Produkt mit folgendem Slogan:
Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot… Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!

Ein Mitbewerber reichte daraufhin eine einstweilige Verfügung ein. Der Vorwurf: Die Werbung suggeriere Fakten über eine bevorstehende OPEC-Förderkürzung und steigende Preise, ohne dass es dafür gesicherte Belege gebe.

Entscheidung des LG Darmstadt (30. Juni 2025 – Az.: 18 O 20/25)

Das Landgericht Darmstadt stufte die Werbung als irreführend ein. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, mit Emotionen wie Preisanstiegssorgen oder Angebotsknappheit zu werben. Solche sogenannten Emotionsansprachen sind im Wettbewerb nicht per se unzulässig. Unlauter wird es jedoch, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht stimmen.

Im konkreten Fall fehlte es laut Gericht an einem sachlichen Fundament für die Behauptung, dass die OPEC im Sommer die Ölförderung senken werde oder dass geopolitische Spannungen sicher zu höheren Preisen führen würden. Die Werbung erweckte jedoch genau diesen Eindruck. Ein solcher Hinweis dürfe nicht den Anschein erwecken, als handle es sich um feststehende Tatsachen, wenn tatsächlich nur Spekulationen vorliegen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Rückgriff auf frühere Jahre wie 2020 oder 2023 keine ausreichende Tatsachengrundlage bietet. Insbesondere sei bekannt, dass 2020 pandemiebedingt eine Ausnahmesituation herrschte. Auch ein enger Zusammenhang zwischen Öl- und Flüssiggaspreisen sei nicht nachweisbar.

Juristische Kommentare betonen den Kern der Entscheidung: Werbung darf emotionale Elemente enthalten, jedoch nur dann, wenn der behauptete Sachverhalt objektiv belegbar ist. Spekulative Aussagen über zukünftige Entwicklungen dürfen nicht als sichere Fakten dargestellt werden.

Die Entscheidung zeigt damit eine klare Grenze auf: Zulässige Werbung endet dort, wo durch die konkrete Formulierung beim Verbraucher ein falscher Eindruck objektiver Sicherheit entsteht.

Was Unternehmer jetzt wissen sollten

Vorsicht ist geboten bei Zukunftsprognosen. Werbung darf auf Preisentwicklungen hinweisen – jedoch nur, wenn belastbare Daten oder anerkannte Prognosen dafür vorliegen. Spekulationen reichen nicht aus.

Wer konkrete Gründe wie OPEC-Entscheidungen oder politische Risiken benennt, muss dies belegen können. Dabei sollte auf eine transparente und präzise Formulierung geachtet werden. Aussagen wie „möglicherweise“ oder „es könnte“ sind weniger problematisch als absolute Behauptungen.

Zudem zeigt das Verfahren: Auch kurzfristige Marketingaktionen wie saisonale Angebote können bei irreführender Gestaltung zu einstweiligen Verfügungen führen. Selbst vor einem weit entfernten nächsten Pfingstfest ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Fazit

Die Entscheidung des LG Darmstadt macht deutlich: Emotionale Werbung ist erlaubt – aber nur, wenn die beworbene Aussage einen realen, überprüfbaren Hintergrund hat. Spekulationsbasierte Drohszenarien ohne faktische Grundlage gelten als irreführend. Unternehmer sollten bei zukunftsbezogenen Aussagen daher größte Sorgfalt walten lassen und ihre Werbung rechtssicher gestalten.

Werbung mit alten Adressen – Wann eine Vertragsstrafe droht und wann nicht

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Leitlinien zur Auslegung von Unterlassungserklärungen bei irreführender Werbung klargestellt. Der Fall betrifft zwei selbstständige Ergotherapeuten, die sich über die Angabe alter Praxisstandorte stritten. Die Entscheidung ist für alle Freiberufler und Unternehmer relevant, die Online-Präsenz und Adressangaben aktuell halten müssen.

Worum ging es?

Ein Ergotherapeut hatte auf seiner Website weiterhin mehrere frühere Praxisadressen aufgeführt, obwohl er nur noch eine Praxis tatsächlich betrieb. Die Mitbewerberin mahnte ihn deswegen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte unterzeichnete diese Erklärung, fügte aber einen Zusatz hinzu, dass er für Internet-Einträge Dritter (z. B. Bewertungsportale) nicht verantwortlich sei. Später wies Google seine alten Praxisstandorte nur noch als „dauerhaft geschlossen“ aus. Dennoch verlangte die Klägerin eine Vertragsstrafe von über 10.000 €, weil sie der Meinung war, auch der bloße Hinweis auf geschlossene Praxen sei wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte klar:

  • Keine Irreführung bei klarer Kennzeichnung als geschlossen
    Ein Eintrag, der deutlich macht, dass ein Praxisstandort „dauerhaft geschlossen“ ist, erweckt nicht den Eindruck, dort werde noch behandelt. Daher liegt kein wettbewerbswidriger Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
  • Keine Kerngleichheit mit ursprünglicher Irreführung
    Die ursprüngliche Abmahnung betraf die aktive Täuschung über tatsächlich betriebene Praxen. Ein bloßer Hinweis auf geschlossene Standorte sei davon rechtlich zu unterscheiden. Deshalb konnte die Klägerin keine Vertragsstrafe geltend machen.
  • Schutz des Vertrauens des Unterlassungsschuldners
    Besonders relevant für die Praxis: Der Beklagte hatte Screenshots aller Änderungen vorgelegt und nach Rückfrage die Rückmeldung der Klägerseite erhalten, dass die Angelegenheit erledigt sei. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als schutzwürdiges Vertrauen. Wer dem Gegner mitteilt, alles sei erledigt, kann später nicht mehr Vertragsstrafe verlangen.
  • Keine Verpflichtung zu vollständiger Löschung bei Dritten ohne Zumutbarkeit
    Auch eine Verpflichtung, bei allen Drittanbietern eine komplette Löschung zu erreichen, besteht nicht uneingeschränkt. Zumutbarkeit und technische Einflussmöglichkeiten müssen geprüft werden.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Vertragsstrafen nur dann greifen, wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und der Unterlassungsschuldner auch für die angegriffenen Inhalte verantwortlich ist. Unternehmer sollten daher sorgfältig prüfen, was genau Gegenstand einer Unterlassungserklärung ist und wie sie im Streitfall ausgelegt werden könnte.

Außerdem macht die Entscheidung deutlich, dass Unterlassungserklärungen in der Regel nicht weiter reichen, als es die gesetzlichen Verbote vorsehen. Bei der Auslegung wird deshalb regelmäßig berücksichtigt, dass der Inhalt der Erklärung dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch entspricht und nicht darüber hinausgeht.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum der Entscheidung: 06.02.2025
Aktenzeichen: 3 U 2143/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 12701

OLG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Modeschmuck

In einem Streit um die Nachahmung von Designs der bekannten „Geo-Cube“-Schmuckserie hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 06.02.25, AZ: 15 U 43/24) entschieden, dass die beanstandeten Produkte der Beklagten keine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG darstellen. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.

Hintergrund:
Die Klägerin – Herstellerin der seit 2005 vertriebenen „Geo-Cube“-Serie – sah ihre Schmuckdesigns durch drei von der Beklagten über „otto.de“ angebotene Halsketten verletzt. Diese orientierten sich gestalterisch ebenfalls an geometrischen Formen, insbesondere Würfeln, und ahmten die Anordnung der Elemente nach.

Produkt der Klägerin:

Produkt der Beklagten:

Was war streitig?
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihre „Kernmodelle“ durch die besondere Kombination hochwertiger Materialien, geometrischer Formen (insb. Würfel, Zylinder, Metallplättchen) und Farbvarianten wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf zahlreiche ähnliche Designs im Marktumfeld.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Wettbewerbliche Eigenart: Das Gericht erkannte eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters an – begründet durch die spezifische Kombination und Wiederholung der Designelemente und den hochwertigen Gesamteindruck. Einzelne Elemente wie Würfel oder Zylinder sind jedoch freihaltungsbedürftig und für sich genommen nicht schutzfähig.
  • Keine unlautere Nachahmung: Die angegriffenen Produkte stellten nach Auffassung des Senats zwar eine nachschaffende Nachahmung dar, wichen jedoch in Qualität, Preis und Ausführung sichtbar ab. Entscheidend: Es lag keine „nahezu identische“ Nachahmung vor.
  • Keine Herkunftstäuschung: Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Herkunftstäuschung konnte festgestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund der erkennbaren qualitativen Unterschiede, des günstigeren Preises sowie der Anbieterkennzeichnung („Tr.schmuck“) nicht annehmen, es handele sich um Originalware oder eine Zweitlinie der Klägerin.
  • Keine unlautere Rufausnutzung: Auch insoweit verneinte das Gericht eine Unlauterkeit: Der bloße Umstand, dass eine ähnliche Gestaltung verwendet wird, genügt nicht, um eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals anzunehmen.

Fazit für Unternehmer:
Diese Entscheidung betont, dass bei modischen Produkten wie Schmuck nur die konkrete Ausgestaltung – nicht jedoch die gestalterische Idee selbst – wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Wer gestalterisch ähnliche Produkte anbietet, sollte auf Unterschiede im Gesamteindruck, Qualität, Preissegment und Kennzeichnung achten. Nur nahezu identische Kopien hochwertiger Designs können unlauter sein – bloße Anlehnungen sind zulässig.

Urteil gegen ALDI SÜD: Irreführende UVP-Werbung unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf /Urteil vom 04.04.2025 – Az. 38 O 284/24) hat entschieden, dass ALDI SÜD nicht mit prozentualen Preisnachlässen werben darf, wenn diese sich auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und nicht auf den niedrigsten eigenen Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen.​

Hintergrund des Falls

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Werbung in einem ALDI-Prospekt aus dem November 2024 beanstandet. Dort wurde ein Energy-Drink mit einem Preis von 0,99 € angeboten, der als „-23%“ günstiger im Vergleich zur „UVP 1,29 €“ des Herstellers beworben wurde. Die Verbraucherschützer hielten dies für unzulässig, da nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss – nicht jedoch die UVP.​

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt:​

Die Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Die Angabe einer UVP erwecke bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es handle sich um eine Preisermäßigung – auch wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit der UVP beabsichtigt war. Daher hätte ALDI SÜD den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen.​

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ALDI SÜD kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. ​

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte inzwischen mit Preiswerbung umgehen, die auf UVPs Bezug nimmt. Bereits der äußere Eindruck kann genügen, damit eine Werbung als „Preisermäßigung“ gewertet wird – mit der Folge, dass § 11 PAngV anwendbar ist. Händler sollten ihre Werbemittel daher genau prüfen und im Zweifel zusätzlich zum UVP-Vergleich auch den tatsächlichen Niedrigstpreis der letzten 30 Tage angeben.​

Anforderungen an die Werbung mit einer „Sternebewertung“ im Internet

Der BGH (Urteil vom 25.07.2024, Az.: I ZR 143/23) musste zur Frage urteilen, wie auf einer Webseite bzw. in einem Onlineshop mit den mittlerweile typischen „Sternebewertungen“ geworben werden darf.

Beim BGH ging es nur noch um die Frage, ob bei einer Werbung mit Sternebewertungen eine konkrete Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien erfolgen muss, ob also konkret angegeben werden muss, wie viele „Ein-Sterne-Bewertungen“, „Zwei-Sterne-Bewertungen“ usw. abgegeben worden sind.

Der BGH hat – in diesem Fall unternehmerfreundlich – entschieden, dass den Verbrauchern aufgrund ihrer Erfahrung bekannt sei, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen, die zum Teil auch divergieren können, so dass eine Aufschlüsselung nicht nötig sei. Die Pressemitteilung des BGH findet sich hier.

Was allerdings nicht vom BGH geprüft wurde, aber bei den Vorinstanzen beim LG Hamburg und beim OLG Hamburg streitgegenständlich war, ist die Frage, ob gleichwohl der Händler gewisse Mindestanforderungen bei der Wiedergabe von Sternebewertungen zu erfüllen hat. Und hier hatte bereits die I. Instanz (LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, Az.: 315 O 160/21) entschieden, dass jedenfalls bei der Wiedergabe von Sternebewertungen in einem Onlineshop zumindest die Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und/oder der Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertung anzugeben ist. Und/oder deshalb, weil dies nicht ganz klar ist.

Die Entscheidungsgründe des Hamburger Urteils sprechen dabei für ein „und“, so dass beides anzugeben ist:

„Auch die Angabe des Zeitraums, in dem Bewertungen für eine Durchschnittsbewertung berücksichtigt wurden, stellt eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG n.F. dar. Ein Verbraucher wird Bewertungen, die aus aktuellerer Zeit stammen, stärker bei seiner Entscheidung berücksichtigen, während er ältere Bewertungen bei seiner Entscheidung eher vernachlässigen oder sogar komplett ignorieren wird. Es ist daher erforderlich, dass aus der Darstellung der Durchschnittsbewertung in irgendeiner Form erkennbar ist, aus welchem Zeitraum die berücksichtigten Bewertungen stammen, sei es durch Einblendung der eingeflossenen Bewertungen mit ihrem jeweiligen Datum oder durch eine Beschreibung berücksichtigten Zeitraums.“

Dies bedeutet:

Wer mit Sternebewertungen wirbt, muss zwar die einzelnen Sternebewertungskategorien nicht aufschlüsseln, jedoch die Gesamtzahl der Bewertungen und darüber hinaus wohl auch den Zeitraum angeben, seit wann Kundenbewertungen erfasst sind.

In vielen Shops findet sich zwar die Gesamtzahl der Bewertungen, häufig ist jedoch der Zeitraum nicht angegeben.

Nimmt man die Ausführungen des LG Hamburg wörtlich, so müsste auch bei jeder Wiedergabe von Sternebewertungen nicht nur die Gesamtzahl der eingegangenen Bewertungen, sondern auch der Zeitraum mit angegeben werden.

Da bei der BGH-Entscheidung dieser Punkt vom BGH nicht zu prüfen war, weil das beklagte Unternehmen die Verurteilung des LG nicht angegriffen hatte, ist die Entscheidung des LG Hamburg in diesem Punkt rechtskräftig.

Informationen zu Herstellergarantien im eCommerce

Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2022, Az.: I ZR 241/19, über die Frage entschieden, ob bzw. unter welchen Umständen ein eCommerce-Händler über Herstellergarantien in seinem Angebot informieren muss.

Das Urteil beendet einen schon seit langem währenden Streit über die Frage, ob ein Online-Händler auch über Garantien von Produkten aufklären muss, die ein Hersteller eines der von ihm verkauften Produkte gewährt. Das OLG Hamm hatte in der Vorinstanz sehr weitgehende Aufklärungspflichten des Online-Händlers angenommen. Nach Revisionseinlegung hat der BGH diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der eine etwas Online-Händler freundlichere Sichtweise eingenommen hat. Nun hat der BGH dazu Stellung genommen.

Nach Auffassung des BGH, basierend auf der Entscheidung des EuGH, muss ein Online-Händler nur dann Details zur Herstellergarantie im eigenen Angebot geben, wenn der Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Wird die Herstellergarantie nur beiläufig erwähnt, muss er keine Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen.

Da im vorliegenden Fall der Online-Händler die Herstellergarantie nicht werbend herausgestellt hatte, war es nicht erforderlich, dass der Händler dazu weitere Angaben machen musste. Der BGH hat daher das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH zur Grundpreisangabe in Onlineshops

Mit Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21, nahm der BGH Stellung zur Frage, wie die sog. Grundpreisangabe in Onlineshops angegeben werden muss.

Die deutsche Preisangabenverordnung ist dabei im Vergleich zur zugrunde liegenden EU-Richtlinie strenger ausgestaltet, so dass sich die Frage stellte, welcher Maßstab gilt. Es galt also für den BGH zu klären , ob also der deutsche Gesetzgeber strengere Vorgaben machen durfte als der europäische Gesetzgeber.

Der BGH entschied, dass die deutschen Vorgaben maßgeblich seien. Die deutsche Preisangabenverordnung gehe gar nicht über die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers hinaus, sondern konkretisieren diese lediglich, so der BGH.

Damit stellte der BGH klar, dass gewerbliche Verkäufer, die Produkte anbieten und die dabei zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet sind, diesen Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis angeben müssen. Gesamtpreis und Grundpreis müssen also vom Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Ein Onlineshop-Betreiber, der Produkte anbietet, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche verkauft werden, muss also darauf achten, den jeweiligen Preis je Mengeneinheit anzugeben, wobei dieser Grundpreis in Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Liter angegeben werden muss. Und dieser Grundpreis muss in unmittelbar räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben sein.

Da nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, sollte jeder Onlinehändler prüfen, ob er zur Grundpreisangabe verpflichtet ist und, falls er diesen bereits angegeben hat, der Grundpreis nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung auch im Shop erkennbar ist.